{"status":"available","doknr":"OLD284296","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:1012.5K2621.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-10-12","aktenzeichen":"5 K 2621/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 7. April 2003 \nund des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 25. August 2003 \nverpflichtet, dem Kläger dem Grunde nach Ausbildungsförderung für sein Studium \nder Informatik an der Fachhochschule Aachen für den Bewilligungszeitraum von \nOktober 2002 bis August 2003 zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 00.00.1976 geborene Kläger zog nach dem Abitur nach Barcelona zu \nseiner spanischen Familie. Er studierte an der ESADE-Universität in Barcelona ab \nSeptember 1998 das Fach Wirtschaftswissenschaften. Im September 2001 brach er \ndas Studium ab.\n\n3\n\nDer Kläger beantragte im Oktober 2002 die Bewilligung von \nAusbildungsförderung für das Studium der Informatik an der Fachhochschule B. , \nwelches er zu Beginn des Wintersemesters 2002/2003 aufgenommen hatte. Er führte \nzu dem vorgenommenen Fachrichtungswechsel aus, dass er seit Anfang 2001 an \neiner immer wieder auftretenden Depression gelitten habe. Anfang des Jahres 2002 \nhabe er für zwei Monate stationär in eine psychotherapeutische Klinik in der \nBundesrepublik aufgenommen werden müssen. Während der Therapie habe sich \nherausgestellt, dass er die Fächer des Studiums im Bereich IT mit viel größerem \nInteresse verfolgt habe als die der Ökonomie. Außerdem habe er die Familie und den \nFreundeskreis in Deutschland vermisst. Er habe den sozialen Umgang in Spanien \nwegen der hohen Anstrengung und dem großen Zeitaufwand, welcher nötig gewesen \nsei, um in einer fremden Sprache zu studieren, sehr vernachlässigt.\n\n4\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 7. April 2003 ab. \nZu der Begründung führte er an, bei dem von dem Kläger vorgenommenen \nFachrichtungswechsel könne gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ein wichtiger Grund nur bis zum \nBeginn des 4. Fachsemesters anerkannt werden. Der Kläger habe jedoch sechs \nSemester lang in Spanien studiert, so dass der vorgegebene Zeitrahmen auch nach \nAbzug der zwei Auslandssemester gemäß § 5 a BAföG überschritten sei. Ein \nunabweisbarer Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG, welcher einen \nFachrichtungswechsel auch noch nach Beginn des 4. Semesters zulasse, sei nicht \nerkennbar. Die aufgetretenen Depressionen während des Studiums in Spanien seien \nnicht als solcher anzuerkennen, weil ein kausaler Zusammenhang mit dem \nWirtschaftsstudium mit dem zwingenden Erfordernis, die Fachrichtung wechseln zu \nmüssen, fehle. Die krankheitsbedingten Beeinträchtigungen seien vielmehr \naufgetreten, weil das Studium an der spanischen Hochschule nicht seinen \nNeigungen entsprochen habe. Diesem Neigungswandel hätte der Kläger aber nach \nden Vorschriften des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG während der ersten drei \nSemester Rechnung tragen und den Fachrichtungswechsel vollziehen müssen.\n\n5\n\nDer Kläger erhob am 24. April 2003 Widerspruch. Er machte geltend, der \nentscheidende Auslöser seiner Depression sei das falsche Studienfach gewesen. \nDies habe er aber gerade wegen der Art und Schwere seiner Erkrankung nicht \nrechtzeitig erkennen können. Seine Depressionen hätten, seitdem er Informatik \nstudiere, praktisch aufgehört. Seine seelische Erkrankung, welche ganz \nentscheidend durch das falsche Studienfach und das krankheitsbedingte Verharren \nin dem Fach BWL ausgelöst und verstärkt worden sei, könne nicht anders beurteilt \nwerden als eine körperliche Erkrankung, die es beispielsweise einem Sportstudenten \nunmöglich mache, dieses Fach weiter zu studieren.\n\n6\n\nDie Bezirksregierung L. wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 25. August 2003 im Wesentlichen mit der Begründung \nzurück, nach den Aussagen des Klägers seien die gesundheitlichen Beschwerden \nnicht die Ursache, sondern die Wirkung der mangelnden Eignung bzw. Neigung für \ndas bisherige Studium. Hätte er sich frühzeitiger mit seinen Problemen im Studium \nernsthaft auseinandergesetzt, wäre es ihm möglich gewesen, seine Nichteignung \nerheblich früher zu erkennen. - Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am \n16. September 2003 zugestellt -.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 20. November 2003 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in \ndie versäumte Klagefrist beantragt. Er macht zur Begründung geltend, es sei ihm \nnicht möglich gewesen, die Klagefrist einzuhalten. Bis Ende September/Oktober sei \ner in einer schweren depressiven Krankheitsphase gewesen, welche sodann in ein \nschweres manisches Krankheitsbild umgeschlagen sei. Dieses sei erst Mitte \nNovember 2003 durch medikamentöse Behandlung und Erfolge einer Therapie \nabgeklungen. Dies belegten die beigefügten ärztlichen Bescheinigungen vom 14. No-\nvember 2003. Die Depression verursache bei ihm unter anderem eine enorme \nAntriebslosigkeit, ein unentwegtes Grübeln und enorme Schamgefühle, wodurch es \nunmöglich sei, den alltäglichen Verpflichtungen nachzukommen. Die manische \nPhase verursache einen ungeheuren Energiefluss und totale Verwirrung. Er habe in \ndieser Zeit nicht die Klagefrist einhalten können.\n\n8\n\nEr sei während seines Studiums in Spanien nie richtig gesund gewesen. In den \nZeiten, in welchen er die Vorlesungen besucht und Prüfungen geschrieben habe, sei \ner trotzdem durchgehend in einer unterschwelligen depressiven Phase gewesen. In \nden Jahren von 1998 bis Ende 2001 sei die Krankheit viermal so stark ausgeprägt \ngewesen, dass er während eines Zeitraums von jeweils zwei bis drei Monaten sogar \nAngst gehabt habe, auf die Straße zu gehen, geschweige denn zur Universität. Er \nhabe zur Begründung seines Fachrichtungswechsels zunächst nur davon \ngeschrieben, dass er seit Anfang 2001 an immer wieder auftretenden Depressionen \ngelitten habe. Hierbei sei ihm nicht bewusst gewesen, dass der exakte Zeitraum und \ndie Art der Erkrankung für den BAföG-Antrag wichtig gewesen seien, deswegen habe \ner sich nur auf den für ihn besonders schlimmen Zeitraum bezogen. Wenn seine \nAussagen teils widersprüchlich erschienen, so sei dies nur die Wiederspiegelung der \nchronologischen \"Berg- und Talfahrt\", welche seine Krankheit auszeichne. Er leide \nan einer bipolaren Psychose und damit an Stimmungsschwankungen, welche \nwährend der Krankheitsperioden die gesamte Persönlichkeit einnähmen. Im Verlauf \nder Therapie bei Herrn Dr. C. sei ihm mittlerweile klar geworden, dass der \nKrankheit außer dem für ihn ungeeigneten Studiengang noch andere, viel \nschwerwiegendere familiäre Probleme zugrunde lägen. Er habe sich in Spanien auch \nnicht lediglich für das 5. Semester einschreiben können. In Spanien erfolge die \nEinschreibung nämlich für ein akademisches Jahr. Er habe den Entschluss, die \nFachrichtung zu wechseln, nicht früher fassen können. So sei er während der \nVorlesungszeit mehrere Male für ca. zwei Monate erkrankt. In Zeiten, in denen sich \ndie Symptome abgeschwächt hätten, habe er meistens sofort in einer \nNachhilfegruppe angefangen, um für Prüfungen zu lernen. Dieses Verharren in dem \nStudium sei durch Schuldgefühle und starke Angst vor Versagen in den \nDepressionen ausgelöst und damit krankheitsbedingt gewesen. Auch sei aus der \nBescheinigung der spanischen Universität ersichtlich, dass er die geforderten \nStudieninhalte von insgesamt sechs Semestern nur für vier Semester habe erfüllen \nkönnen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n7. April 2003 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung L. vom 25. August 2003 zu verpflichten, \ndem Kläger dem Grunde nach Ausbildungsförderung für sein \nStudium der Informatik an der Fachhochschule B. für den \nBewilligungszeitraum von Oktober 2002 bis August 2003 zu \nbewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr führt zur Begründung aus, die Erkrankung des Klägers könne nicht als \nunabweisbarer Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG anerkannt werden. \nSelbst wenn er sich seit Beginn seines Studiums in einer unterschwellig depressiven \nPhase befunden habe, hätte er spätestens Anfang 2001 die Konsequenzen aus \nseiner falschen Studienwahl ziehen müssen, weil zu diesem Zeitpunkt auch für ihn \nerkennbare Depressionen aufgetreten seien. Die krankheitsbedingte \nEntschlussunfähigkeit, die dazu geführt haben solle, dass der Kläger zu einer \nUnterbrechung seines Studiums nicht in der Lage gewesen sei, könne nicht zur \nAnerkennung eines unabweisbaren Grundes führen. Der Kläger habe bis September \n2001 Vorlesungen besucht und Prüfungsleistungen erbracht. Dies schließe eine \nerhebliche Entschlussunfähigkeit aus. Dass die Erkrankung des Klägers nicht im \nKausalzusammenhang mit dem gewählten Studiengang in der Fachrichtung \nWirtschaft gestanden habe, sei auch daraus erkennbar, dass auch nach dem \nWechsel des Studiums erneute depressive Krankheitsphasen aufgetreten seien. Hier \nliege ein Fachrichtungswechsel vor, bei dem ein wichtiger Grund (Neigungswandel \nbzw. Eignungsmangel) aus vom Kläger selbst zu vertretenden Gründen zu spät \nerkannt worden sei.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig. Sie ist vor allem nicht wegen Versäumung der Klagefrist \ngemäß § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig.\n\n18\n\nDer mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. war dem Kläger am 16. September \n2003 zugestellt worden. Zwar war auf der Postzustellungsurkunde nur die \nGeschäftsnummer des Widerspruchsbescheides angebracht. Ob dies den \ngesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung, vgl § 3 Abs. 1 \nVerwaltungszustellungsgesetz, genügte oder ob es eines zusätzlichen Hinweises zur \nIdentifizierung der Sendung (des Widerspruchsbescheides) bedurfte,\n\n19\n\nvgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Januar 1990 VI R 137/86 -, \nNVwZ-RR 1991, 115,\n\n20\n\nkann hier offenbleiben. Denn selbst wenn die Zustellung des \nWiderspruchsbescheides nicht an einem ihre Wirksamkeit berührenden Mangel \ngelitten haben sollte, so wäre die mehr als zwei Monate nach Zustellung des \nWiderspruchsbescheides erhobene Klage zwar verspätet eigereicht worden; dem \nKläger wäre jedoch Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 \nVwGO zu gewähren. Denn er war ohne Verschulden gehindert, die Klagefrist \neinzuhalten. Der Kläger hat in der Klageschrift substantiiert dargelegt und durch das \närztliche Attest des behandelnden Psychotherapeuten C. vom 14. November \n2003 glaubhaft gemacht, dass er infolge einer depressiven Krankheitsphase, die \nAnfang Oktober 2003 in ein manisches Krankheitsbild umgeschlagen war, \nkrankheitsbedingt nicht dazu in der Lage gewesen ist, sich um seine persönlichen \nAngelegenheiten, u.a. das vorliegende Verfahren gegenüber dem Beklagten, zu \nkümmern.\n\n21\n\nDer Kläger hat den Antrag auf Wiedereinsetzung auch rechtzeitig binnen zwei \nWochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, und die \nTatsachen zur Begründung seines Antrages bei der Antragstellung glaubhaft \ngemacht. Nach den Angaben seines Arztes in dem vorgenannten Attest vom \n14. November 2003 war das manische Krankheitsbild \"erst jetzt\" abgeklungen. Die \nKlageerhebung am 20. November 2003 erfolgte damit rechtzeitig binnen der \nZweiwochenfrist.\n\n22\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n23\n\nDer Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung von \nAusbildungsförderung für sein Informatikstudium an der Fachhochschule in B. \ngemäß §§ 11 ff. Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Er erfüllt die \ngesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung der Ausbildung nach \nvorgenommenem Fachrichtungswechsel gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG.\n\n24\n\nGemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere \nAusbildung geleistet, wenn der Auszubildende, 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus \nunabweisbarem Grund, die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung \ngewechselt hat; bei Auszubildenden an Hochschulen gilt Nr. 1 allerdings nur bis zum \nBeginn des 4. Fachsemesters.\n\n25\n\nDer Kläger hat die Fachrichtung gewechselt, indem er das Studium der \nBetriebswirtschaft an der spanischen Universität aufgegeben und an der \nFachhochschule in B. das Studium der Informatik aufgenommen hat. Er strebt im \nSinne des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss \nan einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart (Hochschule) an.\n\n26\n\nDer Kläger hat den Fachrichtungswechsel vor dem Beginn des 4. Fachsemesters \nvorgenommen. Er hat in Spanien in dem Zeitraum von September 1998 bis \nSeptember/Oktober 2001 Betriebswirtschaft studiert, also über die Dauer von drei \nJahren. Bei der Berechnung der in dem ersten Studium im Ausland verbrachten \nSemestern bleiben allerdings zwei Semester (ein Jahr) gemäß § 5 a BAföG außer \nBetracht. Gemäß dieser Bestimmung bleibt bei der Leistung von \nAusbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland die Zeit einer Ausbildung, die \nder Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, \nunberücksichtigt. Diese Bestimmung wirkt sich u.a. auch auf die Prüfung im Rahmen \ndes § 7 Abs. 3 BAföG aus.\n\n27\n\nVgl. Wilts in Rothe/Blanke, \nBundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, Stand: \nNovember 1999, § 5 a Rn. 4.\n\n28\n\nVon den hiernach verbleibenden vier Semestern des Auslandsstudiums können \ndem Kläger aber allenfalls drei Semester als Fachsemester im Rahmen des § 7 \nAbs. 3 Satz 1 BAföG angerechnet werden.\n\n29\n\nBei der Prüfung, wie viele Fachsemester der Auszubildende in der ersten \nAusbildung studiert hat, fällt jedes Semester, in dem die Ausbildung in der ersten \nFachrichtung erfolgt ist, ins Gewicht.\n\n30\n\nVgl. Blanke in Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 Rn. 42.2.\n\n31\n\nHat der Auszubildende jedoch über einen gewissen Zeitraum die Ausbildung \netwa krankheitsbedingt unterbrochen, so ist diese Zeit der Unterbrechung nicht als \nBetreiben der Ausbildung anzusehen, es sei denn, die Unterbrechung war so kurz \nbemessen, dass eine Beeinträchtigung des Ausbildungserfolges nicht zu erwarten \nwar.\n\n32\n\nVgl. Blanke in Rothe/Blanke, a.a.O., Stand: Juni 2001, § 15 Rn. 8 \nund 8.1.\n\n33\n\nZwar ist die hochschulrechtliche Einschreibung ein verlässliches \nBeweisanzeichen für die Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung. Der Student \nhat nämlich durch die Einschreibung seine Absicht bekundet, das Studium \nfortzusetzen. Wer diese Erklärung abgegeben hat, kann grundsätzlich nicht mit dem \nEinwand gehört werden, er habe tatsächlich sein Studium gar nicht betrieben; denn \nhiermit würde er sich zu seinen eigenen hochschulrechtlichen Erklärungen in \nWiderspruch setzen und versuchen, aus einem Verstoß gegen seine Pflicht zu \nordnungsgemäßem Studieren Rechtsvorteile abzuleiten. Dies verstieße gegen das \nVerbot unzulässiger Rechtsausübung. Allerdings kann der durch die Immatrikulation \nbewirkte Anschein, eine förderungsfähige (Vollzeit-) Ausbildung unternehmen zu \nwollen, durch sonstige Umstände widerlegt werden, etwa durch eine Berufstätigkeit, \ndie die Arbeitskraft des Berufstätigen mit 40 Wochenstunden bereits weitgehend in \nAnspruch nimmt.\n\n34\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Juni \n1988 - 5 C 59.85 -, FamRZ 1989, 216.\n\n35\n\nEine im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts relevante förderungsfähige \nAusbildung ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nur eine solche, welche die \nArbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Eine \nvollständig in Teilzeitform durchgeführte Ausbildung etwa zählt nicht hierzu.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28.93 -, \nFamRZ 1995, 839.\n\n37\n\nUnter Heranziehung dieser Grundsätze für die förderungsrechtliche Definition der \nbetriebenen Ausbildung gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der zunächst \ndurch die Einschreibung an der spanischen Universität bewirkte Anschein des \nBetreibens einer förderungsfähigen Ausbildung im Falle des Klägers für mehrere \nmehrmonatige Zeiträume widerlegt ist.\n\n38\n\nDer Kläger hat glaubhaft dargelegt und durch die Vorlage ärztlicher \nBescheinigungen belegt, dass er seit mehreren Jahren an einer schweren seelischen \nErkrankung leidet. Die Kammer hat auch keinen Zweifel an der Schilderung des \nKlägers über das Ausmaß der Krankheit während seines Studiums. Auch der \nBeklagte hat das Zutreffen der Angaben des Klägers hierzu nicht in Frage gestellt. \nHiernach litt der Kläger in der fraglichen Zeit an einer bipolaren Psychose, die sich in \nschweren mehrmonatigen depressiven und daran anschließenden manischen \nPhasen äußerte. Der Kläger hat glaubhaft geschildert, dass er in der Zeit der \nschweren Depressionen mehrfach über einen Zeitraum von 2 bis 3 Monaten nicht \ndazu in der Lage gewesen ist, sein Zimmer zu verlassen oder irgendeine Art von \nSozialkontakt zu pflegen. Die Kammer nimmt dem Kläger ab, dass er in diesen \nPhasen nicht dazu in der Lage gewesen ist, die Universität aufzusuchen und sein \nStudium weiterzubetreiben. Wenn die Angaben des Klägers über die konkreten \nZeitpunkte der mehrmonatigen krankheitsbedingten Ausfälle nicht durchweg gleich \nblieben, so fällt dies nicht entscheidend ins Gewicht. Vielmehr erscheint es ohne \nweiteres nachvollziehbar, dass der Kläger sich nach 4 bis 5 Jahren nicht mehr exakt \nan bestimmte Daten zu erinnern vermag. Es spricht danach eher für die \nGlaubhaftigkeit seiner Angaben, wenn er - in der mündlichen Verhandlung - \neinräumt, dass er sich hinsichtlich der genauen Zeiträume nicht mehr sicher ist. Nach \ndem hier maßgeblichen und stets gleichgebliebenen Kerngehalt seiner Angaben hat \ner sein Studium in Spanien mehrfach über einen Zeitraum von mindestens zwei \nMonaten krankheitsbedingt unterbrochen. Die erste längere Unterbrechung erfolgte \nim Wintersemester 1999/2000, nachdem er damit konfrontiert worden war, dass er in \nseinem Studium Vorträge halten sollte. Nachdem er im Sommersemester 2000 \nregelmäßig die Universität besuchte und auch mehrer Prüfungen absolvierte, kam es \nim folgenden Wintersemester erneut zu einer lang andauernden depressiven Phase, \nin welcher er auch ärztliche Hilfe in Spanien in Anspruch nahm. In der Zeit von \nAnfang bis Mitte 2001 besuchte der Kläger überhaupt nicht die Universität, sondern \nnahm auf Anraten seiner Ärzte eine Teilzeitbeschäftigung auf, um eine \ngesundheitliche Besserung und Stabilisierung zu erreichen. Der Umstand, dass der \nKläger in Laufe seines Studiums in Spanien immer wieder Prüfungen absolvierte, \nwiderlegt nicht die Feststellung, dass er seine Ausbildung in den Zwischenzeiten \nunterbrochen hatte. Nach seinen glaubhaften Angaben ging sein Bestreben nach \ndem Abklingen der depressiven Phasen nämlich dahin, das gesetzte Ausbildungsziel \nzu erreichen, und hatte er wenige Wochen vor den Prüfungen zu Hause angefangen \nzu lernen. \n\n39\n\nDie Summierung der als krankheitsbedingte Unterbrechungen anzuerkennenden \nFehlzeiten von einmal mindestens zwei und einmal jedenfalls mehr als 4 Monaten \nergibt, dass diese mehr als ein Semester ausmachen. Diese Unterbrechungszeit ist \ndem Kläger im Rahmen des § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BAföG \n\"gutzuschreiben\".\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 5 C 111/79 -, \nFamRZ 1982, 544: Betreffend die Summierung von Fehlzeiten bei \nder Verlängerung der Förderungsdauer aus schwerwiegendem \nGrund gemäß § 15 Abs. 3 BAföG.\n\n41\n\nSteht damit fest, dass der Kläger die Fachrichtung vor dem Beginn des vierten \nFachsemesters gewechselt hat, so bedurfte er für die \nausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung des Fachrichtungswechsels gemäß § \n7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG eines wichtigen Grundes hierfür. Auch diese \nVoraussetzung hat der Kläger erfüllt.\n\n42\n\nDer Kläger hat vorgetragen, dass er im Verlauf des BWL-Studiums festgestellt \nhabe, dass er die Fächer des Studiums im Bereich IT mit viel größerem Interesse \nverfolgt habe als die der Ökonomie. Der damit gegebene Neigungswandel wird \ngrundsätzlich als wichtiger Grund im Rahmen des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG \nanerkannt. Er muss allerdings von so schwerwiegender und grundsätzlicher Art sein, \ndass dem Auszubildenden die Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr zugemutet \nwerden kann. Überdies gelten mit zunehmender Dauer des Erststudiums gesteigerte \nAnforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes. Es muss nämlich \nerwartet werden, dass der Student sich noch im Anfangsstadium der zunächst \ngewählten Ausbildung von den elementaren Fragen des später auszuübenden \nBerufs ein Bild macht und auch prüft, ob er den Anforderungen genügen kann und \nwill. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1989 - 5 C 32.84 -, \nBuchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 90; Blanke in Rothe/Blanke, a.a.O. \n§ 7 Rn. 42.3.2.\n\n44\n\nDer Auszubildende ist grundsätzlich gehalten, seine Ausbildung umsichtig zu \nplanen und zielstrebig zu betreiben. Dazu gehört, dass dem Auszubildenden \nentsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten ist, \nden Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, \nrechtzeitig zu begegnen. Sobald ernsthafte Zweifel an der Eignung für das gewählte \nFach entstehen, muss von dem Auszubildenden verlangt werden, dass er sich \nalsbald Gewissheit verschafft, ob die fehlende Eignung der Fortsetzung seiner \nAusbildung entgegensteht; sodann muss er, damit ein wichtiger Grund bejaht werden \nkann, unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, die erforderlichen \nKonsequenzen ziehen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1989 - BVerwG \n5 B 117.88 - Buchholz 436.36, § 7 BAföG Nr. 83.\n\n46\n\nDer Kläger hat drei Jahre lang das Erststudium in Spanien betrieben, von denen \nförderungsrechtlich gemäß § 5 a BAföG ein Jahr unberücksichtigt bleibt. Aber auch \nnach vier Semestern bzw. zwei Jahren befand sich der Kläger nicht mehr im \nAnfangsstadium der ersten Ausbildung. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, \nhohe Anforderungen an die geltend gemachte Unzumutbarkeit der Fortsetzung des \nBetriebswirtschaftsstudiums zu stellen.\n\n47\n\nNach dem beschriebenen Krankheitsbild sprechen gewichtige Anhaltspunkte \ndafür, dass der Neigungswandel des Klägers durch eine krankheitsbedingte \nAbneigung gegen das Erststudium ausgelöst worden war - hierfür sprechen auch die \närztlichen Bescheinigungen des Dr. Q. , vom 24. Februar 2003 und des \nPsychotherapeuten C. vom 14. November 2003 -. Danach dürfte sich der \nNeigungswandel der Qualität eines Eignungsmangels angenähert haben, welcher als \nwichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG auch im Falle des \nAusbildungsabbruchs zu einem späteren Zeitpunkt anzuerkennen ist,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1989, a.a.O..\n\n49\n\nÜberdies ist davon auszugehen, dass der Kläger krankheitsbedingt nicht dazu in \nder Lage gewesen ist, den festgestellten Neigungswandel eher zu erkennen und \numzusetzen. Wie der Kläger vor allem auch in der mündlichen Verhandlung \nanschaulich und insgesamt nachvollziehbar geschildert hat, war er gerade auch in \nden Lebensphasen, in denen die Depressionen abgeklungen waren und in welchen \ner sich besser fühlte, nicht dazu in der Lage, das gewählte Studienfach zu \nüberdenken und die dramatische Konsequenz eines Studienfachwechsels zu ziehen. \nVielmehr bündelte er in diesen Phasen seine Kräfte ausschließlich darauf, wieder \nAnschluss im sozialen Umfeld zu finden und die erwarteten Leistungen zu erbringen. \nVor diesem Hintergrund erscheint es ohne weiteres glaubhaft, dass der Kläger erst \nim Verlauf der intensiven Gespräche während seiner stationären Therapie in der \nBundesrepublik Anfang des Jahre 2002 sowohl zu der Erkenntnis, dass er das \nStudium wechseln sollte, als auch zu dem Entschluss gelangt ist, dies in die Tat \numzusetzen.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-10-12/5-k-2621-03","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":13},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-10-12/5-k-2621-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284296","retrieved":"2026-07-09 03:00:11.266962+00:00"}}