{"status":"available","doknr":"OLD287759","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0315.9K2709.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-03-15","aktenzeichen":"9 K 2709/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 in L. K. geborene Kläger ist syrischer \nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Seinen Angaben zufolge reiste er \nam 17. Oktober 1999 auf dem Luftweg nach Deutschland ein.\n\n3\n\nZu seinem Asylantrag hörte ihn das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 21. Oktober 1999 an. Der Kläger führte \nunter anderem aus, nicht Mitglied einer Organisation oder Partei gewesen zu sein. Er \nsei eng befreundet gewesen mit dem Sohn einer Persönlichkeit der \nMoslembruderschaft. Am 2. Oktober habe dieser ihm einen Koffer mit Flugblättern in \nseine Werkstatt gebracht, den er für einen Tag habe aufbewahren sollen. Am Abend \ndes nächsten Tages sei \nder Freund mit zwei Flugblättern und einem Buch in seine - des Klägers - neue \nWohnung gekommen. Als es spät geworden sei, habe dieser die Flugblätter und das \nBuch da gelassen. Am nächsten Tag habe sein Freund dann zum Geschäft gehen \nwollen, um die Sachen abzuholen. Plötzlich sei der politische Geheimdienst \nda gewesen und habe ihn verhaftet. Der Koffer sei gefunden worden. Er selbst habe \neinen jungen Gehilfen in dem Geschäft, der ihm dann Bescheid gesagt habe. Er sei \nden ganzen Tag unterwegs gewesen und habe dann nicht mehr nach Hause gehen \nwollen. Abends habe er einen Cousin angerufen. Dieser wohne in der ersten Etage, \ner selbst in der dritten. Sein Cousin habe ihm in verschlüsselter Form gesagt, er habe \nBesuch oben. Er habe dann verstanden, dass der Sicherheitsdienst da gewesen sei. \nDer Geheimdienst habe das Buch und die zwei Flugblätter mitgenommen. Den Inhalt \nkenne er nicht. Der Koffer sei verschlossen und die Flugblätter bei ihm zu Hause \nseien zusammengefaltet gewesen. Mit der Schwester des Freundes habe er sich \noffiziell verlobt und deswegen Ärger mit seiner Familie gehabt, da er eine Verbindung \nmit einer Frau außerhalb seiner Religion eingegangen sei. In Syrien sei allgemein \nbekannt, dass alle, die mit der Moslembruderschaft etwas zu tun hätten, nach § 49 \neines syrischen Gesetzes zum Tode verurteilt würden. Zudem würde er bestraft, weil \ner das Land illegal verlassen habe. Was aus seinem Freund geworden sei, wisse er \nnicht. Er sei verhaftet worden. Als dieser mit dem Geheimdienst zu ihm nach Hause \ngekommen sei, habe er sich gedacht, dass der auch seinen Namen preisgegeben \nhabe.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 21. Dezember 1999 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigten ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte für den Fall \nder nicht freiwilligen Ausreise binnen eines Monats die Abschiebung nach Syrien \nan.\n\n5\n\nDie hiergegen am 9. Mai 2000 erhobene Klage - 4 K 1031/00.A - sowie ein \nzugehöriger Eilantrag - 4 L 528/00.A - wurden zurückgenommen und diese Verfahren \ndurch Beschlüsse vom 6. Juni 2000 eingestellt.\n\n6\n\nZur Begründung seines am 2. Oktober 2000 beim Bundesamt eingegangenen \nFolgeantrages ließ der Kläger vortragen, Wiederaufgreifensgründe lägen vor. Er \nhabe in Syrien die \"Gottespartei\" unterstützt, Flugblätter verteilt und an \nZusammenkünften von Mitgliedern der Partei teilgenommen. Weiterhin habe er im \nLager seines Geschäfts Flugblätter und sonstige Sachen der Partei gelagert. \nNachdem Gesinnungsgenossen von der Geheimpolizei festgenommen worden \nseien, habe auch ihm die Festnahme gedroht. Die Geheimpolizei habe nämlich in \nErfahrung gebracht, dass er Mitglied der \"Gottespartei\" sei und diese unter anderem \ndurch Verwahrung von Flugblättern unterstützt habe. Auch in Deutschland sei er für \ndie kurdische Sache tätig. Er nehme regelmäßig an kurdischen Veranstaltungen teil. \nZuletzt sei er bei dem kurdischen Festival in Köln am 30. August 2000 gewesen. Von \nBekannten habe er im Übrigen glaubhaft erfahren, dass die syrische Polizei nach ihm \nsuche, wie sich aus einem Schreiben eines Herrn D. T. vom 13. September \n2000 ergebe. Des Weiteren sei der deutsche Staatsangehörige I. I1. in der Zeit \nvom 6. Mai bis zum 17. Juni 2000 in Syrien gewesen, und zwar in L. K. . \nDieser sei von der Sicherheitspolizei unter anderem nach seinem Verbleib befragt \nworden und habe an Ort und Stelle festgestellt, dass sein - des Klägers - Geschäft in \nAleppo von der Polizei versiegelt worden sei. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 14. November 2000 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens ebenso ab wie den Antrag auf \nAbänderung des Bescheides vom 21. Dezember 1999 bezüglich der Feststellung zu \n§ 53 AuslG. Zur Begründung führte es unter anderem aus, ein \nWiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \n(VwVfG) liege nicht vor. Soweit der Kläger angebe, er habe sich exilpolitisch betätigt, \nsei dies asylrechtlich nicht relevant. Das Vorbringen, an einem kurdischen Festival \nteilgenommen zu haben, genüge den Anforderungen nicht. Soweit er sich auf neue \nBeweismittel berufe, seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nicht \nerfüllt. Die schlichte Aussage des Zeugen, der Kläger werde im Heimatstaat von der \nPolizei gesucht, sei nicht ausreichend. Schließlich lägen keine Wiedergreifensgründe \nzu § 53 AuslG vor.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 23. November 2000 Klage erhoben. Er wiederholt sein \nbisheriges Vorbringen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 14. November 2000 zu verpflichten, für ihn ein weiteres \nAsylverfahren durchzuführen und ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n11\n\nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich im Klageabweisung gebeten.\n\n13\n\nSie verweist auf den Bescheidinhalt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nBezug genommen. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Syrien sind in das Verfahren \neingeführt worden.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n17\n\nDie Ablehnung der Anträge des Klägers durch die Beklagte ist rechtmäßig und \nverletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n18\n\nEs kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des \nVerfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in \nVerbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dahinstehen kann auch, dass im \nRahmen eines Asylfolgeverfahrens eine Pflicht zu erneuter Sachprüfung nur insoweit \nbesteht, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein \nWiederaufgreifen reicht. Denn jedenfalls liegen die materiellen Voraussetzungen für \neinen Erfolg des Asylantrages nicht vor.\n\n19\n\n Vgl. zum so genannten \"Durchentscheiden\": \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 \n- 9 C 28.97 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1998, \n367ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 11. August 1998 - 23 A 5189/97.A - \nund zur erneuten Sachprüfung: OVG NRW, Beschluss vom 10. \nAugust 1999 - 1 A 5410/96.A\n\n20\n\nDer Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach \nArt. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, der - ebenso wie der \nAsylanspruch des Art. 16 a Abs. 1 GG - eine politische Verfolgung voraussetzt. \n\n21\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im \nSinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche \nMerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder \njedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein \nasylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen \nGruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner \nGruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n22\n\n Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom \n5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.) 1998, 1178, sowie vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, \n961/86 -, Amtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315, 333 ff., und vom \n23. Januar 1991 - BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE, \n83, 216.\n\n23\n\nDie Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich dann aus gegen Dritte \ngerichteten Maßnahmen ergeben, wenn letztere wegen eines asylerheblichen \nMerkmals verfolgt werden, das der Antragsteller mit ihnen teilt, und er sich mit ihnen \nin einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. \nDie Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der \nGruppe das \nGefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit politisch verfolgt \nund sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont geblieben. In einer \nsolchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung auch aus fremdem \nSchicksal abgeleitet werden.\n\n24\n\nAsylerhebliche Rechtsverletzungen sind Eingriffe in Leib, Leben und physische \nFreiheit, da sie generell die asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere haben. \nMaßnahmen, die andere Rechtsgüter treffen, sind dann Verfolgung, wenn sie nach \nihrer Intensität und Schwere in die Menschenwürde des Opfers eingreifen und über \ndas hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort \nherrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Eingriffe, die unterschiedliche \nSchutzgüter mit jeweils nicht asylerheblicher Intensität treffen (Vielzahl \ndiskriminierender Nadelstiche), sind auch in ihrer Gesamtheit keine Verfolgung im \nSinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. \n\n25\n\nGezielt ist der Eingriff, wenn die Rechtsverletzung \"wegen\" eines asylerheblichen \nMerkmals erfolgt. Ob eine in dieser Weise spezifizierte Zielrichtung vorliegt, ist \nanhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der \nMaßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, \ndie den Verfolgenden leiten.\n\n26\n\n Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, \nDVBl. 1998, 1178.\n\n27\n\nDabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Verfolgungsmaßnahmen \nunmittelbar vom Staat ausgehen oder durch Dritte erfolgen; derartige Handlungen \nDritter sind als politische Verfolgung zu werten, wenn sie dem jeweiligen Staat \nzuzurechnen sind, weil er etwa die Handlungen unterstützt, einvernehmlich duldet \noder nicht bereit ist bzw. sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren \nMittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. \nDer eingetretenen Verfolgung steht eine unmittelbar drohende Gefahr gleich.\n\n28\n\nDerjenige, der von nur regionaler oder örtlich begrenzter Verfolgung\n\n29\n\n - vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -, Amtliche \nEntscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 101, 135, 139 ff. und vom 9. September 1997 \n- 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274 ff. -\n\n30\n\nbetroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, \nwenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht \nfinden kann (sog. inländische Fluchtalternative)\n\n31\n\n - vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, \n1501/84 -, DVBl. 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 17.89 -, DVBl. 1990, 1064 ff. -\n\n32\n\nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.\n\n33\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk des Bundesverwaltungsgerichts, \nOrdnungs-Nr.: 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 71 mit Nachweisen, sowie \nBeschluss vom 25. Januar 1996 - 9 B 591.95 -.\n\n34\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nUrsachenzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden gesetzlichen Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten schließlich für die Beurteilung, ob ein Antragsteller den \nSchutz des Asylrechts einfordern kann, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob \ner seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der \nAsyl Suchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Das gilt \nentsprechend in den Fällen einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung, \ndie erst nach der Flucht eingesetzt hat.\n\n35\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 und 9. September 1997, \njeweils am angegebenen Ort (a. a. O).\n\n36\n\nAndernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei \nseiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n37\n\n Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, \n961/86 -, a. a. O., S. 345 f.\n\n38\n\nDer Asyl Suchende hat bei alledem wegen seiner prozessualen \nMitwirkungspflicht die Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form \nvorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen \nzusammenhängenden, in sich stimmigen Sachverhalt betreffend sein persönliches \nVerfolgungsschicksal schildern, der nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer \nWeise widersprüchlich ist und aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger \nWürdigung die behauptete Verfolgung ergibt. In Bezug auf Vorgänge im Heimatland \ndes Asyl Suchenden ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts zu fordern, dass \ndie Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf \ndem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asyl \nSuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen.\n\n39\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE \n71, 180.\n\n40\n\nFür die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne \ndes § 51 Abs. 1 AuslG gilt in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut \nund politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch \ndie Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n41\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\n\n42\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung des \nVorbringens des Klägers kann die Kammer im maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) eine ihm bei Rückkehr \nnach Syrien drohende politische Verfolgung nicht feststellen.\n\n43\n\nDer Kläger hat die Kammer zunächst nicht davon überzeugen können, dass er \nSyrien als Verfolgter verlassen hat. Denn sein Verfolgungsvorbringen erweist sich im \nzentralen Bereich als unglaubhaft.\n\n44\n\nDies gilt mit Blick darauf, dass er zum einen im Rahmen seiner Anhörung zum \nAsylantrag angegeben hat, nicht Mitglied einer Organisation oder Partei gewesen zu \nsein. Im Widerspruch dazu hat er nunmehr in seiner Klagebegründung vorgetragen, \ndie Geheimpolizei habe seine Mitgliedschaft in der \"Gottespartei\" in Erfahrung \ngebracht. Zum anderen ist sein Folgevorbringen, Flugblätter verteilt und an \nZusammenkünften von Mitgliedern der \"Gottespartei\" teilgenommen und im Lager \nseines Geschäfts neben Flugblättern auch sonstige Sachen der Partei gelagert zu \nhaben, bis hin zur Festnahme von Gesinnungsgenossen unglaubhaft gesteigert. \nUnabhängig davon spricht die verwendete Bezeichnung \"Gottespartei\" gegen die \nVersion im Erstverfahren, wonach Kontakt zur Familie eines Mitglieds der \nMoslembruderschaft bestanden haben soll. \"Partei Gottes\" (Hizb Allah oder \nHizbollah) ist vielmehr bekanntermaßen der Name einer schiitische Organisation, die \nseit 1991 wie die Syrer im Libanon operiert.\n\n45\n\nDem schriftsätzlichen Beweisantrag war im Hinblick darauf, dass sich das eigene \nVorbringen des Klägers in unauflösbarer Weise als widersprüchlich erweist, nicht \nnachzugehen.\n\n46\n\nDer hiernach unverfolgt ausgereiste Kläger hat bei seiner Rückkehr nach Syrien \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zu befürchten. \nGründe, die eine solche Annahme rechtfertigten, liegen nicht vor.\n\n47\n\nEin politisches Engagement, das geeignet wäre, ihn staatlichen \nVerfolgungsmaßnahmen zu unterziehen, hat der Kläger nicht vorgebracht. Sein \nVorbringen zur Teilnahme an kurdischen Veranstaltungen in Deutschland verbleibt \neindeutig unterhalb der Schwelle, ab der beachtlich wahrscheinlich ist, dass er in das \nBlickfeld syrischer Behörden geraten sein könnte.\n\n48\n\nEr hat des Weiteren nicht wegen illegaler Ausreise mit asylerheblicher Verfolgung \nzu rechnen. Zwar bedürfen syrische Staatsangehörige zur Ausreise einer \nAusreiseerlaubnis, die in Form eines Ausreisevisums erteilt wird. Allein die \nunerlaubte Ausreise und der sich anschließende Aufenthalt im Ausland - meist im \nRahmen eines Asylverfahrens - ziehen für syrische Staatsangehörige nach der \nErkenntnislage der Kammer in aller Regel nicht Maßnahmen von asylrechtlicher \nRelevanz nach sich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es den syrischen \nBehörden bekannt ist, dass die Aufenthaltnahme in Deutschland vielfach nur auf der \nGrundlage eines entsprechenden Vorbringens behaupteter politischer Verfolgung \nmöglich ist, ohne dass dieser Umstand allein Anlass für Repressionen seitens des \nsyrischen Staates böte. \n\n49\n\n Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 17. Juli 2003 (im \nFolgenden: Lagebericht) und Auskunft an das Verwaltungsgericht \n(VG) Sigmaringen vom 13. Januar 1997; Deutsches Orient-Institut \n(DOI), Auskunft vom 28. Februar 1997 an das \nVG Sigmaringen.\n\n50\n\nZur Grundlage für mögliche Verfolgungsmaßnahmen können das Asylvorbringen \nund die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe allerdings dann gemacht \nwerden, wenn sie öffentlichkeits- bzw. medienwirksam werden und deshalb von den \nHeimatbehörden als Schädigung syrischer Interessen bewertet werden. Alle \nzurückkehrenden Asylbewerber werden bei ihrer Wiedereinreise in Syrien einer \nstrengen Kontrolle durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterzogen und in \ndiesem Rahmen ausführlich befragt, da für die Heimatbehörden insofern regelmäßig \neine Art \"Anfangsverdacht\" besteht. \n\n51\n\n Vgl. AA, Lagebericht; amnesty international (ai), Auskunft vom \n24. Juni 1998 an das VG Karlsruhe.\n\n52\n\nFür die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden \nVerfolgungsgefahr ist das Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände erforderlich, \ndie auf eine regimefeindliche Aktivität schließen lassen. Denn erst wenn der \nregelmäßig bestehende \"Anfangsverdacht\" infolge der Asylantragstellung durch \nweitere Umstände verstärkt wird, ist eine Inhaftierung mit anschließender \nVerbringung in ein Verhörzentrum, in dem dann mit Folter und sonstiger \nmenschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen ist, zu erwarten. \n\n53\n\n OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -; so auch \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom \n6. September 2001 - A 2 S 2249/98 -; hierzu auch AA, Lagebericht; \nai, Auskunft vom 24. Juni 1998 an VG Karlsruhe.\n\n54\n\nIm Falle des Klägers sind indes solche Umstände nicht ersichtlich. Dies gilt auch, \nsoweit er zumindest noch in seinem (ersten) Asylverfahren geltend gemacht hat, \nyezidischen Glauben zu sein. Nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen geht die \nKammer mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Yeziden \nweder im Nordwesten noch im Nordosten Syriens einer Gruppenverfolgung \nunterliegen, welche auch für den Kläger selbst die aktuelle Gefahr begründen \nkönnte, bei einer Rückkehr von Verfolgungsmaßnahmen wegen seines yezidischen \nGlaubens betroffen zu sein.\n\n55\n\nVgl. AA, Lagebericht; OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 \n- 9 A 6597/95.A -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, \nUrteil vom 14. Juli 1999 - 2 L 4943/97 -.\n\n56\n\nFerner liegen unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnislage keine \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor. Es spricht keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit,\n\n57\n\n vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 \n- 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196,\n\n58\n\ndafür, dass dem Kläger die konkrete Gefahr für Folter oder einer gegen die \nMenschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass er konkreten \nGefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt ist. \nGleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus \nindividuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines \nErlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist.\n\n59\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ \n1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ-Beilage \n1996, 89.\n\n60\n\nEs ist nicht erkennbar, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Verhältnisse zu \ngewärtigen hat, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen. Die Asylantragstellung, \nauch wenn sie - wie hier - mit einem mehrjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik \nDeutschland verbunden ist, wird von syrischer Seite - wie bereits ausgeführt - nicht \nals Ausdruck einer illoyalen oder gar regimefeindlichen Gesinnung angesehen. \nAllerdings ist bekannt, dass sich abgeschobene Asylbewerber bei einer Rückkehr \nnach Syrien einer zum Teil auch intensiven Befragung stellen müssen. Ein mögliches \nAbschiebungshindernis begründende Maßnahmen, insbesondere eine Verbringung \nin ein Verhörzentrum mit der gesteigerten Gefahr der Folter, sind allerdings erst dann \nzu erwarten, wenn sich bei der Befragung über die bloße Asylantragstellung hinaus \nder Verdacht oppositioneller Betätigung ergibt.\n\n61\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -, mit \nzahlreichen weiteren Nachweisen.\n\n62\n\nVon derartigen Verdachtsmomenten kann indessen - wie ausgeführt - nicht \nausgegangen werden.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n64\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-03-15/9-k-2709-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-03-15/9-k-2709-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287759","retrieved":"2026-07-09 03:06:02.059525+00:00"}}