{"status":"available","doknr":"OLD285692","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0709.3L542.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-07-09","aktenzeichen":"3 L 542/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \n \n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nin der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juni \n2004 enthaltene Untersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten \nzum Ausbau einer ehemaligen Scheune und zur \nNutzungsänderung in ein Wohngebäude mit zwei \nWohneinheiten wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nIm Falle der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wiederherstellen bzw. \nanordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung \ngegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. \nDaran fehlt es hier, weil die vom Antragsteller erhobenen rechtlichen Einwände \nerkennbar nicht durchgreifen.\n\n6\n\nDie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juni 2004 erweist sich bei \nder im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung bezüglich der \nUntersagung der Fortsetzung der Bauarbeiten auf dem G , als offensichtlich \nrechtmäßig. \n\n7\n\nDas besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung \nist hinreichend schriftlich begründet. Angesichts der sich aus der Ungeeignetheit \neines Bauleiters sich möglicherweise ergebenden erheblichen Baustellengefahren \nund angesichts der schwierigen Feststellung versteckter Mängel nach Vollendung \nder Baumaßnahmen bedurfte es bei der gegebenen Sachlage über die erfolgte \nBegründung hinaus keiner weiteren Ausführungen. \n\n8\n\nErmächtigungsgrundlage für die Nutzungsuntersagungsverfügung ist § 61 Abs. 1 \nin Verbindung mit §§ 57 Abs. 1 und 5 sowie 59 a der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (BauO NRW). \n\n9\n\nDer Antragsgegner hat unter Angabe der geltenden Rechtslage zutreffend \nausgeführt, dass der Antragsteller verpflichtet ist, einen Bauleiter zu benennen, und \ndass die Nichtbenennung einen Gesetzesverstoß zur Folge hat, der eine Störung der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen \nwird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Begründung \nabgesehen, da das Gericht der Begründung des Verwaltungsakts folgt.\n\n10\n\nDer Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Antragsverfahren führt zu keinem \nanderen Ergebnis. Auch nach eigener Angabe hat er keinen Bauleiter bestellt. Seine \neigene Befähigung zum Bauleiter hat er mit dem Vortrag, er habe mehrere \nBauvorhaben allein erstellt, er sei jahrzehntelang als landwirtschaftlicher Bauberater \ntätig gewesen und er habe als Studienrat der Physik die erforderlichen Kenntnisse, \nnicht ausreichend dargelegt, da er über Art und Umfang der Tätigkeiten keine \nprüffähigen Unterlagen vorgelegt hat. Bei dem Umbau einer alten Scheune in ein \nWohngebäude mit zwei Wohneinheiten handelt es sich nicht um eine technisch \neinfache bauliche Anlage (weshalb auch kein Verzicht auf einen Bauleiter gemäß \n§ 57 Abs. 2 BauO NRW in Betracht kommt), da an Wohngebäude wesentlich höhere \nSicherungsforderungen gestellt werden als an eine Scheune, insbesondere was die \nÜberprüfung und Einhaltung der Statik betrifft. Im Hinblick auf die gesetzlich \nfestgelegte Funktion des Bauleiters gemäß § 59 a BauO NRW sind von ihm vertiefte \nKenntnisse auf den Gebieten des Bauentwurfs, der Baukonstruktion und der \nBauphysik, wie sie normalerweise nur in einem Studium an einer Hochschule erlangt \nwerden können, zu verlangen. Zwar hat der Gesetzgeber von einem beruflichen \nQualifikationsnachweis als z.B. Architekt oder Bauingenieur abgesehen, der Bauleiter \nmuss aber von seiner Ausbildung und Erfahrung her bezogen auf die konkrete \nBaumaßnahme die oben ausgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. \nDieser Nachweis ist mit den nicht belegten Erklärungen des Antragstellers sowie mit \nBlick auf seine Ausbildung und auf die mit Eingriffen in die Statik verbundenen \nBaumaßnahmen nicht erbracht. Eine weitere Aufklärung in dieser Hinsicht hat der \nAntragsteller durch die Ablehnung von Erörterungsterminen an Ort und Stelle und \ndurch die Untersagung jeglicher Besichtigung nicht ermöglicht. \n\n11\n\nDie auf die Durchsetzung der Untersagung gerichtete Zwangsgeldandrohung \nberuht auf §§ 55, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen und rechtfertigt ebenfalls nicht eine Aussetzung der \nVollziehung.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n13\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und berücksichtigt das Interesse des Antragstellers an einer \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nBaustilllegung mit der Hälfte des Regelstreitwertes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-07-09/3-l-542-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-07-09/3-l-542-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285692","retrieved":"2026-07-09 03:02:26.512911+00:00"}}