{"status":"available","doknr":"OLD284782","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0913.9K2710.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-09-13","aktenzeichen":"9 K 2710/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger aus Syrien und seinen \nAngaben zufolge am 21. August 2000 von Moskau aus auf dem Landweg nach \nDeutschland eingereist.\n\n3\n\nNach seiner an diesem Tag erfolgten Festnahme führte er gegenüber der Polizei \naus, einen Asylantrag stellen zu wollen. Er habe als Arafat-Anhänger Angst vor \neinem Teil der palästinensischen Opposition, die Teil der syrischen Regierung sei, \ngehabt.\n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nhörte den Kläger am 29. August 2000 an. Dieser führte unter anderem aus, er habe \nmit seiner Familie bis zur Ausreise in Damaskus in dem Flüchtlingslager \"al-Yarmuk\" \ngelebt. Die Familie befinde sich dort seit 1967 und stamme aus Palästina. \nStaatsangehörigkeit habe er keine. Neben der überreichten Kopie eines syrischen \nReisedokuments für palästinensische Flüchtlinge - das Original habe ihm der \nSchlepper abgenommen - und des Ausweises des Basketballvereins \"Q \" \nkönne er keine weiteren Unterlagen vorlegen. In Syrien habe er noch einen \nWehrpass der PLO sowie einen syrischen Personalausweis für Flüchtlinge gehabt. \nNach Abitur und Wehrdienst habe er als Verkäufer gearbeitet und auch noch Geld für \ndie Spiele von seinem Basketballverein bekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse \nseiner Familie seien durchschnittlich, seine aber sehr gut gewesen. Seinen \nWehrdienst habe er 1993 bis 1995 in einer Sporteinheit der Palästinenser geleistet. \nDabei habe er keine Uniform getragen und auch nicht den syrischen Streitkräften \nangehört. Mit Sicherheit aber würden diese Einheiten der Palästinenser von den \nSyrern unter Kontrolle gehalten. Er sei Mitglied der Fatah gewesen. Sie hätten \nPalästina nur im Sport vertreten. Syrien habe er verlassen, weil er und drei Kollegen \naus dem Sportverein versucht hätten, eine Genehmigung des Präsidenten des \nSportverbandes zu bekommen, um nach Palästina reisen zu dürfen. Sie seien an ihn \nherangetreten, um zumindest die Bedingungen für eine Ausreisegenehmigung in die \nPalästinensergebiete zu verbessern. Sie hätten als Sportkameraden untereinander \ndarüber gesprochen, wo sie ihre Zukunft als Sportler sähen - in Syrien oder in \nPalästina. Die Erteilung einer Ausreisegenehmigung nach Palästina sei von drei \nSeiten erschwert worden: Zum einen seien dies die syrischen, zum anderen die \npalästinensischen Behörden gewesen. Auch die Israelis hätten ihnen keine \nEinreisegenehmigung geben wollen. Das Verbandspräsidium habe ihnen nicht helfen \nkönnen und nicht helfen wollen. Deswegen hätten sie das Verbandspräsidium als \nVerräter beschuldigt und als Anhänger des syrischen Geheimdienstes. Dies sei der \nAuslöser dafür gewesen, dass das Vereinspräsidium sie beim syrischen \nGeheimdienst verraten habe. Das Vereinspräsidium arbeite unter der Kontrolle des \nGeheimdienstes. Daraufhin habe die Verfolgung angefangen. Er sei ständig von den \nSicherheitsleuten gesucht worden. Zwei seiner Sportkameraden seien verhaftet \nworden. Jeder habe von diesen Verhaftungen gewusst. Leute aus dem \nSportpräsidium, die mit ihnen befreundet gewesen seien, hätten ihnen gesagt, dass \nsie vier gesucht würden. Sie seien als Friedenswillige bekannt gewesen. Alle \nanderen Organisationen hätten aber den Frieden mit Israel nicht gewollt. Konkret \nwisse er nicht, was das Vereinspräsidium dem Sicherheitsdienst gesagt habe. Sie \nhätten jedenfalls das Vereinspräsidium als Angehörige des syrischen \nGeheimdienstes bezeichnet und dies sei an sich eine politische Beschuldigung und \nein beleidigender Vorwurf. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er ohne \nGerichtsverhandlung ins Gefängnis gesteckt. Dies sei über Syrien so bekannt. Er \nhabe auch einen Bruder verloren, von dem niemand wisse, wo er sich befinde. Er sei \nseit 1982 verschwunden.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 10. November 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag \nab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorlägen, und drohte für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise binnen eines Monats \ndie Abschiebung nach Syrien an.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 23. November 2000 Klage erhoben. Er macht geltend, in \nSyrien habe es seit Dezember 1999 eine Verhaftungswelle gegeben. Daher habe er \nnach der Mitteilung, sie würden gesucht, nicht abwarten können. Er und seine \nGruppe hätten sich für den Frieden mit Israel engagiert. Möglicherweise habe der \nVerbandspräsident das der syrischen Regierung mitgeteilt. Schließlich sei nicht \nauszuschließen, dass syrische Behörden aus der Stellung eines Asylantrages für ihn \nnachteilige Schlussfolgerungen ziehen würden. Er habe der Fatah-Gruppe \"Arafat\" \nangehört. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 10. November 2000 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.\n\n11\n\nSie verweist auf den Bescheidinhalt.\nDas um Auskunft gebetene Auswärtige Amt hat unter dem 4. Dezember 2003 \nausgeführt, das Vorbringen des Klägers sei bezüglich der Existenz eines \npalästinensischen Basketballvereins in Damaskus oder Umgebung glaubhaft. \nEbenso gebe es in der syrischen Armee eine eigene Einheit für Palästinenser, die \nausschließlich von Palästinensern befehligt werde. Sportlich begabte Palästinenser \nkönnten ihren Wehrdienst in verschiedenen Sportmannschaften der \npalästinensischen Einheit ableisten. Unglaubhaft sei indessen das Vorbringen \nbezüglich der angestrebten Reise in die palästinensischen Autonomiegebiete. Syrien \nund Israel befänden sich nach wie vor im Kriegszustand. Syrern und in Syrien \nlebenden palästinensischen Flüchtlingen sei der Kontakt zu Israelis unter Androhung \neiner hohen Haftstrafe verboten. In Israel werde dies entsprechend gehandhabt. \nSyrern oder in Syrien lebenden palästinensischen Flüchtlingen sei eine Reise in die \npalästinensischen Gebiete grundsätzlich nicht möglich. Ausgenommen seien \nlediglich Syrer, die auf dem Golan lebten. Daher sei bereits das ernsthafte Vorhaben \neiner Reise nach Gaza oder in die Westbank unglaubwürdig. Das Reisevorhaben sei \nin Syrien derart aussichtslos, dass wenig plausibel erscheine, der Kläger habe es \nernsthaft von denen gefordert, die noch nicht einmal eine Entscheidung in dieser \nSache hätten treffen können. Dementsprechend unglaubwürdig sei sein Vorbringen, \ndie Mitglieder des Verbandspräsidiums als Verräter und Anhänger des syrischen \nGeheimdienstes bezeichnet zu haben. Das Vorbringen sei sehr konstruiert und wenig \nglaubhaft. Wegen des Asylantrages drohe dem Kläger in Syrien nicht \nnotwendigerweise ein verstärktes Interesse seitens syrischer oder palästinensischer \nBehörden.\n\n12\n\nHierzu hat der Kläger unter dem 29. Dezember 2003 ausgeführt, sein Vorbringen \nsei keineswegs von vornherein unglaubhaft, weil er trotz des strengen \nAusreisegenehmigungsverfahrens versucht habe, seine Ausreise in die \npalästinensischen Autonomiegebiete durchzusetzen. Amnesty international habe am \n5. Juni 2002 berichtet, dass die Einschränkung der Meinungsfreiheit seit Ende 2000 \nzu einem Anstieg der politisch motivierten Verhaftungen geführt habe. Das bedeute, \ndass die politische Diskussion in Syrien jedenfalls bis etwa Ende 2000 durchaus trotz \nbestehenden Ausnahmezustands in Gang gekommen sei, er also bis dahin der \nMeinung habe sein können, eine Ausreisegenehmigung in die palästinensischen \nGebiete sei unter Nutzung sämtlicher bestehender Kontakte im Bereich des Sports \nerreichbar.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes - insbesondere \nder eingeholten weiteren Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. Juli 2004 - wird \nverwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten sowie des Landrates Heinsberg. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe :\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDie Ablehnung der Anträge des Klägers durch die Beklagte sowie die \nAbschiebungsandrohung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten, § 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n17\n\nDer Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch \nauf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen.\n\n18\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter scheidet gemäß § 26 a Abs. \n1 und 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) bereits wegen der im Jahre 2000 auf \ndem Landweg erfolgten Einreise aus.\n\n19\n\n§ 51 Abs. 1 AuslG setzt ebenso wie der Asylanspruch des Art. 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) eine politische Verfolgung voraus. Verfolgt im Sinne dieser \nVorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung \nan seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für \nihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche Merkmale), \ngefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls \ndem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein \nasylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen \nGruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner \nGruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n20\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 5. \nAugust 1998 - 2 BvR 153/96 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n1998, 1178, sowie vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, \nAmtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE) 80, 315, 333 ff., und vom 23. Januar 1991 - BvR 902/85 \nund 515, 1827/89 -, BVerfGE, 83, 216.\n\n21\n\nDie Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich dann aus gegen Dritte \ngerichteten Maßnahmen ergeben, wenn letztere wegen eines asylerheblichen \nMerkmals verfolgt werden, das der Antragsteller mit ihnen teilt und er sich mit ihnen \nin einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. \nDie Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der \nGruppe das Gefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit \npolitisch verfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont \ngeblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung \nauch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden.\n\n22\n\nAsylerhebliche Rechtsverletzungen sind Eingriffe in Leib, Leben und physische \nFreiheit, da sie generell die asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere haben. \nMaßnahmen, die andere Rechtsgüter treffen, sind dann Verfolgung, wenn sie nach \nihrer Intensität und Schwere in die Menschenwürde des Opfers eingreifen und über \ndas hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort \nherrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Eingriffe, die unterschiedliche \nSchutzgüter mit jeweils nicht asylerheblicher Intensität treffen (Vielzahl \ndiskriminierender Nadelstiche), sind auch in ihrer Gesamtheit keine Verfolgung im \nSinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. \n\n23\n\nGezielt ist der Eingriff, wenn die Rechtsverletzung \"wegen\" eines asylerheblichen \nMerkmals erfolgt. Ob eine in dieser Weise spezifizierte Zielrichtung vorliegt, ist \nanhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der \nMaßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, \ndie den Verfolgenden leiten.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, \nDVBl. 1998, 1178.\n\n25\n\nDabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Verfolgungsmaßnahmen \nunmittelbar vom Staat ausgehen oder durch Dritte erfolgen; derartige Handlungen \nDritter sind als politische Verfolgung zu werten, wenn sie dem jeweiligen Staat \nzuzurechnen sind, weil er etwa die Handlungen unterstützt, einvernehmlich duldet \noder nicht bereit ist bzw. sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren \nMittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. \nDer eingetretenen Verfolgung steht eine unmittelbar drohende Gefahr gleich.\n\n26\n\nDerjenige, der von nur regionaler oder örtlich begrenzter Verfolgung\n\n27\n\n- vgl. zum Begriff und zur Abgrenzung \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 30. April 1996 \n- 9 C 171.95 -, Amtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 101, 135, 139 ff. und \nvom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274 ff. -\n\n28\n\nbetroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, \nwenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht \nfinden kann (sog. inländische Fluchtalternative)\n\n29\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, \n1501/84 -, DVBl. 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 17.89 -, DVBl. 1990, 1064 ff. -\n\n30\n\nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des \nBundesverwaltungsgerichts, Ordnungs-Nr.: 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 71 mit Nachweisen, sowie Beschluss vom 25. Januar 1996 \n- 9 B 591.95 -.\n\n32\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nUrsachenzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden gesetzlichen Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten schließlich für die Beurteilung, ob ein Antragsteller den \nSchutz des Asylrechts einfordern kann, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob \ner seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Das gilt \nentsprechend in den Fällen einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung, \ndie erst nach der Flucht eingesetzt hat.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 und 9. September \n1997, jeweils a. a. O.\n\n34\n\nAndernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei \nseiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, \n961/86 -, a. a. O, S. 345 f.\n\n36\n\nDer Asylsuchende hat bei alledem wegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht \ndie Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss \nunter Angabe genauer Einzelheiten einen zusammenhängenden, in sich stimmigen \nSachverhalt betreffend sein persönliches Verfolgungsschicksal schildern, der nicht in \nwesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist und aus dem sich \n- als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. \nIn Bezug auf Vorgänge im Heimatland des Asylsuchenden ist für die \nÜberzeugungsbildung des Gerichts zu fordern, dass die Asylgründe glaubhaft \ngemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber \nden vollen Beweis zu führen.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, \nBVerwGE 71, 180.\n\n38\n\nAuch für die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gelten für § 51 \nAbs. 1 AuslG und Art. 16 a Abs. 1 GG dieselben Grundsätze.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, \nDVBl. 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung des Vorbringens \ndes Klägers kann die Kammer im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen \nZeitpunkt der Entscheidung eine ihm bei Rückkehr nach Syrien drohende politische \nVerfolgung nicht feststellen. \n\n40\n\nEr hat nicht glaubhaft gemacht, dass er Syrien vorverfolgt verlassen hat. Das \nVorbringen des Klägers zum Hintergrund seiner Ausreise erweist sich im zentralen \nBereich als unglaubhaft. Angesichts eines auf Grund der nachvollziehbaren Angaben \ndes Auswärtigen Amtes als offensichtlich aussichtslos einzustufenden \nReisebegehrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass jemand mit \nNachdruck einen derartigen Anspruch in der vom Kläger behaupteten Art und Weise \nverfolgen und sich deswegen gleichsam sinnlos einer politischen Verfolgung \naussetzen würde. Die Darstellung des Klägers in der stattgefundenen mündlichen \nVerhandlung, bezüglich der Reisemöglichkeit für Palästinenser von Syrien aus in die \nPalästinensergebiete sei zwischen der Gruppe vom 1948 und denjenigen \nPalästinensern, welche 1967 nach Syrien gekommen seien, zu unterscheiden, ist \ngemäß der nach Vertagung eingeholten weiteren Auskunft des Auswärtigen Amtes \nunzutreffend. \n\n41\n\nDer hiernach unverfolgt ausgereiste Kläger hat bei einer Rückkehr nach Syrien \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zu befürchten. \nGründe, die eine solche Annahme rechtfertigten, liegen nicht vor.\n\n42\n\nAllein wegen seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit droht dem Kläger \nkeine politische Verfolgung. Die nahezu 400.000 in Syrien lebenden Palästinenser \nstellen die größte Gruppe von Flüchtlingen dar. Sie haben ein weit reichendes \nAufenthaltsrecht und werden durch ein spezielles Flüchtlingshilfswerk der Vereinten \nNationen (UNRWA) betreut. Sie erhalten Flüchtlingsausweise sowohl von syrischen \nBehörden als auch von der UNRWA. Allerdings steht die Liberalität - wie sonst auch \nin Syrien - grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Opportunität; staatliche \nRepressionen setzen dann ein, wenn Aktivitäten etwa im Rahmen von \nOrganisationen entfaltet werden, die sich gegen den syrischen Staat richten.\n\n43\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 17. Juli 2003 \nsowie Auskunft vom 30. April 2003 an das VG Saarlouis; \nDeutsches Orient-Institut (DOI), Auskünfte vom 28. April 2003 an \ndas VG Saarlouis und vom 18. August 2003 an das VG Leipzig \n(asylis Dok.-Nr. SYR24872002); Informationen des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über Minderheiten \nin Syrien (Stand: Januar 1997) und über seine Erkenntnisse zu \nSyrien (u.a. palästinensische Flüchtlinge; Stand: Dezember \n2002).\n\n44\n\nIm Falle des Klägers kann die Kammer indessen ein derartiges politisches \nEngagement, das geeignet wäre, ihn staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu \nunterziehen, nicht feststellen. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung \nvorgetragen, mit Politik nichts zu tun gehabt zu haben. Zudem ist davon auszugehen, \ndass er jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt wegen Bejahung einer friedlichen Lösung \nmit Israel keine politische Verfolgung in Syrien zu befürchten hat. Maßgeblich für \ndiese Beurteilung ist die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. Juli 2004, wonach \nwegen der zwischen Syrien und Israel stattgefundenen bilateralen \nFriedensverhandlungen sich das Thema Israel offen diskutieren lässt und das \nKundtun der Auffassung, für einen Frieden mit Israel zu sein, im persönlichen Umfeld \nnicht zu Repressionen syrischer Sicherheitsbehörden führt. \n\n45\n\nDarüber hinaus ergeben sich aus der Entwicklung der Auskunftslage \nAnhaltspunkte für eine Verminderung der Spannungen zwischen Syrien und Arafats \nFatah-Flügel, selbst wenn dessen Situation in Syrien - nicht zuletzt wegen der \nOpposition in den Reihen der Palästinenser - weiterhin schwierig sein dürfte. Im \nJahre 1999 hatte es zwar auch schon Hinweise auf eine vorsichtige Annäherung \nzwischen der syrischen Regierung und der PLO (Arafat-Fraktion) gegeben; die \nVerträge zwischen der PLO und Israel wurden von Syrien aber als Kapitulation \nverurteilt und die Opposition innerhalb der Fatah gegen Arafat unterstützt. Die \nöffentliche Parteinahme für Verhandlungen mit Israel reichte bei Fatah-Mitgliedern \naus, um Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein.\n\n46\n\nVgl. AA, Auskunft vom 4. Februar 2000 an das VG Münster (asylis \nDok.-Nr. SYR18591001); DOI, Auskünfte vom 2. Oktober 2000 an \ndas VG Kassel (asylis Dok.-Nr. SYR20282001) und vom 10. \nSeptember 2001 an das Bundesamt (asylis Dok.-Nr. \nSYR20299001).\n\n47\n\nNachdem aber die Palästinenser in Syrien mehrheitlich gegen Arafats Linie in der \nFriedenspolitik eingestellt waren und es dort keine nennenswerten \nPropagandaaktivitäten von Fatah-Aktivisten oder Arafat nahestehenden Gruppen \nmehr gab, wurden zwar noch gelegentlich Arafat-Anhänger verhaftet; dabei handelte \nes sich jedoch um publizistisch in herausregender Weise tätige Personen oder um \nPalästinenser, die in einer die syrische Bürokratie störenden institutionell verfestigten \nWeise tätig geworden oder als Fatah-Mitglieder im Rahmen einer organisierten \nTätigkeit aktiv gewesen waren.\n\n48\n\nVgl. DOI, vom 18. August 2003 a.a.O.\n\n49\n\nDiese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben. \n\n50\n\nEs liegen unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnislage auch keine \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor. Es spricht keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit,\n\n51\n\nvgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober \n1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196,\n\n52\n\ndafür, dass dem Kläger die konkrete Gefahr für Folter oder einer gegen die \nMenschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass er konkreten \nGefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt ist. \nGleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus \nindividuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines \nErlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ \n1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ-Beilage \n1996, 89.\n\n54\n\nEs ist nicht erkennbar, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien \nVerhältnisse zu gewärtigen hat, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz \nder Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht entsprechen. Die \nAsylantragstellung, auch wenn sie - wie hier - mit einem mehrjährigen Aufenthalt in \nder Bundesrepublik Deutschland verbunden ist, wird von syrischer Seite nicht als \nAusdruck einer illoyalen oder gar regimefeindlichen Gesinnung angesehen. \nAllerdings ist bekannt, dass sich abgeschobene Asylbewerber bei einer Rückkehr \nnach Syrien einer zum Teil auch intensiven Befragung stellen müssen. Ein mögliches \nAbschiebungshindernis begründende Maßnahmen, insbesondere eine Verbringung \nin ein Verhörzentrum mit der gesteigerten Gefahr der Folter, sind allerdings erst dann \nzu erwarten, wenn sich bei der Befragung über die bloße Asylantragstellung hinaus \nder Verdacht oppositioneller Betätigung ergibt.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -, \nmit zahlreichen weiteren Nachweisen.\n\n56\n\nVon derartigen Verdachtsmomenten kann indessen im Falle des Klägers nicht \nausgegangen werden.\n\n57\n\nDie Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf § 34 Abs. 1 AsylVfG in \nVerbindung mit § 50 AuslG.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284782","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-09-13/9-k-2710-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284782","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284782","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-09-13/9-k-2710-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284782","retrieved":"2026-07-09 03:00:54.385500+00:00"}}