{"status":"available","doknr":"OLD283352","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:1203.6L1103.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-12-03","aktenzeichen":"6 L 1103/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Durchsuchung der Vereinsräume des Antragsgegners in der L.-------\nstraße 00, 00000 B. , zum Zwecke der Sicherstellung des Vereinsvermögens des \n\"B1. -B2. e. V. B. \" wird unter der Bedingung angeordnet.\n\nFerner wird die Sicherstellung der Post des Antragsgegners angeordnet, die in \nden Vereinsräumen des Antragsgegners in der L.-------straße 36, 00000 B. , den \ndazu gehörenden Briefkästen und in Postfächern des Vereins vorgefunden wird. § \n100 Abs. 2 ZPO ist in entsprechender Anwendung zu beachten.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDem Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ist zu entsprechen, \nweil die Voraussetzungen der für die Anordnung der beantragten Maßnahme \nmaßgeblichen Bestimmungen des Vereinsgesetzes erfüllt sind. \n\n3\n\nRechtsgrundlage für die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung ist § 10 Abs. 2 \nSatz 5 VereinsG. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG ordnet das \nVerwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind - vorliegend \ndas erkennende Gericht -, die Durchsuchung von Wohnungen an. Voraussetzung ist \ndas Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und \nBeschlagnahmeverfügung spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe der \nDurchsuchungsanordnung an den Betroffenen. Mit Blick auf den hohen Stellenwert \ndes Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG) und das \nZiel der Durchsuchungsanordnung, das Betreten von Räumen zum Zwecke der \nSicherstellung von Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu \ngestatten (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Satz 2 VereinsG), müssen über das \nVorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und \nBeschlagnahmeverfügung hinaus zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür \nbestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung derartiger Gegenstände führen \nwird. Indessen ist im vorliegenden Fall, dass sich die sicherzustellenden \nGegenstände im Gewahrsam des Vereins befinden, nicht erforderlich, dass \nspätestens bei Beginn der Durchsuchung eine wirksame und sofort vollziehbare \nSicherstellungsverfügung gegenüber dem Verein vorliegt (§ 10 Abs. 2 Satz 1, 1. \nAlternative, VereinsG). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist festzustellen:\n\n4\n\nEine wirksame und sofort vollziehbare Verbots- und Beschlagnahmeverfügung \nliegt hier gegenüber dem B1. -B2. e. V. B. bereits im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung vor. Denn nach inzwischen erfolgter Abweisung der \nKlage des Vereins gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern \nvom 31. Juli 2002 ist sowohl das Vereinsverbot (der Ziffer 2 der Verbotsverfügung) \nals auch die verfügte Beschlagnahme des Vereinsvermögens (Ziffer 5 der \nVerbotsverfügung) rechtskräftig geworden; beide sind damit sofort vollziehbar. \n\n5\n\nAußerdem bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung \nzur Auffindung von Gegenständen führen wird, die zum Vereinsvermögen des B1. -\nB2. e. V. B. i.S.d. Vereinsgesetzes gehören. Dies folgt schon daraus, dass \nnach der Lebenserfahrung Vereinsvermögens in aller Regel zu allererst in den \nRäumlichkeiten des Vereins benötigt und dort auch im Schwerpunkt aufzufinden sein \nwird.\n\n6\n\nAuf der Grundlage der dargelegten Erkenntnisse ist die \nDurchsuchungsanordnung auch erforderlich, da ansonsten zu besorgen ist, dass der \nAntragsgegner der Beschlagnahme bzw. der Sicherstellungsverfügung unterfallende \nGegenstände entziehen könnte. \n\n7\n\nDas die Antragstellerin beabsichtigt -wohl vorsorglich-, eine \nSicherstellungsanordnung zu erlassen, ist rechtlich unerheblich, weil durch diese \nMaßnahme die Rechtsstellung des Antragsgegners nicht beeinträchtigt, sondern \nallenfalls verbessert wird.\n\n8\n\nIn entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO ergeht die \nvorstehende Entscheidung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners, weil eine \nAnhörung erkennbar den Zweck der ergangenen bzw. beantragten Anordnung \ngefährdet haben würde.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-12-03/6-l-1103-04","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-12-03/6-l-1103-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283352","retrieved":"2026-07-09 02:58:42.136970+00:00"}}