{"status":"available","doknr":"OLD284251","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:1013.3K1988.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-10-13","aktenzeichen":"3 K 1988/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 24. März 1969 in L. geborene Kläger reiste am 6. Mai 2001 erstmals in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis, befristet \nbis zum 14. Mai 2002 mit dem Hinweis, dass eine Verlängerung nur bei Fortbestehen \nder von ihm vorgetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit einem \ndeutschen Staatsangehörigen erfolgen werde. Nachdem der Lebenspartner nicht \nmehr zur gleichgeschlechtlichen Partnerschaft bereit war und die Verlängerung der \nGeltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid der Freien Hansestadt I. \nvom 19. Juni 2003 abgelehnt worden war, stellte der Kläger am 30. Juli 2003 einen \nAsylantrag und trug vor, er komme in L. ins Gefängnis, weil er keine Arbeit habe \nund wenn dort bekannt würde, dass er in Deutschland mit einem Mann \nzusammengelebt habe. Wegen der nicht rechtzeitigen Rückkehr nach L. und der \nAsylantragstellung gelte er in L. als Emigrant. Bisher habe er keine Probleme mit \nden Behörden in L. gehabt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 10. September 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag \ndes Klägers ab, stellte fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen \nnicht vor, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach L. oder \nin einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme \nverpflichtet ist, zur Ausreise binnen eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss \ndes Asylverfahrens auf.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 25. September 2003 Klage erhoben. Er verweist auf \nGeheimprozesse mit drakonischen Strafen gegen Dissidenten, Journalisten und \nMenschenrechtlern in L. sowie auf die Vollstreckung von Todesstrafen in seinem \nHeimatland. Er habe nicht behauptet, homosexuell veranlagt zu sein, was auch nicht \nzutreffe. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nunter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom \n10. September 2003 die Beklagte zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und\n\n7\n\ndas Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Absatz 1, 53 \nAuslG festzustellen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist nicht begründet. \n\n13\n\nEs besteht kein Anspruch auf die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nund auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten.\n\n14\n\nDas Bundesamt hat zu Recht die Asylberechtigung und die Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG versagt.\n\n15\n\nBeide Ansprüche (auf Asylrecht, das Art. 16 a Abs. 1 GG politisch Verfolgten \ngewährleistet, und auf Beachtung des Abschiebungsverbots des § 51 Abs. 1 AuslG, \ndas Ausländer vor der Abschiebung in einen Staat schützt, in dem ihr Leben oder \nihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung bedroht ist) \nknüpfen an das Vorliegen weit gehend gleicher Voraussetzungen an. Soweit es um \ndie Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut, den politischen Charakter der \nVerfolgung und die Frage geht, ob politische Verfolgung \"droht\", sind einheitliche \nMaßstäbe anzulegen. \n\n16\n\nDas Bundesamt hat Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ohne \nRechtsfehler versagt. Damit steht auch die Asylberechtigung außer Betracht. \n\n17\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die \nFeststellung und die Begründung des angefochtenen Bescheides vom \n10. September 2003 Bezug genommen, die nach dem gegenwärtigen Sachstand für \nzutreffend erachtet werden und denen der Kläger nicht substantiiert \nentgegengetreten ist. \n\n18\n\nZu dem von ihm benannten Personenkreis, (Dissidenten, Journalisten, \nMenschenrechtlicher), die in L. angeblich drakonische Strafen zu erwarten haben, \ngehört der Kläger nicht. Verfolgung wegen Homosexualität kommt schon deshalb \nnicht in Betracht, da der Kläger im Klageverfahren nunmehr vorgetragen hat, nicht \nhomosexuell veranlagt zu sein und sein bisheriger Vortrag beruhe in dieser Hinsicht \nauf einen Irrtum. Im Übrigen wäre seine Homosexualität in L. nicht bekannt, so \ndass eine Verfolgung auch aus diesem Grunde nicht in Betracht käme,\n\n19\n\nvgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 23. März 1999 - 3 R \n2253/95.A - AuAS 1999, 192 und die im angefochtenen Bescheid \nangegebene Rechtsprechung.\n\n20\n\nAuch das Verweilen über den Ablauf der Gültigkeit des Reisevisums hinaus und \ndie Asylantragstellung führen ohne weitere Umstände (die hier nicht erkennbar sind) \nnicht zu einer politischen Verfolgung in L. ,\n\n21\n\nvgl. VG Potsdam, Urteil vom 25. Januar 2000 - 3 K \n2279/95.A - in juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, \nUrteil vom 12. Juli 2000 - 7 B 98.34682 - in juris; VG Karlsruhe, \nUrteil vom 11. Juli 2001 - A 10 K 12142/98 - in juris, amnesty \ninternational vom 24. Februar 2004 an das VG Würzburg.\n\n22\n\nEs besteht auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in Bezug auf L. , da keine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne dieser Vorschrift erkennbar \nist.\n\n23\n\nDie Abschiebungsandrohung entspricht den Vorschriften der §§ 34, 38 Abs. 1 \nAsylVfG, 50, 51 Abs. 4 AuslG.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284251","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-10-13/3-k-1988-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284251","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284251","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-10-13/3-k-1988-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284251","retrieved":"2026-07-09 03:00:07.292476+00:00"}}