{"status":"available","doknr":"OLD284185","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:1015.9K1480.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-10-15","aktenzeichen":"9 K 1480/03.A","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in \nentsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1967 geborene Klägerin ist albanische Volkszugehörige und \nstammt aus der Provinz Kosovo (Serbien und Montenegro).\n\n3\n\nIhren im Jahre 1995 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom \n16. November 1995 ab. Auf die hiergegen erhobene Klage - 9 K 3495/95.A - \nverpflichtete das erkennende Gericht die Beklagte mit rechtskräftig gewordenem \nUrteil vom 19. Mai 1999, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nfestzustellen. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 1. Juli \n1999 nach.\n\n4\n\nIm Mai 2003 leitete es ein Widerrufsverfahren ein und hörte die Klägerin hierzu \nan. Mit Bescheid vom 14. Juli 2003 widerrief das Bundesamt vorerwähnte \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Zugleich \nstellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 22. Juli 2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im \nWesentlichen vor, die Verhältnisse im Kosovo hätten sich nicht nachträglich und \ndauerhaft verändert. Zudem sei die Widerrufsentscheidung nicht \"unverzüglich\" \nerfolgt.\nSie beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n6\n\nNummer 1. des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Juli 2003 \naufzuheben,\n\n7\n\nhilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Nummer 2. \ndes vorerwähnten Bescheides zu verpflichten festzustellen, \ndass Abschiebungshindernisse nach § 53 des \nAusländergesetzes vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich Klageabweisung beantragt.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nBezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien und \nMontenegro (Provinz Kosovo) sind in das Verfahren eingeführt worden.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Kammer kann gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache \nkeine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der \nSachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerrufsentscheidung des \nBundesamtes ist rechtmäßig (1.), und die Klägerin kann nicht die Verpflichtung der \nBeklagten beanspruchen, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen \n(2.), vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n13\n\n1.\n\n14\n\nDie Widerrufsentscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig. \nErmächtigungsgrundlage ist § 73 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes \n(AsylVfG). Nach dieser Vorschrift ist unter anderem die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, unverzüglich zu widerrufen, \nwenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Von einem Widerruf ist \ngemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen, wenn sich der Ausländer auf \nzwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die \nRückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in \ndem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. \n\n15\n\nDass der Anerkennungsbescheid des Bundesamtes vom 1. Juli 1999 auf dem \nrechtskräftig gewordenen, im Tatbestand bezeichneten Urteil der erkennenden \nKammer beruht, hindert nicht die Anwendbarkeit der vorerwähnten \nErmächtigungsgrundlage. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass rechtskräftige Urteile \ndie Beteiligten gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden, soweit über den Streitgegenstand \nentschieden worden ist. Aufgrund dessen steht die Rechtskraft einer Entscheidung in \nFällen fehlender Sachlagenänderung nachträglichen Aufhebungsentscheidungen des \nBundesamtes entgegen. Indessen endet die Rechtskraftwirkung eines Urteils, wenn \nund soweit sich die für den Erlass des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage \nnachträglich in sogleich näher zu beschreibender Art und Weise verändert (so \ngenannte zeitliche Grenze der Rechtskraft).\n\n16\n\nMit Blick auf den Zweck der Rechtskraft, für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit \nzu sorgen, kann eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil nur eintreten, \nwenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt - im Gegensatz \nzu demjenigen, in dem der Anerkennungsbescheid seitens des Bundesamtes \nerlassen oder aber wirksam wird - neue, für die Streitentscheidung erhebliche \nTatsachen eingetreten sind, die sich derart wesentlich von den früher maßgeblichen \nUmständen unterscheiden, dass (auch unter Berücksichtigung des Zwecks der \nRechtskraft) eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht \ngerechtfertigt ist.\n\n17\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 8. Mai 2003 \n- 1 C 15, 16 und 36.02 - und vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 -, \nBayerische Verwaltungsblätter 2002, 217, 218, sowie vom 24. \nNovember 1998 - 9 C 53.97 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 302 f.; Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. \nFebruar 2002 - 21 A 613/02.A -; anderer Auffassung: BayVGH, \nBeschluss vom 16. November 2000 - 20 ZBH 00.32237 -, \nAusländer- und asylrechtlicher Rechtsprechungsdienst (AuAS) \n2001, 23 f.\n\n18\n\nAusgehend hiervon steht die Rechtskraft des vorerwähnten Kammerurteils der \nAufhebungsentscheidung nicht entgegen. Es beruhte auf der Annahme eines \nobjektiven Nachfluchtgrundes (Gruppenverfolgung). Die insoweit maßgebliche \nSachlage im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 \nSatz 1AsylVfG) hat sich in der Folgezeit nachhaltig geändert. Denn die \nBundesrepublik Jugoslawien sowie die Teilrepublik Serbien hatten mit dem ab Juni \n1999 auf der Grundlage der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten \nNationen vom 10. Juni 1999 erfolgten Aufbau einer internationalen \nInterimsverwaltung (UNMIK und KFOR) und dem vollständigen Abzug der serbischen \nbeziehungsweise jugoslawischen Armeetruppen, sonderpolizeilichen Einheiten und \nparamilitärischen Gruppen die effektive Gebietsgewalt für die Provinz Kosovo \nverloren.\n\n19\n\n Vgl. dazu Urteile der Kammer vom 26. Juni 2002 \n- 9 K 2931/99.A u. a. -; Auswärtiges Amt, ad-hoc-Bericht vom \n4. September 2001 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage \nin der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo).\n\n20\n\nDies gilt auch vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich Serbien und \nMontenegro als Staat an die Stelle der Bundesrepublik Jugoslawien getreten ist.\n\n21\n\n Vgl. insoweit FAZ vom 5. Februar 2003, \"Parlament stimmt für \nAuflösung Jugoslawiens\"; SZ vom 5. Februar 2003, \"Jugoslawien \nist Vergangenheit\" und vom 29. Januar 2003 \"`Serbien und \nMontenegro` nimmt Gestalt an\"; NZZ vom 29. Januar 2003, \n\"Belgrad beschließt einen Neuanfang\" sowie \"Die Verfassung der \nneuen Union in Serbien\".\n\n22\n\nNach alledem endete die Rechtskraftwirkung des Urteils der erkennenden \nKammer mit der Folge, dass die Widerrufsvorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nanwendbar ist. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass sich der \nAnwendungsbereich dieser Bestimmung ausweislich ihres Wortlauts auf alle in einem \nAsylverfahren ergangenen Anerkennungsbescheide erstreckt, unabhängig davon, ob \ndie Anerkennungsentscheidung rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen ist. \n\n23\n\n Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, \nDVBl. 2001, 216, 218, sowie Beschluss vom 27. Juni 1997 \n- 9 B 280.97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, \nRechtsprechungs- Report (NVwZ-RR) 1997, 741.\nBedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung sind \nweder vorgetragen noch mit Blick auf § 73 Abs. 4 AsylVfG ersichtlich. Die \nAufhebungsentscheidung erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. Die \nVoraussetzungen, unter denen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Anerkennung \nals Asylberechtigter sowie die Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne des \n§ 51 Abs. 1 AuslG widerrufen werden kann, sind erfüllt. Derartiges setzt in Fällen der \nin Rede stehenden Art voraus, dass sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage \nmaßgeblichen Verhältnisse nach dem Erlass der Verpflichtungsurteils erheblich \nverändert haben - was gemäß den vorstehenden Ausführungen hier zu bejahen ist - \nund die Feststellung von Abschiebungsschutz deshalb nunmehr ausgeschlossen \nist.\n\n24\n\n Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Februar 2002 \n- 8 LB 13/02 - mit weiteren Nachweisen, auszugsweise \nveröffentlicht in AuAS 2002, 90.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 \nAuslG liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der jetzigen gerichtlichen Entscheidung \n(vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylVfG) nicht mehr vor. Insoweit müssen mit \nRücksicht auf den humanitären Charakter des Asylgrundrechts sowie des \nAbschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG allerdings die gleichen Grundsätze wie \nbei der Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter \ngelten.\n\n26\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 402.25, § 73 AsylVfG 1992 \nNr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 14. September 1998 - 23 A \n2907/95.A -, sowie Urteil vom 27. Oktober 1995 - 23 A \n4111/94.A -.\n\n27\n\nAusgehend hiervon ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin heute und in \nabsehbarer Zukunft in der Provinz Kosovo, die weiterhin Bestandteil Serbien und \nMontenegros (dem Heimatstaat der Klägerin) ist, vor jeder - wie auch immer gearteten - \nstaatlichen, aber auch quasi-staatlichen Verfolgung hinreichend sicher ist. Nach der \nständigen Rechtsprechung der Kammer,\n\n28\n\n vgl. nur die Urteile vom 20. Januar 2003 - 9 K 2086/00.A - und vom \n28. April 2003 - 9 K 2362/02.A -,\n\n29\n\ndie der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen entspricht,\n\n30\n\n vgl. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -, vom 10. \nDezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 17. Dezember 1999 \n- 13 A 3931/94.A -, sowie Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - 14 A \n4034/94.A -, vom 6. August 2001 - 14 A 2438/00.A -, vom 4. April \n2002 - 14 A 1362/98.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A \n891/02.A -,\n\n31\n\nsind ethnische Albaner, also auch die Klägerin, gegenwärtig und auf absehbare \nZeit bei einer Rückkehr dorthin vor einer etwaigen politischen Verfolgung durch \nSerbien und Montenegro hinreichend sicher. Diesem Staat fehlt nämlich für das \nGebiet der Provinz Kosovo die Staatsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher \nÜberlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden Bevölkerung \nermöglichen könnte. Demgemäß scheidet eine - wie auch immer geartete - politische \nVerfolgung ethnischer Albaner im Kosovo durch Serbien und Montenegro auf \nabsehbare Zeit aus.\n\n32\n\nDarüber hinaus ist ethnischen Albanern aus Serbien und Montenegro eine \nRückkehr in die Provinz Kosovo auch nicht im Hinblick auf erschwerte \nLebensbedingungen oder aber Minen und Blindgänger unzumutbar. Denn die infolge \nder Zerstörung von Infrastruktur erschwerten Lebensbedingungen für alle \nBevölkerungsgruppen im Kosovo haben sich zwischenzeitlich spürbar verbessert, \nund die Umsetzung der UN-Resolution zum Kosovo vom 10. Juni 1999 schreitet \nerkennbar weiter fort. Im Übrigen tragen internationale Hilfsorganisationen zur \nSicherstellung einer hinreichenden allgemeinen Versorgungslage bei. Anhaltspunkte \ndafür, dass die Änderung der Verhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre, \nsind weiterhin nicht ersichtlich.\n\n33\n\nVor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage,\n\n34\n\n vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-\nrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) vom \n10. Februar 2004 (Lagebericht); UNHCR, Position zur fort-\ndauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, \nJanuar 2003; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft vom \n22. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald; SFH, \n\"Kosovo - Lebensbedingungen der Minderheiten und Bedingungen \nfür Rückkehrer -\", Bericht vom 2. April 2003; Neue Zürcher Zeitung \nvom 30. April 2003 \"Nach wie vor Übergriffe auf Minderheiten im \nKosovo\",\nfindet in der Provinz Kosovo auch weder eine mittelbare noch eine quasi-staatliche \nVerfolgung statt. Was zunächst eine etwaige mittelbare staatliche Verfolgung \nanbelangt, so lässt sich den vorerwähnten Erkenntnissen - abgesehen von der hier \nersichtlich nicht einschlägigen Fallgruppe der Unterstützung derartiger \nVorkommnisse - kein Anhalt für eine Duldung von Übergriffen u.ä. oder aber eine \nmangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der internationalen Verwaltung im \nKosovo, Schutz grundsätzlich zu gewährleisten, entnehmen. \n\n35\n\n Vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336); zum \nKosovo: OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001 \n- 13 A 4338/94.A -, sowie Urteil der Kammer vom 23. Juni 2003 - 9 \nK 2257/02.A -.\n\n36\n\nDes Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich \nbedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte \ndes konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die \nasylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung \nstehenden Mittel. Diese Grundsätze beanspruchen auch für die Fälle Geltung, in \ndenen - wie hier für die Provinz Kosovo - eine internationale Verwaltung an die Stelle \neines Staates getreten ist. Es bedarf insoweit indessen keiner weiteren Erörterung, \ndass die Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, \nnicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen kann. \nVielmehr wären - nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass selbst ein seit langem \ngesichert bestehender Staat seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit gegen \ngewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann (und dies asylrechtlich auch nicht tun \nmuss) - die Anforderungen an die Fähigkeit der internationalen Verwaltung, Schutz \nzu gewährleisten, überspannt, wenn man bereits heute erwarten wollte, dass ein \nfriedliches Zusammenleben der ursprünglich tief verfeindeten Bevölkerungsgruppen \nim Kosovo einschränkungslos ermöglicht werden müsste. \n\n37\n\n Vgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a.a.O.).\n\n38\n\nSchließlich fehlt es mit Blick darauf, dass die Ausübung der Machtbefugnisse \nweiterhin ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung (UNMIK und \nKFOR) liegt, an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige - wie auch \nimmer geartete - Übergriffe erfüllten die Voraussetzungen einer quasi-staatlichen \nVerfolgung.\n\n39\n\n Vgl. OVG NRW, a.a.O.; weitergehend zu quasi-staatlicher \nVerfolgung: BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR \n260/98 u. a. -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und \nAsylrecht (EZAR) 202 Nr. 30.\n\n40\n\nIn Würdigung der vorerwähnten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass \nalbanische Gruppierungen - welcher Art sie auch immer sein mögen - weiterhin nicht \nin Teilen des Kosovo ein staatsähnliches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität \nim Sinne einer \"übergreifenden Friedensordnung\" errichtet haben. Vielmehr werden \ndiese Gruppierungen nach wie vor von der internationalen Verwaltung in den Aufbau \neiner multi-ethnischen Interimsverwaltung eingebunden. So gibt es beispielsweise \nProgramme unter Führung der International Organization for Migration (IOM), die die \nWiedereingliederung ehemaliger UCK-Angehöriger in das Zivilleben durch berufliche \nBildungsprogramme, Arbeitsvermittlung, Existenzgründungskredite u. ä. vorsehen. \nDemgemäß übt allein die internationale Verwaltung derzeit die staatlichen \nMachtbefugnisse im Kosovo aus. Die ehemalige albanische Befreiungsarmee hat \nsich schließlich in mehrere politische Parteien und Bewegungen aufgespaltet, die \nsich ihrerseits um die Macht bewerben. Nicht zuletzt dieser Umstand verbietet die \nAnnahme, dass eine organisierte politische und/oder militärische Machtstruktur auf \nalbanischer Seite besteht.\n\n41\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil \nder Kammer, vom 23. Juni 2003, a.a.O.; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 7 UE \n847/01.A - mit Nachweisen.\n\n42\n\nDas Bundesamt ging demgemäß zu Recht davon aus, dass die \nVoraussetzungen für die zu Gunsten der Klägerin getroffene Entscheidung \nfortgefallen sind und deshalb der Anerkennungsbescheid zu widerrufen ist.\n\n43\n\nDie vorstehende Bewertung stimmt im Übrigen mit der Spruchpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n44\n\n vgl. den Beschluss vom 13. März 2001 - 14 A 4479/94.A -, ihr \nfolgend: Urteile der Kammer vom 24. Juni 2002 - 9 K 2159/99.A - \nund vom 20. Januar 2003 - 9 K 2086/00.A -,\n\n45\n\nüberein, nach der Anerkennungen ethnischer Albaner aus dem Kosovo im \nRegelfall zu widerrufen sind.\n\n46\n\nOb das Bundesamt den Widerruf unverzüglich ausgesprochen hat, ist nicht \nentscheidungserheblich. Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf ist dem Bundesamt \nnicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des \nWiderrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der \nalsbaldigen Beseitigung einer ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition \nauferlegt. Vor diesem Hintergrund kommt eine Verletzung der Klägerin in eigenen \nöffentlichen Rechten nicht in Betracht.\n\n47\n\n Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1999 - 9 B 288.99 - (juris), \nvom 12. Februar 1998 - 9 B 654.97 - (juris), und vom 27. Juni 1997 \n- 9 B 280.97 -, NVwZ-RR 1997, 741, 742; OVG NRW, Beschluss \nvom 13. Mai 1996 - 19 A 1770/96.A - (juris).\n\n48\n\nZwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe, von einem Widerruf \nabzusehen (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG), liegen nicht vor. Insbesondere besitzen \ndie von der Klägerin bei ihrer Anhörung im Asylverfahren geltend gemachten \nAsylgründe heute, wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt, keine \nGültigkeit mehr. \n\n49\n\nDer vom Bundesamt getroffenen Aufhebungsentscheidung steht auch nicht die \neinjährige Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) - sei es unmittelbar über § 49 Abs. 2 Satz 2 \nVwVfG, sei es in analoger oder rechtsgedanklicher Anwendung der vorerwähnten \nVorschriften - entgegen. Die Jahresfrist gilt für Entscheidungen im Sinne des § 73 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG mit Blick auf insoweit bestehende rechtssystematische \nUnterschiede (Widerrufspflicht; Zweck, den nicht mehr erforderlichen \nAbschiebungsschutz unverzüglich zu beseitigen) nicht.\n\n50\n\n Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2000 - 6 A \n12169/99 -, InfAuslR 2000, 468; OVG Hamburg, Urteil vom 20. \nDezember 1993 - Bf VII 10/92 - (juris); vgl. auch OVG NRW, \nBeschluss vom 18. April 2002 - 8 A 1405/02.A - (betreffend § 73 \nAbs. 2 AsylVfG).\n\n51\n\nEs ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesamt im Hinblick auf \nzahlreiche, als asylberechtigt anerkannte Kosovo-Albaner mit der Einleitung des \nWiderrufsverfahrens gerade bei der Klägerin willkürlich gehandelt hätte.\n\n52\n\n2.\n\n53\n\nDie Klage hat auch nicht mit dem hilfsweise geltend gemachten Begehren Erfolg, \ndie Beklagte zu verpflichten, für den Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 \nAuslG festzustellen. Nach der vorerwähnten Kammerrechtsprechung liegen \nAbschiebungshindernisse im Sinne dieser Vorschrift, namentlich nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG, für Kosovo-Albaner nicht vor. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass \nim Fall der Klägerin Anderes zu gelten haben könnte.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO, \n§ 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284185","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-10-15/9-k-1480-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284185","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284185","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-10-15/9-k-1480-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284185","retrieved":"2026-07-09 03:00:01.226237+00:00"}}