{"status":"available","doknr":"OLD287738","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0316.6K291.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-03-16","aktenzeichen":"6 K 291/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verwaltungsgericht Aachen erklärt sich für örtlich unzuständig und \nverweist den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Ansbach. \n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 17 b Abs. 2 \ndes Gerichtsverfassungsgesetzes -GVG-).\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Verfahren ist von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz \n1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht \nAnsbach zu verweisen, da nicht das Verwaltungsgericht Aachen, sondern das \nVerwaltungsgericht Ansbach gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 2 i.V.m. Nr. 3 Satz 3 \ni.V.m. Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) örtlich zuständig ist. \n\n3\n\nDie örtliche Zuständigkeit folgt im vorliegenden Verfahren -entgegen der \nAuffassung der Beklagten- nicht aus der für Asylklagen grundsätzlich maßgeblichen \nVorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO, da der Kläger im Zeitpunkt des \nEingangs seines in der Haft verfassten, an das Bundesamt adressierten, als \nKlageschrift auszulegenden und vom Bundesamt an das Gericht weitergeleiteten \nSchreibens bei Klageerhebung (Eingang des \"Widerspruchs\"-Schreibens bei Gericht) \nnicht nach dem Asylverfahrensgesetz zur Aufenthaltsnahme im Bezirk eines \nbestimmten Verwaltungsgerichts, namentlich nicht im Bezirk des Verwaltungsgerichts \nAachen, verpflichtet gewesen ist. Nach dieser Bestimmung ist in Streitigkeiten nach \ndem Asylverfahrensgesetz grundsätzlich das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in \ndessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu \nnehmen hat. Vorliegend ist jedoch -bislang- weder eine Zuweisungsentscheidung \nnach § 50 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ergangen, noch besteht \nnach § 47 AsylVfG eine Verpflichtung des Klägers zur Aufenthaltsnahme im \nGerichtsbezirk Aachen. Letztere Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, \nda der Kläger, der seinen Asylantrag aus der Untersuchungshaft heraus gestellt hat, \ndiesen nicht -wie dies § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG voraussetzt- gemäß § 14 Abs. 1 \nAsylVfG bei einer Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung Ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) zu stellen hatte, sondern gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nAsylVfG direkt bei der Zentrale des Bundesamtes. Da der Kläger sich zum Zeitpunkt \nder Entscheidung des Bundesamtes noch immer in Untersuchungshaft befand, ergibt \nsich eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der für seine Aufnahme zuständigen \nAufnahmeeinrichtung auch nicht aus § 47 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, der dies nur für den \nFall vorsieht, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG vor \nder Entscheidung des Bundesamtes entfallen. Im Übrigen wären auch die in § 47 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG genannten Fristen von sechs Wochen bzw. längstens 3 \nMonaten schon längst überschritten. Eine Pflicht des Klägers zur Aufenthaltsnahme \nlässt sich schließlich auch nicht aus der -zwar augenscheinlich bisher nicht \nausgestellten, jedoch unabhängig davon kraft Gesetzes geltenden \n\n4\n\nvgl. Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG 1992 (GK-\nAsylVfG), Band 2, Loseblatt, § 55 Rdnr. 6 f und 25-\n\n5\n\nräumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung nach den §§ 55, 56 AsylVfG \nableiten, \n\n6\n\nvgl. hierzu VG Ansbach, Beschluss vom 3. Dezember 1998 -AN 17 \nK 98.34469-, NVwZ 1999, 328; VG Berlin, Entscheidung vom \n8. Februar 2001 -34 X 275.00- juris-Dokumentation.\n\n7\n\nDenn die Aufenthaltsgestattung -und damit auch die räumliche Beschränkung \ndes Aufenthaltes als inhaltliche Ausgestaltung des asylrechtlichen Aufenthaltsrechts- \nist vorliegend gemäß § 67 Nr. 4 AsylVfG mit der Vollziehbarkeit der \nAbschiebungsandrohung des Bundesamtes erloschen. Ursprünglich war der \nAufenthalt des Klägers, der bei seiner Asylantragstellung -und auch noch im \nZeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes- in der Justizvollzugsanstalt (JVA) \nKöln einsaß, gemäß § 56 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG auf den \nZuständigkeitsbezirk der Ausländerbehörde Köln beschränkt. Jedoch ist die \nAufenthaltsgestattung gemäß § 67 Nr. 4 AsylVfG bereits mit der Bekanntgabe der \nEntscheidung des Bundesamtes erloschen. Denn die im vorliegenden Fall der \nAblehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach den Vorschriften der \n§§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) \nerlassene Abschiebungsandrohung ist schon mit Wirksamwerden der Entscheidung \nvollziehbar geworden ist, da eine Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß \n§ 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Allein die Tatsache, dass die \nAusreisefrist noch nicht abgelaufen ist oder das vorübergehende \nAbschiebungsverbot des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG besteht, hindert den Eintritt der \nVollziehbarkeit ebenso wenig wie die Erteilung einer Duldung, \n\n8\n\nvgl. GK-AsylVfG, a.a.O., § 67 Rdnr. 19.\n\n9\n\nDie ursprüngliche räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung gilt auch \nnicht etwa fort. Anders als das Ausländergesetz in § 44 Abs. 6 für den Fall des \nErlöschens einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung sieht das \nAsylverfahrensgesetz nämlich eine Fortgeltung der räumlichen Beschränkung nach § \n56 AsylVfG nicht vor. Auch ist die Bestimmung des § 44 Abs. 6 AuslG weder \nunmittelbar noch analog auf die Aufenthaltsgestattung nach dem \nAsylverfahrensgesetz anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung scheitert bereits \ndaran, dass § 44 Abs. 6 AuslG die Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG nicht \nerfasst, da sie nicht in § 5 Abs. 1 AuslG, der die Arten der \nAufenthaltsgenehmigungen aufzählt, enthalten ist. Eine analoge Anwendung dieser \nVorschrift kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es insofern an einer planwidrigen \nGesetzeslücke fehlt. Auch wenn auf den ersten Blick der abgelehnte Asylsuchende \nin Fällen, in denen -wie hier- weder eine gesetzliche Wohnverpflichtung besteht noch \neine Zuweisungsentscheidung ergangen ist, bezüglich der Wahl seines \nAufenthaltsortes besser gestellt wäre als andere abgelehnte Asylsuchende, die kraft \nGesetzes oder Zuweisung einer Aufenthaltsbeschränkung unterliegen, ist zu \nberücksichtigen, dass das Fehlen einer räumlichen Aufenthaltsbeschränkung gerade \nnicht auf einer gesetzlichen Regelungslücke beruht. Denn das Asylverfahrensgesetz \nsieht neben dem gesetzlichen Regelfall, wonach sich an die Beendigung der \ngesetzlichen Wohnsitzverpflichtung nach der Konzeption der §§ 47 ff AsylVfG \ngrundsätzlich die landesinterne Verteilung nach § 50 AsylVfG anzuschließen hat, in § \n50 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG auch die Möglichkeit einer Verteilung vor, wenn der \nAusländer aus anderen -als den in Satz 1 der Vorschrift genannten- Gründen nicht \n(mehr) verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Zudem bleibt die \nnach § 50 Abs. 4 AsylVfG ergangene Zuweisungsentscheidung im Asylrecht \ngrundsätzlich nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens und Erlöschen \neiner Aufenthaltsgestattung wirksam, solange dem Ausländer nicht ein \nasylunabhängiger Aufenthalt gewährt wird,\n\n10\n\nvgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. Januar 1997 -25 B \n2973/96-, Inf-AuslR 2000, 502 f.\n\n11\n\nWenn aber mittels Zuweisungsentscheidung einer fehlenden räumlichen \nBeschränkung des Aufenthaltes des Asylsuchenden, namentlich in Haftfällen wie \ndem Vorliegenden, ohne weiteres begegnet werden kann, fehlt es an einer \nRechtfertigung für eine analoge Anwendung des § 44 Abs. 6 AuslG,\n\n12\n\nvgl. ebenso VG Aachen, Beschluss vom 24. März 2003 -8 L \n46/03-; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2000 -4 M \n2124/00-, NVwZ 2001, Beilage Nr. I, 1 S. 12; a.A. OVG Berlin, \nBeschluss vom 23. Oktober 2000 -8 S 21/00-, AuAS 2001, 92. \n\n13\n\nEine sich damit mangels Einschlägigkeit des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 1 VwGO \ngemäß Halbsatz 2 der Vorschrift nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO und damit nach dem \nWohnsitz des Beschwerten bestimmende örtliche Zuständigkeit ist vorliegend \nebenfalls nicht begründet. Der Kläger als von der Entscheidung des Bundesamtes \nBeschwerter war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung wohnsitzlos. Der \nWohnsitzbegriff des § 52 Nr. 3 VwGO entspricht dem der §§ 7 bis 11 des \nBürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach entscheidend ist die tatsächliche \nNiederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt des \nLebensverhältnisses zu machen. Der Kläger hatte jedoch weder vor Antritt der \nUntersuchungshaft in der JVA Köln noch nach seiner Freilassung einen festen \nWohnsitz, in Bezug auf den ein Rückkehrwille bestehen könnte, noch ist durch seine \nUnterbringung in der JVA Köln bzw. später in der JVA Büren ein dortiger Wohnsitz \nbegründet worden, da diese unabhängig von dem zur Wohnsitznahme erforderlichen \nWillen des Betroffenen erfolgt ist,\n\n14\n\nvgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1996 -XII ARZ/96-, NJW-RR \n1996, 1217.\n\n15\n\nWegen Fehlens eines Wohnsitzes des Klägers richtet sich die örtliche \nZuständigkeit im vorliegenden Fall damit gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO nach § 52 \nNr. 5 VwGO. Danach ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk \nder Beklagte seinen Sitz hat. Aus dem Rechtsgedanken des § 52 Nr. 2 VWGO folgt, \ndass bei Klagen gegen den Staat auf die Behörde abzustellen ist, die für den Staat \ngehandelt hat oder handeln soll,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2000 -1 AV 2/00-, \nNVwZ-RR 2001, 276 und Urteil vom 18. April 1985 -3 C 34/84-, \nBVerwGE 71, 183 (188).\n\n17\n\nAuch wenn die hier angegriffene Ablehnungsentscheidung von der Außenstelle \nKöln des Bundesamtes getroffen worden ist, ist handelnde Behörde allein das \nBundesamt selbst, das seinen Sitz in Nürnberg hat und damit dem \nZuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Ansbach unterfällt. Denn \nAußenstellen des Bundesamtes sind unbeschadet ihrer räumlichen Ausgliederung \nlediglich unselbständige Organisationseinheiten, d.h. Teil des Bundesamtes ohne \nfeste Zuständigkeit und ohne Ermächtigung, Entscheidungen nach außen im eigenen \nNamen zu treffen, mithin keine eigenständigen Behörden im Sinne des \nVerwaltungsverfahrensrechts,\n\n18\n\nvgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Errichtung von \nAußenstellen des Bundesamtes VGH Mannheim, Beschluss vom \n18. November 1993 -A 13 S 2024/93-, VBlBW 1994, 108 und VG \nBremen, Beschluss vom 1. September 1993 -4 VAS 297/93, 4 AS \n296/93-, juris-Dokumentation.\n\n19\n\nIst nach alledem die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach und \nnicht die des Verwaltungsgerichts Aachen begründet, war das Verfahren von Amts \nwegen zu verweisen.\n\n20\n\nDer Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-03-16/6-k-291-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-03-16/6-k-291-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287738","retrieved":"2026-07-09 03:06:00.299750+00:00"}}