{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0729.9K1994.01.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":"9. Kammer","decided":"2004-07-29","aktenzeichen":"9 K 1994/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nTatbestand\n\nDer Kläger ist Eigentümer eines dreiecksartig zugeschnittenen, 3.291 qm großen \nGrundstücks G.1, das mit seinem nördlichen Rand an die X. Straße und mit \nseinem südlichen Rand an die C.---straße grenzt. Östlich von dem klägerischen \nGrundstück verläuft der Weg \"L. \". Wegen der Grundstückslage im Einzelnen \nwird auf Blatt 5 der Beiakte, Heft 2, verwiesen. Das Grundstück, das als Acker- und \nGartenland genutzt wird, liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplans. Aufgrund der \nvom Rat der Stadt I. am 24. April 1996 beschlossenen Ortslagen- und \nAbrundungssatzung L1. ist das Teilstück der C.---straße von der X. \nStraße bis zur Einmündung des Wirtschaftsweges, der die Verlängerung der I1.-------\nstraße darstellt, dem Innenbereich zuzurechnen.\n\nAm 12. September 1996 beschloss der Planungs- und Verkehrsausschuss des \nRates der Stadt I. die Satzung über die Einziehung des Wirtschaftsweges in \nL1. , G. 2, und die Erschließung eines Teilstücks der C.---straße . In seiner \nSitzung vom 27. Mai 1997 beschloss der Planungs- und Verkehrsausschuss darüber \nhinaus, die Verlängerung dieses Weges, den durch das Flurbereinigungsverfahren \nnach dem Flurbereinigungsgesetz in der Gemarkung L1. , G. 3, geschaffenen \nWirtschaftsweg, einzuziehen, weil er für die Erschließung der angrenzenden \nGrundstücke benötigt werde und im Anschluss an das Einziehungsverfahren im \nWege der Widmung für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden solle. \n\nAusweislich der Abnahmeniederschrift des Tiefbauamtes der Stadt I. über \ndie \"Erschließung eines Teilstückes der C.---straße in I. -L1. \" fand die \nAbnahmeverhandlung über die diesbezüglichen Straßenbauarbeiten am \n19. September 2000 statt. Der Abnahmeniederschrift zufolge begann die Ausführung \nder Straßenbauarbeiten am 17. Januar 2000 und wurde die Leistung am 12. Mai \n2000 fertig gestellt.\n\nAm 27. März 2001 widmete der Beklagte ein Teilstück der C.---straße \n(Gemarkung L1. , G. 2, G. 3, G. 4 (teilweise), G. 5, G. 6, G. 7, G. 8, G. 9, G. 10, \nG. 11, G. 12, G. 13, G. 14, G. 15, G. 16, G. 17 und G. 18) ohne \nWidmungsbeschränkungen für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße. Die \nWidmungsverfügung wurde am 31. März 2001 in der I. Zeitung und in den \nI. Nachrichten bekannt gemacht.\n\nEiner Kostenzusammenstellung des Tiefbauamtes des Beklagten vom 2. August \n2001 zufolge belief sich die Gesamtsumme der Kosten für die Erschließung des \nTeilstückes der C.---straße auf 463.108,66 DM. Da die Stadt I. 10 % des \nbeitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu tragen habe, betrage der umzulegende \nAufwand 416.797,79 DM. Insgesamt erschließe das in Rede stehende Teilstück der \nC.---straße eine ausnutzbare Fläche von 28.142,25 qm. Der zu erhebende \nErschließungsbeitrag je Quadratmeter ausnutzbarer Grundstücksfläche betrage \ndaher 14,810393 DM/qm (416.797,79 DM dividiert durch 28.142,25 qm).\n\nMit Bescheid vom 12. September 2001 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung \neines Erschließungsbeitrages in Höhe von 53.169,31 DM heran. Der Berechnung \ndes Erschließungsbeitrages wurde eine Grundstücksfläche von 3.590 qm (2.872 qm \nmultipliziert mit 1,25) zugrunde gelegt.\n\nDer Kläger erhob mit Schreiben vom 19. September 2001 Widerspruch. Zur \nBegründung führte er aus, dass sein Grundstück aus dem elterlichen Besitz stamme \nund bereits einmal im Zuge des Ausbaus der X. Straße in den Jahren \n1960/61 mit Anliegerbeiträgen belegt worden sei. Das Grundstück könne zudem \npraktisch nur von der X. Straße aus bebaut werden. Es könne nicht angehen, \ndass von einem Grundstück zweimal Anliegerbeiträge erhoben würden, zumal der \nAusbau der C.---straße für das Grundstück nur eine untergeordnete Rolle \nspiele.\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2001 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück. Es sei zutreffend, dass das Grundstück des Klägers durch die \nX. Straße erschlossen werde. Gleichwohl habe der Kläger durch die \nzusätzliche Erschließung einen Vorteil, der in der verbesserten \nErschließungssituation des Grundstücks begründet liege. Ein Grundstück könne \nauch durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen werden. Bei der X. \nStraße handele es sich um die Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße, für welche die \nErhebung von Erschließungsbeiträgen für die Fahrbahn gemäß § 128 Abs. 3 Nr. 2 \ndes Baugesetzbuches (BauGB) ausdrücklich ausgeschlossen sei. Ebenso seien \nbislang keinerlei Erschließungsbeiträge für die X. Straße erhoben worden. \nDen vorliegenden Unterlagen zufolge seien für das in Rede stehende Grundstück im \nJahre 1973 Beiträge für den Anschluss an die städtische Abwasseranlage erhoben \nworden. Zu diesem Zeitpunkt habe das Grundstück im Eigentum der Geschwister \nG. gestanden. Über eine Veranlagung zu Anliegerbeiträgen für den Ausbau der \nX. Straße im Jahre 1960 oder 1961 sei nichts bekannt. Im Hinblick darauf, \ndass die Stadt I. nicht der zuständige Straßenbaulastträger sei, erscheine eine \nErhebung von Anliegerbeiträgen auch zweifelhaft. Es sei allenfalls denkbar, dass ein \nAusbaubeitrag für die Verbesserung des Gehweges gefordert worden sei. Eine \neventuelle Veranlagung zu einem Ausbaubeitrag würde der jetzigen Veranlagung zu \neinem Erschließungsbeitrag jedoch auch nicht im Wege stehen.\n\nDer Kläger hat am 23. Oktober 2001 Klage erhoben.\n\nZur Begründung trägt er vor, das Grundstück sei erstmals im Jahre 1960 zur \nX. Straße hin erschlossen worden. Seinerzeit sei die Erstverlegung einer \nWasserleitung und der Kanalisation erfolgt. Nach Abschluss dieser \nErschließungsmaßnahme sei von dem damaligen Amt L2. , zu dem die Ortschaft \nL1. gehört habe, ein Erschließungsbeitrag in nicht mehr bekannter Höhe \nerhoben worden. Seinerzeit sei die Mutter des Klägers zusammen mit ihren \nGeschwistern in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerin des Grundstücks \ngewesen. Die Eigentümergemeinschaft sei damals zu Beiträgen herangezogen \nworden, die auch geleistet worden seien. In der Folgezeit sei in dem zwischen dem \nGrundstück und der X. Straße gelegenen Bereich ein Bürgersteig errichtet \nworden. Auch hierzu sei der Kläger zu Beitragsleistungen herangezogen worden. Im \nVerlaufe des Jahres 2001 sei der erstmalige Ausbau der C.---straße in dem \nrückwärtigen Bereich des Grundstücks erfolgt. Die Versorgungsleitungen verliefen \naus der Sicht des streitbefangenen Grundstücks jenseits der C.---straße in dem \nBereich der auf der gegenüber liegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke. \nDiese seien damit erstmalig erschlossen und der Bebaubarkeit zugeführt worden. \nDas klägerische Grundstück hingegen habe durch diese Erschließungsmaßnahme \nkeine zusätzlichen Vorteile erfahren. Insbesondere sei bei einer durchschnittlichen \nGrundstückstiefe von ca. 30 bis 35 Metern eine erhöhte Bebaubarkeit nicht gegeben. \nZwar könne der Beklagte vom Grundsatz her bei einer doppelten Erschließung für \njede der beiden Straßen einen Erschließungsbeitrag fordern. Jedoch erscheine im \nvorliegenden Fall die uneingeschränkte Veranlagung zu beiden \nErschließungsanlagen als unzulässige Härte im Sinne des § 135 Abs. 5 BauGB und \ndamit als unbillig. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass dieser Grundstücksbereich nur \nin anderthalbgeschossiger Bauweise bebaut werden könne. Es sei nicht erkennbar, \ndass der Beklagte seine satzungsgemäßen Möglichkeiten, einen modifizierten \nVerteilungsmaßstab bei einer Mehrfacherschließung eines Grundstückes zu Gunsten \neines solchen Grundstückes vorzunehmen, ausgeschöpft und seinen \nErmessensspielraum überhaupt gesehen habe.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n12. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 4. Oktober 2001 in Höhe von 17.750,- DM \naufzuheben.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr trägt ergänzend vor, dass es sich bei der Heranziehung zu \nAnschlussbeiträgen nicht um Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch, \nsondern um Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz handele. Dass es sich bei \ndem streitbefangenen Grundstück um ein mehrfach erschlossenes Grundstück \nhandele, sei ihm bekannt. Hinsichtlich der angewandten Verteilungsmaßstäbe \nverweist er auf die Regelungen des § 6 D Abs. 1 bis Abs. 4 der Satzung über die \nErhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt I. vom 20. September 1988 \n(EBS). Auf Grund von § 6 D Abs. 2 Buchstabe b) EBS werde eine \nEckgrundstücksvergünstigung ausdrücklich für den Fall ausgeschlossen, dass ein \nErschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und \nErschließungsbeiträge für weitere Anlagen weder nach geltendem Recht noch nach \nvergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben \nwerden dürfen. Weder für die Fahrbahn noch für die Nebenanlagen der X. \nStraße seien bislang Erschließungsbeiträge erhoben worden. Gemäß § 128 Abs. 3 \nNr. 2 BauGB sowie gemäß § 242 Abs. 1 BauGB dürften auch weder für die Fahrbahn \nnoch für die vorhandenen Nebenanlagen Erschließungsbeiträge erhoben werden. \nDie Nichtberücksichtigung der Eckgrundstücksvergünstigung könne auch nicht \nunbillig sein. Die Behauptung des Klägers, das Grundstück sei in einem Teilbereich \nnur anderthalbgeschossig bebaubar, könne nicht nachvollzogen werden. Des \nWeiteren liege die C.---straße im unbeplanten Innenbereich. Bei dem dort zuvor \nvorhandenen Weg habe es sich nicht um eine für den öffentlichen Straßenverkehr \ngewidmete Straße gehandelt. Die schon seit alter Zeit vorhandene X. Straße \n(Kreisstraße) sei in den Jahren 1957 bis 1959 vom Kreis I. ausgebaut worden. \nVom damaligen Amt L2. /L1. seien seinerzeit für die Bordsteinverlegung im \nersten Teilabschnitt Beiträge erhoben worden. Ob dies auch im zweiten und \ndritten Teilabschnitt der Fall gewesen sei, sei nicht mehr feststellbar. Die Erhebung \nder Beiträge sei auf der Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom \n14. April 1957 erfolgt. Eine Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen sei erst am 21. April \n1970 erlassen worden. Bei der X. Straße habe es sich überdies von Beginn \nan um eine Ortsdurchfahrt gehandelt.\n\nIm Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2004, in welcher die \nEntscheidung des Rechtsstreits vertagt worden ist, trägt der Beklagte mit Schriftsatz \nvom 2. Juni 2004 vor, dass es sich bei dem Weg \"L. \" um einen Wirtschaftsweg \nhandele. Dies gelte auch für das Teilstück zwischen der X. Straße und der C.-\n--straße , was aus dem Umlegungsplan L1. des Kulturamtes B. vom 16. \nJuni 1948 in Verbindung mit den Unterlagen über den Wirtschaftswegebau 1954 \nhervorgehe. Im Jahre 1954 sei der im Jahre 1948 in der Umlegung L1. \nausgewiesene Weg als Wirtschaftsweg hergestellt worden. Der Unterbau sei unter \nVerwendung von B-Schlacke erfolgt. Im Jahr 1971 sei der Weg gemäß dem \nauszugsweise vorgelegten damaligen Wirtschaftswegebauprogramm der Gemeinde \nL1. erneuert worden, da er stark zerfahren gewesen sei. Dieser Weg - auch \ndas Teilstück zwischen X. Straße und C.---straße - sei zu keinem Zeitpunkt \nals Wirtschaftsweg eingezogen und als öffentliche Straße gewidmet worden. \nErschließungs- oder Straßenbaubeiträge seien für diesen Weg ebenfalls nicht \nerhoben worden. Für das hier in Rede stehende Teilstück des Wirtschaftsweges sei \nauch kein erschließungsbeitragsfähiger Aufwand entstanden, der auf die Anlieger \numgelegt werden könne.\n\nIn seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2004 führt der Kläger aus, er habe mit dem \nfrüheren Ortsvorsteher des Ortsteiles L1. Kontakt aufgenommen. Nach dessen \nKenntnis hätten hinsichtlich der X. Straße Ende der 1950er oder Anfang der \n1960er Jahre Beitragsveranlagungen aus Anlass des damaligen Straßenneubaus \nstattgefunden.\n\nMit Schriftsatz vom 24. August 2004 trägt der Kläger weiter vor, dass das im \nStreit stehende Grundstück zwischenzeitlich durch notariellen Vertrag vom 2. August \n2004 verkauft worden sei, wobei dieser Vertrag wegen der noch erforderlichen \nGenehmi-\n\ngung durch den Rat der Stadt I. schwebend unwirksam sei. Die \nZustimmung des Rates solle in der nächsten Ratssitzung im September eingeholt \nwerden. Hinsichtlich der Frage, ob in der Vergangenheit bezüglich der X. \nStraße eine Beitragsveranlagung erfolgt sei, werde auf den bisherigen klägerischen \nVortrag Bezug genommen. Beansprucht werde eine Eckgrundstücksvergünstigung. \nDarüber hinaus ergebe sich ein Anspruch auf Ermäßigung des \nErschließungsbeitrages aus dem Gesichtspunkt des Instituts der begrenzten \nErschließungswirkung. Bei dem im Streit stehenden Grundstück handele es sich um \nein Eckgrundstück, das an allen Seiten schräg zugeschnitten sei. Die \nGrundstücksbreite an der X. Straße betrage 86,32 Meter, die an der C.---\nstraße 71,90 Meter. Alsdann verbreitere sich das Grundstück von der schmalsten \nSeite mit einer Tiefe von 23,53 Meter auf 46,50 Meter an dem Weg \"L. \". Bis zu \neiner Grundstückstiefe von 40 Metern könne eine Erschließung, etwa im Rahmen \neines Bauvorhabens, lediglich von der X. Straße aus erfolgen. Dort seien alle \nerforderlichen Erschließungsanlagen (Straße, Kanal, Bürgersteig, Wasser, Licht \nusw.) vorhanden. Darüber hinaus gehe der Beklagte bei der Berechnung des \nErschließungsbeitrags von einer üblichen Bautiefe von 40 Metern aus, die im \nvorliegenden Fall erst etwa ab dem dritten Drittel der Parzelle G. 20 (in Richtung \n\"L. \" gesehen) beginne. Bis dahin hätten die Bebauer der Grundstücke mit den \nParzellen G. 19 bis G. 20 von der Erschließung der C.---straße keine Vorteile. Die \nunterschiedliche Wertigkeit der Grundstücksteile spiegele sich auch im Kaufpreis der \nParzelle wider. Während der zum Weg \"L. \" gelegenen Bereich zum Preis von \n150,- EUR je Quadratmeter verkauft worden sei, sei für den dahinterliegenden \nBereich lediglich ein Preis von 93,01 EUR je Quadratmeter vereinbart worden. Damit \nklafften die Wertigkeiten der angegebenen Grundstücksteile um fast 40 % \nauseinander.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und auf die von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und \nAbs. 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne weitere mündliche \nVerhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden kann, ist zulässig, aber \nunbegründet.\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 12. September 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2001 ist in dem angefochtenen \nUmfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. \n1 Satz 1 VwGO).\n\nErmächtigungsgrundlage für den Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheides \nist vorliegend § 127 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit der EBS. Gemäß § 127 Abs. 1 \nBauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten \nAufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der \n§§ 127 ff. BauGB.\n\nDer streitgegenständliche Heranziehungsbescheid ist in dem angefochtenen \nUmfang formell und materiell rechtmäßig.\n\nDie Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zur Zahlung eines \nErschließungsbeitrages für die Herstellung des Teilstücks der C.---straße sind \ngegeben.\n\nBei diesem handelt es sich um eine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße im \nSinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der am \n31. März 2001 öffentlich bekannt gemachten Widmungsverfügung vom 27. März \n2001 bestehen in Anbetracht der erfolgten Einziehung des zuvor dort gelegenen, \ndurch das Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz \ngeschaffenen Wirtschaftsweges nicht.\n\nVgl. zu einer eventuellen Nichtigkeit einer wegerechtlichen \nWidmung wegen des Übergehens der gesetzlichen \nAnforderungen an die Änderung oder Aufhebung von \nRezessbestimmungen Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. September 2001 \n- 3 A 5059/98 - , veröffentlicht in juris.\n\nDas klägerische Grundstück wird durch das Teilstück der C.---straße im Sinne \ndes § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen und es unterliegt auch gemäß § 133 \nAbs. 1 Satz 2 BauGB der Beitragspflicht.\n\nGemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der ermittelte beitragsfähige \nErschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu \nverteilen. \n\nEin Grundstück wird durch eine Anbaustraße erschlossen, wenn die Anbaustraße \nihm das vermittelt, was für eine nach dem Bebauungsrecht zulässige Ausnutzbarkeit \nan verkehrsmäßiger Erschließung erforderlich ist. Eine bebauungsrechtlich \nhinreichende verkehrsmäßige Erschließung setzt grundsätzlich voraus, dass die \nGrundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, \ndes Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar sind, d. h., dass mit \nPersonen- und Versorgungsfahrzeugen bis zur Höhe dieser Grundstücke gefahren \nund sie von da ab betreten werden können. Das Erschlossensein verlangt also die \nVerschaffung einer Heranfahrmöglichkeit.\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. \nAuflage 2001, § 12 Rn. 31 und § 17 Rn. 17.\n\nDemzufolge wird das Grundstück des Klägers von dem Teilstück der C.---straße \nverkehrsmäßig erschlossen, weil es darüber mit Kraftfahrzeugen erreichbar ist.\n\nEinem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks durch das Teilstück der \nC.---straße steht nicht entgegen, dass es bereits zuvor durch die X. Straße \nerschlossen worden ist. Denn nach der so genannten \"Wegdenkenstheorie\" ist auch \neine Mehrfacherschließung zulässig.\n\nVgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n17. Juni 1998 - 8 C 34.96 - , Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1998, 1187; Driehaus, am \nangegebenen Ort (a. a. O.), § 17 Rn. 87 ff.\n\nDas klägerische Grundstück unterliegt gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB der \nBeitragspflicht.\n\nDie Regelung des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt, dass Grundstücke, für \ndie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, der Beitragspflicht \nunterliegen, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Nach § 133 \nAbs. 1 Satz 2 BauGB unterliegen erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche \noder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, der Beitragspflicht, wenn sie nach der \nVerkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung \nder Gemeinde zur Bebauung anstehen.\n\n§ 133 Abs. 1 BauGB stellt auf eine abstrakte Bebaubarkeit ab, d. h. darauf, ob \nangenommen werden darf, die Zulässigkeit der Errichtung des Bauvorhabens sei aus \nder Sicht der einschlägigen Bestimmungen des Baurechts einzig von Maßnahmen \ndes Grundeigentümers abhängig. Satz 2 der Bestimmung erfasst Grundstücke im \nunbeplanten Innenbereich. Diese sind kraft der mit ihrer Lage verbundenen \ngenerellen Bebauungsfähigkeit Bauland. Der geordneten baulichen Entwicklung der \nGemeinde entspricht im unbeplanten Innenbereich eine Bebauung, wenn sie die \nVoraussetzungen des § 34 BauGB erfüllt. Ein Grundstück steht zur Bebauung an, \nsobald es zulässiger Weise einer Bebauung zugeführt werden kann.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1983 - 8 C 81.81 - , \nNVwZ 1983, 669; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4 C \n28.81 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1983, 2460; OVG \nNRW, Urteil vom 31. Mai 1991 - 3 A 1593/90 - , NVwZ 1992, \n587; Driehaus, a. a. O., § 23 Rn. 2 ff. und 6.\n\nDas Grundstück des Klägers ist danach Bauland gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 \nBauGB. Es ist ausweislich der Ortslagen- und Abrundungssatzung L1. vom 24. \nApril 1996 dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen, mithin kraft seiner Lage \ngenerell bebauungsfähig. Da eine insbesondere mit § 34 Abs. 2 BauGB in \nVerbindung mit § 5 der Baunutzungsverordnung bzw. mit § 34 Abs. 1 BauGB im \nEinklang stehende bauliche Nutzung des klägerischen Grundstücks möglich wäre, \nhinge eine entsprechende Bebauung einzig von Maßnahmen des Grundeigentümers \nab.\n\nDie sachliche Beitragspflicht ist vorliegend gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB, \nwonach die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage \nentsteht, mit der öffentlichen Bekanntmachung der Widmung am 31. März 2001 \nentstanden.\n\nVgl. zu den Anforderungen an eine endgültige Herstellung im \nEinzelnen Driehaus, a. a. O., § 19 Rn. 3 ff.\n\nDa der Kläger im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer \ndes G. 1 gewesen ist, ist er auch gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB persönlich \nbeitragspflichtig.\n\nDer streitgegenständliche Beitragsbescheid ist im Umfang der Anfechtung auch \nder Höhe nach nicht zu beanstanden.\n\nZunächst hat der Beklagte den von ihm zutreffend ermittelten beitragsfähigen \nErschließungsaufwand jedenfalls ohne solche Rechtsfehler verteilt, die sich auf die \nRechtmäßigkeit der gegenüber dem Kläger geltend gemachten Beitragsforderung \nder Höhe nach auswirken.\n\nZwar hat er den beitragsfähigen Erschließungsaufwand nicht insgesamt fehlerfrei \nauf die durch das Teilstück der C.---straße gemäß §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 \nSatz 2 BauGB erschlossenen Grundstücke verteilt. Denn mit den Flurstücken G. 21 \nund G. 22 hat er auch solche Grundstücke in die Verteilung einbezogen, die durch \ndas Teilstück der C.---straße nicht erschlossen werden, weil sie ausweislich der \nFestlegung des Innenbereichs durch die Ortslagen- und Abrundungssatzung \nL1. vom 24. April 1996 im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen \nBeitragspflichten im Außenbereich gelegen haben.\n\nVgl. Driehaus, a. a. O., § 17 Rn. 22.\n\nJedoch wirkt sich dieser Fehler auf die Rechtmäßigkeit der \nstreitgegenständlichen Beitragsforderung nicht aus. Denn die Einbeziehung der \nFlurstücke G. 21 und G. 22 in die Verteilung des Erschließungsaufwandes führt zu \neiner Vergrößerung der ausnutzbaren Grundstücksfläche des Abrechnungsgebietes \nund damit zu einer Senkung des Beitragssatzes pro Quadratmeter ausnutzbarer \nGrundstücksfläche. Ließe man die Flurstücke G. 21 und G. 22 bei der Verteilung des \nbeitragsfähigen Erschließungsaufwandes außer Betracht, betrüge die ausnutzbare \nGrundstücksfläche des Abrechnungsgebietes 24.532,25 qm und der Beitragssatz pro \nQuadratmeter ausnutzbarer Grundstücksfläche 16,98979 DM/qm und beliefe sich die \nBeitragsforderung des Beklagten gegen den Kläger nach den von ihm in Ansatz \ngebrachten Verteilungsmaßstäben auf 60.993,35 DM. Da die Beitragspflicht des \nKlägers somit bei zutreffender Berechnung höher ausfiele als bislang von dem \nBeklagten angenommen, ist der Heranziehungsbescheid jedenfalls auch in dem \nstreitgegenständlichen Umfang rechtmäßig.\n\nDer Beklagte hat die Verteilungsmaßstäbe der §§ 131 Abs. 2 Satz 1, 132 Nr. 2 \nBauGB in Verbindung mit § 6 EBS im Übrigen zutreffend angewendet.\n\nDies gilt zunächst für die Bestimmung der der Berechnung zugrunde zu legenden \nGrundstücksflächen.\n\nGemäß § 6 A Abs. 2 Buchstabe b) Satz 1 EBS gilt, wenn ein Bebauungsplan \nnicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, als \nGrundstücksfläche die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 \nMetern von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage \nzugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche \nNutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die \ndurch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird (Satz 2). Grundstücksteile, die \nlediglich die wegemäßige Verbindung mit der Erschließungsanlage herstellen, \nbleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Satz 3).\n\nDie in § 6 A Abs. 2 Buchstabe b) Satz 1 EBS enthaltene und von dem Beklagten \nbei der Bestimmung der Flächen der in dem Abrechnungsgebiet gelegenen \nGrundstücke beachtete Tiefenbegrenzungsregelung findet uneingeschränkt auf das \ngesamte Abrechnungsgebiet Anwendung. Die Anwendung von satzungsrechtlichen \nTiefenbegrenzungsregelungen im unbeplanten Innenbereich ist in Ermangelung \neines Verstoßes solcher Bestimmungen gegen § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder \ngegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht auf solche unbeplanten \nGrundstücke eines Abrechnungsgebietes zu beschränken, die an den Außenbereich \nangrenzen bzw. in ihn übergehen.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 2002 - 3 A \n3531/99 - , S. 12 ff. des amtlichen Umdrucks; siehe im \nZusammenhang mit einer Kanalanschlussbeitragspflicht OVG \nNRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 - , veröffentlicht in \njuris; so auch im Grundsatz für das Kanalbaubeitragsrecht OVG \nfür das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. \nNovember 2003 - 1 M 180/03 - , Die Öffentliche Verwaltung \n(DÖV) 2004, 259; für das Anschlussbeitragsrecht OVG \nSchleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 1999 - 2 K 23/97 - , \nNVwZ-RR 2000, 107, 109; ähnlich in einem \nausbaubeitragsrechtlichen Fall OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n20. August 2002 - 6 C 10464/02 - , NVwZ-RR 2003, 380; offen \ngelassen in BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 2.03 - \n, NVwZ 2004, 483, 484; vgl. darüber hinaus auch BVerwG, Urteil \nvom 30. Juli 1976 - IV C 65 und 66.74 - , DÖV 1977, 247; \nBVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 28.70 - , DÖV 1971, 815, \n816.\n\nDie gegenteilige Auffassung, derzufolge Grundstücke, die mit ihrer gesamten \nFläche dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sind, regelmäßig auch dann \ninsgesamt erschlossen und bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind, \nwenn Teilflächen einer Bebauung mit Blick auf § 34 BauGB nicht zugänglich sind und \neine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung wegen eines Widerspruchs zu \nder Vorgabe des § 131 Abs. 1 BauGB bei solchen Grundstücken regelmäßig keine \nAnwendung findet,\n\nvgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, \nUrteil vom 26. September 2003 - 2 S 793/03 - , Kommunale \nSteuer-Zeitschrift (KStZ) 2004, 18; Niedersächsisches OVG, \nBeschluss vom 19. Januar 1999 - 9 M 3626/98 - , NVwZ-RR \n2000, 249 f.; für das Straßenbaubeitragsrecht OVG für das Land \nMecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. November 1999 - \n1 M 103/99 - , NVwZ-RR 2000, 822, 823; Driehaus, a. a. O., § 17 \nRn. 34.\n\nund die vorliegend - unter Außerachtlassung der im Außenbereich gelegenen \nFlurstücke G. 21 und G. 22 - zu der Annahme einer ausnutzbaren Grundstücksfläche \ndes Abrechnungsgebietes von 33.642,50 qm und des klägerischen Grundstücks von \n4.113,75 qm (3.291 qm tatsächliche Grundstücksfläche multipliziert mit einem \nNutzungsfaktor von 1,25) führte, wodurch sich der Beitragssatz auf 12,389025 DM \npro Quadratmeter und die Beitragsbelastung des Klägers auf 50.965,35 DM \nabsenkte, ist abzulehnen.\n\nSie argumentiert im Wesentlichen wie folgt: Da sich im \nErschließungsbeitragsrecht bei einer beitragsrechtlich geprägten Betrachtungsweise \ndas Ausmaß des Erschließungsvorteils nach dem Ausmaß der von einem \nerschlossenen Grundstück aus zu erwartenden wahrscheinlichen Inanspruchnahme \nder Anlage richte und diese abhängig von dem Umfang der zugelassenen \nAusnutzbarkeit des Grundstücks sei, erstrecke sich die Erschließungswirkung - \nunabhängig von der Frage nach der Überbaubarkeit - auf die Fläche eines \nBaugrundstückes, von der aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nhergestellten Erschließungsanlage bestehe. Nichts anderes als für die rückwärtige \nTeilfläche eines Grundstücks, für das die bauplanungsrechtliche Festsetzung \"private \nGrünfläche\" erfolgt sei und auf die sich infolge der einheitlichen Nutzung des \nGrundstücks dennoch die Erschließungswirkung erstrecke, habe für rückwärtige \nTeilflächen eines einheitlichen Buchgrundstücks im unbeplanten Innenbereich zu \ngelten. Zudem sei ein sachlich tragender Grund, Grundstücke im Plangebiet mit nicht \nbaulich nutzbarem rückwärtigen Teil als uneingeschränkt erschlossen, die \nErschließungswirkung bei vergleichbaren Grundstücken des unbeplanten \nInnenbereichs indes als nur begrenzt anzusehen, im Regelfall nicht erkennbar. Die \nAnwendung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung auf uneingeschränkt im \nunbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke sei überdies systemwidrig, da diese \nGrundstücke einheitlich zu Bau- und Wohnzwecken nutzbar seien und die \nsatzungsrechtliche Regelung daher zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren \nBenachteiligung kleinerer Grundstücke führen müsse, die vollständig innerhalb der \nTiefenbegrenzung lägen. Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität und \nVerwaltungsvereinfachung fielen in solchen Fällen nicht entscheidend ins Gewicht \nund vermochten daher eine Abweichung von der Einzelfallgerechtigkeit im \nüberwiegenden öffentlichen Interesse nicht zu rechtfertigen.\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September \n2003 - 2 S 793/03 - , KStZ 2004, 18; Niedersächsisches OVG, \nBeschluss vom 19. Januar 1999 - 9 M 3626/98 - , NVwZ-RR \n2000, 249 f.; Driehaus, a. a. O., § 17 Rn. 31 ff.\n\nDem ist indessen nicht zu folgen, so dass der Beklagte im Rahmen der \nVerteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes bei der Bestimmung der der \nBerechnung zugrunde zu legenden Grundstücksflächen fehlerfrei verfahren ist. Denn \nfür die Bemessung der Tiefenbegrenzung - und damit als Anknüpfungspunkt für die \nBestimmung des Begriffs des Umfangs des Erschlossenseins von im unbeplanten \nInnenbereich gelegenen Grundstücken unter dem Aspekt einer gerechten \nAufwandsverteilung - ist nicht die ortsübliche rückwärtige Grenze der Bebauung, \nsondern die ortsübliche Tiefe der Baugrundstücke zur Richtschnur zu nehmen. Bei \neiner Betrachtung der tatsächlichen Bebauungsverhältnisse einer Gemeinde tritt als \nam häufigsten vorkommend und damit für eine Typenbildung geeignet das \nGrundstück hervor, das mit einem Einfamilien- oder mit einem Mehrfamilienhaus \nbebaut ist. Diese weisen regelmäßig eine Bebauungstiefe von ca. 15 bis 20 Metern \nauf. Die restliche Tiefe entfällt auf Freiflächen, die bei typisierender Betrachtung nicht \nbebaubar sind und auf die sich mithin ein Erschließungsvorteil regelmäßig nicht \nerstreckt. Ist demnach davon auszugehen, dass eine auf 40 oder 50 Meter \nbemessene Tiefenbegrenzung sich zutreffend nicht an der ortsüblichen Tiefe der \nBebauung, sondern der Baugrundstücke im unbeplanten Bereich orientiert, so kann \nvon einer unzulässigen Ungleichbehandlung und von einer Missachtung des \nVorteilsprinzips durch die Anwendung der Tiefenbegrenzung auch im \"zentralen\" \nunbeplanten Innenbereich nicht die Rede sein. \n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 2002 - 3 A \n3531/99 - , S. 13 f. des amtlichen Umdrucks; Bayerischer VGH, \nUrteil vom 26. Februar 1998 - 6 B 94.3817 - , NVwZ-RR 1999, \n338; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. August 2002 - 6 C \n10464/02 - , NVwZ-RR 2003, 380; BVerwG, Urteil vom 30. Juli \n1976 - IV C 65 und 66.74 - , DÖV 1977, 247; BVerwG, Urteil vom \n3. Juni 1971 - IV C 28.70 - , DÖV 1971, 815, 816.\n\nEin Verstoß der Tiefenbegrenzungsregelung des § 6 A Abs. 2 Buchstabe b) EBS \ngegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick auf in einem Plangebiet \ngelegene Grundstücke liegt auch deshalb nicht vor, weil der Gemeinde bei der \nFestsetzung von Tiefengrenzen ein Ermessen zukommt und die in einem \nPlanungsverfahren erfolgte Prüfung der Nutzungsmöglichkeit den insoweit \nbestehenden Unterschied gegenüber dem nicht beplanten Gebiet rechtfertigt.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 1976 - IV C 65 und 66.74 - , \nDÖV 1977, 247; BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 28.70 -, \nDÖV 1971, 815, 816.\n\nDanach gilt als Grundstücksfläche im Sinne des § 6 A Abs. 2 Buchstabe b) EBS \ndes unbebauten, tatsächlich 3.291 qm großen klägerischen Grundstücks - wie von \ndem Beklagten unter Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung angenommen - \n2.872 qm. Es sei angemerkt, dass der vorstehend erwähnte Gedanke einer \nTypenbildung auch im vorliegenden Fall Platz greift, auch wenn das \nAbrechnungsgebiet in seinem im \"zentralen\" unbeplanten Innenbereich gelegenen \nTeil einige Grundstücke umfasst, die deutlich tiefer als 40 bis 50 Meter sind. Allein \ndadurch liegt die ortsübliche Tiefe der Baugrundstücke - wie etwa auch der Zuschnitt \nder Baugrundstücke auf der vom klägerischen Grundstück aus gesehen gegenüber \nliegenden Seite der X. Straße zeigt - nicht jenseits von 40 Metern. Auch im \nAbrechnungsgebiet gibt es zudem Grundstücke, die eine Tiefe von 40 Metern oder \nweniger aufweisen oder deren Tiefe jedenfalls nicht deutlich mehr als 40 Meter \nbeträgt. \n\nFür die Bestimmung der der Berechnung zugrunde zu legenden Größe des \nklägerischen Grundstücks ergibt sich auch aufgrund des auch für Grundstücke im \nunbeplanten Innenbereich grundsätzlich geltenden, \n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 2.03 - , \nNVwZ 2004, 483, 484,\n\nInstituts einer beschränkten Erschließungswirkung nichts anderes. Eine solche ist \nmit Blick auf ein mehrfach erschlossenes Grundstück ausnahmsweise dann \nanzunehmen, wenn sich die von einer Anbaustraße ausgehende \nErschließungswirkung erkennbar eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks \nbeschränkt.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 2.03 - , \nNVwZ 2004, 483, 484; Driehaus, a. a. O., § 17 Rn. 41 ff.\n\nDies kann etwa in Konstellationen der Fall sein, in denen ein zwischen zwei \nparallelen Anbaustraßen durchlaufendes Grundstück an jeder Straße selbständig \nund ungefähr gleichgewichtig bebaut ist, so dass sich der Eindruck aufdrängt, es \nhandele sich planerisch um zwei vollauf voneinander unabhängige Grundstücke, bei \neinem an zwei Seiten an je eine Anbaustraße angrenzenden übergroßen \nGrundstück, das seinem Charakter nach völlig unterschiedlichen Baugebieten \nangehört oder wenn ein Grundstück mit einer schmalen Seite an die abzurechnende \nAnbaustraße und mit einer breiten Seite an eine andere Anbaustraße angrenzt. \n\nVgl. Driehaus, a. a. O., § 17 Rn. 43 ff.\n\nDanach kommt eine ausnahmsweise Anwendung des Instituts der beschränkten \nErschließungswirkung vorliegend nicht in Betracht. Denn es lässt sich - zumal \nanhand der genannten Fallgruppen - nicht erkennen, dass sich die \nErschließungswirkung des Teilstücks der C.---straße eindeutig nur auf eine \nTeilfläche des Grundstücks des Klägers beziehen würde. Daran ändern auch die \nAusführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24. August 2004 nichts. Dass § \n3 Ziffer 1 des vorgelegten notariellen Kaufvertrags \"für die zum Straßenausbau \n(Zubringer K..., Umgehung L1. ) benötigten 750 Quadratmeter\", die offenbar in \ndem zum Weg \"L. \" hin gelegenen Grundstücksteil liegen, einen Kaufpreis von \n150,- EUR pro Quadratmeter ausweist, \"für die ungünstig zugeschnittene Restfläche \nvon 2.541 Quadratmetern\", aber nur einen Preis von 93,01 EUR pro Quadratmeter, \nsagt nichts über den Umfang des Erschlossenseins des Flurstücks G. 1 durch das \nTeilstück der C.---straße aus. Desgleichen gibt der im klägerischen Schriftsatz vom \n24. August 2004 hervorgehobene Grundstückszuschnitt nichts für die Annahme einer \nbeschränkten Erschließungswirkung her.\n\nDa die in der Ortslagen- und Abrundungssatzung L1. vom 24. April 1996 \nvorgesehene Grenze zwischen den dem Innenbereich zugehörigen Flächen und dem \nAußenbereich mit der Tiefenbegrenzung der Randlagengrundstücke des \nAbrechnungsgebietes ausweislich des von dem Beklagten vorgelegten \nKartenmaterials übereinstimmt, kann dahinstehen, ob die in einer \nErschließungsbeitragssatzung angeordnete Tiefenbegrenzung durch die \nFestsetzungen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB verdrängt wird.\n\nVgl. dazu Driehaus, a. a. O., § 17 Rn. 38.\n\nDer Beklagte hat des Weiteren die ausnutzbare Grundstücksfläche des \nklägerischen Grundstücks zutreffend unter Heranziehung eines Nutzungsfaktors von \n1,25 berechnet.\n\nGemäß § 6 B Abs. 1 Nr. 2 EBS wird die Grundstücksfläche entsprechend der \nAusnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der bei zweigeschossiger \nBebaubarkeit 1,25 beträgt. Nach § 6 B Abs. 6 Satz 1 EBS ist in unbeplanten \nGebieten und in Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch \nGrundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, bei bebauten Grundstücken die Zahl \nder tatsächlich vorhandenen (Buchstabe a) und bei unbebauten, aber bebaubaren \nGrundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung \nüberwiegend vorhandenen Geschosse (Buchstabe b) maßgebend. \n\nDa ausweislich des auf Blatt 5 der Beiakte, Heft 2, angebrachten Vermerks die \nAnzahl der Vollgeschosse in der näheren - die unbebauten Grundstücke, zu denen \naus dasjenige des Klägers zählt, prägenden - Umgebung des klägerischen \nGrundstücks überwiegend \"zwei\" beträgt, ist dieses als zweigeschossig bebaubar \nanzusehen. Nutzungsfaktor ist daher 1,25 und die ausnutzbare Grundstücksfläche \ndes klägerischen Grundstücks umfasst - wie von dem Beklagten angenommen - \n3.590 qm.\n\nDer diesbezügliche Einwand des Klägers in der Klageschrift, \"dieser \nGrundstücksbereich\", könne nur in anderthalbgeschossiger Weise bebaut werden, ist \nweder recht nachvollziehbar noch in Anbetracht des Vollgeschossmaßstabes des § 6 \nB Abs. 2 EBS,\n\nvgl. dazu Driehaus, a. a. O.,§ 18 Rn. 32 ff.,\n\nder in seinem Satz 2 (wenn auch für beplante Gebiete) vorsieht, dass bei der \nBestimmung der Anzahl der Vollgeschosse Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle \nZahl aufzurunden sind, erheblich. Aus dem klägerseits zitierten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 4. September 1970,\n\n- IV C 98.69 - , DVBl. 1971, 215 f.,\n\nergibt sich nichts anderes. Es befasst sich mit Fragen der Zulässigkeit von \nEckermäßigungen.\n\nDer Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf die Gewährung einer \nEckgrundstücksvergünstigung.\n\nFür Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage z. B. im Sinne des \n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EBS, also zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen und Wegen, \nerschlossen werden, ist gemäß § 6 D Abs. 1 EBS die Grundstücksfläche bei \nAbrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt u. \na. gemäß § 6 D Abs. 2 Buchstabe b) EBS jedoch nicht, wenn ein \nErschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für \nweitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren \nfrüheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen.\n\nHinsichtlich des östlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Weges \n\"L. \" liegen die Voraussetzungen des § 6 D Abs. 1 EBS nicht vor, weil es sich bei \nihm nicht um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 EBS handelt, \ndas klägerische Grundstück von ihm also nicht erschlossen wird. Denn ausweislich \ndes Schriftsatzes des Beklagten vom 2. Juni 2004 stellt der Weg \"L. \" einen \nWirtschaftsweg dar, der zu keinem Zeitpunkt eingezogen und als öffentliche Straße \ngewidmet worden ist. Dies lässt sich auch den von dem Beklagten diesbezüglich \nvorgelegten Unterlagen entnehmen. Im Umlegungsplan von L1. des \nKulturamtes B. vom 16. Juni 1948 wird der seinerzeit offenbar \"N.-----weg \" \nbenannte Weg \"L. \" unter Einschluss der damaligen Flurstücke G. 23 und G. 24 \nausgewiesen. Diese Flurstücke erscheinen sodann in der Aufstellung der \nWirtschaftswegebaugesamtplanung der Gemeinde L1. aus dem Jahre 1954. \nIm Wirtschaftswegebauprogramm der Gemeinde L1. von 1971 wird der Weg \n\"L. \" unter sowohl textlicher als auch zeichnerischer Beschreibung seines \nVerlaufs als auszubauender Wirtschaftsweg bezeichnet.\n\nDementsprechend sind im Hinblick auf den Weg \"L. \" von dem Beklagten - \nwie er in seinem Schriftsatz vom 2. Juni 2004 ausführt und seine Vertreter in der \nmündlichen Verhandlung am 24. Mai 2004 erklärt haben - weder nach dem \ngeltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften als \"weitere \nAnlage\" (Erschließungs-)Beiträge erhoben worden, weshalb die Gewährung einer \nEckgrundstücksvergünstigung insofern auch gemäß § 6 D Abs. 2 Buchstabe b) EBS \nausgeschlossen ist. Etwas dem entgegen Stehendes hat der Kläger weder in der \nmündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2004 noch in seinen Schriftsätzen vom 17. \nJuni 2004 und vom 24. August 2004 vorgetragen.\n\nDie Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung an den Kläger ist des \nWeiteren aber auch mit Blick auf die nördlich von seinem Grundstück verlaufende \nX. Straße gemäß § 6 D Abs. 2 Buchstabe b) EBS ausgeschlossen. Denn \nauch insoweit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass weder nach dem \ngeltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften \nErschließungsbeiträge für die Herstellung der X. Straße erhoben worden \nsind.\n\nDa die X. Straße nach dem Vorbringen des Beklagten in seinem \nSchriftsatz vom 16. April 2004 seit alter Zeit - und damit auch schon vor Inkrafttreten \ndes Bundesbaugesetzes (BBauG) am 30. Juni 1961 - als Ortsdurchfahrt der von \nI. über L1. nach X1. führenden Kreisstraße vorhanden, d. h. \nfunktionstüchtig und somit allem Anschein nach programmgemäß fertiggestellt \ngewesen ist,\n\nzum Begriff der vorhandenen Straße siehe Driehaus, a. a. \nO., § 2 Rn. 25 ff., \n\nmuss es sich bei den Beiträgen, welche die Rechtsvorgänger des Klägers im \nGrundstückseigentum offenbar im Zusammenhang mit dem Ausbau der X. \nStraße in drei Teilabschnitten in den Jahren von 1957 bis 1959 geleistet haben, um \nAusbau- und nicht um Anlieger- (also Erschließungs-)beiträge gehandelt haben. Dem \nBeklagten zufolge sind von dem damaligen Amt L2. /L1. seinerzeit für die \nBordsteinverlegung im ersten Teilabschnitt des Straßenausbaus Beiträge erhoben \nworden. Dies geht aus der von dem Beklagten vorgelegten Niederschrift über die \nSitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde L1. vom 15. April 1957 und \ndem Beschluss der Gemeindevertretung vom selben Tage über die \"Erhebung von \nBeiträgen zu den Kosten der Bordsteinanlage der durch die Gemeinde L1. \nführenden Kreisstraße I. - L1. - X1. \" hervor. In der \nSitzungsniederschrift ist vom \"Ausbau der Kreisstraße I. - I2. \" die Rede (und \nnicht von deren Her- oder Fertigstellung), wobei als erster Teilabschnitt die Strecke \nvon I. bis zum Amtsgebäude L1. geplant sei und die Gemeinde vor der \nDurchführung dieser Maßnahme die Kanalisation an dieser Strecke vervollständigen \nmüsse und gleichzeitig die Verlegung einer Straßenrinne und die Abgrenzung mit \nBordsteinen geplant sei. Von den Anliegern solle ein Beitrag von 5,- DM pro \nlaufendem Meter als Anliegerbeitrag erhoben werden. Der Ausbau des zweiten und \ndritten Teilabschnittes sei für die Jahre 1958/1959 vorgesehen. Ging es in den \nJahren 1957 bis 1959 jedoch allein um den Ausbau der (bereits fertiggestellten) \nX. Straße, können die Rechtsvorgänger des Klägers im Grundstückseigentum \nnicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen herangezogen worden sein. Auch \ninsoweit ergibt sich aus dem Vorbringen in den klägerischen Schriftsätzen vom 17. \nJuni 2004 und vom 24. August 2004 nichts anderes.\n\nDa die Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung mithin bereits aus den \nvorstehenden Gründen ausgeschlossen ist, kann letztlich offen bleiben, ob auch die \nandere Alternative des Ausschlusstatbestandes des § 6 D Abs. 2 Buchstabe b) EBS \n(\"...Beiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach \nvergleichbaren früheren Rechtsvorschriften...erhoben werden dürfen\") ebenfalls \ngegeben ist, wofür indes mit Blick auf das Erfordernis des Vorhandenseins eines \nOrtsstatuts bei einer Beitragserhebung auf der Grundlage von § 15 des Preußischen \nFluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875,\n\nvgl. dazu etwa Ernst/Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \nBauGB, Band III, Loseblatt, Stand: Mai 2003, Vorbemerkung zu \nden §§123 bis 135 Rn. 2 a; Driehaus, in: Berliner Kommentar \nzum BauGB, 2. Auflage 1995, § 242 Rn. 4; Schrödter, \nBundesbaugesetz, 1964, § 127 Anm. 1; von Strauß und \nTornen/Saß, Das Gesetz, betreffend die Anlegung und \nVeränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen \nOrtschaften (Straßen- und Baufluchtengesetz) vom 2. Juli 1875 - \nKommentar - , 6. Auflage 1920, § 15 Anm. 2 a, S. 199,\n\nsowie mit Blick auf die Regelungen der § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB und § 128 \nAbs. 3 Nr. 2 BBauG einerseits und § 242 Abs. 1 BauGB und § 180 Abs. 2 BBauG \nandererseits einiges spricht.\n\nAbschließend sei angemerkt, dass der Kläger, falls er - wie es in der Klageschrift \nangedeutet wird - einen (teilweisen) Erlass der Beitragspflicht gemäß § 135 Abs. 5 \nSatz 1 BauGB erreichen will, grundsätzlich den Weg eines selbständigen \nErlassverfahrens nach Stellung eines entsprechenden Antrages bei dem Beklagten \nbeschreiten müsste.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 - 8 C 90.81 - , NJW \n1982, 2682; Driehaus, a. a. O., § 26 Rn. 37 ff.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-07-29/9-k-1994-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-07-29/9-k-1994-01","retrieved":"2026-10-28 15:54:12.335981+00:00"},"card":{"id":"vg-aachen/2004-07-29/9-k-1994-01","court":"VG Aachen","court_id":"vg-aachen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Aachen","panel":"9. 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