{"status":"available","doknr":"OLD283353","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:1203.6L1104.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-12-03","aktenzeichen":"6 L 1104/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin in der T. \nStraße 000, 00000 B. , zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögens \ndes \"B1. -B2. e. V. B. \" wird unter der Bedingung angeordnet, dass die \nDurchsuchung erst nach der Zustellung der -dem Gericht im Entwurf vorgelegten- \nSicherstellungsanordnung an den Antragsgegner erfolgt. \n\nFerner wird die Sicherstellung erkennbar vereinsbezogener Post angeordnet, die \nin der Wohnung der Antragsgegnerin und den dazu gehörenden Briefkästen \nvorgefunden wird. § 100 Abs. 2 ZPO ist in entsprechender Anwendung zu beachten.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDem Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses und Anordnung der \nSicherstellung erkennbar vereinsbezogener Post ist zu entsprechen, weil die \nVoraussetzungen der für die Anordnung der beantragten Maßnahme maßgeblichen \nBestimmungen des Vereinsgesetzes erfüllt sind. \n\n3\n\nRechtsgrundlage für die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung ist § 10 Abs. 2 \nSatz 5 VereinsG. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG ordnet das \nVerwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind - vorliegend \ndas erkennende Gericht -, die Durchsuchung von Wohnungen an. Voraussetzung ist \ndas Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und \nBeschlagnahmeverfügung spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der \nDurchsuchungsanordnung an den Betroffenen. Mit Blick auf den hohen Stellenwert \ndes Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) und das \nZiel der Durchsuchungsanordnung, das Betreten von Räumen zum Zwecke der \nSicherstellung von Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu \ngestatten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Satz 2 VereinsG), müssen über das \nVorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und \nBeschlagnahmeverfügung hinaus zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür \nbestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung derartiger Gegenstände führen \nwird. Schließlich kann die Durchsuchungsanordnung in dem hier vorliegenden Fall, \ndass die sicherzustellenden Sachen sich im Gewahrsam Dritter befinden, nur \nergehen, wenn spätestens bei Beginn der Durchsuchung eine wirksame und sofort \nvollziehbare Sicherstellungsverfügung gegenüber dem Dritten vorliegt (§ 10 Abs. 2 \nSatz 1, 2. Alternative, VereinsG), die in formeller Hinsicht überdies den besonderen \nAnforderungen des § 4 Satz 3 VereinsG-DVO genügen muss. Bei Anlegung dieser \nMaßstäbe ist festzustellen:\n\n4\n\nEine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung \nliegt hier gegenüber dem B1. -B2. e. V. B. bereits im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung vor. Denn nach inzwischen erfolgter Abweisung der \nKlage des Vereins gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern \nvom 31. Juli 2002 ist sowohl das Vereinsverbot (der Ziffer 2 der Verbotsverfügung) \nals auch die verfügte Beschlagnahme des Vereinsvermögens (Ziffer 5 der \nVerbotsverfügung) rechtskräftig geworden; beide sind damit sofort vollziehbar. \n\n5\n\nAußerdem bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung \nzur Auffindung von Gegenständen führen wird, die zum Vereinsvermögen des B1. -\nB2. e. V. B. i.S.d. Vereinsgesetzes gehören. Der Antragsteller hat in der \nAntragsschrift hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Antragsgegnerin mit dem \nB1. -B2. e. V. B. verbunden ist. Sie ist Gründungsmitglied des Vereins, \nEhefrau eines ehemaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins und war selbst \nSchatzmeisterin des Vereins. Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung der \nAntragstellerin nachvollziehbar und überzeugend, dass die Antragsgegnerin wegen \nihrer besonderen Einbindung in das Kerngeschehen des Vereins -vor allem als \nehemalige Schatzmeisterin- zu den Personen zählt, bei denen zu vermuten ist, das \nsie versuchen könnten, Vereinsvermögen beiseite zu schaffen. Damit liegen \nhinreichende Anhaltspunkte für die sachliche Gebotenheit einer Durchsuchung vor. \n\n6\n\nAuch ist durch die Beifügung einer Bedingung in Satz 1 des Beschlusstenors \nsichergestellt, dass im Zeitpunkt der Durchsuchung ein wirksamer und sofort \nvollziehbarer Sicherstellungsbescheid vorhanden ist. Zweifel an der Rechtmäßigkeit \ndes Sicherstellungsbescheides, der dem Gericht im Entwurf vorgelegt worden ist, \nsind nicht angezeigt. Insbesondere sind die formellen Anforderungen des § 4 Satz 3 \nVereinsG-DVO erfüllt. Der Sicherstellungsbescheid enthält eine schriftliche \nBegründung, in der auf das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des \nVereinsvermögens hingewiesen wird und in der dargelegt wird, dass die \nsicherzustellenden Sachen zum Vereinsvermögen gehören. Dass sie als Anlage zum \nSicherstellungsbescheid in einer Liste, die wohl erst noch während der \nDurchsuchung erstellt wird, beeinträchtigt die Rechtswirksamkeit des \nSicherstellungsbescheids nicht, da ein anderes Verfahren weder rechtlich geboten ist \nnoch praktikabel erscheint.\n\n7\n\nAuf der Grundlage der dargelegten Erkenntnisse ist die \nDurchsuchungsanordnung auch erforderlich, da ansonsten zu besorgen ist, dass die \nAntragsgegnerin der Beschlagnahme bzw. der Sicherstellungsverfügung \nunterfallende Gegenstände entziehen könnte. \n\n8\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch die Notwendigkeit der in \nSatz 2 des Tenors angeordneten Sicherstellung von Vereinspost. Zum Schutz des \nBriefgeheimnisses der Antragsgegnerin wird dabei auf die entsprechend \nanzuwendenden Schutzvorschriften des § 100 Abs. 2 ZPO hingewiesen.\n\n9\n\nIn entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO ergeht die \nvorstehende Entscheidung ohne vorherige Anhörung der Antragsgegnerin, weil eine \nAnhörung erkennbar den Zweck der ergangenen bzw. beantragten Anordnung \ngefährdet haben würde.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-12-03/6-l-1104-04","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-12-03/6-l-1104-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283353","retrieved":"2026-07-09 02:58:42.226855+00:00"}}