{"status":"available","doknr":"OLD283066","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:1217.6K2291.01.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-12-17","aktenzeichen":"6 K 2291/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, die Skateranlage auf dem Grundstück in der \nG1 , durch Entfernung sämtlicher auf diesem \nGrundstück aufgestellter Skategeräte zu beseitigen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind seit dem Jahre 1979 jeweils zur Hälfte Eigentümer des nicht im \nBereich eines Bebauungsplanes gelegenen Grundstücks C.---straße 00 in der \nG2 . Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus \nnebst Doppelgarage bebaut. Das Wohnhaus ist ca. zehn Meter von der \nGrundstücksgrenze zur C.---straße entfernt gelegen. Auf den in etwa südwestlicher \nAusdehnung neben dem klägerischen Grundstück liegenden Grundstücken befindet \nsich - ebenso wie auf dem von der C.---straße aus gesehen rückwärtig anliegenden \nGrundstück - mit Ausnahme des unmittelbar an das klägerische angrenzenden \nGrundstücks durchgehend Wohnbebauung. Nordöstlich grenzen an das klägerische \nGrundstück ein mit einer zu einem Schulgelände gehörenden Turnhalle bebautes \nund ein unbebautes Grundstück. Auf der von dem klägerischen Grundstück aus \ngesehen gegenüber liegenden Seite der C.---straße liegt das im Eigentum der \nBeklagten stehende G1 Dieses Grundstück wird jedenfalls seit dem Jahre 1979 als \nallgemein zugänglicher Sportplatz im Wesentlichen zu Schulsportzwecken und von \nVereinen aus X. z. B. für die Austragung von Fußballspielen genutzt. \nAußerdem wird dort etwa zweimal im Jahr ein Sportfest veranstaltet (zur \nGrundstückssituation im Einzelnen siehe etwa Blatt 36 f. der Beiakte, Heft 1).\n\n3\n\nIn den Jahren 1999/2000 errichtete die Beklagte auf Antrag einiger Jugendlicher \nauf dem Grundstück G1 , auf dem zur C.---\nstraße gelegenen Vorplatz des Sportplatzes einen Skater- und Basketballplatz mit \neiner bituminös befestigten Fläche von zunächst insgesamt ca. 400 qm (zur Lage \nund Gestaltung des Skater- und Basketballplatzes siehe etwa Blatt 40, 64, 71 und 71 \nR, 115 der Beiakte, Heft 1). Am 14. Juni 2000 gab die Beklagte den Skaterplatz zur \nöffentlichen Benutzung frei, nachdem er mit verschiedenen Skategeräten - z. B. einer \nSkater Launch Box, einem Curb, einer Ollie Box und einer Quarter Pipe (siehe dazu \nBlatt 80 ff. der Beiakte, Heft 1) - \"möbliert\" worden war. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 18. Juni 2000 wandten sich die Kläger mit dem Vorbringen an \ndie Beklagte, die Basketball- und Skateranlage sei unrechtmäßig errichtet worden. \nÜberdies gingen von den Geräten und Skateboards erhebliche Lärmemissionen aus. \nAn Werktagen und Wochenenden seien die Auswirkungen von etwa 9 Uhr bis 22 Uhr \nunerträglich vernehmbar. Ein Aufenthalt im Freien zur Erholung sei ihnen als \nAnwohnern bei einer Entfernung zum Sportplatz von etwa 20 Metern unmöglich \ngeworden. Die Beklagte werde deshalb aufgefordert, den Zustand der Sportstätte vor \nder Installation der Geräte wiederherzustellen. \n\n5\n\nUnter dem 4. Juli 2000 teilte der Bürgermeister der Beklagten den Klägern mit, \ndass die Frage der Genehmigungspflicht für die Basketball- und Skateranlage auf \ndem Sportplatz an der C.---straße mit der Baugenehmigungsbehörde in I vor \nAusführung der Maßnahme hinreichend erörtert worden sei. Im Ergebnis habe der \nLandrat des Kreises I der Beklagten unter dem 6. August 1999 mitgeteilt, dass \ndie Basketball- und Skateranlage keiner besonderen Baugenehmigung bedürfe, \nsondern im Rahmen der Sportplatznutzung zulässig sei.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 11. Juli 2001 erteilte der Landrat des Kreises I der \nBeklagten einen Bauvorbescheid zur Erweiterung des Skaterplatzes. Der Bescheid \nwar mit der Auflage versehen, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens \ngutachterlich nachzuweisen sei, dass hinsichtlich des in unmittelbarer Nähe \nbefindlichen Wohngebiets die vom Skaterplatz ausgehenden Immissionen die \nImmissionswerte von 55 dB(A) (tags) und 40 dB(A) (nachts) sowie innerhalb der \nRuhezeiten 50 dB(A) (tags) und 40 dB(A) (nachts) nicht überschritten. Den gegen \nden Bauvorbescheid von den Klägern erhobenen Widerspruch wies die \nBezirksregierung L mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2002 zurück, wobei sie \nu. a. darauf hinwies, dass die der Skateranlage nächstgelegene Wohnbebauung als \nallgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu \nqualifizieren sei.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 6. November 2001 führten die Prozessbevollmächtigten der \nKläger gegenüber der Beklagten aus, das Sportplatzgelände habe keine besonderen \nAbsperrungen; der Zugang sei frei. Eine Regelung besonderer Öffnungszeiten gebe \nes nicht. An dem zweiflügligen Zufahrtstor, das nur bei der Pflege der \nAschenplatzbefestigung benutzt werde, sei eine Hinweistafel (\"Skateranlage\") mit \ndem Zusatz \"Benutzung auf eigene Gefahr\" angebracht. Der Skaterpark könne von \njedermann rund um die Uhr benutzt werden. Seit dem Aufbau der Skategeräte am \n14. Juni 2000 werde die Skateranlage höchst intensiv von Skateboardfahrern und \nInlineskatern - in den Sommermonaten teilweise bis tief in die Nacht hinein - genutzt. \nIrgendeine Kontrolle der Benutzung der Skateranlage durch Mitarbeiter der \nBeklagten gebe es nicht. Auf Bitten der Kläger habe das Staatliche Umweltamt B \nam 7. August 2000 eine Geräuschimmissionsmessung durchgeführt. Ausweislich des \n\"Messprotokoll(s) Geräuschimmissionen\" vom 11. August 2000 wurde bei der von \n18.20 Uhr bis 18.40 Uhr am Wohnhaus der Kläger in 20 bis 50 Metern Entfernung \nzur Geräuschquelle durchgeführten Messung ein Beurteilungspegel von 69,57 db(A) \nermittelt. Da sich - so die Prozessbevollmächtigten der Kläger weiter - aus dem \nFlächennutzungsplan der Beklagten ergebe, dass das Grundstück der Kläger in \neinem allgemeinen Wohngebiet liege und vorliegend die Freizeitlärmrichtlinie \nAnwendung finde, die für allgemeine Wohngebiete die Immissionsrichtwerte 55 \ndB(A), 50 dB(A) und 40 dB(A) vorsehe, liege der Beurteilungspegel in Anbetracht der \nGeräuschimmissionsmessung des Staatlichen Umweltamtes B deutlich über dem \nhöchstzulässigen Grenzwert. Die gelte im Übrigen auch dann, wenn das Grundstück \nder Kläger in einem Mischgebiet läge, für das der höchstzulässige Grenzwert nach \nder Freizeitlärmrichtlinie bei 60 dB(A) liege. Den Klägern stehe daher gegen die \nBeklagte ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch zu. Dafür, dass die Beklagte es \ndurch geeignete Vorkehrungen sicherstellen könnte, dass beim künftigen Betrieb der \nSkateranlage die Grenzwerte der Freizeitlärmrichtlinie eingehalten würden, sei nichts \nersichtlich. Die Beklagte würde daher unter Fristsetzung aufgefordert, entweder für \ndie Einhaltung der Lärmgrenzwerte Sorge zu tragen oder die Skategeräte zu \nentfernen.\n\n8\n\nDie Kläger haben am 4. Dezember 2001 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren \nweiterverfolgen.\n\n9\n\nZur Begründung tragen sie ergänzend vor, während der Messungen durch das \nStaatliche Umweltamt B am 7. August 2000 sei die Skateranlage durchschnittlich \nfrequentiert gewesen. Wenn die Skateranlage also auch nur in durchschnittlichem \nUmfang genutzt werde, seien sie auf ihrem Grundstück Lärmimmissionen \nausgesetzt, deren Beurteilungspegel jedenfalls 55 dB(A) deutlich übersteige. Der am \n7. August 2000 gemessene Wert von 69,57 dB(A) sei für die von der Skateranlage \nausgehenden Lärmimmissionen repräsentativ. Dass für die Skateranlage eine bereits \nzuvor intensiv genutzte Sportanlage als Standort ausgewählt worden sei, sei nicht \nzutreffend. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Sportanlage - abgesehen von der \nNutzung der Skateranlage - intensiv in Anspruch genommen würde.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen, \n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die Skateranlage auf dem \nGrundstück in der G1 , \ndurch Entfernung sämtlicher auf diesem Grundstück aufgestellter \nSkategeräte zu beseitigen,\n\n12\n\nhilfsweise\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die notwendigen Vorkehrungen \nzu treffen, damit bei einem künftigen Betrieb der Skateranlage \nauf dem Grundstück in der \nG1 , die Lärmhöchstwerte auf \ndem Grundstück der Kläger C.---straße 00 in der \nG2 , von tags an \nWerktagen außerhalb der Ruhezeit 55 dB(A), tags an Werktagen \ninnerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen von 50 \ndB(A) und nachts von 40 dB(A) nicht mehr überschritten \nwerden.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie trägt zunächst mit Schriftsatz vom 15. Februar 2002 vor, eine nur einmalige, \nzwanzigminütige Geräuschimmissionsmessung durch das Staatliche Umweltamt \nB sei nicht ausreichend. Die Messwerte würden bestritten. Es werde angeregt, im \nFrühjahr 2002 eine wesentlich umfangreichere Messung vorzunehmen. Außerdem \nsei bei der Standortauswahl bewusst die vorhandene und intensiv genutzte \nSportanlage als neuer Skaterstandort ausgewählt worden. Es werde auch darauf \nhingewiesen, dass das Staatliche Umweltamt B die bisherigen Messergebnisse \nnicht zum Anlass genommen habe, immissionsschutzrechtliche Anordnungen gegen \ndie Beklagte zu erlassen.\n\n17\n\nIn ihrem Schreiben an das Staatliche Umweltamt B vom 25. Februar 2003 \nführte die Beklagte aus, die Skateranlage auf dem Sportplatz C.---straße werde \nvoraussichtlich noch im Jahr 2003 genutzt. Es sei geplant, sie an die F. Straße \nzu verlagern. Einen entsprechenden Bauvorbescheid habe der Landrat des Kreises \nI am 16. Januar 2003 erteilt. Auf der Grundlage der ermittelten Messergebnisse \nbitte die Beklagte um Abstimmung, welche Möglichkeiten bestünden, den \nSkaterbetrieb für die Übergangszeit zu sichern.\n\n18\n\nMit Ordnungsverfügung vom 3. November 2003 ordnete das Staatliche \nUmweltamt B gegenüber der Beklagten an, dass die Skateranlage in der C.---\nstraße so zu betreiben sei, dass am benachbarten Wohnhaus der Kläger die \nImmissionswerte von 55 dB(A) (tags) und innerhalb der Ruhezeiten von 50 dB(A) \n(tags) und 40 dB(A) (nachts) nicht überschritten würden. Zur Begründung führte es \naus, eine Vor-Ort-Überprüfung am 3. Juni 2003 habe ergeben, dass die Beklagte an \nder Skateranlage keine Lärmschutzmaßnahmen getroffen habe. Eine am 9. \nSeptember 2003 am Wohnhaus C.---straße 00 durchgeführte Lärmmessung, zu \nderen Zeitpunkt die Skateranlage mit drei bis acht Jugendlichen durchschnittlich \nausgelastet gewesen sei, habe folgende Lärmpegel ergeben: Beurteilungszeit \nwerktags außerhalb der Ruhezeit, bei einer angenommenen Nutzung von acht \nStunden: 61,7 dB(A); bei einer Nutzung von vier Stunden: 58,7 dB(A); werktags \ninnerhalb der Ruhezeit, bei einer angenommenen Nutzung der Anlage von zwei \nStunden: 63,5 dB(A); sonntags außerhalb der Ruhezeit, bei einer angenommenen \nNutzung der Anlage von acht Stunden: 62,9 dB(A); bei einer Nutzung von vier \nStunden: 59,9 dB(A); sonntags innerhalb der Ruhezeit, bei einer angenommenen \nNutzung der Anlage von zwei Stunden: 63,5 dB(A). Der ermittelte Spitzenpegel habe \n74,5 dB(A) betragen. Aufgrund der ermittelten Pegel seien erneut deutliche \nÜberschreitungen der maßgeblichen Lärmrichtwerte von bis zu 13,5 dB(A) \nfestgestellt worden. Da die Beklagte mitgeteilt habe, dass die Skateranlage am \njetzigen Standort vermutlich noch bis Ende 2003 betrieben werden solle, sei eine \nEntwicklung eingetreten, die besorgen lasse, dass weiterhin durch eine \nunreglementierte Nutzung der Skateranlage die Nachbarschaft durch unzulässig \nhohe Geräusche über Gebühr belästigt werde. Weiterhin sei bis zum jetzigen \nZeitpunkt unklar, bis wann die Skateranlage in der C.---straße noch betrieben werde. \nIm Rahmen der Ermessensausübung sei insbesondere berücksichtigt worden, dass \ndie Anwohner durch die von der Skateranlage ausgehenden Geräusche erheblich \nbelästigt würden; dies nicht zuletzt auch durch die Qualität der Geräusche, die stark \nimpulshaltig seien und deshalb als besonders störend empfunden würden. Der \nberechtigte Schutzanspruch der Anwohner sei höher zu bewerten als das Interesse \nder Beklagten an einer freien, weitgehend unreglementierten Ausnutzung des \nEigentums, auch wenn dies im öffentlichen Interesse (Sport- und \nFreizeitmöglichkeiten für Jugendliche) geschehe. \n\n19\n\nMit Schriftsatz vom 15. Januar 2004 teilt die Beklagte mit, dass sie zwecks \nEinhaltung der in der Ordnungsverfügung des Staatlichen Umweltamtes B vom 3. \nNovember 2003 genannten Richtwerte den Stadtbetrieb X. beauftragt habe, \nbis Ende Januar 2004 ein vollständiges Ausgießen der hohlen Rampen der Geräte \nder Skateranlage mit Beton vorzunehmen. \n\n20\n\nIn ihrem Schreiben an den Landrat des Kreises I vom 27. Januar 2004 führt \ndie Beklagte aus, dass der Stadtbetrieb X. den ihm erteilten Auftrag nicht \nausführen könne. Daraufhin sei ein Angebot eines Bauunternehmers eingeholt \nworden. Die Mittelbereitstellung für die vorgesehenen Maßnahmen könne allerdings \nerst nach Verabschiedung der Haushaltssatzung 2004 geklärt werden. Die \ndiesbezügliche Sitzung des Stadtrates am 29. Januar 2004 bleibe abzuwarten.\n\n21\n\nMit Schriftsatz vom 8. September 2004 erklärt die Beklagte, dass im März 2004 \nan den Geräten der Skateranlage Schallschutzarbeiten durchgeführt worden seien. \nEin Fachunternehmen habe alle hohlen Rampen der dortigen Geräte durch \nAusgießen mit Beton schallmäßig gedämmt. Ob das Staatliche Umweltamt B \nseither an der Skateranlage ergänzende Messungen vorgenommen habe, vermöge \ndie Beklagte nicht zu beurteilen. Es sei beabsichtigt, im Herbst 2004 mit dem Bau \neines Skaterplatzes am neuen Standort an der F. Straße zu beginnen. Der \nBebauungsplan Nr. 65 \"C.---straße \", der für den Bereich des Sportplatzes und damit \nauch der Skateranlage zukünftig ein allgemeines Wohngebiet festsetze, sei seit dem \n18. Februar 2004 rechtsverbindlich.\n\n22\n\nMit Schriftsätzen vom 14. und 16. September 2004 tragen die Kläger vor, die \nLärmsituation sei unverändert. Die Schallschutzarbeiten der Beklagten hätten zu \nkeinem Erfolg geführt. Alle Skategeräte seien noch auf dem Skaterplatz an der C.---\nstraße aufgebaut.\n\n23\n\nMit Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 legt die Beklagte dem Gericht auf eine \nentsprechende Anforderung einen weiteren \"Messbericht Geräuschimmissionen\" des \nStaatlichen Umweltamtes B vom 27. August 2004 vor, der ihr am 24. September \n2004 zugegangen sei. Diesem zufolge wurde am 23. August 2004 zwischen 16 Uhr \nund 16.23 Uhr drei Meter vor dem Wohnhaus der Kläger in Höhe des Balkons im \nersten Obergeschoss eine Lärmmessung vorgenommen. Zu dieser Zeit sei die etwa \n20 bis 50 Meter entfernte Skateranlage von zwei Jugendlichen benutzt worden. Es \nsei der Lärm erfasst worden, der von zwei Personen beim Skaten und \nunterschiedlichen Personen beim Mopedfahren auf dem Platz erzeugt worden sei. Es \nhätten sich folgende Beurteilungspegel ergeben: \n\n24\n\n\"Werktage, außerhalb der Ruhezeiten\n\n25\n\nEinwirkzeit 8 h/d; Beurteilungsszeit 12 h/d Beurteilungspegel: 60,1 dB(A)\nEinwirkzeit 4 h/d; Beurteilungsszeit 12 h/d Beurteilungspegel: 57,1 \ndB(A)\n\n26\n\nWerktage, innerhalb der Ruhezeiten\n\n27\n\nEinwirkzeit 2 h/d; Beurteilungsszeit 2 h/d Beurteilungspegel: 61,9 \ndB(A)\n\n28\n\nSonntage, außerhalb der Ruhezeiten\n\n29\n\nEinwirkzeit 8 h/d; Beurteilungsszeit 9 h/d Beurteilungspegel: 61,4 dB(A)\nEinwirkzeit 4 h/d; Beurteilungsszeit 9 h/d Beurteilungspegel: 58,4 \ndB(A)\n\n30\n\nSonntage, innerhalb der Ruhezeit\n\n31\n\nEinwirkzeit 2 h/d; Beurteilungszeit 2 h/d Beurteilungspegel: 61,9 \ndB(A)\".\n\n32\n\nDer Messbericht schließt mit der Bemerkung, der Lärm bzw. die Spitzenpegel \nwürden nicht durch das Befahren der Bahnen erzeugt, sondern durch das \nAufspringen der Skatebretter auf den Boden.\n\n33\n\nMit Schriftsatz vom 30. November 2004 trägt die Beklagte vor, die Skateranlage \nan der C.---straße bis zum 31. Dezember 2004 zu schließen sei nicht möglich, weil \ndie Skateranlage am neuen Standort F. Straße frühestens ab dem 1. April \n2005 in Betrieb genommen werden könne. Die Beklagte verpflichte sich aber, die \numstrittene Skateranlage an der C.---straße spätestens am 31. März 2005 \naufzugeben.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des \nBeklagten (1 Heft) Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf die \nGerichtsakte des Verfahrens Verwaltungsgericht Aachen - 3 K 1238/02 - .\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n36\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und \n3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung \ndurch den Berichterstatter entschieden werden kann, ist zulässig und begründet.\n\n37\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. \nNamentlich handelt es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die \nKläger wenden sich gegen die von der Skateranlage ausgehenden Emissionen. \nDiesbezügliche Abwehransprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die \nabzuwehrende Beeinträchtigung dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Dies ist \nhier zu bejahen, weil die Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger durch die \nNutzung einer gemeindlichen Anlage verursacht werden, die die Beklagte im \nRahmen ihres Auftrags zur Daseinsvorsorge und zur Erfüllung der öffentlichen \nAufgabe der Jugendpflege der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt hat. \n\n38\n\nStatthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil die Kläger die Abwehr \nder störenden Folgen einer schlicht-hoheitlich betriebenen Anlage erreichen wollen. \nDas Rechtsschutzbedürfnis ist nicht durch die mit Schriftsatz vom 30. November \n2004 abgegebene Erklärung der Beklagten entfallen, die Skateranlage an der C.---\nstraße verbindlich bis spätestens zum 31. März 2005 aufgeben zu wollen. Da der \nBetrieb der Skateranlage im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts \nandauert, ist die von ihr für die Kläger ausgehende Beschwer nicht weggefallen.\n\n39\n\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag begründet.\n\n40\n\nDie Kläger haben gegen die Beklagte einen öffentlich-rechtlichen \nAbwehranspruch, der hier auf die Beseitigung der von der Beklagten auf ihrem \nGrundstück G1, betriebenen Skateranlage durch Entfernung der dort aufgestellten \nSkategeräte gerichtet ist.\n\n41\n\nDer öffentlich-rechtliche Abwehranspruch ergibt sich aus einer analogen Anwendung \nder das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 des \nBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im öffentlichen Recht.\n\n42\n\nVgl. zu weiteren Herleitungsmöglichkeiten des öffentlich-\nrechtlichen Abwehranspruchs aus dem Rechtsstaatsprinzip des \nArt. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und aus den \nGrundrechten des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. des Art. 14 Abs. \n1 Satz 1 GG Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. \nJanuar 1989 - 7 C 77.87 - , Amtliche Entscheidungssammlung \ndes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 81, 197 ff.\n\n43\n\nNach § 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u. a. Geräusche, \ndie die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, \nabwehren. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 \nBGB in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnung festgelegten \nGrenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten \nEinwirkungen nicht überschritten werden.\n\n44\n\nAls Maßstab dafür, ob etwa Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht \nzu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und \nähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - ) in der \nBekanntmachung vom 26. September 2002 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I, S. 3830) \nin Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG zu heranzuziehen. \n\n45\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - , \nBVerwGE 81, 197 ff.\n\n46\n\nGemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige \nAnlagen - um eine solche handelt es sich auch bei der in Rede stehenden \nSkateranlage als sonstiger ortsfester Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 \nBImSchG - , \n\n47\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil \nvom 8. Dezember 1999 - 7 A 11469/98 - , Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 2000, 1190; Verwaltungsgericht (VG) \nGießen, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 8 G 2875/03 - , \njuris,\n\n48\n\nso zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen \nverhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 \nBImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, \nAusmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche \nBelästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. \n\n49\n\nZu beachten ist im vorliegenden Zusammenhang, dass sich nicht nach einem \nfesten und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen lässt, \nob sie erhebliche Belästigungen und damit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne \nder §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG sind. Unerheblich sind Geräuschimmissionen, \ndie zumutbarerweise hinzunehmen sind. Insofern kommt es auf eine \nsituationsbezogene Abwägung und auf einen Ausgleich widerstreitender Interessen \nim Einzelfall an, wobei vor allem die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen \nin den Blick zu nehmen sind. Daneben können auch wertende Gesichtspunkte wie \nHerkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz eine Rolle spielen. Zu \nberücksichtigen ist außerdem die von der Gebietsart und den tatsächlichen \nVerhältnissen mitbestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der von den \nImmissionen Betroffenen. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - , \nBVerwGE 81, 197 ff. und vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 - , \nBVerwGE 88, 143 ff. sowie Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 \nB 88.02 - , NVwZ 2003, 751; Jarass, BImSchG - Kommentar, 4. \nAuflage 1999, § 3 Rn. 31 ff.\n\n51\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze steht den Klägern der geltend gemachte \nöffentlich-rechtliche Abwehranspruch zu. Denn von der von der Beklagten \nbetriebenen Skateranlage gehen schädliche Umwelteinwirkungen aus, wodurch die \nBenutzung des klägerischen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Dies ergibt \nsich aus den in die vorzunehmende Abwägung vor allem einzustellenden \nErgebnissen der Lärmmessungen durch das Staatliche Umweltamt B vom 7. \nAugust 2000, vom 9. September 2003 und vom 23. August 2004. Diesen zufolge \nwerden die in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Richtwerte \nzur Beurteilung von Freizeitlärm bei der Benutzung der Skateranlage \nüberschritten.\n\n52\n\nZur sachgerechten Beantwortung der Frage, ob die von der Skateranlage \nhervorgerufenen Geräuschimmissionen die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, ist \ndie für das Land Nordrhein-Westfalen durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt \nund Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15. Januar 2004 \nerlassene Richtlinie zur Messung, Beurteilung und Verminderung von \nGeräuschimmissionen bei Freizeitanlagen - V - 5 - 8827.5 - (V Nr. 1 /04) - (im \nFolgenden: Freizeitlärmrichtlinie 2004) heranzuziehen, die die zuvor gültige, durch \nRunderlass des Ministeriums vom 11. Oktober 1997 eingeführte Richtlinie zur \nMessung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei \nFreizeitanlagen - V B 2 - 8827.5 - (V Nr. 4 / 97) - (Ministerialblatt für das Land \nNordrhein-Westfalen, S. 1352) (im Folgenden: Freizeitlärmrichtlinie 1997) aufhob. \n\n53\n\nDer Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie 2004 ist vorliegend eröffnet, \nweil es sich bei der Skateranlage um eine Freizeitanlage im Sinne von Ziffer 1. der \nFreizeitlärmrichtlinie 2004 und nicht um eine Sportanlage gemäß § 1 Abs. 2 der 18. \nVerordnung zur Durchführung des BImSchG (Sportanlagenlärmschutzverordnung - \n18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I, S. 1588) handelt.\n\n54\n\nGemäß Ziffer 1. der Freizeitlärmrichtlinie 2004 (wie auch schon nach Ziffer 1. der \nFreizeitlärmrichtlinie 1997) sind unter Freizeitanlagen Einrichtungen im Sinne des § 3 \nAbs. 5 Nr. 1 oder Nr. 3 BImSchG zu verstehen, die dazu bestimmt sind, von \nPersonen zur Gestaltung ihrer Freizeit benutzt zu werden. Grundstücke gehören zu \nden Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung \nbereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst z. B. als \nSportanlagen der Sportausübung oder dem Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr \ndienen. In den Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie 2004 fallen (wie auch \nbereits nach der Freizeitlärmrichtlinie 1997) zunächst die in deren Ziffer 1. \nbeispielhaft (\"Zu den Freizeitanlagen gehören insbesondere\") aufgeführten \nEinrichtungen wie Abenteuer-Spielplätze (Robinson-Spielplätze, Aktiv-Spielplätze) \noder auch Erlebnisbäder, die zur Sportausübung (zum Schwimmen bzw. \nSchwimmenlernen) wegen der Größe und Tiefe ihrer Badebecken weder geeignet \nnoch bestimmt sind. Die Freizeitlärmrichtlinie ist nicht zur Beurteilung von \nGeräuschbelastungen von Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen oder einer \nGenehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen, und Gaststätten anzuwenden.\n\n55\n\nDie von der Beklagten betriebene Skateranlage ist - in der Terminologie der \nFreizeitlärmrichtlinie 1997, die insoweit auch auf die Freizeitlärmrichtlinie 2004 \nübertragbar sein dürfte - als \"sonstige Freizeitanlage\" einzustufen, weil sie vor allem \ndazu bestimmt ist, von Jugendlichen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. \n\n56\n\nDie Skateranlage entspricht in ihren Lärmauswirkungen und in ihrem Charakter \nden in den Freizeitlärmrichtlinien 2004 und 1997 explizit genannten Freizeitanlagen \n\"Aktiv-Spielplätze\" und \"Erlebnisbäder\" und zählt nicht zu den Anlagen, die im \nherkömmlichen Sinne - wie § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV es verlangt - als ortsfeste \nEinrichtungen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG \"zur Sportausübung bestimmt\" sind. \n\n57\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 7 \nA 11469/98 - , NVwZ 2000, 1190; VG Gießen, Beschluss vom 4. \nFebruar 2004 - 8 G 2875/03 - , juris.\n\n58\n\nDie 18. BImSchV erfasst nicht sämtliche Erscheinungsformen körperlich-\nspielerischer Aktivität, sondern nur solche, bei der eine für Sportanlagen typische \nsportübliche Organisation des Betriebs der Anlage gegeben ist. Der \nVerordnungsgeber der 18. BImSchV hat sich - wie sich vor allem auch an den in § 3 \nder 18. BImSchV vorgesehenen Maßnahmen erkennen lässt - am Leitbild einer \nSportanlage orientiert, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar \norganisiertem Freizeitsport dient.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 - \n, NVwZ 2003, 751; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. \nDezember 1999 - 7 A 11469/98 - , NVwZ 2000, 1190; VG \nGießen, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 8 G 2875/03 - , juris; \nsiehe auch OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 - , \nNVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1994, 141.\n\n60\n\nDie hier in Rede stehende Skateranlage lässt sich dem solchermaßen \numschriebenen Leitbild einer Sportanlage nicht zuordnen. Sie dient - auch wenn sie \nauf dem Gelände eines herkömmlichen Sportplatzes angesiedelt worden ist - nach \nihrer Zweckbestimmung nicht dem vereinsmäßig organisierten Freizeitsport. Die \nInanspruchnahme der Skateranlage ist nicht an einen vereinsmäßigen \nZusammenschluss der Skater geknüpft und findet auch nicht im Rahmen \norganisierter Wettbewerbe statt. Sie eröffnet lediglich die Möglichkeit \nfreizeitsportlicher Aktivität, die dem Anwendungsbereich der 18. BImSchV nicht \nunterfällt.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 - \n, NVwZ 2003, 751; OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B \n6.91 - , NVwZ-RR 1994, 141; siehe allerdings auch \nVerwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom \n16. April 2002 - 10 S 2443/00 - , NVwZ-RR 2002, 643.\n\n62\n\nDass es sich bei der Skateranlage um eine Freizeit- und nicht um eine \nSportanlage handelt, wird auch durch ihre ihrer Entstehungsgeschichte zu \nentnehmenden Zweckbestimmung deutlich. Neben der Ermöglichung des Skatens \nals solchem soll die Anlage nach dem Willen der Beklagten insbesondere auch einen \nkommunikativen Zweck erfüllen, indem sie Jugendlichen als Treffpunkt und \nAufenthaltsort offen stehen soll. Zur Begründung des an die Beklagte gerichteten \nAntrags auf den Bau eines Skateplatzes vom 4. Mai 1999 führte Herr O. H. u. \na. aus, dass mit der Schaffung eines Skateplatzes zugleich ein \nKommunikationstreffpunkt geschaffen würde. Diesen Aspekt der öffentlichen \nJugendpflege griff der Bürgermeister der Beklagten sodann auf, indem er in der \nRatssitzung vom 26. Mai 1999, in der über die Errichtung der Skateranlage beraten \nwurde, darlegte, dass der bisher von Jugendlichen zum Skaten genutzte Busbahnhof \nviele Gefahren mit sich bringe und ihnen deswegen ein Alternativstandort angeboten \nwerden müsse. Der kommunikative Zweck des Skaterplatzes fand des Weiteren \nEingang in die Erläuterungen des Bürgermeisters der Beklagten zur \nBaubeschreibung vom 7. Juli 1999, in denen er darauf hinwies, dass die Beklagte \nsich bereits seit vielen Jahren bemüht habe, einen geeigneten Standort für \nJugendliche in ihrem Stadtgebiet zu finden, der einen Kommunikationstreffpunkt \ndarstellen sollte und dass der von vielen Jugendlichen unterstützte Antrag auf \nErrichtung eines Skaterplatzes auf dieser Grundlage vorgelegt worden sei. Diese \nErwägungen belegen, dass die Skateranlage nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. \nBImSchV \"zur Sportausübung bestimmt\" ist.\n\n63\n\nDer Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Skateranlage auch \nnicht als \"Kinderspielplatz, der die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzt\" \nangesehen werden kann, auf den die Freizeitlärmrichtlinie 2004 - ebenso wie zuvor \ndie Freizeitlärmrichtlinie 1997 - ausweislich ihrer Ziffer 1. ebenfalls keine Anwendung \nfinden würde.\n\n64\n\nVgl. zum Begriff des Kinderspielplatzes BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 - , Neue Juristische Wochenschrift \n1992, 1779.\n\n65\n\nDie von der Skateranlage ausgehenden Geräuschimmissionen überschreiten die \nfür ein allgemeines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte.\n\n66\n\nDer Charakter des Gebiets, in dem das nicht im Bereich eines Bebauungsplans \nbefindliche Grundstück der Kläger liegt, entspricht demjenigen eines allgemeinen \nWohngebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 4 \nAbs. 1 der BauNVO. Ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials und des \nFlächennutzungsplans der Beklagten dient das Baugebiet, indem das klägerische \nGrundstück liegt, vorwiegend dem Wohnen. Von dieser Annahme gingen auch der \nLandrat des Kreises I in seinem Bauvorbescheid vom 11. Juli 2001, die \nBezirksregierung L in ihrem Widerspruchsbescheid vom 24. April 2002 und das \nStaatliche Umweltamt B in seiner Ordnungsverfügung vom 3. November 2003 \naus. \n\n67\n\nGemäß Ziffer 3.1 Buchstabe d) der Freizeitlärmrichtlinie 2004 - und auch bereits \ngemäß Ziffer 4.1 Buchstabe d) der Freizeitlärmrichtlinie 1997 - betragen die \nImmissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen \nWohngebieten\n\n68\n\ntags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) \ntags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten\nund an Sonn- und Feiertagen 50 dB(A)\nnachts 40 dB(A).\n \nDiese Richtwerte wurden bzw. werden ausweislich der vom Staatlichen Umweltamt \nB durchgeführten Lärmmessungen bei der Benutzung der Skateranlage \nüberschritten. \n\n69\n\nDie am 7. August 2000, einem Montag, von 18.20 Uhr bis 18.40 Uhr, also \naußerhalb der Ruhezeiten (vgl. zu den Beurteilungszeiten Ziffer 3.4 der \nFreizeitlärmrichtlinie 1997, die mit Ziffer 3.3 der Freizeitlärmrichtlinie 2004 \nübereinstimmt), vorgenommene Messung ergab einen Beurteilungspegel von 69,57 \ndB(A). Der zulässige Höchstwert von 55 dB(A) wurde damit um 14,57 dB(A) \nüberschritten. Das Staatliche Umweltamt B stellte darüber hinaus ausweislich der \nseiner Ordnungsverfügung vom 3. November 2003 zufolge am 9. September 2003, \neinem Dienstag, durchgeführten Lärmmessung wiederum eine deutliche \nÜberschreitung der Richtwerte um 13,5 dB(A) fest. Wegen der Einzelheiten wird \ninsoweit auf die im Tatbestand wiedergegebenen Ausführungen des Staatlichen \nUmweltamtes B in der Begründung seiner Ordnungsverfügung vom 3. November \n2003 Bezug genommen.\n\n70\n\nSchließlich ergab auch die Lärmmessung des Staatlichen Umweltamtes B \nvom Mittwoch, dem 23. August 2004, die von 16 Uhr bis 16.23 Uhr andauerte und \nwährend einer Benutzung der Skateranlage durch zwei Jugendliche durchgeführt \nwurde, eine Überschreitung der Richtwerte. Die festgestellten Beurteilungspegel \nlagen bei 60,1 dB(A) bzw. 57,1 dB(A) (für Werktage, außerhalb der Ruhezeiten), bei \n61,9 dB(A) (für Werktage, innerhalb der Ruhezeiten), bei 61,4 dB(A) bzw. 58,4 dB(A) \n(für Sonntage, außerhalb der Ruhezeiten) und bei 61,9 dB(A) (für Sonntage, \ninnerhalb der Ruhezeiten).\n\n71\n\nDass diese Messergebnisse nicht den Anforderungen von Ziffer 3. der \nFreizeitlärmrichtlinie 1997 bzw. von Ziffer 3. der Freizeitlärmrichtlinie 2004 in \nVerbindung mit der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische \nAnleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl., S. 503) \nentsprechend ermittelt und bewertet worden sind, hat die Beklagte weder \nsubstantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.\n\n72\n\nDie übrigen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte führen vorliegend \nnicht dazu, dass die von der Benutzung der Skateranlage verursachten \nLärmeinwirkungen trotz der Ergebnisse der Lärmmessungen als unerheblich bzw. \nunwesentlich anzusehen wären. Das Grundstück der Kläger ist nicht aufgrund der \ntatsächlichen Verhältnisse deshalb weniger schutzbedürftig bzw. schutzwürdig, weil \nsich auf dem G1 ohnehin jedenfalls seit dem Jahre 1979, als die Kläger das \nEigentum an dem G2 erwarben, ein Sportplatz mit Fußballfeld befindet, der zu Schul- \nund Vereinssportzwecken genutzt wird und auf dem etwa zweimal im Jahr ein \nSportfest veranstaltet wird, es also durch die von diesen sozial adäquaten Nutzungen \nausgehenden Lärmeinwirkungen vorbelastet ist. Denn die von dem Betrieb der \nSkateranlage ausgehende Lärmbelästigung unterscheidet sich wesentlich von \nderjenigen durch die erwähnten Sportveranstaltungen. Wie aus der Messbericht des \nStaatlichen Umweltamtes B vom 27. August 2004 hervorgeht, entstehen bei der \nBenutzung der Skateranlage Lärm bzw. Spitzenpegel von 73 dB(A) nicht durch das \nBefahren der Bahnen, sondern durch das Auftreffen der Skatebretter auf dem Boden. \nDie Impulshaltigkeit dieser Ereignisse verleiht der Lärmeinwirkung durch die \nSkateranlage eine Intensität, die durch die sonstigen auf dem Sportplatz \nvorgenommenen sportlichen Tätigkeiten nicht erreicht wird und sich außerhalb des \nbis zur Eröffnung der Skateranlage vorhandenen Immissionsrahmens bewegt.\n\n73\n\nVgl. insoweit auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. \nDezember 1999 - 7 A 11469/98 - , NVwZ 2000, 1190, 1191; VG \nGießen, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 8 G 2875/03 - , \njuris.\n\n74\n\nHinzu kommt, dass die Skateranlage nach dem unwidersprochen gebliebenen \nVorbringen der Kläger gerade in den Sommermonaten täglich stark frequentiert wird \nund von ihr ausgehende Lärmbelästigungen damit häufiger auftreten, als es noch bei \neiner bloß gelegentlichen Benutzung des Sportplatzes also solchem der Fall war \nbzw. wäre.\n\n75\n\nZwar liegt der Betrieb einer Skateranlage aus den von der Beklagten angeführten \nGründen durchaus im öffentlichen Interesse. Das öffentliche Interesse an einer \nNutzung solcher Anlagen rechtfertigt jedoch nicht, diese Nutzung von der gebotenen \nRücksicht auf die Wahrung anderer öffentlicher und rechtlich geschützter \nnachbarlicher Belange freizustellen. \n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - , \nBVerwGE 81, 197 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. \nDezember 1999 - 7 A 11469/98 - , NVwZ 2000, 1190.\n\n77\n\nDies gilt im zu entscheidenden Fall um so mehr, als der Beklagten \nAlternativstandorte für den Betrieb der Skateranlage zur Verfügung standen und \nstehen und sie die Verlagerung der Skateranlage trotz Kenntnis der \nImmissionssituation für die Kläger zwar mehrfach in Aussicht stellte, jedoch nunmehr \nerst bis spätestens Ende März 2005 umzusetzen beabsichtigt.\n\n78\n\nDies alles in Rechnung stellend, ist die Hinnahme der Geräuschimmissionen den \nKlägern nicht zumutbar. Von der Benutzung der Skateranlage gehen schädliche \nUmwelteinwirkungen aus, die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG vermieden \nwerden müssen.\n\n79\n\nDie Beklagte muss sich die von den Benutzern der Skateranlage \nhervorgerufenen Immissionen zurechnen lassen. Diese entstehen nämlich im \nRahmen der konkreten Widmung der öffentlich-rechtlich betriebenen Anlage. Dem \nBetreiber einer solchen Anlage ist zumindest das an Auswirkungen zuzurechnen, \nwas - wie hier - durch ihre Funktion bedingt wird.\n\n80\n\nVgl. etwa VG Gießen, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 8 G \n2875/03 - , juris; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 16. \nSeptember 1985 - 15 A 2856/83 - , Deutsches Verwaltungsblatt \n1986, 697 und vom 22. Oktober 1987 - 21 A 1743/86 - , \njuris.\n\n81\n\nDer somit bestehende rechtswidrige Zustand dauert fort. Wie die \nLärmmessungen des Staatlichen Umweltamtes B vom 23. August 2004 zeigen, \nhaben die von der Beklagten in der Zeit vom 3. bis zum 8. März 2004 durchgeführten \nSchallschutzarbeiten (schallmäßige Dämmung aller hohlen Rampen der Skategeräte \ndurch Ausgießen mit Beton) nicht dazu geführt, dass die Immissionsrichtwerte der \nFreizeitlärmrichtlinie 2004 bei der Benutzung der Skateranlage nunmehr eingehalten \nwerden. Dieser Befund entspricht auch dem klägerischen Vorbringen in den \nSchriftsätzen vom 14. und vom 16. September 2004, dass die Lärmbelästigung \nunverändert sei, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist.\n\n82\n\nDer Anspruch der Kläger richtet sich vorliegend auf die Beseitigung der \nSkateranlage. \n\n83\n\nZwar ist die Beseitigung der störenden Anlage nicht zwangsläufig Rechtsfolge \ndes Störungsabwehranspruchs. Im Allgemeinen werden vielmehr z. B. zeitliche \nEinschränkungen des Anlagenbetriebs oder andere Maßnahmen, die eine Einhaltung \nder jeweiligen Immissionsrichtwerte gewährleisten, dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz eher entsprechen. Ob die Störungsabwehr indessen \nausnahmsweise in der Form der Beseitigung der Anlage zu erfolgen hat, bestimmt \nsich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Es kommt insoweit maßgeblich darauf \nan, ob es geeignete andere Möglichkeiten als die Beseitigung der Anlage gibt, die \nauch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu einer \nStörungsbeseitigung führen. \n\n84\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 7 \nA 11469/98 - , NVwZ 2000, 1190, 1191; siehe auch OVG NRW, \nBeschluss vom 8. Juli 2004 - 21 A 2435/02 - , Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2004, 480.\n\n85\n\nNach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles erscheint die Beseitigung \nder Skateranlage auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \nals einziges zur Störungsabwehr geeignetes Mittel. Die von der Beklagten im März \n2004 ergriffenen Schallschutzmaßnahmen haben nicht dazu geführt, dass die \nImmissionsrichtwerte bei der Benutzung der Anlage eingehalten werden. Andere, sie \nweniger belastende, aber ebenso zur Störungsabwehr geeignete Mittel, als die \nBeseitigung der Skateranlage sind von der Beklagten augenscheinlich weder konkret \nins Auge gefasst worden noch sonst ersichtlich. Die Beseitigung der Skateranlage an \nder C.---straße beeinträchtigt die Beklagte auch deshalb nicht unangemessen, weil \nsie ohnehin eine Verlagerung des Standortes an die F. Straße im Jahre 2005 \nplant. \n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus einer entsprechenden Anwendung des § 167 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n87\n\nVgl. zur Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit verwaltungsgerichtlicher \nLeistungsurteile Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, \nStand: September 2004, § 167 Rn. 135; OVG Lüneburg, Teilurteil vom 30. August \n1989 - 12 L 85/89 - , NVwZ 1990, 275 einerseits und Hessischer VGH, Teilurteil vom \n19. 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