{"status":"available","doknr":"OLD284741","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0915.3K1078.00.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"3 K 1078/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich \nvom 25. Juni 2003 beendet worden ist.\n\nDer Beigeladene trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Beigeladene begehrt die Fortsetzung des Klageverfahrens und macht dazu \ndie Unwirksamkeit des vor dem angerufenen Gericht geschlossenen \nProzessvergleichs über eine Milchquotenangelegenheit geltend.\n\n3\n\nDer Kläger beantragte (als Verpächter) am 7. Oktober 1996 bei der \nRechtsvorgängerin der beklagten Landwirtschaftskammer gemäß § 9 Milch-\nGarantiemengen-Verordnung (MGV) eine Bescheinigung betreffend den Übergang \neiner Anlieferungs-Referenzmenge für Milch auf Grund der Rückgewähr einer für die \nMilcherzeugung genutzten Teilfläche von 6,53 ha vom Beigeladenen (als Pächter) \nmit Wirkung zum 1. April 1999 und in Höhe von 26.056,66 kg Milch.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 7. Juli 1999 bescheinigte die Rechtsvorgängerin der beklagten \nLandwirtschaftskammer dem Kläger den Übergang einer Referenzmenge vom \nBeigeladenen in Höhe von 9.998 kg Milch.\n \nGegen diesen Bescheid legten sowohl der Kläger mit dem Ziel der Erhöhung der \nbescheinigten Milchmenge als auch der Beigeladene mit dem Ziel der Reduzierung \nder bescheinigten Milchmenge Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren stritten \ndie Beteiligten im Wesentlichen darum, ob bestimmte landwirtschaftliche Nutzflächen \nzur Milcherzeugung genutzt worden seien. Zu dieser Frage trug der Beigeladene \numfangreich und unter Angabe zahlreicher Beweismittel vor. Auf Seite 3 seines \nSchreibens vom 8. Dezember 1999 erwähnte er, dass er (der Beigeladene) bei der \nAntragstellung des Klägers im Oktober 1996 bereits Rentner und damit nicht mehr \nder Pächter der betreffenden Milcherzeugungsflächen gewesen sei. Vielmehr habe \nseine Ehefrau schon vor Oktober 1996 die betreffenden Pachtverträge mit dem \nKläger übernommen.\n\n5\n\nIm vom Beigeladenen angestrengten Widerspruchsverfahren erließ die \nRechtsvorgängerin der beklagten Landwirtschaftskammer am 11. April 2000 einen \n\"Stattgebenden Widerspruchsbescheid\". Darin bescheinigte sie zum 1. April 1999 \nden Übergang einer Referenzmenge in Höhe von 6.374 kg vom Beigeladenen auf \nden Kläger. Dagegen legte der Beigeladene keine Rechtsbehelfe ein.\n\n6\n\nMit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 11. April 2000, zugestellt am \n13. April 2000, wies die Rechtsvorgängerin der beklagten Landwirtschaftskammer \nferner den Widerspruch des Klägers zurück und verwies auf eine anliegende \nÄnderungsbescheinigung, wonach sich ein nunmehr auf 6.374 kg Milch reduzierter \nUmfang der übergegangenen Referenzmenge ergebe.\n\n7\n\nDagegen hat der Kläger mit dem sinngemäßen Begehren Klage erhoben,\n\n8\n\nden Beklagten zu verpflichten, den Übergang einer \nReferenzmenge von 26.057 kg Milch vom Beigeladenen auf ihn \nzu bescheinigen.\n\n9\n\nMit gerichtlichen Verfügungen vom 9. Januar 2002 und 2. Juni 2003 hat der \n(damalige) Kammervorsitzende um Stellungnahme dazu gebeten, von welcher \nPerson die Pachtflächen am 1. April 1999 an den Kläger zurückgewährt worden \nseien: Sei dies, wofür nach Lage der insoweit nicht hinreichend aussagekräftigen \nAkten einiges spreche, nicht der Beigeladene, sondern dessen Ehefrau und \nRechtsnachfolgerin als Pächterin gewesen, habe ein Referenzmengenübergang vom \nBeigeladenen auf den Kläger nicht stattgefunden. Angesichts offener \nErfolgsaussichten und eines hohen Kostenrisikos rege er eine gütliche Einigung an. \nBeantragt habe der Kläger eine Bescheinigung über einen \nReferenzmengenübergang von 26.057 kg Milch. Wegen Pächterschutz stehe ihm \nallenfalls die Hälfte der anteiligen Referenzmenge, das bedeute \"13.528 kg\" zu. Nach \nMaßgabe des stattgebenden Widerspruchsbescheides vom 11. April 2000 sei ihm \nder Übergang von 6.374 kg bescheinigt. Im Streit seien mithin 7.154 kg Milch. Daher \nwerde angeregt, den Übergang einer weiteren Referenzmenge von (50 % =) \n3.577 kg zu bescheinigen.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2003 haben die Beteiligten vor der \nangerufenen Kammer folgenden Vergleich geschlossen:\n\n11\n\n\"1. Der Beklagte erhöht die dem Kläger mit \nBescheid vom 7. Juli 1999 in der Fassung des \nstattgebenden Widerspruchsbescheides vom \n11. April 2000 bescheinigte übergegangene \nReferenzmenge um 3.577 kg Milch.\n\n12\n\n2. Der Kläger trägt die Gerichtskosten, \naußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\"\n\n13\n\nMit zwei Telefax-Schriftsätzen vom 7. bzw. 12. Juli 2003 hat der Beigeladene \nseine \"Zustimmung zum Vergleich vom 25. Juni 2003 widerrufen\". Zur Begründung \nmacht er geltend: Es sei möglich, dass die Regelung in Ziffer 1 des Vergleiches zu \neiner Erhöhung des bisher bereits bescheinigten Referenzmengenübergangs um \n3.577 kg führe. Von einer derartigen Erhöhung sei ihm aber in der mündlichen \nVerhandlung nichts unterbreitet worden, denn dann hätte er dem Vergleich unter \nkeinen Umständen zugestimmt. So habe er sich bei den berufsrichterlichen \nMitgliedern der Kammer nach der mündlichen Verhandlung nochmals versichert, \ndass nur eine Referenzmenge in Höhe von insgesamt 3.577 kg übertragen werde \nund es auch dabei bleibe. Ferner sei aus den Hinweisen und Verfügungen des \nKammervorsitzenden zu entnehmen, dass der Beklagte im Verwaltungsverfahren \neine rechtswidrige und damit \"unzulässige\" und \"unwirksame\" \nÜbertragungsbescheinigung ausgestellt habe. Es treffe nämlich zu, dass die \nMilcherzeugungsflächen am 1. April 1999 von seiner Ehefrau an den Kläger \nzurückgewährt worden seien, nicht aber von ihm an den Kläger, worauf die im \nVergleich geregelte Bescheinigung unrichtigerweise abhebe. Als er im Jahre 1995 \nsein Rentenalter erreicht und seine Rente bei der Alterskasse der Rheinischen \nLandwirtschaft beantragt habe, habe seine Ehefrau, X. , mit dem Kläger den \nFolgevertrag über die Pacht der landwirtschaftlichen Nutzflächen abgeschlossen, wie \nsich aus den vorgelegten Vertragsunterlagen ergebe. Nach alledem fühle er sich \nnicht an den geschlossenen Vergleich gebunden und erkläre den Widerruf auch im \nNamen seiner Ehefrau. Deren Ansprüche seien im Übrigen auch im vorliegenden \nVerfahren zu berücksichtigen. Seine Ehefrau müsse die ihr zustehende Milchquote \nwiederbekommen.\n\n14\n\nDer Beigeladene beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n15\n\nfestzustellen, dass der Prozessvergleich vom 25. Juni 2003 \nunwirksam ist und das Verfahren nicht beendet hat.\n\n16\n\nDer Kläger und der Beklagte treten dem Antrag entgegen und beantragen,\n\n17\n\ndas Rechtliche zu erkennen.\n\n18\n\nZur Begründung führen sie aus: Der geschlossene Prozessvergleich sei wirksam \nund habe das Klageverfahren beendet.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDas vom Beigeladenen erhobene Begehren auf Fortsetzung des \nKlageverfahrens hat keinen Erfolg. Es ist bereits unzulässig. \n\n22\n\nSoweit der Beigeladene nunmehr darauf abhebt, dass der angegriffene \nProzessvergleich Rechtspositionen seiner Ehefrau beeinträchtige, macht er Rechte \nDritter geltend und kann damit nicht gehört werden. Rechtsschutz vor den \nVerwaltungsgerichten steht nämlich nur demjenigen zu, der eine Verletzung in \neigenen Rechte geltend machen kann, vgl. zum Grundsatz des \nIndividualrechtsschutzes Art. 19 Abs. 4 GG und § 42 Abs. 2 VwGO.\n\n23\n\nAbgesehen davon lässt der angegriffene Prozessvergleich die Rechtsposition der \nEhefrau des Beigeladenen unberührt, weil diese an dessen Abschluss gar nicht \nbeteiligt gewesen ist. Sollte der Inhalt der darin geregelten Bescheinigung betreffend \nden Übergang einer Milch-Referenzmenge vom Beigeladenen auf den Kläger rein \nfaktisch zu Nachteilen für die Ehefrau des Beigeladenen führen, so ist es ihr \nunbenommen die geeigneten Rechtsbehelfe im eigenen Namen zu ergreifen, ohne \ndurch den hier geschlossenen Vergleich gehindert zu sein. Darauf hat das Gericht \nbereits mit Verfügung vom 21. Juli 2003 hingewiesen.\n\n24\n\nAuch das umfangreiche Vorbringen des Beigeladenen im Übrigen bietet keine \nGrundlage für eine zulässige Rechtsverfolgung, weil daraus ein \nRechtsschutzbedürfnis bzw. eine mögliche Betroffenheit in eigenen Rechten nicht zu \nentnehmen ist. Das vom Beigeladenen erstrebte Ziel, die Unwirksamkeit des \ngeschlossenen Vergleichs feststellen zu lassen und das Klageverfahren fortzuführen, \nwürde nämlich seine rechtliche Situation gar nicht verbessern. Schon nach seinem \neigenen Vorbringen wäre damit für ihn keine \"Verbesserung der Milchquote\" \nverbunden. Das ergibt sich aus Folgendem:\n\n25\n\nDie Bescheinigung über den Referenzmengenübergang nach der hier noch \nmaßgeblichen Milch-Garantiemengen-Verordnung, deren Erteilung der angegriffene \nVergleich in Ziffer 1 regelt, ist ein feststellender Verwaltungsakt. Allein mit dieser \nBescheinigung kann der Milcherzeuger dem Käufer der Milch (der Molkerei) \nnachweisen, dass ihm die Referenzmenge zusteht und dass er deshalb wegen \nMilchlieferung in Höhe der Referenzmenge keine Zusatzabgabe schuldet. Die durch \ndie Bescheinigung getroffene Feststellung über die Zuordnung von Referenzmengen \nist für Molkereien und Behörden bindend.\n\n26\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n17. April 1997 - 3 C 2.95 -, Recht der Landwirtschaft (RdL) 1997, \n278. \n\n27\n\nAus diesem Grund bedeutet die Absenkung eines bereits bescheinigten \nReferenzmengenübergangs im Anschluss an eine Pachtflächenrückgabe, wie sie \nvom Beigeladenen hier erstrebt wird, nicht nur einen Nachteil des Verpächters, \nsondern in aller Regel auch (als Kehrseite) einen rechtlichen Vorteil des Pächters, \nweil der ihm bescheinigte Verlust der Anlieferungsmenge dadurch geringer wird, \nmithin die Berechtigung, Milch an die Molkerei abgabenfrei zu liefern, weniger stark \neingeschränkt wird, also zu einer \"Verbesserung der Milchquote\" führt.\n\n28\n\nAllein die Durchsetzung der \"Verbesserung der Milchquote\", also ein möglicher \nVorteil des Pächters in der rechtlichen Position als Milcherzeuger ist in dieser \nrechtlichen Situation in der Lage, für den Pächter ein schutzwürdiges Interesse an \neiner verwaltungsgerichtlichen Überprüfung einer Bescheinigung über den \nReferenzmengenübergang zu vermitteln.\n\n29\n\nGemessen daran ist die Beschreitung des Rechtswegs für den Beigeladenen \nohne jeden Nutzen, weil es ihm nach eigenem Vorbringen gar nicht um die \n\"Verbesserung seiner Milchquote\" geht. Vielmehr greift er die aufgrund des \ngeschlossenen Prozessvergleiches erteilte Bescheinigung mit umfangreichen \nAusführungen an, die im Kern darauf abzielen, dass er zum Übertragungszeitpunkt \nweder Milcherzeuger noch Inhaber einer Anlieferungs-Referenzmenge gewesen sei. \nPachtflächen und Milchquote seien - anders als im Vergleich geregelt und dann \nentsprechend bescheinigt - nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau an den Kläger \nübergegangen. Der damit vom Beigeladenen geltend gemachte Grund, weshalb die \nim Vergleich geregelte Bescheinigung möglicherweise rechtswidrig sein könnte, kann \nalso für ihn schon deshalb keine mögliche Rechtsverletzung bzw. ein \nRechtsschutzbedürfnis begründen, weil er sich insoweit einer Position als \nMilcherzeuger und Referenzmengeninhaber nicht einmal berühmt.\n\n30\n\nAbgesehen von seiner Unzulässigkeit ist das Begehren auf Fortsetzung des \nKlageverfahrens ganz überwiegend auch in der Sache als unbegründet anzusehen. \nDie in den Mittelpunkt gerückten Gründe, aus denen der geschlossene Vergleich als \nnichtig oder unwirksam anzusehen wäre, liegen nicht vor.\n\n31\n\nMit der vom Beigeladenen abgegebenen \"Widerrufserklärung\" konnte dieser sich \nnicht vom wirksam geschlossenen Vergleich lösen, weil ein so genannter \nWiderrufsvergleich nicht vereinbart worden ist. Ohne einen Widerrufsvorbehalt, also \nein vertragliches Rücktrittsrecht, das eine auflösende oder - im Regelfall - \naufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleiches darstellt, ist die \nWiderrufserklärung eines Beteiligten, wie sie hier erfolgt, rechtlich unbeachtlich.\n\n32\n\nAuch die Erklärung über die Anfechtung wegen Irrtums, die sich sinngemäß dem \nVorbringen des nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen entnehmen lässt, führt \nnicht zur Unwirksamkeit des geschlossenen Vergleichs.\n\n33\n\nDer Prozessvergleich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat eine doppelte \nWirkung: Prozessrechtlich führt er unmittelbar zur Beendigung des Verfahrens; \nsoweit er die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten gestaltet, handelt es sich \nhingegen um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag,\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 4 B 175/93 - \nNeue Juristische Wochenschrift (NJW) 1994, 2306; Ortloff in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, \n9. Ergänzungslieferung 2003, § 106 Rn. 27.\n\n35\n\nWährend der Abschluss des Prozessvergleichs zugleich Prozesshandlung ist, die \ngrundsätzlich nicht anfechtbar ist, kann die dem öffentlich-rechtlichen Vertrag \nzugrunde liegende Willenserklärung unter entsprechender Anwendung der §§ 119 ff. \ndes Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angefochten werden. Führt die Anfechtung \nzur Nichtigkeit des Vergleichsvertrages, ist auch der prozessrechtliche Teil des \nVergleiches unwirksam; das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist dann in dem \nStadium fortzusetzen, das es bis zum Abschluss des Vergleiches hatte,\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1967 - VIII B 146.67 -, \nAmtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) Band 28, 332 (334 f.). \n\n37\n\nAnfechtungsgründe, die zur Nichtigkeit des angegriffenen Vergleiches führen \nkönnten, liegen jedoch nicht vor. Insbesondere war sich der Beigeladene bei dem \nVergleichsabschluss sowohl über den Inhalt seiner Erklärung (vgl. § 119 Abs. 1, \n1. Fall BGB) als auch über den Umstand bewusst, dass er eine Erklärung dieses \nInhalts abgab (vgl. § 119 2. Fall BGB), \n\n38\n\nvgl. zu diesen Irrtumsarten: Jauernig, Kommentar zum BGB, \n11. Aufl. 2004, § 119 Rn. 6 und 7.\n\n39\n\nDas Protokoll der mündlichen Verhandlung enthält keinerlei Einschränkung zu \nder Erklärung des Beigeladenen. Text und Inhalt des klar und eindeutig formulierten \nVergleiches sprechen dafür, dass der Beigeladene den Inhalt der Regelung erkannt \nhat, wonach der Beklagte in Ziffer 1 des Vergleiches die bereits bescheinigte \nübergegangene Referenzmenge (6.374 kg Milch) um weitere 3.577 kg Milch erhöht. \nMangelnde Sprachkenntnisse oder etwa akustisch bedingte \nVerständigungsschwierigkeiten, die einen Irrtum über den Inhalt des Wortes \n\"erhöhen\" im Sinne von \"ersetzen\" plausibel machen könnten, sind weder behauptet \nnoch ersichtlich.\n\n40\n\nAuch erscheint es lebensfremd, dass der Beigeladene tatsächlich geglaubt \nhaben könnte, dem Kläger sei es mit dem Abschluss des Vergleiches darum \ngegangen, den ihm bereits bestandskräftig bescheinigten Referenzmengenübergang \nvon 6.374 kg auf insgesamt 3.577 kg zu reduzieren. In diesem Fall hätte der Kläger \nals Verpächter sich mit dem Vergleichsabschluss auf eine massive Verschlechterung \nder vor Klageerhebung bereits innegehabten (!) Rechtsposition eingelassen. Indes \nhatte der Beigeladene alles andere als einen Grund zu der Annahme, dass der \nKläger ihm mit dem Vergleichsabschluss quasi ein \"Geschenk\" machen wolle.\n\n41\n\nPlausibel ist es nach dem Gesamtbild des Vorbringens, dass dem Beigeladenen \nbei Abschluss des Vergleiches ein - unbeachtlicher - Rechts- oder Motivirrtum über \ndie rechtliche Wirksamkeit der im Widerspruchsverfahren bereits erteilten \nBescheinigung betreffend einen Übergang von 6.374 kg Milch unterlaufen ist. So ist \nanzunehmen, dass der Beigeladene - gefangen in seinen selbst aufgestellten \nrechtlichen Annahmen - darauf gehofft hat, dass die im angegriffenen Vergleich \nvereinbarte Erhöhung des bescheinigten Referenzmengenübergangs um weitere \n3.577 kg Milch im Ergebnis zu einem Gesamtbetrag der Übertragung in gleicher \nHöhe führen wird. Für diese Vorstellungswelt des Beigeladenen spricht sein Vortrag, \nin dem er immer wieder die - selbst aufgestellte - Annahme wiederholt, der im \nVerwaltungsverfahren zuletzt bescheinigte Referenzmengenübergang in Höhe von \n6.374 kg Milch sei \"außer Kraft gesetzt\" bzw. \"unwirksam\" und \"unzulässig\". \n\n42\n\nAuch hat der Beigeladene sich - freilich ohne jeden Grund - in seinen rechtlichen \nKonstruktionen dadurch bestärkt gefühlt, dass der damalige Kammervorsitzende in \nseiner Verfügung vom 9. Januar 2002 die Möglichkeit angedeutet hat, dass ein \nReferenzmengenübergang vom Beigeladenen auf den Kläger nicht stattgefunden \nhabe, wenn in Wahrheit die Ehefrau (des Beigeladenen) die Pachtfläche und die \ndarauf liegende \"Milchquote\" zurückgegeben habe. Auch Hinweise der Richter am \nSchluss der mündlichen Verhandlung auf den Gegenstand des Vergleichs \n(Referenzmengenübergang von 3.577 kg) hat er offenbar mit seinen eigenen \nrechtlichen Prämissen verknüpft und daraus geschlossen, dies führe auch zu einem \nGesamtbetrag von 3.577 kg Milch. \n\n43\n\nHat der Beigeladene demnach über die Wirksamkeit der in der \nWiderspruchsentscheidung vom 11. April 1999 erteilten Bescheinigung betreffend \neinen Referenzmengenübergang von 6.374 kg Milch geirrt, so liegt darin ein \nunbeachtlicher Rechts- oder Motivirrtum, der auf einer nicht zur Anfechtung \nberechtigenden Unkenntnis des § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz NRW \nberuht, der bestimmt, dass die erteilte Bescheinigung als Verwaltungsakt wirksam \nbleibt, \"solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig \naufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt\" ist.\n\n44\n\nEs bedarf keiner weiteren Vertiefung, dass die beim Beigeladenen nach dem \nErhalt des Sitzungsprotokolls über den geschlossenen Vergleich und nach einer \nBeratung mit einer dritten Person zu Recht entstanden Zweifel darüber, ob seine \nlaienhafte Einschätzung über die \"Unzulässigkeit und Unwirksamkeit\" der in der \nWiderspruchsentscheidung vom 11. April 1999 erteilten Bescheinigung betreffend \neinen Referenzmengenübergang von 6.374 kg Milch auch wirklich richtig sei, keinen \nhinreichenden Grund bilden kann, sich von einem wirksam abgeschlossenen Vertrag \nlösen zu dürfen.\n\n45\n\nDas gilt um so mehr als dieser Vertrag Bestandteil eines Prozessvergleichs \ngewesen ist. So ist es gerade der Sinn und Zweck eines Prozessvergleichs, dass \nsich die Parteien in einer Situation der Unsicherheit bei der Einschätzung der \ntatsächlichen und rechtlichen Umstände des Falles zur Vermeidung eines \nKostenrisikos durch die Fortsetzung des Klageverfahrens und zur Schaffung von \nRechtssicherheit einer vergleichsweise getroffenen Regelung unterwerfen. \nAngesichts dessen ist ein Zurückgreifen der Beteiligten auf Irrtümer und \nFehlvorstellungen regelmäßig ausgeschlossen. \n\n46\n\nOb davon eine Ausnahme zu machen ist, weil der Inhalt des Vergleichs auf \neinem einem (offenen) Kalkulationsirrtum beruht, \n\n47\n\nvgl. zum offenen Kalkulationsirrtum: Jauernig, a.a.O., § 119 \nRn. 10,\n\n48\n\nkann dahingestellt bleiben, Zwar ist dem Beigeladenen insoweit einzuräumen, \ndass die zur Erzielung einer gütlichen Einigung durch gerichtliche Verfügung vom \n2. Juni 2003 vorgenommene Berechnung einer weiteren Referenzmenge in Höhe der \nHälfte des streitigen Betrages einen Rechenfehler aufweist. Die Hälfte von 26.057 kg \nist dort - unrichtig - mit \"13.528 kg\" und nicht mit 13.028,5 kg angesetzt mit der Folge, \ndass die Bemessung des im Klageverfahren streitigen Betrags sich entsprechend \nverringert (13.028,5 kg ./. 6.374 kg = 6654,5 kg) und die Hälfte davon nicht, wovon \ndie Parteien offenbar beim Vergleichabschluss ausgegangen sind, \"3.577 kg\" \nbeträgt, sondern um 249,75 kg geringer ist, also 3.327, 25 kg ausmacht.\n\n49\n\nIndes kann der Beigeladene sich auf diese Unrichtigkeit im gerichtlichen \nVerfahren schon deshalb nicht berufen, weil eine etwaige Korrektur durch \nAbsenkung des bescheinigten Referenzmengenübergangs für ihn unnütz wäre, da \nsie - wie oben ausgeführt - schon nach eigenem Vortrag mangels Milchquote bzw. \nMilcherzeugereigenschaft nicht zu einer Verbesserung seiner rechtlichen Situation im \nSinne einer \"Verbesserung der Milchquote\" führen kann. \n\n50\n\nNach alledem war das Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens \nzurückzuweisen.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-09-15/3-k-1078-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-09-15/3-k-1078-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284741","retrieved":"2026-07-09 03:00:50.993512+00:00"}}