{"status":"available","doknr":"OLD283357","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:1203.6L1109.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-12-03","aktenzeichen":"6 L 1109/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners in der L.----straße \n00, 00000 B2, zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögens des \"B. -B1. \ne. V. B2\" wird unter der Bedingung angeordnet, dass die Durchsuchung erst nach \nder Zustellung der -dem Gericht im Entwurf vorgelegten- Sicherstellungsanordnung \nan den Antragsgegner erfolgt. \n\nFerner wird die Sicherstellung erkennbar vereinsbezogener Post angeordnet, die \nin der Wohnung des Antragsgegners und den dazu gehörenden Briefkästen \nvorgefunden wird. § 100 Abs. 2 ZPO ist in entsprechender Anwendung zu beachten.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDem Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses und Anordnung der \nSicherstellung erkennbar vereinsbezogener Post ist zu entsprechen, weil die \nVoraussetzungen der für die Anordnung der beantragten Maßnahme maßgeblichen \nBestimmungen des Vereinsgesetzes erfüllt sind. \n\n3\n\nRechtsgrundlage für die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung ist § 10 Abs. 2 \nSatz 5 VereinsG. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG ordnet das \nVerwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind - vorliegend \ndas erkennende Gericht -, die Durchsuchung von Wohnungen an. Voraussetzung ist \ndas Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und \nBeschlagnahmeverfügung spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der \nDurchsuchungsanordnung an den Betroffenen. Mit Blick auf den hohen Stellenwert \ndes Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) und das \nZiel der Durchsuchungsanordnung, das Betreten von Räumen zum Zwecke der \nSicherstellung von Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu \ngestatten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Satz 2 VereinsG), müssen über das \nVorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und \nBeschlagnahmeverfügung hinaus zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür \nbestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung derartiger Gegenstände führen \nwird. Schließlich kann die Durchsuchungsanordnung in dem hier vorliegenden Fall, \ndass die sicherzustellenden Sachen sich im Gewahrsam Dritter befinden, nur \nergehen, wenn spätestens bei Beginn der Durchsuchung eine wirksame und sofort \nvollziehbare Sicherstellungsverfügung gegenüber dem Dritten vorliegt (§ 10 Abs. 2 \nSatz 1, 2. Alternative, VereinsG), die in formeller Hinsicht überdies den besonderen \nAnforderungen des § 4 Satz 3 VereinsG-DVO genügen muss. Bei Anlegung dieser \nMaßstäbe ist festzustellen:\n\n4\n\nEine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung \nliegt hier gegenüber dem B. -B1. e. V. B2 bereits im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung vor. Denn nach inzwischen erfolgter Abweisung der Klage des Vereins \ngegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2002 \nist sowohl das Vereinsverbot (der Ziffer 2 der Verbotsverfügung) als auch die \nverfügte Beschlagnahme des Vereinsvermögens (Ziffer 5 der Verbotsverfügung) \nrechtskräftig geworden; beide sind damit sofort vollziehbar. \n\n5\n\nAußerdem bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung \nzur Auffindung von Gegenständen führen wird, die zum Vereinsvermögen des B. -\nB1. e. V. B2 i.S.d. Vereinsgesetzes gehören. Der Antragsteller hat in der \nAntragsschrift hierzu überzeugend ausgeführt, dass bereits im Jahre 2002 \nGegenstände aus dem Vereinsvermögen des B. -B1. e. V. B2 im Besitz des \nAntragsgegners vorgefunden wurden. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der \nStellung des Antragsgegners im und seiner Einbindung in den Verein liegen \nhinreichende Anhaltspunkte für die sachliche Gebotenheit einer Durchsuchung vor. \n\n6\n\nAuch ist durch die Beifügung einer Bedingung in Satz 1 des Beschlusstenors \nsichergestellt, dass im Zeitpunkt der Durchsuchung ein wirksamer und sofort \nvollziehbarer Sicherstellungsbescheid vorhanden ist. Zweifel an der Rechtmäßigkeit \ndes Sicherstellungsbescheides, der dem Gericht im Entwurf vorgelegt worden ist, \nsind nicht angezeigt. Insbesondere sind die formellen Anforderungen des § 4 Satz 3 \nVereinsG-DVO erfüllt. Der Sicherstellungsbescheid enthält eine schriftliche \nBegründung, in der auf das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des \nVereinsvermögens hingewiesen wird und in der dargelegt wird, dass die \nsicherzustellenden Sachen zum Vereinsvermögen gehören. Dass die Gegenstände \n\"nur\" als Anlage zum Sicherstellungsbescheid in einer Liste, die wohl erst noch \nwährend der Durchsuchung erstellt wird, aufgeführt werden, beeinträchtigt die \nRechtswirksamkeit des Sicherstellungsbescheids nicht, da ein anderes Verfahren \nweder rechtlich geboten ist noch praktikabel erscheint.\n\n7\n\nAuf der Grundlage der dargelegten Erkenntnisse ist die \nDurchsuchungsanordnung auch erforderlich, da ansonsten zu besorgen ist, dass der \nAntragsgegner der Beschlagnahme bzw. der Sicherstellungsverfügung unterfallende \nGegenstände entziehen könnte. \n\n8\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch die Notwendigkeit der in \nSatz 2 des Tenors angeordneten Sicherstellung von Vereinspost. Zum Schutz des \nBriefgeheimnisses des Antragsgegners wird dabei auf die entsprechend \nanzuwendenden Schutzvorschriften des § 100 Abs. 2 ZPO hingewiesen.\n\n9\n\nIn entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO ergeht die \nvorstehende Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners, weil eine \nAnhörung erkennbar den Zweck der ergangenen bzw. beantragten Anordnung \ngefährdet haben würde.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-12-03/6-l-1109-04","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-12-03/6-l-1109-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283357","retrieved":"2026-07-09 02:58:42.534101+00:00"}}