{"status":"available","doknr":"OLD283043","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:1220.9K1165.99.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-12-20","aktenzeichen":"9 K 1165/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie frühere Klägerin und nunmehrige Schuldnerin im Insolvenzverfahren (im \nFolgenden: Insolvenzschuldnerin) war bis zum 30. August 1999 Eigentümerin bzw. \nMiteigentümerin der Grundstücke Gemarkung C , Flur , Flurstücke bis \n . Diese liegen im Bereich eines Stichweges, welcher neben zwei weiteren \nStichwegen von dem H. -T. -F. -Weg abzweigt, der wiederum in den G.------\nring einmündet. Der H. -T. -F. -Weg sowie besagte Stichwege bilden die \nWegeparzelle , die vor den ehemals der Insolvenzschuldnerin gehörenden \nFlurstücken auf Höhe der gemeinsamen Grenze der Flurstücke und endet. \nDaran schließt sich das im Eigentum der Gemeinde stehende Flurstück an, das \nmit einer am 12. Februar 1999 eingetragenen Baulast in Form der Zuwegung \nzugunsten der Flurstücke bis belastet ist. Noch auf dem Flurstück beginnt \neine Treppenanlage, welche sich auf der Wegeparzelle des L. -P. -Weges \nfortsetzt und die Verbindung zu dem dortigen Wendehammer darstellt. Der Bereich \nwird vom Bebauungsplan \"C 4N3\" erfasst, der eine zweigeschossige \nBebauung vorsieht.\n\n3\n\nDie Erschließung des Baugebietes \"I. \" fand in mehreren Abschnitten statt. \nFür die \"Erschließungsanlage 2 = G.------ring (II, III, IV / von O. Weg bis \nEnde/Parzelle , und sowie die unselbständigen Bestandteile: K. -C. \n-Weg (Parz. u. ), (Parz. ), W. -S. -Weg (Parz. ), \nH. -B. -Weg (Parz. ), Fußweg 1 (Parz. ), L1.-----weg (Parz. ), H. -\nT. -F. -Weg (Parz. ), Fußweg 2 (Parz. ), Fußweg 3 (ab Wendeh. H. -\nSal.-F. -Weg incl. Parz. )\" ermittelte der Beklagte nach Abzug eines \nzehnprozentigen Gemeindeanteils einen Beitragssatz für Vorausleistungen in Höhe \nvon 23,00 DM/qm.\n\n4\n\nMit einem begleitenden Schreiben vom 25. Februar 1999 sowie neun \ngesonderten Bescheiden vom selben Tage zog der Beklagte die \nInsolvenzschuldnerin für die Flurstücke bis zu Vorausleistungen für die \n\"'Erschließungsanlage 2' im Baugebiet 'I. ' in C (3. Bauabschnitt)\" \nheran. Die Grundstücke wurden als zweigeschossig mit einem Zuschlag von 25 % \nund unter Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung mit zwei Dritteln ihrer \njeweiligen Grundstücksfläche veranlagt. In den Bescheiden heißt es unter anderem, \ndass mit der Herstellung der Erschließungsanlage 2 (speziell: 3. Bauabschnitt) \nbegonnen worden sei. In seinem Schreiben vom 25. Februar 1999 führte der \nBeklagte aus, im Jahre 1997 sei das ehemalige Flurstück in die Flurstücke bis \n mit jeweils unterschiedlichem Eigentum aufgeteilt worden. Mit Bescheid vom \n1. Juni 1995 sei gegenüber dem damaligen Eigentümer eine Vorausleistung erhoben \nworden mit Blick auf die Erschließung des Grundstücks durch den L. -P. -\nWeg, mit dessen Ausbau seinerzeit begonnen gewesen sei. Das Flurstück habe \nim damaligen Zuschnitt auch an den noch nicht ausgebauten H. -T. -F. -Weg \nangegrenzt und sei folglich als Eckgrundstück nur mit zwei Dritteln der \nanrechenbaren Fläche in Ansatz gebracht worden. Inzwischen habe man mit dem \nAusbau des H. -T. -F. -Weges begonnen. Die neuen Grundstücke seien \nsowohl von diesem Weg als auch von dem L. -P. -Weg erschlossen, da auf der \nParzelle zugunsten dieser Grundstücke eine Baulast eingetragen sei. \nZur Begründung ihrer gesondert erhobenen Widersprüche trug die \nInsolvenzschuldnerin vor, die Teilflächen der damaligen Parzelle seien mit \nBescheid vom 1. Juni 1995 bereits zu Vorausleistungen für die Erschließung \nherangezogen worden. Bei den Grundstücken handele es sich nicht um ein \nEckgrundstück. Außerdem hätte in den Bescheiden aus dem Jahre 1995 ein Hinweis \nenthalten sein müssen, dass weitere Beiträge zu erwarten seien. Sie habe die \nGrundstücke inklusive Erschließung an die Käufer veräußert. \n\n5\n\nDurch einheitlichen Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1999 wies der Beklagte \ndie Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, die Insolvenzschuldnerin sei \nmit den Bescheiden vom 25. Februar 1999 als Eigentümerin der Grundstücke Flur \n , Parzellen und sowie als Teileigentümerin der Grundstücke Flur , \nParzellen bis zu Vorausleistungen in Höhe von insgesamt 7.000,68 DM \nherangezogen worden. § 6 D (2) b der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) greife \nnicht ein, da kein Anliegen an einer Erschließungsanlage und eine so genannte \nvorhandene Straße gegeben sei. § 6 D (2) EBS sei ebenfalls nicht einschlägig, da \ndie Erschließungseinheit nicht rechtmäßig gebildet worden sei. Der für die ehemalige \nParzelle ergangene Vorausleistungsbescheid vom 1. Juni 1995 enthalte in der \ndem Bescheid als Anlage beigefügten Berechnung die Formulierung: \"...hiervon 2/3 \n(Eckgrundstücksvergünstigung bei Mehrfacherschließung)\". Dadurch sei klargestellt, \ndass mindestens ein weiteres Mal eine Beitragpflicht entstehen werde.\n\n6\n\nDie Insolvenzschuldnerin hat am 29. Mai 1999 Klage erhoben und ausgeführt, \ndie Grundstücke inklusive Erschließung im Jahre 1996 erworben zu haben. Eine \nzweifache Heranziehung sei nur in Ausnahmefällen zulässig. Der L. -P. -Weg \nwerde zwar in ein weiteres Baugebiet fortgeführt. Irgendwelche Erschließungsvorteile \nentständen dadurch aber nicht, da die Zuwegung durch den L. -P. -Weg \nausreichend gesichert sei.\n\n7\n\nDer Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2004 den \nVorausleistungsgesamtbetrag um 800,00 DM abgesenkt.\n\n8\n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 24. August 2004 - - ist \nüber das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet \nworden. Im Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen am 29. November \n2004 ist ausweislich eines Auszugs aus der Insolvenztabelle der angemeldete Betrag \nin Höhe von 3.988,00 EUR, Grund der Forderung: \"Vorausleistungen \nErschließungsbeitrag für Grundstücke Flur Nr. - in Gemarkung C \n(I. ) gemäß Bescheide v. 25.02.99\" in voller Höhe von dem Kläger bestritten \nworden.\n\n9\n\nMit am 30. November 2004 eingegangenem Fax vom selben Tage, dem Kläger \nzugestellt am 2. Dezember 2004, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er das Verfahren \naufnehme. \n\n10\n\nDer Kläger hat unter dem 17. Dezember 2004 mitgeteilt, dass er die Forderung \nam 7. Dezember 2004 in voller Höhe festgestellt habe und einen entsprechenden \nAuszug aus der Insolvenztabelle vorgelegt.\n\n11\n\nDie Klägerseite hat schriftsätzlich beantragt,\n\n12\n\ndie Bescheide des Beklagten betreffend die Heranziehung \nzu Vorausleistungen für die Grundstücke Gemarkung \nC , Flur , Flurstücke bis , vom 25. Februar \n1999 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1999 \naufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr verweist auf eine Hilfsberechnung betreffend eine Einzelabrechnung des H. \n-T. -F. -Weges, die ebenfalls einen Beitragssatz von (abgerundet) \n23,00 DM/qm ergebe. Zu dieser Vergleichsberechnung hat der Beklagte auf \nentsprechende Fragen des Gerichts ergänzend Stellung genommen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf \nden Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 9 L \n579/99 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDer Beklagte hat den gemäß § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) zunächst \nunterbrochenen Rechtsstreit über die durch die ergangenen \nVorausleistungsbescheide titulierte Insolvenzforderung nach Anmeldung und \nBestreiten durch den Insolvenzverwalter im Prüfungstermin wirksam aufgenommen. \nDer Gläubiger ist nicht nur bei einer Verzögerung des zur Aufnahme nach § 179 \nAbs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) verpflichteten Widersprechenden \naufnahmebefugt.\n\n18\n\nVgl. zur Beschränkung der Befugnis in diesem Sinne: Greger \nin Zöller, Zivilprozessordnung, 22. Auflage, § 240, Rdnr. 13.\n\n19\n\nVielmehr besteht wegen der durch den Widerspruch bewirkten Unsicherheit ein \nrechtliches Interesse an einer möglichst schnellen Feststellung des \nInsolvenzgläubigerrechts, auch wenn die titulierte Forderung trotz des Widerspruchs \nbei der Quotenausschüttung - entweder durch Auszahlung des Anteils oder, falls der \nWidersprechende seinen Widerspruch rechtzeitig verfolgt, durch Zurückbehaltung \ndes Anteils - berücksichtigt wird.\n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. April \n1988 - 8 C 73/85 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, \n314, zu dem § 179 Abs. 2 InsO insoweit entsprechenden § 146 \nAbs. 6 der Konkursordnung (KO); Bundesgerichtshof (BGH), Urteil \nvom 22. April 1965 - VII ZR 15/65 -, NJW 1965, 1523, dito; C. \nin Nerlich/Römermann (Hrsg.), Lose-Blatt-Kommentar zur \nInsolvenz-ordnung, Stand: März 2004, § 179, Rdnr. 17; Pape in \nKübler/Prütting (Hrsg.), Lose-Blatt-Kommentar zur \nInsolvenzordnung, Stand: März 2004, § 179, Rdnr. 17, mit \nweiteren Nachweisen; Schumacher in Kirchhof/Lwowski/Stürner \n(Hrsg.), Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, § 179, \nRdnr. 43; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, Kommentar, 12. Auflage, \n§ 179, Rdnr. 16; bereits zur Konkursordnung: Kilger/Karsten \nSchmidt, Insolvenzgesetze, § 146 KO, Erl. 3.\n\n21\n\nNach Aufnahme bedarf es keiner Umstellung des Klageantrages seitens des \nGläubigers in eine Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. Der \nAuffassung, dass die Anträge in jedem Fall umzustellen seien,\n\n22\n\nvgl. C. , a. a. O., § 180, Rdnr. 15,\nist mit Blick auf die Besonderheiten der hier vorliegenden Verfahrenskonstellation \neiner gegen durch Bescheid(e) titulierten Abgabenforderung gerichteten \nAnfechtungsklage nicht zu folgen. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der \nBeklagte im Anfechtungsrechtsstreit Insolvenzgläubiger ist. Eine Notwendigkeit dafür, \ndass der Beklagte des anhängigen Rechtsstreits trotz seines Titels nach Ausübung \nseiner Aufnahmeberechtigung in die Position eines Klägers wechseln müsste, ist \nnicht erkennbar. Zwar hat Anderes zu gelten, wenn der Gläubiger Kläger des \nanhängigen Rechtsstreits ist.\n\n23\n\nVgl. BGH, a. a. O.; Schumacher, a. a. O., § 180, Rdnr. 23.\n\n24\n\nAuch mit Blick darauf, dass es in der vergleichbaren Verfahrenssituation im \nfinanzgerichtlichen Verfahren keiner Umstellung des Klageantrages auf Feststellung \nbedarf,\n\n25\n\nvgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 3. Mai 1978 \n- II R 148/75 -, Bundessteuerblatt II 1978, 472; Schumacher, \na. a. O., § 185, Rdnr. 12, mit weiteren Nachweisen; Uhlenbruck, \na. a. O., § 180, Rdnr. 13; § 185, Rdnr. 5, insoweit indes Zweifel \nanmeldend,\n\n26\n\nverbleibt es jedoch bei Aufnahme einer Anfechtungsklage gegen einen \nAbgabenbescheid ebenfalls bei der Antragskonstellation,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, a. a. O., zur Abweisung der gegen einen \nUmsatzsteuerbescheid des dortigen Beklagten erhobenen \nAnfechtungsklage,\n\n28\n\nzumal auch der Widersprechende bei Ausübung der ihm obliegenden \nVerfolgungslast mit den gegenüber dem Titel in Betracht kommenden Mitteln \nvorgehen müsste.\n\n29\n\nVgl. dazu: Uhlenbruck, a. a. O., § 179, Rdnr. 17.\n\n30\n\nWährend sich die Beklagtenstellung des Gläubigers nicht verändert, übernimmt \nder Widersprechende die Parteistellung des Schuldners mit der Bindung an die \nbisherigen Prozessergebnisse.\n\n31\n\nVgl. Schumacher, a. a. O., § 180, Rdnr. 22; Uhlenbruck, \na. a. O., § 179, Rdnr. 17.\n\n32\n\nAn der Beendigung der Unterbrechung durch die Aufnahme, welche durch \nSchriftsatz des Beklagten, dem Kläger am 2. Dezember 2004 zugestellt, \nwirksam\n\n33\n\n- vgl. zu den Anforderungen Greger, a. a. O., Rdnr. 9 -\n\n34\n\nerklärt worden ist, vermag die nachträgliche Feststellung der Forderung zur \nTabelle nichts zu ändern. Ob Abweichendes zu gelten hat, wenn eine Forderung \nlediglich vorsorglich vom Insolvenzverwalter bestritten wird,\n\n35\n\nvgl. zur Verneinung eines Anlasses zur Aufnahme in dieser \nKonstellation Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11. \nMärz 1994 - 17 W 1/94 -, juris; Landesarbeitsgericht Hamm, \nBeschluss vom 14. März 2002 - 4 Sa 1366/97 -, juris,\n\n36\n\nbedarf hier keiner Erörterung.\n\n37\n\nDie Kammer kann gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ntrotz des Nichterscheinens des Klägers verhandeln und entscheiden, weil er mit der \nLadung darauf hingewiesen worden ist. \n\n38\n\nDie Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.\n\n39\n\nDies gilt zum einen in Höhe von 800,- DM bereits deshalb, weil der Beklagte den \ninsgesamt geforderten Vorausleistungsbetrag von 7.800,68 DM in der mündlichen \nVerhandlung vom 14. Juni 2004 insoweit abgesenkt hat. \n\n40\n\nZum anderen spricht Vieles dafür, dass der Rechtsstreit insgesamt seine \nErledigung durch die Feststellung zur Tabelle gefunden hat. Nach § 178 Absätze 1 \nund 3 InsO gilt eine angemeldete Forderung, die im Prüfungstermin unwidersprochen \nbleibt, mit der Wirkung eines rechtskräftigen Urteils als festgestellt. Ein vor Eröffnung \ndes Insolvenzverfahrens anhängiger Rechtsstreit gilt als erledigt.\n\n41\n\nVgl. Breuer in Kirchhof/Lwowski/Stürner (Hrsg.), a. a. O., § 87, \nRdnr. 18 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 30. Januar 1961 - II \nZR 98/59 -, NJW 1961, 1066.\n\n42\n\nFür eine Übertragung dieses Grundsatzes auch auf die nachträgliche \nFeststellung zur Tabelle spricht, dass die Wirkung der Rechtskraft eines Urteils im \naufgenommenen Anfechtungsprozess sogar hinter der Rechtskrafterstreckung des § \n179 Abs. 3 InsO zurückbleibt, der nicht nur inter partes wirkt. Dem braucht aber \nebenfalls nicht weiter nachgegangen zu werden, weil kein Rechtsschutzbedürfnis für \ndie (weitere) Anfechtung eines Verwaltungsakts erkennbar ist, dessen \nLeistungsgebot man erfüllt bzw. zu erfüllen bereit ist. Dasselbe gilt für die Fortführung \neiner Anfechtungsklage durch den Insolvenzverwalter nach Feststellung der \nBeitragsforderung zur Tabelle.\n\n43\n\nNur im Interesse der Beteiligten weist die Kammer darauf hin, dass der Klage der \nErfolg auch in der Sache zu versagen gewesen sein dürfte. \n\n44\n\nDie Vorausleistungsbescheide des Beklagten gingen zwar auf die rechtswidrige \nBildung einer Erschließungseinheit zurück. Diese Fehlerhaftigkeit dürfte indes nicht \nzur Aufhebung der streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheide sowie des \nWiderspruchsbescheides geführt haben. Zunächst wäre die Prognose der \nAbsehbarkeit einer endgültigen Herstellung innerhalb eines Zeitraumes von \nvier Jahren zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides mit hoher \nWahrscheinlichkeit nunmehr zu bejahen gewesen. Eine spätere Verschiebung der \nendgültigen Herstellung stellt dagegen eine solche Prognose nicht infrage, sondern \nbewirkt allenfalls ein die Rechtswidrigkeit eines Vorausleistungsbescheides nicht \nberührendes Vollzugshindernis bei noch nicht erbrachter Vorausleistung. Für die \nFrage der Rechtmäßigkeit der Vorausleistungsbescheide hätte es ferner keines \nEingehens darauf bedurft, ob die Vorausleistungsforderung bis zu dem Zeitpunkt, in \ndem sich eine Gemeinde (wieder) zum alsbaldigen Ausbau entschließt, nicht fällig ist. \nDieser Frage wäre auch mit Blick auf das Insolvenzverfahren nicht nachzugehen \ngewesen, weil nach § 41 Abs. 1 InsO nicht fällige Forderungen als fällig gelten. Des \nWeiteren dürfte die Insolvenzschuldnerin beitrags- und damit auch \nvorausleistungspflichtig gewesen sein, weil sie im Zeitpunkt der Bekanntgabe der \nVorausleistungsbescheide im Februar 1999 noch Eigentümerin der herangezogenen \nGrundstücke gewesen ist. Ein Erschlossensein im Sinne der §§ 133 Abs. 1, 131 \nAbs. 1 BauGB wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls zu bejahen gewesen. \nBedenken gegen die vom Beklagten zur Erhebung der Vorausleistung \nvorgenommene Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes auf der \nGrundlage geschätzter Kosten für den Ausbau des H. -T. -F. -Weges nebst \nzugehörigen Stichwegen sowie den Kanalbau in diesem Bereich dürften nur \nhinsichtlich der Kosten für eine Treppenanlage in Höhe von 5.200,00 DM bestanden \nhaben. Diesen Bedenken wäre indes nicht weiter nachzugehen gewesen. Eine sich \nim Verhältnis zu den in Ansatz gebrachten Gesamtkosten von 250.000,00 DM vor \nMehrwertsteuer nur in Höhe von 2,13 %, d.h. annähernd 167,00 DM, auswirkende \nFehlergröße wäre nämlich durch die vom Beklagten erklärte Absenkung um \n800,00 DM bei weitem kompensiert gewesen. Im Übrigen hätte es keines Eingehens \nauf die Frage, ob zu Recht eine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt worden ist, \nbedurft. Eine eventuell zu Unrecht gewährte Eckgrundstücksvergünstigung würde die \nKlägerin nicht belasten, sondern begünstigen. Ein Eingreifen von Bestimmungen der \nEBS, die eine Heranziehung zu mehreren Straßen ausschließen, dürfte zu verneinen \ngewesen sein. Soweit die Insolvenzschuldnerin auf eine Hinweispflicht, dass eine \nBeitragserhebung für mehrere Straßen in Betracht kommen könnte, verwiesen hat, \nwäre ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit entgegenzuhalten gewesen, dass sich eine \nsolche Hinweisverpflichtung dem Gesetz nicht entnehmen lässt. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-12-20/9-k-1165-99","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-12-20/9-k-1165-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283043","retrieved":"2026-07-09 02:58:12.259902+00:00"}}