{"status":"available","doknr":"OLD283158","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:1214.5K500.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-12-14","aktenzeichen":"5 K 500/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen werden nicht erstattet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück, \nT. in E. -C. . Südöstlich davon liegt, vom Klägergrundstück noch \ndurch ein weiteres Einfamilienhausgrundstück, T. , getrennt, das \nGrundstück N. M.---straße ,auf dem ein Autohaus mit \nKraftfahrzeugreparaturwerkstatt betrieben wird.\n\n3\n\nAuf diesem Grundstück hatte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen einen \nMobilfunkmast mit dazugehöriger Systemtechnik errichtet und nach Aufforderung \ndurch den Beklagten unter dem 20. Juli 2001 diesbezüglich einen Bauantrag gestellt. \n\n4\n\nDas Gebiet liegt im Bereich des Bebauungsplans der Stadt E. Nr. 4/2 + 4, \n1. Änderung, der für den Bereich an der N. M1.---straße , in welchem die \nMobilfunkanlage liegt, die Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet und für den sich \nin nordwestlicher Richtung anschließenden Bereich, in dem sich das \nKlägergrundstück befindet, als allgemeines Wohngebiet festsetzt.\n\n5\n\nDas von dem Beklagten im Baugenehmigungsverfahren beteiligte Staatliche \nUmweltamt Aachen teilte in einer Stellungnahme vom 13. August 2001 mit, dass \ngegen das Vorhaben keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken bestünden.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 17. Mai 2002 erteilte der Beklagte die beantragte \nBaugenehmigung.\n\n7\n\nDer Kläger erhob dagegen mit Schreiben vom 10. Juni 2002 Widerspruch und \nmachte geltend, die Bebauungsplanausweisung als Mischgebiet sei nicht mehr \nzutreffend. Das Gebiet entspreche einem allgemeinen Wohngebiet mit hochwertiger \nEinzelhausbebauung, die Errichtung eines Mobilfunkmastes dort sei nicht \nzulässig.\n\n8\n\nEinen Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs, zu dem er ferner vortrug, dass das Vorhaben einen Basisdurchmesser \nvon 1 m überschreite und daher Abstandflächen auslöse, lehnte die Kammer mit \nBeschluss vom 5. Dezember 2002 (5 L 716/02) ab.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2003 wies der Landrat des Kreises \nE. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Mobilfunkanlage \nsei in dem Baugebiet planungsrechtlich zulässig und sei auch dem Kläger gegenüber \nnicht rücksichtslos. Störungen und Belästigungen gingen von ihr nicht aus.\n\n10\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben.\n\n11\n\nEr ist der Auffassung, von der Mobilfunkanlage gingen gebäudegleiche \nWirkungen aus, da auch die Technikkabine und eine ausladende seitliche \nVerstrebung in die Betrachtung einzubeziehen seien. Die nachträgliche Anbringung \neines Verstärkers sei formell rechtswidrig, da die gültigen Personenschutzgrenzwerte \nund der notwendige Sicherheitsabstand nicht mehr eingehalten würden. Es liege \nkeine gültige Standortbescheinigung mehr vor. Das Vorhaben sei planungsrechtlich \nnicht zulässig. Das Vorhabengrundstück sei über die zulässige Grundflächenzahl \nbebaut mit der Folge, dass weitere Bebauung durch die Errichtung der \nMobilfunkanlage rechtswidrig sei. Dabei sei auch die Technikkabine und seitliche \nVerstrebung zum Nachbargebäude zu berücksichtigen. Dem Kläger stehe auch ein \nAnspruch auf Wahrung des Gebietscharakters zu. Zwar sei Mischgebiet festgesetzt, \nfaktisch liege jedoch vorwiegend Wohnhausbebauung vor, die eher einem \nallgemeinen Wohngebiet entspreche. Der Mobilfunkmast sei auch optisch störend; \naufgrund der in der Öffentlichkeit diskutierten Gefährdungswirkungen sei seine \nWahrnehmbarkeit im Wohngebiet erhöht. Auch im Mischgebiet seien nur \nGewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Störend in \ndiesem Sinne wirke bereits jeder Gewerbebetrieb, der wie vorliegend die \nObergrenzen der baulichen Nutzung überschreite. Das Vorhaben sei dem Kläger \ngegenüber rücksichtslos, weil die angefochtenen Bescheide zu Unrecht davon \nausgingen, dass bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV \nGesundheitsgefährdungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen seien. Dies \nsei nicht der Fall, wie wissenschaftliche Untersuchungen belegten. Schließlich führe \ndie Nachbarschaft zu dem Vorhaben auch zu einer erheblichen Wertminderung \nseines Grundstücks, es sei mindestens von einer Wertminderung in Höhe von \n50.000,00 EUR auszugehen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom 17. Mai 2002 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des \nKreises E. vom 13. Februar 2003 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden.\n\n17\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n18\n\nEr bezieht sich auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom \n5. Dezember 2002 und trägt darüber hinaus vor, dass es sich bei den nachträglich \nangebrachten Verstärkern lediglich um Empfangsverstärker handele, die keinen \nEinfluss auf die Abstrahlleistung der Antennen hätten.\n\n19\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben über die Örtlichkeit durch Ortsbesichtigung des \nBerichterstatters am 22. Juli 2003; auf die gefertigte Niederschrift wird \nverwiesen.\n\n20\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akte des Eilverfahrens 5 L 716/02 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n23\n\nDie von dem Beklagten mit Bescheid vom 17. Mai 2002 erteilte Baugenehmigung \nzur Errichtung eines Mobilfunkmastes mit zugehöriger Systemtechnik auf dem \nGrundstück N. M.---straße in E. -C. und der Widerspruchsbescheid \ndes Landrats des Kreises E. vom 13. Februar 2003 verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n24\n\nDie Errichtung und der Betrieb der streitgegenständlichen Mobilfunkanlage \nverstoßen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts, die \ndem Schutz des Klägers als Eigentümer eines benachbarten Grundstücks zu dienen \nbestimmt sind.\n\n25\n\nDies gilt zunächst für die nachbarschützenden Vorschriften des \nBauordnungsrechts. Dazu hat die Kammer in den Gründen des Beschlusses vom \n5. Dezember 2002 im Eilverfahren selben Rubrums (5 L 716/02) bereits ausgeführt, \ndass die Abstandflächenvorschriften des § 6 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO) durch das Vorhaben gewahrt \nwerden. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Zudem \nkönnte sich ein Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften, wie er von dem \nKläger angenommen wird, allenfalls auf das dem Vorhaben unmittelbar benachbarte \nGrundstück T. auswirken, nicht aber in Rechte des Eigentümers des sich \ndaran anschließenden, vom Vorhabengrundstück weiter entfernten \nKlägergrundstücks eingreifen, wie sich aus einer hypothetischen \nAbstandflächenberechnung in den genehmigten Bauvorlagen ergibt. Entsprechendes \ngilt für die vom Kläger angeführte Technikkabine und eine seitliche Verstrebung des \nMastes, die nach ihrer, für die Berechnung von Abstandflächen maßgeblichen Höhe \ndeutlich unter dem Maß des Mastes bleiben, und bereits deshalb im Hinblick auf die \nEntfernung des Vorhabens zum Klägergrundstück keine Abstandflächen auslösen \nkönnen, die dieses in Anspruch nehmen würden.\n\n26\n\nAuch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten steht dem Kläger kein \nnachbarliches Abwehrrecht gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben \nzu.\n\n27\n\nDas Vorhaben ist planungsrechtlich zulässig. Es befindet sich im \nGeltungsbereich des Bebauungsplans der Stadt E. Nr. 4/2 + 4, 1. Änderung. \nGemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen \nVorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen \nNutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen \nenthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und \ndie Erschließung gesichert ist. Der Bebauungsplan sieht für das Gebiet, in dem das \nVorhabengrundstück liegt, die Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet fest. \nMischgebiete dienen nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der \nGrundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) dem Wohnen und der \nUnterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. \nDafür, dass der Bebauungsplan insofern obsolet geworden sein könnte, wie der \nKläger meint, haben sich aufgrund der Feststellungen im Ortstermin, nach denen auf \ndem Vorhabengrundstück ein Autohaus mit Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt und in \nunmittelbarer Nähe ein Getränkehandel betrieben werden, keine Anhaltspunkte \nergeben. Nach der vorgenannten Vorschrift ist das Vorhaben als das Wohnen nicht \nwesentlich störende gewerbliche Anlage in dem Gebiet zulässig.\n\n28\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob eine Anlage in dem genannten Sinne nicht \nstörend ist, sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach dessen Gegenstand, \nStruktur und Funktionsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die \nnähere Umgebung zu berücksichtigen. Dabei geht es in erster Linie um die von dem \nVorhaben einschließlich seines Zu- und Abfahrtverkehrs ausgehenden Immissionen \nauf die benachbarte Wohnbebauung. Dagegen kann das Vorliegen des \nbauplanungsrechtlichen Tatbestandsmerkmals \"störend\" grundsätzlich nicht allein \nunter rein gestalterischen bzw. ästhetischen Aspekten bejaht oder verneint werden, \nwie es ebenso wenig grundsätzlich auf die Auswirkungen der Dimensionen baulicher \nAnlagen ankommt, da diese nicht der von der Baunutzungsverordnung erfassten Art \nder baulichen Nutzung, sondern dem städtebaulichen Begriff des Maßes der \nbaulichen Nutzung zuzuordnen sind.\n\n29\n\nVon dem Vorhaben gehen auch keine für den Kläger unzumutbaren \nBelästigungen oder Störungen aus, § 15 Abs. 1 BauNVO.\nDas Vorhaben ist nicht aufgrund seiner optischen Wirkung störend im Sinne von § 6 \nAbs. 1 BauNVO bzw. unzumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO, wie der Kläger \ngeltend macht. Die Frage, ob ein Vorhaben \"störend\" ist im Sinne der Vorschriften \nder Baunutzungsverordnung ist, bezieht sich in erster Linie auf Immissionen, die von \nihm ausgehen, allein auf rein ästhetische Gesichtspunkte kann in diesem \nZusammenhang nicht abgestellt werden,\n\n30\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004 - 7 B \n2482/03 -, NVwZ-RR 2004, 481.\n\n31\n\nUngeachtet der Frage, inwieweit Nachbarschutz insoweit überhaupt geltend \ngemacht werden kann, wirkt die Anlage nicht verunstaltend.\n\n32\n\nVon dem Vorhaben ausgehende oder von durch dieses ausgelöstem Verkehr \nausgehende Geräuschemissionen sind nicht zu erwarten. \n\n33\n\nDem Kläger nicht zumutbare Störungen oder Beeinträchtigungen ergeben sich \nauch nicht aus den von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen in Form von \nelektromagnetischen Feldern. Maßgeblich sind insoweit die nach § 2 der \n26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes \n(Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV -) festgelegten \nGrenzwerte, deren Einhaltung nach der Standortbescheinigung der \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 6. November 1998 \nbescheinigt wird. Dafür, dass diese Grenzwerte zum Schutz der menschlichen \nGesundheit vor elektromagnetischen Feldern von Mobilfunkanlagen unzureichend \nsind und der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz nicht \ngenügen, liegen hinreichende Anhaltspunkte nicht vor. Zwar hat der \nVerordnungsgeber den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln \nnach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls \nweitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der \nNachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich jedoch erst \nfestgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung \nzum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten \nSituation untragbar geworden ist.\n\n34\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Februar \n2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638, BRS 65 Nr. 178.\n\n35\n\nFür eine solche Feststellung ist mangels verlässlicher wissenschaftlicher \nErkenntnisse zur Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte nichts ersichtlich. Auch wenn \nin der Wissenschaft unter Vorsorgegesichtspunkten teilweise eine Herabsetzung der \nin der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte befürwortet wird, lassen sich jedoch \nweder den vom Kläger im Verfahren vorgelegten noch sonstigen dem Gericht \nbekannten Fachbeiträgen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die \nGrenzwertregelungen der 26. BImSchV evident untragbar geworden sind,\n\n36\n\nvgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Juli 2004 - 7 A \n450/03 -, m.w.N..\n\n37\n\nNach der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post vom 6. November 1998 wird für die Sendefunkanlage \ndie Einhaltung der gültigen Personenschutzgrenzwerte bescheinigt und ein \nSicherheitsabstand von 5,3 m bezogen auf die Unterkante der Sendeantenne mit der \ngeringsten Montagehöhe festgelegt. Dieser Abstand wird zum Grundstück des \nKlägers um ein Mehrfaches überschritten. Die Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post hat mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 im \nEilverfahren 5 L 716/02 nochmals bestätigt, dass bei Einhaltung des \nSicherheitsabstandes die Grenzwerte nach § 2 der 26. BImSchV nicht überschritten \nwerden.\nDas Gericht gelangt auch aufgrund der vom Kläger im Verfahren vorgelegten \nBerichte in englischer und deutscher Sprache nicht zu einer anderen, ihm \ngünstigeren Bewertung; insbesondere rechtfertigen sie nicht die Annahme, dass die \nGrenzwerte der 26. BImSchV ersichtlich der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 \nAbs. 2 GG nicht genügen. Zwar setzen die Berichte sich mit Mobilfunkstationen, \nelektromagnetischen Feldern und elektromagnetischer Strahlung und hiervon \nausgehenden Gefahren auseinander. Eine Aussage, dass die oben genannten \nGrenzwerte evident falsch, weil zu hoch angesetzt sind, läßt sich ihnen jedoch nicht \nentnehmen, ungeachtet der Tatsache, dass vorliegend - wie dargelegt - der danach \nerforderliche Mindestabstand nicht nur nicht unterschritten, sondern um ein \nVielfaches überschritten wird.\n\n38\n\nDa das Vorhaben danach den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art \nder baulichen Nutzung nicht widerspricht, verletzt es auch nicht den von dem Kläger \nangeführten Gebietsgewährleistungsanspruch, der einem Nachbarn ein Abwehrrecht \ngegen die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan \nunvereinbaren Vorhaben gibt. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift \ngrundsätzlich nur innerhalb desselben Baugebiets, d.h. hier innerhalb des \nallgemeinen Wohngebietes, in dem sich das klägerische Grundstück befindet. In \ndieses Gebiet bzw. in das benachbarte Gewerbegebiet dringt mit dem \nstreitbefangenen Vorhaben jedoch keine gebietsfremde Nutzung ein, die zu einer \nschleichenden Umwandlung des allgemeinen Wohngebietes führen könnte. Mit dem \nVorhaben ist auch keine die Wohnnutzung des klägerischen Grundstücks \ngefährdende Nutzung auf dem streitbefangenen Grundstück im benachbarten \nGewerbegebiet eröffnet.\n\n39\n\nAuch in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung verletzt das Vorhaben keine \nNachbarrechte des Klägers, wie dieser im Hinblick auf die auf dem \nVorhabengrundstück bebaute Fläche meint. Denn zum einen haben Festsetzungen \nüber das Maß der baulichen Nutzung regelmäßig keinen nachbarschützenden \nCharakter, die für Nachbarn unerwünschten Folgen der tatsächlichen baulichen \nAusnutzung eines Grundstücks werden vielmehr erst durch andere Vorschriften, wie \netwa die über die Abstandflächen, verhindert, und auch dem Bebauungsplan ist nicht \nzu entnehmen, dass die vorliegende Festsetzung gerade dem Nachbarschutz dienen \nsoll. Zum anderen vergrößert sich durch das Vorhaben auch nicht die auf dem \nVorhabengrundstück aufgrund der vorhandenen Bebauung erreichte \nGrundflächenzahl. Der genehmigte Mobilfunkmast hat aufgrund seiner geringen \nGrundfläche nur unwesentliche Auswirkungen auf die Grundflächenzahl und die \nSystemtechnik ist in einem bestehenden Gebäude untergebracht; zudem ist nach der \nvon der Baugenehmigung umfassten Baubeschreibung ein bestehender Schuppen \nabzutragen.\n\n40\n\nAuch die vom Kläger angeführte Wertminderung seines Grundstücks wegen der \nNachbarschaft zu dem streitgegenständlichen Vorhaben ist nicht Folge einer \nNachbarrechtswidrigkeit des Vorhabens, sondern beruht auf der \nSituationsgebundenheit der Grundstücke und ist insofern hinzunehmen.\n\n41\n\nSoweit der Kläger rügt, dass die Beigeladene an dem genehmigten \nMobilfunkmast einen zusätzlichen Verstärker angebracht habe, betrifft dies nicht die \nangefochtene Baugenehmigung, die alleine Streitgegenstand ist, sondern allenfalls \ndie vorliegend nicht zu entscheidende Frage, ob der Kläger insofern gegebenenfalls \neinen Anspruch auf Einschreiten durch den Beklagten hat.\n\n42\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, \nda diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch selbst nicht dem Kostenrisiko \nausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-12-14/5-k-500-03","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-12-14/5-k-500-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283158","retrieved":"2026-07-09 02:58:24.109535+00:00"}}