{"status":"available","doknr":"OLD285350","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0729.6L167.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-07-29","aktenzeichen":"6 L 167/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Der Antrag des Antragstellers, \ndem Antragsgegner gemäß § 123 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufzugeben, es zu \nunterlassen, ihn abzuschieben oder sonst \naufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einzuleiten, \nist unbegründet.\n\n \n \n2\n\nSofern der Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigter geltend machen \nwollen, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im \nFolgenden: Bundesamt) habe in dem mit der Klage angegriffenen \nAblehnungsbescheid vom 28. Januar 2004 zu Unrecht die Durchführung eines \nweiteren Folgeverfahrens abgelehnt und habe eine Abschiebungsandrohung mit dem \nZielland Pakistan nicht erlassen dürfen, weil der Antragsteller als Asylberechtigter \nanerkannt werden müsse und ein Abschiebungshindernis gemäß § 51 Abs. 1 AuslG \nin seiner Person bestehe, steht einer Berücksichtigung ihres Vorbringens im \nvorliegenden Verfahren § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Ist -wie im Fall des Klägers- \nim Zusammenhang mit einer Asylentscheidung eine Abschiebungsandrohung \nergangen, so ist um Eilrechtsschutz prinzipiell gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz l \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 \nSatz l des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nachzusuchen. Die damit auch für den \nKläger nach dem Erlass des Ablehnungsbescheids vom 28. Januar 2004 insoweit \ngegebene Möglichkeit des Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sperrt in \ndiesem Umfang die Möglichkeit des Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 5 VwGO. Dass \nder Antragsteller faktisch einen Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht mehr \nerreichen kann, weil er die Antragsfrist von einer Woche -über die er ordnungsgemäß \nbelehrt worden ist- längst überschritten hat -die Klage ist bereits am 9. Februar 2004 \nerhoben worden-, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. § 123 Abs. 5 VwGO \nentfaltet eine Sperrwirkung auch dann, wenn der Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 \nVwGO nur fristgebunden zur Verfügung gestellt wird.\n\n \n \n3\n\nDer damit alleine entscheidende -weil nicht wegen § 123 Abs. 5 VwGO im \nvorliegenden Verfahren auszuklammernde- Problemkreis, ob sich ein das \nAntragsbegehren tragender Anordnungsanspruch daraus ergibt, dass das \nBundesamt die in früheren Verfahren getroffene Feststellung zum Vorliegen eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 AuslG hätte aufgreifen müssen, weil entgegen \nder Wertung des Bundesamtes dem Antragsteller doch ein Abschiebungshindernis \ngemäß § 53 AuslG zur Seite steht, das durch einstweilige Anordnung zu sichern ist, \nweil bei einer Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan ein irreparabler \nSchaden eintreten würde, ist zu verneinen. \n\n \n \n4\n\nEinen Abschiebungsschutzanspruch nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 9 EMRK \n\n \n \n5\n\n-vgl. zum Schutzumfang des Kerns der Religionsfreiheit \nnach Art. 9 EMRK das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \n(229 f.)-\n\n \n \n6\n\nhat der Antragsteller nicht konkret bezogen auf seine Person substantiiert \nvorgetragen, und zwar auch nicht, nachdem seinem Anwalt die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 -1 C 9.03-, das zu dem Fall eines \niranischen Asylantragstellers ergangen ist, übermittelt worden war. \n\n \n \n7\n\nEbensowenig hat er substantiiert vorgetragen, dass ihm bei einer Rückkehr nach \nPakistan -entgegen der Wertung des erkennenden Gerichts in dem im Verfahren 6 K \n2387/02 ergangenen Urteil- doch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG zusteht. \n\n \n \n8\n\nSoweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang erneut geltend macht, dass \ner überall in Pakistan damit rechnen muss, dass sein Übertritt zum Christentum dort \nbekannt ist, hat er keinerlei neue Argumente vorgetragen, die geeignet sein könnten, \ndiese Frage anders als in dem genannten Urteil der Kammer zu bewerten.\n\n \n \n9\n\nAber auch soweit er sich zur Begründung eines Abschiebungshindernisses nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erneut auf die Bedrohung seines Lebens durch enge \nVerwandte (Vater, Bruder) beruft, fehlt es an konkreten und nachvollziehbaren \nAngaben, die nunmehr seinen Anspruch begründen könnten. Der Antragsteller hat \nzwar in diesem Punkt sein Vorbringen gegenüber dem genannten Klageverfahren \ndadurch erweitert, dass er ergänzend vorträgt, er fühle sich selbst in Deutschland \ndurch seine Familie bedroht. Die schlüssige Begründung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist damit aber nicht erfolgt. \nNimmt man seinen Vortrag in diesem Punkt ernst, entfällt die Annahme eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der Bedrohung \ndurch seine Familie schon aus Rechtsgründen deshalb, weil er nach seiner neuesten \nEinlassung hierzu auch in Deutschland nicht sicherer als in Pakistan lebt. Vor allem \naber fehlt es auch unter Berücksichtigung dieser neuesten Einlassung an \nnachprüfbaren Fakten, die belegen, dass seine Familie ihn tatsächlich mit einer \nsolchen Entschlossenheit finden und umbringen will, dass mit hoher \nWahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan von \nseiner Familie getötet würde. Die in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung zu \ndem Begriff der \"Blutrache\" entwickelten Anforderungen an die Konkretheit der \nLebensgefahr für den Antragsteller bei einer Rückkehr in sein Heimatland,\n\n \n \n10\n\nvgl. hierzu z.B. das Urteil des erkennenden Gerichts vom \n9. Juni 2004 -6 K 554/04.A-,\n\n \n \n11\n\nfüllt der Vortrag des Antragstellers bei Weitem nicht aus, sodass auch insoweit \nkein Anlass besteht, die Gefährdung des Antragstellers durch seine Familie jetzt \nanders als im genannten Kammerurteil vom 11. November 2003 zu beurteilen.\n\n \n \n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. l VwGO und § 83 b Absatz l \nAsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-07-29/6-l-167-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-07-29/6-l-167-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285350","retrieved":"2026-07-09 03:01:50.333023+00:00"}}