{"status":"available","doknr":"OLD287525","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0325.4K571.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-03-25","aktenzeichen":"4 K 571/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin dieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger beantragte am 17. Januar 2002 seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. Hierbei gab er an, er sei am 1. November 1982 in Bagdad geboren, \nledig, irakischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens und arabischer \nVolkszugehörigkeit.\n\n3\n\nBei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) in Köln am 21. Januar 2002, die in Arabisch durchgeführt \nwurde, erklärte der Kläger zum Fluchtweg, er habe seinen Wohnort Bagdad am \n3. Januar 2002 verlassen. Ein Freund seines Vaters habe ihn nach Mosul gebracht. \nVon dort sei er illegal in die Türkei bis nach Istanbul gelangt, wo er die Ladefläche \neines Lkws bestiegen habe, auf der er dann bis nach Deutschland gelangt sei. \nAngekommen sei er hier am 16. Januar 2002.\nEr sei Schüler in der letzten Klasse eines Gymnasiums in Bagdad gewesen. Seine \nEltern lebten nach wie vor in Bagdad. Im Irak habe er darüber hinaus noch zwei \nSchwestern und drei Tanten. Als Schüler eines Gymnasiums habe er pro forma \nMitglied der Baath-Partei sein müssen.\nZu den Gründen für seine Asylantragstellung erklärte der Kläger, politisch habe er \nsich nicht betätigt. Nach Absolvierung eines dreimonatigen Computerkurses habe er \nsich zweimal in ein Internet-Café mit fünf Computern begeben, das dort von einem \nStaatssicherheitsbediensteten beaufsichtigt worden sei. Am 14. November 2001 \nhabe er sich in der Schule mit seinen Mitschülern über die allgemeine Situation im \nIrak unterhalten und eine negative Bemerkung zur \"Einheit zur Befreiung \nJerusalems\" gemacht. Er sei nämlich vorher bereits dreimal aufgefordert worden, \ndieser Einheit beizutreten. Am nächsten Tag, dem 15. November 2001, sei er in das \nBüro des Schuldirektors einbestellt worden, habe aber wieder gehen dürfen. Am \n17. November, einem Samstag, sei er dann vom Staatssicherheitsdienst in der \nSchule abgeholt worden. Sie hätten ihn dann von der im Stadtteil Al Karada \ngelegenen Schule zum Hauptgebäude des Staatssicherheitsdienstes in Bagdad-\nBaladiyat gebracht. Man habe ihn dort in eine Einzelzelle gesteckt, in der alles rot \ngewesen sei, und ihn dort befragt, warum er nicht an den Parteiversammlungen \nteilnehme, ob er weitere im Untergrund gegen die Regierung arbeitende Freunde \nhabe und aus welchen Gründen er sich in der Öffentlichkeit gegen die \"Einheit zur \nBefreiung Jerusalems\" ausgesprochen habe. Er sei psychisch unter Druck gesetzt \nworden und habe bei Brot und Tee alle zwei Tage ein Mal die Toilette aufsuchen \ndürfen. Ein Beamter namens Talib habe sich auf seine, des Klägers, Bitte hin mit \nseiner Familie in Verbindung gesetzt und ihn am 24. Dezember 2001 aus der Zelle \nherausgeholt. Zu Hause habe er sich wegen seiner großen Erschöpfung erst einmal \nausruhen müssen, bevor er auf den Rat seines Vaters und des Talib hin das Land \nverlassen habe. In der Zeit, in der er zu Hause gewesen sei, sei er von \nStaatssicherheitsleuten nicht aufgesucht worden. Er habe sich aber isoliert gefühlt. \nNiemand habe mit ihm zu tun haben wollen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 1. März 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des \nKlägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des \nAusländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen, forderte den Kläger zum Verlassen der \nBundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm für den Fall nicht fristgemäßer \nAusreise die Abschiebung in den Irak an.\nDer Bescheid wurde dem Kläger am 7. März 2002 zugestellt.\n\n5\n\nAm 21. März 2002 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf \nhinweist, seine Verfolgung im Irak könne gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden, \nda der ehemalige Staatspräsident bzw. die Baath-Partei unverändert über eine nicht \nunbeträchtliche Anhängerschaft im Irak verfügten, die alsbald nach dem Ende der \nBesatzungszeit wieder versuchen werde, die Kontrolle im Irak auszuüben.\n\n6\n\nWährend des Ramadan-Festes im vergangenen Jahr, das müsse zirka Ende \nNovember 2003 gewesen sein, habe er von seiner Tante erfahren, dass sein Vater \nerschossen worden sei. Sein Vater sei beim irakischen Geheimdienst im \nmilitärischen Bereich tätig gewesen und habe sich bei der irakischen Bevölkerung \ndadurch viele Feinde gemacht. Seine Tante habe ihn gewarnt, in den Irak \nzurückzukehren, da die Bevölkerung Rache an ihm üben wolle.\n\n7\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 1. März 2002 zu Ziffern 2 bis 4 \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nin der Person des Klägers hinsichtlich des Irak die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \nerfüllt sind,\nhilfsweise\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in der Person \ndes Klägers hinsichtlich des Irak Abschiebungshindernisse \ngemäß § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nMit Beschluss vom 26. Februar 2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen, der mit Beschluss vom 12. März 2003 \nden Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.\n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Kläger angehört worden; wegen des \nErgebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nverwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die \nErkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht konnte in Abwesenheit der nichterschienenen Beklagten verhandeln \nund entscheiden, weil sie mit der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit \nhingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 113 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach den §§ 51 Absatz 1, 53 des Ausländergesetzes (AuslG).\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für den Abschiebungsschutz \nnach dieser Vorschrift gelten die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des \nArt. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG),\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche Sammlung der \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) \nBd. 80, S. 315 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) \n1990, S. 151,\nso dass eine politische Verfolgung immer dann vorliegt, wenn sie dem Einzelnen in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Es muss sich um gezielte \nstaatliche oder jedenfalls dem Staat zurechenbare Rechtsverletzungen handeln, die \nden Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen \noder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe gelten, \nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 -, BVerfGE Bd. 80, 315 ff, und 23. Januar 1991 - BvR \n902/85 u. 515, 1827/89 -.\nWer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung betroffen ist, ist \nnur dann politisch Verfolgter im asylrechtlichen Sinne, wenn er auch in anderen \nTeilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht finden kann (inländische \nFluchtalternative),\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, \n1501/84 -, BVerfGE Bd. 81, 58; Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 -, \nAmtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Bd. 101, S. 135 ff., vom \n15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE Bd. 85, S. 139, und \nvom 9. September 1997 - BVerwG 29 C 43.96 - BVerwGE Bd. 105, \nS. 204, \nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 19.86 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des \nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz) Ordnungsnummer 402.25 \n§ 1 AsylVfG Nr. 71.\nHierbei ist zu beachten, dass politische Verfolgung nur dann vorliegt, wenn es sich \num staatliche oder quasistaatliche Verfolgung handelt,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - \nBVerwGE 105, 306.\nStaatsähnliche Herrschaftsmacht setzt mehr voraus als die Fähigkeit zu bloßer \nphysischer Machtausübung mit Waffengewalt. Staatsähnlich ist eine Gebietsgewalt \nvielmehr nur dann, wenn sie auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten \nHerrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit \nund Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der \nDurchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates,\nvgl. BVerwG, a. a. O.\nEine nur für kurze Zeit, etwa zur Erreichung eines bestimmten Erfolges, ausgeübte \nHerrschaftsmacht, ist keine Staatsgewalt,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172/95 - \nBVerwGE 101, 328.\nVölkerrechtliche Maßstäbe für den Untergang bzw. die Entstehung von Staaten sind \nfür die asylrechtliche Bewertung nicht maßgeblich. Das Asylrecht bietet Schutz nur \nvor der Ausgrenzung aus der für eine menschenwürdige Existenz unentbehrlichen \nstaatlichen Gemeinschaft. Dem entspricht es, wenn der Flüchtling zwar nicht durch \neinen völkerrechtlich anerkannten Staat, sondern durch eine sich an die Stelle des \ninzwischen untergegangenen oder handlungsunfähig gewordenen Staates setzende, \ndiesen verdrängende oder ersetzende (staatsähnliche) Organisation verfolgt wird.\nIst hingegen weder eine staatliche noch eine staatsähnliche Gebietsgewalt gegeben, \nso fehlt es an einer zu politischer Verfolgung im asylrechtlichen Sinne tauglichen \nHerrschaftsgewalt,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - BVerwGE \n104, 254.\nFür die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG berufen kann, gelten unterschiedliche \nMaßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war ihm auch ein \nAusweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar (Vorverfolgung), so ist Asyl \nbzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Asylsuchende im Zeitpunkt der \nEntscheidung vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Die hinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist dann \nnicht gegeben, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten \nÜbergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen \noder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt \nund damit als \"reale\" Möglichkeit erscheinen lassen.\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f.\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann \nsein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen \nNachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht \nherabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht.\nAusgehend von diesen Maßstäben kommt die Gewährung von Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG nicht in Betracht.\nDies folgt bereits daraus, dass das bisher herrschende Baath-Regime in der zweiten \nAprilwoche dieses Jahres zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im \nIrak mehr ausübt,\nvgl. Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom \n6. November 2003, \n\nso dass sich jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt die hinreichende Gefahr einer \npolitischen Verfolgung im Irak durch dieses Regime nicht (mehr) feststellen lässt.\nDer Kläger ist auch durch keine andere staatliche Organisation von politischer \nVerfolgung bedroht. Dabei ist davon auszugehen, dass als Bezugspunkt für die \nPrüfung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nur die alliierten \nBesatzungsmächte in Betracht zu ziehen sind, die nach Einschätzung der Kammer \nderzeit im Irak im asylrechtlichen Sinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht \nausüben. Dies ergibt sich daraus, dass der Irak derzeit unter Besatzungsrecht steht \nund von einer Zivilverwaltung der Koalition (Coalition Provisional Authority - CPA) \nunter dem amerikanischen Diplomaten L. Paul Bremer verwaltet wird. Die CPA stützt \nsich dabei auf gegenwärtig rund 170.000 Soldaten aus den USA und Großbritannien \nunter dem amerikanischen General John Abuzaid, dem Obersten Befehlshaber des \namerikanischen Zentralkommando (USCENTCOM). Weitere Militär- und \nPolizeikontingente aus 36 Staaten sind zum Teil bereits eingetroffen. Die tragenden \nInstitutionen des früheren Regimes wie Armee und Republikanische Garde wurden \naufgelöst und die Baath-Partei wurde verboten. Der im Juli 2003 durch die CPA \neingesetzte Regierungsrat (Transitory Governing Council), dem dreizehn Schiiten, \nfünf sunnitische Araber, fünf Kurden und jeweils ein Vertreter der Christen und \nTurkmenen angehören hat zwar Anfang September 2003 ein 25-köpfiges Interims-\nKabinett ernannt, das bei Erstellung des Staatshaushaltes mitwirken und das Land \nnach außen vertreten soll, jedoch werden bis auf weiteres alle Entscheidungen \nmaßgeblich durch den Leiter der CPA bestimmt. Insbesondere werden alle \nMinisterien faktisch von einem von der Koalition gestellten \"senior adviser\" geleitet \nund die Entscheidungszentren der Ministerien befinden sich im Hauptquartier der \nBesatzungsbehörde. Außerdem besteht gegen sämtliche Entscheidungen des \nprovisorischen Regierungsrates ein Veto-Recht des zivilen Verwalters. Schließlich \nwurde die anfangs allein faktische Ausübung der Herrschaftsmacht durch die alliierte \nBesatzungsmacht mit der Verabschiedung der Resolution 1483 durch den \nSicherheitsrat der Vereinten Nationen am 22. Mai 2003 auch auf eine rechtliche \nGrundlage gestellt. Nach deren Inhalt werden die Besatzungsmächte zu einer \neffektiven Verwaltung des Irak zum Wohle des irakischen Volkes aufgefordert und \ndiese soll erfolgen bis eine international anerkannte und repräsentative Regierung \nvom irakischen Volk etabliert worden ist. Dies wird frühestens Ende Juni des Jahres \n2004 der Fall sein, denn nach einer Vereinbarung zwischen dem amerikanischen \nZivilverwalter und dem Regierenden Rat vom 15. November 2003 soll zu diesem \nZeitpunkt die staatliche Souveränität auf irakische Stellen übergehen. Hinsichtlich der \nalliierten Truppen ist beabsichtigt, im März des Jahres 2004 ein Abkommen zu \nschließen, der die derzeitige Besetzung des Landes durch eine einverständliche \nMilitärpräsenz ersetzt,\nvgl. zu alledem Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und \nvom 6. November 2003; Die Welt vom 11. April 2003: Ich bin \nGeorge W. Bush; Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 25. April 2003: \nGarner präsentiert Pläne für den Wiederaufbau, NZZ vom \n17. November 2003: Ende der Besetzung des Iraks im Juni 2004, \nNZZ vom 18. November 2003: Washington verteidigt den neuen \nIrak-Kurs; Süddeutsche Zeitung vom 17. November 2003: USA \nbeschleunigen Übergabe der Macht an Iraker.\nAnhaltspunkte dafür, dass dem Kläger durch die Besatzungsmächte oder den von \ndiesen eingesetzten Gremien Verfolgung droht, sind weder ersichtlich noch \nvorgetragen, und für Verfolgungsmaßnahmen durch eine zukünftige irakische \nRegierung besteht derzeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit,\nvgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02 -, S. 10 ff. des \nUrteilsabdrucks.\nFür den Fall, dass eine staatsähnliche Gebietsgewalt durch die alliierten \nBesatzungsmächte zu verneinen wäre, wäre die Klage ebenfalls abzuweisen. Es \nwürde dann nämlich derzeit auf dem irakischen Staatsgebiet überhaupt keine \nstaatliche oder staatsähnliche Gewalt existieren, so dass für eine asylrelevante \nstaatliche Verfolgung keine Grundlage gegeben wäre.\nDer hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 AuslG ist ebenfalls nicht begründet. Die hinreichend konkrete Gefahr, dass der \nKläger bei seiner Rückkehr in den Irak der Folter (Abs. 1) oder einer unmenschlichen \noder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 der \nEuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \nvom 4. November 1950 - EMRK -) durch staatliche irakische Stellen unterworfen \nwürde, besteht - wie ausgeführt - nicht.\nDie Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Absatz 6 Satz 1 \nAuslG sind ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Hierfür \ngenügt nämlich nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder \nFreiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im \nAnsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab \nder \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das Element der Konkretheit \neiner Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation \nstatuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - und \nvom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324, \n330.\nFür den Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit \nhinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten \nRechtsverletzungen bestehen,\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und \nvom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, S. 193, 197.\nHiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zwar ist die \nallgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein \nstark angestiegen und ereignen sich nahezu täglich Terrorakte mit Toten und \nVerletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese Anschläge \nin erster Linie gegen Soldaten der Besatzungsstreitkräfte und gegen Angehörige \nanderer ausländischer Staaten oder Organisationen richten sowie gegen Iraker, die \nmit diesen Stellen zusammenarbeiten. Für andere Bevölkerungsgruppen kann vor \ndiesem Hintergrund von einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben \nnicht ausgegangen werden. Im übrigen ist von der problematischen Sicherheitslage \nebenso wie von der unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften \nmedizinischen Versorgung,\nvgl. zu alledem Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und \nvom 6. November 2003; UNHCR, Stellungnahme zur \nRückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom November \n2003; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das OVG \nSchleswig-Holstein vom 1. Oktober 2003,\ndie Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, so dass die daraus \nerwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidungen der obersten Landesbehörde \nnach § 54 AuslG berücksichtigt werden könnten. Auf Grund einer \nverfassungsgemäßen Interpretation fielen sie allenfalls dann unter § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorläge, dass der Ausländer bei einer \nRückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen überantwortet wäre,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, NVwZ \n1996, S. 199.\n\nHierfür sind im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte nicht gegeben. Dies gilt \nauch für den Vortrag des Klägers, er müsse nach der Ermordung seines Vaters \nbefürchten, von der Bevölkerung auch selbst umgebracht zu werden. Das Gericht hat \nnicht unerhebliche Zweifel an dem Vortrag des Klägers, sein Vater sei aus Rache \nwegen dessen früherer Tätigkeit als Oberleutnant für den militärischen Geheimdienst \numgebracht worden. Zunächst lässt sich dem Protokoll über die Anhörung des \nKlägers vor dem Bundesamt mit keinem Wort entnehmen, dass der Vater des \nKlägers als Offizier für den militärischen Geheimdienst Saddam Husseins gearbeitet \nhat. Dazu, dies vorzutragen, hätte u. a. deswegen Veranlassung bestanden, um \nseine, des Klägers, Freilassung aus dem Gefängnis des Staatssicherheitsdienstes in \nBagdad durch den Offizier Talib zu erklären, nämlich weil dieser ein Bekannter \nseines Vaters war und die Bekanntschaft möglicherweise auf beruflichen \nBeziehungen beruhte. Unabhängig davon ist der Vortrag zum Tod seines Vaters \naber auch derart vage und detailarm, dass dem Kläger nicht geglaubt werden kann, \nsein Vater sei aus Rache umgebracht worden. Einzelheiten zum Tod seines Vaters, \nder ihm telefonisch von seiner Tante in Bagdad am 27. November 2003 mitgeteilt \nworden sein soll, hat der Kläger mit Ausnahme der Tatsache, dies solle im Juni 2003 \nvor der Haustür geschehen sein, nicht angeben können. Nichts hätte aber näher \ngelegen, als etwa durch telefonische Anrufe bei seiner Tante in Bagdad oder \nanderen Verwandten dort bzw. in Mosul in Erfahrung zu bringen, wann genau, d. h. \nan welchem Tag, zu welcher Uhrzeit, wo genau und unter welchen Umständen sein \nVater ums Leben kam, um hieraus Schlüsse ziehen zu können, ob es sich überhaupt \num einen gezielten Racheakt und ggf. von welcher Gruppe gehandelt haben kann. \nSo bleibt die dahin gehende Behauptung des Klägers eine reine Vermutung, die \ndurch nichts erhärtet ist. Es ist auch davon auszugehen, dass es dem Kläger möglich \ngewesen wäre, telefonisch entsprechende Nachforschungen hierzu wie im Übrigen \nauch zum Verbleib seiner Mutter und Schwestern anzustellen, wenn er diese in der \nelterlichen Wohnung nicht mehr hat erreichen können und, wie ebenfalls vom Kläger \nvorgetragen, er die Telefonnummern von Verwandten und Bekannten allesamt \nvergessen hat. Die Möglichkeit, an diese Telefonnummern zu gelangen, dürfte \njedenfalls über dem Kläger bekannte Iraker in Deutschland, so etwa dem aus \nBagdad stammenden irakischen Freund, der ihn zur mündlichen Verhandlung \nbegleitet hat, und durch Vermittlung von deren Verwandten im Irak gegeben sein.\nAber selbst wenn die Vermutung des Klägers, sein Vater sei wegen seiner früher für \nden militärischen Geheimdienst ausgeübten Tätigkeit aus Rache ermordet worden, \nrichtig sein sollte, ergibt sich nichts dafür, dass auch der Kläger als Sohn Opfer eines \nsolchen Racheaktes werden könnte. Der Kläger hat selbst nicht etwa aktiv in einer \nOrganisation für das Regime Saddam Husseins gearbeitet und damit anderen \nIrakern geschadet. Im Gegenteil, in den einschlägigen Kreisen dürfte bekannt sein, \ndass der Kläger wegen seiner oppositionellen Haltung gegenüber dem früheren \nRegime von der Staatssicherheit wochenlang in Haft gehalten worden ist und er \ndeswegen das Land verlassen hat.\nLetztlich gibt die in der mündlichen Verhandlung überreichte ärztliche Bescheinigung \ndes Allgemeinmediziners Dr. T. in Krefeld vom 16. März 2004 keine Veranlassung \nfür die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. \nDie dort angeführten Beschwerden des Klägers erreichen offensichtlich nicht die \nSchwelle einer ernsthaften Erkrankung, sodass die oben im Einzelnen angeführten \nVoraussetzungen dieser Vorschrift ersichtlich nicht vorliegen.\nDie im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht zu \nbeanstanden. Sie genügt den Anforderungen der §§ 34, 38 Absatz 1 AsylVfG, 50 \nAuslG und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-03-25/4-k-571-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-03-25/4-k-571-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287525","retrieved":"2026-07-09 03:05:40.775890+00:00"}}