{"status":"available","doknr":"OLD284850","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0908.6K185.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-09-08","aktenzeichen":"6 K 185/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer am 0. K. 0000 geborene Kläger stammt aus dem Dorf L. im Südosten \nder Türkei, Kreis Karakocan, Provinz Elazig. Er ist türkischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. \n\n3\n\nEr reiste eigenen Angaben zufolge am 17. Mai 1996 auf dem Luftweg von \nIstanbul nach Köln in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Mai \n1996 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n4\n\nZur Begründung seines Asylantrags gab er bei seiner Anhörung vor dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt) am 28. Mai 1996 im Wesentlichen an:\n\n5\n\nEr sei aus der Türk ei wegen der Repressalien geflüchtet, die er dort als Kurde \nund Unterstützer der Guerillas erfahren habe. Im Dezember 1993 habe er sich \ngegenüber den türkischen Spezialeinheiten dazu bekannt, für die Guerillas \nSpitzeldienste zu leisten. Man habe ihn beschimpft und an die Wand geworfen. Die \nSpezialeinheiten hätten ihm die Augen verbunden. Als er die Augen geöffnet habe, \nhabe er gesehen, dass er auf einer Militärstelle in Karakocan gewesen sei. Er sei \ngeschlagen worden und später nach Elazig in das Gefängnis \"1800 Evler\" (\"1800 \nWohnungen\") gebracht worden. Im Juli 1995 sei er erneut festgenommen worden. \nSpezialeinheiten seien ins Dorf gekommen, hätten ihn zu Hause aufgesucht und \ngefragt, warum er den Guerillas Lebensmittel gegeben habe. Er habe geantwortet, \ndass diese Leute für die Rechte der Kurden kämpfen würden. Danach seien ihm die \nAugen verbunden worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihn von mittags bis abends in \nder Gendarmeriestelle in Karakocan festgehalten und bei seiner Freilassung \nangekündigt, ihn nach Ablauf einer Woche erneut zu Hause aufzusuchen. Als sie \neine Woche später tatsächlich zurückgekommen seien, hätten sie alle Lebensmittel \nzerstört. Mitte Februar 1996 seien ein weiteres Mal Sicherheitskräfte in seinem \nWohnort erschienen. Sein Hund habe sie angegriffen. Als Reaktion darauf hätten sie \ndas Tier erschossen. Dann seien sie in den Stall gegangen und hätten auch sein \nPferd erschossen. Man habe ihm vorgeworfen, mit dem Pferd die Lebensmittel zu \nden Guerillas gebracht zu haben. Er sei geschlagen und beschimpft worden. Die \nSicherheitskräfte hätten gedroht, ihn zu erschießen, wenn sie etwas darüber hören \nsollten, dass er die Guerillas unterstütze. Schließlich sei er aufgefordert worden, die \nAufenthaltsorte der Guerillas zu zeigen. Er habe erwidert, dass er das kurdische Volk \nnicht verraten werde.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 23. August 1996 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des \nKlägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei \noder einen anderen Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines \nMonats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.\n\n7\n\nDie gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage - 6 K 2749/96.A -, zu deren \nBegründung der Kläger ergänzend ausführte, er habe sich wegen der von \nSicherheitskräften im Februar 1996 ausgesprochenen Todesdrohung zur Flucht aus \nder Türkei entschlossen, wies das erkennende Gericht durch Urteil vom \n21. September 2001 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: \n\n8\n\nDer Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil er \nnicht politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sei. Es lasse sich nicht \nfeststellen, dass er die Türkei wegen einer vor der Ausreise erlittenen Verfolgung \nverlassen habe und dass keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung \nbestehe. \nDie geltend gemachten individuellen Vorfluchtgründe begründeten keinen \nAsylanspruch, weil sie jedenfalls im wesentlichen Kern nicht geglaubt werden \nkönnten. Der Kläger habe nicht überzeugend dargelegt, dass er bei den türkischen \nSicherheitskräften im Verdacht gestanden habe, die Sache der Kurden durch \nHilfeleistung gegenüber der PKK-Guerilla zu unterstützen. Ausschlaggebend für \ndiese Wertung sei, dass der Asylvortrag sowohl durch einen groben Widerspruch als \nauch durch Detailarmut und fehlende Anschaulichkeit gekennzeichnet sei. Die \nBehauptung, im Juli 1995 hätten türkische Sicherheitskräfte sein Heimatdorf \naufgesucht und ihn einen halben Tag lang in der Stadt Karakocan festgehalten, sei \nerkennbar unrichtig, weil er dazu unauflösbar widersprüchlich vorgetragen habe. \nUnabhängig davon fehlt es seinen Angaben an der Anschaulichkeit und dem \nDetailreichtum, die Kennzeichen einer wahrheitsgemäßen Schilderung seien. Eine \neinzelfallbezogene Schilderung, die das behauptete Verfolgungsschicksal \nnachvollziehbar und damit glaubhaft hätte machen können, sei der Kläger schuldig \ngeblieben. Auch habe er sich ungereimt zu dem Ort eingelassen, an dem er im \nDezember 1993 für die Dauer von vier Tagen in Elazig festgehalten worden sein \nwolle. Im Verwaltungsverfahren und in der Klagebegründung mit Schriftsatz vom \n17. September 1996 habe er ohne jeden Vorbehalt ein Gefängnis namens \"1800 \nEvler\" (\"1800 Wohnungen\") als Haftort benannt. Hingegen habe er in der mündlichen \nVerhandlung von einem ihm unbekannten Haftort gesprochen. Schließlich seinen \nseine Behauptungen, Sicherheitskräfte hätten sein Pferd getötet, weil er damit \n\"nachts Mehl und Zucker zur Guerilla\" gebracht habe, und ferner Todesdrohungen \nausgesprochen, um eine weitere Hilfeleistung zu unterbinden, nicht in eine \nschlüssige Gesamtschilderung eingebettet. Gleiches gelte für das Vorbringen, man \nhabe ihn im Februar 1996 als Agent gewinnen wollen. Dass er etwa über besondere \nKenntnisse bzw. Möglichkeiten der Erkundung verfügt habe, welche ein solches \nAnsinnen der Sicherheitskräfte plausibel erscheinen ließen, werde aus dem \nAsylvorbringen nicht deutlich. \nEine Asylanerkennung komme auch nicht wegen der allgemeinen Lage der Kurden \nin der Türkei in Betracht. Insbesondere müsse der Kläger bei einer Ausreise in die \nTürkei keine Gruppenverfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit befürchten, \ndenn von einer solchen Gefahr sei - auch unter Berücksichtigung der Ereignisse \nnach der Verhaftung und Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Öcalan - bis in die \nheutige Zeit nicht auszugehen. Letztlich könne sich ein Asylanspruch auch nicht aus \nden vorgetragenen, im Bundesgebiet entfalteten exilpolitischen Aktivitäten, hier die \nMitgliedschaft im Kurdischen Kulturhaus E. e. V., ergeben. Hierbei handele es sich \num so genannte \"selbst geschaffene Nachfluchtgründe\", die einen Asylanspruch nur \nausnahmsweise auslösen könnten. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier nicht vor, \nda aus den eingangs genannten Gründen eine erkennbare politische Betätigung in \nder Türkei nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso wenig bestehe begründete \nFurcht vor politischer Verfolgung im Hinblick darauf, dass der Kläger nach seiner \nRückkehr in die Türkei möglicherweise zum Wehrdienst in der türkischen Armee \nherangezogen werde. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergäben sich keine \nhinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer asylerheblichen Behandlung \noder generellen Schlechterbehandlung kurdischer Volkszugehöriger während der \nAbleistung ihres Wehrdienstes gerade im Hinblick auf ihre Volkszugehörigkeit. Auch \nlasse sich nicht feststellen, dass Kurden bei der Ahndung von Verstößen gegen \nwehrrechtliche Bestimmungen diskriminiert würden. Eine Wehrdienstentziehung \ndurch Flucht ins Ausland werde auch nicht grundsätzlich und ohne weitere \nVerdachtsmomente als Sympathie für die PKK ausgelegt.\nDes Weiteren bestehe auch kein Anspruch auf die beantragte Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen. Die \ngeltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten als einfaches Mitglied des Kurdischen \nKulturhauses E. e. V. erreichten weder der Dauer noch ihrer Intensität nach ein \nAusmaß, bei dem nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen und der \nentsprechenden Wertung in der Rechtsprechung des OVG NRW davon \nausgegangen werden müsse, dass die türkischen Sicherheitsbehörden in der \nBundesrepublik auf den Kläger als einen aktiven Anhänger oppositioneller Kräfte \naufmerksam geworden seien, so dass bei einer Rückkehr in das Heimatland \nGefahren für Leben oder Freiheit (§ 51 Abs. 1 AuslG) bestünden. \nDas Abschiebungsschutzbegehren nach § 53 AuslG sei ebenfalls unbegründet. Eine \nkonkrete Gefahr, der Folter oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 \nund 2 AuslG), besteht vorliegend nicht. Ebenso wenig seien Anhaltspunkte dafür \nersichtlich, dass in der Türkei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung \ndurch den Staat (§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK) oder Gefahren für Leben, \nLeib oder Freiheit (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) landesweit drohten.\nNach alledem lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen \nBescheid erlassene Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung ebenfalls \nvor (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 50 AuslG).\n\n9\n\nEinen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nerkennenden Gerichts vom 21. September 2001 lehnte das Oberverwaltungsgericht \nMünster mit Beschluss vom 6. November 2001 - 8 A 4269/01.A - ab.\n\n10\n\nMit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Januar 2002, beim \nBundesamt eingegangen am 8. Januar 2002, beantragte der Kläger, das Verfahren \nzu § 53 AuslG wiederaufzugreifen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 53 AuslG in seiner Person vorliegen. Zur Begründung fügte er im Wesentlichen \neine \"fachpsychologische Stellungnahme zur Vorlage bei Behörden und Gerichten\" \ndes Dr. B. aus Solingen vom 19. Dezember 2001 bei. Außerdem regte er an, \ngegebenenfalls eine ergänzende ärztliche Stellungnahme einzuholen.\n\n11\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom \n23. August 1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und führte zur \nBegründung im Wesentlichen aus, das vorgelegte Attest des Dr. B. sei nicht \ngeeignet, die Gefahr der Retraumatisierung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in \ndie Türkei zu belegen, weil es sich nicht mit den Gründen, die zur Ablehnung der \nAsylklage des Klägers geführt hätten, auseinandersetze. Alleine der Umstand, dass \nder Kläger möglicherweise psychisch erkrankt sei, begründe auch keinen \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil eine Behandlung \npsychischer Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich möglich sei. Da der \nAntragsteller, wie er selbst angebe, aus einer reichen Familie stamme, sei nicht \nersichtlich, dass er aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht in der Lage sein \nkönnte, die notwendigen Behandlungen in der Türkei durchführen zu lassen. Die \ndem Kläger attestierte Suizidgefahr ergebe sich vorliegend allein als Folge der \nAbschiebung. Solche Gefahren seien inlandsbezogen und allein von der \nAusländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.\n\n12\n\nDer Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, mit der er ergänzend vorträgt: Nicht \nnur aus dem fachpsychologischen Attest des Herrn Dr. B. vom 19. Dezember \n2001, sondern auch aus der ergänzenden fachpsychologischen Stellungnahme des \nHerrn Dr. B. vom 6. Mai 2002 und den ärztlichen Attesten der Frau Dr. C. N. \n-C1. vom 18. September 2002, vom 23. Januar 2003, vom 21. März 2003, vom \n26. Mai 2003 und vom 26. November 2003 ergebe sich, dass der Kläger an einer \nposttraumatischen Belastungsstörung leide, die auf einer Vorverfolgung in der Türkei \nberuhe. Eine Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers in \nder Türkei sei kontraindiziert; im Verfolgerland könne die Behandlung nicht Erfolg \nversprechend durchgeführt werden. Im Heimatland drohe dem Kläger eine erhebliche \nVerschlimmerung seiner Erkrankung, möglicherweise sogar der Tod. Im \nErstverfahren sei er mit der Asylklage gescheitert, weil es zu Widersprüchen und \nUngereimtheiten in seinem Vortrag gekommen sei, die möglicherweise auf eine \n\"Zeitgitterstörung\" bzw. eine \"Achsenstörung\" zurückzuführen seien.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 17. Januar 2002 zu verpflichten, das \nAsylverfahren des Klägers hinsichtlich der Feststellungen des \nBundesamtes zu § 53 AuslG im Bescheid vom 30. August 1996 \nwiederaufzugreifen und festzustellen, dass ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 AuslG in der Person \ndes Klägers vorliegt,\n\n15\n\nhilfsweise\n\n16\n\nfestzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegt.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat nicht im Verfahren Stellung \ngenommen.\n\n20\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2003 ist der Kläger \npersönlich zu der von seinem Prozessbevollmächtigten berichteten psychischen \nErkrankung befragt worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2003 \nverwiesen.\n\n21\n\nDer Kläger hat wiederholt einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Seine Anträge \nvom 31. Januar 2002 und vom 11. April 2002 sind durch Beschlüsse des \nerkennenden Gerichts vom 2. April 2002 - 8 L 85/02.A - und vom 23. April 2002 \n- 8 L 383/02.A - abgelehnt worden. Auf einen dritten Eilantrag des Klägers hin vom \n18. November 2002 - 6 L 1406/02.A - hat die für den Kläger zuständige \nAusländerbehörde -Landrat des Kreises Düren - im Rahmen eines Vergleichs \nzugesagt, den Antragsteller nicht vor rechtskräftiger Entscheidung im \nHauptsacheverfahren - dem vorliegenden Klageverfahren - abzuschieben. In dem \ndurch Vergleich beendeten Eilverfahren hat die Ausländerbehörde das Ergebnis \neiner psychiatrischen Untersuchung des Klägers durch das Gesundheitsamt des \nKreises Düren - Frau Dr. Q. - vom 31. Oktober 2003 vorgelegt. Das Gutachten ist \nzum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden.\n\n22\n\nMit Beschluss vom 29. Dezember 2003 hat das Gericht zu den Fragen,\n\n23\n\n1. ob beim Kläger eine psychische Erkrankung, \ninsbesondere in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, vorliegt \noder ob der Kläger eine solche Erkrankung lediglich vorgibt;\n\n24\n\n2. ggf. wie schwer der Kläger erkrankt ist;\n\n25\n\n3. welche Behandlung die Erkrankung \nerfordert;\n\n26\n\n4. welche Kosten der Behandlung voraussichtlich \nentstehen;\n\n27\n\n5. welche Verschlimmerungen der Erkrankung zu \nbefürchten sind, wenn die nach Ziffer 3. erforderliche Behandlung nicht \noder nur eingeschränkt erfolgt, weil der Kläger sich nicht behandeln lässt, \nweil ausreichende Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder weil die \nBehandlung nicht finanzierbar ist;\n\n28\n\n6. ob das Ausmaß der Verschlimmerungen der \nErkrankung wegen unzureichender Behandlung i. S. d. Ziffer 5 davon \nabhängt, ob der Kläger in Deutschland verbleibt oder in die Türkei \nzurückkehrt;\n\n29\n\n7. ob aus medizinischer Sicht eine Behandlung des \nKlägers in der Türkei - das Vorhandensein medizinischer und \npsychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten dort unterstellt - \n\"kontraindiziert\" ist, weil die Krankheit wegen des spezifischen \nKrankheitsbildes in der Türkei prinzipiell nicht oder nur eingeschränkt \nerfolgreich behandelt werden kann (z. B. wegen Gefahr der \nRetraumatisierung bei zwangsweiser Rückkehr in den Staat, der für \nerlittene politische Verfolgung verantwortlich ist, oder durch den Verlust \ndes bisherigen Lebensumfeldes in Deutschland?); \n\n30\n\n8. als wie schwerwiegend und wahrscheinlich die \nggf. i. S. d. Ziffer 7. in der Türkei zu erwartenden Leiden und Gefahren \neinzustufen sind und welcher konkrete Gesundheitsschaden im \nschlimmsten Fall dort zu erwarten ist;\n\n31\n\nein Sachverständigengutachten eingeholt und mit der Beweisaufnahme Herrn \nDipl.-Psych. Thomas Weber, TraumaTransformConsult, Springen 26, 53804 Much, \nbeauftragt. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des \nDipl.-Psych. Weber vom 10. April 2004 Bezug genommen.\n\nMit Schriftsatz vom 17. August 2004 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein \närztliches Attest der Frau Dr. N. -C1. vom 9. August 2004 vorgelegt, worin \nunter anderem attestiert wird, \"bei der Schwere der vorliegenden Depression auf \ndem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung, und weiterhin bestehendem \nVerdacht auf eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung\" \nwerde der Kläger aus psychiatrischer Sicht weiterhin nicht für in der Lage gehalten, \neine Abschiebung oder die Belastung einer Rückkehr in das Heimatland zu \nbewältigen. Das Gericht hat hierzu Frau Dr. N. -C1. fernmündlich befragt. Sie \nhat sinngemäß erklärt, sie habe das Attest auf Drängen des Klägers ausgestellt, \nallerdings ohne Berücksichtigung des vom Gericht eingeholten Gutachtens des Herrn \nDipl.-Psych. Thomas Weber, das ihr der Kläger mit der Bitte übergeben habe, eine \nArt \"Gegengutachten\" zu schreiben. Sie sehe sich jedoch nicht in der Lage, das \nfundierte Gutachten des Herrn Weber \"aus den Angeln zu heben\". Um dem Kläger \naber wenigstens Etwas in die Hand zu geben, habe sie ihm dann das Attest vom \n9. August 2004 ausgestellt. Nach fernmündlicher Kontaktaufnahme der Frau \nDr. N. -C1. mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers hat dieser \ngegenüber dem Gericht darauf verzichtet, Frau Dr. N. -C1. als Zeugin zur \nmündlichen Verhandlung am 8 September 2004 zu laden.\n\n32\n\nDie Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 18. November 2004 auf \nden Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen.\n\n33\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nStreitakte, der Gerichtsakte 6 K 2749/96.A, der Gerichtsakten 8 L 85/02.A, \n8 L 383/02.A und 6 L 1406/02.A sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Bundesamtes (2 Hefte) sowie der Ausländerbehörde (2 Hefte) verwiesen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie zulässige Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. \n\n36\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte sein Asylverfahren \nhinsichtlich der Feststellungen des Bundesamtes zu § 53 AuslG im Bescheid vom \n30. August 1996 wiederaufgreift und feststellt, dass ein Abschiebungshindernis nach \n§ 53 Abs. 1 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG in seiner Person vorliegt. Der auf den \nFolgeantrag des Klägers ergangene und sein Begehren ablehnende Bescheid des \nBundesamtes vom 17. Januar 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n37\n\nDie Voraussetzungen für die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 AuslG liegen in der Person des Klägers \nnicht vor. Für ihn besteht im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht \"die konkrete \nGefahr ..., der Folter unterworfen zu werden\". Bei dieser Wertung legt das Gericht \n- abweichend von den Entscheidungsgründen des im Asylerstverfahren des Klägers \nergangenen Urteils vom 21. September 2001 zum Aktenzeichen 6 K 2749/96.A - die \nüberzeugenden Feststellungen des Gutachters Weber zum Wahrheitsgehalt der vom \nKläger geschilderten Gründe für seine Ausreise aus der Türkei zugrunde. \nDementsprechend glaubt das Gericht dem Kläger nunmehr, dass er folgende \nbelastende Erlebnisse in der Türkei innerhalb des Zeitraums von etwa 1990 bis etwa \n1996 im Kern wahrheitsgemäß geschildert hat:\n\n38\n\n- Der Kläger ist im Prinzip nicht politisch aktiv gewesen. Er hat sich \nlediglich mit den Kurden \"identifiziert\" und hat in diesem Kontext Guerilla-\nKämpfern ein Mal bis maximal dreimal Nahrung an Orte außerhalb des \nHeimatdorfes gebracht.\n\n39\n\n- Des Weiteren ist das Haus der Familie des Klägers mehrfach \ndurchsucht worden. Der gewaschene Weizen seiner Familie ist einmal \n\"zerstört\" bzw. \"dreckig gemacht\" worden.\n\n40\n\n- Der Kläger selbst ist ein Mal (maximal zweimal, wenn man die \nSituation, als einem Soldaten bei einer Hausdurchsuchung ein \nZeitungsartikel an der Wand aufgefallen ist, dazu nimmt) von einem Soldaten \ngeohrfeigt sowie ein Mal von einem Soldaten mit einem Militärstiefel gegen \nsein Schienbein getreten worden.\n\n41\n\n- Der Kläger ist ein Mal nach Elazig verbracht und dort für vier Tage \ninhaftiert worden. Gewalterfahrungen haben dort mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden.\n\n42\n\n- Der Hund und das Pferd der Familie des Klägers sind von türkischen \nSicherheitskräften erschossen worden.\n\n43\n\n- Der Kläger ist einige Male auf dem Weg von und nach Karakocan, wo \ner Einkäufe erledigte, angehalten und kontrolliert worden.\n\n44\n\n- Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger mehr als \nein Mal festgenommen worden ist.\n\n45\n\nDer nunmehr als wahrheitsgemäß anzuerkennende Kern im Asylvorbringen des \nKlägers rechtfertigt indes nicht die Feststellung, dass in der Türkei für ihn die \nkonkrete Gefahr der Folter besteht. Auch erweist sich das im Asylerstverfahren \nergangene Kammerurteil bei Zugrundelegung des nunmehr als richtig \nanzuerkennenden Sachverhalts nicht als falsch. Denn auch auf der Grundlage des \nnunmehr glaubhaften Sachverhaltskerns im Vorbringen des Klägers lässt sich nicht \nfeststellen, dass der Kläger - und dies allein würde für ihn eine beachtliche Gefahr \nder Folter im Falle der Rückkehr in die Türkei begründen - schon einmal Opfer \npolitischer Verfolgung geworden ist und mit erneuter politischer Verfolgung \n- insbesondere mit Folter - rechnen muss.\n\n46\n\nFür diese Wertung ist entscheidend, dass nach dem nunmehr festgestellten \nSachverhalt der Kläger zu keiner Zeit tatsächlich von den türkischen \nSicherheitskräften individuell verdächtigt worden ist, die Sache der Kurden aktiv \n- zum Beispiel durch Lebensmittellieferungen an Guerilla-Kämpfer oder \nSpitzeldienste für die Guerilla-Kämpfer - zu unterstützen. Vielmehr ist er nur den \nSchikanen und Unterdrückungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte ausgesetzt \ngewesen, die alle Kurden in seiner Heimatgegend erdulden mussten. Er wurde \nein Mal geohrfeigt und ein Mal getreten, auch musste er ein Mal vier Tage ins \nGefängnis. Desgleichen musste er erleben, dass ein Mal der gewaschene Weizen \nseiner Familie beschädigt und der Hund und das Pferd seiner Familie erschossen \nwurden. Die vom Kläger erlebten Unterdrückungsmaßnahmen, denen gerade im \nZeitraum von 1990 bis 1996 zahllose Kurden im Südosten der Türkei während des \nKampfes der türkischen Sicherheitskräfte mit den Kämpfern der PKK ausgesetzt \nwaren, überschreiten jedoch nicht die Schwelle der Asylerheblichkeit. Sie \nrechtfertigen insbesondere nicht die Annahme einer sogenannten \n\"Gruppenverfolgung\" der Kurden in der Türkei. Eine darüber hinaus gehende \nindividuelle Gefährdung des Klägers wegen besonderer Umstände, die gerade ihn \nbei den Sicherheitskräften in den Verdacht gebracht haben könnten, er habe \ntatsächlich aktiv die Sache der Kurden unterstützt und Kämpfern der PKK geholfen, \nergibt sich aus dem nunmehr glaubhaften Vortrag des Klägers nicht. Es bleibt damit \nbei der Feststellung in den Gründen des Urteils im Asylerstverfahren des Klägers \n- auf dessen Begründung im Einzelnen insoweit Bezug genommen wird -, dass der \nKläger im Falle der Rückkehr in die Türkei weder wegen seiner kurdischen \nVolkszugehörigkeit noch wegen besonderer Umstände im Zusammenhang mit seiner \nPerson - dies schließt den Umstand ein, dass er in der Türkei eventuell noch \nWehrdienst leisten muss - befürchten muss, der Folter unterworfen zu werden.\n\n47\n\nAuch der Hilfsantrag ist unbegründet. Es drohen nämlich auch keine Gefahren \nfür Leben, Leib oder Freiheit, § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.\n\n48\n\nNach dieser Vorschrift kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn für \nden Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen \nGefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat \nausgeht oder ihm zuzurechnen ist,\n\n49\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteile vom 25. November \n1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (386) und \nvom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, \n324 (330).\n\n50\n\nFür das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ngenügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit \nzu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff \nidentisch, wobei allerdings aufgrund der Tatbestandsmerkmale der \"konkreten\" \nGefahr für \"diesen\" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzellfallbezogene, \nindividuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss,\n\n51\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B \n71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; Urteil \nvom 9. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ 1996, \nBeilage Nr. 8, S. 57 m.w.N.,\n\n52\n\ndie überdies landesweit drohen muss,\n\n53\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330).\n\n54\n\nGemessen an diesen (strengen) Anforderungen steht dem Kläger kein \nzielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu.\n\n55\n\nEine konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht dem Kläger \nnicht, weil er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die auf einer \nVorverfolgung in der Türkei beruht. Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden \nDarlegungen des Gutachters Weber, der im Einzelnen nachvollziehbar begründet \nhat, dass der Kläger nicht durch Erlebnisse in der Türkei traumatisiert ist und deshalb \nauch nicht im Fall der Rückkehr in die Türkei \"retraumatisiert\" werden kann. Mängel \ndes schriftlich vorgelegten Gutachtens sind weder ersichtlich noch vom Kläger bzw. \ndessen Bevollmächtigtem dargelegt worden. Dass die vom Kläger vorgelegten \nzahlreichen Atteste und Stellungnahmen anderer Psychologen und Psychiater (Frau \nDr. N. -C1. und Dr. B. ) schon wegen methodischer Fehler nicht geeignet \nsind, die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erschüttern, \nergibt sich ebenfalls klar nachvollziehbar aus dessen schriftlichem Gutachten. \nSchließlich besteht auch deshalb keinerlei Veranlassung, das von Herrn Weber \nerstellte Gutachten von Amts wegen anzuzweifeln oder zu hinterfragen, weil es im \nErgebnis der gehaltvollen Untersuchung der psychischen Erkrankung des Klägers \ndurch die Amtsärztin Frau Dr. Q1. wie auch der Einschätzung des Gerichts nach \nder Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2003 \nentspricht, dass nämlich die psychischen Probleme des Klägers im Zusammenhang \nmit der drohenden Abschiebung aus Deutschland, nicht aber im Zusammenhang mit \ntraumatischen Erlebnissen in der Türkei zu sehen sind. \n\nEine konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG droht dem Kläger aber \nauch nicht wegen der vom Gutachter Weber aktuell diagnostizierten \"mittelgradig \ndepressiven Episode (ICD-10: F32.1)\". Zwar ist der Kläger durch die festgestellten \nZukunftsängste in seiner psychischen Gesundheit beeinträchtigt. Es ist aber nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich sein Gesundheitszustand \nnach einer Abschiebung in die Türkei wesentlich oder gar lebensbedrohlich \nverschlimmern wird. \n\n56\n\nIn der Türkei ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung durch das \nöffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor der \nPrivatgesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich \ngewährleistet,\n\n57\n\nvgl. zur medizinischen Grundversorgung: OVG \nNRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, \nEAS. 109 ff; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. \nMärz 2002, S. 46 f., und vom 9. Oktober 2002, Seite \n49 f.\n\n58\n\nInsbesondere garantiert das dortige Gesundheitswesen psychisch kranken \nMenschen den Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Die \nBetreuung im medizinischen Bereich ist insoweit in den Groß- und Provinzstädten \nder Türkei sichergestellt. Allerdings weist die an sich gewährleistete medizinische \nVersorgung gravierende Lücken nach Art und Umfang auf: Insbesondere ist die \npersönliche, sozialpädagogische sowie psychosoziale Betreuung und/oder \nRehabilitation psychisch Kranker nicht sichergestellt. Die Situation psychisch Kranker \nin der Türkei ist gekennzeichnet durch eine Dominanz krankenhausorientierter \nBetreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken- \nund/oder Stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z. B. \nBeratungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnten etc.). Fünf psychiatrische \nKliniken des türkischen Gesundheitsministeriums und drei Einrichtungen der \nSozialversicherungsanstalt SSK verfügen - unter Einbeziehung psychiatrischer \nStationen in allgemeinen Krankenhäusern aller öffentlichen türkischer Institutionen - \nüber lediglich ca. 9.000 Betten für psychisch Kranke. Dies führt dazu, dass die \nVerweildauer der Patienten in der Regel auf drei Monate beschränkt ist. \nDauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene gibt es nur in der Form so \ngenannter Depotkrankenhäuser. Allerdings ist die Anzahl und Kapazität derartiger \nEinrichtungen sehr gering. Die überwiegende Mehrheit derartiger Kranker wird von \nder eigenen Familie betreut.\n\n59\n\nVgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n9. Oktober 2002, Anlage zur medizinischen \nVersorgung psychisch kranker Menschen in der \nTürkei.\n\n60\n\nIndes werden die Defizite des türkischen Gesundheitssystems im Fall des \nKlägers voraussichtlich nicht zum Tragen kommen. Es kann nämlich als \nunwahrscheinlich ausgeschlossen werden, dass der Kläger nach Rückkehr in die \nTürkei einer stationären Unterbringung bedarf. Vielmehr kann davon ausgegangen \nwerden, dass für den Kläger - wie schon in Deutschland - ambulante bzw. \nkomplementäre Versorgungsangebote ausreichend sein werden. Davon geht auch \nder Gutachter Weber aus (S. 121 unten des Gutachtens: \"Die Therapie muss nicht \nzwingend ortsgebunden durchgeführt werden). Dafür, dass die bisher vom Kläger in \nDeutschland eingenommenen Medikamente nicht in der Türkei verfügbar sind, \nbestehen keine Anhaltspunkte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschaffung \nder Medikamente in der Türkei auf finanzielle Hindernisse stoßen könnte, die nicht \ndurch die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit durch der Kläger oder notfalls durch \nUnterstützungsleistungen von Verwandten überwunden werden können; denn nach \nden eigenen Angaben des Klägers ist seine Familie reich. Es ist dementsprechend \nnicht damit zu rechnen, dass es zu der von Herrn Weber in seiner Antwort auf die \nFrage 5 des Beweisbeschlusses (S. 122 des Gutachtens) als wahrscheinlich \nangenommenen \"gewissen Verschlimmerung der psychischen Erkrankung\" des \nKlägers wegen Nicht-Behandlung der festgestellten Depression in der Türkei \ntatsächlich kommen wird. Im Übrigen hält der Gutachter selbst für den Fall, dass der \nKläger in die Türkei zurückkehren muss und dort nur unzureichend behandelt wird, \nnur eine vorübergehende Verschlimmerung des psychischen Beschwerdebildes beim \nKlägers für wahrscheinlich (S. 122 Mitte und S. 123 unten des Gutachtens). Eine \nbesonders schwerwiegende oder gar lebensbedrohliche Verschlimmerung der \nDepression des Klägers, die als konkrete Gefahr für Leib und Leben des Klägers \neingeordnet werden könnte, ist damit selbst für den - denkbar schlechtesten - Fall der \nNicht-Behandlung der Depression in der Türkei nicht zu erwarten.\n\n61\n\nZur Klarstellung weist das Gericht abschließend darauf hin, dass im vorliegenden \nAsyl(streit)verfahren gegen das Bundesamt allein Selbstmordgefahren zu \nberücksichtigen sind, die (nach erfolgter Abschiebung durch die Ausländerbehörde) \nim Zielstaat der Abschiebung -hier in der Türkei- drohen (sog. \"zielstaatbezogene\" \nGefahren bzw. Abschiebungshindernisse). Demgemäß ist im vorliegenden Verfahren \nweder zu prüfen noch zu entscheiden, welche rechtlichen Folgerungen sich aus der \nDepression des Klägers im Falle der Abschiebung des Klägers aus Deutschland für \ndie handelnde Ausländerbehörde ergeben. Die vom Gutachter für diesen Fall \nausdrücklich angesprochene Suizidgefahr (S. 122 bis 124 des Gutachtens) hängt \nunmittelbar mit der Art und Weise der Abschiebung oder Rückführung in den \nHerkunftsstaat zusammen; sie ist deshalb als sog. \"inlandsbezogenes\" \nAbschiebungshindernis dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde \nzuzurechnen.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG. Wegen des Gegenstandswertes wird auf § 83b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG \nverwiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-09-08/6-k-185-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-09-08/6-k-185-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284850","retrieved":"2026-07-09 03:01:00.196250+00:00"}}