{"status":"available","doknr":"OLD285289","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0804.6K2508.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"6 K 2508/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 4. April 1972 in Q. geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige \nkurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Nach eigenen Angaben \nreiste sie am 20. September 2002 von Istanbul aus auf dem Luftweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Am 16. Oktober 2002 stellte sie einen \nAsylantrag.\n\n3\n\nZur Begründung des Asylantrags ließ sie durch ihren Prozessbevollmächtigten \nschriftlich vortragen: Sie sei Kurdin und habe hauptsächlich in Gaziantep die MLKP \nunterstützt. Bei zahlreichen politischen Aktionen seit dem Jahre 1992 sei es zu \nFestnahmen und Misshandlungen gekommen. Anlass für die Misshandlungen sei \nauch die Suche nach ihrer Schwester D. B. gewesen. Schließlich habe sie, die \nKlägerin, nach einer Aktion am 1. Mai 2002 in Adana festgestellt, dass nach ihr \ngesucht worden sei. Sie habe sich danach in Mersin aufgehalten. Bei einer \nPlakatierungsaktion seien zwei Freunde festgenommen worden; danach sei \nwiederum nach ihr gesucht worden. In Abstimmung mit der Organisation und der \nFamilie habe sie sich zur Ausreise entschlossen. In der Bundesrepublik halte sich der \nZeuge J. P. auf, der bestätigen könne, dass sie in der Türkei die MLKP \nunterstützt und dabei mit dem Zeugen zusammengearbeitet habe und deswegen \nwiederholt festgenommen worden sei.\n\n4\n\nDie Schwester der Klägerin versicherte mit eidesstattlicher Erklärung vom \n9. Oktober 2002, sie habe von ihrem Vater aus Gaziantep gehört, dass die Klägerin \nmit dem Flugzeug nach Deutschland kommen würde. Am Tag vor ihrer Flucht habe \nihre Schwester sie selbst angerufen und mitgeteilt, mit welchem Flug sie kommen \nwürde. Dementsprechend habe sie, die Schwester A. B. , die Klägerin am \n29. September 2003 vom Flughafen in Düsseldorf abgeholt. Einen Pass habe ihre \nSchwester nicht gehabt.\n\n5\n\nBei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 17. Oktober 2002 trug die Klägerin im \nWesentlichen vor: \n\n6\n\nSie habe in der Türkei bei ihren Eltern in Gaziantep gelebt. Ihr Vater habe als \nBeamter gearbeitet, jetzt sei er Rentner. Ihre Familie sei reich. Sie selbst habe im \nJahre 1993 in Gaziantep das Abitur bestanden. Danach habe sie ab und zu bei \nÄrzten gearbeitet, weil sie sich mit dem Computer etwas auskenne. Ihre älteste \nSchwester lebe - wie auch mehrere Onkel mütterlicher- und väterlicherseits - in \nDeutschland. Auch einige Cousins und Cousinen lebten hier. \nSie habe die Türkei verlassen, weil dort nach ihr gesucht werde. Sie habe die MLKP \nunterstützt. Sie sei nicht Mitglied dieser Partei, jedoch eine Sympathisantin seit etwa \n1990 oder 1991. Sie unterstütze die MLKP, weil diese sich für alle unterdrückten \nMenschen einsetze. \nBis Dezember 2001 sei sie insgesamt sechsmal wegen Unterstützung der MLKP \nfestgenommen worden. \nSo sei sie anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes im Jahre 1994 für drei Tage \nfestgenommen worden. \nIm Jahre 2000 sei sie für fünf Tage festgenommen worden. Damals hätten sie eine \nDemonstration für den Hungerstreik organisiert. Sie seien etwa 100 Personen \ngewesen und hätten Slogans gerufen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, Schüler vom \nGymnasium zu organisieren und zu dieser Demonstration für den Hungerstreik zu \nbringen. Ein Jugendlicher solle dann die Namen aller Teilnehmer verraten haben; \nauch die Namen der Schüler vom Gymnasium seien registriert worden. Einige Tage \nspäter sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen, habe das Haus gestürmt und \nsie festgenommen. Sie sei im Polizeipräsidium verhört und durchsucht worden. In der \nHaft habe man sie nach dem Aufenthaltsort ihrer Schwester D. gefragt. Diese \nSchwester halte sich nach wie vor in der Türkei auf, lebe allerdings in der Illegalität. \nSie sei anlässlich dieser Demonstration im Jahre 2000 untergetaucht. In der Haft \nhabe man ihr mit dem Ellenbogen auf die Zähne geschlagen. Auch sei sie öfter \ngetreten worden, auch in den Bauch. Die Polizisten hätten ihr gesagt, sie würden ihre \nVergangenheit kennen. Sie würden alle von einem gewissen J. P. \norganisiert. Sie hätten von ihr den Aufenthaltsort des P. wissen wollen. Im \nGegenzug hätten sie ihr Arbeit und Geld versprochen. Fünf Tage lang sei sie so \nbefragt worden. Dann hätten sie sie freigelassen, weil keine Beweise gegen sie \nvorgelegen hätten. Sie hätten sie aber aufgefordert, die Schwester zu bringen. Der \nP. sei ein Nachbar und ein Mann der MLKP. Ob er Mitglied der MLKP sei, wisse \nsie nicht. Ihre Schwester werde von der Polizei gesucht, weil bei der Demonstration \nim Jahre 2000 ein Fahrzeug der Polizei in Brand gesteckt worden sei. Dafür mache \nman ihre Schwester und einige andere Personen verantwortlich. \nNach dem 19. Dezember 2001 sei sie zu Hause in Gaziantep festgenommen und \neine Nacht lang festgehalten worden, weil einige festgenommene Parteifreunde \nausgesagt hätten, dass auch sie einige Flugblätter verteilt habe.\nIm März 2002 habe sie dann mit einem Visum acht oder neun Tage lang ihre damals \nsehr kranke Schwester in Deutschland besucht. Über die Schweiz, wo sie Verwandte \nbesucht habe, sei sie in die Türkei zurückgekehrt. \nAm 30. April 2002 sei sie nach Adana gefahren und habe dort an der Mai-\nKundgebung teilgenommen. Tausende von Menschen hätten demonstriert. Als der \nZug sich dem Ugur-Mumcu-Park genähert habe, habe sie zusammen mit einem \nKollegen der Partei Plakate hochgehalten und Slogans gerufen. Sie hätten das \nPlakat zu zweit gehalten. Die Polizei sei auf sie zugestürmt und habe mit Knüppeln \nauf die Menge eingeschlagen. Sie habe dann das Plakat heruntergenommen und \nihre Jacke ausgezogen, um damit das Plakat zuzudecken. Als sie sich dabei \numgedreht habe, habe sie gesehen, dass ein Kollege, den sie gekannt habe, \nfestgenommen worden sei. Sie sei weggelaufen, um sich zu retten. Mit dem Freund, \nder zusammen mit ihr das Plakat gehalten habe, sei sie zuerst in ein Café gegangen. \nDer Freund habe Kontakt zur Partei aufgenommen. Sie seien angewiesen worden, in \neinen anderen Stadtteil zu gehen. Nach eineinhalb Tagen sei ihnen gesagt worden, \nsie sollten nach Mersin gehen. \nAnschließend habe sie sich drei Monate in Mersin aufgehalten. Tagsüber habe sie \nsich nicht herausgetraut; in der Nacht sei sie ab und zu mit einigen Kollegen der \nPartei aus dem Haus gegangen. Sie hätten Flugblätter verteilt und Plakate geklebt. \nBei einer solchen Aktion seien sie Ende August von der Polizei überrascht worden. \nSie habe sich mit einem Kollegen in einem Garten versteckt. Die ganze Nacht über \nseien sie dort gewesen. Als es hell geworden sei, seien sie an einen anderen Ort \ngegangen. Der Kollege habe mit Parteifreunden gegen Mittag telefoniert. \nDann hätten sie erfahren, dass zwei von ihnen festgenommen worden seien. Sie \nselbst hätten sich weiter verstecken sollen. Das hätten sie auch einen Tag lang \ngemacht. Dann hätten sie erfahren, dass die festgenommenen Kollegen unter der \nFolter ihren Namen verraten hätten. Da sie in Mersin keine Chance mehr gehabt \nhätten, seien sie nach Istanbul gegangen. Ein Freund habe sie in einem Minibus \ndorthin gebracht. Die Polizei habe auch Fotos von ihr. Im Zusammenhang mit der \nDemonstration am 1. Mai 2002 sei das Haus der Familie, bei der sie sich in Adana \naufgehalten habe, durchsucht worden. Dabei sei der Polizei ihre Handtasche in die \nHände gefallen, die dort deponiert gewesen sei. Darin hätten sich Bilder von ihr \nbefunden. Von den belastenden Aussagen der verhafteten Kollegen hätten sie durch \nPolizisten erfahren, die der Organisation angehörten. \nEin Freund von der Partei habe sie in der Nacht zum 19. September 2002 telefonisch \nbenachrichtigt, dass er Kontakt zu einer Schlepperorganisation aufgenommen habe. \nEs sei auch Kontakt zu ihrer Familie aufgenommen worden, weil die Ausreise viel \nGeld gekostet habe. Am Abend des 19. September seien sie angerufen worden, \ndass sie am 20. September ganz früh am Flughafen sein sollten. Eine \nschwarzhaarige Frau habe sie dort getroffen und ihr einen Pass ausgehändigt. Diese \nFrau habe sie bis Düsseldorf begleitet. Nach der Passkontrolle habe die Frau ihr in \nDüsseldorf den Pass, das Ticket und die Bordkarte abgenommen.\nSie befürchte, dass sie im Falle der Rückkehr in die Türkei dort festgenommen und \numgebracht würde. Wenn sie Freunde in der Türkei anrufe, würden diese ihr heute \nimmer noch sagen, dass sie in der Türkei gesucht werde.\n\n7\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom \n9. Dezember 2002 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin \nunter Fristsetzung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf und drohte ihr die \nAbschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der \nKlägerin könne nicht geglaubt werden, dass sie tatsächlich in der Türkei wegen \nUnterstützung der MLKP gesucht werde.\n\n8\n\nDie Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie bezieht sich zur Begründung auf \nihr Vorbringen gegenüber dem Bundesamt und trägt zu den behaupteten 6 \nFestnahmen vor den fluchtauslösenden Ereignissen im Jahre 2002 ergänzend und \nteilweise korrigierend vor: \n\n9\n\n- Sie sei nach der Festnahme im Jahre 2000 nicht -wie beim Bundesamt \nangegeben- fünf Tage, sondern nur 3 Tage lang festgehalten worden. \nAnsonsten hätte sie ja eine Haftbescheinigung bekommen, mit der sie die \nHaft belegen könnte. \n- Im Jahre 1992 sei sie in Gaziantep zusammen mit 5 Freunden verhaftet \nworden, weil sie an einer Gedenkveranstaltung für Ibrahim Kaypakkaya \nteilgenommen habe. Sie sei an einem Nachmittag festgenommen und bis \nzum folgenden Mittag festgehalten worden. Sie sei in der Haft geschlagen \nworden. Ihre erste Narbe habe sie von damals.\n- Im Jahre 1993 sei sie zusammen mit ihrer Mutter kurz nach dem 8. März zu \nHause festgenommen und eine Nacht lang festgehalten worden, weil es zu \neinem Vorfall mit der Schwester A. in Istanbul gekommen sei. Die \nSchwester habe sich damals wegen des Weltfrauentages (8. März) in \nIstanbul aufgehalten. Näheres zu dem Vorfall mit der Schwester A. in \nIstanbul könne sie nicht sagen, weil sie die Schwester A. nach dem \nVorfall erst im Jahre 2002 in Deutschland wieder gesehen habe. \n\n- Im Jahre 1999 sei sie in Malatya festgenommen worden, als sie an den \nBeisetzungsfeierlichkeiten für den in der Haft in Ankara getöteten Abuzer \nCat, ein Mitglied der MLKP, teilgenommen habe. Auf der Polizeiwache \nseien Ihre Personalien aufgenommen worden. Nach 3 bis 4 Stunden sei sie \nfreigelassen worden. \n- Sie habe im Stadion in Gaziantep, in dem die Newrozfeier im Jahre 1994 \nmit großer Teilnehmerzahl stattgefunden habe, ein Transparent entfaltet \nund zusammen mit einem Freund hochgehalten. Auf dem Transparent \nhätten eine Grußbotschaft und deutlich sichtbar die Worte \"TKP-ML \nHareketi\" gestanden. Die Aktion sei von einem Polizeiwagen aus, der im \nStadion gestanden habe, gefilmt worden. Auch hätten ihnen Polizisten \ngegenüber gestanden. Die Polizisten seien auf sie losgestürmt. Sie sei \nbeim Verlassen des Stadions festgenommen worden. In der Haft sei sie \nschwer gefoltert worden. Sie hätten ihr aber nichts nachweisen können. \nDeshalb sei sie nach 3 Tagen freigelassen worden.\n- Bei dem Jugendlichen, der nach der Aktion im Jahre 2000 die Namen aller \nTeilnehmer verraten habe, habe es sich um den T. P1. gehandelt. \nAm 19. Dezember 2000 habe die Protestaktion gegen die Ermordung der \nGenossen in der Haft angefangen. Ihre Schwester D. sei anlässlich \ndieser Demonstration im Jahre 2000 untergetaucht. Ihre Schwester werde \nvon der Polizei gesucht, weil bei der Demonstration im Jahre 2000 ein \nFahrzeug der Polizei in Brand gesteckt worden sei. Dafür mache man ihre \nSchwester und einige andere Personen verantwortlich. Im Zusammenhang \nmit dem Angriff auf das Polizeifahrzeug sei gegen 29 Personen wegen \n\"Unterstützung und Tätigkeit für die TIKB und MLKP\" Anklage erhoben \nworden. Der T. P1. , selbst Angeklagter, sei in dem Strafverfahren \nals Kronzeuge der Anklage aufgetreten. Er habe die Namen der anderen \npreisgegeben. Dass er auch den Namen ihrer Schwester D. \npreisgegeben habe, werde durch ein Vernehmungsprotokoll vom 25. \nDezember 2000 belegt, in dem die Schwester D. namentlich im \nZusammenhang mit einem Ereignis im Jahre 1999 genannt werde. Dass \ndie Schwester D. bislang nicht angeklagt worden sei, liege nur daran, \ndass man sie noch nicht gefasst habe. Sie werde immer noch wegen des \nVorfalls am 19. Dezember 2000 gesucht.\nZu ihren Aktivitäten für die MLKP führt die Klägerin ergänzend aus: Zunächst habe \nsie die TKP-ML Hareketi in Gaziantep unterstützt. Seit ihrer Gründung im Jahre 1994 \nhabe sie dann die MLKP in Gaziantep unterstützt, und zwar bis zu ihrer Ausreise. \nKontakte habe sie dadurch gehabt, dass sie sich an den Wochenenden immer mit \ngleichgesinnten Freunden getroffen habe. Die MLKP habe in Gaziantep in den \nJahren von 1995 bis 2002 regelmäßig öffentlich wahrnehmbare Aktionen mit \nTransparenten, Flugblättern und Plakaten durchgeführt. Als regelmäßige \nVeranstaltungsdaten seien zu nennen das Newrozfest, der 1. Mai, der 8. März \n(Weltfrauentag), der 19. Dezember und der 27. Oktober (Gedenken an Pathar \nErdogan). Sie habe regelmäßig die Wochenzeitung \"Atilim\" der MLKP gelesen. Die \nAtilim sein in der Türkei nicht verboten und frei erhältlich. Zuletzt habe sie im April \n2002 ein Exemplar gekauft. Sie habe sie in einem Gemischtwarenladen in der Nähe \nder elterlichen Wohnung gekauft. Mit Sicherheit habe sie die Atilim in den Jahren \n2001 und 2002 gekauft. Für die Jahre davor könne sie keine verlässlichen Angaben \ndarüber machen, wie oft und seit wann sie die Atilim bezogen habe. Es fehle ihr auch \nbei intensivem Nachdenken die Erinnerung. Schließlich macht die Klägerin geltend, \nihr drohe nicht nur wegen ihrer eigenen Aktivitäten, sondern auch wegen ihrer \nSchwester D. unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft in der Türkei Festnahme \nund Folter.\n\n10\n\nSie beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 9. Dezember 2002 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person \nvorliegen,\n\n12\n\nhilfsweise \n\n13\n\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG in \nihrer Person vorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Zusammenhang mit dem \nStrafverfahren, dass nach der Demonstration im Jahre 2000 wegen des \nInbrandsetzens eines Polizeiwagens eingeleitet worden ist, eine Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 27. Mai 2002 vorgelegt, die zu dem Ergebnis gelangt, dass \nein Aussageprotokoll vom 25. Dezember 2000 und eine Anklageschrift vom 6. \nFebruar 2001, die in einem Gerichtsverfahren vor dem VG Sigmaringen vorgelegt \nworden sind und den Vortrag der Klägerin betreffend den T. P1. und das \nStrafverfahren gegen die 29 Personen bestätigen, echt sind. Die Unterlagen sind als \nBeiakte VII zum Verfahren genommen worden.\n\n16\n\nDie Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2004 zu ihrem \nVerfolgungsschicksal persönlich angehört worden. Das Ergebnisses der Anhörung ist \nin einem Gedächtnisprotokoll des Einzelrichters, das die Klägerin zeitnah erhalten \nhat, festgehalten worden. \n\n17\n\nAußerdem hat das Gericht dazu, ob\n\n18\n\n- die MLKP in den Jahren von 1995 bis 2002 in der \nvon der Klägerin behaupteten Weise öffentlich \nwahrnehmbar in Gaziantep aktiv war;\n\n19\n\n- die Zeitschrift \"Atilim\" in den Jahren von 1995 bis \n2002 in der Türkei legal erscheinen durfte und \nerschienen ist und ob sie insbesondere in Gaziantep in \nGeschäften frei gekauft werden konnte;\n\n20\n\n- Belege dafür existieren, dass die Klägerin in der \nbehaupteten Weise für die TKP-ML und später die \nMLKP unterstützend tätig war und dass sie von 1992 \nbis 2001 insgesamt sechsmal im Zusammenhang mit \ndiesen Aktivitäten festgenommen worden ist;\n\n21\n\n- es plausibel zu erklären ist, dass sie sechsmal in \nrecht eindeutigem Zusammenhang mit Aktivitäten für \ndie TKP-ML und später die MLKP festgenommen, aber \njeweils wieder nach spätestens 3 Tagen freigelassen \nund auch niemals angeklagt worden ist;\n\n22\n\n- der Klägerin wegen ihrer Schwester D. unter \ndem Gesichtspunkt der Sippenhaft in der Türkei \nFestnahme und Folter droht;\n\n23\n\nein Sachverständigengutachten des türkischen Rechtsanwalts Osman Aydin aus \nHamburg eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom \n18. März 2002 (Bl. 134 bis 144) und dessen deutsche Übersetzung (Bl. 121 bis 132) \nverwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2004 ist der \nSachverständige ergänzend zu seinem schriftlichen Gutachten angehört worden. \nWegen des Ergebnisses seiner ergänzenden Anhörung wird auf den Inhalt der \nSitzungsniederschrift verwiesen.\n\n24\n\nDie Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 20. November 2003 auf \nden Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen.\n\n25\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nStreitakte, auf den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes betreffend die Klägerin \n(Beiakte I), auf den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes betreffend die von der \nKlägerin als Zeugin benannte I. Z. (Beiakte II), auf den Verwaltungsvorgang des \nBundesamtes betreffend den Zeugen J. P. (Beiakte III), auf den \nVerwaltungsvorgang des Bundesamtes betreffend die Schwester A. B. der \nKlägerin (Beiakte V), und auf die Ausländerakten der Klägerin (Beiakte IV und VI) \nBezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid \ndes Bundesamtes vom 9. Dezember 2002 ist nämlich rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach \nArt. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).\n\n29\n\nDabei kann offen bleiben, ob dies bereits daraus folgt, dass sie nicht glaubhaft \ngemacht hat, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. \nDie Einreise auf dem Luft- oder Seeweg gehört zu den -negativen- \nTatbestandsmerkmalen der Inanspruchnahme des Asylgrundrechts. Bei einer \nNichterweislichkeit der behaupteten Luftwegeinreise trägt der Kläger die materielle \nBeweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates im \nSinne von Art. 16a Abs. 2 GG und § 26 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) \ni. V. m. der zu § 26 a AsylVfG ergangenen Anlage I auf dem Luft- oder Seeweg nach \nDeutschland eingereist zu sein, \n\n30\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n29.06.1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174; \nOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil \nvom 19. August 1999 -1 A 237/96.A-; Urteil vom 3. Dezember 1998 \n-25 A 361/98.A-.\n\n31\n\nIm vorliegenden Verfahren bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin \ntatsächlich auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. \nNamentlich ergeben sie sich daraus, dass die Klägerin die bei der Einreise angeblich \nverwendeten Reiseunterlagen nicht vorgelegt und auch sonst keine nachprüfbaren \nAngaben gemacht hat, die geeignet wären, die Einreise auf dem Luftweg zu belegen. \nAnsatzpunkte für weitere Ermittlungen von Amts wegen zu dem behaupteten \nEinreiseweg bestehen vor diesem Hintergrund nicht. Die demnach nach der \nAktenlage -ohne ergänzende Anhörung der Klägerin zu diesem Punkt durch das \nGericht- festzustellende Nichterweislichkeit der behaupteten Luftwegeinreise (\"non \nliquet\") ginge zu Lasten der Klägerin. Doch kann letztlich dahinstehen, ob sie wirklich \nim Direktflug von der Türkei aus in das Bundesgebiet eingereist ist.\n\nDenn ungeachtet dessen ist die Klägerin auch deswegen nicht als Asylberechtigte \nanzuerkennen, weil sie nicht politisch verfolgt im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG \nist.\n\n32\n\nPolitisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, \nseine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die (wie \ninsbesondere Rasse, Nationalität und die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) \nsein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen und ihn in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende \n(\"ausweglose\") Lage versetzen,\n\n33\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. \nJuli 1989 -2 BvR 502/86 u.a.-, BVerfGE 80, 315, 333 ff.\n\n34\n\nDer bereits erlittenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der \nVerfolgung gleich,\n\n35\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 -2 BvR 1827/89-, \nBVerfGE 83, 216, 230.\n\n36\n\nOb davon ausgehend dem Asylsuchenden zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat \nzu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ist danach zu beurteilen, ob er seinen \nHeimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende \nvor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist, weil objektive Anhaltspunkte \nvorliegen, die die abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit \nals durchaus \"reale\" Möglichkeit erscheinen lassen (herabgesetzter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab),\n\n37\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 -1 BvR \n147/80 u.a.-, BVerfGE 54, 341, 360; Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 10. Juli 1995 -9 B 18.95-, InfAuslR 1996, \n29.\n\n38\n\nIst der Asylsuchende dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist, so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund \nbeachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht (\"normaler\" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in \nden Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden \nMenschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint, \n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 -9 C 276.94-.\n\n40\n\nGemessen hieran kommt die Zuerkennung einer Asylberechtigung vorliegend \nnicht in Betracht. \n\n41\n\nEs lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die Türkei verlassen hat, weil sie \ndort vor der Ausreise verfolgt worden ist und vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher war. \n\n42\n\nDie von ihr geltend gemachten individuellen Vorfluchtgründe begründen keinen \nAsylanspruch, weil sie nicht geglaubt werden können. \n\n43\n\nDie Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die \nasylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. \nDabei ist ein voller Beweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb \nder Bundesrepublik Deutschland -insbesondere im Heimatstaat des Verfolgten- \nhaben, nicht zu fordern. Insoweit genügt in der Regel die Glaubhaftmachung, da sich \nder Asylbewerber häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Jedoch \nist in Bezug auf Ereignisse, die in die eigene Sphäre des Asyl Suchenden fallen, von \nihm eine zusammenhängende, in sich stimmige -d. im wesentlichen \nwiderspruchsfreie und nicht wechselnde- Schilderung seines persönlichen \nVerfolgungsschicksals zu fordern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu \ntragen,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 91.87 -, \nInfAuslR 1989, 135.\n\n45\n\nEs ist der Klägerin nicht gelungen, die behaupteten Vorfluchtgründe \ndementsprechend glaubhaft zu machen. Insbesondere hat sie nicht glaubhaft \nmachen können, dass sie die Türkei verlassen hat, weil sie dort wegen des \nVerdachts, die MLKP aktiv unterstützt zu haben, von den Sicherheitskräften \nmehrfach verhaftet und gefoltert und zuletzt wegen der Teilnahme an einer 1.-Mai-\nDemonstration in Adana und wegen des Verteilens von Flugblättern und des Klebens \nvon Plakaten der MLKP in Mersin gezielt gesucht worden ist. Dies ergibt sich im \nWesentlichen aus folgenden Erwägungen:\n\n46\n\nDas Gericht erkennt an, dass der Asylvortrag der Klägerin nicht rundherum \nunglaubhaft ist. So glaubt das Gericht der Klägerin auf Grund des Ergebnisses der \nvom Gutachter Aydin in der Türkei durchgeführten Recherche und der hierauf \ngestützten plausiblen Wertung des Gutachters, dass sie eine Sympathisantin der \nMLKP ist, dass die MLKP in den Jahren von 1995 bis 2002 in der Provinz Gaziantep \nöffentlich wahrnehmbar tätig war und dass auch die Zeitschrift \"Atilim\" (deutsch: \nVorwärts) - eine Publikation, die die politische Meinung der MLKP wiedergibt - im \ngleichen Zeitraum in Gaziantep nicht nur legal veröffentlicht und verteilt wurde, \nsondern sogar ein legales Büro in Gaziantep unterhielt, sodass der Klägerin auch \nabgenommen werden kann, dass sie in einem Gemischtwarenladen in der Nähe des \nHauses ihrer Eltern die Zeitschrift \"Atilim\" über einen längeren Zeitraum gekauft \nhat.\n\n47\n\nAuch geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin - würden die türkischen \nSicherheitskräfte sie tatsächlich wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der MLKP \noder der Unterstützung der MLKP als Sympathisantin suchen - in der Türkei mit \nVerhaftung, asylrelevanter Folter in der anschließenden Polizeihaft und \ngegebenenfalls Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen terroristischer \nBetätigung rechnen müsste,\n\n48\n\nvgl. hierzu: Auskünfte von Kaya an das VG Koblenz vom \n15. November 1997; amnesty international/Sektion \nBundesrepublik Deutschland vom 7. Februar 1997 an das \nVG Koblenz; Auswärtiges Amt vom 4. Juni 1997 an das \nVG Koblenz, vom 15. Mai 1998 an das VG Hannover, vom 25. Mai \n1998 an das VG Braunschweig, vom 4. März 1999 an das \nVG Lüneburg und vom 31. Mai 2000 an das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge.\n\n49\n\nDer für eine begründete Furcht vor solchen Repressalien entscheidende Punkt, \ndass nämlich die Sicherheitskräfte in der Türkei tatsächlich die Klägerin wegen \nUnterstützung der MLKP vor ihrer Ausreise gesucht haben und sie heute noch \nsuchen, kann ihr jedoch nicht geglaubt werden. \n\n50\n\nDer Klägerin kann bereits nicht geglaubt werden, dass sie bis zum Dezember \n2001 insgesamt sechsmal verhaftet worden ist. \n\n51\n\nDass dies nicht der Fall war, muss schon bezweifelt werden, weil sie angeblich \nniemals länger als drei Tage festgehalten worden ist. Denn alleine schon vor dem \nHintergrund der Härte, mit der der türkische Staat gegen jede Form von politischer \nBetätigung einschreitet, die er als terroristisch einstuft, ist es sehr unwahrscheinlich, \ndass Personen, die mehrfach der Unterstützung einer als terroristisch eingestuften \nPartei verdächtigt werden und die außerdem durch schwer wiegende Beweismittel \nbelastet werden, schon nach drei Tagen wieder aus der Haft entlassen werden. Dass \ndie Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit einigen der behaupteten sechs \nFestnahmen schwer wiegende Beweismittel gegen sie in der Hand hatten, hat die \nKlägerin selbst geschildert. \n\n52\n\nDies gilt zum Beispiel für die Festnahme im Jahre 1994. Die Klägerin hat hierzu \nin der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2004 sehr anschaulich geschildert, sie \nhabe im Stadion von Gaziantep im Rahmen einer Newroz-Feier im Jahre 1994 vor \nden Augen der Polizei, die den Vorgang auch noch gefilmt haben soll, ein \nTransparent der TKP/ML-Hareketi - deren Unterstützung nicht weniger verboten und \ngefährlich war als die spätere Unterstützung der MLKP - hochgehalten. Die \nPolizisten, die ihr gegenüber gestandenhaben sollen, seien dann auf sie losgestürmt, \nwie viele andere habe sie die Flucht ergriffen, doch beim Verlassen des Stadions sei \nsie -wiederum wie viele andere- festgenommen worden. Bei einem solchen \nGeschehensablauf drängt sich geradezu auf, dass die Polizei auch Beweismittel \ngegen die Klägerin in der Hand hatte. Ihre weitere Behauptung, sie sei dennoch nach \ndrei Tagen freigelassen worden, weil man ihr nichts habe nachweisen können, kann \ndeshalb nicht nachvollzogen werden. Wenn jemand von der türkischen Polizei -wie \nhier die Klägerin- in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einer als \nterroristisch eingestuften Tat -nahezu \"in flagranti\"- festgenommen wird, kann er nicht \nberechtigt hoffen, schon nach drei Tagen wieder freigelassen zu werden.\n\n53\n\nVergleichbar deutliche Beweise beziehungsweise Verdachtsmomente lagen nach \nder eigenen Schilderung der Klägerin gegen sie nach der behaupteten Festnahme im \nDezember 2000 vor. Sie trägt selbst vor, es sei ihre Aufgabe gewesen, Schüler vom \nGymnasium zu organisieren und zu der \"Demonstration für den Hungerstreik\" zu \nbringen. Als Grund für die einige Tage nach der Demonstration erfolgte Festnahme \ngibt sie an, die Namen aller Teilnehmer der Jugendliche T. P1. habe die \nNamen aller Teilnehmer -auch die Namen der von ihr \"organisierten\" Schüler des \nGymnasiums- verraten. Aus Sicht der Sicherheitskräfte gab es damit zumindest \neinen Zeugen für ihre Beteiligung an der Organisation der verbotenen \nDemonstrationen, und -speziell den Verdacht gegen ihre Person verstärkend- kam \nnoch hinzu, dass sie angeblich wegen der Schwester D. für die Sicherheitskräfte \n\"interessant\" gewesen sein will. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, ihre \nSchwester D. sei im Zusammenhang mit der Demonstration \"untergetaucht\" weil \nsie verdächtigt worden sei, an einem Brandanschlag auf ein Polizeiauto beteiligt \ngewesen zu sein. Ausweislich der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nvorgelegten Unterlagen aus der Türkei betreffend gegen den T. P1. ist \ntatsächlich ein Polizeiauto am 21. Dezember 2000 in Gaziantep in Brand gesetzt \nworden. Der später wegen dieser Tat angeklagte T. P1. soll bei seiner \nVernehmung am 25. Dezember 2000 die Schwester D. der Klägerin belastet \nhaben. Dies war nach der Schilderung der Klägerin der Polizei offenbar bekannt, als \nsie die Klägerin nach ihrer Festnahme -die \"einige Tage später\", also einige Tage \nnach der Demonstration vom 21. Dezember erfolgt sein soll- verhörte; denn die \nKlägerin gibt an, in der dreitägigen Haft sei sie intensiv nach ihrer Schwester D. \ngefragt worden, sie hätten sie in diesem Zusammenhang geschlagen und getreten. \nVor diesem von der Klägerin geschilderten Hintergrund starker Verdachtsmomente \nund schwerwiegender Straftaten -die Klägerin selbst war durch mindestens eine \nZeugenaussage belastet worden, an der Organisation der Demonstration beteiligt \ngewesen zu sein, und außerdem hatte die Polizei einen Zusammenhang zwischen \ndem Brandanschlag auf ein Polizeiauto, der Schwester als möglicher Tatbeteiligter \nund der Klägerin hergestellt- ist in keiner Weise die Aussage nachzuvollziehen, die \nSicherheitskräfte hätten sie nach drei Tagen freigelassen. \n\n54\n\nEbenso lagen angeblich handfeste Beweise vor, als sie -wie sie angibt- im \nDezember 2001 festgenommen wurde. Angeblich hatten Parteifreunde -also Zeugen- \ngegenüber der Polizei erklärt, auch sie habe Flugblätter für die MLKP verteilt. Dass \nman sie dennoch -wie behauptet- ohne weitere Konsequenzen nach einem Tag \nwieder freigelassen hat, ist schlichtweg nicht begreiflich. \n\n55\n\nSchließlich musste den Sicherheitskräften die Häufigkeit ihrer Beteiligung an \nMLKP-Aktionen verdächtig vorkommen. Denn zusätzlich zu den beiden bereits \nerwähnten Ereignissen will sie im Jahre 1999 in Malatya im Zusammenhang mit den \nBeisetzungsfeierlichkeiten für das in der Haft getötete MLKP-Mitglied Abuzer Cat und \nim Jahre 1992 anlässlich einer Gedenkveranstaltung für Ibrahim \n Kaypakkaya festgenommen worden sein. Dass damit alleine schon die \nHäufigkeit der Verhaftungen, die angeblich jedes Mal zumindest auf der Basis einer \nnachvollziehbaren \"Verdachtsgrundlage\" stattfanden, irgendwann einmal zumindest \nzu dem Erlass eines Haftbefehls hätten führen müssen, drängt sich angesichts der \nbekannten Vorgehensweise der türkischen Polizei gegen terroristische Kräfte \ngeradezu auf.\n\n56\n\nIn dieser Auffassung sieht sich das Gericht bei abschließender Würdigung durch \ndas eingeholte Gutachten des Sachverständigen Aydin -der im wohlverstandenen \nInteresse der Klägerin beauftragt worden ist, um sicher zu gehen, dass der Klage \nnicht doch stattzugeben ist- rundherum bestätigt. Auch der Gutachter gelangt auf den \nSeiten 8 und 9 der deutschen Übersetzung seines Gutachtens in der Antwort zur \nvierten Frage des Gerichts zu der Einschätzung, dass die Staatssicherheitskräfte sie \nals \"chronisch verdächtig\" betrachtet und notfalls einen Haftgrund selbst geschaffen \nhätten, wenn sie sechsmal aus denselben Gründen im selben Ort inhaftiert worden \nwäre (Anmerkung: dass der Gutachter in die Zahl sechs die Verhaftung in Malatya \nund die beiden wegen der TKP-ML einrechnet, erscheint unerheblich). Er hält es für \nunvorstellbar, dass die Staatssicherheitskräfte sich hinsichtlich der Freilassung eines \nsolchen Beschuldigten großzügig verhalten würden. \n\n57\n\nDie Einschätzung des Gutachters erscheint auch plausibel, zumal er sie in der \nmündlichen Verhandlung vom 4. August 2004 durch zusätzliche Erwägungen hat \nuntermauern können. Er hat in der mündlichen Verhandlung nämlich ergänzend \nausgeführt, dass wegen der Nähe der Stadt Gaziantep zu den früheren \nNotstandsgebieten zumindest in den Fällen, in denen die Klägerin gemeinsam mit \nanderen verhaftet worden ist, eine längere Haftdauer als die von ihr angegebenen \ndrei Tage üblich war (vgl. hierzu: die ergänzenden Ausführungen des Gutachters in \nder mündlichen Verhandlung vom 4. August 2004, Seite 8 des Protokolls). Außerdem \nhat er in der mündlichen Verhandlung erläutert, es gebe nur zwei Sonderfälle, dass \njemand immer wieder freigelassen werde. Einmal sei dies der Fall, wenn der \nVerhaftete mit der Polizei zusammenarbeite. Zum anderen lasse die Polizei eine \nPerson manchmal immer wieder frei, um sie in ihrem Umfeld bloßzustellen und zu \ndenunzieren. Die Klägerin habe sich auf keinen dieser Ausnahmefälle berufen, und \nvon sich aus habe er ihr im schriftlichen Gutachten keine dieser Varianten unterstellt, \num sie nicht zu beleidigen. Diese Argumentation des Gutachters ist nachvollziehbar. \nDenn die Klägerin hat in der Tat selbst nicht vorgetragen, dass eine der beiden vom \nGutachter aufgezeigten Sachverhaltsvarianten in ihrem Fall vorgelegen hat. Weder \nhat sie angegeben, man habe sie bewusst bloßstellen wollen, noch hat sie erklärt, \nsie habe mit den Sicherheitskräften zusammengearbeitet. Im Zusammenhang mit der \nVerhaftung im Dezember 2000 hat sie zwar erklärt, man habe ihr das Angebot \nunterbreitet, mit der Polizei zusammenzuarbeiten; dieses Angebot will sie jedoch \nabgelehnt haben. Dann aber kann sie nach den überzeugenden Darlegungen des \nGutachters auch nicht wirklich sechsmal festgenommen und ohne weitere \nKonsequenzen wieder freigelassen wurde. \n\n58\n\nDie Unglaubhaftigkeit ihrer Behauptung, sie sei sechsmal bis Dezember 2001 \nfestgenommen worden, wird im Übrigen durch weitere Ungereimtheiten im Vortrag \nder Klägerin gestützt. So hat die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer angeblichen \nTeilnahme an den Beisetzungsfeierlichkeiten für den im Jahre 1999 in Malatya \nbestatteten Abuzer Cat mit Festigkeit behauptet, sie sei festgenommen und nach drei \nbis vier Stunden freigelassen worden, ihr Nachbar J. P. , der sie nach \nMalatya gefahren habe, sei jedoch nicht verhaftet worden. In seinem eigenen \nAsylverfahren hat der in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2004 \ninformatorisch als Zeuge angehörte J. P. erklärt, er sei bei der Beerdigung \nfestgenommen und einen ganzen Tag auf der Polizeiwache festgehalten worden \n(Seite 27 der Beiakte III). Damit ist die Aussage der Klägerin unvereinbar, sie sei \nnach ihrer Freilassung mit dem Zeugen P. wieder nach Gaziantep \ngefahren.\n\n59\n\nAuch stimmen die vom informatorisch angehörten Zeugen P. gemachten \nAngaben zu Festnahmen der Klägerin, die er selbst gesehen haben will, nicht mit \nderen Angaben überein. So schildert der informatorisch angehörte Zeuge P. \neine Festnahme der Klägerin im Büro der Zeitschrift \"Atilim\", die diese überhaupt \nnicht erwähnt hat. \n\n60\n\nSodann hat er von einer Festnahme der Klägerin nach der gemeinsamen \nTeilnahme an einem Konzert im Stadion von Gaziantep berichtet. Auch dieses \nFestnahmeereignis hat die Klägerin selbst nicht geschildert. Dem hierauf bezogenen \nEinwand des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nvom 4. August 2004, bei dem vom Zeugen P. geschilderten Konzert könne es \nsich doch um die von der Klägerin geschilderte Newroz-Veranstaltung im Jahre 1994 \ngehandelt haben, folgt das Gericht nicht. Der Zeuge P. hat zweifelsfrei ein \nanderes Ereignis geschildert als die Klägerin. Die Klägerin hat in der mündlichen \nVerhandlung vom 8. Januar 2004 sehr eindringlich die Atmosphäre im Stadion \ngeschildert, in der sie angeblich im Stadion ein Transparent entfaltet hat, woraufhin \ndie Polizei auf die Zuschauer losstürmt sein soll. Sie hat auch von einem \nPolizeiwagen berichtet, der die Vorgänge im Stadion filmte. Nach ihrer Schilderung \nwurde sie verhaftet, als sie das Stadion mit anderen verließ, nachdem die Polizisten \nauf sie losgestürmt waren. Der Zeuge P. hat demgegenüber eindeutig erklärt, \ndie Polizei sei während des Konzerts nicht im Stadion gewesen. Zu Verhaftungen sei \nes erst außerhalb des Stadions gekommen, als nach dem Ende des Konzerts die \nZuschauer das Stadion verlassen hätten. Aus der Gegenüberstellung beider \nSchilderungen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Klägerin und der Zeuge P. \nunterschiedliche Ereignisse geschildert haben. Auch bezüglich dieser zweiten \nangeblich vom Zeugen P. beobachteten Festnahme ist eine Übereinstimmung \nbeider Aussagen somit nicht festzustellen. \n\n61\n\nLediglich die Angabe des Zeugen P. , er habe beobachtet, wie die Klägerin \nzusammen mit ihrer Mutter verhaftet worden sei, deckt sich mit der entsprechenden \nBehauptung der Klägerin. Letztlich stimmen aber auch bezogen auf dieses Ereignis \ndie Angaben des Zeugen und der Klägerin nicht überein. Während der Zeuge das \nEreignis auf den Dezember 2000 datiert, gibt die Klägerin an, sie sei im Jahre 1993 \nwegen ihrer Schwester A. zusammen mit der Mutter verhaftet worden. Zusätzlich \nist in diesem Zusammenhang im Übrigen festzustellen, dass zwar auch der \nGutachter davon ausgeht, dass die Klägerin einmal zusammen mit ihrer Mutter \nverhaftet worden ist. Auch seine Recherche erlaubt jedoch keine sichere \nEinschätzung, wann denn nun die Klägerin wirklich zusammen mit der Mutter \nfestgenommen worden ist und welche Vorwürfe Beiden anlässlich der Festnahme \ngemacht worden sind. Am unwahrscheinlichsten erscheint hier noch die Schilderung \nder Klägerin, die Verhaftung sei schon im Jahre 1993 erfolgt, denn diese Zeitangabe \nist weder mit der Schilderung des Zeugen P. noch mit der dem Gutachter \ngeschilderten anschließenden Sorge der Familie um die Schwester D. der \nKlägerin zu vereinbaren (vgl. Seite 10 der deutschen Übersetzung des Gutachtens). \n\n62\n\nEin gewichtiger Grund, der Klägerin die behaupteten sechs Festnahmen nicht zu \nglauben, ist sodann in der Feststellung des Gutachters zu sehen, dass seine \nHilfsperson in der Türkei keine Belege dafür hat finden können, dass die Klägerin die \nMLKP tatsächlich unterstützt hat und insgesamt sechsmal zwischen 1992 und 2001 \nim Zusammenhang mit diesen Aktivitäten festgenommen worden ist. Der \nSachverständige hat im Gutachten und ergänzend in der mündlichen Verhandlung \nvom 4. August 2004 dargelegt, dass bei der Vielzahl der angeblichen Verhaftungen \nder Klägerin im \"Normalfall\" ein Eintrag bei der Einsichtnahme in die Register der \nStaatsanwaltschaft und des Landgerichts in Gaziantep durch seine Hilfsperson hätte \ngefunden werden müssen. Doch selbst wenn dieser Gesichtspunkt einmal \nzurückgestellt wird, bleibt die Feststellung des Gutachters stehen, dass auch aus \ndem familiären Umfeld der Klägerin der Hilfsperson -obwohl die Möglichkeit hierzu \nbestand- keine nachprüfbaren Fakten mitgeteilt worden sind, die belegen könnten, \ndass die Klägerin tatsächlich sechsmal verhaftet worden ist. Dieses \nRechercheergebnis ist ein schwer wiegendes Indiz, dass der Klägerin die \nbehaupteten sechs Festnahmen nicht zu glauben sind, denn es liegt nahe, dass ihre \nEltern - mit dem Vater wurde zumindest telefonisch Kontakt aufgenommen - \nnachprüfbare Fakten genannt hätten, wenn es sie gäbe. Auch der mit der Klägerin \nverwandte Rechtsanwalt aus Gaziantep konnte entsprechende Fakten nicht mitteilen. \n\n63\n\nIm Übrigen sieht sich das Gericht in seiner Wertung dadurch bestätigt, dass die \nKlägerin im März 2002 nach dem Besuch ihrer Schwester in Würselen, in deren \nNähe sie heute lebt, und weiterer Verwandter in der Schweiz freiwillig in die Türkei \nzurückgekehrt ist. Nach aller Lebenserfahrung wäre sie kaum freiwillig in die Türkei \nzurückgekehrt, wenn sie bereits sechsmal verhaftet und dabei teilweise schwer \nmisshandelt worden wäre.\n\n64\n\nVor dem Hintergrund, dass ihr schon die behaupteten sechs Festnahmen nicht \ngeglaubt werden können, kann der Klägerin auch nicht abgenommen werden, dass \nsie nach der Rückkehr in die Türkei am 30. April 2002 nach Adana gefahren ist, um \nan einer Mai-Demonstration teilzunehmen, und dass sie sich anschließend \nmonatelang in Mersin versteckt hat. Denn wer schon mehrere Festnahmen in der \nVergangenheit wahrheitswidrig behauptet, dem kann auch die Schilderung der \nfluchtauslösenden Ereignisse, die als die Fortsetzung der mitgeteilten \n\"Vorgeschichte\" dargestellt werden, nicht abgenommen werden.\n\n65\n\nUnabhängig davon können ihre Schilderungen bezüglich der letztlich zur \nAusreise führenden Ereignisse in Adana und Mersin im Jahre 2002 auch aus \nanderen Gründen nicht geglaubt werden.\n\n66\n\nSchon der Grund, den die Klägerin als Erklärung dafür angibt, dass sie nach der \nMai-Demonstration in Adana nicht nach Hause zurückgekehrt ist -die Polizei habe \nBilder von ihr gehabt und habe sie deshalb identifizieren können; die Bilder seien in \neiner Handtasche gefunden worden, die der Polizei bei der Durchsuchung des \nHauses ihrer Partei in Adana am 1. Mai 2002 in die Hände gefallen; sie habe die \nHandtasche im Haus der Partei deponiert gehabt-, kann ihr schlichtweg nicht \ngeglaubt werden. Gegen die Richtigkeit dieser Schilderung spricht entscheidend, \ndass sich aus dem Verwaltungsvorgang im Asylverfahren der Schwester A. der \nKlägerin (Beiakte V) ergibt, dass die Schwester A. mit einem vergleichbaren \nStandardvorbringen ihre eigene Gefährdung in der Türkei ab dem 5. Februar 1995 \nbegründet hat. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 10. März 1995 hat sie \nerklärt:\n\n67\n\n\"Als ich meinen Text las, kamen die Polizisten. Ich konnte fliehen. Aber \nmeine Tasche verblieb an dem Ort der Gedenkfeier ... Sie haben meine \nTasche mitgenommen und meinen Namen gefunden. Sie haben erkannt, dass \nich dieselbe Person war. So war mein Leben ab diesem Zeitpunkt in der Türkei \nin Gefahr.\"\n\n68\n\nDass sowohl die Klägerin wie auch ihre Schwester A. jeweils dadurch den \nFehler in den konkreten Verdacht geraten sind, eine terroristische Bewegung zu \nunterstützen, dass sie ihre Handtasche an einem gefährlichen Ort zurückgelassen \nhaben, an dem die Polizei schon war -so im Fall der A. - beziehungsweise an dem \nmit dem Auftauchen der Polizei gerechnet werden musste -so im Fall der Klägerin-, \nist so unwahrscheinlich, dass das Gericht von der nach der Lebenswahrscheinlichkeit \nweit nahe liegenderen Annahme ausgeht, dass beide Schwestern sich abgesprochen \nhaben und dass die Klägerin somit lediglich -um das angebliche Untertauchen in \nMersin vernünftig zu begründen- ein einleuchtend erscheinendes \nStandardvorbringen wiederholt hat, das schon die Schwester in ihrem Asylverfahren \ngebraucht hatte.\n\n69\n\nDas Vorbringen der Klägerin zum späteren Aufenthalt in Mersin und der \nendgültigen Flucht nach Istanbul kann ebensowenig überzeugen. Auch in diesem \nZusammenhang wird die eigene Gefährdung lediglich mit einem in Asylverfahren \ntürkischer Asylbewerber typischen Standardvorbringen begründet, nämlich der \nBehauptung, ein Freund sei verhaftet worden - im Fall der Klägerin waren es \nangeblich zwei Freunde - und dieser Freund habe unter der Folter ihren Namen \nverraten. Dieses Standardvorbringen glaubt das Gericht der Klägerin nicht, weil die \ngesamte Umgebungssituation, in der sie sich in Mersin aufgehalten haben soll, derart \neinschneidend von ihrer vorherigen Lebensführung abweicht, dass sie nach aller \nLebenserfahrung schon beim Bundesamt diesen Zeitabschnitt viel anschaulicher \ndargestellt hätte, wenn sie sich tatsächlich drei Monate im Untergrund in Mersin \naufgehalten hätte. Die Klägerin lebte bis dahin bei ihren Eltern in Gaziantep. \nParteiaktivitäten, die sie behauptet, fanden vor dem Jahre 2002 in anderen Städten \nallenfalls in einem Zeitrahmen von wenigen Tagen statt. Zwischen der Klägerin und \nihrer Familie bestand eine enge Bindung; sie lebte mit den Eltern in häuslicher \nGemeinschaft und war in das Leben ihrer Familie in Gaziantep eingebunden. Wenn \nsie tatsächlich überraschend und unerwartet - weil sie angeblich Anfang Mai aus \nAdana fliehen musste und nicht nach Hause zurückkehren konnte - über Monate in \neiner fremden Stadt gelebt hätte, so hätte sie zumindest versucht, intensiven Kontakt \nmit ihrer Familie zu halten. Gegenüber dem Bundesamt hat sie davon nicht berichtet. \nAber auch vor Gericht hat sie erst auf nochmalige Befragung mitgeteilt, sie habe \nmehrfach mit ihrer Mutter telefoniert, die ihr von ständigen Durchsuchungen des \nHauses der Familie berichtet habe und die ihr nachdrücklich geraten habe, \nkeinesfalls nach Hause zurückzukommen. Dass sie aber beim Bundesamt weder von \nden ständigen Durchsuchungen des Hauses der Familie noch über die ungeheure \nAngst, in der sie in Mersin gelebt haben will und die sie sehr emotional in der \nVerhandlung am 4. August 2004 dem Gericht geschildert hat, muss als Indiz dafür \nverstanden werden, dass sie nicht tatsächlich in Mersin in einer solchen \nVerfolgungsfurcht gelebt hat, wie sie sie am 4. August 2004 geschildert hat.\n\n70\n\nUnschlüssig ist im Übrigen auch die Schilderung der Klägerin in der Verhandlung \nvom 4. August 2004, eine Freundin namens G. , die sie vor der Zeit in Mersin nicht \ngekannt habe, habe sie stark zur Ausreise aus der Türkei bewogen, indem sie ihr \nimmer wieder Angst vor einer erneuten Verhaftung gemacht habe. Wenn diese G. \n-wie sie selbst- Unterstützerin der MLKP war, so erscheint es befremdlich, dass sie \neine andere Sympathisantin mit Nachdruck zur Aufgabe der Unterstützertätigkeit in \nder Türkei bewegen haben soll. Nach der Lebenserfahrung hätte es näher gelegen, \ndie Klägerin zum weiteren Mitmachen zu bewegen, zumal sich die G. durch die \neigenen, angeblich weit schlimmeren Erfahrungen selbst auch nicht von weiteren \nAktivitäten für die MLKP hat abhalten lassen.\n\n71\n\nSchließlich hat die Klägerin die Gründe, die letztlich zum Ausreiseentschluss \ngeführt haben, in der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2004 nicht \nüberzeugend darstellen können. Sie hat sehr gefühlsbetont vorgetragen, nach dem \nVorfall in Adana sei sie plötzlich in sehr großer Angst gewesen, festgenommen und \nvergewaltigt zu werden. Auf Nachfragen hat sie dann hinzugefügt, die Freundin G. \nhabe diese Angst durch die Schilderung eigener Erlebnisse und nachdrückliche \nWarnungen weiter gesteigert. Die Angst habe so sehr Besitz von ihr ergriffen, dass \nsie schließlich die Entscheidung der Freunde, sie solle ausreisen, angenommen \nhabe. Wenn die Klägerin tatsächlich schon im Mai 2004 derart von Furcht vor einer \nVerhaftung ergriffen war, so ist nicht verständlich, dass sie diese Furcht in keiner \nWeise beim Bundesamt erwähnt hat, sondern dort nahezu routinemäßig schilderte, \nwie sie auch während der drei Monate in Mersin weiter - wie alle anderen Freunde \nauch - an illegalen Flugblatt- und Plakataktionen teilnahm. Es ist auch nicht plausibel, \ndass Ihre Angst, wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung \nvom 4. August 2004 zu bedenken gab, schon latent vorhanden war und sich über \nJahre aufgebaut hatte. Wäre es so gewesen, so wird umso unverständlicher, dass \ndie Klägern im März 2002 nicht aus Deutschland und der Schweiz freiwillig in die \nzurückgekehrt ist. und dann auch noch an der gefährlichen Mai-Demonstration in \nAdana für die MLKP teilgenommen hat. \n\n72\n\nLetztlich muss sich die Klägerin auch vorhalten lassen, dass selbst die \nSchilderung der Einreise nach Deutschland widersprüchlich geblieben ist. Bei ihrer \nAnhörung beim Bundesamt hat sie erklärt, nicht sie, sondern ihr Vater habe der \nSchwester A. aus der Türkei telefonisch mitgeteilt, wann sie in Deutschland \nankomme. Die Schwester A. hat demgegenüber an Eides statt versichert, der \nVater habe ihr zwar mitgeteilt, dass die Klägerin mit dem Flugzeug nach Deutschland \nkomme. Die genaue Ankunftszeit habe ihr aber die Schwester selbst telefonisch am \nTag vor der Flucht mitgeteilt. Auch dieser Widerspruch ist kennzeichnend dafür, dass \ndie gesamte Schilderung der Klägerin von Ungereimtheiten durchzogen ist.\n\n73\n\nInsgesamt erweist sich damit die Feststellung des Bundesamtes im \nangefochtenen Ablehnungsbescheid, dass die Klägerin das behauptete \nVerfolgungsschicksal frei erfunden hat, als zutreffend. Ihr kann nicht geglaubt \nwerden, dass sie wirklich in ihrem Heimatland verfolgt worden ist. \n\n74\n\nAuch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise unter dem Aspekt \nder Sippenhaft Verfolgung im Hinblick auf ein mögliches Interesse türkischer Stellen \nan Verwandten befürchten musste. Nach der die aktuelle Erkenntnislage \nberücksichtigenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen,\n\n75\n\n Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96.A -, UA S. 115 ff., vom \n27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, UA S. 80 ff.\n\n76\n\nder die Kammer folgt, droht Sippenhaft -im Sinne einer Einbeziehung in die \npolitische Verfolgung eines Angehörigen- in der Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit nur nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern ab 13 Jahren \nund Geschwistern), und auch diesem Personenkreis nur, wenn der die Verfolgung \nauslösende Angehörige als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation, \ninsbesondere der PKK, durch Haftbefehl gesucht wird oder sich aus den Umständen \nhinreichend verläßlich ergibt, dass von der Existenz eines Haftbefehls auszugehen \nist, etwa weil der Gesuchte politischer Kader, also Person mit Führungsaufgaben \nbzw. Weisungsbefugnis gegenüber einfachen Mitgliedern und Verwandten ist. \nHingegen reicht es zur Bejahung einer Verfolgungsgefahr im Sinne der Sippenhaft \nnicht aus, dass der Angehörige, von dem sie hergeleitet werden soll, als \nAsylberechtigter anerkannt ist oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG -\ninsbesondere wegen exilpolitischer Aktivitäten- genießt. Vielmehr begründen \nexilpolitische Aktivitäten nur dann eine Verfolgungsgefahr für Angehörige, wenn die \nverfolgungsauslösende exilpolitische Betätigung von vergleichbarem politischem \nGewicht ist wie eine militante Betätigung in der Türkei selbst. \n\n77\n\nDass diese Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen, ist nicht erkennbar und \nwird von ihr auch nicht substantiiert vorgetragen. Ob ihre Schwester D. , die \neinzige als mögliche Sippenhaftvermittlerin benannte Verwandte, überhaupt \ntatsächlich von der Polizei im Zusammenhang mit dem Brandanschlag auf ein \nPolizeiauto im Dezember 2000 mit Haftbefehl gesucht wird, ist auch nach der \nRecherche des Gutachters in der Türkei völlig offen geblieben und kann deshalb \nauch nicht zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Dass deswegen für die \nKlägerin zur Zeit ihrer Ausreise keine Gefahr unter dem Gesichtspunkt der \nSippenhaft bestand -und auch heute nicht besteht- wird im Übrigen auch dadurch \nbelegt, dass sie wenige Monate zurvor -im März 2002- problemlos mit Pass und \nVisum aus der Türkei ausreisen und wieder einreisen konnte.\n\n78\n\nAuch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden führt nicht zu einer \nAsylberechtigung. Zur Zeit der Ausreise aus der Türkei fand eine Gruppenverfolgung \nder Kurden in der Türkei nicht statt,\n\n79\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 -8 A 2221/96.A-, \nEA S. 14 ff., und vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, EA S. 20 \nff.\n\n80\n\nEine Asylanerkennung kommt auch nicht aufgrund asylrechtlich beachtlicher \nNachfluchtgründe in Betracht. Aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig \ndenkenden Menschen in der gleichen Lage erscheint nach Abwägung aller \nUmstände eine Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar.\n\n81\n\nBei einer Ausreise in die Türkei hat die Klägerin insbesondere keine \nGruppenverfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit zu befürchten, denn \nvon einer solchen Gefahr ist -auch unter Berücksichtigung der Ereignisse nach der \nVerhaftung und Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Öcalan- bis in die heutige Zeit \nnicht auszugehen.\n\n82\n\nDie Kammer folgt insoweit der in den\n\n83\n\n Urteilen vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, vom 25. Januar 2000 \n-8 A 1292/96.A-, vom 19. August 1999 -8 A 2929/96.A-, vom 18. \nMai 1999 -8 A 1190/96.A-, vom 11. März 1999 -8 A 467/96.A- und \nvom 25. Februar 1999 -8 A 7112/95.A- sowie in dem Beschluss \nvom 15. September 1999 -8 A 2285/99.A-\n\n84\n\nzum Ausdruck kommenden Einschätzung des OVG NRW und zieht aus den den \nzitierten Entscheidungen zugrundeliegenden tatsächlichen Erkenntnissen, die in das \nvorliegende Verfahren eingeführt und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht \nworden sind, dieselben Schlussfolgerungen. \n\n85\n\nDanach kann eine asylerhebliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur \nVolksgruppe der Kurden nicht festgestellt werden.\n\n86\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der so genannten \"Gruppenverfolgung\" kann nur \nderjenige das Individualgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG in Anspruch nehmen, der \nselbst -in eigener Person- politisch verfolgt ist oder dem asylerhebliche \nZwangsmaßnahmen unmittelbar drohen. Dies ist nur anzunehmen, wenn die \nMaßnahmen des Verfolgers der durch das asylerhebliche Merkmal \ngekennzeichneten Gruppe als solcher gelten und die die Angehörigen der Gruppe \nbetreffenden Verfolgungsschläge nach ihrer Intensität und Häufigkeit so dicht und \neng gestreut fallen, dass bei objektiver Betrachtung für jedes Gruppenmitglied und \ndamit auch für den Asylsuchenden die Furcht begründet ist, selbst ein Opfer solcher \nVerfolgungsmaßnahmen zu werden,\n\n87\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 -2 BvR 902/85 \nu.a.-, DVBl. 1991, 531; BVerwG, Urteil vom 30. April 1996 \n-9 C 170.95-, BVerwGE 101, 123.\n\n88\n\nEine entsprechende Verfolgungssituation besteht für Kurden in der Türkei -auch \nim Osten des Landes- nicht. Denn auch wenn es im Osten der Türkei zu zahlreichen \nAktionen der Sicherheitskräfte gekommen ist, die die kurdische Zivilbevölkerung \nmassiv beeinträchtigt und in beträchtlichem Ausmaß zu asylerheblichen Eingriffen in \nLeib, Leben, Freiheit und die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen geführt haben, \nist das Vorgehen der Sicherheitskräfte dabei doch nicht wahllos gegen alle Kurden in \ndieser Region gerichtet, sondern dient der Bekämpfung echter oder vermeintlicher \nkurdischer Guerilla,\n\n89\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, EA \nS. 20 ff., und vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-, EA S. 14 ff., \n30 ff., sowie Beschluss vom 15. September 1999 -8 A 2285/99.A-\n.\n\n90\n\nEs liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass gegenwärtig \n-erstmals- eine regional begrenzte Gruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien \neingetreten ist. Die Ereignisse im Anschluss an die Verhaftung und die Verurteilung \ndes PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan zum Tode führen zu keiner anderen \nBewertung. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass es im Gefolge dieser Ereignisse \nund im Zusammenhang mit den Parlaments- und Kommunalwahlen vom 18. April \n1999 vorübergehend zu einer Erhöhung der Spannungen und einer systematischen \nVerschärfung des Verhältnisses zwischen den türkischen Sicherheitskräften und \nwirklichen oder vermeintlichen Aktivisten und Sympathisanten pro-kurdischer \nOrganisationen gekommen ist, wobei sich die Repressalien allerdings in erster Linie \nauch gegen Mitglieder und Sympathisanten der HADEP gerichtet haben und auch \nder türkische Menschenrechtsverein IHD zunehmend unter Druck geraten ist. Eine \ngenerelle Gefährdung kurdischer Volkszugehöriger kann jedoch nicht festgestellt \nwerden. Vielmehr interessieren sich die Sicherheitskräfte auch weiterhin nur für \nPersonen, die im Verdacht der Mitgliedschaft oder der Unterstützung der PKK oder \nsonstiger separatistischer Aktivitäten stehen,\n\n91\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, EA \nS. 38 ff. und vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-, EA S. 63 ff. \nsowie Beschluss vom 15. September 1999 -8 A 2285/99.A-, EA S. \n3 ff.; vgl. auch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. \nAugust 2003, S. 12 ff., 36 ff.\n\n92\n\nEine andere Betrachtung rechtfertigt schließlich auch nicht der letzte Irakkrieg. \nSelbst wenn aufgrund der Besorgnis der türkischen Regierung vor dem Entstehen \neines unabhängigen Kurdenstaates im Norden des Iraks in den angrenzenden \nProvinzen eine verschärfte Sicherheitslage für die kurdische Bevölkerung entstanden \nsein sollte, kann eine generelle Gefährdung kurdischer Volkszugehöriger daraus \nnicht abgeleitet werden. Auch insofern ist anzunehmen, dass das Interesse der \ntürkischen Sicherheitskräfte nach wie vor allein solchen Personen gilt, die in einen \nkonkreten Separatismusverdacht geraten sind.\n\n93\n\nEbenso wenig besteht für abgelehnte Asylsuchende eine ernst zu nehmende \nGefahr asylerheblicher Maßnahmen bei Einreise in die Türkei allein wegen ihrer \nkurdischen Volkszugehörigkeit oder wegen der Durchführung eines Asylverfahrens. \nEin derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter türkischer Asylsuchender, \nauch solcher kurdischer Volkszugehörigkeit, für den Regelfall selbst dann \nausgeschlossen, wenn sie mit einer vom türkischen Konsulat erteilten \nReisebescheinigung in ihr Heimatland zurückkehren müssen, weil sie über keinen \ngültigen türkischen Reisepass (mehr) verfügen und bei der Einreise in die Türkei die \nTatsache der Asylantragstellung und der Abschiebung aus Deutschland nach \nnegativem Ausgang des Asylverfahrens bekannt wird. Denn dies sind im allgemeinen \nkeine Umstände, die geeignet wären, den Argwohn türkischer Stellen zu erwecken. \nIhnen ist nämlich gut bekannt, dass viele ihrer Landsleute den Weg der \nAsylantragstellung gehen, um ein sonst nicht gegebenes vorübergehendes \nAufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten. Allein der \nPersonenkreis der Abgeschobenen, die über keinerlei gültige türkische \nReisedokumente verfügen, hat mit einem bis zu drei Tage andauernden \nPolizeigewahrsam zum Zweck der Personalienfeststellung -die ansonsten vor der \nAusstellung von Passersatzpapieren durch das Konsulat erfolgt- zu rechnen. Es sind \nallerdings keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die abgeschobene Person \nwährend der Zeit der Überprüfung asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt ist. Die in \ndiesem Zusammenhang bekannt gewordenen Einzelfälle von Festnahmen und \nMisshandlungen kurdischer Volkszugehöriger bei oder unmittelbar nach der Einreise \ninsbesondere aus den Jahren 1997, 1998 und 1999 rechtfertigen keine gegenteiligen \nSchlussfolgerungen, weil ihnen besondere Gegebenheiten wie z. B. das Mitführen \nverbotener Schriften oder eine politische Betätigung im Ausland, zugrunde lagen, \naus denen sich eine besondere Gefährdungslage ergab,\n\n94\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, EA \nS. 89 ff., und vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A, EA S. 89 ff., \n135 ff.\n\n95\n\nEine andere Beurteilung ist auch für die Zeit nach der Verhaftung und \nVerurteilung des PKK-Vorsitzenden Abdullah Öcalan nicht gerechtfertigt. Denn selbst \naus der Phase kurzzeitig erhöhter Spannungen, in der Abschiebungen von Kurden \naus Deutschland und anderen Ländern weiterhin erfolgt sind, wird nicht berichtet, \ndass es zu asylerheblichen Übergriffen allein aufgrund der kurdischen \nVolkszugehörigkeit und der Asylantragstellung im Ausland -unabhängig von einer \nzusätzlichen Rückkehrgefährdung durch Vorflucht oder Exilpolitik- gekommen \nist,\n\n96\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-, \nEA S. 102 und 139, sowie Beschluss vom 15. September 1999 -8 \nA 2285/99.A-, EA S. 10 ff., und die dort zitierten Erkenntnisse.\n\n97\n\nDas Asylbegehren der Klägerin bleibt daher -auch ungeachtet des Eingreifens \nder so genannten \"Drittstaatenregelung\" erfolglos.\n\n98\n\nDer Klägerin steht schließlich auch kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 \nAuslG zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese \nVoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin -wie zuvor im \nEinzelnen dargelegt- keine Verfolgung aus politischen Gründen im Falle der \nRückkehr in ihr Heimatland befürchten muss.\n\n99\n\nDas -hilfsweise verfolgte- Abschiebungsschutzbegehren nach § 53 AuslG ist \nebenfalls unbegründet. Eine konkrete Gefahr, der Folter oder der Todesstrafe \nunterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 und 2 AuslG), besteht vorliegend nicht. Ebenso \nwenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der Türkei eine unmenschliche \noder erniedrigende Behandlung durch den Staat (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 \nEMRK) landesweit droht. Es drohen schließlich auch keine Gefahren für Leben, Leib \noder Freiheit (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG). \n\n100\n\nNach alledem liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen \nBescheid erlassene Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung ebenfalls \nvor (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG). \n\n101\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 \nAsylVfG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285289","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-08-04/6-k-2508-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285289","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285289","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-08-04/6-k-2508-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285289","retrieved":"2026-07-09 03:01:44.808407+00:00"}}