{"status":"available","doknr":"OLD284186","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:1015.9K2780.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-10-15","aktenzeichen":"9 K 2780/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie im Jahre 1983 geborene Klägerin ist ihren Angaben zufolge Roma \nmoslemischen Glaubens und stammt aus Serbien und Montenegro. Eigenen \nAngaben zufolge ist sie zudem Staatsangehörige der Französischen Republik. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 18. November 2003 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als \noffensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zugleich drohte es der \nKlägerin für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Serbien \nund Montenegro oder in einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat \nan.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 1. Dezember 2003 Klage erhoben, deren aufschiebende \nWirkung anzuordnen die Kammer mit Beschluss vom 14. Januar 2004 - 9 L \n2382/03.A - abgelehnt hat.\n\n5\n\nSie beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 18. November 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,\n\n7\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes \nvorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem sowie in dem Verfahren 9 L 2382/03.A und des \nbeigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes verwiesen. Die \nErkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien und Montenegro (außer \nKosovo) wurden in das Verfahren eingeführt.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe\n\n13\n\nDie Kammer kann auf Grund des von den Hauptbeteiligten mit Schreiben vom 9. \nDezember 2003 und vom 13. Oktober 2004 erteilten Einverständnisses ohne \nmündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden (vgl. §§ 87 a Abs. 3 \nund 2, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 18. November 2003 ist rechtmäßig (vgl. § 113 \nAbs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat im für die Entscheidung \nmaßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) \nnoch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen nicht vor, und die \nAbschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Kammer hat in \nihrem im zugehörigen Eilverfahren - 9 L 2382/03.A - ergangenen Beschluss vom \n14. Januar 2004 Folgendes ausgeführt:\n\n15\n\n\"Zunächst liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung der \nAntragstellerin als Asylberechtigte - dies schon allein wegen der ausweislich \nihrer Angaben bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 10. November \n2003 erfolgten Einreise auf dem Landweg aus Frankreich, also einem \nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, (vgl. § 26 a Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2 AsylVfG) - sowie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \noffensichtlich nicht vor. Dabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung einer \npolitischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf \nVerfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der \nVerfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n16\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar \n1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, \nvom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\n\n17\n\nDie Beurteilung eines Asylantrages als \"offensichtlich\" unbegründet ist \ngerechtfertigt, wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein \nmöglichen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung des Gerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen \nvernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen \nSachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des \nAsylantrages geradezu aufdrängt.\n\n18\n\n Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90 -, \nNVwZ 1991, 258; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. September \n2001 - 2 BvR 1392/00 -, Informationsbrief Ausländerrecht \n(InfAuslR) 2002, 146 ff. (zu § 30 Abs. 2 AsylVfG).\n\n19\n\nDas ist hier der Fall. Eine politische Verfolgung der Antragstellerin, die dem \nVolk der Roma angehört, in Serbien und Montenegro ist nicht feststellbar.\n\n20\n\nNach der Rechtsprechung der Kammer,\n vgl. z. B. die Urteile vom 16. Juni 2003 - 9 K 3433/02.A - sowie vom \n26. Mai 2003 - 9 K 462/02.A -,\n\n21\n\nfand in der Bundesrepublik Jugoslawien und findet in Serbien und \nMontenegro vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage,\n\n22\n\n vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien \n(Serbien und Montenegro) vom 28. Juli 2003 (im Folgenden: \nLagebericht), sowie Auskünfte vom 22. Januar 2002 an das \nVerwaltungsgericht (VG) Freiburg und vom 13. November 2001 an \ndas VG Frankfurt am Main,\n\n23\n\neine (wie auch immer geartete) politische Verfolgung von Volkszugehörigen \nder Roma nicht statt. Dies gilt auch nach Ende des so genannten \nKosovo-Krieges.\n\n24\n\nZwar stehen Roma beispielsweise wegen ihrer unzureichenden \nSchulbildung noch immer am Rand des gesellschaftlichen und politischen \nLebens. Indessen gibt es nach wie vor keine Schlechterstellung dieser \nVolkszugehörigen durch das Gesetz, wenngleich gewisse Benachteiligungen \ndurch die Behörden - parallel zu den in der Gesellschaft bestehenden \nVorurteilen - noch zu verzeichnen sind.\n\n25\n\n Vgl. dazu amnesty international, Auskunft vom 24. September 1999 \nan das VG Magdeburg.\n\n26\n\nDarüber hinaus hat die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Serbien und \nMontenegro Übergriffe durch die serbische Bevölkerungsmehrheit nicht zu \nbefürchten. Soweit in der jüngeren Vergangenheit vereinzelt Tätlichkeiten von \nSkinheads gegenüber Roma bekannt geworden sind, hat es sich hierbei um \n(nicht hinnehmbare) Einzelfälle gehandelt. In jüngster Zeit hat sich Derartiges \nnicht fortgesetzt. Vielmehr zeichnen sich nach dem demokratischen Wandel \nverschiedene Änderungen zu Gunsten eines Minderheitenschutzes ab. \nBeispielsweise wurde ein Sandzak-Moslem zum Minderheitenminister der \njugoslawischen Bundesregierung berufen, und ein Ungar wurde \nstellvertretender Premierminister der serbischen Regierung.\n\n27\n\n Vgl. Lagebericht des AA vom 16. Oktober 2002.\n\n28\n\nIm Übrigen dürften sich die Bemühungen der jugoslawischen \nBundesregierung, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu \nverbessern,\n\n29\n\n vgl. dazu AA, Auskunft vom 22. Januar 2002 an das VG Freiburg,\n\n30\n\nnach weiterhin aufrecht zu haltender Einschätzung als erfolgreich erweisen. \nSo hat das jugoslawische Parlament Ende Februar 2002 ein Gesetz zum \nSchutz der nationalen Minderheiten verabschiedet. Danach sind erstmals auch \ndie Roma als eigenständige Volksgruppe anerkannt. Auf Bundesebene sollen \nein Rat der nationalen Minderheiten sowie eine Minderheitenstiftung für \nethnische Gruppen gebildet werden. Ziel des neuen Gesetzes ist es nach \nAngaben des Ministers für Minderheiten, Rasim Ljajic, durch Integration aller \nMinderheiten zu stabilen zwischenethnischen, zwischenreligiösen und \npolitischen Verhältnissen zu gelangen. Demgemäß sollen den Minderheiten ihre \nbesonderen Rechte auf Sprachgebrauch, Bildung, Religion, Kultur und \nInformation gewährleistet werden.\n\n31\n\n Vgl. NZZ vom 28. Februar 2002, \"Gesetz über die Minderheiten in \nJugoslawien verabschiedet\"; Lagebericht des AA vom 28. Juli \n2003.\n\n32\n\nSeit dem politischen Wechsel vom 5. Oktober 2000 sind Roma auch \nwirksamer geschützt: Die Justizbehörden greifen nunmehr Klagen von Roma \nauf. So wurde im Frühjahr 2001 ein Skinhead wegen eines Überfalls auf einen \nRoma-Jungen von einem serbischen Gericht verurteilt, nachdem bereits 1998 \ndie Täter, die einen Roma-Jungen getötet hatten, in erster Instanz zu \nFreiheitsstrafen von zehn bzw. zwölf Jahren verurteilt worden waren.\n\n33\n\n Vgl. hierzu: Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 10. Juli \n1998 an das VG Berlin; AA, Auskunft vom 13. November 2001 an das \nVG Frankfurt am Main.\n\n34\n\nZur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist ergänzend auf die gefestigte \nobergerichtliche Rechtsprechung zu verweisen.\n\n35\n\n Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 11. August 2003 - 5 A 2686/03.A -, vom 31. \nMärz 2003 - 5 A 559/03.A - und vom 4. Dezember 2002 - 5 A \n4364/02.A - sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil \nvom 27. April 2000 - A 14 S 2559/98 -.\n\n36\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin gibt keine Veranlassung zu einer \nabweichenden Beurteilung. Vielmehr gab sie anlässlich ihrer Anhörung beim \nBundesamt am 10. November 2003 an, sich in Jugoslawien nicht politisch \nbetätigt zu haben und dort auch ansonsten keine Schwierigkeiten mit \nstaatlichen Stellen, wie zum Beispiel Polizei oder Behörden, gehabt zu haben. \nDen Asylantrag habe sie gestellt, weil sie mit dem in L. wohnhaften Herrn S. \nO. , mit dem die Antragstellerin nach Roma-Ritus verheiratet und mit dem \nnach ihrem Vorbringen auch eine standesamtliche Eheschließung beabsichtigt \nist, zusammen leben wolle. Für den Fall, dass sie nach Serbien und \nMontenegro zurückkehren müsse, befürchtet die Antragstellerin lediglich, dort \nniemanden zu haben.\n\n37\n\nIn Anbetracht dieser Begründung ihres Asylantrages durch die \nAntragstellerin lässt sich seine Ablehnung als offensichtlich unbegründet im \nÜbrigen auch auf die Regelung des § 30 Abs. 5 AsylVfG stützen, wonach ein \nbeim Bundesamt gestellter Antrag auch dann als offensichtlich unbegründet \nabzulehnen ist, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im \nSinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG handelt. Gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG liegt ein \nAsylantrag dann vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere \nWeise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im \nBundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor \nAbschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem \nihm die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen. Ein solcher Wille \nlässt sich dem Vortrag der Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt während \nihrer Anhörung am 10. November 2003 jedoch nicht entnehmen.\n\n38\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht aus dem im Widerspruch zu den Angaben \nder Antragstellerin selbst beim Bundesamt am 10. November 2003 stehenden \nVorbringen ihres Prozessbevollmächtigten in seinem Schreiben an die Zentrale \nAnlaufstelle für Asylbewerber in Köln vom 4. November 2003. In diesem \nSchreiben, dessen Inhalt von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin \nausdrücklich unter den Vorbehalt von Missverständnissen aufgrund der \nVerständigungsschwierigkeiten mit der Antragstellerin gestellt wurde, ist \nausgeführt, sie habe von ihren Verwandten in Rest-Jugoslawien gehört, dass \ndie Polizei nach ihr gesucht habe und dass die Antragstellerin von \nparamilitärischen Einheiten aus ihrem Haus vertrieben worden sei, als sie noch \nin Jugoslawien gewohnt habe. Den Angaben der Antragstellerin persönlich, die \nderartige Vorfälle gegenüber dem Bundesamt nicht erwähnte und die zudem \nangab, in Frankreich geboren zu sein und dort ihr Leben lang gelebt zu haben, \nkommt demgegenüber der Vorrang zu. Der Prozessbevollmächtigte der \nAntragstellerin hat das schriftsätzliche Vorbringen vom 4. November 2003 im \nvorliegenden Verfahren und in dem zugehörigen Klageverfahren auch nicht \nweiter aufgegriffen.\n\n39\n\nEs liegen unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnislage auch keine \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor. Es spricht keine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit,\n\n40\n\n vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 \n- 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196,\n\n41\n\ndafür, dass der Antragstellerin die konkrete Gefahr von Folter oder einer \ngegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder \ndass sie konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen \nGründen ausgesetzt ist. Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, \nLeben oder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen \nVorliegen trotz Fehlens eines Erlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von \nAbschiebungsschutz geboten ist.\n\n42\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, \n199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ-Beilage 1996, \n89.\n\n43\n\nInsoweit ist eine landesweite Betrachtung anzustellen; es ist ausreichend, \nwenn nur in einem Teil von Serbien und Montenegro keine konkrete \nGefährdungssituation besteht.\n\n44\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, \n182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A \n3400/93.A -.\nUnter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, \ndass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Serbien und Montenegro für \nRückkehrer existenzbedrohend wären. Es liegt im Übrigen kein Anhaltspunkt \ndafür vor, dass die Antragstellerin bei einer Ausreise in ihre Heimat sehenden \nAuges in eine konkret lebensgefährliche Situation geraten könnte. Auch mit \nBlick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten Serbien und Montenegros spricht \nnichts dafür, dass die Existenzgrundlage für Rückkehrer nicht gesichert \nwäre.\n\n45\n\n Vgl. AA, Lagebericht vom 28. Juli 2003, sowie AA, Auskünfte vom 22. \nJanuar 2002 an das VG Freiburg und vom 13. November 2001 an das \nVG Frankfurt am Main.\n\n46\n\nDiese Rechtsprechung stimmt schließlich mit der Spruchpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n47\n\n vgl. Beschlüsse vom 11. August 2003 - 5 A 2686/03.A -, vom 31. \nMärz 2003 - 5 A 559/03.A - und vom 4. Dezember 2002 - 5 A \n4364/02.A -,\n\n48\n\nüberein, wonach Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG, sei es \nin direkter, sei es in verfassungskonformer Anwendung dieser Vorschrift, für \nRoma aus der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. aus Serbien und Montenegro \nnicht anzunehmen sind.\n\n49\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht mit Blick auf die unter Vorlage eines \nAttestes des Herrn Dr. med. B. P. , eines Facharztes für Neurologie und \nfür Psychiatrie und Psychotherapie, geltend gemachte Erkrankung (depressive \nEpisode mit Panikstörung, Erforderlichkeit einer ständigen Begleitperson).\n\n50\n\nGemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen \nAusländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \nbesteht. Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen \nAusländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die \nBehandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, vermag ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darzustellen. Ein \nzwingendes Abschiebungshindernis in diesem Sinne wird durch unzureichende \nBehandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat allerdings nur dann begründet, wenn \ndie konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung \nanzunehmen ist. Erheblich ist eine Gesundheitsgefahr, wenn eine \nGesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Es \nmuss mit anderen Worten davon auszugehen sein, dass sich die Krankheit des \nbetreffenden Ausländers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich \noder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Konkret ist eine derartige \nGefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt.\n\n51\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7/99 -, veröffentlicht \nin juris, vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ 2000, 206, 207, \nvom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -, veröffentlicht in juris, vom 25. \nNovember 1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, 524 ff., sowie Urteil vom \n29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 20. \nOktober 2000 - 18 B 1520/00 -.\n\n52\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht glaubhaft gemacht. \n\n53\n\nDies folgt bereits daraus, dass sich dem vorgelegten ärztlichen Attest eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Krankheit der \nAntragstellerin sich bei Nicht- oder unzureichender Behandlung alsbald nach \neiner Rückkehr nach Serbien und Montenegro verschlechtern würde \n(geschweige denn wesentlich oder sogar lebensbedrohlich), nicht entnehmen \nlässt.\n\n54\n\nDie Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf §§ 34, 36 Abs. 1 \nAsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG.\n\n55\n\nEs bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der \nAntragstellerin womöglich nicht nur um eine serbisch-montenegrinische, \nsondern auch um eine französische Staatsangehörige handelt. Denn auch \nwenn die Antragstellerin neben ihrer serbisch-montenegrinischen noch die \nfranzösische Staatsangehörigkeit inne hätte - was sie bis zum Zeitpunkt der \nEntscheidung des Gerichts allein durch die Vorlage eines \"Carnet de Santé\" \nund ihrer Geburtsurkunde nicht glaubhaft machen konnte - stünde der Besitz \n(auch) der französischen Staatsangehörigkeit dem Erlass der \nAbschiebungsandrohung nicht entgegen.\n\n56\n\nGemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach §§ 50 und \n51 Abs. 4 AuslG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als \nAsylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt.\n\n57\n\nAus dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergibt sich, dass allein \nder förmliche Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik \nDeutschland im Sinne von § 5 AuslG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung \nentgegensteht. Der bloße Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung, sonstige Berechtigungen zum Aufenthalt oder die \nErmöglichung des Aufenthaltes aus asylverfahrensunabhängigen Gründen sind \ndabei dem förmlichen Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung nicht \ngleichzuachten.\n\n58\n\n Vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum \nAsylverfahrensgesetz, Loseblatt, Stand: September 2003, § 34 Rn. \n18; Roth, in: Hailbronner, Ausländerrecht - Kommentar - , \nLoseblatt, Stand: Dezember 2000, § 34 AsylfG Rn. 17; Renner, \nKommentar zum Ausländerrecht: Ausländergesetz und \nAsylverfahrensgesetz mit Art. 16 a GG und materiellem Asylrecht \nsowie arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, 7. Auflage 1999, \n§ 34 AsylVfG Rn. 8.\n\n59\n\nDer Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates \nder Europäischen Union (Aufenthaltserlaubnis-EG) genügt, weil sie ein EG-\nrechtliches Aufenthaltsrecht dokumentiert.\n\n60\n\n Vgl. Renner, am angegebenen Ort (a. a. O.), § 34 AsylVfG Rn. \n8.\n\n61\n\nDaran gemessen liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG vor.\n\n62\n\nDie Antragstellerin ist nicht als Asylberechtigte anerkannt worden und sie \nbesitzt keine Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von § 5 AuslG für die \nBundesrepublik Deutschland. Dass sie aufgrund ihrer etwaigen (auch) \nfranzösischen Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt, hat sie \nnicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus den dem Gericht vorliegenden \nVerwaltungsvorgängen des Bundesamtes und der Ausländerbehörde des \nOberbürgermeisters der Stadt Köln.\n\n63\n\nEs fehlt auch nicht deshalb an den Voraussetzungen für den Erlass einer \nAbschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, weil die \nAntragstellerin vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit und \ndeshalb denjenigen gleichzustellen wäre, die sich im Besitz einer förmlichen \nAufenthaltsgenehmigung befinden.\n\n64\n\n Vgl. dazu Renner, a. a. O., § 34 AsylVfG Rn. 8; Funke-Kaiser, a. a. \nO., § 34 Rn. 20.\n\n65\n\nDenn die Antragstellerin ist von dem Erfordernis einer \nAufenthaltsgenehmigung mit Blick auf ihre etwaige (auch) französische \nStaatsangehörigkeit weder nach deutschem Ausländerrecht, das nach \nMaßgabe der §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 AuslG auch auf Staatsangehörige eines \nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, noch nach \nEuropäischem Gemeinschaftsrecht und den zu dessen Umsetzung in das \nnationale Recht ergangenen innerstaatlichen Vorschriften befreit.\n\n66\n\nEine Befreiung der Antragstellerin von dem Erfordernis einer \nAufenthaltsgenehmigung aufgrund ihrer etwaigen (auch) französischen \nStaatsangehörigkeit ergibt sich zunächst nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG in \nVerbindung mit §§ 1 ff. der Verordnung zur Durchführung des \nAusländergesetzes (DVAuslG) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983).\n\n67\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG sieht der Bundesminister des Innern zur \nErleichterung des Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung mit \nZustimmung des Bundesrates Befreiungen vom Erfordernis der \nAufenthaltsgenehmigung vor. § 1 Abs. 1 Satz 1 DVAuslG bestimmt, dass \nStaatsangehörige der in der Anlage I zu der DVAuslG (so genannte Positivliste) \naufgeführten Staaten, zu denen auch Frankreich zählt, für Aufenthalte bis zu \ndrei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, wenn sie einen \nNationalpass, einen als Passersatz zugelassenen Kinderausweis oder einen \nauf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur visumsfreien Einreise \nberechtigenden amtlichen Personalausweis besitzen (Nr. 1) und keine \nErwerbstätigkeit aufnehmen (Nr. 2).\n\n68\n\nDanach ist die Antragstellerin auch im Falle des Besitzes (auch) der \nfranzösischen Staatsangehörigkeit schon deshalb nicht vom Erfordernis der \nAufenthaltsgenehmigung befreit, weil sie sich bereits im Zeitpunkt des Erlasses \nder Abschiebungsandrohung am 18. November 2003 länger als drei Monate im \nBundesgebiet aufgehalten hat. Nach ihren eigenen Angaben gegenüber dem \nBundesamt am 10. November 2003 ist sie - von diesem Zeitpunkt aus gesehen \n- vor etwa acht Monaten aus N. in Frankreich kommend mit einem \nReisebus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ausweislich einer von \ndem Bundesamt eingeholten Auskunft des Ausländerzentralregisters die \nAntragstellerin betreffend ist ihre Ersteinreise in die Bundesrepublik \nDeutschland am 11. März 2003 erfolgt. Einer Meldeauskunft der Meldebehörde \ndes Oberbürgermeisters der Stadt Köln zufolge ist sie bereits seit dem 15. \nFebruar 2003 unter einer Kölner Anschrift gemeldet.\n\n69\n\nEine Befreiung der Antragstellerin von dem Erfordernis der \nAufenthaltsgenehmigung aufgrund ihrer womöglichen französischen \nStaatsangehörigkeit folgt des Weiteren nicht aus Europäischem \nGemeinschaftsrecht und den zu dessen Umsetzung in das nationale Recht \nergangenen innerstaatlichen Vorschriften.\n\n70\n\nGemäß Art. 18 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen \nGemeinschaft (EG) vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 766), in der Fassung des \nVertrages über die Europäische Union (EU) vom 7. Februar 1992 (BGBl. II S. \n1253/1256), zuletzt geändert durch den Vertrag von Nizza vom 21. Februar \n2001 (BGBl. 2001 II, S. 1667, 1671) hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im \nHoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in \nden Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und \nBedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.\n\n71\n\nArt. 18 Abs. 1 EG gewährleistet für jeden Unionsbürger das \nAufenthaltsrecht für einen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen \nGemeinschaft. Das Aufenthaltsrecht wird vorbehaltlich der in den übrigen \nVertragsbestimmungen sowie in den sekundärrechtlichen \nDurchführungsvorschriften geregelten Beschränkungen und Bedingungen \ngewährleistet, steht also unter einem Schrankenvorbehalt.\n\n72\n\n Vgl. Kluth, in: Callies/Ruffert, Kommentar des Vertrages über die \nEuropäische Union und des Vertrages über die Gründung der \nEuropäischen Gemeinschaft - EUV/EGV - , 1999, Art. 18 EG Rn. 9 \nund Rn. 11; Hailbronner, in: Ders., a. a. O., Loseblatt, Stand: April \n1998, Vorbemerkung zur Kommentierung des \nAufenthaltsgesetzes/EWG Rn. 1 ff.; siehe des Weiteren auch OVG \nNRW, Beschluss vom 3. November 1995 - 18 B 815/94 - , NVwZ-\nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1996, 708 zur \nVorgängerregelung des Art. 8 a Abs. 1 des EG-Vertrages.\n\n73\n\nEine der sekundärrechtlichen Beschränkungen und Bedingungen, unter \ndenen das allgemeine Freizügigkeitsrecht und Aufenthaltsrecht des Art. 18 Abs. \n1 EG gewährt wird, stellt die Richtlinie Nr. 90/364 des Rates der EWG über das \nAufenthaltsrecht vom 28. Juni 1990 (Amtsblatt (EG) Nr. L 180, S. 26) (im \nFolgenden: Richtlinie) dar. Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie \nbestimmt, dass die Mitgliedstaaten den Angehörigen der Mitgliedstaaten, denen \ndas Aufenthaltsrecht nicht aufgrund anderer Bestimmungen des \nGemeinschaftsrechts zuerkannt ist, sowie deren Familienangehörigen unter der \nBedingung das Aufenthaltsrecht gewähren, dass sie für sich und ihre \nFamilienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im \nAufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt, sowie über ausreichende \nExistenzmittel verfügen, durch die sichergestellt ist, dass sie während ihres \nAufenthaltes nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch \nnehmen müssen. Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie fährt fort, \ndass zum Nachweis des Aufenthaltsrechts eine Bescheinigung, die \n\"Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige eines EWG-Mitgliedstaates\", erteilt \nwird, deren Gültigkeit auf fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit begrenzt \nwerden kann. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie darf der \nMitgliedstaat vom Antragsteller für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder \ndes Aufenthaltsdokuments nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises \nbzw. Reisepasses sowie den Nachweis verlangen, dass er die \nVoraussetzungen des Art. 1 der Richtlinie erfüllt.\n\n74\n\nDer deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der Richtlinie durch Art. 34 \nNr. 1 b) des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über \nden Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz) vom 27. April \n1993 (BGBl. I S. 512) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 (Bekanntmachung vom \n16. Dezember 1993, BGBl. I S. 2436) § 15 a Abs. 3 Nr. 1 in das Gesetz über \nEinreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der \nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG - \nAufenthG/EWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 \n(BGBl. I S. 116) eingefügt, durch den der Bundesminister des Innern ermächtigt \nwird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einreise \nund den Aufenthalt anderer als der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG/EWG \nbezeichneten Personen, also solcher, die nicht zum Zwecke der Aufnahme \neiner Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die \nauch nicht Familienangehörige solcher Personen sind, zu regeln, soweit es zur \nAusführung der Richtlinie erforderlich ist.\n\n75\n\n Vgl. insoweit Hailbronner, a. a. O., § 15 a AufenthG/EWG Rn. 3 \nund Rn. 5.\n\n76\n\nAuf dieser Grundlage hat das Bundesministerium des Innern die \nVerordnung über die allgemeine Freizügigkeit von Staatsangehörigen der \nMitgliedstaaten der Europäischen Union (Freizügigkeitsverordnung/EG - \nFreizügV/EG) vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810) erlassen, die ausweislich \nihres § 1 Abs. 1 nichterwerbstätigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates \nder Europäischen Union und ihren Familienangehörigen nach Maßgabe ihrer \nBestimmungen Freizügigkeit gewährt. So sieht § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügV/EG \nvor, dass den Personen, die nach dieser Verordnung Freizügigkeit genießen, \nauf Antrag die Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt wird. Diese ist gemäß § 3 Abs. 1 \nSatz 2 FreizügV/EG innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der \nzuständigen Behörde zu beantragen. Weitere Vorschriften der FreizügV/EG \nverhalten sich über die Ausweispflicht der in § 1 FreizügV/EG bezeichneten \nPersonen (§ 6), über den erforderlichen ausreichenden \nKrankenversicherungsschutz (§ 7) und über die notwendigen ausreichenden \nExistenzmittel, über die die in § 1 Abs. 1 FreizügV/EG erwähnten Personen für \ndie Gewährung der Freizügigkeit verfügen müssen und die ab dem Zeitpunkt \nder Einreise für die gesamte Dauer des voraussichtlichen Aufenthaltes \nuneingeschränkt verfügbar sein müssen (§ 8).\n\n77\n\nFür die Antragstellerin ergibt sich aus alledem, dass sie auch in dem Falle, \ndass sie tatsächlich (auch) französische Staatsangehörige sein sollte, nicht \nnach Europäischem Gemeinschaftsrecht und nach den zu dessen Umsetzung \nergangenen Vorschriften des deutschen Ausländerrechts von dem Erfordernis \neiner Aufenthaltserlaubnis befreit ist, sondern vielmehr auch dann einer \nAufenthaltserlaubnis-EG bedarf, mag diese auch allein deklaratorische Wirkung \nhaben.\n\n78\n\n Vgl. dazu Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum \nAusländergesetz, Loseblatt, Stand: Juli 2001, § 3 Rn. 16.\n\n79\n\nDies gilt auch dann, wenn die Antragstellerin - wofür allerdings keine \nAnhaltspunkte bestehen - im Laufe des vorliegenden Verfahrens einen \nfranzösischen Pass oder einen französischen amtlichen Personalausweis bei \nden zuständigen französischen Behörden (wieder-)beantragt oder sich einen \nsolchen bei diesen (wieder-)beschafft hätte, was sie nach § 6 Satz 1 \nFreizügV/EG und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen der §§ 7, 8 \nFreizügV/EG zur Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit in die Lage versetzt \nhätte. Allein eine solche Änderung der Sachlage hätte sie nicht von dem \ndargelegten Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis-EG dispensiert und damit \nauf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung keinen Einfluss \ngehabt.\n\n80\n\n Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG \nsiehe OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1999 - 8 A 1166/98.A -, \nveröffentlicht in juris: Rechtmäßigkeitsvoraus-setzungen müssen \nwegen § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fortdauernd vorliegen.\n\n81\n\nSchließlich - und dies ist in dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes, das auf die Aussetzung der Vollziehung der in dem Bescheid \ndes Bundesamtes vom 18. November 2003 enthaltenen \nAbschiebungsandrohung gerichtet ist, wesentlich - hätte der Antrag selbst dann \nkeinen Erfolg, wenn es sich bei der Antragstellerin um eine französische \nStaatsangehörige handelte. Denn aus diesem Gesichtspunkt könnte die \nAntragstellerin kein hier allein berücksichtigungsfähiges zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis, sondern allenfalls ein inlands- oder eben \nunionsbezogenes Abschiebungshindernis herleiten. Über solche hat jedoch \nnicht das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens, sondern allein die für den \nVollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde zu befinden.\n\n82\n\n Vgl. zu inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen: BVerfG, \nBeschluss vom 13. November 1998 - 2 BvR 140/97 - , veröffentlicht \nin juris; BVerwG, Beschluss vom 11. November 1997 - 9 C 13/96 -, \nAmtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), Band 105, 322.\n\n83\n\nDasselbe gilt auch insoweit, als die Antragstellerin mit dem Hinweis darauf, \ndass sie mit dem in L. wohnhaften Herrn S. O. nach Roma-Ritus \nverheiratet sei und diesen auch alsbald standesamtlich heiraten wolle und somit \nim Falle einer Abschiebung nach Serbien und Montenegro von diesem getrennt \nwerde, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit \nArt. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \n(EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) - Achtung des \nFamilienlebens - geltend macht.\n\n84\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 1997 - 9 C 13/96 - , \nBVerwGE 105, 322.\"\n\n85\n\nAn dieser Bewertung ist nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung des \nLageberichts des Auswärtigen Amtes vom 24. Februar 2004 zu Serbien und \nMontenegro (außer Kosovo) auch für das Klageverfahren festzuhalten.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-10-15/9-k-2780-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-10-15/9-k-2780-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284186","retrieved":"2026-07-09 03:00:01.312340+00:00"}}