{"status":"available","doknr":"OLD287526","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0325.4K898.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-03-25","aktenzeichen":"4 K 898/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, zu je einem Drittel.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin dieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger beantragten am 12. März 2001 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. \nDie Klägerin zu 1., Mutter der Kläger zu 2. und 3., gab an, sie sei am 1. Juli 1955 in \nTuz/Irak geboren, verheiratet, irakische Staatsangehörige islamischen Glaubens und \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Nach ihren Angaben sind die Kläger zu 2. und 3. am \n17. Februar 1993 (Kläger zu 2.) und am 8. August 1988 (Klägerin zu 3.) jeweils in \nTuz/Irak geboren, jeweils noch ledig, irakische Staatsangehörige islamischen \nGlaubens und ebenso kurdischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nBei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) in Köln am 15. März 2001, die in Kurdisch durchgeführt \nwurde, erklärte die Klägerin zu 1. zum Fluchtweg, am 17. Februar 2001 habe sie \nzusammen mit ihrem Ehemann und drei Kindern ihren Wohnort Tuz verlassen. Sie \nhätten sich zu ihrem Bruder nach Kirkuk begeben, von wo aus sie am 25. Februar \n2001 über Mosul und Zacho illegal in die Türkei bis nach Istanbul gelangt seien. Von \ndort seien sie auf der Ladefläche eines Lkws nach Deutschland gefahren, wo sie am \n12. März 2001 angekommen seien.\nSie selbst habe nie eine Schule besucht und sei immer Hausfrau gewesen. Im Jahre \n1978 habe sie ihren Ehemann N. K. geheiratet. In Tuz lebten noch ihre Eltern, \nin Kirkuk eine verheiratete Tochter.\nZu den Gründen für ihre Asylantragstellung erklärte die Klägerin zu 1., sie persönlich \nhabe nie Probleme gehabt. Sie sei nur wegen der Probleme ihres Ehemannes mit \ndiesem und ihren Kindern ausgereist. Ihr Ehemann habe mit einem Araber \nzusammen ein Restaurant in Tuz geführt. Nachdem der Araber festgenommen \nworden sei, habe man auch ihren Ehemann festnehmen wollen. Er sei nach Hause \ngekommen und habe sie alle aufgefordert, das Haus zu verlassen.\nDer Ehemann bzw. Vater der Kläger erklärte bei seiner Anhörung, im Jahre 1974 sei \ner mit der Beschuldigung, an der Versammlung einer oppositionellen Organisation \nteilgenommen zu haben, zwei Wochen inhaftiert gewesen. Sie seien von einem \nNewroz-Fest zurückgekommen, hätten unterwegs etwas gegessen und getrunken \nund seien an einer Straßensperre angehalten worden. Da sie getrunken hätten, \nseien sie festgenommen worden. Er sei dabei geschlagen worden. Durch die \nSchläge sei sein rechtes Auge erblindet. Seit 1995 habe er mit N. H. , einem \nAraber, in Tuz, gelegen an der Schnellstraße zwischen Kirkuk und Bagdad, ein \nRestaurant und Café geführt. Am 12. Februar 2001 habe N. H. Besuch von \nzwei Freunden bekommen und ihn darum gebeten, sie alle bei ihm übernachten zu \nlassen. Am nächsten Tag hätten seine Gäste sein Haus verlassen. Am 16. Februar \n2001 sei N. H. erst spät zur Arbeit gekommen und habe ihm erzählt, seine \nbeiden Freunde seien in Bagdad festgenommen worden. Er selbst habe nun \nebenfalls Angst und Probleme. Am gleichen Tag gegen 13.00 Uhr sei N. H. \nvon einer Patrouille des irakischen Staatssicherheitsdienstes festgenommen und \nweggebracht worden. Am 17. Februar 2001 sei er, der Ehemann/Vater der Kläger, zu \neinem in der Nähe seines Restaurants gelegenen Lebensmittelladen gefahren, um \ndort Waren für das Restaurant einzukaufen. Plötzlich sei einer seiner Mitarbeiter, ein \nzehnjähriger Junge, zu ihm in den Laden gekommen und habe ihm berichtet, der \nirakische Sicherheitsdienst sei in seinem Restaurant, er solle nicht zurückkommen. \nEr sei sofort nach Hause gefahren und habe sich mit seiner Familie zu seinem \nBruder nach Kirkuk begeben. Sein Bruder habe sich nach Tuz begeben und in \nErfahrung bringen können, dass der Staatssicherheitsdienst ihn suche und sein \nRestaurant und sein Haus beschlagnahmt und versiegelt worden seien. Er habe sich \ndann mit seiner Familie außer Landes begeben. Er vermute, dass er genauso wie \nsein Geschäftspartner beschuldigt werde, im Untergrund gegen die irakische \nRegierung gearbeitet zu haben.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. April 2001 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger \nund ihres Ehemannes/Vaters auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des \nIrak bezogen auf den Ehemann/Vater der Kläger vorliegen, hingegen diese \nVoraussetzungen wie auch Abschiebungshindernisse nach § 53 des \nAusländergesetzes bezogen auf die Kläger nicht vorliegen, forderte die Kläger zur \nAusreise auf und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die \nAbschiebung in den Irak an.\nDer Bescheid wurde den Klägern am 10. Mai 2001 zugestellt.\n\n5\n\nAm 16. Mai 2001 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nnunmehr u. a. darauf hinweisen, wegen der unsicheren und instabilen Lage im Irak \nsei eine verlässliche Prognose zur politischen Verfolgungssituation rückkehrender \nirakischer Flüchtlinge zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 30. April 2001 zu Ziffer 2, sie, die \nKläger, betreffend, und zu Ziffern 3 bis 4 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person \nhinsichtlich des Irak die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes erfüllt sind,\nhilfsweise\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person \nhinsichtlich des Irak Abschiebungshindernisse gemäß § 53 des \nAusländergesetzes vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit Beschluss vom 13. Juni 2002 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen und den Antrag der Kläger auf \nGewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zu 1. angehört worden; wegen \ndes Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nverwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die \nErkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Gericht konnte in Abwesenheit der nichterschienenen Beklagten verhandeln \nund entscheiden, weil sie mit der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit \nhingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig \nund verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten im Sinne des § 113 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie haben keinen Anspruch auf Gewährung \nvon Abschiebungsschutz nach den §§ 51 Absatz 1, 53 des Ausländergesetzes \n(AuslG).\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für den Abschiebungsschutz \nnach dieser Vorschrift gelten die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des \nArt. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG),\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Sammlung der \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) \nBd. 80, S. 315 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) \n1990, S. 151,\nso dass eine politische Verfolgung immer dann vorliegt, wenn sie dem Einzelnen in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Es muss sich um gezielte \nstaatliche oder jedenfalls dem Staat zurechenbare Rechtsverletzungen handeln, die \nden Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen \noder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe gelten, \nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE Bd. 80, 315 ff, und 23. Januar 1991 - BvR \n902/85 u. 515, 1827/89 -.\nWer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung betroffen ist, ist \nnur dann politisch Verfolgter im asylrechtlichen Sinne, wenn er auch in anderen \nTeilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht finden kann (inländische \nFluchtalternative),\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, \n1501/84 -, BVerfGE Bd. 81, 58; Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 -, \nAmtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 101, S. 135 ff., vom \n15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE Bd. 85, S. 139, und \nvom 9. September 1997 - BVerwG 29 C 43.96 - BVerwGE Bd. 105, \nS. 204, \nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 19.86 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des \nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz) Ordnungsnummer 402.25 \n§ 1 AsylVfG Nr. 71.\nHierbei ist zu beachten, dass politische Verfolgung nur dann vorliegt, wenn es sich \num staatliche oder quasistaatliche Verfolgung handelt,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - \nBVerwGE 105, 306.\nStaatsähnliche Herrschaftsmacht setzt mehr voraus als die Fähigkeit zu bloßer \nphysischer Machtausübung mit Waffengewalt. Staatsähnlich ist eine Gebietsgewalt \nvielmehr nur dann, wenn sie auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten \nHerrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit \nund Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der \nDurchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates,\nvgl. BVerwG, a. a. O.\nEine nur für kurze Zeit, etwa zur Erreichung eines bestimmten Erfolges, ausgeübte \nHerrschaftsmacht, ist keine Staatsgewalt,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172/95 - \nBVerwGE 101, 328.\nVölkerrechtliche Maßstäbe für den Untergang bzw. die Entstehung von Staaten sind \nfür die asylrechtliche Bewertung nicht maßgeblich. Das Asylrecht bietet Schutz nur \nvor der Ausgrenzung aus der für eine menschenwürdige Existenz unentbehrlichen \nstaatlichen Gemeinschaft. Dem entspricht es, wenn der Flüchtling zwar nicht durch \neinen völkerrechtlich anerkannten Staat, sondern durch eine sich an die Stelle des \ninzwischen untergegangenen oder handlungsunfähig gewordenen Staates setzende, \ndiesen verdrängende oder ersetzende (staatsähnliche) Organisation verfolgt wird.\nIst hingegen weder eine staatliche noch eine staatsähnliche Gebietsgewalt gegeben, \nso fehlt es an einer zu politischer Verfolgung im asylrechtlichen Sinne tauglichen \nHerrschaftsgewalt,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - BVerwGE \n104, 254.\nFür die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG berufen kann, gelten unterschiedliche \nMaßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war ihm auch ein \nAusweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar (Vorverfolgung), so ist Asyl \nbzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Asylsuchende im Zeitpunkt der \nEntscheidung vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Die hinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist dann \nnicht gegeben, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten \nÜbergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen \noder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt \nund damit als \"reale\" Möglichkeit erscheinen lassen.\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f.\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann \nsein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht \nherabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht.\nAusgehend von diesen Maßstäben kommt die Gewährung von Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht.\nDies folgt bereits daraus, dass das bisher herrschende Baath-Regime in der zweiten \nAprilwoche dieses Jahres zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im \nIrak mehr ausübt,\nvgl. Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom \n6. November 2003, \nso dass sich jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt die hinreichende Gefahr einer \npolitischen Verfolgung im Irak durch dieses Regime nicht (mehr) feststellen lässt.\nDie Kläger sind auch durch keine andere staatliche Organisation von politischer \nVerfolgung bedroht. Dabei ist davon auszugehen, dass als Bezugspunkt für die \nPrüfung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nur die alliierten \nBesatzungsmächte in Betracht zu ziehen sind, die nach Einschätzung der Kammer \nderzeit im Irak im asylrechtlichen Sinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht \nausüben. Dies ergibt sich daraus, dass der Irak derzeit unter Besatzungsrecht steht \nund von einer Zivilverwaltung der Koalition (Coalition Provisional Authority - CPA) \nunter dem amerikanischen Diplomaten L. Paul Bremer verwaltet wird. Die CPA stützt \nsich dabei auf gegenwärtig rund 170.000 Soldaten aus den USA und Großbritannien \nunter dem amerikanischen General John Abuzaid, dem Obersten Befehlshaber des \namerikanischen Zentralkommando (USCENTCOM). Weitere Militär- und \nPolizeikontingente aus 36 Staaten sind zum Teil bereits eingetroffen. Die tragenden \nInstitutionen des früheren Regimes wie Armee und Republikanische Garde wurden \naufgelöst und die Baath-Partei wurde verboten. Der im Juli 2003 durch die CPA \neingesetzte Regierungsrat (Transitory Governing Council), dem dreizehn Schiiten, \nfünf sunnitische Araber, fünf Kurden und jeweils ein Vertreter der Christen und \nTurkmenen angehören hat zwar Anfang September 2003 ein 25-köpfiges Interims-\nKabinett ernannt, das bei Erstellung des Staatshaushaltes mitwirken und das Land \nnach außen vertreten soll, jedoch werden bis auf weiteres alle Entscheidungen \nmaßgeblich durch den Leiter der CPA bestimmt. Insbesondere werden alle \nMinisterien faktisch von einem von der Koalition gestellten \"senior adviser\" geleitet \nund die Entscheidungszentren der Ministerien befinden sich im Hauptquartier der \nBesatzungsbehörde. Außerdem besteht gegen sämtliche Entscheidungen des \nprovisorischen Regierungsrates ein Veto-Recht des zivilen Verwalters. Schließlich \nwurde die anfangs allein faktische Ausübung der Herrschaftsmacht durch die alliierte \nBesatzungsmacht mit der Verabschiedung der Resolution 1483 durch den \nSicherheitsrat der Vereinten Nationen am 22. Mai 2003 auch auf eine rechtliche \nGrundlage gestellt. Nach deren Inhalt werden die Besatzungsmächte zu einer \neffektiven Verwaltung des Irak zum Wohle des irakischen Volkes aufgefordert und \ndiese soll erfolgen bis eine international anerkannte und repräsentative Regierung \nvom irakischen Volk etabliert worden ist. Dies wird frühestens Ende Juni des Jahres \n2004 der Fall sein, denn nach einer Vereinbarung zwischen dem amerikanischen \nZivilverwalter und dem Regierenden Rat vom 15. November 2003 soll zu diesem \nZeitpunkt die staatliche Souveränität auf irakische Stellen übergehen. Hinsichtlich der \nalliierten Truppen ist beabsichtigt, im März des Jahres 2004 ein Abkommen zu \nschließen, der die derzeitige Besetzung des Landes durch eine einverständliche \nMilitärpräsenz ersetzt,\nvgl. zu alledem Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und \nvom 6. November 2003; Die Welt vom 11. April 2003: Ich bin \nGeorge W. Bush; Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 25. April 2003: \nGarner präsentiert Pläne für den Wiederaufbau, NZZ vom \n17. November 2003: Ende der Besetzung des Iraks im Juni 2004, \nNZZ vom 18. November 2003: Washington verteidigt den neuen \nIrak-Kurs; Süddeutsche Zeitung vom 17. November 2003: USA \nbeschleunigen Übergabe der Macht an Iraker.\nAnhaltspunkte dafür, dass den Klägern durch die Besatzungsmächte oder den von \ndiesen eingesetzten Gremien Verfolgung droht, sind weder ersichtlich noch \nvorgetragen, und für Verfolgungsmaßnahmen durch eine zukünftige irakische \nRegierung besteht derzeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit,\nvgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02 -, S. 10 ff. des \nUrteilsabdrucks.\nFür den Fall, dass eine staatsähnliche Gebietsgewalt durch die alliierten \nBesatzungsmächte zu verneinen wäre, wäre die Klage ebenfalls abzuweisen. Es \nwürde dann nämlich derzeit auf dem irakischen Staatsgebiet überhaupt keine \nstaatliche oder staatsähnliche Gewalt existieren, so dass für eine asylrelevante \nstaatliche Verfolgung keine Grundlage gegeben wäre.\nDer hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 AuslG ist ebenfalls nicht begründet. Die hinreichend konkrete Gefahr, dass die \nKläger bei ihrer Rückkehr in den Irak der Folter (Abs. 1) oder einer unmenschlichen \noder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 der \nEuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \nvom 4. November 1950 - EMRK -) durch staatliche irakische Stellen unterworfen \nwürden, besteht - wie ausgeführt - nicht.\nDie Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Absatz 6 Satz 1 \nAuslG sind ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit der Kläger kann nicht ausgegangen werden. Hierfür genügt \nnämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit \nzu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz \nkein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab der \n\"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das Element der Konkretheit \neiner Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation \nstatuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - und \nvom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324, \n330.\nFür die Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit \nhinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten \nRechtsverletzungen bestehen,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und \nvom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, S. 193, 197.\nHiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar ist die \nallgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein \nstark angestiegen und ereignen sich nahezu täglich Terrorakte mit Toten und \nVerletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese Anschläge \nin erster Linie gegen Soldaten der Besatzungsstreitkräfte und gegen Angehörige \nanderer ausländischer Staaten oder Organisationen richten sowie gegen Iraker, die \nmit diesen Stellen zusammenarbeiten. Für andere Bevölkerungsgruppen kann vor \ndiesem Hintergrund von einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben \nnicht ausgegangen werden. Im übrigen ist von der problematischen Sicherheitslage \nebenso wie von der unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften \nmedizinischen Versorgung,\nvgl. zu alledem Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und \nvom 6. November 2003; UNHCR, Stellungnahme zur \nRückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November \n2003; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das OVG \nSchleswig-Holstein vom 1. Oktober 2003,\ndie Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, so dass die daraus \nerwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidungen der obersten Landesbehörde \nnach § 54 AuslG berücksichtigt werden könnten. Auf Grund einer \nverfassungsgemäßen Interpretation fielen sie allenfalls dann unter § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorläge, dass der Ausländer bei einer \nRückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen überantwortet wäre,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, NVwZ \n1996, S. 199.\nHierfür sind im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte nicht gegeben. \nDie im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu \nbeanstanden. Sie genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Absatz 1 AsylVfG, 50 \nAuslG und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 100 Abs. 1 ZPO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287526","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-03-25/4-k-898-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287526","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287526","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-03-25/4-k-898-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287526","retrieved":"2026-07-09 03:05:40.864411+00:00"}}