{"status":"available","doknr":"OLD287632","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0319.7K1836.98.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"7 K 1836/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Juni 1998 wird aufgehoben, soweit die Kläger mit \ndiesem Bescheid für das Jahr 1998 zu einer höheren Abfallgebühr als 62,00 DM \nherangezogen worden sind.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender \nHöhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Bescheid vom 6. Februar 1998 zog der Beklagte die Kläger betreffend das \nHaus- haltsjahr 1998 unter anderem zu Abfallgebühren bezogen auf ihr Anwesen H 1 \nheran. Insoweit wurde eine \"Grundgebühr 120-l-Gefäß\" in Höhe von 144,00 DM und \neiner \"Gebühr pro Person\" in Höhe von 35,50 DM in Ansatz gebracht, wobei von \ndiesen beiden Beträgen nur 80 % und somit insgesamt 143,60 DM erhoben \nwurden.\n\n3\n\nGegen diesen Bescheid erhob mit Blick auf die Kopfzeile und die Formulierung \nim Text ausdrücklich zunächst nur die Klägerin zu 1. Widerspruch. Unter dem \n22. April 1998 ging der Beklagte schriftsätzlich auf die im Widerspruchsschreiben \nenthaltene Begründung ein und behandelte den Widerspruch als von beiden Klägern \nerhoben. Mit Schreiben vom 4. Juni 1998 legte der Kläger zu 2. eine ergänzende \nWiderspruchsbegründung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 1998, \nzugestellt am 23. Juni 1998, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.\n\n4\n\nDie Kläger haben am 21. Juli 1998 Klage erhoben und den streitbefangenen \nBescheid zunächst umfassend angefochten. Mit Schriftsatz vom 27. August 1998 \nhaben sie klargestellt, dass sich die Anfechtung nur gegen die einen Betrag von \n62,00 DM überschreitende Abfallentsorgungsgebühr richte. Zur Begründung tragen \nsie im Wesentlichen vor, ein 120-l-Abfallgefäß vorhalten zu müssen, obwohl dieses \nselbst bei zweiwöchentlicher Leerung nicht einmal zu einem Viertel genutzt werde. \nBei ihnen würden aufgrund ihrer strikten Mülltrennung so gut wie keine mit der \ngrauen Tonne zu entsorgenden Abfälle anfallen. Papier und Altglas würden separat \nentsorgt. Die übrigen Abfälle würden zu 90 % aus biologisch abbaubaren Abfällen \nbestehen, die sie \"privat\" entsorgen würden. Die verbleibenden ca. 10 % Restabfall \nwürden von ihnen mit nach Köln in ihr dortiges Wohnhaus genommen und dort \nentsorgt. Sie hätten schon mehrfach beim Beklagten angeregt, ihnen lediglich ein 35-\nl-Gefäß zur Verfügung zu stellen und dieses im 14-Tage-Rhythmus entsorgen zu \nlassen. Die vom Beklagten im Gemeindegebiet vorgenommene Differenzierung nach \nden \"Müllabfuhrgrößen\" und Intervallen sei unzureichend und damit rechtswidrig. Da \nim Ortsteil H. überwiegend ältere Menschen wohnen und die meisten Häuser \nnur von ein bis zwei Personen genutzt werden würden, bestehe auch objektiv keine \nNotwendigkeit, alle Anwohner dieses Ortsteils undifferenziert zur Nutzung einer 120-\nl-Tonne zu verpflichten. Die Umstellung auf unterschiedliche Müllgefäßgrößen sei \ntechnisch gesehen mit nur geringem oder gar keinem Aufwand möglich. Dem \nBeklagten wäre es ohne weiteres möglich, ein geringer dimensioniertes Abfallgefäß \nzur Verfügung zu stellen bzw. einen längerfristigen Rhythmus der Entleerung \nvorzunehmen, um so dem tatsächlichen Abfallaufkommen aus \nVerhältnismäßigkeitsgründen zu entsprechen. Aus den bisher vom Beklagten \nvorgelegten Unterlagen sei nicht zu erkennen, aufgrund welcher statistischer \nErhebungen oder sonstiger Erkenntnisse dieser zum Ergebnis gekommen sei, dass \nden Bedürfnissen aller Gemeindemitglieder nicht auch etwa durch die Benutzung von \n50- oder 25-l-Gefäßen entsprochen werden könnte. Es sei des Weiteren nichts dazu \nvorgetragen, welche organisatorischen Gründe dagegen sprechen würden, dass ein \nlängerfristiger Abfallbeseitigungsrhythmus vorgenommen werden würde. Dass im \nGemeindedurchschnitt mehr Abfallmengen anfielen als bei den Klägern und den \nihnen bekannten Anwohnern des Ortsteils H. , habe der Beklagte zwar \nbehauptet, bis jetzt aber durch nichts belegt. Die seitens des Beklagten vorgelegte \nAuskunft des Entsorgungsunternehmens vom 9. Februar 2002 besage nichts \ndarüber, dass es technisch nicht möglich sei, 35- oder 50-l-Gefäße bei \nordnungsgemäßer technischer Ausrüstung der jeweiligen Fahrzeuge zu benutzen. \nZudem führe die unzureichende Art der Straßenreinigung in den Wintermonaten \ndazu, dass das aus Witterungsgründen in einem Schutzkasten untergebrachte \nMüllgefäß nicht entsorgt und auch nicht durch die Kläger bestückt werden könne. \n\n5\n\nDie Kläger beantragen,\n\n6\n\nden Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 1998 in \nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 1998 \ninsofern auf- zuheben, als eine höhere Abfallgebühr als \n62,00 DM festgesetzt worden ist.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr trägt im Wesentlichen vor: Da nur der Kläger zu 2. als Bewohner des Hauses \ngemeldet sei, sei die Gebühr nur für eine Person festgesetzt worden. Gemäß § 2 \nAbs. 5 der entsprechenden Gebührensatzung sei ein 20 %-iger Nachlass aufgrund \nder Eigenkompostierung gewährt worden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn eine \nGemeinde für Müllgefäße Mindestgrößen vorschreiben und die Abfallentsorgung \nunabhängig davon berechnen würde, wie viel Abfall im Einzelfall tatsächlich anfalle. \nDer Behältermaßstab sei ein von der Rechtsprechung anerkannter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab. Mindestzuweisungen in Gestalt eines 120-l-\nAbfallbehälters seien gerechtfertigt, weil die öffentliche Einrichtung \n\"Abfallentsorgung\" in nicht unerheblichem Maße auch Vorhalteleistungen erbringen \nwürde. Die Abfuhr der Mülltonnen in einem längeren zeitlichen Abstand bringe keine \nnennenswerte Kostenersparnis. Dem klägerischen Vortrag, wonach in den \nAußenbereichen der Gemeinde I. ein geringeres Abfallaufkommen pro \nEinwohner anfalle, werde entgegengetreten. Es sei kein sachlicher Grund dafür \nerkennbar, dass ein außerhalb der zentralen Ortslage wohnender \nGrundstückseigentümer deswegen weniger Abfall produzieren würde. In der \nRechtsprechung sei anerkannt, dass die Gemeinde bei der Zuteilung der \nMüllbehälter hinsichtlich der jeweiligen Gefäßgröße auf allgemeine \nDurchschnittswerte zurückgreifen könne. Mit 50- bzw. 35-l-Gefäßen ließe sich das \ndurchschnittliche Abfallaufkommen auf einem normalen, zu Wohnzwecken genutzten \nGrundstück nicht bewältigen. Im Übrigen könnten derartige Gefäße von den \nEntsorgungsfahrzeugen nicht gekippt werden. Insoweit wird auf eine Stellungnahme \nder F. Entsorgungs GmbH vom 9. Februar 2002 verwiesen. Darin heißt es, dass \n35- und 50-l-Gefäße von den Heck- und Seitenladerfahrzeugen dieses \nUnternehmens nicht gekippt werden könnten. Gemäß dem Entsorgungsvertrag mit \nder Gemeinde I. seien nur 120-l- und größere Abfallgefäße abzufahren. Im \nÜbrigen scheide auch die Möglichkeit, entsprechende kleinere Gefäße von Hand in \ndie Kippeinrichtung zu heben, aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen aus. Mit Blick \nauf die Entleerungshäufigkeit seien Gesichtspunkte der Hygiene zu beachten. Es \nverbiete sich, die Entleerung in einem Turnus von vier Wochen vorzunehmen. Die \nMüllabfuhr finde im Übrigen ganzjährig statt. Es treffe nicht zu, dass die Kläger durch \nmangelnde Schneeräumung gehindert seien, die Mülltonne herauszustellen. \nVoraussetzung für eine Müllabfuhr sei, dass der Kläger seine Mülltonne auch \ntatsächlich herausstelle. Dies sei in der Vergangenheit nach den Beobachtungen \nstädtischer Mitarbeiter öfters nicht der Fall gewesen. \n\n10\n\nMit Beschluss vom 7. Oktober 1998 hat die Kammer das Verfahren, soweit es \nsich auf die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren einerseits und auf die \nHeranziehung zur Grundsteuer andererseits bezieht, abgetrennt und unter den \nAktenzeichen 7 K 2604/98 (Straßenreinigungsgebühren) und 7 K 2605/98 \n(Grundsteuer) fortgeführt. \n\n11\n\nHinsichtlich des mündlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift \nüber die mündliche Verhandlung, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten \nvom 6. Februar 1998 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 1998 ist \nhinsichtlich der Abfallgebühren im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt \ndie Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n14\n\nIm Hinblick auf das Jahr 1998 fehlt es an einer wirksamen satzungsrechtlichen \nGrundlage für die Erhebung von Abfallgebühren im Bereich der Gemeinde I. . \nDie als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in Betracht kommende Satzung \nüber die Abfallentsorgung in der Gemeinde I. vom 29. Juni 1993 in der \nFassung der 1. Änderungssatzung vom 30. März 1995 (im Folgenden: AS) sowie die \nGebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde I. vom \n13. Februar 1981 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 21. Februar 1995 \n(im Folgenden: GS) sind hinsichtlich der den Gebührenmaßstab betreffenden \nRegelungen (vgl. § 2 GS in Verbindung mit § 20 AS) materiell-rechtlich unwirksam, \nweil der darin vorgesehene Gebührenmaßstab für die Restmüllentsorgung gegen \nhöherrangiges Recht verstößt. \n\n15\n\nDer Gebührenmaßstab verstößt gegen § 9 Abs. 2 Satz 3 des Abfallgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 in \nder Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes vom 7. Februar \n1995. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG sollen mit dem Gebührenmaßstab wirksame \nAnreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden. Gemäß \n§ 9 Abs. 2 Satz 4 LAbfG gelten Satzungsregelungen, die diesen Anforderungen nicht \nentsprechen, längstens bis zum 31. Dezember 1995. \n\n16\n\nMit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung von Abfällen zu \nschaffen bedeutet, den Gebührenmaßstab so zu gestalten, dass die Benutzer der \nöffentlichen Einrichtung im Sinne einer Verhaltenssteuerung veranlasst werden \nsollen, den in ihrem Haushalt oder auf ihrem Grundstück anfallenden Abfall möglichst \ngering zu halten. Die vom Gesetzgeber geforderten wirksamen Anreize zur \nVerwertung von Abfällen sollen die Benutzer im Sinne einer Verhaltssteuerung \nveranlassen, den bei ihnen anfallenden und der Einrichtung angedienten Abfall \nentsprechend den seitens der öffentlichen Einrichtung für verwertbare und nicht \nverwertbare Abfälle angebotenen Erfassungssystemen zu trennen und den \ngetrennten Abfall dem jeweils speziellen Erfassungszweig zuzuführen, \n\n17\n\n vgl. Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) vom 17. März 1998 - 9 A 3871/96 - und \nvom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -.\n\n18\n\nDas Gebot, mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zu schaffen, ist nicht \nals Mussvorschrift, sondern als Sollvorschrift ausgebildet. Insbesondere mit Blick auf \n§ 9 Abs. 2 Satz 4 LAbfG ist von einer grundsätzlichen Verbindlichkeit dieses Gebotes \nauszugehen. Ein Abweichen von der Regelvorgabe des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG \nkommt in Betracht, wenn atypische Umstände im Gebiet der jeweiligen Gemeinde es \nals gerechtfertigt erscheinen lassen, dass auf die Schaffung von Anreizen zur \nVermeidung und Verwertung von Abfällen (teilweise) verzichtet wird. Derartige \nAusnahmetatbestände können sich aus der Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter \nim Hinblick etwa auf die Herstellung bzw. Sicherung einer geordneten \nAbfallentsorgung oder die Verhinderung von \"wilden\" Abfallablagerungen ergeben. \nFür das Vorliegen derartiger Gegebenheiten im Einzelfall trägt die Gemeinde die \nDarlegungs- und Beweislast, \n\n19\n\n vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 1997 - 16 K 7669/96 -.\n\n20\n\nDa im Landesabfallgesetz nicht präzisiert wird, auf welche Weise entsprechende \nAnreize geschaffen werden sollen, ist es den Gemeinden überlassen, die \nEinzelheiten der Ausgestaltung des Anreizgebotes zu regeln. Im Rahmen dieses \nGestaltungsspielraums stellt sich die Heranziehung eines \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes als grundsätzlich zulässig dar. Das diesbezügliche \nsatzungsgeberische Ermessen ist allerdings durch die Zielvorgabe des § 9 Abs. 2 \nSatz 3 LAbfG entsprechend eingeschränkt. Der Satzungsgeber muss daher einen \nMaßstab wählen, durch den hinreichend gewährleistet wird, dass - je nach \nMaßstabseinheit - geringerer Anfall von zu entsorgendem Abfall auch zu einer \nentsprechend geringeren Abfallgebühr führt, \n\n21\n\n vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000, a. a. O., VG \nDüsseldorf, a. a. O.; VG Minden, Urteil vom 14. September 2000 \n- 9 K 1952/99 -, NVwZ 2002, 241 ff.\n\n22\n\nHinsichtlich des den einzelnen Haushalten zur Verfügung gestellten \nBehältervolumens ist zu berücksichtigen, dass insoweit von einer eingeschränkten \nFlexibilität der entsorgungspflichtigen Gemeinden auszugehen ist. Diese müssen \nnämlich sicherstellen, dass eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung gewährleistet ist. \nDaher ist es im Rahmen des Organisationsermessens grundsätzlich zulässig, bei der \nZuteilung des Behältervolumens auf allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den \nAnsatz eines durchschnittlichen Abfallaufkommens als auch für die Bereithaltung von \nBehältergrößen zurückzugreifen, \n\n23\n\n vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 -, \nzitiert nach Juris, veröffentlicht auch in Städte- und Gemeinderat \n1995, 190 f.\n\n24\n\nSind die Behältergrößen gebührenbestimmend und sollen durch eine Satzung \nMindest-Behältergrößen festgesetzt werden, so ist das Organisationsermessen indes \ninsofern eingeschränkt, als die Regelung über die Behältergrößen die Zielsetzung \ndes § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG nicht unterlaufen darf.\n\n25\n\nAuch insoweit allgemeine Durchschnittswerte oder solche Kapazitäten \nanzusetzen, die nicht weit vom durchschnittlichen Abfallaufkommen entfernt sind, \nwürde den Zielsetzungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des \nLandesabfallgesetzes, Abfall in erster Linie zu vermeiden und im Übrigen die \nGrundsätze der Kreislaufwirtschaft einzuhalten, nicht gerecht werden. Insbesondere \nwäre dem Gebot, mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung und \nVerwertung von Abfällen zu schaffen, nicht Genüge getan. Da diese Anreize auch für \nsolche Personen gelten müssen, die diesen abfallrechtlichen Zielen \nüberdurchschnittlich stark folgen, muss sich ein (gebührenbestimmendes) \nMindestbehältervolumen jedenfalls im unteren Bereich des Spektrums des nach den \nörtlichen Gegebenheiten möglichen Vermeidungs-, Verwertungs- und \nTrennungsverhaltens bewegen.\n\n26\n\nWeitergehend wird die Auffassung vertreten, ein satzungsmäßig \nvorgeschriebenes Mindestvolumen müsse sich sogar auf das \"absolute Minimum\" \nbeschränken, \n\n27\n\n vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nLoseblatt-Kommentar, § 6 Rdnr. 343 b, Stand: September 2002, \nm. w. N.\n\n28\n\nDiese Auffassung legt es nahe, sich bei der Bestimmung des Mindestvolumens \nan äußerst umweltbewusstem Verhalten zu orientieren,\n\n29\n\n vgl. etwa den Sachverhalt im Urteil des VG Koblenz vom \n22. Februar 2000 - 7 K 1809/99 KO -, NVwZ 2000, 1204.\n\n30\n\nEs kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob in diesem Zusammenhang \nnur das \"absolute Minimum\" in Betracht kommt, wie der Begriff im Einzelnen \nauszufüllen wäre und ob ein mengenmäßiges \"absolutes Minimum\" nur dann \neingehalten werden müsste, wenn nach der entsprechenden Satzung im Übrigen \nkeine ausreichenden Anreize zur Vermeidung von Abfall geschaffen worden sind. \nDas der streitbefang-enen Gebührenerhebung zugrunde liegende Mindestvolumen \nist nämlich im Zusammenwirken mit den sonstigen diesbezüglichen Regelungen - \nwie im Folgenden näher ausgeführt wird - jedenfalls zu groß, um den Anforderungen \ndes § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG noch hinreichend Rechung zu tragen.\n\n31\n\nNach den dargestellten Anforderungen kann der streitbefangene \nGebührenmaßstab der Gemeinde I. nicht als wirksam angesehen werden. \nDieser Maßstab und sein rechtlicher Rahmen stellen sich wie folgt dar: Auf jedem \nGrundstück muss mindestens ein 120-l-Abfallgefäß, welches ungeachtet der \njeweiligen Abfallmenge abfallgebührenmäßig abgerechnet wird, vorgehalten werden. \nDie Gebühr für ein ebenfalls mögliches 240-l-Gefäß beträgt weniger als das doppelte \nder Gebühr für ein 120-l-Gefäß und steigt somit nicht linear, sondern degressiv. \nDarüber hinaus wird hinsichtlich der Restmüllgebühr eine Gebühr pro auf dem \nGrundstück gemeldeter Person bzw. Einwohnergleichwert abgerechnet. Für den Fall \nder Eigenkompostierung besteht die Möglichkeit, die Befreiung vom Anschluss- und \nBenutzungszwang bezüglich der auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren \nAbfälle zu beantragen. Im Fall einer diesbezüglichen Befreiung wird die \nfestzusetzende Gebühr um 20 % ermäßigt. Die Restmülltonne wird alle zwei Wochen \nim Wechsel mit der ebenfalls alle zwei Wochen geleerten Biotonne - sofern eine \nsolche aufgrund der Inanspruchnahme der gemeindlichen Bioabfallentsorgung \nvorhanden ist - geleert. Schließlich werden stofflich wiederverwertbare Abfälle, \ninsbesondere Altpapier, Altglas, Altmetall und Verpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 \nNr. 2 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungen \n(Verpackungsverordnung), von der Gemeinde I. getrennt eingesammelt und \nbefördert. \n\n32\n\nDiese Regelungen enthalten keine hinreichende Anreizwirkung. Der jeweilige \nAbfallerzeuger hat keine der Vorgabe des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG entsprechenden \nMöglichkeiten, die Gebühren durch Abfallvermeidung zu reduzieren.\n\n33\n\nDie Möglichkeit, die Gebührenbelastung aufgrund einer (genehmigten) \nEigenkompostierung um 20 % zu senken, bezieht sich allein auf die ansonsten in \neiner separaten Biotonne zu entsorgenden kompostierbaren Abfälle. Hinsichtlich des \nRestmülls werden insoweit keine wirksamen finanziellen Anreize für eine \nAbfallvermeidung geschaffen. Im Hinblick auf den Restmüll ist zwar insofern von \neinem Vermeidungsanreiz auszugehen, als die Gebühr für ein 240-l-Gefäß höher als \ndie für ein 120-l-Gefäß ist und die \"Abfallerzeuger\" dadurch abgehalten werden \nkönnten, entsprechend größere Behälter zu benutzen. Das Mindestvolumen von \n120 l stellt sich jedoch vor dem Hintergrund der alle zwei Wochen erfolgenden \n(Restmüll-) Entleerung und dem differenzierten Angebot der Gemeinde I. \nbezüglich der wiederverwertbaren Abfälle insbesondere mit Blick auf Ein- oder Zwei-\nPersonengrund-stücke als derart ausreichend dar, dass von einer solchen Regelung \njedenfalls bezogen auf den Normalhaushalt keine verhaltenssteuernde \nAnreizwirkung mehr ausgeht,\n\n34\n\n vgl. in diesem Sinne VG Minden, a. a. O.\n\n35\n\nZur Verdeutlichung sei etwa darauf hingewiesen, dass bei einem \nZweipersonengrundstück ein Restabfallbehältervolumen in Höhe von 30 l pro Person \nund Woche und bei einem Einpersonengrundstück ein entsprechendes Volumen \nsogar in Höhe von 60 l pro Person und Woche zur Verfügung stehen.\n\n36\n\nDem Gebot zur Schaffung von hinreichenden Anreizen, insbesondere zur \nVermeidung von Restmüll, ist nicht Genüge getan. Der Gebührenmaßstab enthält \nkeine geeigneten Differenzierungen, um dem Gebührenpflichtigen ausreichende \nAnreize zur Abfallvermeidung zu bieten. So besteht nach den satzungsrechtlichen \nBestimmungen nicht etwa die Möglichkeit der Wahl einer kleineren Behältergröße \noder eines längeren Entleerungsrhythmus. Zudem besteht auch nicht die Möglichkeit \neiner gemeinsamen Abfallbehälternutzung durch mehrere Hausgrundstücke. \nSchließlich sehen die Satzungsregelungen, wie ausgeführt, eine \nGebührendegression vor, was zum Teil für unwirksam erachtet wird, wenn nicht auf \nandere Weise Anreize zur Abfallvermeidung oder -verwertung gegeben werden,\n\n37\n\n vgl. Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rdnr. 338, m. w. N.\n\n38\n\nDer Beklagte hat - wie von den Klägern bereits schriftsätzlich vorgetragen - nicht \nhinreichend dargelegt, dass ihm die (teilweise) Einführung der vorgenannten \nRegelungen zur Schaffung von entsprechenden Anreizen im streitbefangenen \nVeranlagungsjahr (aus eine Abweichung von der Regelvorgabe des § 9 Abs. 2 \nSatz 3 LAbfG rechtfertigenden Gründen) nicht möglich gewesen sei.\n\n39\n\nSoweit er hygienische Gründe gegen die Ermöglichung eines längeren \nEntleerungsrhythmus angeführt hat, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die in \ndiesem Zusammenhang tendenziell problematischen biogenen Abfälle gerade nicht \nin der Restmülltonne entsorgt werden (sollen), sondern in der dafür vorgesehenen \nBiotonne bzw. im Wege der Eigenkompostierung. Im Übrigen hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom \n2. Februar 2000 (a. a. O.) die Möglichkeit eines vierwöchentlichen \nEntleerungsrhythmus rechtlich nicht beanstandet. Vor diesem Hintergrund genügt der \nbloße Hinweis auf in der Vergangeneit in Einzelfällen aus Müllbehältern gekrochenen \nMaden der Darlegungs- und Beweislast des Beklagten nicht. \n\n40\n\nSoweit er des Weiteren vorgetragen hat, kleinere Gefäße könnten aus \ntechnischen bzw. arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht von den Heck- und \nSeitenladerfahrzeugen des eingeschalteten Entsorgungsunternehmens gekippt \nwerden, ist anzumerken, dass die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG seit der \nEinführung des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes vom 14. Januar \n1992 bekannt gewesen ist und sich eine entsprechende vertragliche Bindung danach \nhätte richten müssen. \n\n41\n\nDarüber hinaus hat er nicht hinreichend dargelegt, dass die Installation von nicht \nherausnehmbaren Einsätzen in die 120-l-Gefäße mit der Folge der dann \nzugelassenen geringeren Mindestvolumina nicht möglich sei, \n\n42\n\n vgl. in diesem Zusammenhang Queitsch, in: Hamacher/Lentz/ \nQueitsch/Schneider/Stein/Thomas, KAG NRW, Loseblatt-\nKommentar, § 6 Rdnr. 57, Stand: September 2003, auch auf die \nMöglichkeit kleinerer Restmüllsäcke hinweisend.\n\n43\n\nDer bloße Hinweis auf Einzelfälle, in denen die Einsätze wieder \nherausgenommen worden seien, vermag die grundsätzliche Geeignetheit dieser \nMöglichkeit nicht in Frage zu stellen. Insoweit handelt es sich um eine rein \ntechnische Frage, wie stabil ein solcher Einsatz mit dem Abfallbehälter befestigt ist. \nEinem diesbezüglichen Missbrauch könnte man darüber hinaus mit \nstichprobenartigen Kontrollen begegnen.\n\n44\n\nSoweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung schließlich geltend gemacht \nhat, die Schaffung weiterer Abfallvermeidungsanreizregelungen sei mit höheren \nKosten verbunden, ist dem entgegen zu halten, dass die Vermeidung von \nKostensteigerungen, die durch die (erstmalige) Umsetzung der gesetzlichen \nVorgaben zu erwarten sind, nicht zu den atypischen Umständen gehört, die ein \nAbweichen von der Regelvorgabe des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG rechtfertigen können, \nwobei dies auch gilt, wenn sich die Kostensteigerung letztlich zu Ungunsten der \nGebührenpflichtigen auswirkt. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der \nAbfallvermeidung und -verwertung nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit der \nVorrang einzuräumen ist, \n\n45\n\n vgl. VG Düsseldorf, a. a. O.\n\n46\n\nDa somit der Abfallgebührenmaßstab der Gemeinde I. im streitbefangenen \nVeranlagungsjahr keine ausreichenden Anreizmöglichkeiten zur Abfallvermeidung \nvorsieht, stellt sich das angeordnete Mindestrestmüllvolumen von 120 l bei \nzweiwöchentlicher Entleerung dieses Gefäßes als zu groß dar. Eine andere \nBewertung ist auch mit Blick auf die erforderliche Berücksichtigung von Reserven für \nunvorhergesehene Situationen (größere Feste, Wohnungsrenovierungen, etc.) nicht \ngeboten,\n\n47\n\n vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994, a. a. O., \nQueitsch, a. a. O., § 6 Rdnr. 58; ders., UPR 1998, 88, 91; zur \nFrage nach der zugrunde zu legenden durchschnittlichen \nAbfallmenge pro Person und Woche siehe auch Niedersächsisches \nOVG, Urteil vom 29. März 1995 - 9 L 4417/94 -, zitiert nach Juris, \nauch veröffentlicht etwa in KStZ 1997, 12 ff.\n\n48\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen liegt damit ein Verstoß \ngegen die Vorgabe des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG vor. Dieser Verstoß hat zur Folge, \ndass die entsprechenden Regelungen betreffend die Gebührenbemessung \nunwirksam sind. Dieses ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 4 \nLAbfG.\n\n49\n\nDie Rechtswidrigkeit der behälterbezogenen Gebühr hat die Rechtswidrigkeit des \nGebührenmaßstabes im Ganzen zur Folge. Denn die diesbezügliche \"Restsatzung\" \nhätte ungeachtet eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes mit Blick \nauf § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LAbfG erst recht keinen Bestand, weil auch insoweit \ndas Gebot zur Schaffung entsprechender Anreize verletzt sein würde. Darüber \nhinaus würde das hier in Rede stehende, aufeinander abgestimmte Normengeflecht \nseine Funktionsfähigkeit verlieren, wenn (nicht unerhebliche) einzelne Teile dieses \nNormgefüges verselbständigt werden würden.\n\n50\n\n Vgl. OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 10. November 1992 - 6 A \n12117/90 -, zitiert nach Juris, auch veröffentlicht etwa in KStZ \n1994, 32 ff.\n\n51\n\nDa die Klage aus den vorstehenden Gründen erfolgreich war, konnte eine \nAuseinandersetzung mit den sonstigen Rechtsproblemen unterbleiben.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11 und § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-03-19/7-k-1836-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-03-19/7-k-1836-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287632","retrieved":"2026-07-09 03:05:50.864613+00:00"}}