{"status":"available","doknr":"OLD284591","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0923.4K1971.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-09-23","aktenzeichen":"4 K 1971/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin dieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger beantragte am 29. Juli 2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter. \nEr gab an, er sei am 2. Januar 1970 in Bagdad/Irak geboren, ledig, irakischer \nStaatsangehöriger katholischen Glaubens und chaldäischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nBei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) in Köln am 31. Juli 2002, die in Arabisch durchgeführt \nwurde, erklärte der Kläger zum Fluchtweg, er habe Bagdad am 10. Juli 2002 \nverlassen und sich über Zacho in die Türkei bis nach Istanbul begeben. Von dort aus \nsei er auf der Ladefläche eines Lkw durch ihm unbekannte Länder bis nach \nDeutschland gelangt, wo er am 26. Juli 2002 angekommen sei.\nEr spreche neben Arabisch auch noch Chaldäisch. Er sei Chaldäer katholischen \nGlaubens. Bis zu seiner Ausreise habe er sich in Bagdad aufgehalten, wo auch seine \nEltern und zwei Schwestern lebten. Zwei seiner Brüder seien seit dem irakisch-\niranischen, also dem zweiten Golfkrieg, vermisst. Er habe im Jahre 1993 in Bagdad \ndas Abitur gemacht und bis 1998 am Institut für Betriebswirtschaftslehre in der \nFachrichtung Lagerverwaltung studiert. Neben dem Studium habe er sich als \nAnstreicher verdingt und diese Tätigkeit auch nach Abschluss des Studiums \nfortgeführt.\nZu den Gründen für seine Asylantragstellung erklärte der Kläger, politisch habe er \nsich nicht betätigt und auch nie Schwierigkeiten mit offiziellen irakischen Stellen oder \nsolchen der Autonomieverwaltung im Nordirak gehabt. Im Juli 2002 habe die \nirakische Zentralregierung wieder mal eine Offensive gestartet, um Familien dazu zu \nbewegen, je ein männliches Familienmitglied zur Armee Jaish Al Quds zu melden. Er \nhabe versucht, das mit höflichen und schönen Worten abzuwehren, und habe darauf \nhingewiesen, dass schon zwei seiner Brüder vermisst seien. Dies hätten die \nParteifunktionäre gar nicht zur Kenntnis genommen. Die Gespräche hätten sich zu \nverbalen Auseinandersetzungen entwickelt. Er sei dabei immer wütender geworden \nund habe schließlich die Regierung und die Partei beschimpft. Die Parteifunktionäre \nhätten ihn an dem Tag gegen 19.00 Uhr drohend verlassen. In der darauf folgenden \nNacht sei gegen ein Uhr ein schwarzer GMC vorgefahren. Er habe gehört, dass die \nMänner mit seinem Vater über ihn gesprochen hätten. Er sei über das Dach zunächst \nzu Nachbarn gelangt und dann zu Verwandten geflüchtet und sei schließlich \nausgereist. In die Autonomiegebiete des Nordirak habe er nicht ausweichen können, \nda die zentralirakische Regierung Leute auch von dort verschleppe, wenn man sie \ndenn haben wolle. Außerdem hätte er dort keine wirtschaftliche Perspektive gehabt, \nzumal er auch kein Kurdisch sprechen könne.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 20. September 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag \ndes Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des \nAusländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen, forderte den Kläger zum Verlassen der \nBundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm für den Fall nicht fristgemäßer \nAusreise die Abschiebung in den Irak an.\nDer Bescheid wurde dem Kläger am 24. September 2002 zugestellt.\n\n5\n\nAm 2. Oktober 2002 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er \ndarauf hinweist, dass das Bundesamt ausweislich des angefochtenen Bescheides \nirrtümlich von seiner islamischen Religionszugehörigkeit ausgegangen sei, er aber \nchristlichen Glaubens sei. Ob er als Christ im Irak mit asylrelevanter Verfolgung zu \nrechnen habe, sei zurzeit völlig unklar.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 20. September 2002 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen, weiterhin die Beklagte zu \nverpflichten festzustellen, dass in seiner Person hinsichtlich des \nIrak die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes erfüllt sind,\nhilfsweise\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person \nhinsichtlich des Irak Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des \nAusländergesetzes vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 20. Januar 2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen, der mit Beschluss vom 12. Januar 2004 \nden Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Kläger angehört worden; wegen des \nErgebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten \nverwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die \nErkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Gericht konnte in Abwesenheit der nichterschienenen Beklagten verhandeln \nund entscheiden, weil sie mit der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit \nhingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 113 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) und \nAbschiebungshindernisse nach §§ 51 Abs. 1 oder 53 Ausländergesetz (AuslG) liegen \nnicht vor.\nDen durch Art. 16a Abs. 1 GG gewährleisteten asylrechtlichen Schutz genießt \ngrundsätzlich jeder Ausländer, der bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine \npolitische Verfolgung begründet befürchtet. Hierauf kann er sich nach Abs. 2 dieser \nVorschrift allerdings dann nicht berufen, wenn er aus einem Mitgliedstaat der \nEuropäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat eingereist ist, in \ndem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und \nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. \nEr wird in einem solchen Fall nach § 26a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) \n- diese Vorschrift gilt nach § 87 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für alle Ausländer, die ab dem \n1. Juli 1993 einen Asylantrag gestellt haben - nicht als Asylberechtigter anerkannt. \nDabei muss nicht feststehen, über welchen konkreten Staat der Ausländer in die \nBundesrepublik eingereist ist, vielmehr greift der Ausschluss des Asylgrundrechts \nbereits dann ein, wenn feststeht, dass er über i r g e n d e i n e n sicheren Drittstaat \nnach Deutschland gekommen ist; er kann sich dann allenfalls auf den Schutz der \n§§ 51 und 53 AuslG berufen,\nvgl.: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938 \nund 2315/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) \n1996, S. 700, 704, 705.\nEine politische Verfolgung liegt vor, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen \nzufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen \noder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe gelten, \nvgl.: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Sammlung der \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) \nBd. 80, 315 ff., und 23. Januar 1991 - BvR 902/85 u. 515, \n1827/89 -.\nWer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung betroffen ist, ist \nnur dann politisch Verfolgter im asylrechtlichen Sinne, wenn er auch in anderen \nTeilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht finden kann (inländische \nFluchtalternative),\nvgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, \n1501/84 -, BVerfGE Bd. 81, 58; Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 -, \nAmtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 101, S. 135 ff., vom \n15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE Bd. 85, S. 139, und \nvom 9. September 1997 - BVerwG 29 C 43.96 - BVerwGE \nBd. 105, S. 204, \nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird,\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 19.86 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des \nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz) Ordnungsnummer 402.25 \n§ 1 AsylVfG Nr. 71.\nHierbei ist zu beachten, dass politische Verfolgung nur dann vorliegt, wenn es sich \num staatliche oder quasistaatliche Verfolgung handelt,\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - \nBVerwGE 105, 306.\nStaatsähnliche Herrschaftsmacht setzt mehr voraus als die Fähigkeit zu bloßer \nphysischer Machtausübung mit Waffengewalt. Staatsähnlich ist eine Gebietsgewalt \nvielmehr nur dann, wenn sie auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten \nHerrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit \nund Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der \nDurchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates,\nvgl.: BVerwG, a. a. O.\nEine nur für kurze Zeit, etwa zur Erreichung eines bestimmten Erfolges, ausgeübte \nHerrschaftsmacht, ist keine Staatsgewalt,\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172/95 - \nBVerwGE 101, 328.\nVölkerrechtliche Maßstäbe für den Untergang bzw. die Entstehung von Staaten sind \nfür die asylrechtliche Bewertung nicht maßgeblich. Das Asylrecht bietet Schutz nur \nvor der Ausgrenzung aus der für eine menschenwürdige Existenz unentbehrlichen \nstaatlichen Gemeinschaft. Dem entspricht es, wenn der Flüchtling zwar nicht durch \neinen völkerrechtlich anerkannten Staat, sondern durch eine sich an die Stelle des \ninzwischen untergegangenen oder handlungsunfähig gewordenen Staates setzende, \ndiesen verdrängende oder ersetzende (staatsähnliche) Organisation verfolgt wird.\nIst hingegen weder eine staatliche noch eine staatsähnliche Gebietsgewalt gegeben, \nso fehlt es an einer zu politischer Verfolgung im asylrechtlichen Sinne tauglichen \nHerrschaftsgewalt,\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - \nBVerwGE 104, 254.\nFür die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von Asyl bzw. \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG berufen kann, gelten unterschiedliche \nMaßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war ihm auch ein \nAusweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar (Vorverfolgung), so ist Asyl \nbzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Asylsuchende im Zeitpunkt der \nEntscheidung vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Die hinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist dann \nnicht gegeben, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten \nÜbergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen \noder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt \nund damit als \"reale\" Möglichkeit erscheinen lassen.\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f.\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann \nsein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht \nherabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht.\nHiervon ausgehend kommt eine Asylanerkennung nach Art. 16a GG bereits deshalb \nnicht in Betracht, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen auf dem Landweg \nin das Bundesgebiet eingereist ist und deshalb § 26a AsylVfG einer Anerkennung \nentgegensteht.\nDer Kläger kann sich auch nicht auf ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 \nAuslG berufen.\nDies folgt bereits daraus, dass das bisher herrschende Baath-Regime in der zweiten \nAprilwoche 2003 zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak mehr \nausübt,\nvgl.: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom \n6. November 2003, \nso dass sich jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt die hinreichende Gefahr einer \npolitischen Verfolgung im Irak durch dieses Regime nicht (mehr) feststellen lässt.\nDer Kläger ist auch durch keine andere staatliche Organisation von politischer \nVerfolgung bedroht. Dabei kann dahinstehen, ob als Bezugspunkt für die Prüfung der \nGefahr einer asylrelevanten Verfolgung die irakischer Übergangsregierung oder die \nalliierten Besatzungsmächte in Betracht zu ziehen sind. Jedenfalls sind die \ntragenden Institutionen des früheren Regimes wie Armee und Republikanische \nGarde aufgelöst und die Baath-Partei verboten worden. Am 8. März 2004 haben die \nMitglieder des bisherigen Regierungsrats eine von der Machtübergabe an geltende \nprovisorische Verfassung unterzeichnet. Es ist beabsichtigt, diese im Oktober 2005 \ndurch eine endgültige Verfassung abzulösen, die von der bis Januar 2005 zu \nwählenden Nationalversammlung ausgearbeitet werden soll. Am 1. Juni 2004 wurde \nvom provisorischen Regierungsrat der bisherige Vorsitzende Ghasi Maschal Adschi \nel Jawer interimsweise zum Staatspräsidenten deklariert. Anschließend wurde die \nneue Interimsregierung unter der Leitung des Ministerpräsidenten Dr. Ayad Allawi \nvorgestellt. Der von den USA eingesetzte Regierungsrat löste sich im Anschluss \nhieran auf. Die Übergangsregierung hat am 28. Juni 2004 ihr Amt angetreten. \nGemäß der irakischen Übergangsverfassung erhält sie allerdings nur eingeschränkte \nRechte. Insbesondere ist sie nicht befugt, die Bestimmungen der \nÜbergangsverfassung einschließlich eines ausführlichen Grundrechtekatalogs zu \nändern. Formell verfügt die Interimsregierung über die wirtschaftlichen Ressourcen \ndes Landes, insbesondere über die Öl- und Erdgasvorkommen. Bis auf weiteres \nkontrolliert aber ein internationales Gremium die Verwendung aller Mittel. Für die \nSicherheit des Landes bleiben etwa 150.000 ausländische Soldaten zuständig, die \nals \"multinationale Streitmacht\" unter Führung der USA operieren. Diese wird \nautorisiert, \"alle erforderlichen Maßnahmen\" zur Aufrechterhaltung von Sicherheit \nund Stabilität zu ergreifen. Bei \"heiklen Angriffsoperationen\" muss die irakische \nFührung konsultiert werden. Ein Vetorecht bei amerikanischen Militäroperationen hat \nsie aber nicht. Der Status der US-Truppe ist letztlich nicht schriftlich vereinbart \nworden. Erst nach Amtsantritt einer demokratisch gewählten Regierung soll das \nMandat der multinationalen Streitmacht auslaufen. Auf Ersuchen der irakischen \nÜbergangsregierung kann das Mandat früher beendet werden,\nvgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August \n2003, vom 6. November 2003 und vom 7. Mai 2004; Neue Zürcher \nZeitung (NZZ) vom 17. November 2003: Ende der Besetzung des \nIraks im Juni 2004, NZZ vom 18. November 2003: Washington \nverteidigt den neuen Irak-Kurs; Süddeutsche Zeitung vom 17. \nNovember 2003: USA beschleunigen Übergabe der Macht an \nIraker; Süddeutsche Zeitung vom 9. März 2004: Irak - ein großer \nund historischer Tag; NZZ vom 9. März 2004: Irakisches \nGrundgesetz unterzeichnet; Yahoo Nachrichten vom 1. Juni 2004 \n\"El Jawer wird irakischer Übergangspräsident\"; Aachener Zeitung \nvom 29. Juni 2004: \"Fahrplan zur Souveränität\".\nLetztlich ist hingegen nicht entscheidungsrelevant, wer im Irak im asylrechtlichen \nSinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausübt. Sind dies noch die \nBesatzungsmächte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger durch sie \nVerfolgung droht. Ist als Herrschaftsmacht die nunmehr im Amt befindliche \nÜbergangsregierung anzusehen, sind Verfolgungsmaßnahmen durch sie genauso \nwenig ersichtlich.\nDer hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 AuslG ist ebenfalls nicht begründet. Die hinreichend konkrete Gefahr, dass der \nKläger bei seiner Rückkehr in den Irak der Folter (Abs. 1) oder einer unmenschlichen \noder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 der \nEuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \nvom 4. November 1950 - EMRK -) durch staatliche irakische Stellen unterworfen \nwürde, besteht - wie ausgeführt - nicht.\nDie Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Absatz 6 Satz 1 \nAuslG sind ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Hierfür \ngenügt nämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder \nFreiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im \nAnsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab \nder \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das Element der Konkretheit \neiner Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation \nstatuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss,\nvgl.: BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - und \nvom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324, \n330.\nFür den Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit \nhinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten \nRechtsverletzungen bestehen,\nvgl.: BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und \nvom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, S. 193, 197.\nHiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar ist die \nallgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein \nstark angestiegen und ereignen sich nahezu täglich Terrorakte mit Toten und \nVerletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese Anschläge \nin erster Linie gegen Soldaten der Besatzungsstreitkräfte und gegen Angehörige \nanderer ausländischer Staaten oder Organisationen richten sowie gegen Iraker, die \nmit diesen Stellen zusammenarbeiten. Für andere Bevölkerungsgruppen kann vor \ndiesem Hintergrund von einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben \nnicht ausgegangen werden. Im übrigen ist von der problematischen Sicherheitslage \nebenso wie von der unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften \nmedizinischen Versorgung,\nvgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und \nvom 6. November 2003; UNHCR, Stellungnahme zur \nRückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November \n2003; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das OVG \nSchleswig-Holstein vom 1. Oktober 2003,\ndie Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, so dass die daraus \nerwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidungen der obersten Landesbehörde \nnach § 54 AuslG berücksichtigt werden könnten. Auf Grund einer \nverfassungsgemäßen Interpretation fielen sie allenfalls dann unter § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorläge, dass der Ausländer bei einer \nRückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen überantwortet wäre,\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, NVwZ \n1996, S. 199.\n\n15\n\nHierfür sind im vorliegenden Fall Anhaltspunkte nicht gegeben.\nDer Umstand, dass der Kläger Christ ist, bringt ihn im Fall seiner Rückkehr nicht in \neine derartige extreme Gefahrenlage. Zwar ist es seit dem Sturz des Baath-Regimes \nzu Übergriffen gegen Alkoholläden und deren christliche Besitzer gekommen. \nInsbesondere im schiitisch dominierten Süden des Landes gibt es Anzeichen für eine \nzunehmende Islamisierung des öffentlichen Lebens, indem zum Beispiel Druck auf \nFrauen ausgeübt wird, Kopftücher zu tragen. Generelle Misshandlungen oder gar \nVerfolgungen von Christen wegen ihrer Religionszugehörigkeit lassen sich aber \nentgegen dem Vortrag des Klägers nicht feststellen,\n\nvgl.: AA, ad-hoc-Bericht vom 7. Mai 2004; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Irak, \"Die aktuelle Lage\" vom 20. Mai 2004.\n\n16\n\nZudem müsste sich der Kläger insoweit auf die kurdisch verwalteten Gebiete \ndes Nordirak als inländische Fluchtalternative verweisen lassen, in denen \nbekanntermaßen viele Chaldäer mit gleicher Glaubenszugehörigkeit wie der Kläger \nunbehelligt leben. Dass der Kläger der kurdischen Sprache nicht mächtig ist, stünde \nseiner Existenz im Nordirak nicht entgegen, da er sich dort auch in der arabischen \nSprache verständigen kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger als \nChrist dort keinen Misshandlungen und Drohungen ausgesetzt ist,\n\n17\n\nvgl.: Allgemeen Ambtsbericht Noord-Irak des Niederländischen \nAußenministeriums in Den Haag vom 23. Oktober 2002.\n\n18\n\nDie im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht \nzu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Absatz 1 AsylVfG, 50 \nAuslG und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG.\nWegen des Gegenstandswerts wird auf § 30 RVG verwiesen.\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284591","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-09-23/4-k-1971-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284591","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284591","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-09-23/4-k-1971-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284591","retrieved":"2026-07-09 03:00:36.828603+00:00"}}