{"status":"available","doknr":"OLD284161","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:1019.3K2163.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-10-19","aktenzeichen":"3 K 2163/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen werden nicht erstattet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung F. , Flur 116, \nFlurstück 17, H. 44, das abgelegen von einer Ortslage in der freien Landschaft \nzwischen dem T. und der Autobahn A 4 liegt. Die Parzelle ist nur über \nWirtschaftswege erreichbar ist.\n\n3\n\nAm 15. Oktober 1952 wurde für das Grundstück eine Baugenehmigung zur \nErrichtung eines 4 m x 5 m großen Gebäudes mit Satteldach erteilt. Die heute \nlediglich in Fotokopie vorliegende Bauzeichnung lässt die Nutzungsart und die \nEinrichtung von Sanitäranlagen nicht erkennen. Das Dachgeschoss ist im Grundriss \nnicht dargestellt.\n\n4\n\nNach Beschwerden aus der Bevölkerung im Jahre 1998 über die Baufälligkeit \ndes Gebäudes und der dadurch bestehenden Gefahrenlage ließ der Beklagte das \nHaus am 14. Juli 1998 durch eine Firma abreißen.\n\n5\n\nNach einem Aktenvermerk des Beklagten vom 26. August 1998 bestand \nzwischen ihm und dem Kläger Einigkeit darüber, dass das Gebäude legal entstanden \nsei und gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 3 des Baugesetzbuches ( BauGB ) eine \nNeuerrichtung mit einer 15 %igen Erweiterung genehmigt werden könne. Der Kläger \nsolle einen Bauantrag stellen.\n\n6\n\nAm 31. August 1998 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für den \nWiederaufbau eines Wohngebäudes mit den Ausmaßen von 4,25 m x 6,85 m \n(29,11 qm).\n\n7\n\nUnter dem 26. Oktober 1998 forderte der Beklagte den Kläger auf, die \nFlächenerweiterung - wie besprochen - gegenüber dem genehmigten Gebäude auf \n15 % zu reduzieren und nachzuweisen, dass das Gebäude seit längerer Zeit von \ndem Eigentümer selbst genutzt worden sei, sowie Tatsachen vorzutragen, die die \nAnnahme rechtfertigten, dass das neue Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen \nEigentümers errichtet werde. Am 11. November 1998 bestätigte der Kläger lediglich, \ndass er das Haus selber bewohnen werde.\n\n8\n\nAm 22. Januar 1999 meldete das Forstamt F. erhebliche Bedenken gegen \ndie Genehmigung des Vorhabens an weil, es in unmittelbarer Nähe zum Wald \nerrichtet werden soll.\n\n9\n\nUnter dem 3. Februar 1999 kündigte das Umweltamt des Kreises Aachen die \nAblehnung einer Befreiung von dem Landschaftsplan III T1. -F. (Nr. 2.4-6 \n= geschützter Landschaftsbestandteil T2. \") an.\n\n10\n\nAm 25. August 1999 stellte der Kläger durch Zeugenaussagen zum Beweis, dass \nsich das Gebäude vor dem Abbruch im Jahre 1998 in einem guten Zustand befunden \nhabe.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 28. Juli 2000 verweigerte der Beigeladene seine Zustimmung \nzu dem Bauvorhaben gemäß § 36 BauGB.\n\n12\n\nDaraufhin lehnte der Beklagte den Bauantrag des Klägers mit Bescheid vom \n19. September 2000 ab und führte zur Begründung aus: Das nach § 35 Abs. 2 \nBauGB zu beurteilende Vorhaben könne nicht genehmigt werden, da das \nGrundstück im Flächennutzungsplan als \"Wald\" dargestellt sei und der \nLandschaftsplan III T1. -F. die Errichtung von baulichen Anlagen nicht \nzulasse. Außerdem sei die wegemäßige Erschließung über Wirtschaftswege nicht \ngesichert. Die Zuwegung erfolge lediglich über unbefestigte Feldwege, die mit einem \nnormalen Pkw kaum zu befahren seien. Ein Begegnungsverkehr sei über eine \nStrecke von ca. 1 km nicht möglich.\n\n13\n\nDer Kläger legte Widerspruch ein und trug vor: Er berufe sich auf Bestandsschutz \nund auf die Zusicherung des Beklagten vom 26. August 1998. Der Landschaftsplan \nkönne seinem Vorhaben daher nicht entgegengehalten werden. Der Abriss des \nGebäudes sei rechtswidrig gewesen. Sein Haus sei Mitte 1990 renoviert und bis Mai \n1998 von einem Herrn A. mit erstem Wohnsitz bewohnt gewesen. Die \nwegemäßige Erschließung sei niemals in Frage gestellt worden.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 12. September 2003 - zugestellt am 17. September 2003 - \nwies der Beigeladene den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung trug er \nvor: Die Anwendung des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB scheitere an der Voraussetzung, \ndass das vorhandene Gebäude nicht seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst \ngenutzt worden sei. Außerdem sei das Gebäude nicht als Wohnhaus genehmigt \nworden. § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB finde keine Anwendung, weil das Gebäude nicht \ndurch ein außergewöhnliches Ereignis, sondern durch allmählichen Verfall \nuntergegangen sei. Im Übrigen sei das jetzt geplante Wohnhaus gegenüber dem \nfrüheren Wochenendhaus kein gleichartiges Gebäude im Sinne dieser Vorschrift. \nEine Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht. Hier ständen \ndie Darstellungen des Flächennutzungsplanes entgegen und die Beeinträchtigung \nder natürlichen Eigenart der Landschaft. Zudem sei die wegemäßige Erschließung \nnicht gesichert.\n\n15\n\nDer Kläger hat am 17. Oktober 2003 Klage erhoben.\n\n16\n\nEr hat in der mündlichen Verhandlung die im Widerspruchsverfahren \nvorgetragene Begründung wiederholt und vertieft.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nVersagungsbescheides vom 19. September 2000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom \n12. September 2003 zu verpflichten, ihm die am 31. August \n1998 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines \nWohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung F. , \nFlur 116, Flurstück 17 zu erteilen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr nimmt auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug.\n\n22\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n23\n\nDer Einzelrichter hat in der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit besichtigt. \nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom \n19. Oktober 2004 Bezug genommen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des \nBeigeladenen verwiesen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n27\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 19. September 2000 und der \nWiderspruchsbescheid des Beigeladenen vom 12. September 2003 sind rechtmäßig \nund verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n28\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten \nBaugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses anstelle des 1952 \ngenehmigten Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 116, \nFlurstück 17.\n\n29\n\nSeinem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, vgl. § 70 \nder Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Sein Vorhaben ist \nplanungsrechtlich unzulässig.\n\n30\n\nDie planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen beurteilt sich nach den \nVorschriften der §§ 29 ff. BauGB. Im vorliegenden Fall findet § 35 BauGB \nAnwendung, weil ein Bebauungsplan für den hier fraglichen Bereich nicht besteht \nund das Grundstück des Klägers - unstreitig - fernab einer Ortslage im Außenbereich \ngelegen ist.\n\n31\n\nDas nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Vorhaben des Klägers \nerfüllt nicht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB. Insoweit wird \ngemäß § 117 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von einer weiteren \nDarstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da das Gericht der Begründung \nim Widerspruchsbescheid folgt. Ein gleichartiges Gebäude im Sinne dieser \nVorschriften liegt auch deshalb nicht vor, weil das geplante Wohnhaus um 45,55 % \ngegenüber dem 1952 genehmigten Gebäude vergrößert werden soll.\n\n32\n\nDie begehrte Baugenehmigung könnte selbst dann nicht erteilt werden, wenn die \nVoraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB erfüllt wären. Denn dann \nmüsste zusätzlich die wegemäßige Erschließung nach heutigem Recht erfüllt sein, \nweil § 35 Abs. 4 BauGB hinsichtlich der Sicherung einer ausreichenden Erschließung \nvon Ersatzbauten keine Erleichterungen enthält,\n\n33\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 85.88 -, \nBaurecht (BauR) 1991, 55 = \nBaurechtssammlung (BRS) 50 Nr. 86.\n\n34\n\nDie wegemäßige Erschließung des Grundstücks des Klägers ist nicht gemäß \n§ 35 Abs. 2 BauGB gesichert.\nUnstreitig hat das Grundstück des Klägers keine unmittelbare Verbindung mit einer \nöffentlichen Verkehrsfläche, sondern lässt sich nur unter Inanspruchnahme der im \nEigentum anderer stehender Wirtschaftswege erreichen. Zum einen liegt eine \nöffentlich-rechtlich gesicherte Wegenutzung dieser Wege nicht vor. Zum anderen \nreichen Wirtschaftswege für die Erschließung eines Wohnhauses nicht aus. \nWirtschaftswege dienen der Erschließung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke \nund sind daher schon rechtlich nicht für die Zuwegung von Wohnhäusern \ngeeignet.\n\n35\n\nAuch im Hinblick auf den Zustand der landwirtschaftlichen Wege kann nicht von \neiner gesicherten Erschließung ausgegangen werden. Das gilt auch für die vom \nKläger vorgeschlagene Zuwegung vom Steinbruchhaus unter die Autobahn hindurch \nbis zu seinem Grundstück. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Zuwegung \nbis zum Steinbruchhaus wegen der Asphaltierung ausreichend ist, ergibt sich danach \neine ca. 400 m lange Streckenführung auf einem unbefestigten Weg ohne die \nMöglichkeit eines Begegnungsverkehrs bis zu dem zum Grundstück des Klägers \nabzweigenden Weg ( auf der Deutschen Grundkarte mit 9 gekennzeichnet ). Danach \nfolgt über ca. 120 m eine Strecke, die als Weg nicht erkennbar ist. Der Untergrund ist \nunbefestigt, uneben und konnte im Ortstermin trotz des trockenen Wetters nur unter \nhöchsten Bedenken wie ein Wiesengelände befahren werden.\n\n36\n\nWelche Anforderungen im Einzelnen an eine wegemäßige Erschließung zu \nstellen sind, richtet sich grundsätzlich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem \nGrundstück errichtet werden soll, und der zu erwartenden Verkehrsbelastung. \nGewisse Mindestanforderungen müssen allerdings gleichwohl erfüllt werden. So \nmuss zumindest eine jederzeitige Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen, insbesondere \nzur Gefahrenabwehr gewährleistet sein. Es darf keine verkehrsmäßige Überlastung \nder vorhandenen Wege eintreten und keine Schädigung des Wege- bzw. \nStraßenzustandes zu befürchten sein,\n\n37\n\nvgl. Gädke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Auflage 2003, § 4 \nRdnr. 12 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n13. Februar 1976 - IV C 53.74 -, BRS 30 Nr. 40 sowie BVerwG, \nBeschluss vom 9. März 1990 - 4 B 145.88 -; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 24. Februar 1995 - 10 A 1601/92 -, wonach keine \ngesicherte Erschließung durch einen 3 m breiten, 500 m langen an \nden Seiten unbefestigten Weg gegeben ist.\n\n38\n\nBei ungünstigen Witterungslagen wird zumindest der letzte, ca. 120 m lange Teil \nder Zuwegung kaum noch benutzbar sein. Der \"Weg\" ist daher auch vom \nAusbauzustand her für eine Wohnhauserschließung nicht geeignet.\n\n39\n\nDer Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf eine Zusicherung des Beklagten zur \nErteilung einer Baugenehmigung berufen. Aus der Besprechung vom 26. August \n1998 kann allenfalls eine Zusicherung entnommen werden, dass der Beklagte das \nVorhaben nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB beurteilt, wenn es lediglich 15 % gegenüber \ndem früheren Gebäude erweitert wird. Wie bereits ausgeführt, kann auch bei \nErfüllung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB wegen der \nVergrößerung um 45,55 % und wegen der fehlenden wegemäßigen Erschließung \neine Baugenehmigung nicht erteilt werden. Im Übrigen konnte der Beklagte eine \nBaugenehmigung gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB nicht ohne Einverständnis der \nHöheren Verwaltungsbehörde erteilen bzw. zusichern, vgl. § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB \ni. V. m. § 2 a der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des \nBaugesetzbuches vom 11. Mai 1993, GV NW 1993, 294. Eine ohne Einschränkung \nerfolgte Zusicherung einer Baugenehmigung wäre daher rechtswidrig oder gar nichtig \ngewesen.\n\n40\n\nKann das Bauvorhaben des Klägers im Rahmen der Untersuchung nach § 35 \nAbs. 2 BauGB schon aus den vorgenannten Gründen wegen der fehlenden \nwegemäßigen Erschließung nicht genehmigt werden, bedarf es keiner Entscheidung \nmehr darüber, ob dem Bauvorhaben der Flächennutzungsplan der Stadt F. \nentgegensteht, ob es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und ob \nder einschlägige Landschaftsplan eine Baugenehmigung ausschließt. Die \nBaugenehmigung muss bereits versagt werden, wenn einer der in § 35 Abs. 2 und 3 \nBauGB angegebenen Alternativen gegeben ist.\n\n41\n\nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 \nVwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Risiko \nder Kostentragung ausgesetzt hat, waren seine außergerichtlichen Kosten nicht für \nerstattungsfähig zu erklären.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284161","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-10-19/3-k-2163-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":13},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284161","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284161","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-10-19/3-k-2163-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284161","retrieved":"2026-07-09 02:59:59.325559+00:00"}}