{"status":"available","doknr":"OLD284423","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:1005.1L301.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-10-05","aktenzeichen":"1 L 301/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruch der Antragstellerin gegen \ndie Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 wird \nwiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 6.764,71 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen die Entlassungsverfügung des \nAntragsgegners vom 00.00.0000 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das \nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen eine für \nsofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei \nseiner Entscheidung hat das Gericht - neben der Prüfung, ob die besonderen \nVoraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO vorliegen - das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen, von der \nVollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die \nangegriffene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig \nist; an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht \nregelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger \nEntscheidungen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese Überprüfung zu \nkeinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den \nErfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte \nabzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.\n\n6\n\nBei der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein \nmöglichen summarischen Prüfung spricht einiges für die Annahme, dass die \nEntlassungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist.\n\n7\n\nAn formellen Fehlern leidet die Verfügung zwar nicht. Die Antragstellerin ist zuvor \nangehört worden, § 28 VwVfG, und das personalvertretungsrechtliche \nMitbestimmungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Personalrat \nbeim Polizeipräsidenten Aachen hat mit Schreiben vom 31. Januar 2003 seine \nZustimmung zu der Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf \nProbe erteilt.\n\n8\n\nDie Entlassungsverfügung dürfte jedoch materiell rechtswidrig sein. \n\n9\n\nNach § 34 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(LBG) kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er dienstunfähig ist (§ 45 \nLBG) und nicht nach § 49 LBG in den Ruhestand versetzt wird. Für \nPolizeivollzugsbeamte gelten gemäß §§ 45 Abs. 2, 194 LBG zusätzlich besondere \nVorschriften. Nach § 194 Abs. 1 LBG ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig, \nwenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den \nPolizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle \nVerwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt \n(Polizeidienstunfähigkeit). Vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten \nwegen Dienstunfähigkeit ist ein Gutachten eines Amtsarztes oder eines beamteten \nPolizeiarztes einzuholen (§ 194 Abs. 2 LBG). Wird der Polizeivollzugsbeamte \npolizeidienstunfähig, so soll er, falls nicht zwingende dienstliche Gründe \nentgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 2 LBG \nbezeichneten Dienstherrn versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen \ndes § 28 Abs. 1 und 2 LBG erfüllt sind. Soweit der Polizeivollzugsbeamte für die \nneue Laufbahn die Befähigung nicht besitzt, hat er die ihm gebotene Gelegenheit \nwahrzunehmen, die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe der \nRechtsverordnung zu §§ 15 und 16 LBG zu erwerben. Die Sollvorschrift aus § 194 \nAbs. 3 Satz 1 LBG verpflichtet den Dienstherrn, das Beamtenverhältnis eines \npolizeidienstunfähig gewordenen Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich fortzusetzen \nund eine Zurruhesetzung wegen Polizeidienstunfähigkeit nur dann vorzunehmen, \nfalls nicht zwingende dienstliche Gründe (z.B. der Verlust der allgemeinen \nDienstfähigkeit) entgegenstehen oder wenn der Laufbahnwechsel aus einem \nanderen Grunde als dem der Polizeidienstunfähigkeit scheitert,\n\n10\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. \nSeptember 1994 - 2 C 24/92 -, NVwZ 1996, 183 f.; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 15. April 1997 - 6 A 726/94 -.\n\n11\n\nDie Antragstellerin ist zwar unstreitig polizeidienstunfähig. Der Antragsgegner hat \nbislang jedoch keine zwingenden dienstlichen Gründe benannt, die der Fortsetzung \ndes Beamtenverhältnisses entgegenstehen oder den Laufbahnwechsel aus einem \nanderen Grund als dem der Polizeidienstunfähigkeit scheitern ließen. Die \nAntragstellerin ist nach den Angaben der Polizeiärzte E. . G. und E. . G1. in \ndem polizeiärztlichen Gutachten vom 12. September 2001 bzw. der Stellungnahme \nder Frau E. . G. vom 16. Juli 2002 in einem \"Umfeld, das mit der Polizei in \nkeinerlei Zusammenhang steht\" allgemein dienstfähig. Es bestehen auch keine \nAnhaltspunkte dafür, dass sie die Befähigung für die neue Laufbahn nicht erwerben \nkönnte. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beamter die Befähigung für die neue \nLaufbahn im Rahmen einer Unterweisungszeit erwerben kann, ist nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen,\n\n12\n\nvgl. das Urteil vom 19. Mai 1987 - 6 A 1390/84 -, DÖD 1987, \n287, 288,\n\n13\n\nder die Kammer folgt, zu beachten, dass jeder behördlichen Maßnahme, die die - \nausdrücklich in § 194 Abs. 4 Satz 2 LBG vorgesehene - Möglichkeit zur Ableistung \nder Unterweisungszeit einschränkt (z.B. durch Erschwerung des Zugangs oder \nBegrenzung des für Unterweisungen zur Verfügung stehenden Personal- und \nSachmittel), enge rechtliche Grenzen gesetzt sind,\n\n14\n\nvgl. hierzu auch: Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht \ndes Bundes und der Länder, § 194 Rdnr. 38.\n\n15\n\nDa die Sollvorschrift des § 194 Abs. 3 LBG nicht nach dem Grad der Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung der polizeidienstunfähigen \nPolizeivollzugsbeamten differenziert und insbesondere nicht darauf abhebt, ob die \nBeamten in der Vergangenheit nur durchschnittliche oder überdurchschnittliche \ndienstliche Leistungen gezeigt haben, sollen nach dem unzweideutigen Willen des \nGesetzgebers auch weniger qualifizierte Beamte die Laufbahn wechseln können. \nDem Beamten kann die Zulassung zu einer Unterweisungszeit mithin nur dann \nverwehrt werden, wenn erhebliche, auch während der Unterweisungszeit mit ganz \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr behebbare Eignungsmängel \nvorliegen,\n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 1987, a.a.O.\n\n17\n\nAnhaltspunkte für entsprechende Eignungsmängel der Antragstellerin hat der \nAntragsgegner bislang nicht aufgezeigt; solche sind auch nicht ersichtlich. Die \nAntragstellerin hat ihre erste Fachprüfung im September 1998 mit \"befriedigend\" \nabgelegt und wurde am 31. März 2000 nach erfolgreichen Durchlaufen der \n(verlängerten) Probezeit mit Wirkung vom 1. April 2000 zur Polizeimeisterin ernannt. \nSie wurde in ihrer Beurteilung vom 22. März 2000 zwar bei den Leistungsmerkmalen \n1.2 (Initiative und Selbständigkeit), 1.3 (Ausdauer und Belastbarkeit), 1.5 \n(Lernbereitschaft und Lernverhalten) und 2.2 (Leistungsumfang) nur mit 2 Punkten \nbeurteilt, was darauf hindeutet, dass es sich bei der Antragstellerin um eine weniger \nqualifizierte Bewerberin handelt. Die Eignungsmängel (nur eingeschränkte Initiative \nund Lernbereitschaft, nur ausreichende Belastbarkeit und Arbeitsmenge) sind aber \nnicht derart gravierend, dass bereits jetzt die Feststellung getroffen werden könnte, \ndass diese während der Unterweisungszeit nicht mehr behoben werden könnten. \nDementsprechend hat der Antragsgegner auch die Feststellung getroffen, dass die \nAntragstellerin sich während der Probezeit bewährt habe. Zu einem anderen \nErgebnis führt auch nicht das von der Bezirksregierung Köln gemäß §§ 30 und 3 der \nVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren \nallgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmaVd) vom \n26. Oktober 1981, GV. NW. S. 644 ff., zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. \nApril 1990, GV. NW. S. 274 ff., und dem Erlass des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 23. März 1999 - II B 6 - 6.16-0/99 - durchgeführte \nAuswahlverfahren. Dabei kann dahinstehen, ob die Entscheidung über einen \nLaufbahnwechsel überhaupt von dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens abhängig \ngemacht werden darf,\n\n18\n\nvgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Urteil vom 19. März \n1987, a.a.O.\n\n19\n\nund ob das von der Bezirksregierung Köln durchgeführte Personalgespräch den \nan ein Auswahlverfahren zu stellenden Anforderungen genügt. Denn die von der \nAuswahlkommission gewonnenen Erkenntnisse rechtfertigen nicht den Schluss, bei \nder Antragstellerin lägen erhebliche, während der Unterweisungszeit mit ganz \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr behebbare Eignungsmängel vor. In \ndem Vermerk vom 22. November 2002 ist lediglich festgehalten, dass die \nVoraussetzungen für eine Unterweisungszeit nicht gegeben seien, weil \"sich aus den \nvorhandenen Informationen keine Rückschlüsse auf die tatsächliche \nMotivationsstruktur der Antragstellerin ableiten ließen\". Die Aussagen der Beamtin, \ndass sie Anfang des Jahres 2001 zwar den Wunsch gehabt habe, das \nPolizeipräsidium Aachen zu verlassen, der Aufnahme einer Tätigkeit bei einer \nanderen Polizeidienststelle aber durchaus positiv gegenüber gestanden habe, \nstünden im Widerspruch zu den Feststellungen des polizeiärztlichen Gutachtens. \nHier sei ausdrücklich eine Verwendung im Bereich der Polizei ausgeschlossen \nworden. Diese Argumentation ist logisch nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass \ndie Antragstellerin Anfang des Jahres 2001 anders über die Möglichkeit einer \nWiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst gedacht haben mag als im \nZeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung im September 2001, lässt keine \nRückschlüsse auf deren - und hierauf kommt es allein an - Motivation zu, eine \nUnterweisungszeit in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes \nabzuleisten. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin überhaupt nicht bereit ist, \neine Unterweisungszeit abzuleisten, bestehen - entgegen der Auffassung des \nAntragsgegners - auch nicht deshalb, weil diese trotz der Aufforderung des \nAntragsgegners vom 30. November 2001 ihren Dienst nicht wieder bei dem \nPolizeipräsidium Aachen angetreten hat. Denn hierzu war die - im übrigen nach wie \nvor dienstunfähig erkrankte - Antragstellerin nach den Angaben der Frau E. . G. , \ndie eine Dienstfähigkeit nur für ein Umfeld, dass in keinerlei Zusammenhang mit der \nPolizei besteht, bejaht hat, gar nicht in der Lage.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n21\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 4 b) des \nGerichtskostengesetzes, wobei wegen des summarischen und vorläufigen \nCharakters des Verfahrens der halbe Betrag des sich aus vorgenannten Vorschriften \nergebenden Streitwertes angemessen erscheint.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284423","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-10-05/1-l-301-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284423","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284423","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-10-05/1-l-301-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284423","retrieved":"2026-07-09 03:00:22.023982+00:00"}}