{"status":"available","doknr":"OLD284295","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:1012.5K1462.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-10-12","aktenzeichen":"5 K 1462/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie im Jahre 1976 geborene Klägerin schloss im August 1999 die \nBerufsausbildung zur Hebamme ab und studierte ab dem Wintersemester 1999/2000 \ndas Fach Betriebswirtschaftslehre an der S. in B. . Nachdem sie nach Scheitern \nin der mündlichen Ergänzungsprüfung am 20. April 2001 die Diplom-Vorprüfung \nendgültig nicht bestanden hatte, wurde sie von der S. zwangsexmatrikuliert.\n\n3\n\nAm 1. September 2001 nahm die Klägerin an der I. A. in T. \n/Niederlande das Studium der International Business und Managing Studies auf. Der \nOberbürgermeister der Stadt B. gewährte ihr auf ihren Antrag \nAusbildungsförderung in Höhe von 1.035,00 DM für den Zeitraum von September \n2001 bis August 2002 sowie in Höhe von monatlich 290,00 EUR für den Zeitraum \nvon September 2002 bis Juli 2003.\n\n4\n\nIm Dezember 2002 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Bewilligung \nvon Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium an der T1. N. State \nUniversity in den USA für den Zeitraum von August bis Dezember 2003. Sie gab an, \ndass das Auslandsstudium Bestandteil des Studiums an der niederländischen \nHochschule und Voraussetzung für die Zulassung zum Examen an dieser \nHochschule sei.\n\n5\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 31. Januar 2003 \nmit der Begründung ab, das Studium könne gemäß § 7 Abs. 3 \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nicht gefördert werden. Die Klägerin \nhabe nach der Beendigung ihres Betriebswirtschaftsstudiums an der S. in B. \ndie Fachrichtung gewechselt. Da der Fachrichtungswechsel nach dem Beginn des \n4. Fachsemesters erfolgt sei, müsse für die Weiterförderung der neuen Ausbildung \nein unabweisbarer Grund vorliegen. Ein solcher sei in dem endgültigen \nNichtbestehen des Vordiploms nicht zu erkennen. - Der Bescheid wurde am \n3. Februar 2003 an die Klägerin abgesandt -.\n\n6\n\nDie Klägerin erhob am 4. März 2003 Widerspruch und machte zur Begründung \ngeltend, das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt B. habe ihr Studium in den \nNiederlanden im Rahmen der so genannten Grenzgängerförderung nach § 5 Abs. 1 \nBAföG als förderungswürdig anerkannt, wobei auch bekannt gewesen sei, dass sie \nan der S. in B. nicht habe weiterstudieren können. Da sich in Bezug auf ihren \nStudiengang in den Niederlanden keine Änderungen ergeben hätten, sei eine \nEinschränkung der Förderzusage nicht nachvollziehbar. Die Studienrichtlinien im \nStudiengang IBMS an der I. A. sähen zwingend vor, das 5. Fachsemester \nals Auslandssemester zu absolvieren. Sie habe bisher gute Leistungen in dem \nderzeit absolvierten Studiengang erbracht, das dem deutschen Vordiplom \nentsprechende Propedeuse habe sie in der vorgegebenen Mindeststudiendauer \nabsolviert.\nDie Diplom-Vorprüfung im Studium Betriebswirtschaftslehre an der S. in B. \nhabe sie im 3. Semester nach Scheitern in den Klausuren nicht bestanden. Die \nfolgende mündliche Prüfung, die noch diesem 3. Semester zuzurechnen sei, habe \njedoch erst im Folgesemester, und zwar am 20. April 2001 stattgefunden. Da sie \ndavon ausgegangen sei, diese Prüfung auf jeden Fall zu bestehen, habe sie sich \nauch für das Sommersemester 2001 immatrikulieren müssen. Das Nichtbestehen der \nDiplom-Vorprüfung sei danach dem 3. Semester zuzurechnen, was auch der \nprüfende Professor Dr. T2. schriftlich bestätigt habe. Sie habe das Scheitern \nin der Prüfung nicht zu einem früheren Zeitpunkt absehen können. Um sich auf die in \nRede stehende mündliche Prüfung gründlich vorzubereiten, habe sie die Hilfe einer \nAssistentin des Instituts für BWL an der S. in B. , Frau Q. , in Anspruch \ngenommen, mit der sie mehr als zwei Wochen lang täglich intensive Vorbereitungen \nbetrieben habe. Danach seien sie und Frau Q. sicher gewesen, die mündliche \nPrüfung zu bestehen. Dies bestätige Frau Q. auch schriftlich.\n\n7\n\nDer Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 9. Mai 2003 u.a. mit, dass er \nfrühere Bewilligungsbescheide des Amtes in B. , soweit sie auch gleichzeitig eine \nBewilligung dem Grunde nach für den gesamten Ausbildungabschnitt beinhalteten, \ninsoweit mit Wirkung ab Beginn der Auslandsausbildung in den USA bis zu deren \nEnde aufhebe.\nDen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n18. Juni 2003 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, nach § 7 Abs. 3 BAföG \nsei für die Weiterförderung des Studiums der Klägerin nach dem Wechsel der \nFachrichtung ein unabweisbarer Grund hierfür erforderlich, weil der Studienabbruch \nbzw. Fachrichtungswechsel erst nach Beginn des 4. Fachsemesters erfolgt sei. Die \nKlägerin sei für das 4. Fachsemester an der S. eingeschrieben gewesen. Der \nGesetzgeber stelle nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 BAföG allein darauf ab, ob das \nfrühere Studium nach Beginn des 4. Fachsemesters oder vorher abgebrochen \nworden sei. Aus welchen Gründen das 4. Fachsemester begonnen worden sei, sei \ndabei ohne Belang. Mit der Immatrikulation gelte das betreffende Semester als \nbegonnen und die Ausbildung als betrieben. Ein unabweisbarer Grund für den \nFachrichtungswechsel liege nicht vor. Unabweisbar könne nur ein Grund sein, \nwelcher die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem \nAbbruch bzw. dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulasse. Das \nendgültige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung erfülle diese Voraussetzung nicht. \nUnabhängig hiervon käme es für die Anerkennung eines unabweisbaren Grundes \nohnehin darauf an, ob dieser vorhersehbar gewesen sei und der Auszubildende nicht \nschon früher hätte Konsequenzen ziehen können. Wenn die Auszubildende eine \nPrüfung endgültig nicht bestanden habe, müssten dieser Prüfung aber mehrere \nvergebliche Versuche vorausgegangen sein, da grundsätzlich für jede Prüfung \nWiederholungsmöglichkeiten gegeben seien. - Der Widerspruchsbescheid wurde am \n18. Juni 2003 an die Klägerin per Einschreiben abgesandt -.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 21. Juli 2003 Klage erhoben und zwar zunächst mit dem \nBegehren, ihr auch ab Mai 2003 Leistungen zu bewilligen. Sie führt zur Begründung \nüber ihr bisheriges Vorbringen hinaus aus, entgegen der Auffassung des Beklagten \nsei in der Zwangsexmatrikulation als Folge des Nichtbestehens der Diplom-\nVorprüfung ein unabweisbarer Grund für die Nichtfortsetzung ihres BWL-Studiums zu \nsehen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, \nsoweit sie sich auf den Zeitraum von Mai 2003 bis einschließlich Juli 2003 \nrichtete.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n31. Januar 2003 und seines Widerspruchsbescheides vom \n18. Juni 2003 zu verpflichten, der Klägerin \nAusbildungsförderung für ihr Auslandsstudium in den USA für \nden Zeitraum von August 2003 bis einschließlich Dezember \n2003 zu bewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide \nBezug. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § \n92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.\n\n17\n\nDie weitergehende Klage hat keinen Erfolg.\n\n18\n\nDer Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig, § 113 Abs.1 und 5 VwGO.\n\n19\n\nSoweit der Beklagte in seinem Schreiben vom 9. Mai 2003 erklärt und in seinem \nWiderspruchsbescheid vom 18. Juni 2003 wiederholt hat, dass er den \nAusgangsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt B. vom 29. August 2002 \nfür den Zeitraum der Auslandsausbildung in den USA zurücknimmt, soweit in diesem \nBescheid dem Grunde nach über eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) positiv entschieden worden ist, vgl. \n§ 50 Abs. 1 Satz 4 BAföG, beruht diese Entscheidung auf § 45 Sozialgesetzbuch - \nZehntes Buch - (SBG X) und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 45 Abs. 2 \nSatz 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der \nBestimmung zurückgenommen werden. Die Bewilligung von Ausbildungsförderung \ndurch den Oberbürgermeister der Stadt B. war, da die gesetzlichen \nVoraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG nicht erfüllt waren, wie sich aus den unten \nfolgenden Ausführungen ergibt, rechtswidrig. Gemäß § 45 Abs. 2 SGB X hängt die \nRücknahmemöglichkeit von einer Abwägung des Vertrauens des Begünstigten in die \nBestandskraft des Verwaltungsaktes gegenüber dem öffentlichen Interesse an \ndessen Rücknahme ab. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt im \nvorliegenden Fall, dass das Vertrauen der Klägerin auf den Fortbestand der positiven \nGrundentscheidung nicht vorrangig schutzwürdig ist. Die Klägerin ist nämlich \ngeraume Zeit vor dem Beginn ihres USA-Aufenthaltes über die mangelnde \nFörderungsmöglichkeit desselben hingewiesen worden. Ihr ist damit hinreichend Zeit \ngegeben worden, sich auf die geänderte Förderungslage für diesen Zeitraum \neinzurichten. Vor diesem Hintergrund ist dem öffentlichen Interesse an der \nGesetzmäßigkeit der Verwaltung vorliegend der Vorrang einzuräumen. Der Beklagte \nhat auch das ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise betätigt. \n\n20\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für ihr \nAuslandsstudium in den USA gemäß §§ 5 Abs. 2, 11 ff. BAföG. Ihre Ausbildung \nerfüllt nämlich nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung einer \nanderen Ausbildung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Gemäß letztgenannter \nBestimmung wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn \nder Auszubildende 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund die \nAusbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden \nan Hochschulen gilt Nr. 1 allerdings nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters. \nNachdem die Klägerin in ihrem Betriebswirtschaftsstudium die Diplom-Vorprüfung \nendgültig nicht bestanden hatte und von der S. B. zwangsexmatrikuliert \nworden war, hatte sie mit der Aufnahme des neuen Studiums an der I. A. in \nden Niederlanden die Fachrichtung gewechselt, § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG.\n\n21\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n22. Februar 1995 - 11 C 6.94 -, FamRZ 1995, 901.\n\n22\n\nDas Auslandsstudium, für das die Klägerin vorliegend Ausbildungsförderung \nbegehrt, ist Bestandteil der 2. Ausbildung, nämlich der International Business and \nManaging Studies an der I. A. in den Niederlanden.\n\n23\n\nFür die Frage, ob für den Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund oder \nvielmehr ein unabweisbarer Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG vorliegen \nmusste, kommt es darauf an, ob die Klägerin die erste Ausbildung \"bis zum Beginn \ndes 4. Fachsemesters\" aufgegeben hat. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. \nDie Klägerin hat die mündliche Ergänzungsprüfung in dem Teilgebiet \"Grundzüge der \nBetriebswirtschaftslehre II\", in welcher sie letztlich gescheitert ist, am 20. April 2001 \nabgelegt. Das Sommersemester 2001, welches das 4. Fachsemester der Klägerin im \nBWL-Studium war, hatte bereits am 1. April 2001 begonnen, Vorlesungsbeginn war \nlaut der Zeittafel im Vorlesungsverzeichnis der S. für das Sommersemester 2001 \nder 17. April 2001. Die Rückmeldefrist für das Sommersemester datierte vom \n15. Januar bis zum 6. März 2001.\n\n24\n\nIm Hinblick auf § 15 b Abs. 1 BAföG, wonach die Ausbildung als mit dem Anfang \ndes Monats aufgenommen gilt, in dem die Vorlesungen tatsächlich begonnen \nwerden, erscheint es folgerichtig, den Beginn des Fachsemesters auf den Beginn \ndes Monats festzulegen, in dem die Vorlesungen aufgenommen werden.\n\n25\n\nVgl. Blanke in Rothe/Blanke, \nBundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 5. Auflage, \nStand: September 2001, § 7 Rn. 42.2.\n\n26\n\nDas Argument der Klägerin, die Ergänzungsprüfung sei eigentlich dem \n3. Fachsemester zuzuordnen, welches auch durch die Bestätigung des Prof. \nT2. vom 26. Mai 2003 gestützt wird, greift nicht. Die in § 7 Abs. 3 Satz 1, \n2. Halbsatz BAföG vorgesehene zeitliche Begrenzung der Erheblichkeit eines \nFachrichtungswechsels aus wichtigem Grund bringt die Absicht des Gesetzgebers \nzum Ausdruck, dass nur für eine begrenzte Zeit der nutzlose Einsatz von \nAusbildungskapazitäten und Fördermitteln hingenommen werden soll.\n\n27\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nOVG NRW), Urteil vom 24. Oktober 2000 - 16 A 2971/00 -.\n\n28\n\nDem Gesetzgeber ist es für die Frage der Förderungsfähigkeit der Ausbildung \nund auch der Art der Förderungsgewährung auch nicht verwehrt, auf den objektiven \nUmstand einer förderungsrechtlich nutzlosen Inanspruchnahme eines Studienplatzes \nfür die aufgegebene Erstausbildung abzustellen.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2001 - 16 A 2350/99 -\n.\n\n30\n\nMit der Fortsetzung der Ausbildung - das Absolvieren einer Prüfung ist \nBestandteil der Ausbildung - hat die Klägerin das 4. Fachsemester begonnen; sie hat \nfür dieses Semester einen Studienplatz \"nutzlos\" in Anspruch genommen. Für die \nBerücksichtigung des im Einzelfall vorliegenden Grundes für die Fortsetzung der \nAusbildung über den maßgeblichen Stichtag hinaus bietet das Gesetz weder nach \nseinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck Raum. Darauf, dass die Klägerin \nsich nur deshalb für das Sommersemester 2001 hatte einschreiben müssen, weil aus \norganisatorischen Gründen des Lehrstuhls die noch zu absolvierende mündliche \nErgänzungsprüfung jetzt zu Beginn des 4. Fachsemesters erfolgen konnte, kommt es \nmithin für das objektive Erfordernis, den Beginn des 4. Fachsemesters, nicht an. \n\n31\n\nNachdem die Klägerin ihr BWL-Studium nicht vor Beginn des 4. Fachsemesters \nbeendet hatte, hängt die Förderungsfähigkeit der anderen Ausbildung davon ab, ob \nsie für den Fachrichtungswechsel einen unabweisbaren Grund im Sinne des § 7 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG hatte. Dies ist zu verneinen. Unabweisbar ist ein Grund \nnur dann, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung \nobjektiv und subjektiv unmöglich machen. Der Grund muss die Wahl zwischen der \nFortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln \nin eine andere Fachrichtung nicht mehr zulassen. Das in Teilziffer 7.3.16 a der \nVerwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz angeführte \nBeispiel für die Unabweisbarkeit eines Grundes, nämlich eine unerwartete - etwa als \nUnfallfolge eingetretene - Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die \nAusbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht, \nmacht zutreffend deutlich, dass nur solche Umstände berücksichtigt werden können, \ndie zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des \nbisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende \nAusbildung geführt haben. Es muss unumstößlich feststehen, dass der \nAuszubildende zu den erforderlichen Leistungen nicht in der Lage ist.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 -, FamRZ \n1981, 822; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 16 A \n2350/99 -.\n\n33\n\nDafür, dass mit dem endgültigen Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung und der \nZwangsexmatrikulation in diesem Sinne unumstößlich feststeht, dass die Klägerin zu \nden erforderlichen Leistungen im Studium der Betriebswirtschaft nicht in der Lage ist, \nsprechen gewichtige Gründe. \n\n34\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg, Urteil vom 17. \nFebruar 2003 - 7 S 1338/02 -, juris.\n\n35\n\nAllerdings wird vertreten, dass die Anerkennung eines unabweisbaren Grundes \nfür einen Fachrichtungswechsel weiter voraussetzt, dass für den Auszubildenden \nhochschulrechtlich eine Fortsetzungsmöglichkeit überhaupt noch besteht; sei dies \nnicht der Fall, so treffe der Auszubildende keine eigene Entscheidung mehr und \nwechsele aus diesem Grunde schon begrifflich nicht die Fachrichtung. Nach dieser \nAuffassung kommt die Anerkennung eines unabweisbaren Grundes dann nicht in \nBetracht, wenn der Auszubildende in den Vor- oder Zwischenprüfungen der \nErstausbildung endgültig gescheitert ist.\n\n36\n\nVgl. Blanke in Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 Rn. 43.1.\n\n37\n\nDiese Rechtsfrage bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn \nes fehlte im Falle der Klägerin auch in dem Fall, dass das endgültige Nichtbestehen \nder Zwischenprüfung grundsätzlich als unabweisbarer Grund in Betracht käme, an \ndem weiteren Erfordernis, dass sie den Fachrichtungswechsel unverzüglich nach \ndem Erkennen der fehlenden Eignung für das Erststudium vorgenommen hat. Wie \ndies auch im Rahmen der Prüfung eines wichtigen Grundes für den \nFachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG gilt, \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1989 - BVerwG 5 B \n117.88 -, Buchholz 436.36, § 7 BAföG Nr. 83,\n\n39\n\nso ist auch für die Anerkennung eines unabweisbaren Grundes zu verlangen, \ndass der Auszubildende, bei dem ernsthafte Zweifel an der Eignung für das gewählte \nFach entstehen, sich alsbald Gewissheit verschafft, ob die fehlende Eignung der \nFortsetzung der Ausbildung entgegensteht, und sodann unverzüglich, das heißt ohne \nschuldhaftes Zögern, die erforderlichen Konsequenzen zieht. Diese Anforderung folgt \naus dem das Ausbildungsförderungsrecht durchziehenden Grundsatz, dass der \nAuszubildende grundsätzlich gehalten ist, seine Ausbildung umsichtig zu planen und \nzielstrebig zu betreiben.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, a.a.O..\n\n41\n\nMit zunehmender Dauer des Erststudiums steigen damit die Anforderungen an \ndas Vorliegen eines wichtigen oder unabweisbaren Grundes.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1976 - V C 56.74 -, \nFamRZ 1976, 555; OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2000 - 16 A \n2971/00 -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 2003, \na.a.O..\n\n43\n\nNicht mehr unverzüglich handelt der Auszubildende, der entsprechend seinem \nAusbildungsstand und Erkenntnisvermögen den Gründen, die einer Fortsetzung der \nAusbildung entgegenstehen, nicht rechtzeitig begegnet. So dürfte der Grund dann \nnicht unabweisbar sein, wenn der Auszubildende, der ein Studium, für das er \nersichtlich nicht geeignet ist, da er notwendige Prüfungen mehrfach nicht bestanden \nhat, dieses bis zur Zwangsexmatrikulation geführt hat, obwohl er seine fehlende \nEignung bereits vorher hätte erkennen müssen. Die Unmöglichkeit, die ursprünglich \ngewählte Ausbildung fortzusetzen, ist in diesem Fall nicht unerwartet \neingetreten.\n\n44\n\nVgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Juli 1997 -\n 13 K 3948/97 -.\n\n45\n\nUnter Heranziehung dieser rechtlichen Maßstäbe kann das endgültige \nNichtbestehen der Diplom-Vorprüfung in dem Erststudium der Klägerin und ihr darin \nzum Ausdruck gekommener Eignungsmangel für die Erstausbildung nicht als \nunabweisbarer Grund anerkannt werden, weil die Klägerin ihre mangelnde Eignung \nzu einem früheren Zeitpunkt hätte erkennen können. Dies ist aus dem Verlauf ihres \nBWL-Studiums an der S. B. zu folgern. Ihr war es nicht annähernd gelungen, \ndie Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung in dem von der für sie gültigen Diplom-\nPrüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre der S. B. \nvorgesehenen Zeitrahmen von 4 Semestern, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 4 der \nDiplomprüfungsordnung vom 26. Juni 1998 (ABl.NRW 2, S. 1082) anzugehen und \nmit Erfolg abzuschließen. In der Klausur in dem Teilgebiet \"Grundzüge der \nBetriebswirtschaftslehre II\" scheiterte sie dreimal, nämlich im Wintersemester \n1999/2000, im Sommersemester 2000 und im Wintersemester 2000/2001. In den \nanderen von ihr absolvierten Teilgebietsprüfungen erzielte sie nur einmal eine \nbessere Bewertung als \"ausreichend\". Die Prüfungen in den Fächern \nVolkswirtschaftslehre und EDV und Wirtschaftsinformatik sowie die \nTeilgebietsprüfungen Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre I und Grundzüge der \nBetriebswirtschaftslehre III, auf welche sich gemäß der Diplomprüfungsordnung die \nDiplom-Vorprüfung darüber hinaus erstreckt, hatte sie überhaupt noch nicht in Angriff \ngenommen bzw. abgebrochen. Diese Prüfungen wollte sie nach ihrem eigenen \nBekunden in der mündlichen Verhandlung in späteren Semestern absolvieren, weil \nsie sich zunächst auf die Klausur in der Teilgebietsprüfung Betriebswirtschaftslehre II \nkonzentrieren wollte. Bei diesem Studienverlauf hätten sich der Klägerin bereits zu \neinem Zeitpunkt vor dem Ende des dritten Semesters Zweifel an ihrer Eignung für \nden gewählten Studiengang aufdrängen müssen. Davon, dass das endgültige \nScheitern in der mündlichen Ergänzungsprüfung ausschließlich auf besondere \nProbleme mit einem eingegrenzten Teilgebiet zurückzuführen und nach der \nintensiven Vorbereitung auf diese Prüfung für die Klägerin überraschend gekommen \nwar, kann mit Blick auf den sich bereits in den ersten Semestern abzeichnenden \ninsgesamt schleppenden und nur teilweise erfolgreichen Studienverlauf keine Rede \nsein.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284295","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-10-12/5-k-1462-03","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15b","ref_norm":"15b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284295","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284295","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-10-12/5-k-1462-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284295","retrieved":"2026-07-09 03:00:11.181622+00:00"}}