{"status":"available","doknr":"OLD283444","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:1130.2L1039.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-11-30","aktenzeichen":"2 L 1039/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n \n \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n \nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nnach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller für den \nMonat November 2004 Leistungen nach dem Gesetz über eine \nbedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei \nErwerbsminderung (GSiG) ohne Anrechnung der \nUnterhaltleistungen seines Sohnes in Höhe von 181,- EUR zu \nbewilligen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. \n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das \nGericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss \nglaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht \n(Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in \neinem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen \nverbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung \nmit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n7\n\nNach diesen Maßstäben fehlt es im vorliegenden Fall an der Glaubhaftmachung \neines Anordnungsanspruchs. \n\n8\n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG haben Anspruch auf Leistungen der \nbeitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung Anspruchsberechtigte, \ndie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus ihrem Einkommen und \nVermögen beschaffen können. Gemäß § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz von \nEinkommen und Vermögen die §§ 76 bis 88 BSHG und die dazu erlassenen \nRechtsverordnungen entsprechend. \n\n9\n\nIn § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG ist weiter bestimmt, dass Unterhaltsansprüche der \nAntragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt bleiben, \nsofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem \nBetrag von 100.000 EUR liegt.\n\n10\n\nUnter Berücksichtigung dieser normativen Vorgaben hat der Antragsgegner im \nBescheid vom 9. November 2004 zu Recht die Höhe der dem Antragsteller im Monat \nNovember 2004 zustehenden Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der \nauf Grund einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 5. \nDezember 2003 - 3 UF 121/03 -) erstrittenen und titulierten Unterhaltszahlungen als \nEinkommen festgesetzt. \n\n11\n\nDer titulierte Unterhalt ist zunächst einmal Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 \nGSiG. Nach § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes \nalle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem \nBSHG, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten und \nBeihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper oder \nGesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem \nBundesversorgungsgesetz. Der Begriff des Einkommens ergibt sich aus § 1 der \nVerordnung zur Durchführung des § 76 BSHG (DVO § 76 BSHG). Danach sind bei \nder Berechnung des Einkommens alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft \nund Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne \ndes Einkommensteuergesetzes gehören oder ob sie der Steuerpflicht unterliegen, \neinzubeziehen. Dazu gehören nach allgemeiner Auffassung auch tatsächlich \nzufließende Unterhaltsleistungen, gleich ob sie aufgrund einer rechtlichen oder \nsittlichen Pflicht oder freiwillig erbracht werden und unabhängig von der Höhe der \nerbrachten Zahlungen, \n\n12\n\nvgl. Lehr- und Praxiskommentar, LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, \n§ 76 Rdnrn 25 und 129 jew. m.w.N. auch aus der \nRechtsprechung; Schellhorn-Jirasek-Seipp, BSHG, 15. Aufl. \n1997, § 76 Rdnr. 8. \n\n13\n\nEiner Anrechnung des Unterhalts als Einkommen bei der Festsetzung der \nGrundsicherungsleistungen steht nach der im Eilverfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung auch § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG nicht entgegen. \n\n14\n\nDie Kammer räumt ein, dass man bei einer ersten Lektüre dieser Vorschrift zu \nder Auffassung kommen könnte, Unterhalt werde nur dann berücksichtigt, wenn das \nEinkommen des Unterhaltsverpflichteten 100.000 EUR übersteigt,\n\n15\n\nso etwa auch Kunkel, Das Grundsicherungsgesetz, \nZFSH/SGB 2003, 323 ff. (328), oder auch Quambusch, \nKürzung der Grundsicherung wegen familiärer Fürsorglichkeit, \nZfSH/SGB 2004, 14 ff. (17).\n\n16\n\nUnter Berücksichtigung des Wortlauts der Vorschrift und des Sinns und Zwecks \nder Regelung \n- vgl. hierzu auch: OVG NRW, B. v. 2.4.2004 - 12 B 1577/03 -\n\n17\n\nist eine solche Auslegung nach Auffassung der Kammer aber nicht haltbar.\n\n18\n\nZum einen spricht diese Vorschrift zunächst ausdrücklich nur von \nUnterhaltsansprüchen und nicht von tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen, die \nhier auch noch gerichtlich tituliert sind. Der Unterhaltsanspruch ist aber das, was \nnach den §§ 1601 ff. BGB - zunächst lediglich abstrakt - der Unterhaltsverpflichtete \ndem Unterhaltsberechtigten schuldet. Unterhaltsleistung ist demgegenüber das, was \nder Unterhaltsschuldner aufgrund des Unterhaltsanspruchs dem \nUnterhaltsbedürftigen tatsächlich zuwendet. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz \n3 GSiG sollen aber nur die (bislang zwischen Unterhaltspflichtigen und \nUnterhaltsberechtigten noch gar nicht streitbefangenen) Unterhaltsansprüche \nprivilegiert werden, nicht aber die Unterhaltsleistungen. Es heißt im Gesetzestext \nnämlich nicht: Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG bleibt \"Unterhalt\" \nunberücksichtigt, wenn das jährliche Gesamteinkommen des Unerhaltspflichtigen \n100.000 EUR nicht übersteigt. Dies wäre im Übrigen bei einkommens- und \nvermögensabhängigen Leistungen auch nur schwer vermittelbar.\n\n19\n\nFür die von der Kammer vertretene Auffassung sprechen letztlich auch Sinn und \nZweck dieser Regelung. So dient das GSiG zum einen der Bekämpfung der \nverschämten Altersarmut; ältere Menschen und Erwerbsunfähige sollten ihr \nRenteneinkommen zumindest auf ein leicht angehobenes Sozialhilfeniveau \naufbessern können, ohne Angst haben zu müssen, auf vorrangige \nUnterhaltsansprüche gegen Eltern oder Kinder verwiesen zu werden, oder \nbefürchten zu müssen, dass das Sozialamt von sich aus diese \nUnterhaltsverpflichteten in Höhe der Unterhaltsverpflichtung auf Ersatz der \ngeleisteten Hilfe in Anspruch nimmt. Diese vornehmlich dem \"Familienfrieden\" \nzwischen den Generationen dienende Regelung soll nach dem Willen des \nGesetzgebers nur dem relativ kleinen Kreis der wirklich gut Verdienenden \n(Jahreseinkommen nach § 16 SGB IV über 100.000 EUR) vorenthalten bleiben. Ist \naber - wie hier - ein Unterhaltsbeitrag schon tituliert, ein entsprechendes \nzivilgerichtliches Verfahren mithin schon ausgestanden, braucht der \"Familienfrieden\" \nnicht (mehr) geschützt zu werden. \n\n20\n\nIn eine ähnliche Richtung weist eine neuere Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg,\n\n21\n\nUrteil vom 24.6.2004 - 5 K 4677/03 - ZfSH/SGB 2004, 608 \nff. (609).\n\n22\n\nDanach widerspricht die Außerachtlassung der tatsächlich erbrachten \nUnterhaltsleistungen der Zielsetzung des § 1 GSiG, die ausschließlich auf die \nSicherung des Lebensunterhalts der Leistungsberechtigten abzielt. Es soll weder \neine Besserstellung noch eine Schlechterstellung von Grundsicherungsberechtigten \ngegenüber Sozialhilfeempfängern gewährleistet werden. Sinn und Zweck der \ngesetzlichen Neuregelung ist nicht die Privilegierung von Unterhaltspflichtigen, \nsondern die Verbesserung der Situation der Antragsberechtigten; nur ihnen soll die \nFurcht vor einem Regress gegenüber Verwandten genommen werden. Dieses \nSchutzes bedürfen sie nicht, wenn tatsächlich - erst recht solche auf Grund eines \nTitels - Leistungen erbracht werden. \n\n23\n\nNach der Überzeugung der Kammer hat das VG Arnsberg in der genannten \nEntscheidung überzeugend dargelegt, dass auch in den Gesetzesmaterialien kein \nAnhaltspunkt dafür zu finden ist, dass tatsächliche Unterhaltszahlungen nicht als \nEinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG zu behandeln sind. Schließlich ist \ndort mit den entsprechenden Nachweisen auch dargelegt, dass die überwiegende \nMeinung in der Literatur der hier vertretenen Auffassung folgt.\n\n24\n\nEine anderweitige Entscheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil das \nOberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 5. Dezember 2003 die Höhe der \nGrundsicherung bei der Bestimmung der Unterhaltshöhe berücksichtigt hat. Auch \nwenn diese Divergenz in der Rechtsprechung für den Antragsteller nicht oder nur \nschwer nachvollziehbar ist, ist dies die Folge davon, dass unterschiedliche \nFachgerichtsbarkeiten über den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch einerseits und \nden öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Grundsicherung andererseits entscheiden. \nZudem ist zu berücksichtigen, dass die hier streitige Frage weder vor einem Jahr \nnoch heute obergerichtlich oder gar höchstrichterlich abschließend geklärt ist. Auf \nGrund dieser Umstände hat die Kammer dem Antragsteller im bereits anhängigen \nHauptsacheverfahren (2 K 3196/04) Prozesskostenhilfe bewilligt. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-11-30/2-l-1039-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-11-30/2-l-1039-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283444","retrieved":"2026-07-09 02:58:49.745215+00:00"}}