{"status":"available","doknr":"OLD284807","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0910.7K1569.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-09-10","aktenzeichen":"7 K 1569/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese trägt der Beigeladene \nselbst.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ndieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wehrt sich gegen die Festsetzung einer Abwasserabgabe für das Jahr\n2000 bezüglich des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB).\n\n3\n\nBis April 2003 betrieb die Klägerin zur Abwasserentsorgung verschiedener\nOrtsteile u.a. die mittlerweile vom Wasserverband Eifel-Rur übernommene\nAbwasserreinigungsanlage B. -Süd (B1. Süd). An diese ist u.a. die Kanalisation\nI. angeschlossen. Mit Bescheid vom 23. Juli 1982 in der Gestalt des\nSanierungsbescheides vom 14. August 1992, dieser in der Gestalt des 4.\nÄnderungsbescheides vom 21. Dezember 1998, hatte ihr der vormalige\nRegierungspräsident Köln bzw. die Bezirksregierung als dessen Funktionsnachfolger\ndie wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, Abwasser aus der B1. Süd in einen\nnamenlosen Vorfluter zur Inde einzuleiten (Einleitungsstelle Nr. 132012/013/01), und\nden Überwachungswert für den Parameter CSB auf 100 mg pro Liter, die der\nBerechnung der Abwassermenge zugrundezulegende Jahresschmutzwassermenge\nauf 340.000 m³ festgesetzt.\n\n4\n\nDer Beigeladene ist Geschäftsführer der Firma N. , auf deren Betriebsgelände I. 00 in B.\nGenussalkohol gelagert wurde. Am 18. Dezember 2000 leitete der Beigeladene in\nAnwesenheit eines Mitarbeiters des Hauptzollamtes B. 9.710 Liter unvergällten\nEthylalkohol in die städtische Kanalisation ein. Die B1. Süd war aufgrund der\nEinleitungsmenge nicht in der Lage, den Alkohol biologisch abzubauen, so dass es\nzu einem Durchfluss von Alkohol in den Vorfluter zur Inde kam. Die am Folgetag am\nAuslauf der Abwasserreinigungsanlage entnommene Abwasserprobe ergab einen\nCSB-Wert von 824 mg pro Liter.\n\n5\n\nWegen der Einleitung von Schmutzwasser setzte der Beklagte gegenüber der\nKlägerin mit Festsetzungsbescheid vom 26. Oktober 2001 die Abwasserabgabe für\ndas Veranlagungsjahr 2000 und die Einleitungsstelle Nr. 132012/013/01 hinsichtlich\ndes Parameters CSB auf 2.160.312 DM fest und forderte sie nach Verrechnung\ngemäß § 10 Abs. 3 AbwAG mit dem nicht nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhten Teil der\nAbwasserabgabe zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 865.469,90 EUR\n(= 1.692.712,00 DM = 2.160.312 DM - 467.600 DM) auf.\n\n6\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin am 01. August 2003 Klage\nerhoben, die sie wie folgt begründet: Die Abwasserabgabepflicht knüpfe allein an die\nErhöhung der Messwerte an, ohne dass es auf ein Verschulden ankomme. Dies\nführe hier zu unbilligen Ergebnissen. Die auf rein formalen Gründen beruhende\nerhebliche Belastung mit einer Abwasserabgabe in Höhe von 865.469,90 EUR würde\nsie, die Klägerin, in der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben\nbeträchtlich einschränken. Seit Jahren könne sie wegen ihrer angespannten\nFinanzlage kein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept mehr erstellen.\nEine zusätzliche Belastung in der vorgenannten Größenordnung zwänge ZU\nEinsparungen in gesetzlichen Aufgabenbereichen oder würde die Aufrechterhaltung\nder letzten freiwilligen Leistungen für den Bürger wie Stadttheater, Museen oder\nSportstätten in Frage stellen.\nDie Regelung der primären Abgabepflicht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts\nin § 9 Abs. 2 Satz 1 AbwAG ziele darauf ab, die Abwasserbehörde bei einer Vielzahl\nvon Einleitern nicht mit umfangreichen Ermittlungen zu belasten und gleichzeitig die\nöffentlich-rechtliche Körperschaft als \"nähere\" Stelle dazu anzuhalten, \"ihre\"\nVerursacher besser zu kontrollieren. Hier bestehe aber kein Zweifel an der\nVerantwortlichkeit des Verursachers. Ihre - der Klägerin - Inanspruchnahme würde\ndagegen nur einen wirtschaftlich unnötigen Schritt darstellen, der die Gefahr einer\nVerlagerung des lnsolvenzrisikos auf die Gemeinde berge. Eine solche Belastung sei\njedenfalls dann nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der eigentliche Verursacher\nfeststehe und dieser vorsätzlich gehandelt habe. Bei einer Umlage der Abgabe auf\ndie Gebührenzahler könne nichts anderes gelten. Denn dann würde das\nlnkassorisiko dem Gebührenzahler aufgebürdet. Jedenfalls dann, wenn die\nAbwasserabgabe sehr hoch sei und der Verursacher vorsätzlich gehandelt habe,\nverstoße die Heranziehung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur\nAbwasserabgabe gegen das mit dem Abwasserabgabengesetz verfolgte\ngesetzgeberische Ziel. Die Vorschrift sei daher so auszulegen, dass sich in einem\nderart gelagerten Fall die Abwasserabgabe nach dem in § 9 Abs. 1 AbwAG\ngeregelten Verursacherprinzip ausschließlich gegen den wirklichen Verursacher\nrichte.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober\n2001 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2003\ninsoweit aufzuheben, als sie für die Überschreitung des\nParameters CSB zu einer Abwasserabgabe in Höhe von\n865.469,90 EUR herangezogen worden ist.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid\nund trägt ergänzend vor: Die Zahl der Schadeinheiten für den Parameter CSB sei\nnach § 4 Abs. 4 AbwAG zu Recht um 362 % erhöht worden, da der\nÜberwachungswert im Veranlagungsjahr 2000 einmal überschritten worden sei. An\nder Berücksichtigungsfähigkeit des zur Erhöhung der Schadeinheiten führenden\nMessergebnisses bestünden keine rechtliche Bedenken. In die Abgabenberechnung\nfließe grundsätzlich jedes korrekt zustande gekommene Ergebnis einer behördlichen\nÜberwachung ein. Die infolge einer Störung auf der B1. Süd festgestellten\nerhöhten CSB-Werte seien der Klägerin als Betreiberin zuzurechnen und müssten in\ndie gegen sie festzusetzende Schmutzwasserabgabe einfließen. Eine\nÜberschreitung von Überwachungswerten sei selbst dann dem Einleiter\nzuzurechnen, wenn ihn kein Verschulden treffe. Denn § 4 Abs. 4 AbwAG gehe von\neiner verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit des Einleiters für das Eintragen\nvon Schadstoffen in ein Gewässer aus. Diese verschuldensunabhängige\nVerantwortlichkeit sei vom Bundesverwaltungsgericht in seiner letzten Entscheidung\nzur Rechtmäßigkeit der abgabenrechtlichen Auswirkungen von Störfällen bestätigt\nworden (Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170/97 -, NVwZ 1998, 408). Auch\nwenn es störungsbedingt zu erheblichen Überschreitungen von\nÜberwachungswerten und damit zu einer starken Erhöhung der Abgabe komme,\nobwohl den Abgabepflichtigen kein Verschulden an der Störung treffe, führe dies\nnach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer\nUnverhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung. Etwas anderes gelte nur für\nsolche - in der Regel von außen einwirkenden - Ereignisse, die bereits den\nTatbestand des Einleitens als finale Handlung des Anlagenbetreibers nicht erfüllten.\nZweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen des Überwachungsergebnisses\nbestünden hier nicht. Die Klägerin sei auch zu Recht als Direkteinleiter gemäß § 9\nAbs. 1 AbwAG in Anspruch genommen worden. Ihre Ausführungen zu § 9 Abs. 2\nAbwAG gingen fehl, da diese Vorschrift hier nicht anwendbar sei. Sie betreffe nur die\nFälle, in denen die Länder bestimmt haben, dass an Stelle der Direkteinleiter\nKörperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig seien. Eine solche\nÜbertragung der Abgabepflicht sei in Nordrhein-Westfalen durch die §§ 64 f. LWG\n- beispielsweise für Kleineinleitungen - erfolgt. Ein solcher Fall liege hier nicht vor.\nDie Klägerin werde nicht zur Abwasserabgabe aufgrund einer übertragenen\nAbgabepflicht, sondern aufgrund ihrer originären Abgabepflicht herangezogen.\n\n12\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 15. September 2003 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin\nauf Erlass der streitigen Abwasserabgabe abgelehnt (Bl. 29 - 35 GA) und in dem\nBescheid ausgeführt, bei dem Störfall vom 19. Dezember 2000 handele es sich nicht\num einen Fall höherer Gewalt, sondern um eine Betriebsstörung, die in der\nRisikosphäre des Kläranlagenbetreibers liege. Für solche \"normalen\" Störungen\nmüsse der Anlagenbetreiber Vorsorgemaßnahmen treffen. Der gegen diesen\nBescheid eingelegte Widerspruch ist noch nicht beschieden.\n\n14\n\nDer Oberbürgermeister der Stadt B. hat den gegen den Beigeladenen und\nauf Erstattung der zu zahlenden Abwasserabgabe gerichteten Bescheid vom 14.\nApril 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2003, der\nGegenstand des Klageverfahrens 7 K 3103/03 war, zwischenzeitlich aufgehoben.\nDer Oberbürgermeister trug so dem Umstand Rechnung, dass es an der Befugnis\nfehlte, die Erstattung mittels Verwaltungsaktes geltend zu machen, und der Stadt\nB. wegen der noch nicht bestandskräftigen Festsetzung der Abwasserabgabe\n(noch) kein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakten des vorliegenden und des Verfahrens 7 K 3101/03, auf die\nbeigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Aachen 71 Js 31/01 (602) sowie auf die\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage, über die Kammer im Einverständnis mit den Beteiligten ohne\nmündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht\nbegründet.\n\n18\n\nDer angefochtene Festsetzungsbescheid vom 26. Oktober 2001 in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2003 ist rechtmäßig und verletzt die\nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nRechtsgrundlage der Heranziehung zu der Abwasserabgabe für das\nVeranlagungs-jahr 2000 sind die §§ 1, 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes\n(AbwAG).\n \n\n20\n\nI.\nGemäß § 1 AbwAG wird für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine\nAbgabe erhoben (Abwasserabgabe). Diesen Tatbestand hat die Klägerin erfüllt.\n\n21\n\n1.) Abgabepflichtig ist nach § 9 Abs. 1 AbwAG die Klägerin als Direkteinleiter. Sie\nist diejenige, die zweck- und zielgerichtet Abwasser aus der von ihr betriebenen B1.\nSüd unmittelbar in die Inde gelangen lassen wollte, die also unmittelbar \"Herrin der\nEinleitung\" war und damit die Verantwortung für die Einleitung trägt,\n\n22\n\nvgl. zu diesem Kriterium zur Bestimmung des Direkteinleiters\nDahme, in: Siedler/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz und\nAbwasserabgabengesetz, Kommentar, Band 2, § 9 AbwAG Rn. 9\n(Stand: März 1999); Köhler, Abwasserabgabengesetz, Kommentar,\n1999, § 9 Rn. 3 f.\n\n23\n\nDagegen ist als Einleiter nicht der Beigeladene anzusehen. Denn derjenige, der\nan die Kanalisation des unmittelbaren Einleiters angeschlossen ist (sog.\nIndirekteinleiter), ist kein abgabenpflichtiger Einleiter. Dies gilt selbst dann, wenn sich\ndieser Anschlussnehmer bei der Einleitung von Abwasser in die öffentliche\nKanalisation nicht an seine dafür geltenden rechtlichen Verpflichtungen hält, \n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 07. November 1990 - 8 C 71/88 -,\nNVwZ 1991, 482; OVG NRW, Urteil vom 30. November 1987 - 2 A\n1088/85 -, DÖV 1988, 518; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.\nFebruar 1986 14 S 2948/84 -; Berendes, Das\nAbwasserabgabengesetz, 3. Auflage 1995, S. 40; Dahme, a.a.O., §\n9 AbwAG Rn. 9;\n\n25\n\n2.) Die Erhebung der erhöhten Abgabe setzt gemäß § 3 AbwAG weiter voraus,\ndass das Abwasser eine Schädlichkeit oberhalb der Schwellenwerte nach - Teil A -\nder Anlage zu § 3 aufweist und die Überwachungswerte überschritten werden, § 4\nAbs. 4 AbwAG. Nach dieser Vorschrift wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht, wenn\ndie Überwachung ergibt, dass ein der Abgabenberechnung zugrundezulegender\nÜberwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als\neingehalten gilt (§ 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG).\n\n26\n\nDiese Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Überwachungswert für den Parameter\nCSB im Veranlagungsjahr 2000 nicht eingehalten wurde. Die Kammer hat bei der\nvon Amts wegen gebotenen Überprüfung keine Veranlassung, die Richtigkeit des\nmaßgeblichen Messwertes von 824 mg pro Liter in Zweifel zu ziehen.\n\n27\n\nDer Verwertung des hinsichtlich des Parameters CSB anlässlich der amtlichen\nUntersuchung am 19. Dezember 2000 ermittelten Messergebnisses von 824 mg pro\nLiter steht nicht entgegen, dass die Überschreitung auf die Einleitung von 9.710 Liter\nunvergällten Ethylalkohols in die städtische Kanalisation durch den Beigeladenen\nund damit nicht unmittelbar auf ein Verhalten der Klägerin selbst zurückzuführen ist.\nIm Abwasserabgabenrecht gilt der Grundsatz, dass die Abwasserabgabe\nunabhängig vom Verschulden für den objektiven Tatbestand des Einleitens von\nAbwasser und der mit ihm verbundenen Schadstoffbelastung erhoben wird,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2004 - 9 B 68/03 -\n(juris), und vom 20. August 1997 - 8 B 170/97 - BVerwGE 105,\n144; VG Koblenz, Urteil vom 09. Februar 1999 - 2 K 1351/98.KO -\n(juris); Dahme, a.a.O., § 1 AbwAG Rn. 6 a m.w.N.\n\n29\n\nDie verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit ist nach der Rechtsprechung\ndes Bundesverwaltungsgerichts auch im Hinblick darauf als verhältnismäßig\nanzusehen, dass Störfälle zu erheblichen Überschreitungen der Überwachungswerte\nund damit zu einer starken Überhöhung der Abgabe führen können. In seinem\nBeschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170/97 -, BVerwGE 105, 144, führt das\nBundesverwaltungsgericht aus:\n\n30\n\n\"(...) Zunächst ist davon auszugehen, dass das Regelungssystem des §\n4 AbwAG - wie auch die dem Abwasserabgabengesetz zugrundeliegende\n\"Bescheidlösung\" insgesamt - maßgeblich darauf abzielt, durch den Druck\nder Abgabenbelastung den Einleiter dazu anzuhalten, die festgelegten\nÜberwachungswerte von sich aus einzuhalten und sogar möglichst zu\nunterbieten (Messerschmidt, a.a.O., S. 255 f. Urteil vom 12. Februar 1988\n- BVerwG 4 C 24.85 -, a.a.O., S. 3), um damit zugleich den\nwasserrechtlichen Verwaltungsvollzug ohne Verlust an Effektivität zu\nentlasten. Der Gesetzgeber hat sich zur Verstärkung dieser\nabgabenrechtlichen Flankierungswirkung bewusst für harte finanzielle Folgen\nbei Überschreitungen der Überwachungswerte entschieden (Berendes,\na.a.O., S. 96 f.; BT-Drucks. 10/5533, S. 9 f.) und ausdrücklich schon eine\neinmalige Überschreitung als Rechtfertigung für eine überproportionale\nAbgabensteigerung ausreichen lassen. Damit hat der Gesetzgeber die\nAbgabenrelevanz sog. \"Ausreißer\" grundsätzlich in Kauf genommen (BT-\nDrucks. 10/5533, S. 12). Auch diese Typisierung ist aus den genannten\nGründen zulässig, weil angesichts der statistischen Erwartung jedenfalls\ntypischerweise kein offensichtlicher Widerspruch zum wahrscheinlichen\nEmissionsverlauf anzunehmen ist. Die gesetzliche Lösung ist von\nVerfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie dient im Zusammenhang der\nGesamtregelung der Effektivität der Abwasserabgabe als\nFlankierungsinstrument zur Sicherung des wasserrechtlichen Vollzugs,\nindem sie den Anreiz für den Einleiter deutlich erhöht, weitergehende\nVorsorge zur Verhinderung von Störfällen zu treffen. Sie ist demnach\ngeeignet und nach dem gesetzlichen Bescheidsystem erforderlich, um das\nmit der Abwasserabgabe verbundene Lenkungsziel effektiv zu erreichen.\nDiese Auswirkung der Erhöhungsregelung des § 4 Abs. 4 AbwAG ist auch\nnicht unangemessen im engeren Sinne. Der Einleiter hat es - jedenfalls\nregelmäßig - in der Hand, durch Vorsorgemaßnahmen die Entstehung von\nStörfällen zu verhindern oder zumindest ihr Ausmaß in Grenzen zu halten.\nAuch soweit dies für den Einleiter im Einzelfall nicht möglich sein sollte, bleibt\ner abwasserrechtlich \"Verursacher\" der Gewässerschädigung und muss ggf.\nfinanziellen Rückgriff auf den für den Störfall letztlich Verantwortlichen\nnehmen, um den ihm durch die Abgabenerhöhung entstandenen Schaden\nauszugleichen. (...) Angesichts der Möglichkeit, dem\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Willkürverbot im Rahmen des\nbehördlichen Ermessens bei der wasserrechtlichen Überwachung in der\nWeise Geltung zu verschaffen, dass anlässlich eines Störfalls jedenfalls in\nder Regel nicht mehr als ein Messergebnis einbezogen wird, brauchte der\nGesetzgeber über die bereits anderweitig geregelten Vorschriften über Erlass\nund Stundung hinaus keine spezielle Höchstgrenze in § 4 Abs. 4 AbwAG\nvorzusehen (...).\"\n\n31\n\nMit dem in dieser Entscheidung, von der abzuweichen die erkennende Kammer\nkeine Veranlassung hat, dargestellten Gesetzeszweck ist die Auffassung der\nKlägerin, dass die Abwassergabe nur von dem unmittelbaren Verursacher - hier also\ndem Beigeladenen - erhoben werden könne, wenn die Abgabe sehr hoch sei und der\nVerursacher vorsätzlich gehandelt habe, nicht zu vereinbaren. Die Verstärkung der\nFlankierungswirkung durch bewusst harte finanzielle Folgen bei Überschreitungen\nder Überwachungswerte greift nur dann, wenn die Abwasserabgabe grundsätzlich\nden Direkteinleiter - mithin die Klägerin - trifft. Ihr Hinweis auf die Regelung des § 9\nAbs. 2 AbwAG greift in diesem Zusammenhang nicht Platz. Denn die Vorschrift ist,\nwie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, vorliegend nicht anwendbar. Die Klägerin\nwird nicht, wie es § 9 Abs. 2 AbwAG voraussetzt, aufgrund einer übertragenen,\nsondern aufgrund ihrer originären Abgabepflicht als Direkteinleiter herangezogen.\n\n32\n\nOb das Schadensereignis als Fall höherer Gewalt anzusehen ist und deswegen\nein Absehen von der Erhebung der erhöhten Abwasserabgabe gerechtfertigt sein\nkönnte, bedarf keiner Entscheidung. Höhere Gewalt in Form eines\naußergewöhnlichen Ereignisses, das nach den Umständen des Falles auch durch\ndie äußerste, nach Lage der Dinge vernünftigerweise zu erwartende und zumutbare\nSorgfalt nicht vorauszusehen und abzuwehren ist bzw. war,\n\n33\n\nvgl. VG Koblenz, Urteil vom 09. Februar 1999 - 2 K\n1351/98.KO - (juris) m.w.N.; Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 131,\n\n34\n\nschließt nicht die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes aus, sondern\nrechtfertigt allenfalls den Erlass der Abwasserabgabe, \n\n35\n\nvgl. Berendes, a.a.O., S. 99; Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 131\nm.w.N.\n\n36\n\nII.\nDie Abgabe ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.\n\n37\n\nDie Abgabenhöhe richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nach der\nSchädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung verschiedener\nSchadstoffparameter nach der Anlage zu § 3 Abschnitt A in Schadeinheiten bestimmt\nwird. Die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten orientiert sich gemäß § 4 Abs. 1\nSatz 1 AbwAG grundsätzlich an den Festlegungen des die Abwassereinleitung\nzulassenden Bescheides. Die hiernach auf der Grundlage der §§ 3 und 4 AbwAG\nerfolgte Berechnung der Abgabe ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat\nausgehend von der in dem 1. Änderungsbescheid vom 06. Dezember 1993 zum\nSanierungsbescheid vom 14. August 1992 festgelegten Jahresschmutzwassermenge\nvon 3.340.000 m³/a und unter Ansetzung eines Überwachungswertes von 100 mg\npro Liter für CSB die der Festsetzung zugrundezulegende Anzahl der\nSchadeinheiten nach § 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AbwAG zutreffend mit 30.861,60\nermittelt und gemäß § 9 Abs. 4 AbwAG einen Abgabesatz von 70,00 DM pro\nSchadeinheit angesetzt. Da der von ihm angenommene Überwachungswert nur\neinmal nicht eingehalten worden ist, hat der Beklagte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4\nAbwAG die Zahl der Schadeinheiten nach der Hälfte des Vomhundertsatzes\nbestimmt, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert\nüberschreitet (= 362 %). Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung der\nAbwasserabgabe unter Berücksichtigung der Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG\nin Höhe von 467.600 DM für den nicht gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhten\nAbwasserabgabenanteil sind auf dieser Grundlage weder ersichtlich noch\nvorgetragen.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708\nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284807","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-09-10/7-k-1569-03","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":12},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":10},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284807","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284807","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-09-10/7-k-1569-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284807","retrieved":"2026-07-09 03:00:56.565235+00:00"}}