{"status":"available","doknr":"OLD285031","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0826.4K1660.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-08-26","aktenzeichen":"4 K 1660/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, je zu einem Viertel.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin dieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger beantragten am 19. Juni 2002 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. \nHierbei gaben sie an, die Kläger zu 1. und 2. seien am 28. Februar 1961 bzw. \n31. August 1976 jeweils in Basra/Irak, die Klägerinnen zu 3. und 4. am 18. Januar \n1996 bzw. 29. Juli 1997 jeweils in Bagdad/Irak geboren, irakische Staatsangehörige \narabischer Volkszugehörigkeit mit mandäischem Glauben; bei den Kläger zu 3. und \n4. handele es sich um die Kinder der miteinander verheirateten Kläger zu 1. und \n2.\n\n3\n\nVor dem Bundesgrenzschutzamt, Flughafen Frankfurt/Main, erklärten die Kläger \nzu 1. und 2. am 16. Juni 2002 zu ihrem Fluchtweg, sie seien am 30. Mai 2002 von \nKirkuk/Irak in ein kleines Dorf in die Türkei gereist und nach sieben Tagen in ein \nasiatisches Land gelangt. Von dort seien sie zu einem anderen asiatischen Ort \ngeflogen, von wo sie mit dem Flugzeug nach Frankfurt/Main gereist seien.\nIn ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) in der Außenstelle Flughafen-Frankfurt/Main am 19. Juni \n2002, die in Arabisch durchgeführt wurde, erklärten die Kläger zu 1. und 2. ebenso \nwie bereits bei ihrer Befragung vor dem Bundesgrenzschutzamt einige Tage zuvor, \nsie stammten beide aus dem Süden Iraks. Er, der Kläger zu 1., sei bereits 1984 nach \nBagdad gegangen, wo er seine Ehefrau kennen gelernt und am 12. Dezember 1994 \ngeheiratet habe. Sie, die Klägerin zu 2., sei 1991 nach dem Zweiten Golfkrieg nach \nBagdad umgezogen. Sie hätten Basra verlassen, weil die Iraner in dem Krieg mit Irak \nBasra bombardiert hätten und neben ihrem Haus eine Bombe eingeschlagen sei. Er, \nder Kläger zu 1., habe in Bagdad ein eigenes Geschäft gehabt, in dem er Gold \nverarbeitet habe. Sie seien wegen religiöser Probleme nach Deutschland gekommen. \nAls Mandäer, einer Religion, die dem Christentum verwandt sei, seien sie \nunerwünscht gewesen. In den Augen der Schiiten seien sie Heiden. Ihre älteste \nTochter habe in der Schule viele Schwierigkeiten gehabt. Sie habe einen Schleier \ntragen müssen und die islamische Religion erlernen sollen. Die Klägerin zu 2. führte \naus, aus diesen Gründen habe sie ihre am 18. September 2001 eingeschulte ältere \nTochter am 30. Oktober 2001 aus der Schule genommen. Sie sei beschimpft worden, \nGott nicht zu kennen. Es sei eine Sünde, so sei ihr vorgeworfen worden, in einem \nbestimmten Monat keine schwarze Kleidung zu tragen. Wenn sie in einem Geschäft \nin der Nachbarschaft einkaufen gegangen sei, habe sie das Geld nicht in die Hand \nbekommen, sondern es sei ihr hingeworfen worden, um ihre Hand nicht zu berühren. \nEs sei unangenehm gewesen, solche Belästigungen im eigenen Land zu erfahren. \nPersönlich bedroht oder misshandelt worden seien sie nicht. Es sei aber so, wer kein \nMoslem sei, dürfe getötet werden. Der Kläger zu 1. führte weiter aus, in den ungefähr \nletzten zwei Monaten vor ihrer Ausreise hätten die Regierung und die Baath-Partei \nvon ihm verlangt, der Kudes Gaysch, der Armee zur Befreiung Palästinas vom \nZionismus, beizutreten. Er habe sich dann Anfang April 2002 bei Freunden und \nBekannten versteckt, unter deren Mithilfe sein Geschäft und den Haushalt verkauft \nund die Ausreise seiner Familie organisiert. Politisch betätigt hätten sie sich nie. Sie \nerhofften für sich und ihre Kinder, in einer intelligenten Gesellschaft leben, hier \nSchutz und für ihre Kinder eine gute Ausbildung bekommen zu können.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 1. August 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \nKläger ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des \nAusländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen, forderte die Kläger zum Verlassen der \nBundesrepublik Deutschland auf und drohte ihnen für den Fall nicht fristgemäßer \nAusreise die Abschiebung in den Irak (Nordirak) an. Das Bundesamt führte u. a. zur \nBegründung an, die geschilderten Belästigungen im religiösen Bereich hätten keine \nAsylrelevanz, da sie lediglich von Nachbarn und nicht vom Staat ausgegangen seien, \ndie geschilderten Einzelheiten zum Drängen, der Jerusalem-Armee beizutreten, \nseien wenig glaubhaft, insgesamt müssten sich die Kläger auf den Nordirak als \ninländische Fluchtalternative verweisen lassen.\nDer Bescheid wurde den Klägern am 5. August 2002 zugestellt.\n\n5\n\nAm 19. August 2002 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nnunmehr noch auf die instabilen Verhältnisse im Irak hinweisen.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 1. August 2002 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen, weiterhin die Beklagte zu verpflichten \nfestzustellen, dass in ihrer Person hinsichtlich des Irak die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \nerfüllt sind,\nhilfsweise\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person \nhinsichtlich des Irak Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des \nAusländergesetzes vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 20. Januar 2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen, der mit Beschluss vom 13. Januar 2004 \nden Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.\n\n11\n\nZur mündlichen Verhandlung sind die Kläger nicht erschienen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten \nverwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die \nErkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Gericht konnte in Abwesenheit der Nichterschienenen verhandeln und \nentscheiden, weil sie mit der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit \nhingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -).\nDie Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten im Sinne des § 113 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Anerkennung \nals Asylberechtigte gemäß Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) und \nAbschiebungshindernisse nach §§ 51 Absatz 1, 53 des Ausländergesetzes (AuslG) \nliegen nicht vor.\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für den Abschiebungsschutz \nnach dieser Vorschrift gelten die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des \nArt. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG),\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Sammlung der \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) \nBd. 80, S. 315 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) \n1990, S. 151,\nso dass eine politische Verfolgung immer dann vorliegt, wenn sie dem Einzelnen in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Es muss sich um gezielte \nstaatliche oder jedenfalls dem Staat zurechenbare Rechtsverletzungen handeln, die \nden Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen \noder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe gelten, \nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE Bd. 80, 315 ff, und 23. Januar 1991 - BvR \n902/85 u. 515, 1827/89 -.\nWer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung betroffen ist, ist \nnur dann politisch Verfolgter im asylrechtlichen Sinne, wenn er auch in anderen \nTeilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht finden kann (inländische \nFluchtalternative),\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, \n1501/84 -, BVerfGE Bd. 81, 58; Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 -, \nAmtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 101, S. 135 ff., vom \n15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE Bd. 85, S. 139, und \nvom 9. September 1997 - BVerwG 29 C 43.96 - BVerwGE Bd. 105, \nS. 204, \nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 19.86 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des \nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz) Ordnungsnummer 402.25 \n§ 1 AsylVfG Nr. 71.\nHierbei ist zu beachten, dass politische Verfolgung nur dann vorliegt, wenn es sich \num staatliche oder quasistaatliche Verfolgung handelt,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - \nBVerwGE 105, 306.\nStaatsähnliche Herrschaftsmacht setzt mehr voraus als die Fähigkeit zu bloßer \nphysischer Machtausübung mit Waffengewalt. Staatsähnlich ist eine Gebietsgewalt \nvielmehr nur dann, wenn sie auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten \nHerrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit \nund Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der \nDurchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates,\nvgl. BVerwG, a. a. O.\nEine nur für kurze Zeit, etwa zur Erreichung eines bestimmten Erfolges, ausgeübte \nHerrschaftsmacht, ist keine Staatsgewalt,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172/95 - \nBVerwGE 101, 328.\nVölkerrechtliche Maßstäbe für den Untergang bzw. die Entstehung von Staaten sind \nfür die asylrechtliche Bewertung nicht maßgeblich. Das Asylrecht bietet Schutz nur \nvor der Ausgrenzung aus der für eine menschenwürdige Existenz unentbehrlichen \nstaatlichen Gemeinschaft. Dem entspricht es, wenn der Flüchtling zwar nicht durch \neinen völkerrechtlich anerkannten Staat, sondern durch eine sich an die Stelle des \ninzwischen untergegangenen oder handlungsunfähig gewordenen Staates setzende, \ndiesen verdrängende oder ersetzende (staatsähnliche) Organisation verfolgt wird.\nIst hingegen weder eine staatliche noch eine staatsähnliche Gebietsgewalt gegeben, \nso fehlt es an einer zu politischer Verfolgung im asylrechtlichen Sinne tauglichen \nHerrschaftsgewalt,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - BVerwGE \n104, 254.\nFür die Beurteilung, ob der geltend gemachte Asylanspruch besteht bzw. sich ein \nSchutzsuchender auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 \nAuslG berufen kann, gelten unterschiedliche Maßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat \nauf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung \nverlassen und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates \nunzumutbar (Vorverfolgung), so ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, \nwenn der Asylsuchende im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Die \nhinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist dann nicht gegeben, wenn über die bloße \nMöglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive \nAnhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko \neiner gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als \"reale\" \nMöglichkeit erscheinen lassen.\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f.\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann \nsein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht \nherabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht.\nAusgehend von diesen Maßstäben kommt die Gewährung von Asyl und von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht.\nDies folgt bereits daraus, dass das bisher herrschende Baath-Regime in der zweiten \nAprilwoche 2003 zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak mehr \nausübt,\nvgl. Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom \n6. November 2003, \nso dass sich jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt die hinreichende Gefahr einer \npolitischen Verfolgung im Irak durch dieses Regime nicht (mehr) feststellen lässt.\nDie Kläger sind auch durch keine andere staatliche Organisation von politischer \nVerfolgung bedroht. Dabei kann dahinstehen, ob als Bezugspunkt für die Prüfung der \nGefahr einer asylrelevanten Verfolgung die irakische Übergangsregierung oder die \nalliierten Besatzungsmächte in Betracht zu ziehen sind. Jedenfalls sind die \ntragenden Institutionen des früheren Regimes wie Armee und Republikanische \nGarde aufgelöst und die Baath-Partei verboten worden. Am 8. März 2004 haben die \nMitglieder des bisherigen Regierungsrats eine von der Machtübergabe an geltende \nprovisorische Verfassung unterzeichnet. Es ist beabsichtigt, diese im Oktober 2005 \ndurch eine endgültige Verfassung abzulösen, die von der bis Januar 2005 zu \nwählenden Nationalversammlung ausgearbeitet werden soll. Am 1. Juni 2004 wurde \nvom provisorischen Regierungsrat der bisherige Vorsitzende Ghasi Maschal Adschi \nel Jawer interimsweise zum Staatspräsidenten deklariert. Anschließend wurde die \nneue Interimsregierung unter der Leitung des Ministerpräsidenten Dr. Ayad Allawi \nvorgestellt. Der von den USA eingesetzte Regierungsrat löste sich im Anschluss \nhieran auf. Die Übergangsregierung hat am 28. Juni 2004 ihr Amt angetreten. \nGemäß der irakischen Übergangsverfassung erhält sie allerdings nur eingeschränkte \nRechte. Insbesondere ist sie nicht befugt, die Bestimmungen der \nÜbergangsverfassung einschließlich eines ausführlichen Grundrechtekatalogs zu \nändern. Formell verfügt die Interimsregierung über die wirtschaftlichen Ressourcen \ndes Landes, insbesondere über die Öl- und Erdgasvorkommen. Bis auf weiteres \nkontrolliert aber ein internationales Gremium die Verwendung aller Mittel. Für die \nSicherheit des Landes bleiben etwa 150.000 ausländische Soldaten zuständig, die \nals \"multinationale Streitmacht\" unter Führung der USA operieren. Diese wird \nautorisiert, \"alle erforderlichen Maßnahmen\" zur Aufrechterhaltung von Sicherheit \nund Stabilität zu ergreifen. Bei \"heiklen Angriffsoperationen\" muss die irakische \nFührung konsultiert werden. Ein Vetorecht bei amerikanischen Militäroperationen hat \nsie aber nicht. Der Status der US-Truppe ist letztlich nicht schriftlich vereinbart \nworden. Erst nach Amtsantritt einer demokratisch gewählten Regierung soll das \nMandat der multinationalen Streitmacht auslaufen. Auf Ersuchen der irakischen \nÜbergangsregierung kann das Mandat früher beendet werden,\nvgl. zu alledem: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August \n2003, vom 6. November 2003 und vom 7. Mai 2004; Neue Zürcher \nZeitung (NZZ) vom 17. November 2003: Ende der Besetzung des \nIraks im Juni 2004, NZZ vom 18. November 2003: Washington \nverteidigt den neuen Irak-Kurs; Süddeutsche Zeitung vom 17. \nNovember 2003: USA beschleunigen Übergabe der Macht an \nIraker; Süddeutsche Zeitung vom 9. März 2004: Irak - ein großer \nund historischer Tag; NZZ vom 9. März 2004: Irakisches \nGrundgesetz unterzeichnet; Yahoo Nachrichten vom 1. Juni 2004 \n\"El Jawer wird irakischer Übergangspräsident\"; Aachener Zeitung \nvom 29. Juni 2004: \"Fahrplan zur Souveränität\".\nLetztlich ist hingegen nicht entscheidungsrelevant, wer im Irak im asylrechtlichen \nSinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausübt. Sind dies noch die \nBesatzungsmächte, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass den Kläger durch sie \nVerfolgung droht. Ist als Herrschaftsmacht die nunmehr im Amt befindliche \nÜbergangsregierung anzusehen, sind Verfolgungsmaßnahmen durch sie genauso \nwenig ersichtlich.\nDer hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 AuslG ist ebenfalls nicht begründet. Die hinreichend konkrete Gefahr, dass die \nKläger bei ihrer Rückkehr in den Irak der Folter (Abs. 1) oder einer unmenschlichen \noder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 der \nEuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \nvom 4. November 1950 - EMRK -) durch staatliche irakische Stellen unterworfen \nwürden, besteht - wie ausgeführt - nicht.\nDie Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Absatz 6 Satz 1 \nAuslG sind ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit der Kläger kann nicht ausgegangen werden. Hierfür genügt \nnämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit \nzu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz \nkein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab der \n\"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das Element der Konkretheit \neiner Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation \nstatuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - und \nvom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324, \n330.\nFür die Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit \nhinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten \nRechtsverletzungen bestehen,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und \nvom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, S. 193, 197.\nHiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar ist die \nallgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein \nstark angestiegen und ereignen sich nahezu täglich Terrorakte mit Toten und \nVerletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese Anschläge \nin erster Linie gegen Soldaten der Besatzungsstreitkräfte und gegen Angehörige \nanderer ausländischer Staaten oder Organisationen richten sowie gegen Iraker, die \nmit diesen Stellen zusammenarbeiten. Für andere Bevölkerungsgruppen kann vor \ndiesem Hintergrund von einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben \nnicht ausgegangen werden. Im übrigen ist von der problematischen Sicherheitslage \nebenso wie von der unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften \nmedizinischen Versorgung,\nvgl. zu alledem Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und \nvom 6. November 2003; UNHCR, Stellungnahme zur \nRückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November \n2003; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das OVG \nSchleswig-Holstein vom 1. Oktober 2003,\ndie Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, so dass die daraus \nerwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidungen der obersten Landesbehörde \nnach § 54 AuslG berücksichtigt werden könnten. Auf Grund einer \nverfassungsgemäßen Interpretation fielen sie allenfalls dann unter § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorläge, dass der Ausländer bei einer \nRückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen überantwortet wäre,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, NVwZ \n1996, S. 199.\nHierfür sind im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte nicht gegeben. Aus \nihrer christlichen Glaubenszugehörigkeit als Mandäer (Sabäer), die im Irak eine \nzahlenmäßig kleine Minderheit darstellen, können die Kläger eine derart extreme \nGefahrenlage nicht herleiten. Nach ihrem Vortrag sind sie vor ihrer Ausreise aus dem \nIrak Belästigungen, Beschimpfungen und Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen, die \nim Wesentlichen schon bewirken sollten, sich der islamischen Religion zuzuwenden \nund sich ihren Verhaltensmustern anzupassen. Die Kläger haben aber selbst diese \nSchwierigkeiten nur als unangenehme Belästigungen im eigenen Land bezeichnet \nund zugleich ausgeführt, persönlich bedroht oder misshandelt worden seien sie nicht. \nDies stimmt überein mit Stellungnahmen und Auskünften, wonach im Irak zu Zeiten \ndes Regimes Saddam Husseins Christen allgemein nicht wegen ihrer \nReligionszugehörigkeit verfolgt wurden,\nvgl. etwa: Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 1. Juli 1996 \nan das Bayerische VG Ansbach.\nEine verschärfte Bedrohungslage für die Kläger als Mandäer lässt sich auch heute \nfür den Fall ihrer Rückkehr in den Irak nicht feststellen. Zwar kommt es seit Mai 2003 \nzu Übergriffen gegen Alkoholläden und deren christliche Besitzer. Insbesondere im \nschiitisch dominierten Süden des Landes gibt es Anzeichen für eine zunehmende \nIslamisierung des öffentlichen Lebens, indem zum Beispiel Druck auf Frauen \nausgeübt wird, Kopftücher zu tragen. Im Übrigen sind aber schwere Zwischenfälle \nbisher nicht bekannt geworden. Dies gilt für Christen, Yeziden und Sabäer \ngleichermaßen, auch wenn alle religiösen Minderheiten den Wegfall des staatlichen \nSchutzes beklagen,\nvgl. insoweit: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Mai \n2004.\nZudem müssten sich die Kläger insoweit auf die kurdisch verwalteten Gebiete des \nNordirak als inländische Fluchtalternative verweisen lassen, in denen \nbekanntermaßen viele christliche Glaubenszugehörige, zumeist Assyrer, unbehelligt \nleben. Es ist davon auszugehen, dass die Kläger als Mandäer, einer ebenfalls \nchristlichen Glaubensgemeinschaft, die jedenfalls ihren Ursprung in der christlichen \nGnostik hat, dort keinen Misshandlungen und Drohungen ausgesetzt sind,\nvgl.: Allgemeen Ambtsbericht Noord-Irak des Niederländischen \nAußenministeriums in Den Haag vom 23. Oktober 2002.\n\n15\n\nDie im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht \nzu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Absatz 1 AsylVfG, 50 \nAuslG und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nAbs. 1 ZPO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-08-26/4-k-1660-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-08-26/4-k-1660-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285031","retrieved":"2026-07-09 03:01:17.195508+00:00"}}