{"status":"available","doknr":"OLD284592","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0923.4K2506.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-09-23","aktenzeichen":"4 K 2506/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin dieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger beantragte am 9. August 2001 seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. Zu seiner Person gab er an, er sei am 1. Juli 1980 in Mosul/Irak \ngeboren, ledig, irakischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und kurdischer \nVolkszugehörigkeit.\n\n3\n\nBei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) in Köln am 14. August 2001, die in Kurdisch durchgeführt \nwurde, erklärte der Kläger zu seinem Fluchtweg, er habe am 15. Juli 2001 von Mosul \naus, wo er sich seit dem 1. Januar 2001 bei seinem Onkel versteckt gehalten habe, \ndie Ausreise in die Türkei angetreten, sei dort bis Istanbul gelangt und von dort auf \nder Ladefläche eines Lkws nach Deutschland gefahren, wo er am 8. August 2001 \nangekommen sei.\nEr gehöre zum Stamm Disai und habe sich bis zum 01.01.2001 in Mosul bei seiner \ndort noch lebenden kurdischen Mutter aufgehalten. Sein arabischer Vater sei 1991 in \nAltun Kopri von Kurden getötet worden. Er habe noch einen Bruder und einen Onkel \nim Irak. Von 1988 bis 1995 habe er die Schule in Mosul besucht, die er nach der \nsiebten Klasse verlassen habe. Bis 1998 habe er bei einem guten Freund als \nKraftfahrzeugmechaniker gearbeitet. Danach sei er keiner Erwerbstätigkeit mehr \nnachgegangen. Vom 1. August 1998 bis 1. August 1999 habe er in Faida Wehrdienst \ngeleistet und sei danach, was für seinen gesamten Jahrgang gegolten habe, vom \nMilitärdienst freigestellt worden.\nZu den Gründen für seine Antragstellung erklärte der Kläger, nachdem er im Jahre \n1999 für den Militärdienst zurückgestellt worden sei, habe er sich nur mit Sport \nbeschäftigt. Er sei Bodybuilder und habe viele Pokale gewonnen, in Mosul, Kerkuk \nund Bagdad. Zum 1. Januar 2001 sei er erneut zum Militärdienst einberufen worden, \nund zwar zur Einheit \"Fidayin Falastin\". Die Aufforderung, sich zum Militärdienst zu \nmelden, sei ihm schriftlich im Sportclub zugestellt worden. Auch im Fernsehen habe \nes einen allgemeinen Aufruf zum Wehrdienst gegeben. Er habe für zwei Jahre \ndienen sollen. Der Aufforderung sei er nicht gefolgt, weil es bei den Fidayin-Falastin-\nEinheiten sehr gefährlich, sogar lebensgefährlich sein könne. Er habe sich dann ein \nhalbes Jahr bei seinem Onkel, der in einem anderen Stadtteil Mosuls wohne, \nversteckt und sich in einem für ihn eingerichteten Kellerraum aufgehalten, in dem er \nauch an Sportgeräten trainiert habe, um sich die Zeit zu vertreiben. Seine Mutter und \nsein Bruder hätten ihn heimlich bei seinem Onkel besucht. Von ihnen wisse er, dass \n\"sie\" zu Hause des Öfteren nach ihm gefragt hätten. Mit der Ausreise habe es so \nlange gedauert, weil ein guter Freund seines Onkels, der Beziehungen zu \nSchleppern gehabt habe, nicht da gewesen sei. In den Norden Iraks habe er nicht \ngehen können, weil sein Vater von Kurden getötet worden sei, gegen die er als \nAraber gekämpft habe. Sein Bruder Khatab sei Kämpfer einer Milizeinheit. Auf \nausdrückliche Befragung erklärte der Kläger, außer den genannten Gründen gebe es \nkeine anderen Ausreisegründe.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 17. Dezember 2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des \nKlägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des \nAusländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen, forderte den Kläger zum Verlassen der \nBundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm für den Fall nicht fristgemäßer \nAusreise die Abschiebung in den Irak an. Zur Begründung ist im Wesentlichen \nangeführt, die Angaben des Klägers seien nicht glaubhaft. Es spreche vieles dafür, \ndass er aus der kurdischen Sicherheitszone stamme, zumal in der Gegend von Arbil \nund Sulaymania auch der Stamm Disai (wohl Dezay) beheimatet sei.\nDer Bescheid wurde dem Kläger am 19. Dezember 2001 zugestellt.\n\n5\n\nAm 31. Dezember 2001 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er \nunter anderem vorgetragen hat, von der Einberufung zum Militärdienst, und zwar zu \nder Einheit \"Fidayin Falastin\", habe er durch seine Mutter durch einen Aufruf im \nFernsehen erfahren und nicht, was im Protokoll des Bundesamtes fälschlicherweise \naufgenommen worden sei, durch eine Zustellung des Einberufungsbescheides im \nSportclub. Nicht in das Protokoll aufgenommen worden sei darüber hinaus, dass \nungefähr einen Monat nach dem Aufruf bereits ein Haftbefehl gegen ihn ergangen \nsei. Sein Bruder L. N. B2. sei Kämpfer einer Milizeinheit gewesen, die vor \nallem gegen die Kurden eingesetzt worden sei. Zum Beweis dafür, dass er aus Mosul \nstamme und dies sein Wohnort gewesen sei, benenne er als Zeugen Herrn N1. \nZ. , T.----straße 5, 18299 Weitendorf, der ihn, den Kläger, seit zirka sieben bis \nacht Jahren unter anderem aus dem Bodybuildingclub kenne. In den Nordirak könne \ner nicht gehen, weil er dort über keine Verwandten und auch keine sonstigen \nsozialen Beziehungen verfüge. Es komme hinzu, dass er für den irakischen \nSicherheitsdienst gearbeitet habe und leicht als Spion für die irakische Seite \nverdächtigt werden könne.\nDer Kläger trägt nunmehr noch ergänzend vor, eine Gefahr für Leib und Leben \nkönne sich aus der katastrophalen Sicherheitslage im Irak ergeben, sodass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorlägen. Im Irak herrsche \nzurzeit das Faustrecht, frühere Rivalitäten würden derzeit mit der Waffe ausgetragen. \nPolizei und Besatzungsmächte seien zum Schutz gefährdeter Personen nicht in der \nLage. Er, der Kläger, befürchte Gefahr für Leib und Leben wegen der Tätigkeiten \nseines Vaters, der damals gegen die Kurden gekämpft habe, und seines Bruders, \nder als Kämpfer einer Milizeinheit vor allem gegen die Kurden eingesetzt worden sei. \nEr habe Angst davor, dass die Kurden sich an ihm rächen wollten. Es handele sich \num einen Fall der Blutrache.\nAuf Grund seiner traumatischen Erlebnisse im Heimatland sei er therapiebedürftig \nund derzeit reiseunfähig. Behandlungsmöglichkeiten seiner psychischen Krankheit \ngebe es derzeit im Irak nicht. Daher liege ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis vor.\nDer Kläger hat eine ärztliche Bescheinigung der Dres. A. und B. B1. \n(Frauenärzte, Psychotherapie) vom 26. Mai 2003 vorgelegt, in der es heißt, der \nKläger befinde sich dort in psychotherapeutischer Behandlung, der Kläger sei krank \nund nicht reisefähig. Es werde um Verständnis gebeten, dass aus Gründen des \nDatenschutzes keine inhaltlichen Informationen darüber mitgeteilt werden könnten. \nDie Ärzte seien jedoch gerne bereit, auf Aufforderung einem Amtsarzt einen \nausführlichen Bericht vorzulegen. Auf einen darüber hinaus mit Schreiben der \nProzessbevollmächtigten des Klägers vom 3.05.2004 vorgelegten \"Ärztlichen \npsychotherapeutischen Bericht\" des Dr. med. B. B1. aus Aachen vom \n22.03.2004 wird inhaltlich Bezug genommen.\n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, \nsoweit er bisher beantragt hatte, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in \nseiner Person hinsichtlich des Irak die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes erfüllt sind.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt nunmehr noch,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 17. Dezember 2001 \nzu Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten \nfestzustellen, dass in seiner Person hinsichtlich des Irak \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 des Ausländergesetzes \nvorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nMit Beschluss vom 17. Juni 2002 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Rechtsstreit auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen.\n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Kläger angehört worden; wegen des \nErgebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nverwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die \nErkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 \nAbs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Insoweit hat der \nKläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen.\n\n16\n\nHinsichtlich der aufrechterhaltenen Klage konnte das Gericht in Abwesenheit der \nnichterschienenen Beklagten verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung \nordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 \nVwGO).\n\n17\n\nDie aufrechterhaltene Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der angefochtene \nBescheid ist im nunmehr noch angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 113 VwGO. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 des \nAusländergesetzes (AuslG). Die angefochtene Abschiebungsandrohung ist nicht zu \nbeanstanden.\n\n18\n\nDer Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist \nnicht begründet. Die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Kläger bei seiner \nRückkehr in den Irak der Folter (Abs. 1) oder einer unmenschlichen oder \nerniedrigenden Strafe oder Behandlung (Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 der \nEuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \nvom 4. November 1950 - EMRK -) durch staatliche irakische Stellen unterworfen \nwürde, besteht nicht. Hierbei ist letztlich nicht entscheidungsrelevant, wer im Irak im \nasylrechtlichen Sinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausübt. Sind dies \nnoch die Besatzungsmächte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger \ndurch sie Verfolgung droht. Ist als Herrschaftsmacht die nunmehr im Amt befindliche \nÜbergangsregierung anzusehen, sind Verfolgungsmaßnahmen durch sie genauso \nwenig ersichtlich.\n\n19\n\nDie Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Absatz 6 \nSatz 1 AuslG sind ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers kann nicht ausgegangen werden. \nHierfür genügt nämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, \nLeben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser \nVorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab \nangelegte Maßstab der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das \nElement der Konkretheit einer Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche \nErfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen \nGefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B \n627.96 - und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, \nBVerwGE 99, S. 324, 330.\n\n21\n\nFür den Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit \nhinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten \nRechtsverletzungen bestehen,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C \n15.95 - und vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, \nS. 193, 197.\n\n23\n\nHiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar ist die \nallgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein \nstark angestiegen und ereignen sich nahezu täglich Terrorakte mit Toten und \nVerletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese Anschläge \nin erster Linie gegen Soldaten der Besatzungsstreitkräfte und gegen Angehörige \nanderer ausländischer Staaten oder Organisationen richten sowie gegen Iraker, die \nmit diesen Stellen zusammenarbeiten. Für andere Bevölkerungsgruppen kann vor \ndiesem Hintergrund von einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben \nnicht ausgegangen werden. Im übrigen ist von der problematischen Sicherheitslage \nebenso wie von der unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften \nmedizinischen Versorgung,\n\n24\n\nvgl. zu alledem Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. \nAugust und vom 6. November 2003; UNHCR, Stellungnahme zur \nRückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November \n2003; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das OVG \nSchleswig-Holstein vom 1. Oktober 2003,\n\n25\n\ndie Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, so dass die daraus \nerwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidung der obersten Landesbehörde \nnach § 54 AuslG berücksichtigt werden könnten. Auf Grund einer \nverfassungsgemäßen Interpretation fielen sie allenfalls dann unter § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorläge, dass der Ausländer bei einer \nRückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen überantwortet wäre,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG \n9 C 9.95 -, NVwZ 1996, S. 199.\n\n27\n\nHierfür sind im vorliegenden Fall Anhaltspunkte nicht gegeben.\nSolche lassen sich nicht aus dem Vortrag des Klägers herleiten, er leide unter einer \ndurch Erlebnisse im Irak hervorgerufenen posttraumatischen Belastungsstörung \n(PTBS). Der ärztliche psychotherapeutische Bericht des Dr. med. B1. aus Aachen \nvom 22. März 2004 legt das Vorliegen dieser Erkrankung beim Kläger nicht \nsubstanziiert und schlüssig dar. Auch die mündlichen Ausführungen dieses in der \nmündlichen Verhandlung als sachverständigen Zeugen gehörten Arztes lassen keine \nFeststellung zu, dass der Kläger objektiv an PTBS erkrankt sein könnte. Die \nAngaben über traumatisierende Erlebnisse im Irak, die der Kläger nunmehr im \ngerichtlichen Verfahren und insbesondere gegenüber dem sachverständigen Zeugen \ngemacht hat, stehen in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu seinem früheren \nVortrag vor dem Bundesamt, aber auch noch nach Klageerhebung in der zunächst \nerfolgten Klagebegründung. Die widersprüchlichen Angaben des Klägers und die \nextreme Divergenz seiner geistig, seelischen Verfassung einschließlich seines \nErinnerungsvermögens zwischen damals (nach der Ausreise) und heute schließen \ndie Objektivierbarkeit einer PTBS wegen behaupteter Erlebnisse im Irak aus.\n\n28\n\nDabei geht die Kammer grundsätzlich davon aus, dass es sich bei der \nposttraumatischen Belastungsstörung um ein komplexes psychisches Krankheitsbild \nhandelt. Anders als im rein somatisch-medizinischen Bereich, wo äußerlich \nfeststellbare objektive Befundtatsachen im Mittelpunkt stehen, geht es bei der \nposttraumatischen Belastungsstörung um ein inner-psychisches Erlebnis, das sich \neiner Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht. \nEntscheidend kommt es deshalb auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit \neines geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen \näußeren Erlebnistatsachen an. Es bestehen demgemäß der Eigenart dieses \nKrankheitsbildes entsprechende Anforderungen an das ärztliche Vorgehen, die \närztliche Diagnostik und die ärztliche Therapie, welche von vornherein nur Fachärzte \n(Fachärztinnen) für Psychiatrie oder Psychotherapeutische Medizin erfüllen können. \nDie Komplexität und Schwierigkeit des zu behandelnden psychosomatischen \nKrankheitsbildes \"posttraumatische Belastungsstörung\" erfordert zunächst einen \nlängeren Zeitraum der Befassung des Arztes mit dem Patienten. Tragfähige \nAussagen zur Traumatisierung sind regelmäßig erst nach mehreren Sitzungen über \neine längere Zeit möglich. Erst im Anschluss daran ist ein detailliertes Gutachten \nvorzulegen, welches anhand der Kriterien des ICD-10 nachvollziehbare Aussagen \nüber Ursachen und Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung enthält.\nWesentlicher Bestandteil der Begutachtung ist die inhaltliche Analyse der vom Arzt \nselbst erhobenen Aussage in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad \nvon Glaubhaftigkeitsmerkmalen. Diese Aussageanalyse darf nicht schematisch \nerfolgen, etwa in dem Sinne, dass eine bestimmte Anzahl festgestellter \nGlaubhaftigkeitsmerkmale schon den Schluss auf eine glaubhafte Aussage zulasse. \nVielmehr muss die Ausprägung der Glaubhaftigkeitsmerkmale in einer Aussage in \nBezug gesetzt werden zu den individuellen Fähigkeiten und Eigenarten des \nUntersuchten. So könnten etwa im Wege einer Konstanzanalyse Aussagen, die ein \nUntersuchter zu verschiedenen Zeitpunkten über denselben Sachverhalt gemacht \nhat, verglichen werden. Beim Vergleich müssten im Einzelnen Übereinstimmungen \nzwischen den Aussagen ebenso wie Widersprüche, Auslassungen und \nausschmückende Ergänzungen festgestellt und in Bezug auf die Glaubhaftigkeit des \ngeschilderten Kerngeschehens bewertet werden. Abweichungen zwischen den \nAussagen müssten daraufhin überprüft werden, ob sie sich auf Grund \ngedächtnispsychologischer Erkenntnisse auch dann erwarten ließen, wenn die \nAussage erlebnisfundiert ist. In der Kompetenzanalyse ist das Niveau der für eine \nAussage relevanten kognitiven Funktion des Untersuchten zu erfassen. Zu \nberücksichtigen wäre die allgemeine und sprachliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, \ndas autobiographische Gedächtnis, die Phantasieleistung sowie der persönliche \nDarstellungsstil des Untersuchten. Erst wenn die Leistungsfähigkeit in diesen \nBereichen bekannt ist, kann die Qualität einer Aussage angemessen beurteilt \nwerden. Die Klärung der Aussageentstehung und Aussageentwicklung ist ein \nweiterer wichtiger Bestandteil der Begutachtung,\n\n29\n\nvgl. zum Ganzen ausführlich: VG München, Urteil vom \n4. Dezember 2000 - M 30 K 00.51692 -, in: NVwZ-RR 2002, 230; \nUrteil des VG Köln vom 12. Juli 2002 - 11 K 6790/99.A -.\n\n30\n\nDer vom Kläger vorgelegte ärztliche psychotherapeutische Bericht von Dr. B1. \ngenügt den wissenschaftlichen Anforderungen, die an ein eine posttraumatische \nBelastungsstörung feststellendes ärztliches Gutachten zu stellen sind,\n\n31\n\nvgl. dazu u. a.: Marx, InfAuslR 2000, 357, 362 f.; vgl. auch: \nBGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 -, (zu den \nwissenschaftlichen Anforderungen an aussagepsychologische \nBegutachtungen), in: NJW 1999, 2746, dazu Offe, NJW 2000, \n929,\n\n32\n\nnicht.\nDer ärztlichen Stellungnahme ist nicht zu entnehmen, dass sich der Arzt bemüht hat, \ndie Bekundungen des Klägers zu seinen traumatisierenden Erlebnissen auf ihre \nGlaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Sowohl die schriftliche Stellungnahme wie auch \ndie Äußerungen des sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung \nweisen vielmehr darauf hin, dass der Arzt die zumal sehr dürftigen Schilderungen \ndes Klägers zu seinen Traumaerlebnissen übernommen hat, ohne sie kritisch auf \nihren Wahrheitsgehalt zu hinterfragen. Mit diesen Feststellungen, das sei \nausdrücklich angemerkt, zieht das Gericht nicht etwa die fachliche Kompetenz des \nsachverständigen Zeugen in Zweifel, der seinem Patienten als behandelnder Arzt \nwahrscheinlich nur auf der Grundlage eines Vertrauensverhältnisses helfen kann und \nsich deshalb auf dessen Angaben verlässt. Ein bedingungsloses Vertrauen in die \nAngaben des Patienten und zugleich Klägers bis zur Feststellung des Gegenteils \nkann es hingegen für das Gericht und überhaupt denjenigen, der das Vorhandensein \neiner psychischen Krankheit, soweit dies möglich ist, objektiv festzustellen hat, nicht \ngeben. Dies erklärt sich schon daraus, dass ein Asylkläger im Regelfall ein \nbesonderes Interesse an der Feststellung des Krankheitsbildes hat, das geeignet ist, \nseine Abschiebung zu verhindern.\nUm zu der objektiven Diagnose PTBS gelangen zu können, sind deshalb die \nAngaben über traumatisierende Erlebnisse einer kritischen Glaubhaftigkeitsprüfung \nzu unterziehen. Im vorliegenden Fall des Klägers hätte dazu besondere \nVeranlassung bestanden. Er hat nämlich in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am \n14. August 2001 kurz nach seiner Ausreise aus dem Irak die heute behaupteten \nGeschehnisse im Irak (Ermordung seiner Eltern, einer Schwester und eines Bruders \nin seinem Alter von ungefähr fünf Jahren und anschließender Gefängnisaufenthalt), \nobwohl ausdrücklich zu neben der vorgetragenen Militärdienstentziehung bei den \n\"Fidayin Falastin\" bestehenden sonstigen Ausreisegründen befragt, nicht nur nicht, \nauch nicht andeutungsweise erwähnt, sondern Tatsachen geschildert, die diesen \nGeschehnissen konträr entgegenstehen. So hat der Kläger seinerzeit u. a. \nangegeben, sein Vater sei 1991 in Altun Kopri von Kurden getötet worden, er habe \nbis zu einem halben Jahr vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und dem Bruder \nKhatab, einem Kämpfer einer zentralirakischen Milizeinheit, in Mosul \nzusammengelebt, die ihn auch heimlich bei seinem Onkel, bei dem er sich das letzte \nhalbe Jahr vor seiner Ausreise versteckt gehalten habe, besucht hätten. Noch mit der \nersten Begründung seiner Klage hat der Kläger das Protokoll des Bundesamtes über \ndie Anhörung insoweit richtig gestellt, dass er von seiner Einberufung zur Einheit \n\"Fidayin Falastin\" nicht durch Zustellung eines Bescheides im Sportclub (für \nBodybuilder), sondern über einen Aufruf im Fernsehen, der ihm von seiner Mutter \nmitgeteilt worden sei, erfahren habe.\nDiese Schilderung von auch in zeitlicher Hinsicht konkreten Ereignissen, seines \nLebenslaufs bis zur Ankunft in Deutschland und seiner familiären Verhältnisse unter \nAngabe von genauen Daten bzw. Zeiträumen (von 1988 bis 1995 Schulbesuch, bis \n1998 Tätigkeit als Kfz-Mechaniker bei einem Freund, ab 01.08.1999 Ableistung des \nallgemeinen Wehrdienstes in Faida mit anschließender Freistellung) steht in \nunauflösbarem Widerspruch nicht nur zum jetzigen vagen Trauma-Tatsachenvortrag \ndes Klägers, sondern auch dazu, dass er heute vorgibt, aus seiner Zeit im Irak nichts \nmehr zu wissen, sich an nichts mehr erinnern zu können, etwa auch nicht daran, ob \ner einen Bruder oder eine Schwester habe.\nWenn der Kläger auf Vorhalte zu seinen protokollierten Äußerungen vor dem \nBundesamt in der mündlichen Verhandlung ausführt, an dem Tag sei es ihm \nüberhaupt nicht gut gegangen und das habe er nicht gesagt, kann ihm dies nicht \ngeglaubt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen des Klägers \nbeim Bundesamt falsch protokolliert und etwa Auffälligkeiten in dessen \nGemütszustand nicht zur Kenntnis genommen worden wären und das Protokoll unter \ndiesem Gesichtspunkt ein verfälschtes Bild wiedergäbe. Hierfür spricht auch deshalb \nnichts, weil der in der Anhörung vor dem Bundesamt tätig gewesene Dolmetscher, \nder (zufällig) auch in der mündlichen Verhandlung übersetzt hat, dem Gericht u. a. in \nseiner sachlichen Art und in dem ersichtlichen Bemühen, die Aussagen wörtlich und \netwa auch in der Syntax korrekt wiederzugeben, als besonders verlässlich bekannt \nist.\nVor diesem Hintergrund basieren die Erkenntnisse des sachverständigen Zeugen \nDr. B1. , u. a. leide der Kläger an einer geistig-psychischen Mangelentwicklung, er \nsei blockiert, wenn er auf sein Leben im Irak angesprochen werde, und dessen \nDiagnose PTBS offensichtlich auf Grundlagen, die das Gericht für nicht \nwahrheitsgemäß hält.\nEs wird nicht verkannt, dass die jetzigen Lebensumstände bedingt durch \nEinschränkungen in der Bewegungs- und Entfaltungsfreiheit und damit bedingt durch \nein retardiertes Selbstwertgefühl im Zusammenhang mit der Furcht, in den Irak, wenn \nangesichts des Abschiebestopps auch nicht jetzt, so doch später zurückkehren zu \nmüssen, beim Kläger Besorgnis und Ängste auslösen mögen. Auf die \ntraumatisierenden Erlebnisse, die der Kläger behauptet hat, können sie nicht \nglaubhaft zurückgeführt werden. Damit ist eine posttraumatische Belastungsstörung \nauch nicht glaubhaft dargetan.\n\n33\n\nDie im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht \nzu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Absatz 1 AsylVfG, 50 \nAuslG und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. \n§ 83 b AsylVfG. Wegen des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG verwiesen.\n\n35\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-09-23/4-k-2506-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-09-23/4-k-2506-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284592","retrieved":"2026-07-09 03:00:36.924750+00:00"}}