{"status":"available","doknr":"OLD283823","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:1110.9K3369.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"9 K 3369/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\ndurch\nden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Schnieders\nals Einzelrichter\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n1\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n2\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n3\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n4\n\nTatbestand\n\n5\n\nDer Kläger ist eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger Serbien und \nMontenegros. Er gehört dem Volk der Roma an.\n\n6\n\nNach erfolgloser Durchführung mehrerer Asylverfahren lehnte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) auf seinen mit Schreiben \nseiner Verfahrensbevollmächtigten vom 22. März 2004 gestellten Asylantrag mit \nBescheid vom 5. Juli 2004, zugestellt am 12. Juli 2004, die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens ab. Zugleich lehnte es den Antrag auf Abänderung seines \nBescheids vom 9. September 1993 bezüglich der Feststellung zu § 53 des \nAusländergesetzes (AuslG) ab. Schließlich forderte es den Kläger unter Beifügung \neiner Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Serbien und Montenegro zur \nAusreise aus dem Bundesgebiet binnen einer Woche nach Bekanntgabe der \nEntscheidung auf. Dabei wies es darauf hin, dass die Abschiebung auch in einen \nanderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat erfolgen könne.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 16. Juli 2004 Klage erhoben, deren aufschiebende Wirkung \nanzuordnen die Kammer mit Beschluss vom 8. September 2004 - 9 L 660/04.A - \nabgelehnt hat. \n\n8\n\nEr beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 5. Juli 2004 zu verpflichten, für den Kläger ein weiteres \nAsylverfahren durchzuführen und ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n10\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nverwiesen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien und \nMontenegro (außer Kosovo) sind in das Verfahren eingeführt worden.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDie Kammer kann auf Grund des von den Hauptbeteiligten mit Schreiben vom 3. \nAugust und 8. November 2004 erteilten Einverständnisses ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, und die \nAbschiebungsandrohung in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts \nist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kammer hat in \nihrem im zugehörigen Eilverfahren - 9 L 660/04.A - ergangenen Beschluss vom 8. \nSeptember 2004 Folgendes ausgeführt:\n\n18\n\n\"Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens \nnach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) liegen nicht vor. \n\n19\n\nGemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen \nüber die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu \nentscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder \nRechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1); neue \nBeweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung \nherbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder wenn Wiederaufnahmegründe \nentsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3). Der \nAntrag ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne \ngrobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in \ndem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. \nNach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt \nwerden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund \nfür das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 Satz 2 \nVwVfG).\n\n20\n\nDer Antragsteller hat mit seinem Asylfolgeantrag vom 23. März 2004 einen \nWiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht hinreichend \nsubstantiiert vorgetragen. Insbesondere lässt sich dem pauschalen Vorbringen, \nethnische Minderheitsangehörige muslimischen Glaubens würden derzeit in \nSerbien und Montenegro verfolgt und aufgrund der nationalistischen \nMinderheitsregierung würden diese Bestrebungen staatlicherseits toleriert \nsowie dem Vorbringen, die Moscheen in Belgrad und in Nis seien \ngebrandschatzt worden, wobei es zahlreiche Tote und Verletzte gegeben habe, \nkeine Änderung der den bisherigen ablehnenden Entscheidungen über das \nAsylbegehren, zuletzt durch Bescheid des Bundesamtes vom 9. September \n1993, zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers \nentnehmen.\n\n21\n\nUnabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung des \nAntragstellers als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG sowie die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich \nnicht vor. \n\n22\n\nVgl. zum so genannten \"Durchentscheiden\": \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 \n- BVerwG 9 C 28.97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1998, 725; ihm \nfolgend unter anderem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. August 1998 - 23 A \n5189/97.A -; zur erneuten Sachprüfung: OVG NRW, Beschluss vom 10. \nAugust 1999 - 1 A 5410/96.A -.\n\n23\n\nDabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen \nVerfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Verfolgungshandlung, \ngeschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie \nbei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, \n843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\n\n25\n\nEine politische Verfolgung des Antragstellers, der nach seinen Angaben \ndem Volk der Roma angehört, in Serbien und Montenegro ist nicht \nfeststellbar.\n\n26\n\nNach der Rechtsprechung der Kammer,\n\n27\n\nvgl. z. B. die Urteile vom 16. Juni 2003 - 9 K 3433/02.A - sowie vom \n26. Mai 2003 - 9 K 462/02.A -,\n\n28\n\nfand in der Bundesrepublik Jugoslawien und findet in Serbien und \nMontenegro vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage,\n\n29\n\nvgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) \nvom 24. Februar 2004 (im Folgenden: Lagebericht), S. 7 ff., insbesondere \nS. 15 ff.; sowie AA, Auskünfte vom 22. Januar 2002 an das \nVerwaltungsgericht (VG) Freiburg und vom 13. November 2001 an das VG \nFrankfurt am Main,\n\n30\n\neine (wie auch immer geartete) politische Verfolgung von Volkszugehörigen \nder Roma nicht statt. Dies gilt auch nach Ende des so genannten \nKosovo-Krieges.\n\n31\n\nZwar stehen Roma beispielsweise wegen ihrer unzureichenden \nSchulbildung noch immer am Rand des gesellschaftlichen und politischen \nLebens. Indessen gibt es nach wie vor keine Schlechterstellung dieser \nVolkszugehörigen durch das Gesetz, wenngleich gewisse Benachteiligungen \ndurch die Behörden - parallel zu den in der Gesellschaft bestehenden \nVorurteilen - noch zu verzeichnen sind.\n\n32\n\nVgl. dazu AA, Lagebericht, S. 15 ff., insbesondere S. 17 ff.; amnesty \ninternational (ai), Länderkurzbericht - Serbien und Montenegro inkl. \nKosovo/Kosova - , Oktober 2003, S. 2 f.; ai, Auskunft vom 24. September \n1999 an das VG Magdeburg.\n\n33\n\nDarüber hinaus hat der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Serbien und \nMontenegro Übergriffe durch die serbische Bevölkerungsmehrheit nicht zu \nbefürchten. Soweit in der jüngeren Vergangenheit vereinzelt Tätlichkeiten von \nSkinheads gegenüber Roma bekannt geworden sind, hat es sich hierbei um \n(nicht hinnehmbare) Einzelfälle gehandelt. In jüngster Zeit hat sich Derartiges \nnicht fortgesetzt. Vielmehr zeichnen sich nach dem demokratischen Wandel \nverschiedene Änderungen zu Gunsten eines Minderheitenschutzes ab. \nBeispielsweise gehört der Bundes- bzw. Unionsregierung Serbiens und \nMontenegros ein Bosniake als Minister für Menschenrechte und nationale \nMinderheiten an und wurde ein ethnischer Ungar stellvertretender \nPremierminister der letzten serbischen Regierung.\n\n34\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 17.\n\n35\n\nIm Übrigen dürften sich die Bemühungen der serbisch-montenegrinischen \nBundesregierung, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu \nverbessern,\n\n36\n\nvgl. dazu AA, Lagebericht, S. 17; AA, Auskunft vom 22. Januar 2002 \nan das VG Freiburg,\n\n37\n\nnach weiterhin aufrecht zu haltender Einschätzung als erfolgreich erweisen. \nSo hat das jugoslawische Parlament Ende Februar 2002 ein Gesetz zum \nSchutz der nationalen Minderheiten verabschiedet. Danach sind erstmals auch \ndie Roma als eigenständige Volksgruppe anerkannt. Auf Bundesebene sollen \nein Rat der nationalen Minderheiten sowie eine Minderheitenstiftung für \nethnische Gruppen gebildet werden. Ziel des neuen Gesetzes ist es nach \nAngaben des Ministers für Minderheiten, Rasim Ljajic, durch Integration aller \nMinderheiten zu stabilen zwischenethnischen, zwischenreligiösen und \npolitischen Verhältnissen zu gelangen. Demgemäß sollen den Minderheiten ihre \nbesonderen Rechte auf Sprachgebrauch, Bildung, Religion, Kultur und \nInformation gewährleistet werden.\n\n38\n\nVgl. NZZ vom 28. Februar 2002, \"Gesetz über die Minderheiten in \nJugoslawien verabschiedet\"; Lagebericht des AA vom 28. Juli 2003.\n\n39\n\nSeit dem politischen Wechsel vom 5. Oktober 2000 sind Roma auch \nwirksamer geschützt: Die Justizbehörden greifen nunmehr Klagen von Roma \nauf. So wurde im Frühjahr 2001 ein Skinhead wegen eines Überfalls auf einen \nRoma-Jungen von einem serbischen Gericht verurteilt, nachdem bereits 1998 \ndie Täter, die einen Roma-Jungen getötet hatten, in erster Instanz zu \nFreiheitsstrafen von zehn bzw. zwölf Jahren verurteilt worden waren.\n\n40\n\nVgl. hierzu: AA, Lagebericht, S. 21; Gesellschaft für bedrohte Völker, \nAuskunft vom 10. Juli 1998 an das VG Berlin; AA, Auskunft vom 13. \nNovember 2001 an das VG Frankfurt am Main.\n\n41\n\nZur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist ergänzend auf die gefestigte \nobergerichtliche Rechtsprechung zu verweisen.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2003 - 5 A 2686/03.A -, \nvom 31. März 2003 - 5 A 559/03.A - und vom 4. Dezember 2002 - 5 A \n4364/02.A - sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom \n27. April 2000 - A 14 S 2559/98 -.\n\n43\n\nDas Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine davon abweichende \nBeurteilung. Die im Folgeantrag vom 23. März 2004 in Bezug genommenen \nUnruhen haben sich in erster Linie im Kosovo abgespielt. Der Antragsteller \nstammt jedoch nach seinen Angaben aus Bujanovac in Südserbien. Dass die \nMoscheen von Belgrad und Nis in Brand gesetzt wurden, ändert nichts an der \nvorstehenden Einschätzung der Sicherheitslage für Roma aus Südserbien \n(ohne Kosovo) im Allgemeinen und für den Antragsteller im Besonderen.\n\n44\n\nDer Wiederaufgreifensantrag bezüglich der Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses gemäß § 53 AuslG ist unzulässig, weil auch insoweit \nein Wiederaufgreifensgrund im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG nicht hinreichend \nsubstantiiert geltend gemacht worden ist.\n\n45\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 B 475.00 - , \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 42; BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - \n9 C 41.99 - , Amtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 111, 77; BVerwG, Urteil vom 7. \nSeptember 1999 - 1 C 6.99 - , NVwZ 2000, 204.\n\n46\n\nDarüber hinaus liegt in der Person des Antragstellers aber auch kein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG bezüglich \nSerbien und Montenegro vor.\n\n47\n\nEs spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit,\n\n48\n\nvgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 \nBvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196,\n\n49\n\ndafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro die \nkonkrete Gefahr von Folter oder einer gegen die Menschenrechtskonvention \nverstoßenden Behandlung droht oder dass er konkreten Gefahren für Leib, \nLeben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt ist. Gleiches gilt \nhinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen \nGründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines Erlasses \nnach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, \n199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 89.\n\n51\n\nInsoweit ist eine landesweite Betrachtung anzustellen; es ist ausreichend, \nwenn nur in einem Teil von Serbien und Montenegro keine konkrete \nGefährdungssituation besteht.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, \n182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A \n3400/93.A -.\n\n53\n\nUnter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage ist nichts dafür \nersichtlich, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Serbien und Montenegro für \nRückkehrer existenzbedrohend wären. Es liegt im Übrigen kein Anhaltspunkt \ndafür vor, dass der Antragsteller bei einer Ausreise in seine Heimat sehenden \nAuges in eine konkret lebensgefährliche Situation geraten könnte. Auch mit \nBlick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten Serbien und Montenegros spricht \nnichts dafür, dass die Existenzgrundlage für Rückkehrer nicht gesichert \nwäre.\n\n54\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 26 ff., sowie AA, Auskünfte vom 22. Januar \n2002 an das VG Freiburg und vom 13. November 2001 an das VG \nFrankfurt am Main.\n\n55\n\nDiese Rechtsprechung stimmt schließlich mit der Spruchpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n56\n\nvgl. Beschlüsse vom 11. August 2003 - 5 A 2686/03.A -, vom 31. März \n2003 - 5 A 559/03.A - und vom 4. Dezember 2002 - 5 A 4364/02.A -,\n\n57\n\nüberein, wonach Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG, sei es \nin direkter, sei es in verfassungskonformer Anwendung dieser Vorschrift, für \nRoma aus der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. aus Serbien und Montenegro \nregelmäßig nicht anzunehmen sind.\n\n58\n\nDas Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt auch in dieser Hinsicht keine \nabweichende Beurteilung.\n\n59\n\nEin Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung von \nAbschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG und eine dementsprechende \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses kann der Antragsteller von der \nAntragsgegnerin schließlich auch nicht gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG in \nVerbindung mit §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG beanspruchen.\n\n60\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 B 475.00 - , \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 42; BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - \n9 C 41.99 - , BVerwGE 111, 77; BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - \n1 C 6.99 - , NVwZ 2000, 204.\n\n61\n\nEs liegen weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 \nSatz 1 VwVfG bzw. des § 49 Abs. 1 VwVfG vor noch bestehen Anhaltspunkte \nfür eine insoweit erforderliche Ermessensreduzierung auf Null. Da das \nBundesamt in seinem Bescheid vom 5. Juli 2004 die Möglichkeit eines \nVorgehens nach § 51 Abs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 \nAbs. 1 VwVfG bedacht hat, liegt jedenfalls auch kein Ermessensfehler im Sinne \ndes § 114 Satz 1 VwGO vor.\n\n62\n\nDie Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 71 Abs. 4, 34 \nAbs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG.\"\n\n63\n\nAn dieser Bewertung ist nach erneuter Überprüfung auch für das Klageverfahren \nfestzuhalten.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-11-10/9-k-3369-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-11-10/9-k-3369-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283823","retrieved":"2026-07-09 02:59:26.710227+00:00"}}