{"status":"available","doknr":"OLD283822","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:1110.9K2346.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"9 K 2346/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nch\nden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Schnieders\nals Berichterstatter \n\nfür R e c h t erkannt:\n\n1\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n2\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n3\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n4\n\nTatbestand\n\n5\n\nDer Kläger ist eigenen Angaben Staatsangehöriger Serbien und Montenegros \nbosniakischer Volkszugehörigkeit.\n\n6\n\nIm Februar dieses Jahres stellte er einen Asylantrag. Zu dessen Begründung gab \ner bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen an, seine Frau lebe zusammen mit den \ngemeinsamen (drei) Kindern noch in seiner Heimat (U. ). Er halte sich seit seiner \nauf dem Landweg erfolgten Einreise im Januar 1995 ununterbrochen im \nBundesgebiet auf. Zuvor sei er von einer Reserverüberung desertiert. Die Behörden \nhätten ihn deshalb gesucht. In seiner Heimat seien radikale serbische Kräfte an der \nMacht. Des Weiteren habe er ein Nervenleiden. Er könne nicht schlafen. Einmal \nmonatlich gehe er zu einem Psychiater. Dieser verschreibe ihm Medikamente und \nspreche eine halbe Stunde mit ihm. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 7. April 2004 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab. \nZugleich stellte es fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorlägen. Darüber hinaus forderte es den Kläger zu Ausreise aus dem Bundesgebiet \nbinnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Für den Fall der \nNichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es ihm die Abschiebung nach Serbien und \nMontenegro an. Dabei wies es darauf hin, dass die Abschiebung auch in einen \nanderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat erfolgen könne. \n\n8\n\nDer Kläger hat unter Vorlage einer Fotokopie des streitgegenständlichen \nBescheids, die einen Eingangsstempel 16. April 2004 trägt, am 23. April 2004 Klage \nerhoben. Er trägt vor, er müsse als Bosniake aus dem Sandzak bei einer Rückkehr \nmit asylerheblichen Maßnahmen rechnen. Die Zukunftsperspektive sei in seiner \nHeimat insbesondere für Minderheiten, gerade nach der Ermordung von Premier \nDjindjic, unsicher. Politische Reformen schritten bislang kaum voran.\n\n9\n\nEr beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. April 2004 \nzu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen,\n\n11\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes \nvorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts \nverwiesen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien und \nMontenegro (außer Kosovo) sind in das Verfahren eingeführt worden.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDie Kammer kann auf Grund des von den Hauptbeteiligten mit Schreiben vom \n22. April und 8. November (Kläger) bzw. 25. Mai 2004 (Beklagte) erteilten \nEinverständnisses ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter \nentscheiden (vgl. die §§ 87 a Abs. 3 und Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten \nAnsprüche nicht zu, und die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. \n5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n18\n\nDer Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § \n77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter - dies schon wegen seiner Einreise \nin das Bundesgebiet auf dem Landweg (vgl. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 des \nGrundgesetzes [GG] in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 AsylVfG \nund der Anlage I zum AsylVfG) - noch auf Feststellung der Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 AuslG. Dabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen \nVerfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Verfolgungshandlung, \ngeschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei \nArt. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt \nentsprechend.\n\n19\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\n\n20\n\nDer Kläger ist weder vorverfolgt ausgereist noch hat er bei einer Rückkehr in \nseine Heimat auf absehbare Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung durch den serbisch-montenegrinischen Staat zu befürchten.\n\n21\n\nEr, der eigenen Angaben zufolge ein aus dem Sandzak stammender bosnischer \nVolkszugehöriger islamischen Glaubens (Bosniake) ist, hat seine Heimat nicht auf \nder Flucht vor unmittelbarer politischer Verfolgung verlassen. Namentlich genügt sein \npauschales und detailarmes Vorbringen, die dortigen Behörden hätten ihn wegen \nDesertion von einer Reserveübung 1995 gesucht, nicht den an die \nGlaubhaftmachung einer politischen Verfolgung zu stellenden Anforderungen. \nDessen ungeachtet stellt eine etwaige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung \n- ebenso wie eine Heranziehung zum Wehrdienst - nur dann politische Verfolgung \ndar, wenn sie neben der Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht darauf \ngerichtet ist, den Betroffenen wegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals \nzu treffen.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - 9 V 7/99 \n-, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 216, Urteile vom 24. \nNovember 1992 - 9 C 70/91 -, NVwZ 1993, 789, vom 6. \nDezember 1988 - 9 C 22.88 -, Amtliche Entscheidungssammlung \ndes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 81, 41, und vom 24. \nApril 1990 - 9 C 4.89 -, Informationsbrief Ausländerrecht \n(InfAuslR) 1990, 238, 239.\n\n23\n\nAnhaltspunkte hierfür lassen sich den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen \njedoch nicht entnehmen.\n\n24\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne \nKosovo) - im Folgenden: Lagebericht - vom 24. Februar 2004, S. \n19 f.\n\n25\n\nDes Weiteren hat das jugoslawische Bundesparlament am 26. Februar 2001 ein \nneues Amnestiegesetz verabschiedet, das Wehrdienstentziehung und Desertion, die \nbis zum 7. Oktober 2000 erfolgt waren, erfasst. Dieses Gesetz ist am 5. März 2001 in \nKraft getreten.\n\n26\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 20; amnesty international, \nLänderkurzbericht Serbien und Montenegro inklusive \nKosovo/Kosova, Stand: Oktober 2003.\n\n27\n\nAngesichts dessen erscheint die Annahme, der Kläger werde wegen \nWehrdienstentziehung nunmehr bei seiner Rückkehr nach Serbien und Montenegro \nbestraft, als fern liegend. \n\n28\n\nAnhaltspunkte für eine - wie auch immer geartetete - Vorverfolgung aus \nsonstigen Gründen hat der Kläger weder aufgezeigt noch sind solche sonstwie \nersichtlich.\n\n29\n\nDer Kläger hat bei einer Rückkehr in seine Heimat - unabhängig von den \nvorstehenden Ausführungen zur Wehrdienstentziehung - auch im übrigen nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Serbien und Montenegro \nzu befürchten. Nach der Rechtsprechung der Kammer,\n\n30\n\nvgl. Urteile vom 3. Juni 2002 - 9 K 379/02.A - und vom 13. \nMai 2002 - 9 K 304/99.A -, sowie Beschluss vom 24. Juli 2002 \n- 9 L 804/02.A -,\n\n31\n\ndie mit der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) übereinstimmt,\n\n32\n\nvgl. Beschlüsse vom 30. Juli 2001 - 5 A 4126/97.A -, vom 25. \nJuli 2001 - 5 A 2854/01.A - sowie vom 19. März 2001 - 5 A \n897/01.A -,\n\n33\n\nfand vor dem Hintergrund der seinerzeit aktuellen Erkenntnislage,\n\n34\n\nvgl. AA, Lagebericht Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien \nund Montenegro) vom 16. Oktober 2002 (Stand: Ende \nSeptember 2002),\n\n35\n\nbereits in der Bundesrepublik Jugoslawien weder eine unmittelbare noch eine \nmittelbare staatliche (Gruppen-)Verfolgung moslemischer Volkszugehöriger statt. \nDas gilt auch nach Ende des so genannten Kosovo-Krieges. Seit Beendigung der \nNATO-Luftangriffe auf die Bundesrepublik Jugoslawien ist der Großteil der aus dem \nSandzak geflüchteten Moslems wieder dorthin zurückgekehrt. Seither entwickelt sich \nihre Situation tendenziell zum Besseren. Es sind keine Anhaltspunkte dafür \nersichtlich, dass für Serbien und Montenegro Abweichendes zu gelten haben könnte.\nVgl. AA, Lagebericht, S. 9; Urteil der Kammer vom 23. Juni 2003 \n- 9 K 846/03.A -, sowie Beschlüsse vom 12. November 2003 \n- 9 L 2045/03.A - und vom 15. September 2003 - 9 L \n1018/03.A -.\n\n36\n\nDabei ist nicht zu verkennen, dass es im Sandzak derzeit noch gewisse \nBenachteiligungen, etwa in Form von Unterrepräsentierungen, von Moslems in \nPolizei, Justiz und Verwaltung gibt. Indessen zeichnen sich nach dem \ndemokratischen Wandel verschiedene Änderungen zu Gunsten eines \nMinderheitenschutzes ab. Beispielsweise ist seit Oktober 2000 ein Bosniake aus dem \nSandzak als Minister für Minderheiten Mitglied der jugoslawischen, dann als Minister \nfür Menschenrechte und nationale Minderheiten der serbisch-montenegrinischen \nRegierung. Darüber hinaus gibt es keine aktuellen Hinweise auf massive, gezielte \nstaatliche Repressionen gegen Moslems mehr. Soweit überhaupt ein etwaiger \nMigrationsdruck feststellbar ist, beruht dieser auf der vergleichsweise schlechten \nwirtschaftlichen Lage. Die Lage der Bosniaken im montenegrinischen Teil \nunterscheidet sich nicht wesentlich von der der Moslems im serbischen \nSandzak.\n\n37\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 9 f. und S. 15; AA, Auskunft vom 20. \nSeptember 2001 an das Verwaltungsgericht (VG) München; vgl. \nauch AA, Auskunft vom 28. Mai 2001 an das VG Lüneburg.\n\n38\n\nDarüber hinaus hat der Kläger bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro \n- entgegen seinen Befürchtungen - Übergriffe durch die serbische \nBevölkerungsmehrheit nicht zu befürchten. Vielmehr ist auf einen sich \nabzeichnenden Wandel zugunsten eines Minderheitenschutzes zu verweisen. Am 7. \nMärz 2002 ist ein Minderheitengesetz in Kraft getreten, mit dem Minderheitenrechte \nentsprechend dem internationalen Standard festgeschrieben wurden. Zudem wurden \netwa im moslemischen Sandzak bei Neubesetzungen in der Justiz verstärkt Moslems \nberücksichtigt. \n\n39\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 9 f. und auch S. 21.\n\n40\n\nEs liegen unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnislage auch keine \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor. Es spricht keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit,\nvgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober \n1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196,\n\n41\n\ndafür, dass dem Kläger in Serbien und Montenegro die konkrete Gefahr von \nFolter oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung \ndroht oder dass er konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen \nGründen ausgesetzt ist. Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben \noder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz \nFehlens eines Erlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz \ngeboten ist.\n\n42\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -\n, NVwZ 1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ-\nBeilage 1996, 89.\n\n43\n\nAuch insoweit ist eine landesweite Betrachtung anzustellen.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, \nDVBl. 1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September \n1997 - 23 A 3400/93.A -.\n\n45\n\nUnter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, \ndass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Serbien und Montenegro für Rückkehrer \nexistenzbedrohend wären. Es liegt im Übrigen kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der \nKläger bei einer Rückkehr in seine Heimat sehenden Auges in eine konkret \nlebensgefährliche Situation geraten könnte. Auch mit Blick auf die wirtschaftlichen \nSchwierigkeiten in Serbien und Montenegro spricht nichts dafür, dass die \nExistenzgrundlage für Rückkehrer nicht gesichert wäre.\n\n46\n\nVgl. AA, Lagebericht, S. 26 ff.; AA, Auskünfte vom 22. Januar \n2002 an das VG Freiburg, vom 13. November 2001 an das VG \nFrankfurt am Main sowie vom 20. September 2001 an das VG \nMünchen; vgl. - insbesondere zu § 53 Abs. 6 AuslG - auch: OVG \nNRW, Beschluss vom 30. Juli 2001 - 5 A 4126/97.A -.\n\n47\n\nDas ein Nervenleiden betreffende Vorbringen des Klägers bei seiner Anhörung \ndurch das Bundesamt rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zum einen hat der \nKläger dieses Vorbringen im Gerichtsverfahren weder aufgegriffen noch durch \närztliche Bescheinigungen untermauert. Zum anderen sind die diesbezüglichen \nAngaben zu ungenau, als dass sie die Annahme eines krankheitsbedingten, \nzielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses rechtfertigen könnten (vgl. § 53 Abs. \n6 AuslG).\n\n48\n\nDie Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34, 38 Abs. 1 \nAsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283822","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-11-10/9-k-2346-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283822","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283822","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-11-10/9-k-2346-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283822","retrieved":"2026-07-09 02:59:26.624138+00:00"}}