{"status":"available","doknr":"OLD284868","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0907.3K1655.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-09-07","aktenzeichen":"3 K 1655/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 13. April 1977 in Bethlehem geborene Kläger ist Palästinenser und \nkatholischer Christ. Nach seinen Angaben reiste er am 31. Oktober 2003 auf dem \nLuftweg in das Bundesgebiet ein. Hier stellte er am 7. November 2003 einen \nAsylantrag.\n\n3\n\nAm 10. November 2003 wurde der Kläger vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt), Außenstelle Bielefeld, \nangehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgende Angaben:\nEr habe Israel wegen der ständigen Angriffe und der Besatzung verlassen. Zudem \nhabe es zwei Monate vor seiner Ausreise ein Flugblatt einer Gruppe namens Saraya \nAl Quds gegeben. Auf diesem Flugblatt habe gestanden, dass jeder palästinensische \nJugendliche, der sich nicht an solchen Organisationen beteilige, als Verräter \nanzusehen sei, und dass man ihn umbringen müsse. Diese Organisation habe nicht \nviele Mitglieder. Er sei deswegen zur Polizei gegangen. Diese habe ihm gesagt, dass \ndie Organisation zur Hamas gehöre, und dass man nichts dagegen unternehmen \nkönne. Die ständige Bedrohung durch israelische Angriffe und durch islamistische \nGruppierungen habe er nicht mehr ausgehalten.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 2. April 2004 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers \nauf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG nicht vorliegen würden. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Israel \nangedroht.\n\n5\n\nAm 13. April 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 2. April 2004 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, \nihn als Asylberechtigten anzuerkennen,\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, \nhilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDer beteiligte Bundesbeauftragte hat sich nicht geäußert und keinen Antrag \ngestellt.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 14. Juni 2004 ist das Verfahren auf den Berichterstatter als \nEinzelrichter übertragen worden.\n\n11\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen der von \nihm hierbei gemachten Angaben wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift \nverwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n14\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 2. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a \nAbs. 1 des Grundgesetzes (GG).\n\n15\n\nPolitisch Verfolgter im Sinne dieses Grundrechts ist, wer wegen seiner \npolitischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder wegen für ihn \nunverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen (z. B. Rasse, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) gezielter staatlicher Verfolgung ausgesetzt \nwar oder eine solche begründet befürchten musste, so dass er sich in einer \nausweglosen, seine Menschenwürde verletzenden Lage befand, in der er Zuflucht in \nder Bundesrepublik Deutschland sucht und ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland \nnicht zugemutet werden kann.\n\n16\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 23. \nJanuar 1991 - 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, \nvom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, \nsowie vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181 und 182/80 -, \nBVerfGE 54, 341, 357; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), st. \nRspr., Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1985, 658 = Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.) 1985, 956, vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, \n184, und - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195.\n\n17\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung politischer Verfolgung ist gemäß § 77 \nAbs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung, sofern diese ohne \nmündliche Verhandlung ergeht.\n\n18\n\nDas heißt, dass eine Anerkennung in Betracht kommen kann, wenn zu diesem \nmaßgeblichen Zeitpunkt für den Fall einer Rückkehr des Asylantragstellers in sein \nHerkunftsland seine politische Verfolgung befürchtet werden muss.\n\n19\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des \nGrundrechts auf Asyl gelten für die Beurteilung, ob ein Asylbewerber politisch verfolgt \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedlich Maßstäbe je nach dem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der \nAsylbewerber vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann, \nweil objektive Anhaltspunkte vorliegen, die eine abermals einsetzende Verfolgung als \nnicht ganz entfernt und damit als durchaus \"reale\" Möglichkeit erscheinen lassen \n(sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab).\n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - BvR 147, 181, \n182/80 - a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, \nInformationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1996, 29, vom \n13. November 1984 - 9 C 34.84 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, \nNr. 28 sowie vom 2. August 1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, \n314, 316 = Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 11.\n\n21\n\nIst der Asylbewerber dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist, so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund \nbeachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht (\"normaler\" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in \nden Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden \nMenschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, \nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 175 = NVwZ 1996, 86, vom \n16. April 1985 - 9 C 109/84 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 32 \nsowie vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 - Buchholz 402.25, § 1 \nAsylVfG, Nr. 26.\n\n23\n\nDer Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten, \nvon sich aus umfassend die in seine Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in \nsich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in \nfrüheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag \ninsgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Darstellung \nder allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es hingegen, dass die \nvorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer \nVerfolgung ergeben. Dazu gehört regelmäßig auch die Angabe von Umständen, aus \ndenen sich zumindest Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den vom Asylsuchenden \nbefürchteten Verfolgungsmaßnahmen politische Beweggründe zugrunde liegen \nkönnen.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, \nInfAuslR 1986, 79 und vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 -, \nBVerwGE 66, 237.\n\n25\n\nDie Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt \nwerden, wenn sich das Gericht im vollen Umfang die Überzeugung von der Wahrheit \ndes vom dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals \nverschafft, wobei der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im \nVerfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des \nVortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, \na.a.O.\n\n27\n\nAuf Grund der eigenen Angaben des Klägers, des Inhalts der beigezogenen \nAkten und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel kann nicht davon \nausgegangen werden, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Westjordanland \nvon politischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren oder ihm solche unmittelbar \ndrohten und er bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit \npolitischen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat.\n\n28\n\nDer Kläger hat selbst nicht geltend gemacht, dass er von individuellen, \nasylerheblichen Übergriffen palästinensischer oder israelischer Behörden betroffen \nwar oder ihm solche unmittelbar drohten. Er beruft sich alleine auf die Bedrohung \ndurch die islamistische Gruppe \"Saraya Al Quds\". Hierbei handelt es sich aber \nerkennbar nicht um eines staatliche Verfolgung, so dass bereits deshalb eine \nAsylgewährung ausscheidet. Im Übrigen kann auch insoweit eine Gefährdung des \nKlägers nicht angenommen werden. In der mündlichen Verhandlung berief sich der \nKläger auf einen Vorfall am 9. April 2002. An diesem Tag soll er nach der Kirche von \neiner Gruppe von Al Quds - Angehörigen mit Steinen beworfen und als Verräter \nbeschimpft worden sein. Selbst wenn dies tatsächlich so geschehen sein sollte, ist \nfür das Gericht eine Gefährdung von asylerheblicher Intensität nicht erkennbar. Denn \nnach diesem Vorfall hat der Kläger noch etwa 1 ½ Jahre - bis zum 21. September \n2003 - in Bethlehem gelebt, ohne dass es zu weiteren Problemen mit den Islamisten \ngekommen ist. Zwar berief sich der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt \ndarauf, dass die Al Quds zwei Monate vor seiner Ausreise ein Flugblatt, auf dem \ngestanden habe, dass man alle palästinensischen Jugendlichen, die sich nicht \nsolchen Organisationen anschließen würden, umbringen müsse, herausgegeben \nhabe. Da er diesen Vorfall jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt hat, \nbestehen zum einen durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens \ninsoweit. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass diese Drohung tatsächlich ernst \ngemeint war. Schließlich hat der Kläger danach noch zwei Monate in Bethlehem \ngewohnt, ohne dass ihm irgend etwas passiert wäre.\n\n29\n\nNach der Erkenntnislage, wie sie sich dem Gericht darstellt, kann auch nicht \ndavon ausgegangen werden, dass die palästinensischen Christen als Gruppe \nverfolgt werden. Der Kläger selbst beruft sich insoweit lediglich pauschal auf eine \neinzelne Stellungnahme im Internet, die für sich genommen aber nicht aussagekräftig \nist. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass die christliche Minderheit in den \nbesetzten Gebieten noch mehr unter der schlechten wirtschaftlichen Lage und der \nBürgerkriegssituation zu leiden hat als die moslemische Mehrheit. Dafür, dass für \njeden Christen jederzeit die Gefahr besteht, Opfer eines gezielten, staatlichen \nÜbergriffs zu werden, liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.\n\n30\n\nSofern der Kläger befürchtet, Opfer der zuweilen bürgerkriegsähnlichen \nAuseinandersetzungen zwischen der israelischen Armee und den verschiedenen \npalästinensischen Gruppen zu werden, scheidet eine Asylgewährung ebenfalls aus. \nWürde der Kläger als an den Auseinandersetzungen nicht (aktiv) beteiligter \nPalästinenser Opfer von Kampfhandlungen werden, so wäre Ursache jedenfalls kein \ngezieltes Vorgehen des israelischen Staates oder der palästinensischen Seite \ngerade ihm gegenüber, so dass eine zielgerichtete politische Verfolgung nicht \nvorliegt.\n\n31\n\nDem Kläger steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu. Da \nihm - wie oben dargelegt - politische Verfolgung in seiner Heimat nicht droht, liegen \ndie tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor.\n\n32\n\nVgl. zur Deckungsgleichheit hinsichtlich der geschützten \nRechtsgüter, der Verfolgungshandlung und -intensität sowie des \npolitischen Charakters der Verfolgung bei Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 \nGG a. F. = Artikel 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, \nUrteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892 und \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497.\n\n33\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 AuslG.\n \nIm Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zur Verfolgungsprognose ergeben \nsich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in das \nWestjordanland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des § 53 Abs. 4 \nAuslG in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention droht, \nalso gerade für den Kläger eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und \nerhebliche Gefährdungssituation besteht.\n\n34\n\nVgl. zum Maßstab: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C \n134.95 -, InfAuslR 1996, 289 - 290, juris Rechtsprechung Nr.: \nWBRE 410002312.\n\n35\n\nDie Gefahren, die sich für den Kläger - wie für alle Palästinenser im \nWestjordanland - aus der zeitweise eskalierenden, bürgerkriegsähnlichen Situation \nergeben, gehören zu den allgemeinen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 \nAuslG, bei denen Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung \nder obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG vorgesehen ist. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen dürfen das Bundesamt und die \nVerwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im \nSinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angehören, für welche aber ein \nAbschiebungsstopp nach § 54 AuslG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der \nDurchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen \nGefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist nur der Fall, \nwenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 \nAbs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer trotz Fehlens einer \nErmessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ \n2002, 101, vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 8/1996, \n58, vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ-Beilage 8/1996, 57 \nsowie vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 = Die \nÖffentliche Verwaltung (DÖV) 1996, 251 = DVBl. 1996, 203; OVG \nNRW, Beschluss vom 23. Mai 2003 - 4 A 3414/01.A -.\n\n37\n\nOb eine aus einer allgemeinen Gefahr erwachsende extreme Gefahrenlage \nvorliegt, ist stets mit Blick auf sämtliche einem Ausländer drohenden Gefahren zu \nbeurteilen. Dabei geht es allerdings nicht um eine \"mathematische\" oder \n\"statistische\" Summierung von Einzelgefahren; vielmehr ist jeweils eine \neinzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahren für \nden Ausländer folgenden Gesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser \nGrundlage über das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu \nkönnen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. April 2002 - 1 B 71.02 - und \nvom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG \nNrn. 17 und 59; Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, NVwZ \n1997, 685.\n\n39\n\nDie drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem \nsolchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer \ndie begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der \nextremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der erforderlichen \nWahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist gegenüber dem im \nAsylrecht entwickelten Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für \ndas Vorliegen einer extremen Gefahrenlage allerdings ein strengerer Maßstab \nanzulegen; die allgemeine Gefahr muss sich für den jeweiligen Ausländer mit hoher \nWahrscheinlichkeit verwirklichen. Nur dann rechtfertigt sich die Annahme eines aus \nden Grundrechten folgenden zwingenden Abschiebungshindernisses, dass die \ngesetzliche Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG überwinden kann.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 1996, a.a.O., und \nvom 12. Juli 2001, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai \n2003 - 4 A 3414/01.A -.\n\n41\n\nAusgehend von diesem Maßstab hat der Kläger keinen Anspruch auf \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG. \n\n42\n\nDie aktuelle Situation in den palästinensischen Autonomiegebieten bzw. im \nWestjordanland insgesamt bewertet das Gericht noch nicht als so gravierend, dass \nder Kläger bei einer Rückkehr in dieses Gebiet derzeit gleichsam zwangsläufig zu \nTode kommen oder schwerste Verletzungen erleiden würden. Allerdings haben die \nisraelischen Besatzungstruppen im Jahr 2003 in den besetzten Gebieten etwa 600 \nPalästinenser, davon etwa 100 Kinder, getötet.\n\n43\n\nVgl. amnesty international, Jahresbericht 2004, \"Israel und \nbesetzte Gebiete\" und \"Palästinensische Autonomiegebiete\".\n\n44\n\nBerücksichtigt man demgegenüber allerdings, dass in der Westbank 1,663 \nMillionen Menschen (davon 83 % palästinensische Araber) und in Gaza 1,022 \nMillionen Palästinenser leben,\n\n45\n\nvgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(BAFl.), Informationszentrum Asyl und Migration, \"Palästinensische \nAutonomiegebiete\" (Online-Loseblattwerk), 2. Allgemeines, \nLandesprofil (Mai 2003); S. 18,\n\n46\n\nso verdeutlicht dies, dass zwar ein Risiko besteht, Opfer der \nbürgerkriegsähnlichen Situation zu werden. Die von der obergerichtlichen \nRechtsprechung geforderte hohe Schwelle eines \"sicheren Todes\" wird jedoch nicht \nüberschritten.\n\n47\n\nOpfer des militärischen Eingreifens der israelischen Sicherheitskräfte werden \nzudem vorwiegend solche Personen, die den palästinensischen Gruppierungen \nangehören, aus deren Reihen Selbstmordanschläge in den von den Israelis \nbewohnten Gebieten begangen werden. Auch das familiäre Umfeld dieser Personen \nist betroffen. Der Kläger hat von solchen Aktivitäten innerhalb seiner Familie aber \nnichts berichtet.\n\n48\n\nDie Risiken für Leib und Leben, die sich aus der angespannten Versorgungslage \nund der willkürlichen Zerstörung von Wohnhäusern und palästinensischen \nVersorgungseinrichtungen durch die israelische Armee ergeben, sind sicherlich nicht \nzu unterschätzen.\n\n49\n\nVgl. amnesty international, Jahresbericht 2004, \"Israel und \nbesetzte Gebiete\"; zur wirtschaftlichen Situation: BAFl., a.a.O., S. \n23 f.\n\n50\n\nAuch dies kann aber ein generelles Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG nicht begründen. Dem Gericht liegen nämlich keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür vor, dass die Situation zu Hungersnöten oder zu Seuchen mit \nder Folgen von massenhaften Todesfällen oder schwersten Erkrankungen unter den \nPalästinensern geführt hat. Solche Vorfälle würden aber angesichts der Tatsache, \ndass in den Medien täglich über die Situation in Israel und den besetzten Gebieten \nberichtet wird, sofort international bekannt werden und angesichts der nicht \nunerheblichen Unterstützung der palästinensischen Seite durch internationale \nOrganisationen - insbesondere auch die Europäische Union - auch unverzüglich zu \nentsprechenden Hilfsmaßnahmen führen.\n\n51\n\nNach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liegt daher im Falle eines - \nnicht an den Auseinandersetzungen mit den israelischen Sicherheitskräften aktiv \nbeteiligten - Palästinensers aus dem Westjordanland ein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor.\n\n52\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 16. April 2003 - 3 K 2561/00.A -; \nVG Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar 2003 - 21 K 3794/00.A -; \nVG Würzburg, Urteil vom 2. Oktober 2002 - W 2 K 02.30657 -.\n\n53\n\nDie in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides erlassene \nAbschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in \nVerbindung mit § 50 AuslG. \n\n54\n\nOb die Bezeichnung \"Israel\" als Zielstaat einer Abschiebung den Anforderungen \ndes § 50 Abs. 2 AuslG entspricht, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. \n\n55\n\nVgl. zur Zielstaatsbezeichnung \"Israel\" bzw. \"Palästina\" bei \nPalästinensern aus dem Westjordanland: Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 21. April 2004 \n- 11 LA 61/04 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), \nBeschluss vom 14. November 2003 - 9 TG 2727/03 -, \nSchnelldienst Ausländer- und Asylrecht (AuAS) 2004, 64.\n\n56\n\nDurch eine fehlerhafte Zielstaatsbezeichnung wird der Kläger nämlich jedenfalls \nnicht in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Bei der \nSollvorschrift des § 50 Abs. 2 AuslG handelt es sich lediglich um eine Vorgabe für \ndas Handlungsprogramm der Behörde im Sinne einer Ordnungsvorschrift. Vor allem \ndie Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG zeigt, dass die Abschiebungsandrohung \nals solche selbst dann bestehen bleibt, wenn in ihr rechtswidrigerweise ein Zielstaat \nbenannt worden ist, in Bezug auf den zwingende Abschiebungshindernisse \nvorliegen. Mit dieser gesetzlichen Wertung stünde es nicht in Einklang, aus dem \nFehlen bzw. der Rechtswidrigkeit einer Zielstaatsbezeichnung auf die \nRechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt zu schließen.\n\n57\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21. April 2004; Hess. VGH, \nBeschluss vom 14. November 2003, jeweils a.a.O. und m.w.N.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-09-07/3-k-1655-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-09-07/3-k-1655-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284868","retrieved":"2026-07-09 03:01:01.762579+00:00"}}