{"status":"available","doknr":"OLD286714","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0512.8L354.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-05-12","aktenzeichen":"8 L 354/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \n vorläufig untersagt, die Antragstellerinnen abzuschieben.\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des \n Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf \n EUR 2.000,- festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n1. Der Antrag der Antragstellerinnen,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nvorläufig zu untersagen, sie abzuschieben,\n\n4\n\nhat Erfolg. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller \nglaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht \n(Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige \nMaßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).\n\n5\n\nDen - vollziehbar ausreispflichtigen - Antragstellerinnen steht zunächst ein \nAnordnungsgrund zur Seite, denn der Antragsgegner verweigert ihnen die \nVerlängerung der Duldung und beabsichtigt, sie zeitnah abzuschieben. Sie können \nauch einen Anordnungsanspruch geltend machen, denn sie haben das Vorliegen \neines Duldungsgrundes gemäß § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) - \nrechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung - (ggf. i.V.m. § 55 Abs. 4 \nAuslG) glaubhaft gemacht.\nDie Antragstellerinnen können die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG \ni.V.m. Art. 6 des Grundgesetzes (GG) begehren. Es ist ihnen aktuell nicht \nzuzumuten, ihre familiären Beziehungen durch eine Ausreise zu unterbrechen. Die in \nArt. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach \nder der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die \nAusländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen \ndie familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die \nsich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung \npflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren \nErwägungen angemessen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen \nPflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des \nGrundrechtes aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG. Bei der erforderlichen Abwägung \naller für und gegen den weiteren Aufenthalt sprechenden Gesichtspunkte kommt es \nunter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter anderem darauf \nan, ob die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf die \nschutzwürdigen familiären Verhältnisse nicht hinnehmbar sind.\n\n6\n\nvgl. nur Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschlüsse vom 21. Mai 2003 - 1 BvR 90/03 -, NJW \n2003, 3547 und vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR \n901/95 -, DVBl. 1996,195; Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 -, \nBVerwGE 102, 12ff.; 3155 sowie OVG NRW, \nBeschlüsse vom 27 Juni 2000 - 19 B 1685/99- und \nvom 11. Februar 2004 - 19 B 2146/03 -.\n\n7\n\nDie Folgen einer Trennung der am 3. Mai 2003 geborenen Antragstellerin zu 2. \nvon ihrem leiblichen Vater, mit dem sie in familiärer und häuslicher \nLebensgemeinschaft lebt, sind nicht mehr hinnehmbar. Die Antragstellerin zu 2. ist \nals Kleinkind in besonderem Maße auf die Anwesenheit und Betreuung beider \nElternteile angewiesen. Eine - wie hier - ihrer Dauer nach nicht absehbare Trennung \nvon einem ihrer Elternteile ist vor dem Hintergrund der gerade in diesem Alter schnell \nvoranschreitenden Entwicklung als unverhältnismäßig anzusehen. Dem Vater der \nAntragstellerin zu 2. kann derzeit auch nicht angesonnen werden, mit seiner Tochter \n(und ggf. deren Mutter, der Antragstellerin zu 1.) das Bundesgebiet zu verlassen, um \nin dem gemeinsamen Heimatland die familiäre Lebensgemeinschaft fortzuführen. Er \nhält sich bis zum Abschluss seines Asylerstverfahrens gestattet und damit jedenfalls \nnicht unerlaubt im Bundesgebiet auf. Da der Antragstellerin zu 2. aufgrund ihrer \nBeziehung zu ihrem Vater ein Verlassen des Bundesgebiets - derzeit - nicht \nzugemutet werden kann, kommt auch eine Abschiebung ihrer Mutter, der \nAntragstellerin zu 1., unter dem Blickwinkel des Art. 6 GG nicht in Betracht. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.\n\n9\n\n2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe eines Viertels \ndes Auffangstreitwerts je Antragstellerin beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Sätze 1 \nund 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf den einstweiligen \nCharakter des vorliegenden Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in der \nbestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-05-12/8-l-354-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-05-12/8-l-354-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286714","retrieved":"2026-07-09 03:04:14.850475+00:00"}}