{"status":"available","doknr":"OLD285032","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0826.4K1974.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-08-26","aktenzeichen":"4 K 1974/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin dieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger beantragte am 24. Juli 2002 seine Anerkennung als Asylberechtigter. \nEr an, er sei am 23. Oktober 1975 in Bagdad/Irak geboren, ledig, irakischer \nStaatsangehöriger katholischen Glaubens und chaldäischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nBei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) in Köln am 26. Juli 2002, die in Arabisch durchgeführt \nwurde, erklärte der Kläger zum Fluchtweg, am 24. Juni 2002 sei er von Bagdad über \nMosul in die Türkei bis nach Istanbul gefahren. Von dort sei er auf der Ladefläche \neines Lkw bis nach Deutschland gelangt, wo er am 23. Juli 2002 angekommen sei.\nEr sei Chaldäer und gehöre zum Stamm al-Saffar. Er habe bis zu seiner Ausreise in \nBagdad gewohnt, wo seine Mutter noch unter seiner letzten Anschrift lebe. Sein \nVater sei im Jahr 2001 verstorben. Bei seiner Mutter lebten noch zwei seiner \nSchwestern. Die anderen drei Schwestern seien in Bagdad verheiratet. 1995 habe er \nin Bagdad das Abitur gemacht und das sich daran anschließende Studium an dem \nTechnischen Institut der Fachhochschule Bagdad in der Fachrichtung Chemische \nIndustrie als Diplom-Techniker im Jahre 1998 beendet. Bis zu seiner Ausreise habe \ner in einem Supermarkt gearbeitet.\nZu den Gründen für seine Asylantragstellung erklärte der Kläger, politisch habe er \nsich nicht betätigt. Im Jahr 1999 habe drei Monate lang Wehrdienst in Mosul \ngeleistet. Von der weiteren Ableistung des Wehrdienstes habe er sich gegen Zahlung \nvon einer Million irakischen Dinar freikaufen können. Im Oktober 2001 habe er in der \nNähe von Mosul für zwei Monate den Reservedienst beim Militär angetreten. Nach \ndessen Ableistung seien öfters Parteifunktionäre der Baath-Partei bei ihm zu Hause \nerschienen. Sie hätten gewollt, dass er zwangsweise Mitglied dieser Partei werde, \nund seine Familienangehörigen aufgefordert, er solle sich zum Parteibüro in Bagdad \nbegeben. Er habe diese Forderungen immer ignoriert und sich zu Hause bei \nErscheinen der Parteifunktionäre nicht sehen lassen und versteckt gehalten. Am \n15. Juni 2002 sei er von den Parteifunktionären zu Hause überrascht worden. Sie \nhätten ihn zum Büro in Bagdad mitgenommen und ihn aufgefordert, Dienst für den \nStaat zu leisten. Er habe sich freiwillig den Selbstmordkommandos der Baath-Partei \nanschließen sollen. Um keine weiteren Schwierigkeiten zu haben, habe er eine \nVerpflichtungserklärung unterzeichnet, in der er sich bereiterklärt habe, dieser Einheit \nfür jeden ihm erteilten Auftrag zur Verfügung zu stehen. Es sei allgemein bekannt, \ndass diese Einheit der Baath-Partei für Selbstmordeinsätze eingesetzt und hierfür \nspeziell ausgebildet werde. Um dem zu entgehen, sei ihm nur übrig geblieben, das \nLand zu verlassen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 13. September 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag \ndes Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des \nAusländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen, forderte den Kläger zum Verlassen der \nBundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm für den Fall nicht fristgemäßer \nAusreise die Abschiebung in den Irak an.\nDer Bescheid wurde dem Kläger am 20. September 2002 zugestellt.\n\n5\n\nAm 2. Oktober 2002 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er \nnunmehr darauf verweist, als Christ müsse er im Irak bei einer Rückkehr um sein \nLeben fürchten. Die Christen würden von den Moslems und von stark islamisch \norientierten Kräften verfolgt und auch teilweise umgebracht. Dem hätten die \nSiegermächte nichts entgegenzusetzen. Abgesehen davon gebe es im Irak auch \nallgemein keine Sicherheit, wie sich daran zeige, dass Plünderer, Räuber und Mörder \ndurch die Straßen zögen und alles niedermachten, was auch nur ansatzweise nach \nMinderheit aussehe.\n\n6\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 13. September 2002 zu Ziffern 2 \nbis 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, \ndass in seiner Person hinsichtlich des Irak die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes erfüllt sind,\nhilfsweise\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person \nhinsichtlich des Irak Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des \nAusländergesetzes vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 18. Februar 2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen.\n\n11\n\nZur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten \nverwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die \nErkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Gericht konnte in Abwesenheit der Nichterschienenen verhandeln und \nentscheiden, weil sie mit der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit \nhingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -).\nDie Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 113 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach den §§ 51 Absatz 1, 53 des Ausländergesetzes (AuslG).\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für den Abschiebungsschutz \nnach dieser Vorschrift gelten die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des \nArt. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG),\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Sammlung der \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) \nBd. 80, S. 315 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) \n1990, S. 151,\nso dass eine politische Verfolgung immer dann vorliegt, wenn sie dem Einzelnen in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Es muss sich um gezielte \nstaatliche oder jedenfalls dem Staat zurechenbare Rechtsverletzungen handeln, die \nden Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen \noder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe gelten, \nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE Bd. 80, 315 ff, und 23. Januar 1991 - BvR \n902/85 u. 515, 1827/89 -.\nWer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung betroffen ist, ist \nnur dann politisch Verfolgter im asylrechtlichen Sinne, wenn er auch in anderen \nTeilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht finden kann (inländische \nFluchtalternative),\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, \n1501/84 -, BVerfGE Bd. 81, 58; Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 -, \nAmtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 101, S. 135 ff., vom \n15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE Bd. 85, S. 139, und \nvom 9. September 1997 - BVerwG 29 C 43.96 - BVerwGE Bd. 105, \nS. 204, \nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 19.86 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des \nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz) Ordnungsnummer 402.25 \n§ 1 AsylVfG Nr. 71.\nHierbei ist zu beachten, dass politische Verfolgung nur dann vorliegt, wenn es sich \num staatliche oder quasistaatliche Verfolgung handelt,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - \nBVerwGE 105, 306.\nStaatsähnliche Herrschaftsmacht setzt mehr voraus als die Fähigkeit zu bloßer \nphysischer Machtausübung mit Waffengewalt. Staatsähnlich ist eine Gebietsgewalt \nvielmehr nur dann, wenn sie auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten \nHerrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit \nund Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der \nDurchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates,\nvgl. BVerwG, a. a. O.\nEine nur für kurze Zeit, etwa zur Erreichung eines bestimmten Erfolges, ausgeübte \nHerrschaftsmacht, ist keine Staatsgewalt,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172/95 - \nBVerwGE 101, 328.\nVölkerrechtliche Maßstäbe für den Untergang bzw. die Entstehung von Staaten sind \nfür die asylrechtliche Bewertung nicht maßgeblich. Das Asylrecht bietet Schutz nur \nvor der Ausgrenzung aus der für eine menschenwürdige Existenz unentbehrlichen \nstaatlichen Gemeinschaft. Dem entspricht es, wenn der Flüchtling zwar nicht durch \neinen völkerrechtlich anerkannten Staat, sondern durch eine sich an die Stelle des \ninzwischen untergegangenen oder handlungsunfähig gewordenen Staates setzende, \ndiesen verdrängende oder ersetzende (staatsähnliche) Organisation verfolgt wird.\nIst hingegen weder eine staatliche noch eine staatsähnliche Gebietsgewalt gegeben, \nso fehlt es an einer zu politischer Verfolgung im asylrechtlichen Sinne tauglichen \nHerrschaftsgewalt,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - BVerwGE \n104, 254.\nFür die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG berufen kann, gelten unterschiedliche \nMaßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war ihm auch ein \nAusweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar (Vorverfolgung), so ist Asyl \nbzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Asylsuchende im Zeitpunkt der \nEntscheidung vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Die hinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist dann \nnicht gegeben, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten \nÜbergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen \noder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt \nund damit als \"reale\" Möglichkeit erscheinen lassen.\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f.\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann \nsein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht \nherabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht.\nAusgehend von diesen Maßstäben kommt die Gewährung von Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht.\nDies folgt bereits daraus, dass das bisher herrschende Baath-Regime in der zweiten \nAprilwoche 2003 zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak mehr \nausübt,\nvgl. Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom \n6. November 2003, \nso dass sich jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt die hinreichende Gefahr einer \npolitischen Verfolgung im Irak durch dieses Regime nicht (mehr) feststellen lässt.\nDer Kläger ist auch durch keine andere staatliche Organisation von politischer \nVerfolgung bedroht. Dabei kann dahinstehen, ob als Bezugspunkt für die Prüfung der \nGefahr einer asylrelevanten Verfolgung die irakischer Übergangsregierung oder die \nalliierten Besatzungsmächte in Betracht zu ziehen sind. Jedenfalls sind die \ntragenden Institutionen des früheren Regimes wie Armee und Republikanische \nGarde aufgelöst und die Baath-Partei verboten worden. Am 8. März 2004 haben die \nMitglieder des bisherigen Regierungsrats eine von der Machtübergabe an geltende \nprovisorische Verfassung unterzeichnet. Es ist beabsichtigt, diese im Oktober 2005 \ndurch eine endgültige Verfassung abzulösen, die von der bis Januar 2005 zu \nwählenden Nationalversammlung ausgearbeitet werden soll. Am 1. Juni 2004 wurde \nvom provisorischen Regierungsrat der bisherige Vorsitzende Ghasi Maschal Adschi \nel Jawer interimsweise zum Staatspräsidenten deklariert. Anschließend wurde die \nneue Interimsregierung unter der Leitung des Ministerpräsidenten Dr. Ayad Allawi \nvorgestellt. Der von den USA eingesetzte Regierungsrat löste sich im Anschluss \nhieran auf. Die Übergangsregierung hat am 28. Juni 2004 ihr Amt angetreten. \nGemäß der irakischen Übergangsverfassung erhält sie allerdings nur eingeschränkte \nRechte. Insbesondere ist sie nicht befugt, die Bestimmungen der \nÜbergangsverfassung einschließlich eines ausführlichen Grundrechtekatalogs zu \nändern. Formell verfügt die Interimsregierung über die wirtschaftlichen Ressourcen \ndes Landes, insbesondere über die Öl- und Erdgasvorkommen. Bis auf weiteres \nkontrolliert aber ein internationales Gremium die Verwendung aller Mittel. Für die \nSicherheit des Landes bleiben etwa 150.000 ausländische Soldaten zuständig, die \nals \"multinationale Streitmacht\" unter Führung der USA operieren. Diese wird \nautorisiert, \"alle erforderlichen Maßnahmen\" zur Aufrechterhaltung von Sicherheit \nund Stabilität zu ergreifen. Bei \"heiklen Angriffsoperationen\" muss die irakische \nFührung konsultiert werden. Ein Vetorecht bei amerikanischen Militäroperationen hat \nsie aber nicht. Der Status der US-Truppe ist letztlich nicht schriftlich vereinbart \nworden. Erst nach Amtsantritt einer demokratisch gewählten Regierung soll das \nMandat der multinationalen Streitmacht auslaufen. Auf Ersuchen der irakischen \nÜbergangsregierung kann das Mandat früher beendet werden,\nvgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August \n2003, vom 6. November 2003 und vom 7. Mai 2004; Neue Zürcher \nZeitung (NZZ) vom 17. November 2003: Ende der Besetzung des \nIraks im Juni 2004, NZZ vom 18. November 2003: Washington \nverteidigt den neuen Irak-Kurs; Süddeutsche Zeitung vom 17. \nNovember 2003: USA beschleunigen Übergabe der Macht an \nIraker; Süddeutsche Zeitung vom 9. März 2004: Irak - ein großer \nund historischer Tag; NZZ vom 9. März 2004: Irakisches \nGrundgesetz unterzeichnet; Yahoo Nachrichten vom 1. Juni 2004 \n\"El Jawer wird irakischer Übergangspräsident\"; Aachener Zeitung \nvom 29. Juni 2004: \"Fahrplan zur Souveränität\".\nLetztlich ist hingegen nicht entscheidungsrelevant, wer im Irak im asylrechtlichen \nSinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausübt. Sind dies noch die \nBesatzungsmächte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger durch sie \nVerfolgung droht. Ist als Herrschaftsmacht die nunmehr im Amt befindliche \nÜbergangsregierung anzusehen, sind Verfolgungsmaßnahmen durch sie genauso \nwenig ersichtlich.\nDer hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 AuslG ist ebenfalls nicht begründet. Die hinreichend konkrete Gefahr, dass der \nKläger bei seiner Rückkehr in den Irak der Folter (Abs. 1) oder einer unmenschlichen \noder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 der \nEuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \nvom 4. November 1950 - EMRK -) durch staatliche irakische Stellen unterworfen \nwürde, besteht - wie ausgeführt - nicht.\nDie Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Absatz 6 Satz 1 \nAuslG sind ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Hierfür \ngenügt nämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder \nFreiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im \nAnsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab \nder \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das Element der Konkretheit \neiner Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation \nstatuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - und \nvom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324, \n330.\nFür den Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit \nhinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten \nRechtsverletzungen bestehen,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und \nvom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, S. 193, 197.\nHiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar ist die \nallgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein \nstark angestiegen und ereignen sich nahezu täglich Terrorakte mit Toten und \nVerletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese Anschläge \nin erster Linie gegen Soldaten der Besatzungsstreitkräfte und gegen Angehörige \nanderer ausländischer Staaten oder Organisationen richten sowie gegen Iraker, die \nmit diesen Stellen zusammenarbeiten. Für andere Bevölkerungsgruppen kann vor \ndiesem Hintergrund von einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben \nnicht ausgegangen werden. Im übrigen ist von der problematischen Sicherheitslage \nebenso wie von der unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften \nmedizinischen Versorgung,\nvgl. zu alledem Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und \nvom 6. November 2003; UNHCR, Stellungnahme zur \nRückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November \n2003; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das OVG \nSchleswig-Holstein vom 1. Oktober 2003,\ndie Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, so dass die daraus \nerwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidungen der obersten Landesbehörde \nnach § 54 AuslG berücksichtigt werden könnten. Auf Grund einer \nverfassungsgemäßen Interpretation fielen sie allenfalls dann unter § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorläge, dass der Ausländer bei einer \nRückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen überantwortet wäre,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, NVwZ \n1996, S. 199.\n\n15\n\nHierfür sind im vorliegenden Fall Anhaltspunkte nicht gegeben.\nDer Umstand, dass der Kläger Christ ist, bringt ihn im Fall seiner Rückkehr nicht in \neine derartige extreme Gefahrenlage. Zwar ist es seit dem Sturz des Baath-Regimes \nzu Übergriffen gegen Alkoholläden und deren christliche Besitzer gekommen. \nGenerelle Misshandlungen oder gar Verfolgungen von Christen wegen ihrer \nReligionszugehörigkeit lassen sich aber nicht feststellen,\nvgl. AA, ad-hoc-Bericht vom 7. Mai 2004; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Irak, \"Die aktuelle Lage\" vom 20. Mai 2004.\n\n16\n\nZudem müsste sich der Kläger insoweit auf die kurdisch verwalteten Gebiete \ndes Nordirak als inländische Fluchtalternative verweisen lassen, in denen \nbekanntermaßen viele Assyrer mit gleicher Glaubenszugehörigkeit wie der Kläger \nunbehelligt leben.\n\n17\n\nDie im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht \nzu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Absatz 1 AsylVfG, 50 \nAuslG und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285032","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-08-26/4-k-1974-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285032","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285032","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-08-26/4-k-1974-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285032","retrieved":"2026-07-09 03:01:17.288342+00:00"}}