{"status":"available","doknr":"OLD287631","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0319.7K1342.01.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"7 K 1342/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Juni 2001 wird aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die Zuteilung eines Abfallbehälters für ihr \nHausgrundstück H.-----straße 0 in T. . \n\n3\n\nIm Herbst 2000 teilte der Beklagte den Benutzern der städtischen \nAbfallentsorgungsanlage mit, es sei beabsichtigt, ab 1. Januar 2001 ein neues \nAbfallentsorgungsverfahren einzuführen. Dies Verfahren eröffne mehrere \nAuswahlmöglichkeiten bezüglich der Behältergrößen für Restmüll und der \nEntleerungshäufigkeit. Jeder Grundstückseigentümer sei allerdings verpflichtet, pro \nGrundstücksbewohner und Woche ein Mindestrestmüllvolumen von 7,5 Litern \nvorzuhalten.\n\n4\n\nDie Kläger teilten dem Beklagten in einem von ihm versandten Fragebogen und \nin einem gesondertem Anschreiben mit, sie wollten für ihren 4-Personen-Haushalt \n(2 Erwachsene, 2 Kinder) den bisherigen 35 l-Behälter bei 14tägiger Abfuhr \nbeibehalten. Diese Behältergröße reiche bei ordentlicher Abfalltrennung sehr gut \naus. In einem weiteren Schreiben erklärten sie, durch die Festsetzung des \nMindestbehältervolumens erhöhe sich ihre Gebührenlast um 75 %. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 2. Januar 2001 setzte der Beklagte für das Grundstück der \nKläger einen 60 l-Restmüllbehälter bei 14tägiger Leerung fest. Dies sei das \nMindestvolumen, dessen Unterschreitung satzungsrechtlich nicht zulässig sei. Ihren \nhiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n20. Juni 2001 als unbegründet zurück. Die Satzungsregelung über das \nMindestbehältervolumen für Restmüll sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie halte \nsich im Rahmen des dem Satzungsgebers eingeräumten Organisationsermessens. \nIm Rahmen dieses Ermessens dürfe für die Bereitstellung von Behältergrößen das \ndurchschnittliche Abfallaufkommen zugrunde gelegt werden. Nach den Daten aus \nder Abfallbilanz 1999 liege das Mindestbehältervolumen sogar unter dem \ndurchschnittlichen Restmüllaufkommen. \n\n6\n\nDie Kläger haben am 11. Juli 2001 Klage erhoben. Sie beziehen sich auf ihr \nbisheriges Vorbringen, wonach die in der städtischen Abfallentsorgungssatzung \ngeregelte Mindestbehältergröße überzogen sei. Es gehe nicht an, dass sich der \nBeklagte auf eine Gerichtsentscheidung von 1994 berufe, obwohl das \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz inzwischen den Verwertungsansatz noch \ndeutlicher hervorhebe und nunmehr die Pflicht bestehe, Anreize für höhere \nVermeidungs- und Verwertungsquoten zu schaffen. Auch beachte die Satzung die \nVorgabe des Landesabfallgesetzes nicht, wonach bei Eigenkompostierung \nGebührenabschläge vorzusehen seien.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2001 \naufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr trägt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vor, die \nangefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Abfallentsorgungssatzung sei \nwirksam. \n\n12\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n15\n\nDer Bescheid des Beklagten 2. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchs-\nbescheides vom 20. Juni 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren \nRechten. \n\n16\n\nDem Bescheid fehlt es an einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. Er \nstützt sich auf § 11 Abs. 2 der am 1. Januar 2001 in Kraft getreten \nAbfallentsorgungssatzung (AES) der Stadt T. vom 21. Juni 2000. Danach ist \njeder Grundstückseigentümer verpflichtet, pro Grundstücksbewohner und Woche ein \nRestmüllvolumen von 7,5 Litern vorzuhalten. Diese Satzungsregelung ist materiell-\nrechtlich unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt.\n\n17\n\nDie Satzungsvorschrift verstößt gegen § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz, des \nAbfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) \nvom 21. Juni 1988 (GV.NW. S. 250) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des \nLandesabfallgesetzes vom 24. November 1998 (GV. NW S. 666). Der \nLandesgesetzgeber ermächtigt die Satzungsgeber mit § 9 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz \nLAbfG zwar, in den Satzungen für einzelne Abfallfraktionen ein bestimmtes Mindest-\nBehältervolumen vorzuschreiben. Dabei ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz \nLAbfG aber darauf zu achten, dass die Anreizfunktion der Gebührenbemessung \nnach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG nicht unterlaufen wird. Dieser gesetzlichen Vorgabe, \ndas vorgenannte Gebot nicht zu unterlaufen, wird die Satzungsvorschrift des § 11 \nAbs. 2 AES nicht gerecht. \n\n18\n\nGemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG sollen mit dem Gebührenmaßstab wirksame \nAnreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden. Nach § 9 \nAbs. 2 Satz 4 LAbfG gelten Satzungsregelungen, die diesen Anforderungen nicht \nentsprechen, längstens bis zum 31. Dezember 1995. \n\n19\n\nMit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung von Abfällen zu \nschaffen bedeutet, den Gebührenmaßstab so zu gestalten, dass die Benutzer der \nöffentlichen Einrichtung im Sinne einer Verhaltenssteuerung veranlasst werden \nsollen, den in ihrem Haushalt oder auf ihrem Grundstück anfallenden Abfall möglichst \ngering zu halten. Das Gebot, wirksame Anreize zur Verwertung von Abfällen zu \nschaffen, hat die Verhaltssteuerung zum Ziel, die Benutzer zu veranlassen, den bei \nihnen anfallenden und der Einrichtung angedienten Abfall entsprechend den seitens \nder öffentlichen Einrichtung für verwertbare und nicht verwertbare Abfälle \nangebotenen Erfassungssystemen zu trennen und den getrennten Abfall dem jeweils \nspeziellen Erfassungszweig zuzuführen, \n\n20\n\n vgl. Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) vom 17. März 1998 - 9 A 3871/96 -, \nNWVBl. 1998, 445 = KStZ 1999, 37, und vom 2. Februar 2000 -\n 9 A 3915/98 -, NVwZ-RR 2001, 122 = NWVBl. 2000, 460.\n\n21\n\nDas Gebot, mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zu schaffen, ist nicht \nals Mussvorschrift, sondern als Sollvorschrift ausgebildet. Insbesondere mit Blick auf \n§ 9 Abs. 2 Satz 4 LAbfG ist von einer grundsätzlichen Verbindlichkeit dieses Gebotes \nauszugehen. \n\n22\n\nDa im Landesabfallgesetz nicht präzisiert wird, auf welche Weise entsprechende \nAnreize geschaffen werden sollen, ist es den Gemeinden überlassen, die \nEinzelheiten der Ausgestaltung des Anreizgebotes zu regeln. Dieser \nsatzungsgeberische Gestaltungsspielraum ist allerdings durch § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. \nHalbsatz LAbfG aufgrund der Pflicht zur Beachtung des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG \neingeschränkt, \n\n23\n\n vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000, a. a. O., VG \nDüsseldorf, a. a. O.; VG Minden, Urteil vom 14. September 2000 \n- 9 K 1952/99 -, NVwZ 2002, 241 ff.\n\n24\n\nDem in § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG statuierten Anreizgebot müssen auch die \nortsrechtlichen Bestimmungen über Mindest-Behältergrößen genügen. Das \nOrganisationsermessen des Satzungsgebers beinhaltet nach der vor der Änderung \ndes Landesabfallgesetzes vom 24. November 1998 (Einfügung des § 9 Abs. 1 \nSatz 3, 2. Halbsatz LAbfG) ergangenen Rechtsprechung zwar die Möglichkeit, bei \nder Zuteilung des Behältervolumens im Grundsatz auf allgemeine Durchschnittswerte \nsowohl für den Ansatz eines durchschnittlichen Abfallaufkommens als auch für die \nBereithaltung von Behältergrößen zurückzugreifen, \n\n25\n\n vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 -, \nStädte- und Gemeinderat 1995, 190 f., NWVBl. 1995, 308.\n\n26\n\nSind aber die Behältergrößen gebührenbestimmend und sollen durch eine \nSatzung Mindest-Behältergrößen festgesetzt werden, so ist das \nOrganisationsermessen durch den mit Änderungsgesetz vom 24. November 1998 \neingeführten § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAbfG nunmehr eingeschränkt,\n\n27\n\n vgl. zur Notwendigkeit, die ältere Rechtsprechung im Hinblick auf \ndie Gesetzesänderungen zum Vermeidungsanreiz zu überprüfen: \nGießau, Benutzungsgebühren - Darstellung der Spruchpraxis des \n9. Senats des OVG NRW, NWVBl. 2004, 41, 45 (II. 2).\n\n28\n\nDanach stellt sich die in § 11 Abs. 2 AES festgeschriebene Mindestmüllmenge von \n7,5 l pro Person und Woche als mit höherrangigem Recht unvereinbar dar.\n\n29\n\nAus § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz LAbfG folgt, dass sich ein \nMindestbehältervolumen für Restmüll pro Bewohner und Woche, welches \nortsgesetzlich festgeschrieben werden soll, im unteren Bereich der Mengen liegen \nmuss, die je Bewohner eines Grundstückes anfallen können. Das vom Gesetzgeber \npostulierte Vermeidungs-, Verwertungs- und Abfalltrennungsverhalten muss sich \nauch und im Zweifel gerade für solche Personen \"lohnen\", die entsprechend den \ngesetzlichen Zielvorgaben in überdurchschnittlicher Weise Abfall vermeiden bzw. \nverantwortungsbewusst damit umgehen. Würde man als Mindest-Behältergrößen \nallgemeine Durchschnittswerte oder solche Kapazitäten ansetzen, die nicht weit vom \ndurchschnittlichen Abfallaufkommen entfernt sind, würde man entgegen den Zielen \ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) und des \nLandesabfallgesetzes den Kreis dieser Personen faktisch von Vermeidungsanreizen \nausnehmen.\n\n30\n\nWeitergehend wird in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, ein \nsatzungsmäßig vorgeschriebenes (abfallgebührenrechtlich abgerechnetes) \nMindestvolumen pro Bewohner und Woche müsse sich sogar auf das \"absolute \nMinimum\" beschränken, \n\n31\n\n vgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, \nLoseblatt-Kommentar, § 6 Rn. 343 b, Stand: September 2002, \nm. w. N.\n\n32\n\nDiese Auffassung legt es nahe, sich bei der Findung des Mindestvolumens an \näußerst umweltbewusstem Verhalten zu orientieren,\n\n33\n\n vgl. etwa den Sachverhalt im Urteil des VG Koblenz vom \n22. Februar 2000 - 7 K 1809/99 KO - NVwZ 2000, 1204.\n\n34\n\nEs kann für den vorliegenden Fall jedoch dahinstehen, ob nur das \"absolute \nMinimum\" in Betracht kommt, wie dieser Begriff im Einzelnen auszufüllen wäre und \nob ein mengenmäßiges \"absolutes Minimum\" bezogen auf eine Person pro Woche \nnur dann eingehalten werden müsste, wenn nach der Satzung im Übrigen keine \nausreichenden Anreize zur Vermeidung von Abfall geschaffen worden sind. Die \nletztgenannte Frage stellt sich nicht, weil durchschlagende Anreize hier nicht \nvorhanden sind. Die Abfallentsorgungssatzung der Stadt T. sieht keine \ngesonderte Bioabfall-Entsorgung in Biotonnen und insbesondere keinen \nGebührenabschlag bei Selbstkompostierung (§ 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG) vor. Ebenso \nenthält sie keine Regelung über die Herabsetzung des Mindestvolumens in \nbesonderen Fällen. Die mit § 14 AES zugelassenen Entsorgungsgemeinschaften \nstellen schon deshalb keinen Anreiz in dieser Richtung her, weil die theoretische \nMöglichkeit einer Entsorgungsgemeinschaft bei benachbarten Grundstücken keine \nSteuerung der Gebührenhöhe durch eigenes Verhalten erlaubt. Es ist mindestens \ndas Zutun eines Nachbarn erforderlich. Ist dies nicht vorhanden, hat der Betreffende \nkeine Möglichkeit zur Einsparung. Aber selbst wenn sich eine \nEntsorgungsgemeinschaft findet, ist eine Unterschreitung von 7,5 l pro Person und \nWoche nicht möglich, weil nach § 14 AES auch für Entsorgungsgemeinschaften die \nRegelung über das Mindestbehältervolumen in § 11 Abs. 2 AES gilt.\n\n35\n\nAuch kann die Frage hier offen bleiben, ob zu einem \"absoluten Minimum\" noch \ngeringfügige Volumenzuschläge für zeitweilig erhöhtes Abfallaufkommen \nvorgenommen werden dürften,\n\n36\n\n vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994, a. a. O., \nQueitsch, in: Hamacher/Lentz/ Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, \nKAG NRW, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rdnr. 58; ders., UPR 1998, \n88, 91,\n\n37\n\noder insoweit auf die Möglichkeit zu verweisen wäre, die nach § 10 Abs. 3 AES \nzulässigen gebührenpflichtigen Abfallsäcke zu benutzen, ferner, ob und inwieweit ein \ngenereller Hinweis auf den Anfall wilden Mülls geeignet ist, die gesetzliche Vorgabe \ndes § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz, LAbfG zu relativieren, \n\n38\n\n vgl. dazu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. April 1997 \n- 16 K 7669/96 -,\n\n39\n\nund eine geringe Volumenerhöhung in Betracht zu ziehen.\n\n40\n\nDiese Gesichtspunkte sind hier nicht erheblich, weil das in § 11 Abs. 2 AES \ngeregelte Mindestbehältervolumen von 7,5 Litern pro Grundstücksbewohner und \nWoche so weit über dem unteren Bereich des Spektrums des in der Stadt T. \nmöglichen Vermeidungs-, Verwertungs- und Trennungsverhaltens liegt, dass es für \neinen erheblichen Teil der Benutzer der Abfallentsorgungseinrichtung keinen Anreiz \nmehr bildet, Abfallmengen gering zu halten. \n\n41\n\nDas vom Rat der Stadt T. geregelte Mindestbehältervolumen ist aufgrund \nder für das Stadtgebiet gegebenen Abfalldaten sachlich nicht zu rechtfertigen. Dabei \nkommt es nicht auf darauf an, ob der Satzungsgeber den Volumenwert vor Erlass der \nRegelung in einem methodisch korrekten Verfahren ermittelt hat. Den \ndiesbezüglichen Zweifeln, die sich daraus ergeben, dass im ersten Satzungsentwurf \n(Hauptausschuss-Vorlage vom 8. Mai 2000, Beiakte IV zu 7 K 1294/01) eine \nMindestmenge von 15 l pro Woche und Person vorgesehen war, dieser Wert aber in \nder Sitzung des Hauptausschusses vom 6. Juni 2000 auf den Einwand eines \nRatsmitglieds ohne Weiteres um die Hälfte reduziert wurde (Niederschrift der \nSitzung, Beiakte IV zu 7 K 1294/01), muss nicht nachgegangen werden. \n\n42\n\nVielmehr kommt es darauf an, ob der Beklagte bezogen auf das Stadtgebiet \nschlüssig und nachvollziehbar darlegen kann, aufgrund welcher Ermittlungen das \nsatzungsrechtlich festgelegte Mindestvolumen bei einer Ergebnisbetrachtung als \nzutreffend gelten kann,\n\n43\n\nvgl. Queitsch, a. a. O., § 6 Rn. 58.\n\n44\n\nNicht ausreichend zur Begründung eines Mindestvolumens ist der bloße Verweis \nauf Volumenwerte, die zuvor von anderen Städten und Gemeinden im Lande \nangesetzt worden bzw. vor den Verwaltungsgerichten schon einmal rechtlich \nunbeanstandet geblieben sind. Derartige Werte sind nicht tragfähig, selbst wenn man \nunterstellt, dass die dort gefundenen Werte zuvor im Wege einer nachvollziehbaren \nBerechnung ermittelt und nicht ihrerseits schlicht Abfallentsorgungssatzungen \nanderer Kommunen entnommen worden sind. Dies folgt daraus, dass sich die \nlandesweiten Abfalldaten und selbst die aus der Abfallbilanz des Kreises und der \nStadt B. ersichtlichen Zahlen, insbesondere die Restmüllmengen pro Einwohner, \nvon Kommune zu Kommune wegen der Vielzahl unterschiedlicher Einflussfaktoren \nso stark unterscheiden, dass sich Verallgemeinerungen und die Übertragung von \nZahlen auf andere Städte und Gemeinden verbieten. So liegt zum Beispiel allein im \nKreis B. die Bandbreite der kommunalen Hausmüllmengen in kg pro Einwohner \nund Jahr (kg/E a) nach der \"Abfallbilanz Kreis und Stadt B. 2002\" der B1. -\nGmbH (S. 13) zwischen 98,2 (T1. ) und 198,4 kg/E a (F. ). \n\n45\n\nDie Darlegungen des Beklagten zur Rechtfertigung des \nMindestbehältervolumens in § 11 Abs. 2 AES können den Wert von 7,5 Litern pro \nGrundstücksbewohner und Woche aus folgenden Gründen nicht tragen. \n\n46\n\nDer Beklagte bezieht sich in den dem Gericht unter dem 9. März 2004 \nübermittelten Unterlagen - wie bereits im Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2001 - \nauf die Abfalldaten für das Jahr 1999. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil für \ndie Rechtskontrolle der Satzungsnorm auf die Erkenntnislage abzustellen ist, die sich \ndem Satzungsgeber bei Verabschiedung der Satzung, hier dem 21. Juni 2000, bot \nbzw. hätte bieten können. \n\n47\n\nAus der \"Abfallbilanz Kreis und Stadt B. 2000\" ergibt sich für die Stadt T. \nim Jahr 1999 eine Restmüllmenge von 158,6 kg/E a. Bei der Umrechung dieses pro \nEinwohner durchschnittlich erzeugten Restmüllgewichts ist der Beklagte von einer \nSchüttdichte von 0,25 t/cbm ausgegangen. Laut einem Aktenvermerk des Beklagten \nvom 11. März 2004 ist diese Schüttdichte von Prof. Dr.-Ing. Q. E. , RWTH \nAachen, Lehr- und Forschungsgebiet Abfallwirtschaft, telefonisch als in Ordnung \nbestätigt worden. Die Kammer hat keinen Anlass, die angenommene Schüttdichte \nanzuzweifeln. Von dem auf diese Weise gefundenen Wert von 12,2 Litern pro \nEinwohner wöchentlich (l/E) hat der Beklagte einen Gewerbemüllanteil von 3 Litern \nabgezogen. Auch insoweit hat die Kammer keinen Anlass, die diesbezüglichen \nBerechungen des Beklagten in Zweifel zu ziehen. Dem Abzugswert liegt die \nErhebung des Fassungsvermögens der im Stadtgebiet aufgestellten 1,1 cbm-\nAbfallbehälter mit 2,94 l/E und die Annahme zugrunde, dass es sich bei dem durch \ndiese Behälter erfassten Mengen um Gewerbemüll handele. Zwar mag dies nicht in \njedem Fall zutreffen, weil 1,1 cbm-Abfallbehälter auch vor größeren Wohnanlagen \naufgestellt sind. Andererseits wird dies in etwa dadurch ausgeglichen, dass jedenfalls \nbei kleineren Gewerbebetrieben auf Grundstücken mit gleichzeitiger Wohnnutzung \nteilweise eine Entsorgung geringer Gewerbemüllmengen über kleinere als 1,1 cbm-\nAbfallbehälter anzutreffen sein wird. Nach der Rechnung des Beklagten verbleibt für \n1999 somit eine Restmüllmenge von 9,20 l/E wöchentlich. Das in § 11 Abs. 2 AES \nvorgeschriebene Mindestbehältervolumen von 7,5 l pro Person und Woche liegt \ndamit um 1,7 l/E (= 18,47 %) unter der so gewonnenen Durchschnittsabfallmenge. \nMit diesem Wert wird nicht im Ansatz der untere Bereich des Spektrums des in der \nStadt T. möglichen Vermeidungs-, Verwertungs- und Trennungsverhaltens \nerreicht. \n\n48\n\nDies ergibt sich bereits aus der Berücksichtigung des Bioabfalls. Dieser wird in \nT. nicht zur gesonderten Entsorgung in Biotonnen getrennt erfasst. Es gibt \nvielmehr eine Gruppe von privaten Haushalten, die ihren biogenen Abfall über die \nRestmülltonne entsorgen und eine Gruppe von Haushalten, die diese Abfälle - den \noben dargelegten Zielsetzungen des Abfallrechts entsprechend - durch \nEigenkompostierung oder (im Einklang mit § 9 Abs. 1 a Satz 3 LAbfG) anders \nstofflich verwerten. Die Restmüllmenge der zweiten Gruppe ist ohne \nBerücksichtigung anderer Einflussgrößen in etwa um 35 % geringer als die der \nersten Gruppe. Nach einem Schreiben des Beklagten vom Januar 1998 an alle \nGrundstückseigentümer in T. haben Untersuchungen \"nämlich ergeben, dass \nca. 35 % des Restmülls aus Bioabfällen (Gemüse- und Obstabfälle usw.) besteht.\" \nWeiter führt der Beklagte in diesem Schreiben aus, dass die Adressaten damit bei \nder (damals erwogenen) Einführung einer Biotonne, aber auch bei \nEigenkompostierung, die Restmüllmenge um rund ein Drittel senken könnten. Es \nbesteht kein Anlass, diesen Wert anzuzweifeln. Er deckt sich in etwa mit den Daten \nfür den Kreis B. , wonach der Anteil des biogenen Abfalls am Gesamthausmüll bei \netwa 37 % liegt (\"Abfallbilanz Kreis und Stadt B. 2002\", S. 16, 21: \n(Rest-)Hausmüllmenge 143,6 kg/E a gegenüber 84,4 kg/E a Bioabfall). Laut \nAbfallbilanz Nordrhein-Westfalen für Siedlungsabfälle 1999, herausgegeben vom \nMinisterium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des \nLandes Nordrhein-Westfalen, S. 44, können allein die Küchenabfälle mit bis zu \n90 kg/E a zu Buche schlagen. Die in dem o. a. Schreiben des Beklagten vom Januar \n1998 angesprochene Reduzierung des Restmülls um ca. 35 % zahlt sich für die \nangesprochenen Haushalte entgegen dem gesetzlichen Vermeidungsanreiz-Gebot \n(und hinsichtlich der Eigenkompostierung insbesondere entgegen § 9 Abs. 2 Satz 7 \nLAbfG) nicht aus. Bereits wenn man sonstige Einflussgrößen unbeachtet lässt, \nverbringt derjenige, der bei ansonsten durchschnittlichem Vermeidungs-, \nVerwertungs- und Trennungsverhalten biogene Abfälle kompostiert, ausgehend von \nder durchschnittlichen Restmüllmenge von 9,20 l/E wöchentlich (1999) abzüglich \n35 % lediglich 5,98 l/E wöchentlich in den Restmüllbehälter. Er ist aber durch § 11 \nAbs. 2 AES gezwungen, ein Mindestbehältervolumen von 7,5 l pro Person und \nWoche vorzuhalten und zu bezahlen. Dabei beschreibt der Wert von 5,98 l/E \nwöchentlich für T. noch nicht den für die Findung des Mindestbehältervolumens \nmaßgeblichen unteren Bereich des möglichen Vermeidungs-, Verwertungs- und \nTrennungsverhalten Nimmt man andere Einflussgrößen hinzu, verschärft sich das \nBild noch. Zu diesen weiteren Einflussgrößen gehören (beispielhaft) das \nKonsumverhalten, der Grad der Bereitschaft, die Vorgaben des Abfallrechts, \ninsbesondere der Kreislaufwirtschaft zu erfüllen, die Struktur des Wohngebiets, die \nkonkrete Wohnsituation, die Zusammensetzung der Haushalte, das Alter und der \nGrad der Anwesenheit der Bewohner, das konkrete Abfalltrennungsverhalten. Treffen \nmehrere entlastende Einflussgrößen zusammen, so kann der gefundene Wert von \n5,98 l/E wöchentlich noch deutlich unterschritten werden, weil weitere Abfallmengen \nwegfallen, die in den Durchschnittswert von 9,20 l/E wöchentlich eingeflossen sind. \n\n49\n\nNoch deutlicher stellt sich dieses Ergebnis für die Folgejahre dar. Würde man für \ndie Prüfung des § 11 Abs. 2 AES nicht die Abfalldaten für 1999, sondern - anders als \ndie Kammer - diejenigen für die Jahre 2000 und 2001 für maßgeblich halten, wäre als \nAusgangspunkt der Betrachtung nicht die durchschnittliche Restmüllmenge von \n9,20 l/E wöchentlich, sondern von 8,64 l/E (2000) bzw. 7,75 l/E wöchentlich (2001) \ndem Mindestbehältervolumen von 7,5 l pro Person und Woche gegenüber zu \nstellen.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11 und § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-03-19/7-k-1342-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-03-19/7-k-1342-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287631","retrieved":"2026-07-09 03:05:50.777311+00:00"}}