{"status":"available","doknr":"OLD287406","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0331.6K1922.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-03-31","aktenzeichen":"6 K 1922/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen den Widerruf ihm erteilter waffenrechtlicher\nErlaubnisse durch den Beklagten.\n\n3\n\nDer Kläger ist Jäger und war bis zum 31. März 2001 Inhaber eines gültigen\nJagdscheins. Am 3. November 2003 wurde ihm erneut ein 3-Jahres-Jagdschein\nerteilt. Der Kläger ist ferner Inhaber von fünf Waffenbesitzkarten für insgesamt sieben\nSchusswaffen nebst zugehörigen Munitionserwerbsberechtigungen. Im Einzelnen hat\nihm der Beklagte zum Zwecke der Jagdausübung in den Jahren 1992 bis 1996\nfolgende Waffenbesitzkarten ausgestellt: \n\n4\n\n1. 13384/92-(C) vom 31. August 1992 für die darin eingetragenen\nSchusswaffen\n - Revolver .44 Magn. Smith & Wesson Mod.29, Nr. BHY-8578\n - Bockdoppelflinte 12/70, Hubertus Brasil, Nr. 14883\n2. 13384/94-(D) vom 24. Mai 1994 für die darin eingetragenen Schusswaffen\n - Pistole 9 mm Para, Heckler & Koch, Nr. 16120\n - Bockbüchsflinte 12/70 5,6 x 52R, Brünner, Nr. 01506., nachträglich\n eingetragen am 10. April 1996\n3. 13384/94-(E) vom 28. Oktober 1994 für die darin eingetragene Schusswaffe\n - Repetierbüchse .22 MAGN., Weihrauch HW 60 J, Nr. 28941\n4. 13384/94-(F) vom 8. Dezember 1994 für die darin eingetragene Schusswaffe\n - Doppelbüchse 9,3 x 74, Kammergewehr, Nr. 9931\n5. 13384/94-(G) vom 8. Dezember 1994 für die darin eingetragene Schusswaffe\n - Doppelflinte 12/70, Holland, Nr. 511520\n\n5\n\nIn der Vergangenheit trat der Kläger mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. In\nder Zeit von 1983 bis 1999 wurde er sechsmal rechtskräftig verurteilt, nämlich unter\nanderem wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz durch Urteile des Amtsgerichts\nAachen vom 16. Dezember 1983 (43 Cs 41 Js 354/83) -rechtskräftig seit dem\n30. Dezember 1983- und des Amtsgerichts Hamburg vom 5. März 1986\n(75 Js 1841/84, 149-180/85) -rechtskräftig seit dem 6. August 1987-, wegen\nfortgesetzter Beihilfe zur Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuführung zur\nProstitution und Zuhälterei durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18. Juni\n1986 (129 Js 552/85, 149-235/86) -rechtkräftig seit dem 27. August 1987- und wegen\nvorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz durch Urteil des\nAmtsgerichts Aachen vom 5. Februar 1993 (43 Cs 69 Js 2303/92-85 VRs 5288/93)\n-rechtskräftig seit dem 25. Februar 1993-. \n\n6\n\nDurch Urteil vom 28. Juni 1995 (43 Ds 76 Js 576/94) verurteilte ihn sodann das\nAmtsgericht Aachen wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer\nGesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 DM. Das Urteil ist seit dem\n20. Januar 1996 rechtskräftig. Dieser Verurteilung lag nach den Feststellungen des\nAmtsgerichts zugrunde, dass der Kläger im Mai 1994 im Rahmen einer\nAuseinandersetzung mit seiner damaligen Lebensgefährtin in der gemeinsamen\nWohnung den Revolver .44 Magnum aus dem Schrank herausholte und mit den\nWorten auf sie richtete, wenn sie ihn herauswerfe, werde er sie \"kaputt schießen und\naus dem Fenster werfen\". Bei einem weiteren Streit am 17. Dezember 1994 schlug\ner ihr mit der Faust auf den Kopf, in das Gesicht und in den Nacken. \n\n7\n\nIn innerem Zusammenhang mit dieser Verurteilung steht die letzte Verurteilung\ndes Klägers wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage sowie Anstiftung\nzum Meineid durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 3. November 1998\n(32 Ls 99 Js 920/07) -rechtskräftig seit dem 21. August 1999-, das auf eine\nGesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten erkannte. Zu dieser Verurteilung\nkam es, weil der Kläger im vorerwähnten Verfahren 43 Ds 76 Js 576/94 seiner\nVerurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung in der\nBerufungsinstanz dadurch zu entgehen versuchte, dass er das Opfer, seine\ndamalige Lebensgefährtin, dazu bestimmte und veranlasste, die ihn belastenden\nZeugenaussagen im Berufungsverfahren nicht zu wiederholen und die Aussage mit\nder wahrheitswidrigen Erklärung zu verweigern, dass sie mit ihm verlobt sei. Dabei\nhatte er insbesondere dadurch auf das Aussageverhalten seiner damaligen\nLebensgefährtin Einfluss genommen, dass er sie darauf hinwies, dass er im Falle\nseiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Körperverletzung mit dem Entzug seines\nJagdscheines rechnen müsse. \"Käme es dazu\", so erklärte er damals, \"so sähe es\nschlecht für sie aus\". Außerdem drohte er, dafür Sorge zu tragen, dass ihr\nihreTochter vom Jugendamt weggenommen werde. Um der unzutreffenden\nBehauptung über das Bestehen eines Verlöbnisses nachträglich den Anschein der\nWahrhaftigkeit zu verleihen, schlossen der Kläger und seine ehemalige\nLebensgefährtin kurz nach dem Berufungsverfahren auf sein Drängen hin die Ehe,\ndie ungefähr ein Jahr später wieder geschieden wurde. \n\n8\n\nEin Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Betruges (70 Js 170/00)\nwurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Aachen am 2. April 2000 gemäß\n§ 154 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) mit der Begründung eingestellt, dass\ndie zu erwartende Strafe neben der bereits gegen den Kläger verhängten Strafe in\neinem anderen Verfahren nicht beträchtlich ins Gewicht falle.\n\n9\n\nDer Beklagte erhielt erstmals im November 2000 Kenntnis von der Verurteilung\ndes Klägers wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage sowie Anstiftung\nzum Meineid vom 3. November 1998. Er sah jedoch von der Einleitung weiterer\nMaßnahmen aufgrund dieser Verurteilung ab, da seiner Einschätzung zufolge nach\ndem seinerzeit geltenden Waffengesetz vom 8. März 1976 weder ein Regelbeispiel\nder Unzuverlässigkeit erfüllt noch sonst ein Waffen- oder Munitionsbezug gegeben\nwar.\n\n10\n\nDie Jagdbehörde lehnte mit Blick auf die Verurteilung des Klägers vom\n3. November 1998 die Erteilung eines -neuen- Jagdscheines mit Bescheid vom 24.\nApril 2001 unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger aufgrund der Verurteilung u.a.\nwegen eines Verbrechens die Regelvermutung des § 17 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) des\nBundesjagdgesetzes erfülle und damit nicht mehr die nach dem Jagdgesetz\nerforderliche Zuverlässigkeit besitze. In dem nach erfolglosem Vorverfahren\nanschließenden Klageverfahren vor der 3. Kammer des erkennenden Gerichts\n(3 K 1299/01) verpflichtete sich die Jagdbehörde durch Vergleich, einen Antrag des\nKlägers auf Erteilung eines Jagdscheines ab dem 1. April 2003 nicht wegen der\nVerurteilung vom 3. November 1998 abzulehnen.\n\n11\n\nIm November 2002 erhielt der Beklagte durch Einholung einer Auskunft aus dem\nBundeszentralregister von sämtlichen Verurteilungen des Klägers Kenntnis.\n\n12\n\nNach vorheriger Anhörung widerrief er sodann mit Bescheid vom 17. April 2003\ndie fünf von ihm selbst dem Kläger erteilten umd bereits eingangs im Einzelnen\nbeschriebenen Waffenbesitzkarten sowie zwei ältere, dem Kläger durch die Freie\nund Hansestadt Hamburg erteilte Waffenbesitzkarten mit den\nNummern 13384/81-(A) vom 30. Juni 1981 und 13384/83-(B) vom 28. Januar 1983\neinschließlich der darin enthaltenen Munitionserwerbsberechtigungen. Zugleich gab\ner dem Kläger auf, die Erlaubnisurkunden spätestens mit Bestandskraft des\nWiderrufsbescheides zurückzugeben, und ordnete an, die Schusswaffen, über die er\ndie tatsächliche Gewalt ausübe, innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Eintritt der\nBestandskraft des Widerrufsbescheides einem Berechtigten zu überlassen oder die\nUnbrauchbarmachung der Gegenstände zu veranlassen. Für den Fall der\nNichtbefolgung der Anordnung betreffend die Erlaubnisurkunden drohte er dem\nKläger ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR an. Ferner erhob der Beklagte für\ndie Entscheidung Verwaltungskosten i. H. v. 250,62 EUR. Zur Begründung des\nWiderrufes führte er im Wesentlichen aus, der Kläger besitze gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1\nlit. a) des am 1. April 2003 in Kraft getretenen Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002\n(WaffG 2002) nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit, da er vom Amtsgericht\nAachen durch Urteil vom 3. November 1998 wegen Anstiftung zur falschen\nuneidlichen Aussage sowie Anstiftung zum Meineid verurteilt worden sei und seit\ndem Eintritt der Rechtskraft noch keine 10 Jahre verstrichen seien. Der Widerruf der\nwaffenrechtlichen Erlaubnisse wirke nicht in unzulässiger Weise zurück, sondern\nentfalte Wirkung nur für die Zukunft. § 58 Abs. 1 WaffG 2002 vermittle -ebenso wie\n§ 49 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NRW), der durch die spezialgesetzliche Regelung des § 45 Abs. 2\nSatz 1 WaffG 2002 verdrängt werde- keinen weiter reichenden Bestandsschutz.\nZudem sprächen auch die weiteren Verurteilungen aus den Jahren 1983 bis 1995\ngegen die charakterliche Eignung des Klägers zum Besitz von Waffen, da sie\ninsgesamt Zweifel an seiner gesetzeskonformen Haltung begründeten.\n\n13\n\nMit Bescheid vom gleichen Tag lehnte die Jagdbehörde einen Antrag des\nKlägers vom 19. März 2003 auf Erteilung eines Drei-Jahres-Jagdscheines wegen\nfehlender Zuverlässigkeit ab, die sie mit der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers\nvom 3. November 1998 begründete. Sie sah sich durch den im Verfahren\n3 K 1299/01 geschlossenen Vergleich nicht an der Versagung des Jagdscheines\ngehindert, nachdem sie den Vergleich mit der Begründung gekündigt hatte, die\nmaßgebliche Rechtslage habe sich zum 1. April 2004 wesentlich geändert. \n\n14\n\nDen gegen den Bescheid vom 17. April 2003 eingelegten Widerspruch\nbegründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass der Widerruf der\nwaffenrechtlichen Erlaubnisse gegen § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 verstoße, da\ndieser die Fortgeltung der nach altem Recht erteilten Erlaubnisse ausdrücklich\nvorschreibe, soweit nicht nachfolgend -in den Absätzen 1 bis 9 der Vorschrift-\nAbweichendes bestimmt werde. Eine solche abweichende Regelung liege hier\njedoch nicht vor, so dass nach Abs. 1 der rechtliche Fortbestand der\nwaffenrechtlichen Erlaubnisse nach altem Recht gewährt werde. Die Auffassung des\nBeklagten, die Vorschrift habe lediglich eine deklaratorische Bedeutung, verstoße\ngegen das Gesetz. Der rechtliche Fortbestand der Alterlaubnisse folge insbesondere\nauch in einem Umkehrschluss aus § 58 Abs. 2 WaffG 2002, der derzeit gültige\nwaffenrechtliche Erlaubnisse für Kriegsschusswaffen ab dem 1. Oktober 2003\nausdrücklich für unwirksam erkläre, andere Erlaubnisse hingegen nicht. Die\nausdrücklich bestimmte Fortgeltung von Alterlaubnissen werde umgangen, wenn\ndiese allein aufgrund der neuen Rechtslage, ohne dass neue Tatsachen eingetreten\nseien, widerrufen würden. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 biete keine\nRechtsgrundlage für den Widerruf. Die Vorschrift erlaube lediglich den Widerruf einer\nwaffenrechtlichen Erlaubnis bei nachträglichem Tatsacheneintritt. Der\nWiderrufsbescheid werde jedoch nicht auf nachträglich eingetretene Tatsachen,\nsondern ausschließlich auf Vorschriften des zum 1. April 2003 in Kraft getretenen\nneuen Waffengesetzes gestützt. Einem Widerruf der Erlaubnisse stehe auch § 49\nAbs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW entgegen, weil er -der Kläger- von den waffenrechtlichen\nErlaubnissen bereits Gebrauch gemacht habe und damit Vertrauensschutz genieße.\nDer Hinweis des Beklagten, diese Vorschrift sei neben § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG als\nlex specialis nicht anwendbar, gehe fehl, da § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG lediglich den\nWiderruf aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen, nicht jedoch den Widerruf\naufgrund geänderter Rechtsvorschriften regele.\n\n15\n\nAuf den Widerspruch des Klägers änderte der Beklagte den Bescheid vom\n17. April 2003 mit Bescheid vom 25. Juni 2003 dahin gehend ab, dass er den\nWiderruf der Waffenbesitzkarten aus den Jahren 1981 und 1983 für gegenstandslos\nerklärte, da sie bereits im Jahre 1984 bestandskräftig durch die Freie und Hansestadt\nHamburg widerrufen worden waren und die darin eingetragenen Waffen sich nicht\nmehr im Besitz des Klägers befanden. Die nach dem Ausgangsbescheid vom Kläger\nzu tragenden Kosten reduzierte er um 40,00 EUR auf 210,62 EUR. Im Übrigen half\ner dem Widerspruch des Klägers nicht ab.\n\n16\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers im Übrigen mit\nBescheid vom 1. September 2003 im Wesentlichen aus den Gründen aus\nAusgangsbescheides zurück. Darüber hinaus führte sie aus, die Übergangsregelung\ndes § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 verfolge nur den Zweck, bestehende Erlaubnisse\nnicht automatisch erlöschen zu lassen, damit nicht alle \"Alterlaubnisinhaber\" zum\nInkrafttreten des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 eine neue waffenrechtliche\nErlaubnis beantragen müssten. Dies bedeute jedoch nicht, dass Besitzer einer\nwaffenrechtlichen Erlaubnis nach dem Waffengesetz von 1976 nicht die\nErlaubnisvoraussetzungen nach neuem Recht zu erfüllen hätten. Gemäß § 5 Abs. 1\nZiff. 1 lit. a) WaffG 2002 werde aufgrund der seit dem 21. August 1999\nrechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und\n9 Monaten wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage sowie Anstiftung zum\nMeineid die absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit für die Dauer von 10 Jahren\nab Rechtskraft des Urteils unwiderlegbar vermutet. Bei der die Unzuverlässigkeit des\nKlägers begründenden Verurteilung vom 3. November 1998 handelte es sich auch\num eine \"nachträglich\" eingetretene Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1\nWaffG 2002. Ein nachträglicher Tatsacheneintritt liege immer dann vor, wenn -wie\nhier- nach Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis Versagungstatbestände\neingetreten seien. \n\n17\n\nMit der am 17. September 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein\nBegehren weiter und trägt ergänzend vor: Zu Unrecht werte der Beklagten die\n\"Altverurteilung\" aus dem Jahre 1998 als eine nachträglich eingetretene Tatsache im\nSinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002. Nachträgliche Tatsachen im Sinne dieses\nWiderrufstatbestandes seien nur die nach dem Inkrafttreten des neuen\nWaffengesetzes am 1. April 2003 eingetreten Tatsachen . Die bloße Änderung der\nRechtslage zum 1. April 2003 könne nicht als der Eintritt einer neuen Tatsache im\nSinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 gewertet werden. Auch fänden die\nstrengeren Zuverlässigkeitsanforderungen des Waffengesetzes vom 11. Oktober\n2002 keine Anwendung auf so genannte \"Alterlaubnisse\". Eine vor dem Inkrafttreten\ndes neuen Waffengesetzes rechtmäßig erteilte Erlaubnis könne nicht allein deshalb\nwiderrufen werden, weil sie nach dem neuen Waffengesetz nicht mehr erteilt werden\ndürfe. Die von der Kammer im Beschluss vom 9. Dezember 2003 (6 L 1161/03)\nvorgenommene Differenzierung danach, ob eine \"Alterlaubnis\" vor oder nach einer\n\"Altverurteilung\" erteilt worden sei, sei nicht sachgerecht. In beiden Fällen gelte\ngleichermaßen der Grundsatz des Vertrauensschutzes wie auch die\nÜbergangsregelung des § 58 Abs.1 WaffG 2002, der ausdrücklich die Fortgeltung\nvon \"Alterlaubnissen\" trotz Änderung der Rechtslage bestimme. Die von der Kammer\nvertretene Ansicht, dass die Bedeutung der Vorschrift sich darin erschöpfe, dass die\nnach alter Rechtslage erteilten Erlaubnisse mit dem Inkrafttreten des neuen\nWaffengesetzes vom 11. Oktober 2002 nicht unwirksam würden, sei nicht haltbar, da\nsolche Erlaubnisse nicht allein durch ein neues Waffengesetz unwirksam werden\nkönnten, es sei denn solches sei ausdrücklich gesetzlich bestimmt. Darüber hinaus\nsei die nach dem Bekanntwerden der Verurteilung vom 3. November 1998 unter der\nGeltung des alten Waffengesetzes getroffene Entscheidung des Beklagten, ihm -dem\nKläger- die Waffenbesitzkarten trotz dieser Verurteilung zu belassen, rechtlich\ngleichzustellen mit der Neuerteilung der Erlaubnisse, so dass es auch insofern\nhinsichtlich der fraglichen Verurteilung am Eintritt einer neuen Tatsache fehle. Alle\nanderen Verurteilungen, namentlich die des Amtsgerichts Aachen vom 28. Juni 1995\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung -rechtskräftig seit dem 20.\nJanuar 1996-, dürften bereits unter Zugrundelegung der Auffassung der Kammer bei\nder Entscheidung über den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse keine\nBerücksichtigung finden, da der Beklagte ihm zuletzt am 10. April 1996 eine\nwaffenrechtliche Erlaubnis erteilt habe und die zuvor erfolgten Verurteilungen damit\nkeine \"nachträglichen\" Tatsachen darstellten. Im Übrigen habe mittlerweile die\nJagdbehörde mit Blick auf die Entscheidung des Bayerischen\nVerwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 11. September 2003 -21 CS 03.1736-) die\nAnsicht aufgegeben, dass ihm -dem Kläger- aufgrund der Verurteilung aus dem\nJahre 1998 die erforderliche Zuverlässigkeit fehle; sie habe den beantragten\nJagdschein erteilt. Schließlich habe ihm auch der Beklagte zwischenzeitlich einen\n\"Europäischen Feuerwaffenpass\" sowie eine Zweitausfertigung der\nWaffenbesitzkarte Nr. 13384/94 (F) ausgestellt.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 17. April 2003 und vom\n25. Juni 2003 sowie den Widerspruchsbescheid der\nBezirksregierung Köln vom 1. September 2003\naufzuheben.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr bezieht sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und\nführt ergänzend aus, der Gesetzgeber habe die Anforderungen an die\nZuverlässigkeit und persönliche Eignung waffenrechtlicher Erlaubnisinhaber\nverschärft, um einen erhöhten Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Alle\nanderen Bestimmungen des Waffengesetzes bauten auf den\nZuverlässigkeitsbestimmungen auf. Gerade auch die Verlängerung der Sperrfrist von\n5 auf 10 Jahre sei ein Indiz dafür, dass sich die Sicherungswirkung des § 5 WaffG\n2002 nicht nur auf den Zeitpunkt ab dem 1. April 2003 beziehe, sondern auch den\nZeitraum davor mit in die Überprüfung der Erlaubnisbehörde einschließe. Nur so\nerreiche der Gesetzgeber, dass die Neuregelung der Zuverlässigkeitskriterien alle\nErlaubnisinhaber betreffe. Der vom Kläger reklamierte Vertrauensschutz bestehe\nschon deshalb nicht, weil Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse aufgrund der\nRegelung des § 4 Abs. 3 WaffG 2002 mit der Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit und\npersönlichen Eignung in regelmäßigen Abständen rechnen müssten, und zwar mit\nÜberprüfungen nach dem aktuell vorgeschriebenen Sicherheitsstandard. § 58 Abs. 1\nWaffG 2002 könne deshalb nicht im Sinne des Klägers als Bestandsschutzgarantie\nausgelegt werden.\n\n23\n\nMit Beschluss vom 9. Dezember 2003 (6 L 1161/03) hat die Kammer einen\ngegen die sofortige Vollziehung der im Zusammenhang mit dem Widerruf der\nWaffenbesitzkarten ergangenen Kostenentscheidung gerichteten Eilantrag\nabgelehnt. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Streitakte, der beigezogenen Gerichtsakten 3 K 1606/03, 3 K 1299/01,\n6 L 1162/03 und 6 L 1161/03 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Widerruf\nder in Form der Waffenbesitzkarten mit den Nummern 13384/92-(C), 13384/94-(D),\n13384/94-(E), 13384/94-(F) und 13384/94-(G) erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse\nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1\nder Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).\n\n27\n\nDer Widerruf der Waffenbesitzkarten findet seine Rechtsgrundlage bereits in den\n§§ 45 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) des Waffengesetzes in der\nFassung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom\n11. Oktober 2002 (Bundesgesetzblatt I S. 3970, berichtigt BGBl. I S. 4592)\n- WaffG 2002 -, das zum 1. April 2003 in Kraft getreten ist. Wäre § 5 Abs. 1 Nr. 1\nlit. a) als Widerrufstatbestand nicht anzuwenden -weil, wie der Kläger meint, die\nVorschrift nicht solche Tatsachen erfasst, die den Tatbestand des 5 Abs. 1 Nr. 1\nlit. a) WaffG 2002 zwar ausfüllen, die aber schon vor dem Inkrafttreten des\nWaffengesetzes 2002 eingetreten sind, wäre der Widerruf der Waffenbesitzkarten\nrechtmäßig erfolgt, weil er jedenfalls § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG 2002 hätte\nergehen müssen.\n\n28\n\nGemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu\nwiderrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen\nmüssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme\nrechtfertigen, dass der Inhaber der Erlaubnis die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5\nWaffG 2002 erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. \n\n29\n\nDiese Voraussetzungen waren hinsichtlich aller fünf Waffenbesitzkarten in dem\nfür die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten\nBehördenentscheidung, \n\n30\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom\n24. Juni 1992 - 1 B 105.92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 65,\n\n31\n\ndem Erlass des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom\n1. September 2003, in der Person des Klägers erfüllt. \n\n32\n\nInsbesondere handelt es sich bei den dem Kläger in den Jahren 1992 bis 1996\ngemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 5 Satz 1 des Waffengesetzes vom 8. März 1976\n(WaffG 1976) erteilten Waffenbesitzkarten um Erlaubnisse \"nach diesem Gesetz\" im\nSinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 WaffG 2002. Diese Auslegung folgt aus der\nÜbergangsvorschrift des § 58 Abs. 1 WaffG 2002, der ausdrücklich die Fortgeltung\nder Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom\n3. März 1976 anordnet und diese damit der Geltung des neuen Waffengesetzes vom\n11. Oktober 2002 unterstellt, \n\n33\n\nvgl. Verwaltungsgericht (VG) Regensburg, Beschluss vom 16.\nJuli 2003 -RN 7 S 03.970- und VG Würzburg, Beschluss vom\n11. Juni 2003 -W 6 S 03.538-.\n\n34\n\nDie Erlaubnisse waren gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 zu widerrufen, weil\nder Kläger nach ihrer Erteilung waffenrechtlich unzuverlässig geworden ist (I.). Dabei\nbemisst sich die Frage, ob ihm die für die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt\nüber die von den Erlaubnissen erfassten Waffen erforderliche Zuverlässigkeit fehlt,\nnach den Zuverlässigkeitsanforderungen des zum 1. April 2003 in Kraft getretenen\n§ 5 WaffG 2002 und nicht -wie der Kläger meint- nach altem Recht (II.). Eine\nUnzuverlässigkeit seiner Person ist darüber hinaus auch nach Maßgabe des früheren\n§ 5 WaffG 1976 anzunehmen (III.).\n(I.)\nGemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. a WaffG 2002 war der Beklagte schon allein aufgrund der\nVerurteilung des Klägers vom 3. November 1998 zum Widerruf der\nWaffenbesitzkarten verpflichtet. Nach dieser Vorschrift besitzen Personen die\nerforderliche Zuverlässigkeit nicht, die rechtskräftig wegen eines Verbrechens oder\nwegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens\neinem Jahr verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten\nVerurteilung 10 Jahre noch nicht verstrichen sind. Mit der Regelung des § 5 Abs. 1\nNr. 1 WaffG 2002 wird das Merkmal der Unzuverlässigkeit für die Dauer von\n10 Jahren ab Rechtskraft des Urteils unwiderlegbar vermutet (\"absolute\nUnzuverlässigkeit\"), wenn die dort genannten Tatsachen vorliegen, ohne dass\n-gerade auch in Abgrenzung zur Regelunzuverlässigkeit nach Abs. 2- eine Härtefall-\nRegelung vorgesehen ist. Die zu Tage getretene und rechtskräftig abgeurteilte\nVerletzung der Rechtsordnung ist von solchem Gewicht, dass das Vertrauen in die\nZuverlässigkeit mit Waffen für die Dauer der 10-Jahres-Frist als nicht\nwiederherstellbar anzusehen ist,\n\n35\n\nvgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks.\n596/01 S. 101 und BT-Drucks. 14/7758 S. 54; VGH Mannheim,\nBeschluss vom 25. September 2003 -5 S 1899/03-.\n\n36\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift sind in der Person des Klägers erfüllt. Der\nKläger wurde durch das Amtsgericht Aachen am 3. November 1998 wegen\nAnstiftung zur falschen uneidlichen Aussage sowie Anstiftung zum Meineid zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten verurteilt. Bei der Verurteilung\nwegen Anstiftung zum Meineid handelt es sich gemäß §§ 12 Abs. 1 und 3, 26 des\nStrafgesetzbuches um eine Verurteilung wegen eines Verbrechens. Auch waren seit\ndem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung am 21. August 1999 bis zum\nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom\n1. September 2003 10 Jahre noch nicht verstrichen. \n\n37\n\nDie Verurteilung des Klägers vom 3. November 1998 stellt insbesondere auch\neine \"nachträgliche\" Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 dar, da\nsie zeitlich nach der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse aus den Jahren\n1992 bis 1996 eingetreten ist,\n\n38\n\nvgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 -1 C 12/83-,\nBVerwGE 71, 234 ff. und Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht,\nS. 178.\n\n39\n\nDer Widerruf der streitgegenständlichen Erlaubnisse erfolgte daher nicht -wie der\nKläger meint- allein aufgrund der zum 1. April 2003 durch das Gesetz zur\nNeuregelung des Waffenrechts geänderten Rechtslage bei ansonsten seit Erteilung\nder Waffenbesitzkarten unverändert gebliebener Tatsachenlage. Insoweit ist dem\nKläger einzuräumen, dass eine derartige Rechtsänderung allein keine neue,\nnachträglich eingetretene T a t s a c h e im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG\n2002 darstellt, da das Verwaltungsverfahrensrecht, wie insbesondere die Vorschrift\ndes § 49 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwVfG NRW zeigt, zwischen einer Änderung des der\nEntscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltes einerseits -dies sind die\n\"Tatsachen\"- und der Änderung der der Entscheidung zugrunde liegenden\nRechtslage andererseits unterscheidet. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten knüpft\nim Fall des Klägers indessen an eine nachträglich eingetretene Tatsache an, nämlich\nan eine Änderung des den Erlaubniserteilungen zugrunde liegenden Sachverhalts,\ndie nach der Erteilung der Erlaubnisse mit der Verurteilung des Klägers vom\n3. November 1998 u.a. wegen Anstiftung zum Meineid eingetreten ist. Dass diese\nTatsachenänderung aufgrund der in § 5 WaffG 2002 neu gefassten\nZuverlässigkeitskriterien bewertet wird, ändert nichts daran, dass der Widerruf -wie\nvom Gesetz gefordert- an \"neue Tatsachen\" anknüpft. \n\n40\n\nVor diesem Hintergrund sind auch die vom Kläger für die Rechtswidrigkeit des\nWiderrufs angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Würzburg sowie\ndes Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs,\n\n41\n\nvgl. VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2003 -W 6 S\n03.538-; VGH Bayern, Beschluss vom 11. September 2003 -21 CS\n03.1736-.\n\n42\n\nnach denen der Widerruf einer nach altem Recht erteilten Erlaubnis nicht auf §\n45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 gestützt werden durfte, für die hier vorliegende\nFallgestaltung nicht ergiebig. Da in dem dort entschiedenen Fall für den Widerruf\neine Verurteilung herangezogen wurde, die zeitlich vor der Erteilung der\nwaffenrechtlichen Erlaubnis ergangen war, fehlte es bereits an einem nachträglichen\nTatsacheneintritt, so dass § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 schon unter diesem\nGesichtspunkt keine Anwendung finden konnte. Eine solche Konstellation liegt hier\nmit Blick auf die Verurteilung vom 3. November 1998 jedoch -wie dargelegt- nicht\nvor.\n\n43\n\nEbensowenig kann das Argument des Klägers überzeugen, bei der in Rede\nstehenden Verurteilung aus dem Jahre 1998 handele es sich nicht um eine\n\"nachträgliche\" Tatsache im Sinne der Widerrufsvorschrift, weil die vom Beklagten\nnach der erstmaligen Kenntniserlangung von der Verurteilung im Jahre 2000\ngetroffene Entscheidung, ihn -den Kläger- trotz der Verurteilung weiterhin als\nzuverlässig anzusehen und ihm die Waffenbesitzkarten zu belassen, rechtlich einer\n(Neu-) Erteilung der Erlaubnisse gleichzustellen sei. Denn der Beklagte hat damals\nlediglich verwaltungsintern entschieden, n i c h t regelnd mit Außenwirkung den\nWaffenbesitz des Klägers aufzugreifen, weil er -wie sein Vertreter in der mündlichen\nVerhandlung ausgeführt hat- seinerzeit durch einen Erlass des Innenministeriums\nNRW -einen so genannten \"Nichtanwendungserlass\"- beamtenrechtlich gehindert\nwar, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen und schon\ndamals die Waffenbesitzkarten des Klägers zu widerrufen. Der Kläger verkennt, dass\neinem solchen behördeninternen Entscheidungsprozess kein Erklärungswert mit\nAußenwirkung zukommt. \n\n44\n\nDer Einwand des Klägers, nach dem Abschluss des waffenrechtlichen\nVerwaltungsverfahrens habe die Jagdbehörde ihm im November 2003 wieder einen\nJahresjagdschein erteilt und ihn damit als zuverlässig eingestuft, rechtfertigt\nschließlich auch keine andere Betrachtung. Zum einen war der Kläger in dem für die\nBeurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten maßgeblichen\nZeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens -dies ist der Zeitpunkt des\nErlasses der Widerspruchsentscheidung- gerade nicht Inhaber eines Jagdscheines.\nZum anderen wären die Waffenbehörden auch dann nicht an die Einschätzung der\nJagdbehörde gebunden gewesen, wenn der Kläger noch vor dem Erlass des\nWiderspruchsbescheids im waffenrechtlichen Verfahren einen gültigen Jagdschein\nhätte vorlegen können. Denn die Waffenbehörden waren zu einer eigenständigen\nPrüfung der Zuverlässigkeit des Klägers verpflichtet. Der bereits erwähnte\n\"Nichtanwendungserlass\" sah während der Geltungsdauer des Waffengesetzes 1976\nzwar -entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und damit für\ndas erkennende Gericht ohnehin nicht bindend- noch einen Vorrang der\nEntscheidung der Jagdbehörde vor. Die den Erwerb und Besitz von Schusswaffen\ndurch Jäger neu regelnde Vorschrift des § 13 WaffG 2002 stellt indessen\nJagdscheininhaber in Abs. 2 a.a.O. bei der Erteilung einer Waffenbesitzkarte für den\nErwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen nunmehr ausdrücklich nur\nnoch von der Prüfung des Bedürfnisses, aber nicht mehr von der Prüfung der\nwaffenrechtlichen Zuverlässigkeit frei. Dies gilt nach § 13 Abs. 3 WaffG 2002 ebenso\nfür eine für den dauerhaften Besitz von Langwaffen erforderliche Waffenbesitzkarte.\n\n45\n\n(II.)\nFür die Frage, ob aufgrund von Umständen, die nach der Erlaubniserteilung\neingetreten sind, die Zuverlässigkeit des Klägers entfallen und damit gemäß § 45\nAbs. 2 Satz 1 WaffG 2002 ein Versagungsgrund eingetreten ist, sind alleiniger\nrechtlicher Maßstab die in dem zum 1. April 2003 in Kraft getretenen § 5 WaffG 2002\nnormierten Zuverlässigkeitsanforderungen, und zwar auch für Erlaubnisse, die -wie\nhier dem Kläger- nach dem bis zum 31. März 2003 geltenden Waffengesetz vom\n8. März 1976 erteilt worden sind. \n\n46\n\nDer Wortlaut des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 lässt zwar grundsätzlich Raum\nfür die Interpretation, dass die Prüfung, ob nachträglich eingetretene Tatsachen \"zur\nVersagung der Erlaubnis hätten führen müssen\", an der im Zeitpunkt der Erteilung\nder Erlaubnis geltenden Rechtslage auszurichten ist, \n\n47\n\nvgl. VG Regensburg, Beschluss vom 16. Juli 2003 -RN 7 S\n03.970-,\n\n48\n\nvorliegend also nach den Bestimmungen des Waffengesetzes vom 8. März 1976,\ndas eine dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. a WaffG 2002 entsprechende Regelung einer\nzehnjährigen unwiderlegbaren Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit\naufgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens gerade nicht enthielt.\n\n49\n\nEine solche Auslegung entspricht jedoch bereits nicht der Gesetzessystematik\nund dem Charakter der Widerrufsvorschrift. Wie ein Vergleich mit § 47 Abs. 1 WaffG\n2002 zeigt, der die Rücknahme rechtswidrig erteilter Erlaubnisse regelt -unabhängig\ndavon, ob aufgrund unzutreffender Tatsachengrundlage oder aufgrund fehlerhafter\nRechtsanwendung- und insoweit an die im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung geltende\nSach- und Rechtslage anknüpft, dient der Widerruf von Waffenbesitzkarten nach\n§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 gerade nicht der nachträglichen Korrektur einer\nrechtswidrigen Erlaubniserteilung. Die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG\nermächtigt die Behörde nicht, nachträglich eingetretene Tatsachen so zu behandeln,\nals hätten sie bereits bei Erteilung der Waffenbesitzkarte vorgelegen, und sie so zu\nbewerten, wie sie bei der Entscheidung über die Erteilung der Waffenbesitzkarte zu\nbewerten gewesen wären. Der in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorgeschriebene\nWiderruf einer Waffenbesitzkarte wegen nachträglichen Eintritts von\nVersagungstatsachen soll nicht einer vergangenen, sondern der im Zeitpunkt der\nEntscheidung über den Widerruf gegebenen Rechtslage hinsichtlich der\nVoraussetzungen für die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\nSchusswaffen Rechnung tragen,\n\n50\n\nvgl. für die wortgleiche Widerrufsvorschrift des § 47 Abs. 2\nWaffG 1976: BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 -1 C 12/83-;\nBVerwGE 71, 234 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Juni 1992\n-Bs VII 20/92-, NVwZ-RR 1993, 27 f.\n\n51\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers gebietet insbesondere auch die\nÜbergangsregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 in Fällen wie dem\nvorliegenden keine einschränkende Auslegung des Widerrufstatbestandes des § 45\nAbs. 2 Satz 1 WaffG 2002 dahingehend, dass das Versagungserfordernis an der zur\nZeit der Erlaubniserteilung geltenden Rechtslage zu messen ist, \n\n52\n\na.A. VG Regensburg, Beschluss vom 16. Juli 2003, -RN 7 S\n03.970-.\n\n53\n\n§ 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 bestimmt, dass Erlaubnisse im Sinne des\nWaffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 fortgelten,\nsoweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird. Eine abweichende Regelung\nbetreffend den Widerruf von \"Alterlaubnissen\" ist in den weiteren Absätzen der\nÜbergangsvorschrift nicht enthalten. Der gegenteiligen Auffassung, wonach es\nwegen einer ansonsten eintretenden Umgehung des § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002\nnicht möglich sein soll, die nach dem Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 geltenden\nZuverlässigkeitskriterien des § 5 WaffG 2002 rückwirkend auf die noch nach alter\nRechtslage erteilten Erlaubnisse zu übertragen, vermag sich das erkennende Gericht\nnicht anzuschließen. Im Gegenteil sieht es die Reichweite der Übergangsvorschrift\ndes § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002, die eine Regelung für den Altbesitz trifft,\ndahingehend beschränkt, dass hier lediglich bestimmt wird, dass die nach dem\nbisherigen Waffengesetz vom 8. März 1976 erteilten Erlaubnisse fortgelten und nicht,\nwie dies zum Beispiel § 58 Abs. 2 WaffG 2002 für Kriegsschusswaffen vorsieht, nach\nAblauf einer bestimmten Übergangsfrist unwirksam werden, oder, wie dies für einige\nErlaubnisarten in früheren Übergangsvorschriften bestimmt war, nur noch für eine\nÜbergangsfrist gelten und sodann nach neuem Recht neu zu beantragen sind (vgl.\nu.a. §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 59 b Abs. 1 Satz 1, 59c Abs. 1 Satz 1 WaffG 1976). Die\nÜbergangsvorschrift stellt insofern einerseits klar, dass Inhaber so genannter\n\"Alterlaubnisse\" keine neue Erlaubnis nach dem Waffengesetz 2002 beantragen\nmüssen, sondern mit dem Inkrafttreten des neuen Waffenrechts aufgrund der\nbisherigen Erlaubnisse weiterhin in dem durch diese gestatteten Umfang zum\nUmgang mit Waffen und Munition berechtigt sind. Andererseits dient die\nÜbergangsvorschrift -wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt- auch dazu,\ndie bestehenden Erlaubnisse in das neue Recht überzuleiten und sie hinsichtlich des\nweiteren Umgangs mit Waffen und Munition -bei den hier in Rede stehenden\nWaffenbesitzkarten also hinsichtlich der weiteren Ausübung der tatsächlichen Gewalt\nüber die Waffen- der Geltung des neuen Rechts, namentlich auch den\nZuverlässigkeitsmaßstäben des § 5 WaffG 2002 zu unterstellen, \n\n54\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 -1 C 158/80-, BVerwGE\n67, 16 ff. für den Widerruf einer \"Alterlaubnis\" nach Inkrafttreten\ndes WaffG 1976.\n\n55\n\nDafür, dass in der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 1 WaffG ein weiter\nreichenden Bestands- bzw. Vertrauensschutz, wie ihn der Kläger für sich reklamiert,\nangelegt ist, der die Anwendung des neuen § 5 WaffG 2002 im Rahmen des § 45\nAbs. 2 Satz 1 WaffG 2002 auf \"Alterlaubnisse\" ausschließt oder § 5 WaffG 2002 bei\n\"Alterlaubnissen\" in seinem Anwendungsbereich auf solche Versagungstatsachen\nbeschränkt, die erst nach dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes, also nach\ndem 1. April 2003 eingetreten sind, fehlen überzeugende Anknüpfungspunkte. Eine\nderartige Bedeutung des § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 lässt sich weder dem\nWortlaut der Vorschrift noch ihrem vorstehend dargelegten Sinn und Zweck\nentnehmen. § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 regelt lediglich die Fortgeltung der\n\"Alterlaubnisse\" anlässlich des Inkrafttretens des neuen Waffengesetzes sowie ihre\nÜberleitung in das neue Recht, nicht jedoch auch eine Fortgeltung des alten Rechts\nfür diese Erlaubnissen. Auch der Umstand, dass eine Ausnahmeregelung mit Blick\nauf § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. dem geänderten § 5 WaffG 2002 in den\nÜbergangsregelungen fehlt, lässt nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber\ndeswegen \"Alterlaubnisse\" von der Anwendung der seit dem 1. April 2003 allein\ngeltenden neuen Zuverlässigkeitskriterien freistellen und auch den Widerruf dieser\nErlaubnisse nach § 5 WaffG 2002 ausschließen wollte. Eine besondere Aufführung\nder Widerrufsmöglichkeit als Ausnahme von der grundsätzlich bestimmten\nFortgeltung von \"Alterlaubnissen\" in § 58 WaffG 2002 widerspräche im Übrigen auch\ndem Regelungsgehalt sowie der systematischen Stellung dieser Vorschrift. Gegen\ndie Auffassung, dass § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 einen den Widerruf von\n\"Alterlaubnissen\" nach Maßgabe der neuen Zuverlässigkeitskriterien\nausschließenden Vertrauens- bzw. Bestandsschutz vermittelt, spricht insbesondere\nauch der Umstand, dass Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis in der speziellen\nWiderrufsvorschrift des Waffenrechts, anders als dies sonst bei begünstigenden\nVerwaltungsakten nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht der Fall ist, im\nInteresse der öffentlichen Sicherheit kein Vertrauensschutz eingeräumt wird. § 45\nAbs. 2 Satz 1 WaffG 2002 ordnet -wie auch schon § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976-\nden Widerruf bei Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit zwingend an. Mit Blick auf\ndiese zwingende Widerrufsfolge steht eine waffenrechtliche Erlaubnis gleichsam\nständig unter dem Vorbehalt fortbestehender Zuverlässigkeit. Vor diesem\nHintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Übergangsregelung des § 58 Abs. 1\nSatz 1 WaffG 2002, die lediglich die Fortgeltung von \"Alterlaubnissen\" anordnet,\nbezüglich dieser Erlaubnisse einen nach dem Waffengesetz -sowohl vor als auch\nnach der Neufassung- nicht vorgesehenen Vertrauensschutz begründen soll. \n\n56\n\nDer vom Kläger geforderten einschränkenden Auslegung stehen ferner auch der\nSinn und Zweck des neuen Waffengesetzes -der u. a. darin liegt, im Interesse der\nöffentlichen Sicherheit den missbräuchlichen Umgang mit Waffen stärker\neinzuschränken,\n\n57\n\nvgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks.\n596/01, Vorblatt-,\n\n58\n\nder Gleichbehandlungsgrundsatz und systematische Gesichtspunkte entgegen.\nDen mit dem Gesetz verfolgten Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\n(vgl. § 1 Abs. 1 WaffG 2002), denen insbesondere durch die Verschärfung der\nZuverlässigkeitstatbestände im neuen § 5 WaffG 2002 Rechnung getragen worden\nist, läuft eine Auslegung des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002, die den Widerruf von\n\"Alterlaubnissen\" nach den strengeren Zuverlässigkeitskriterien gänzlich bzw. in allen\nFällen einer Verurteilung vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes zum\n1. April 2003 ausschließt, geradezu direkt zuwider. Gerade unter Berücksichtigung\nder mit der Gesetzesänderung verfolgten Sicherheitsinteressen ist nicht\nanzunehmen, dass der Gesetzgeber die Inhaber alter Erlaubnisse, die im Übrigen\nnach dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes die Mehrheit aller Waffenbesitzer\nbilden, von den verschärften Zuverlässigkeitsanforderungen ganz bzw. bezüglich\nsolcher Tatsachen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten waren,\nfreistellen wollte. Bei einer solchen Gesetzesauslegung und -anwendung liefe die mit\nder Einführung der neuen Zuverlässigkeitsstandards beabsichtigte Verbesserung des\nSchutzes der Allgemeinheit in zahlreichen Fällen leer. Ein solcher Wille des\nGesetzgebers müsste -weil überraschend- deutlicher im Gesetz zum Ausdruck\nkommen. § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 gibt dafür nichts her. Auch ist mit Blick auf\ndas Gleichbehandlungsgebot nicht plausibel zu erklären, weshalb § 5 WaffG 2002\nbei Vorliegen einer danach relevanten Verurteilung vor dem 1. April 2003 der N e u\ne r t e i l u n g einer waffenrechtlichen Erlaubnis -was auch der Kläger einräumt-\nentgegenstehen, nicht aber den Widerruf einer bereits erteilten Erlaubnis bedingen\nsoll. Derjenige, der als Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Kenntnis der\nbesonderen Anforderungen an seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit eine Straftat\nbegeht, ist zudem in aller Regel kritischer zu beurteilen; weshalb er gegenüber einem\nNeuantragsteller milder beurteilt werden sollte, ist nicht ersichtlich und im Verhältnis\nzum Neuantragsteller auch nicht nachvollziehbar zu rechtfertigen. Überdies\nwiderspricht die vom Kläger bevorzugte Auslegung der Systematik des\nWaffengesetzes, das auch nach der Neufassung seiner Konzeption nach die\nErteilung und den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse entsprechend dem Gewicht\nder in Rede stehenden Sicherheitsinteressen an die gleichen rechtlichen\nVoraussetzungen, namentlich die nach § 5 WaffG 2002 erforderliche Zuverlässigkeit\nknüpft. Für Antragsteller und Erlaubnisinhaber gilt damit grundsätzlich der gleiche\nZuverlässigkeitsmaßstab. Auch entspricht es der Systematik der Auslegung von\nGesetzen, dass Vorschriften innerhalb eines Gesetzes -hier des\nWaffengesetzes vom 11. Oktober 2002- einheitlich angewendet werden. Diesem\nAuslegungsprinzip würde eine Heranziehung des § 5 WaffG 1976 im Rahmen des\n§ 45 Abs. 2 WaffG 2002 widersprechen, ohne dass gewichtige Gründe für ein\nsolches Normverständnis ersichtlich sind.\n\n59\n\nDem hiesigen Verständnis der Übergangsregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG\n2002 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 steht schließlich auch nicht\ndas im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) verankerte\nRückwirkungsverbot entgegen. Denn die Anwendung der durch die Neufassung des\nWaffenrechts verschärften Zuverlässigkeitskriterien in § 5 WaffG 2002 im\nZusammenhang mit der Widerrufsvorschrift bedeutet für die betroffenen\nAlterlaubnisinhaber allenfalls eine \"unechte\" Rückwirkung bzw. \"tatbestandliche\nRückanknüpfung\", weil lediglich an Sachverhalte, die in der Vergangenheit\neingetreten sind, neue Rechtsfolgen mit Wirkung für die Zukunft geknüpft werden.\nDie Waffenbesitzkarten werden den betroffenen Erlaubnisinhabern bei einem\nWiderruf wegen fehlender Zuverlässigkeit indessen gerade nicht mit Wirkung für die\nVergangenheit genommen. Eine solche \"unechte\" Rückwirkung ist grundsätzlich\nzulässig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, \n\n60\n\nvgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 4. Aufl., Art 20\nRn. 48 ff,\n\n61\n\nEtwas Anderes gilt nur dann, wenn das neue Recht unverhältnismäßig in\nGrundrechte der Betroffenen eingreift,\n\n62\n\nvgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom\n1. April 2003 - 1 BvR 539/03 -, NVwZ 2003, 855-856,\n\n63\n\noder im Einzelfall trotz lediglich \"unechter\" Rückwirkung ausnahmsweise ein\nbesonderer Vertrauensschutz zu bejahen ist. Im vorliegenden Fall sind jedoch\nAnhaltspunkte für eine solche Ausnahmekonstellation nicht ersichtlich. Auf den\nunveränderten Fortbestand alten Rechts kann grundsätzlich niemand vertrauen.\nInsbesondere überwiegt das mit der Neufassung des Waffenrechts unter dem\nGesichtspunkt der Gefahrenabwehr verfolgte Anliegen der Verbesserung des\nSchutzes der Allgemeinheit vor ungeeigneten Waffenbesitzern das private Interesse\ndes als unzuverlässig eingestuften Erlaubnisinhabers, weiterhin den Besitz über die\nbisher besessenen Waffen ausüben zu dürfen. Die Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 1\nWaffG 2002 über den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei fehlender\nZuverlässigkeit schränkt auch bei einer Anwendung der strengeren\nZuverlässigkeitsanforderungen auf \"Alterlaubnisse\" die durch Art. 2 Abs.1 des\nGrundgesetzes (GG) gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit angesichts des mit\ndem Gesetz verfolgten Anliegens der Verbesserung der inneren Sicherheit in\nverhältnismäßiger Weise ein. Die Regelungen stellen gleichermaßen auch eine\nverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des\nArt. 14 Abs. 2 GG dar.\n\n64\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 -1 C\n31/92-, BVerwGE 97, 245 ff und Urteil vom 28. April 1987 -1 C\n18/84-, Buchholz 402.5 WaffG Nr 48; allgemein zum Widerruf von\n\"Alterlaubnissen\" auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Oktober\n2003 -11 ME 286/03- und BayVGH, Beschluss vom 7. April 2003\n-21 CS 02.3210-, BayVBl. 03, 595 ff., die § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.\n§ 5 WaffG 2002 ohne weiteres auf Erlaubnisse i.S.d. WaffG 1976\nsowie auf Verurteilungen, die vor dem 1. April 2003 erfolgt sind,\nanwenden.\n\n65\n\nNach alledem sind die Waffenbesitzkarten mit Blick auf die\nVerbrechensverurteilung des Klägers vom 3. November 1998 auf der Grundlage der\n§ 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. a WaffG 2002 rechtmäßig wirderrufen\nworden.\n\n66\n\nDer Umstand, dass der Beklagte von der Verurteilung aus dem Jahre 1998\nerstmals im November 2000 Kenntnis erhalten, den Widerruf aber erst im April 2003\nverfügt hat, ist für die Zulässigkeit des Widerrufs nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG\n2002 ohne Bedeutung. Denn die in der Widerrufsvorschrift des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes NRW geregelte Jahresfrist für den Widerruf\nbegünstigender Verwaltungsakte gilt nicht für den Widerruf waffenrechtlicher\nErlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Da das Waffengesetz den Widerruf\nzwingend vorschreibt und insoweit eine abschließende Regelung trifft, schließt es\neine Heranziehung der Jahresfrist nach Landesverwaltungsverfahrensrecht aus, \n\n67\n\nvgl. zu § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 BVerwG, Urteil vom 26.\nMärz 1996 -1 C 12/95-, BVerwGE 101, 24 ff. \n\n68\n\nEbenso wenig kommt es auf die Frage an, ob die besonderen Voraussetzungen\nder Widerrufsvorschrift des § 49 Abs. 2 VwVfG NRW erfüllt sind. Denn § 45 Abs. 2\nSatz 1 WaffG 2002 geht als abschließende spezialgesetzliche Regelung in gleicher\nWeise den allgemeinen Vorschriften über den Widerruf von begünstigenden\nVerwaltungsakten nach den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen vor und schließt\nihre Anwendung in seinem Regelungsbereich aus. \n\n69\n\n(III.)\nDie Klage hat aus einem weiteren Grund keinen Erfolg. Selbst wenn man der\nRechtsauffassung des Klägers folgt, dass der Widerruf der ihm erteilten\nWaffenbesitzkarten nicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) WaffG 2002 hätte gestützt werden\ndürfen -weil die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm in seiner Person schon\nvor ihrem Inkrafttreten (dem 1. April 2002) verwirklicht waren-, hätten die\nWaffenbesitzkarten widerrufen werden müssen, nämlich nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a)\nWaffG 2002, dessen Anwendung keine Übergangsproblematik aufwirft, weil die\nBestimmung wörtlich dem § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 1976 entspricht. \n\n70\n\nNach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG 2002 besitzen Personen die erforderliche\nZuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie\nWaffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. § 5 Abs. 1\nNr. 2 lit. a WaffG 2002 knüpft dabei -ebenso wie § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 1976- an\neine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich\nbedenklichen Verhaltens an und erfordert -anders als die in § 5 Abs. 2 WaffG\n2002/1976 geregelten Sachverhalte, die schon für sich allein in der Regel einen\nZuverlässigkeitsmangel begründen- eine umfassende Würdigung aller wesentlichen\nUmstände des Einzelfalles. Die Feststellung des Zuverlässigkeitsmangels setzt aber\nnicht etwa den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit nicht mit Waffen und Munition sorgsam umgehen wird. Es genügt\nvielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne einer begründeten\nBesorgnis für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. \n\n71\n\nAuch diese Voraussetzungen sind in der Person des Klägers erfüllt. Die\nVerurteilung vom 3. November 1998 wegen Anstiftung zum Meineid und wegen\nAnstiftung zur falschen uneidlichen Aussage lässt insbesondere in einer\nZusammenschau mit den zahlreichen weiteren Verurteilungen des Klägers seit dem\nJahre 1983 - u. a. wegen wiederholten Verstoßes gegen das Waffengesetz, wegen\nfortgesetzter Beihilfe zur Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuführung zur\nProstitution und Zuhälterei sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung und\nBedrohung - nicht nur allgemein an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des\nKlägers zweifeln, sondern rechtfertigt bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände\nauch die begründete Besorgnis, dass vom Kläger in der Zukunft ernsthaft die Gefahr\ndes Waffenmissbrauchs droht,\n\n72\n\nvgl. hierzu: VGH Bayern, Beschluss vom 7. April 2003\n- 21 Cs 02.3210 -, BayVBl. 2003, 595 ff.\n\n73\n\nInsbesondere die Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlicher Körperverletzung\nund Bedrohung durch das Amtsgericht Aachen im Jahre 1995 - rechtskräftig seit dem\n20. Januar 1996 -, die in innerem Zusammenhang mit der späteren Verurteilung\nwegen Anstiftung zum Meineid und Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage\nsteht, erlaubt in der Zusammenschau mit dem Eidesdelikt eine solche\nGefahrenprognose. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Aachen im Jahre\n1995 holte der Antragsteller bei einem Streit mit seiner damaligen Lebensgefährtin in\nder gemeinsamen Wohnung den Revolver Magnum aus dem Schrank heraus und\nrichtete ihn auf die Lebensgefährtin mit den Worten, wenn sie ihn hinauswerfe, werde\ner sie \"kaputt schießen und aus dem Fenster werfen\". Bei einem weiteren Streit am\n17. Dezember 1994 schlug er ihr mit der Faust auf den Kopf, in das Gesicht und den\nNacken. Später versuchte er, eine Verurteilung wegen dieser Taten in der\nBerufungsinstanz dadurch zu verhindern, dass er das Opfer, seine damalige\nLebensgefährtin, dazu bestimmte und veranlasste, vor dem Berufungsgericht\nwahrheitswidrig auszusagen, sie sei mit ihm verlobt und verweigere deshalb die\nAussage. Unter anderem hat er dadurch auf das Zeugenverhalten seiner damaligen\nLebensgefährtin Einfluss genommen, dass er sie auf die Möglichkeit des Verlustes\ndes Jagdscheines bei seiner Verurteilung wegen Körperverletzung hingewiesen hat.\n\"Käme es dazu\", so erklärte er ihr, \"sehe es für sie schlecht aus\". Die in diesem\nGesamtverhalten zum Ausdruck kommende nachhaltige und erhebliche kriminelle\nEnergie ist bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu Lasten des\nKlägers zu berücksichtigen. Sie ist ein außerordentlich schwer wiegendes Indiz dafür,\ndass auch in Zukunft ernsthaft die Gefahr des Waffenmissbrauchs durch ihn droht.\nNamentlich die gesetzwidrige und damit missbräuchliche Verwendung einer\nSchusswaffe zur Bedrohung einer anderen Person begründet die ernstliche\nBesorgnis, dass der Kläger auch in Zukunft nicht jederzeit und in jeder Hinsicht\nordnungsgemäß und verantwortungsbewusst unter Berücksichtigung von Leben und\nGesundheit seiner Mitmenschen mit Waffen umgehen wird und diese nur benutzt,\nwenn die Rechtsordnung dies gestattet. Dass es zu dieser Tat im Rahmen einer\nstreitigen Auseinandersetzung mit seiner damaligen Lebensgefährtin kam, lässt die\nVerhaltensprognose keinesfalls günstiger ausfallen. Dieser Umstand gibt vielmehr\nAnlass zu der begründeten Besorgnis, dass der Kläger gerade in\nAusnahmesituationen besonderer Erregung nicht die von einem Waffenbesitzer\njederzeit zu fordernde Besonnenheit und Beherrschung bewahren wird. Angesichts\nder Art und Schwere des Fehlverhaltens sowie der in dem gesamten Tatkomplex\ngezeigten erheblichen kriminellen Energie rechtfertigt auch der bisherige Zeitablauf\nseit diesen Vorfällen keine andere Einschätzung hinsichtlich der Annahme eines\nZuverlässigkeitsmangels. Schließlich zeigt auch die Kontinuität der strafrechtlichen\nVerfehlungen des Klägers über Jahre hinweg bis in die Gegenwart -zuletzt wurde im\nJahre 2000 ein Verfahren wegen Betruges gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, da\ndie zu erwartende Strafe gegenüber einer bereits verhängten nicht erheblich ins\nGewicht fiel-, dass es ihm insgesamt an der erforderlichen Rechtstreue und Achtung\ngegenüber der Rechtsordnung fehlt und er gerade auch vor diesem Hintergrund nicht\ndie Gewähr eines jederzeit waffenrechtlich unbedenklichen Verhaltens bietet. \n\n74\n\nBei der Verurteilung aus dem Jahre 1995 handelt es sich hinsichtlich der in den\nJahren 1992 und 1994 ausgestellten Waffenbesitzkarten schließlich auch um eine\n\"nachträgliche\" Tatsache im Sinne der Widerrufsvorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 1\nWaffG 2002. Was die im Jahre 1996 durch nachträgliche Eintragung in die bereits\nvorhandene Waffenbesitzkarte erteilte Besitzerlaubnis für die Bockbüchsflinte\nanbetrifft, gilt im Ergebnis nichts anderes. Diese Verurteilung war insofern ebenso\nwie die anderen, weiter zurückliegenden Verurteilungen in die Gefahrenprognose mit\neinzubeziehen. Denn einem Erlaubnisinhaber fehlt wegen nachträglich eingetretener\nTatsachen -hier hinsichtlich aller Erlaubnisse die Verurteilung vom 3. November\n1998- die erforderliche Zuverlässigkeit auch dann, wenn sich die Unzuverlässigkeit\nerst oder gerade im Zusammenhang mit Umständen ergibt, die bereits vor der\nErlaubniserteilung eingetreten waren, aber für sich nicht die Annahme der\nUnzuverlässigkeit rechtfertigten,\n\n75\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 -1 C 12.95-,\nBVerwGE 101, 24 ff. \n\n76\n\nGerade eine solche Einschätzung gebieten aber im Wege einer Gesamtschau\ndie den genannten Verurteilungen zugrunde liegenden Verfehlungen des\nKlägers.\n\n77\n\nDer Widerruf der streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten ist nach alledem\nsowohl unter Anlegung der Zuverlässigkeitsmaßstäbe des \"neuen\" als auch des\n\"alten\" Waffengesetzes zu Recht erfolgt. \n\n78\n\nDie Klage ist auch unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Verpflichtung\nzur Herausgabe der Waffenbesitzkarten und die weitere Anordnung, wie er mit den\nSchusswaffen nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung zu verfahren hat,\nwendet. Die Anordnung, die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen innerhalb\nder angemessenen Frist von 6 Monaten unbrauchbar zu machen oder einem\nBerechtigten zu überlassen, entspricht der Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1\nWaffG 2002. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Waffenbesitzkarten folgt aus § 46\nAbs. 1 Satz 1 WaffG 2002.\n\n79\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung\nzur Herausgabe der Waffenbesitzkarten nicht nachkommt, ist auf der Grundlage der\n§§ 50, 51, 53, 56 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen rechtmäßig\nergangen.\n\n80\n\nDie -reduzierte- Gebührenfestsetzung ist auf der Grundlage von § 50 Abs. 1\nWaffG i. V. m. § 1 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes und der Kostenordnung\nzum Waffengesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. April 1990, die gem. Art. 19\nNr. 3 lit. c WaffRNeuRegG bis zum Inkrafttreten von Verordnungen nach dem\nvorgenannten Gesetz weiterhin entsprechende Anwendung findet, rechtmäßig\nerfolgt. Fehler bei der Gebührenfestsetzung sind nicht zu erkennen. Die Gebühren\nfür die einzelnen Amtshandlungen sind in Übereinstimmung mit den im\nGebührenverzeichnis in Abschnitt I Nr. 15 sowie Abschnitt III Nr. 2 i.V.m. Abschnitt II\nZiff. 6, Ziff. 10 b), Ziff. 7 und Ziff. 12 vorgesehenen Gebührensätzen ordnungsgmäß\nfestgesetzt worden.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über\ndie vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m.\nden §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-03-31/6-k-1922-03","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":30},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":28},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":20},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-03-31/6-k-1922-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287406","retrieved":"2026-07-09 03:05:30.724256+00:00"}}