{"status":"available","doknr":"OLD287870","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0309.6K2240.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-03-09","aktenzeichen":"6 K 2240/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Satzes 1 der Ziffer 2 und der \nZiffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 30. Oktober 2002 verpflichtet festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in der Person des Klägers \nhinsichtlich der Republik Indien vorliegen. Ziffer 4 des Bescheides wird aufgehoben, \nsoweit darin die Abschiebung des Klägers nach Indien angedroht wird.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger\npunjabischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus U. in der Nähe der\npakistanischen Hauptstadt Islamabad, studierte Urdu und Literatur an der Universität\nM. und arbeitete danach als Journalist bei der pakistanischen Zeitung E. K.\nM. . Ab dem Jahre 1988 lehrte er an der Universität M. . Daneben war er\nschriftstellerisch tätig. Seine Arbeiten sind in fast jeder literarischen Zeitschrift Indiens\nund Pakistans erschienen. Seine Gedichtsammlung \"N. \" (\"I. \") wurde im\nJahre 1996 in Pakistan und im Jahre 1998 in Indien publiziert.\n\n3\n\nEtwa Ende März / Anfang April 2000 flüchtete der Kläger von Pakistan nach\nIndien, um einer drohenden Festnahme zu entgehen. Er war nach dem Militärputsch\nvom Oktober 1999 mit den neuen Machthabern unter General Pervez Musharraf in\nKonflikt geraten, weil er sich geweigert hatte, den früheren pakistanischen\nPremierminister Nawaz Sharif wahrheitswidrig zu belasten. Zu dieser Zuspitzung war\nes vor dem Hintergrund folgender Ereignisse gekommen:\n\n4\n\nIm Vorfeld eines Treffens des damaligen pakistanischen Premierminister Nawaz\nSharif mit dem indischen Premierminister Atal Behari Vajpayee Anfang des Jahres\n1999 anlässlich der Eröffnung einer Buslinie zwischen Neu Delhi und Lahore hatte\nder Kläger -mit einem von ihm verfassten Vorwort- das Buch \"K. O. I. E. \"\n(\"X. \") des indischen Premierminister\nVajpayee in der (pakistanischen) Urdu-Sprache in Pakistan veröffentlicht. Die\nVeröffentlichung des Buches hatte großen Anklang in der nationalen und\ninternationalen Presse gefunden, da zum ersten Mal ein Buch eines indischen\nPremierministers in Pakistan veröffentlicht worden war. Außerdem hatte der Kläger\nauf Bitte der früheren pakistanischen Regierung unter Nawaz Sharif am 22. Februar\n1999 dem indischen Premierminister Atal Behari Vajpayee in Anwesenheit des\npakistanischen Premierministers im Namen der pakistanischen Dichter ein\nBuchexemplar überreicht. Diese Aktionen blieben folgenlos, solange Nawaz Sharif\nregierte. Nach dem Militärputsch im Oktober 1999 fingen die neuen Machthaber\njedoch an, diskreditierendes Material gegen Nawaz Sharif zu sammeln. In diesem\nZusammenhang wurde der Kläger von den neuen Machthabern gefragt, ob der\nNawaz Sharif ihm eine direkte Anweisung zur Veröffentlichung des Buches gegeben\nhabe. Dies verneinte er wahrheitsgemäß. Schließlich wurde er aufgefordert, einfach\nzu behaupten, die Veröffentlichung des Buches sei auf Anweisung des Nawaz Sharif\ngeschehen. Weil der Kläger dieses Ansinnen ablehnte, wurde Anfang März 2000 in\nseiner Abwesenheit sein Haus durchsucht. Um nicht als angeblicher Spion verhaftet\nzu werden, floh er daraufhin nach Indien. \n\n5\n\nDie Einreise nach Indien erfolgte mit einem Visum, das ein Freund beschafft\nhatte. Das Visum wurde mehrfach, allerdings nicht immer problemlos -zuletzt nach\nIntervention des indischen Premierminister Vajpayee am 16. Juli 2001 bis zum 31.\nJuli 2006-, verlängert. Am 26. Dezember 2000 heiratete der Kläger in Neu-Delhi die\nindische Schriftstellerin T. K1. . Seine Ehefrau trat aus Anlass der\nEheschließung vom Hinduismus zum Islam über. \n\n6\n\nAm 15. August 2001 reiste der Kläger von Indien aus auf Einladung des PEN-\nClubs Deutschland und mit der Zusage für ein Stipendium in Deutschland mit einem\ngültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Er wohnte ca. sechs Wochen im\n\"Haus M1. \" in L. -M1. , dem Gästehaus der I1. -C. -Stiftung,\ndie ihm bei der Einreise behilflich war und ihn nach der Einreise betreute. Nachdem\ner im Rahmen des Projekts \"Writers in Exile\" durch die Stadt Osnabrück auf\nVermittlung des PEN-Zentrums Deutschland ein Stipendium für die Dauer eines\nJahres sowie eine bis zum 30. September 2002 befristete Aufenthaltsgenehmigung\nin der Form der Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, begab er sich nach\nOsnabrück. \n\n7\n\nIm November 2001 reiste die Ehefrau des Klägers -mit einem zu\nBesuchszwecken in Österreich ausgestellten Schengen-Visum- über Wien in das\nBundesgebiet nach Osnabrück zu ihrem Ehemann, dem Kläger; sie war damals\nschwanger. Nach der Einreise beantragte sie die Verlängerung ihrer in der Form\neines Visums erteilten Aufenthaltserlaubnis, weil Sie bei ihrem Ehemann, dem\nKläger, bleiben wollte. Der Oberbürgermeister der Stadt Osnabrück lehnte den\nAntrag der Ehefrau des Klägers mit Bescheid vom 20. November 2001 im\nWesentlichen mit der Begründung ab, sie hätte vor der Einreise ein Visum für den\nEhegattennachzug beantragen müssen, und forderte sie zur Ausreise aus\nDeutschland auf. Daraufhin stellten der Kläger und seine Ehefrau am 29. November\n2001 Asylanträge. \n\n8\n\nAls Reaktion auf die Stellung des Asylantrags durch den Kläger hob die Stadt\nOsnabrück das ihm gewährte Stipendium im Einvernehmen mit dem PEN-Zentrum\nDeutschland auf und ließ in einem Zeitungsartikel hierzu erklären, die Grundlage für\ndas Stipendium sei entfallen, weil ein Platz im \"Writers in Exile\"-Projekt einen\ngleichzeitigen Antrag auf Asyl ausschließe. Die Sprecherin des PEN-Zentrums\nDeutschland teilte im gleichen Zeitungsartikel mit, der Kläger habe \"seine Ehefrau\nnicht erwähnt\", als man ihm den Aufenthalt in Osnabrück angeboten habe. Sie habe\nden Eindruck, dass \"hier seitens des Autors nicht ganz mit offenen Karten gespielt\nwurde\". Das zu lange Verschweigen der Lebenspartnerin habe der Stadt Osnabrück\ndie Möglichkeit genommen, frühzeitig bürokratische Schritte einzuleiten, wie etwa\neine Besuchseinladung für die Ehefrau auszusprechen. \n\n9\n\nAm 10. Dezember 2001 hörte das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Kläger in Lübeck\npersönlich zu den Gründen für seinen Asylantrag an. Der Kläger schilderte daraufhin\numfassend die Gründe, die ihn bewogen hatten, zunächst sein Heimatland Pakistan\nund später auch sein erstes Zufluchtland Indien zu verlassen, und führte hierzu im\nEinzelnen aus: \n\n10\n\nEr habe Pakistan und schließlich auch Indien verlassen müssen, weil er sich\nzunächst in Pakistan durch berufliche und freundschaftliche Kontakte nach Indien\nverdächtig gemacht habe, dann nach dem Militärputsch vom Oktober 1999 in\nPakistan in Konflikt mit den neuen Machthaber geraten, später in Indien zum\nSpielball der Mächtigen in der Auseinandersetzung zwischen Indien und Pakistan\ngeworden und zuletzt -nach der Heirat einer Inderin- von Hindu-Fundamentalisten\nbedroht und angefeindet worden sei. \n\n11\n\nBegonnen habe alles im Jahre 1998. Damals habe er sich im Auftrag der Q. -\nUniversität M. drei Monate zu Forschungszwecken in Q1 in Indien aufgehalten.\nDie Rückreise nach Pakistan sei über Neu-Delhi erfolgt, weil dort im September 1998\nseine Gedichtsammlung in Buchform veröffentlicht worden sei. Während des\nAufenthalts in Neu-Delhi habe er durch den befreundeten Dichter Dr. K2. B. ,\nder damals gerade die Gedichte des indischen Premierministers\nAtal Behari Vajpayee in die Urdu-Sprache übersetzt habe, im Rahmen eines von\nseinem Dichterfreund organisierten literarischen Treffens mit anderen Dichtern den\nindischen Premierminister kennen gelernt. Bei dieser Gelegenheit habe der indische\nPremierminister die Frage angesprochen, ob es nicht auch möglich sei, seine in die\nUrdu-Sprache übersetzten Gedichte auch in Pakistan zu veröffentlichen. Da er, der\nKläger, in Pakistan den Verlag KITAB NUMA besessen habe, habe der Freund dem\nPremierminister vorgeschlagen, dass er, der Kläger, das Buch des indischen\nPremierministers in Pakistan veröffentlichen könne. Er, der Kläger, habe daraufhin\nversprochen, dass er sein Bestes versuchen würde.\n\n12\n\nNach seiner Rückkehr nach Pakistan habe ihn der indische Dichter V. N. S. ,\nder zugleich der Chef der Grenzsicherheit in Neu-Delhi sei, gebeten, ein Treffen mit\npakistanischen Dichtern zu organisieren. Er, der Kläger, habe sich in M.\nerkundigt, ob sein Freund aus Indien, der Chef der Grenzsicherheit sei, aus Pakistan\neinreisen könne. Der Freund sei dann nach Pakistan eingereist und habe sich im\nGästehaus der pakistanischen Grenzbehörden aufgehalten. Man habe ihm aber nicht\nerlaubt, an den für ihn organisierten Treffen der Dichter in M. teilzunehmen. Er\nselbst habe aber mit dem Freund im Gästehaus sprechen dürfen. Der Freund habe\nihm literarische Zeitungen und zwei eigene Bücher mitgebracht. Nach dem Verlassen\ndes Gästehauses hätten pakistanische Sicherheitsbeamte ihn zu dem Treffen befragt\nund ihm die übergebenen Zeitschriften und Bücher abgenommen. Danach sei ein\nVerfahren gegen ihn eingeleitet worden, weil er als Dichter mit hochrangigen\nindischen Sicherheitsbeamten in Verbindung stehen würde. Verschiedene\nMinisterien und auch seine Universität seien über das Verfahren in Kenntnis gesetzt\nworden. Danach hätten Personen aus verschiedenen Ministerien ihn zu Hause und\nan der Universität befragt. Er habe stets betont, dass es sich nicht um politische,\nsondern um lyrische Treffen gehandelt habe. Die Befragungen an der Universität\nhätten zugenommen. Unter anderem sei er gefragt worden, weshalb er den\nindischen Premierminister und außerdem während der Buchpräsentation im\nSeptember 1998 den General Arora, der für die Teilung Pakistans verantwortlich\ngemacht werde, getroffen habe. Dass dieser General bei der Präsentation seines\nBuches anwesend gewesen sei, habe er überhaupt nicht gewusst. Da die\nBefragungen weiter an Intensität zugenommen hätten, habe er den pakistanischen\nmilitärischen Geheimdienst ISI aufgesucht. Er habe ihnen den wahren Sachverhalt\ndargelegt. Vor allem habe er dargelegt, dass alle Kontakte lediglich auf Grund\nlyrischer und literarischer Zusammenarbeit stattgefunden hätten. Danach sei er in\nRuhe gelassen worden. \n\n13\n\nZu dieser Zeit habe er das Buch des indischen Premierministers erhalten, um\ndessen Veröffentlichung in Pakistan er bei dem Treffen in Indien im Herbst 1998\ngebeten worden sei. Da es die Umstände nicht zugelassen hätten, habe er jedoch\ndas Buch damals nicht veröffentlicht. Im Februar 1999 hätten sich dann der indische\nPremierminister und der pakistanische Premierminister Nawaz Sharif zur Einweihung\neiner Busverbindung zwischen Neu-Delhi und M. getroffen. Er habe dies für eine\ngute Gelegenheit gehalten, das Buch des indischen Premierministers, bei dem es\nsich um eine Abhandlung über indische und pakistanische Lyrik mit dem Titel \"K.\nO. I. E. \" (\"X. \") zu veröffentlichen. Er selbst\nhabe das Vorwort der pakistanischen Ausgabe geschrieben. Da zum ersten Mal ein\nBuch eines indischen Premierministers in Pakistan veröffentlicht worden sei, habe\ndas Ereignis großen Anklang in der nationalen und internationalen Presse gefunden.\nAuf Bitte der pakistanischen Regierung habe er dann am 22. Februar 1999 im\nNamen der pakistanischen Dichter dem indischen Premierminister Vajpayee in\nAnwesenheit des damaligen pakistanischen Premierministers Nawaz Sharif ein\nBuchexemplar überreicht. \n\n14\n\nBis Oktober 1999 sei er danach von keiner Behörde belästigt worden. Nach dem\nMilitärputsch im Oktober 1999 hätten die neuen Machthaber jedoch angefangen,\ndiskreditierendes Material gegen Nawaz Sharif zu sammeln. Im Dezember 1999 sei\ner, der Kläger, von verschiedenen Personen aus Ministerien aufgesucht worden. Er\nsei intensiv zu seinem Kontakt zum ehemaligen Premierminister befragt worden. Bei\neiner Befragung im Februar 2000 sei Gegenstand der Befragung hauptsächlich die\nVeröffentlichung des Buches in Pakistan gewesen. Er sei gefragt worden, ob der\nNawaz Sharif eine direkte Anweisung zur Veröffentlichung des Buches gegeben\nhabe. Er habe wahrheitsgemäß erklärt, die Veröffentlichung sei lediglich aus\nlyrischen Gründen erfolgt. Dies habe man ihm nicht abgenommen. Man habe ihm\nunterstellt, er habe das Buch auf Anweisung des Nawaz Sharif veröffentlicht, der ihm\nals Gegenleistung eine hochrangige Position versprochen habe. Dann hätten sie ihn\naufgefordert, einfach zu behaupten, die Veröffentlichung des Buches sei auf\nAnweisung des Nawaz Sharif geschehen. Er könne dafür eine Belohnung erwarten.\nWürde er sich weigern, müsse er mit Nachteilen rechnen. Er habe ihnen erklärt, dass\ner eine solche Aussage gegen den Nawaz Sharif nicht tätigen würde.\n\n15\n\nAnfang März 2000 habe er an einer Dichterlesung in Karachi teilgenommen.\nWährend seiner Abwesenheit sei sein Haus in M. am 4. März 2000 von fünf\nPersonen durchsucht worden. Sie hätten seine Mutter bedroht. Die indische Hindu-\nLiteratur in seinem Arbeitszimmer sei ebenso wie eine Straßenkarte von Delhi\nbeschlagnahmt worden. Sie hätten seiner Mutter gesagt, er, der Kläger, sei geflohen.\nEr solle sich schnellstens dem Militär stellen. Er sei ein Spion der indischen\nRegierung. Seine Mutter habe ihn telefonisch benachrichtigt. Nach Beratung mit\nFreunden in Karachi sei er bei seinem Entschluss geblieben, nicht gegen\nNawaz Sharif auszusagen, sondern nach Indien auszureisen, weil er dort viele\nDichterfreunde gehabt und auf die Hilfe des indischen Premierministers gehofft habe.\nEin Freund habe dann ein Visum für Indien und die Ausreise dorthin organisiert. Mit\nder Eisenbahn habe er unentdeckt ausreisen können.\n\n16\n\nAm 3. April 2000 habe er auf einer von anderen Dichtern in Indien organisierten\nPressekonferenz über seine Probleme mit dem pakistanischen Geheimdienst\nberichtet. Der indische Innenminister habe ihm dann angeboten, er könne auf Antrag\nin Indien bleiben. Er habe das Angebot angenommen. Die indische Regierung habe\nihm daraufhin ein kurzfristiges Visum gegeben. Die pakistanische Regierung habe\nihn hingegen nach der Pressekonferenz als Regimegegner tituliert und von Indien\nseine Auslieferung an Pakistan verlangt. Nach dem Ablauf des ersten Visums habe\ner sich um ein langfristiges Visum bemüht. In Indien gebe es kein Asyl, mit einem\nlangfristigen Visum könne man aber im Land bleiben. \n\n17\n\nAufgrund seiner Bemühungen sei ihm ein Visum für sechs Monate erteilt worden.\nAußerdem sei ihm eine Regierungswohnung zur Verfügung gestellt und eine\nLehrtätigkeit an der Jawaal-Universität in Aussicht gestellt worden. An der\nWohnungsvergabe sei ein muslimischer Journalist beteiligt gewesen. Dieser habe ihn\nmehrmals aufgefordert, über die Lage in Pakistan zu schreiben. Der Journalist habe\nihn auch mit einem Beamten des Innenministeriums aufgesucht, der ihn ebenfalls\naufgefordert habe, er solle Veröffentlichungen gegen die pakistanische Regierung\ntätigen. Dies habe er jedoch mit Hinweis darauf, dass er pakistanischer Staatsbürger\nsei und sein Land liebe, abgelehnt. Der Beamte des Innenministeriums habe ihm\ndaraufhin gesagt, es sei eine \"Sache des Gebens und Nehmens\". Da habe er\nrealisiert, dass er sich in einer sehr kritischen Lage befunden habe. Er habe\nannehmen müssen, dass es sich bei dem Beamten aus dem Innenministerium um\neinen Mitarbeiter des indischen Geheimdienstes gehandelt habe. Er habe daraufhin\nden indischen Ex-Premierminister Gujral telefonisch um Rat gebeten. In Bombay\nhabe er den Generalsekretär des Premierministers Vajpayee aufsuchen können.\nDieser habe ihm versichert, die indischen Beamten seien nicht vom Geheimdienst, in\nZukunft werde er nicht mehr mit solchen Vorfällen überzogen. Das Gegenteil sei\njedoch eingetreten. Die Befragungen seien immer intensiver geworden. Er sei\nvehement aufgefordert worden, gegen die pakistanische Regierung zu schreiben. Er\nhabe noch einmal persönlich den Ex-Premierminister Gujral aufgesucht, der an der\nLage aber auch nichts habe ändern können. Daraufhin habe er die ihm zugeteilte\nWohnung verlassen und sei zu einem Freund gezogen, habe dann aber immer\nwieder die Wohnungen gewechselt, weil die Behörden stets telefonisch seine\nFreunde kontaktiert und nach seinem Aufenthalt gefragt hätten. In dieser Zeit habe\ndie indische Presse über sein Problem berichtet, nämlich dass er keine Wohnung\nund keine Arbeit habe. \n\n18\n\nSchließlich habe er versucht, mit Hilfe der UNHCR und des Nationalen Büros der\nMenschenrechtsliga sein Aufenthaltsrecht in Indien zu klären. Bis dahin sei das\nursprüngliche Visum für Indien immer wieder nur für kurze Zeit verlängert worden.\nDie Regierung habe ihm daraufhin mitgeteilt, das Visum würde nicht verlängert, mit\nAblauf des zuletzt erteilten Visums, d.h. im März 2000, solle er das Land verlassen,\nandernfalls würde er verhaftet. Dies alles habe sich innerhalb einer Woche\nabgespielt. \n\n19\n\nEr habe sodann versucht, ein Visum für die Vereinigten Staaten, Kanada oder\nGroßbritannien zu erhalten. Es sei ihm jedoch für keines dieser Länder ein Visum\nerteilt worden. Am Tag des Ablaufs seines Visums habe er seinen Pass beim\nUNHCR abgegeben und darüber den indischen Premierminister per Fax-Schreiben\nunterrichtet. Der UNHCR habe ihn mit Bescheinigung vom 27. Mai 2002 als\nFlüchtling anerkannt. Danach sei der gesamte Vorgang öffentlich geworden. Die\nindische Presse habe auch die Sache mit dem Geheimdienst veröffentlicht. Dies\nhabe dazu geführt, dass der P.E.N.-Club ihn nach Deutschland eingeladen habe.\n\n20\n\nUnabhängig davon hätten die Veröffentlichungen in der indischen Presse auch\ndazu geführt, dass er jetzt erstmals nach seiner Flucht aus Pakistan den indischen\nPremierminister getroffen habe. Dieser habe ihm ein langfristiges Visum für Indien\nzugeteilt, das ihm am 16. Juli 2001 für die Zeit bis zum 31. Juli 2006 erteilt worden\nsei. Der Premierminister habe auch geregelt, dass er Indien auf einem anderen Weg\nals über den Einreise-Grenzübergang Atari habe verlassen dürfen. Zu dieser Zeit\nhabe ihm bereits die Zusage für ein Stipendium in Deutschland vorgelegen.\n\n21\n\nZwei Gründe hätten ihn schließlich bewogen, Indien zu verlassen. \n\n22\n\nZum einen sei in Indien der pakistanische Geheimdienst sehr aktiv. Auch in\nIndien bestehe für ihn die Gefahr, vom pakistanischen Geheimdienst umgebracht zu\nwerden. Der indische Premierminister hätte ihn nicht vor einem solchen Anschlag\nschützen können, weil er selbst im Visier des pakistanischen Geheimdienstes stehe.\n\n23\n\nAußerdem habe er in Indien am 26. Dezember 2000 geheiratet. Seine Frau sei\nvom Hinduismus zum Islam übergewechselt. Als Nachbarn im Wohnviertel dies aus\nder Presse mitbekommen hätten, hätten er und seine Frau innerhalb eines Tages die\nWohnung verlassen müssen. Im Mai 2001 hätten sich 40 bis 50 Personen vor dem\nHaus, in dem sie gewohnt hätten, auf der Straße versammelt. Etwa 15 Personen\nseien schon im Haus gewesen. Er habe das als Mobbing empfunden. Gebildete\nMenschen aus der Nachbarschaft hätten ihm geraten, die Wohnung zu verlassen.\nDies hätten sie auch sofort getan. Später seien sie wiedergekommen und hätten die\nSachen aus der Wohnung herausgeholt. Er habe sich danach zunächst bei einem\nFreund aufgehalten und schließlich in einem Gästehaus der Universität. Seine Frau\nhabe sich zu Verwandten nach Orissa begeben. Auch dort habe es aber Probleme\nwegen ihres Glaubens gegeben. Schutz durch muslimische Gemeinden in Indien\nhabe er in dieser Situation nicht erwarten können. Auf Grund seiner Publizität sei die\nmuslimische Gemeinschaft in Indien zu diesem Zeitpunkt zurückhaltend und\nängstlich gewesen. In der ganzen Zeit hätten ihn nur seine Hindu-Dichterfreunde\nunterstützt, nicht die Muslime. Über diese Schwierigkeiten habe er den PEN-Club in\nDeutschland unterrichtet, der ihn beruhigt habe, seine Frau könne nach Deutschland\nnachkommen und in P. mit ihm leben. Seine Ausreise aus Indien habe sich\ndurch die geschilderten Schwierigkeiten um eineinhalb Monate verzögert. \n\n24\n\nNach der Anhörung des Klägers holte das Bundesamt beim Auswärtigen Amt\neine Auskunft zu den Fragen ein, ob\n\n25\n\n- der Kläger und seine Ehefrau Ende Mai 2001 vor ihrer Wohnung in\nNeu-Delhi von einer aufgebrachten Menschenmenge bedroht worden\nseien,\n\n26\n\n- eine Person mit dem Bekanntheitsgrad des Klägers, die der\nmuslimischen Glaubensgemeinschaft angehört, pakistanischer Staatsbürger\nist und deren Ehefrau zum Islam konvertiert ist, in der Republik Indien\nBedrohungen von Seiten der Hindu-Fundamentalisten ausgesetzt sei,\n\n27\n\n- Hindu-Frauen, die zum Islam konvertiert sind, Übergriffen ihrer\nehemaligen Glaubensgemeinschaft ausgesetzt seien,\n\n28\n\n- die indische Regierung willens und in der Lage sei, den Kläger und\nseine Ehefrau gegebenenfalls vor Nachstellungen von Hindu-\nFundamentalisten zu schützen, insbesondere wenn man berücksichtige,\ndass ein enges und freundschaftliches Verhältnis des Klägers zum\nderzeitigen indischen Ministerpräsidenten bestehe,\n\n29\n\n- Indien diesen Schutz auch gewähren werde, nachdem der Kläger einen\nAsylantrag in Deutschland gestellt habe.\n\n30\n\nDas Auswärtige Amt nahm zu den Fragen des Bundesamtes mit Auskunft vom\n24. Juli 2002 Stellung und führte im Wesentlichen aus:\n\n31\n\n1. Zu der angeblichen Bedrohung durch eine Menschenmenge vor ihrer\nWohnung seien der Wohnungseigentümer und der Bekannte des Klägers,\nHerr L1. T1. , befragt worden. Beide Personen hätten ebenso wie die\nzuständige Polizeistation versichert, dass es nie zu einem solchen Vorfall\ngekommen sei. Bei der \"Wohnung\" habe es sich um Büroräume des\nHerrn T1. gehandelt. Der Kläger habe Herrn T1. mehrmals in dem Büro\nbesucht und sei dort gelegentlich mit seiner Frau über Nacht geblieben.\nNach Aussage des Herrn T1. habe er sich im Jahr 2001 etwa zwei\nMonate dort aufgehalten, weil er in seiner Wohnung in N1. O.\nProtesten von einigen Hindu-Fundamentalisten ausgesetzt gewesen\nsei.\n\n32\n\n2. In Neu-Delhi sowie in anderen Metropolen Indiens sei es so gut wie\nausgeschlossen, dass eine Person mit dem Bekanntheitsgrad des Klägers\nBedrohungen von Seiten der Hindu-Fundamentalisten ausgesetzt sei.\n\n33\n\n3. Gleiches gelte in Bezug auf Frauen, die zum Islam konvertiert seien.\nDiese Fälle seien in Indien inzwischen nicht mehr so selten und sie hätten\n- zumindest in den Großstädten - allenfalls Angriffe aus der Familie der\nkonvertierten Ehefrau zur Folge.\n\n34\n\n4. Würde es tatsächlich zu Bedrohungen des Klägers und seiner Frau\ndurch Hindu-Fundamentalisten kommen, sei jede indische Regierung vom\nGesetz her zu ihrem Schutz verpflichtet und dazu grundsätzlich auch in der\nLage. Sicherlich sei der indischen Regierung auch daran gelegen, den\nKläger und seine Ehefrau in Indien zu beschützen, da ein Angriff von Hindu-\nFundamentalisten auf einen moslemischen Schriftsteller dieses\nBekanntheitsgrades zweifelsohne auch in der Presse großen Niederschlag\nfinden würde.\n\n35\n\n5. Das Bekanntwerden der Asylantragstellung in Deutschland habe nach\nden Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes keine negativen Folgen bei einer\nRückkehr nach Indien.\n\n36\n\nMit Bescheid vom 30. Oktober 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag des\nKlägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Islamischen Republik\nPakistan vorliegen, dass sie jedoch hinsichtlich der Republik Indien nicht vorliegen.\nWeiter stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in Bezug auf\ndie Republik Indien nicht vorliegen. Es forderte den Kläger unter Fristsetzung zum\nVerlassen des Bundesgebiets auf und drohte ihm die Abschiebung nach Indien an.\nSchließlich stellte es fest, der Kläger dürfe nicht nach Pakistan abgeschoben werden.\nZur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger sei nicht asylberechtigt,\nweil er vor der Einreise nach Deutschland bereits in Indien im Sinne des § 27 Abs. 1\nAsylVfG vor politischer Verfolgung sicher gewesen sei. Seine Flucht aus Pakistan sei\nin Indien beendet gewesen. Sein Vorbringen, er habe in Indien keinen Schutz\nerhalten und sei dort ebenfalls Verfolgung ausgesetzt gewesen, könne aus den\nGründen der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 21. Juli 2002 nicht\ngeglaubt werden. Vielmehr sei festzustellen, dass der Kläger in Indien zuletzt eine\nVisumsverlängerung bis zum Jahr 2006 erhalten habe und dass ihm auch zumutbare\nLebensbedingungen, zum Beispiel durch die Zurverfügungstellung einer\nRegierungswohnung und die Zusage einer Lehrtätigkeit, geschaffen worden seien.\nDa er in der Republik Indien nicht verfolgt werde, habe er auch keinen Anspruch auf\ndie Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in\nBezug auf die Republik Indien. In Bezug auf die Islamische Republik Pakistan habe\ner hingegen ein asylrelevantes Verfolgungsschicksal glaubhaft gemacht. Er dürfe\ndeshalb nicht nach Pakistan, wohl aber nach Indien abgeschoben werden.\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen in Bezug auf die Republik Indien\nebenfalls nicht vor.\n\n37\n\nDer Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus dem\nVerwaltungsverfahren vertieft. Insbesondere macht er geltend, ihm habe politische\nVerfolgung unmittelbar gedroht, weil er in Indien jederzeit mit einem Anschlag des\nindischen Geheimdienstes RAW, des pakistanischen Geheimdienstes ISI oder\nseitens radikaler Hindus habe rechnen müssen. Dies habe im angefochtenen\nBescheid keine hinreichende Berücksichtigung gefunden. \n\n38\n\nDer Kläger beantragt,\n\n39\n\ndie Ziffern 2 Satz 1, 3 und 4 des Bescheides des\nBundesamtes vom 30. Oktober 2002 aufzuheben und die\nBeklagte zu verpflichten festzustellen, dass auch hinsichtlich\nder Republik Indien Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1\nAuslG vorliegen,\n\n40\n\nhilfsweise\n\n41\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53\nAuslG in Bezug auf die Republik Indien vorliegen.\n\n42\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n43\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n44\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat nicht im Verfahren Stellung\ngenommen.\n\n45\n\nNach der Asylantragstellung am 29. November 2001 wurden der Kläger und\nseine Ehefrau dem Land Schleswig-Holstein zugewiesen; sie nahmen Aufenthalt in\nder Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Lübeck. Die I1. -C. -Stiftung\nin Köln sprach Anfang Dezember 2001 eine Einladung an den Kläger und seine\nEhefrau für einen viermonatigen Aufenthalt im Gästehaus des Vereins \"Haus\nM1. \" in L. -M1. aus, die später bis zum 30. September 2002\nverlängert wurde. Auf Betreiben der I1. -C. -Stiftung schaffte das Landesamt\nfür Ausländerangelegenheiten Schleswig Holstein im Zusammenwirken mit der\nAusländerbehörde Düren die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür, dass\nder Kläger und seine Ehefrau die Einladungen der I1. -C. -Stiftung bis zum 30.\nAugust 2002 wahrnehmen konnten. Die Bezirksregierung Arnsberg wies den Kläger\nund seine Ehefrau mit Bescheid vom 3. September 2002 der Stadt Düren zu. Auf der\nGrundlage dieser Genehmigungen und Erlaubnisse und der Einladung der I1. -\nC. -Stiftung, die mit einem ausreichenden Stipendium verbunden war, hielten sich\nder Kläger und seine Ehefrau von Anfang des Jahres 2002 bis Ende des Jahres\n2002 und auch noch im Januar 2003 im Wesentlichen im I1. -C. -Haus\nM1. in E1. auf, von wo aus sie auch an Veranstaltungen in anderen\nStädten teilnahmen. \n\n46\n\nIm Oktober 2002 wurde der Sohn Isham des Klägers und seiner Ehefrau\ngeboren. \n\n47\n\nIm Februar 2003 übersiedelte der Kläger mit seiner Familie nach Wien, nachdem\ner dort ein Stipendium der Kunstsektion des Österreichischen Bundeskanzleramts\nzunächst für die Dauer eines Jahres erhalten hatte. Auch erhielt er eine\nNiederlassungsbewilligung für einen Privataufenthalt in Österreich bis zum\n27. Januar 2004. Da er mit Ehefrau und Kind nach Wien reiste, wird das Stipendium\n-wie der Kläger auf Nachfrage des Gerichts unter Vorlage entsprechender Schreiben\nder ihn in Österreich betreuenden \"IG Autorinnen/Autoren / Interessengemeinschaft\nösterreichischer Autorinnen und Autoren\" ergänzend dargelegt hat- voraussichtlich\nauf zwei Jahre -bis zum 18. Februar 2005- verlängert. Eine weitere Verlängerung\nkommt nicht in Betracht. Die Niederlassungsbewilligung für einen Privataufenthalt in\nÖsterreich wurde bis zum 31. März 2003 verlängert. Der Kläger wird sie bis zum\nEnde des Stipendiums im Februar 2005 in Anspruch nehmen können. Bis dahin wird\ner voraussichtlich in Österreich bleiben können. \n\n48\n\nDie Ehefrau des Klägers stellte am 24. November 2001 einen Asylantrag, den\ndas Bundesamt mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 ablehnte. Über die daraufhin\nerhobene Klage - 5 K 2210/02.A - ist noch nicht entschieden worden.\n\n49\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2004 zu den Gründen\nseines Abschiebungsschutzbegehrens persönlich gehört worden. Wegen des\nErgebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n50\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2004 ist außerdem die Ehefrau des\nKlägers informatorisch dazu gehört worden, aus welchen Gründen ihr Ehemann\nIndien verlassen hat und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Wegen\ndes Ergebnisses wird ebenfalls auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug\ngenommen.\n\n51\n\nMit Beschluss vom 5. Februar 2004 hat die Kammer das Verfahren auf den\nVorsitzenden als Einzelrichter übertragen.\n\n52\n\nDie Erkenntnisse über die politische Situation in Pakistan und Indien, die für die\nEntscheidung von Bedeutung sein können, sind in das Verfahren eingeführt\nworden.\n\n53\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Streitakte, der Gerichtsakte VG Aachen 5 K 2210/02.A (Klageverfahren der\nEhefrau des Klägers) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBundesamtes (je 1 Heft betreffend das Verfahren des Klägers und seiner Ehefrau)\nund der Ausländerbehörde (Akte betreffend den Kläger, 1 Heft) Bezug\ngenommen.\n\n54\n\nEntscheidungsgründe:\n\n55\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n56\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 30. Oktober 2002 ist im tenorierten Umfang\nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und\nAbs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). \n\n57\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51\nAbs. 1 AuslG in seiner Person auch hinsichtlich der Republik Indien, weil er bei einer\nRückkehr dorthin aus politischen Gründen asylrechtserheblichen\nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre.\n\n58\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben\nwerden, in dem ihm politische Verfolgung droht. Der Begriff der politischen\nVerfolgung in § 51 Abs. 1 AuslG ist hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der\nVerfolgungshandlung und -intensität sowie des politischen Charakters\ndeckungsgleich mit dem Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG.\nUnterschiede bestehen nur insoweit, als § 51 Abs. 1 AuslG -im Hinblick auf\nNachfluchttatbestände- keine Kausalität der Verfolgung für die Flucht in die\nBundesrepublik Deutschland voraussetzt und auch in Betracht kommt, wenn der\nAsylanspruch wegen der §§ 26, 26 a oder 27 AsylVfG scheitert,\n\n59\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl.\n1992, 843.\n\n60\n\nOb dem Kläger hinsichtlich der Republik Indien das Abschiebungshindernis des §\n51 Abs. 1 AuslG zur Seite steht, hängt dementsprechend nicht davon ab, ob er\nIndien freiwillig verlassen hat oder inzwischen in Österreich vor Verfolgung sicher ist,\nsondern alleine davon, ob ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen\nVerhandlung -vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG- in Indien politische Verfolgung droht.\n\n61\n\nPolitisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung,\nseine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die (wie\ninsbesondere Rasse, Nationalität und die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe)\nsein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer\nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit\nausgrenzen und ihn in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende\n(\"ausweglose\") Lage versetzen,\n\n62\n\n vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.\nJuli 1989 -2 BvR 502/86 u.a.-, BVerfGE 80, 315, 333 ff.\n\n63\n\nDer bereits erlittenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der\nVerfolgung gleich,\n\n64\n\n vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 -2 BvR 1827/89-,\nBVerfGE 83, 216, 230.\n\n65\n\nOb davon ausgehend dem Asylsuchenden zuzumuten ist, in einem Land zu\nbleiben oder dorthin zurückzukehren, ist danach zu beurteilen, ob er das Land auf\nder Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung\nverlassen hat oder ob er -mit Blick auf dieses Land- unverfolgt in die Bundesrepublik\nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der\nAsylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist, weil objektive\nAnhaltspunkte vorliegen, die die abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz\nentfernte und damit als durchaus \"reale\" Möglichkeit erscheinen lassen\n(herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab),\n\n66\n\n vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 -1 BvR 147/80 u.a.-,\nBVerfGE 54, 341, 360; BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1995\n-9 B 18.95-, InfAuslR 1996, 29.\n\n67\n\nIst der Asylsuchende dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland\neingereist, so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund\nbeachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit droht (\"normaler\" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in\nden Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden\nMenschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint, \n\n68\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 -9 C 276.94-;\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(OVG NRW), Urteil vom 11. März 1996 -25 A 5801/94.A-.\n\n69\n\nDavon ausgehend steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf\nFeststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu. Das\nGericht glaubt ihm, dass er Indien verlassen hat, weil er dort vor der Ausreise\npolitisch verfolgt worden ist, und dass er dort im Fall der Rückkehr -in Anwendung\ndes herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs- vor erneuter Verfolgung nicht\nhinreichend sicher ist.\n\n70\n\nGrundsätzlich sind die Tatsachen, die eine Verfolgungsgefahr belegen sollen,\nzur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Dabei ist ein voller Beweis derjenigen\nFluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland\n-insbesondere im Heimatstaat des Verfolgten- haben, nicht zu fordern. Insoweit\ngenügt in der Regel die Glaubhaftmachung, da sich der Asylsuchende häufig in\neinem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Jedoch ist in Bezug auf Ereignisse,\ndie in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallen, von ihm eine\nzusammenhängende, in sich stimmige -d.h. im Wesentlichen widerspruchsfreie und\nnicht wechselnde- Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals zu\nfordern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen,\n\n71\n\n vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 -9 C 91.87-,\nInfAuslR 1989, 135.\n\n72\n\nGemessen hieran ist es dem Kläger gelungen, Vorfluchtgründe hinsichtlich der\nRepublik Indien glaubhaft zu machen.\n\n73\n\nDer Kläger macht im Wesentlichen geltend, in dem Zeitraum, in dem er sich in\nIndien zur Ausreise entschlossen habe und dann auch ausgereist sei, habe ihm\npolitische Verfolgung unmittelbar gedroht, weil er jederzeit mit einem Anschlag des\nindischen Geheimdienstes RAW, des pakistanischen Geheimdienstes ISI oder\nseitens radikaler Hindus habe rechnen müssen. Ihm kann geglaubt werden, dass\ndiese Gefahren für ihn tatsächlich bestanden haben und dass für ihn -zumindest\ndurch die Gefahren in ihrer Gesamtheit- für ihn in Indien eine Lage entstanden war,\ndie er nicht anders als durch Ausreise bewältigen konnte. Die in diesem Punkt\ngegenteilige Bewertung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid teilt das\nGericht aus den nachfolgenden Erwägungen nicht.\n\n74\n\nFür die Richtigkeit der Angaben und Einschätzungen des Klägers spricht\nausschlaggebend\n(1.) seine hohe Glaubwürdigkeit,\n(2.) die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Schilderungen,\n(3.) seine -über die eigene Betroffenheit hinausreichende- tiefe Sachkunde\nin Bezug auf die Lebensverhältnisse (insbesondere die politischen und\nsozialen Verhältnisse) in Pakistan und Indien, durch die seinen\nÄußerungen und Einschätzungen teilweise die Qualität von\n\"sachverständigen Äußerungen in eigener Sache\" zukommt, sowie\nschließlich\n(4.) der Umstand, dass seine eigenen Angaben nicht nur mit den\nSchilderungen seiner Ehefrau, die wie eine Zeugin angehört worden ist,\nsondern auch mit der Erkenntnislage des Gerichts übereinstimmt. \n\n75\n\n1. Dass der Kläger ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit vermittelt, folgt in erster\nLinie daraus, dass sein konsequentes und geradliniges Eintreten für eine\nVerständigung zwischen Indien und Pakistan im Sinne eines friedlichen\nMiteinanders beider Staaten und der in ihnen lebenden Völker erkennen lässt,\ndass er sein Handeln an Prinzipien und moralischen Werten ausrichtet, mit\ndenen eine grobe Unwahrheit -wie sie eine Täuschung des Bundesamts oder\ndes Gerichts über seine Fluchtgründe darstellen würde- nicht vereinbar ist. Der\nKläger hat -wie er überzeugend geschildert hat- zweimal in zugespitzten\nKonfliktsituationen, in denen es für ihn durchaus um existentielle Fragen ging,\nnicht den \"bequemen\" Weg der Anpassung und der Unwahrhaftigkeit gewählt,\nsondern er ist seinem Gewissen gefolgt und hat dafür persönliche Nachteile in\nKauf genommen, nämlich einmal, als er in Pakistan von den neuen Machthabern\nnach dem Militärputsch im Oktober 1999 durch ein Paket von Drohungen und\nBelohnungen gezwungen werden sollte, wahrheitswidrig gegen den früheren\npakistanischen Ministerpräsidenten Nawaz Sharif auszusagen, was er um den\nPreis des Verlassens seines Heimatlandes abgelehnt hat, und dann ein zweites\nMal, als er in Indien mit dem Risiko der Gefährdung seiner eigenen Person lieber\nden Konflikt mit dem dortigen Geheimdienst eingegangen ist, als nachteilig über\nVaterland Pakistan zu schreiben. Die gleiche, das Prinzip der Wahrhaftigkeit\neinschließende Gewissenshaltung des Klägers zeigt sich im Übrigen auch in\nseiner Lyrik. Wenn er in dem im Klageverfahren (Bl. 80 der Streitakte) in\ndeutscher Übersetzung vorgelegten Gedicht \"Bisweilen\" sagt:\n\n76\n\nBisweilen\nMuß man die Hand von Ganoven schütteln\nZur Rettung der Ehre\n\n77\n\nBisweilen\nMuss man die Wahrheit verbergen\nAuch vor sich selbst\n\n78\n\nJa\nBisweilen\nKommen auch diese Zeiten!\n\n79\n\nso steckt darin nicht nur die Rechtfertigung von oder zumindest ein\nVerständnis für \"Notlügen\" in Momenten existenzieller Bedrohung eines\nMenschen, sondern vor allem ein klares Bekenntnis zur Wahrhaftigkeit als\nGrundprinzip; denn wer Wahrhaftigkeit als Grundprinzip nicht fordert, muss sein\nLügen nicht rechtfertigen. \n\n80\n\nDass der Kläger das vorliegende Asylverfahren in Deutschland als eine\nsolche Ausnahmesituation begreifen könnte, in der er moralisch berechtigt sein\nkönnte, das Bundesamt oder das Gericht durch Unwahrheiten zu manipulieren,\nhält das Gericht für ausgeschlossen. Wer in Pakistan sein Leben und seinen\ngesellschaftlichen Rang riskiert, um nicht einen anderen -hier: den früheren\npakistanischen Ministerpräsidenten Nawaz Sharif- wahrheitswidrig zu\ndenunzieren, der greift nicht zum \"billigen\" Mittel der Lüge, um sich dadurch ein\nAufenthaltsrecht als Asylberechtigter in Deutschland zu verschaffen. Der Kläger\nist ersichtlich nicht der \"Typ\" des sogenannten \"Wirtschaftsflüchtlings\", d.h. eines\nMenschen, der aus nachvollziehbaren Gründen sein Heimatland verlässt und\nsich nach Deutschland begibt, um sich hier eine wirtschaftlich bessere Existenz\naufzubauen. Der Kläger hat vielmehr eine anerkannte Position als\nHochschullehrer, Journalist, Verleger und Dichter in Pakistan aufgegeben, um\nseinen Prinzipien treu zu bleiben. Er hat insbesondere das heimatliche Umfeld,\naus dem ein Dichter lebt, der in der Sprache seines Heimatlandes arbeitet, mit\ndem Risiko aufgegeben, dass er sein schöpferisches Wirken im Exil nicht mehr\nfortsetzen kann, weil ihm hier die notwendige Atmosphäre für sein literarisches\nSchaffen fehlt. Dass die Vorträge und Diskussionen, an denen der Kläger von\nDeutschland aus im Exil teilnimmt, und die Kontakte zu anderen Schriftstellern im\nExil das heimatliche Umfeld vollwertig ersetzen können, ist nicht anzunehmen.\nAuch deshalb hält es das Gericht für nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger\nfreiwillig als Asylberechtigter in Deutschland leben würde, wenn er die Wahl\nhätte, stattdessen ungefährdet mit Frau und Kind in Pakistan oder Indien -das\nzwar nicht sein Heimatland, aber immer noch sein Kulturkreis und die die Heimat\nseiner Frau ist- zu leben und zu arbeiten.\n\n81\n\nDie Umstände, die zu der Beendigung des Aufenthalts des Klägers in P.\nund zum Entzug des zunächst gewährten Stipendiums geführt haben, können\ndas Gericht nicht zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers\nveranlassen. Ausweislich eines Zeitungsartikels, der im Verwaltungsvorgang des\nBundesamtes abgeheftet ist, soll die Sprecherin des PEN-Zentrums Deutschland\nerklärt haben, der Kläger habe \"seine Ehefrau nicht erwähnt\", als man ihm den\nAufenthalt in P. angeboten habe. Sie habe den Eindruck, dass \"hier seitens\ndes Autors nicht ganz mit offenen Karten gespielt wurde\". Der damit gegen den\nKläger im Zusammenhang mit dem Aufenthalt seiner Ehefrau in Deutschland\nerhobene Vorwurf des \"Tricksens\" und der Unwahrhaftigkeit hätte im Rahmen\nder Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit Gewicht, wenn er geglaubt werden\nmüsste. Das Gericht ist dieser Auffassung aber nicht. Vielmehr deuten die\nErklärungen des Klägers, der u.a. bei seiner Anhörung durch das Bundesamt\nfreimütig Auskunft darüber gegeben hat, wer ihm bei der Einreise nach\nDeutschland geholfen hat und welche Punkte dabei angesprochen worden sind,\neher darauf hin, dass die von der Sprecherin des PEN-Zentrums Deutschland in\ndem Osnabrücker Zeitungsartikel beklagte Desinformation -dass sie nämlich vor\nder Vergabe des Stipendiums an den Kläger nicht über die Existenz einer\nEhefrau aufgeklärt wurde- eher auf der Ebene der Kommunikation zwischen den\ndeutschen Helfern des Klägers und dem PEN-Zentrum Deutschland entstanden\nist, und zwar ohne Zutun des Klägers. In dieser Einschätzung sieht sich das\nGericht zum einen darin bestätigt, dass der von der Sprecherin des PEN-\nZentrums Deutschland in dem Osnabrücker Zeitungsartikel erhobene\nschwerwiegende Vorwurf unehrenhaften Verhaltens gegenüber dem Kläger\nisoliert geblieben ist und auch nicht andeutungsweise etwa von der I1. -C. -\nStiftung bestätigt wurde, die sich nach dem Eklat von P. weiterhin mit voller\nKraft für den Kläger eingesetzt hat. Zum anderen ist der Blickhorizont des\nKlägers zu berücksichtigen. Ehe und Familie sind nicht nur in Deutschland durch\nArt. 6 GG, sondern in nahezu allen Ländern der Erde, auch im Kulturkreis des\nKlägers, geschützt. In Österreich, wo sich der Kläger mit seiner Familie derzeit\naufhält, ist das dortige Stipendium sogar um ein Jahr verlängert worden, weil der\nKläger Ehefrau und Kind hat. Daran, dass es mit dem Aufenthalt seiner -damals\nschwangeren- Ehefrau in Deutschland Schwierigkeiten geben würde, konnte der\nKläger vor diesem Hintergrund schwerlich rechnen. Vor daher hatte er aus seiner\nSicht überhaupt keinen vernünftigen Grund, im Bezug auf den Aufenthalt seiner\nEhefrau in Deutschland -wie dies die Sprecherin des PEN-Zentrums Deutschland\nin dem Osnabrücker Zeitungsartikel formuliert hat- \"nicht ganz mit offenen\nKarten\" zu spielen.\n\n82\n\n(2.) Neben der hohen Glaubwürdigkeit des Klägers bestärken die\nVollständigkeit und die Nachvollziehbarkeit seiner Schilderungen das Gericht in\nder Wertung, dass er die Gründe, die ihn zum Verlassen Pakistans und dann\nauch -was vorliegend der Streitgegenstand ist- Indiens bewegt haben, vollständig\nund wahrheitsgemäß vorgetragen hat. Die Schilderung des Klägers ist lebensnah\nund detailliert. Sie zeichnet in prägnanter Sprache -wie dies bei einem Dichter\nund Sprachwissenschaftler nicht anders zu erwarten ist- die Ereignisse nach, die\ndazu geführt haben, dass er zunächst aus Pakistan geflohen ist und letztlich\nauch in Indien die erhoffte Sicherheit nicht gefunden hat. Die Schilderung des\nKlägers ist darüber hinaus in sich stimmig; sie stimmt -obwohl recht komplex- bis\nin Einzelheiten und Nuancen mit den Angaben überein, die er bei seiner\nAnhörung durch das Bundesamt gemacht hat. Sie ist schließlich auch -vor allem\nin Bezug auf das Verlassen Indiens- nachvollziehbar. Dass der Kläger zunächst\nin Indien eine Zuflucht gesucht und vielleicht auch für eine gewisse Zeit gefunden\nhat, lässt die spätere Flucht aus Indien nicht fragwürdig erscheinen. Denn dass\ner zunächst ohne tiefere Überlegungen nach Indien floh, lag nahe. Oftmals\nerfolgt die Flucht eines Verfolgten zuerst in das häufig nicht nur geographisch\n\"naheliegende\" Nachbarland, und zwar erst recht, wenn dorthin -wie im Fall des\nKlägers- sprachliche und kulturelle Bande und persönliche Kontakte bestehen.\nAuch dass dabei -wie beim Kläger geschehen- die Situation und mögliche\nEntwicklungen im Heimatland nicht vertieft durchdacht und Gefahren im\nNachbarland nicht erkannt werden, kann nicht überraschen. Denn typischerweise\nerfolgt die Flucht aus dem Heimatland in einer Drucksituation, in der Das Denken\nan ein schnelles Gelingen der Flucht im Bewußtsein die ansonsten vielleicht zu\nerwartende Vorsicht und Vorausschau verdrängt. Trotz seiner Intelligenz, Bildung\nund Lebenserfahrung kann dem Kläger deshalb abgenommen werden, dass er\ndie Gefahren eines Aufenthalts in Indien \"übersehen\" hat, wie ihm auch geglaubt\nwerden kann, dass er -wie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt- nicht die\nzusätzliche Gefährdung vorhergesehen hat, die dann später durch die Heirat mit\neiner Inderin und deren Übertritt vom Hindu-Glauben zum Islam tatsächlich\nentstanden ist. Auch die Geschlossenheit der Schilderungen des Klägers wirkt\nsich somit zu seinen Gunsten aus.\n\n83\n\n(3.) Der Schilderung der Fluchtgründe durch den Kläger kommt zudem eine\nbesondere Überzeugungskraft zu, weil der Kläger mit seinen Darlegungen -\nzuletzt in der mündlichen Verhandlung- gezeigt hat, dass er über eine tiefe\nSachkunde in Bezug auf die Lebensverhältnisse (insbesondere die politischen\nund sozialen Verhältnisse) in Pakistan und Indien verfügt, die es ihm ermöglicht,\nüber die Geschehnisse in Indien in einer Weise zu berichten, die über die\nunverarbeitete Wiedergabe eigenen Erlebens hinausgeht. Verfahrensrechtliche\nBedenken, die erkennbar gewordene Sachkunde des Klägers zu seinen Gunsten\nzu berücksichtigen, bestehen nicht, da nicht der Kläger, sondern\nletztverantwortlich das Gericht -nicht anders als nach förmlicher Beauftragung\neines Sachverständigen- entscheidet, ob es Erklärungen des Klägers\nbesonderes Gewicht beimisst, weil sie -objektiv erkennbar- nahezu\nsachverständige Qualität haben und mit ihrem Gehalt über die Schilderung\neigener Betroffenheit hinausreichen. In diesem Sinn kommt vorliegend\ninsbesondere die Darlegungen des Klägers zur Beurteilung der Machtstrukturen\nin Indien und Pakistan und zum Gewicht und den Handlungsweisen der\nGeheimdienste eine erhöhte Glaubhaftigkeit zu, weil es dem Kläger\ninsbesondere in der mündlichen Verhandlung gelungen ist darzulegen, wie ein\nPakistani, der nach Indien flieht, zum Spielball der Geheimdienste -des\n\"allmächtigen\" pakistanischen ISI und des ebenfalls sehr selbständig agierenden\nindischen RAW- werden kann, bis dahin, dass für ihn die Gefahr eines\njederzeitigen Anschlags auf sein Leben besteht, weil sein Tod dem handelnden\nGeheimdienst schon dadurch nutzt, dass dem gegnerischen Geheimdienst die\nTat untergeschoben werden kann. Beeindruckend, weil über den Einzelfall\nhinausreichend, war auch die Beschreibung der nahezu totalitären Allmacht des\nISI, der jegliche grenzüberschreitenden Kontakte von Pakistan nach Indien und\numgekehrt überwacht und auswertet und auch über die tatsächlichen\nMöglichkeiten verfügt, in Indien Attentate anzuordnen und auszuführen,\n\n84\n\nvgl. hierzu die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers\nvorgelegten Dokumente betreffend die Aktivitäten des ISI in\nIndien, Bl. 98 bis 101 der Streitakte.\n\n85\n\nEbenso waren die Ausführungen des Klägers zur Eigenständigkeit und\nGefährlichkeit des indischen Geheimdienstes RAW aufschlussreich und\neinleuchtend. Dass die Darlegung des Klägers, der indische Ministerpräsident\nhabe nicht einen solchen Einfluss auf die Sicherheitsbehörden und den\nGeheimdienst, dass er, der Kläger, von daher nichts zu befürchten habe,\nlebensnah und wohl zutreffend sind, ergibt sich schon daraus, dass der Kläger im\nMai 2001 tatsächlich -u.a. belegt durch die Praxis der Verlängerung seines\nVisums seit seiner Einreise nach Indien- in die Lage geraten ist, dass er nur noch\nmit Hilfe des UNHCR und das Eingreifen des indischen Ministerpräsidenten \"in\nletzter Sekunde\" seinen Aufenthalt in Indien behaupten konnte. Obwohl seit\nseiner Einreise bekannt war, dass er ein Anliegen des indischen\nMinisterpräsidenten in Pakistan unterstützt hatte, wurde er unter Druck gesetzt\nund es wurde versucht, ihn zu instrumentalisieren. Auch wenn er letztlich auf\nIntervention des indischen Ministerpräsidenten im Juli 2001 ein Visum -und damit\nein Aufenthaltsrecht in Indien- bis Juli 2006 erhielt, waren damit doch nicht die\nKräfte \"neutralisiert\", die zuvor versucht hatten, ihn zu instrumentalisieren.\nVielmehr spricht die Logik der Macht -zumal in einem Staat der Größe Indiens-\ndafür, dass die Befürchtung des Klägers zutrifft, dass er nach der Intervention\ndes indischen Ministerpräsidenten sogar mit Racheaktionen des indischen\nGeheimdienstes rechnen musste. \n\n86\n\n(4.) Zugunsten des Klägers muss sich schließlich auch auswirken, dass\nseine eigenen Angaben nicht nur mit den Schilderungen seiner Ehefrau, sondern\nauch mit den sonstigen Erkenntnissen des Gerichts übereinstimmen.\n\nSo hat seine Ehefrau im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung, die das\nGericht lediglich zwecks Zeitersparnis nicht förmlich als Zeugenvernehmung\ndurchgeführt hat, die Gründe, aus denen der Kläger Indien verlassen hat, in\nvollständiger Übereinstimmung mit seinen Angaben hierzu geschildert. Sie hat\ndabei einen sehr glaubwürdigen Eindruck gemacht und hat lebensnah,\nkeineswegs \"wie vorbereitet\", vorgetragen. Einen Anlass, an ihrer\nGlaubwürdigkeit zu zweifeln, wie dies das Bundesamt im Ablehnungsbescheid\nihr gegenüber getan hat, sieht das Gericht auf der Grundlage der hier im\nVerfahren des Klägers gemachten Angaben -auch unter Berücksichtigung der\nvom Bundesamt ihrem Vortrag in ihrem eigenen Asylverfahren gegenüber\ngeäußerten Zweifel- nicht. Die Anhörung der Ehefrau des Klägers im\nvorliegenden Verfahren verfestigt daher die Überzeugung des Gerichts, dass der\nKläger wahrheitsgemäß und schlüssig vorgetragen hat, er habe Indien wegen\nbegründeter Furcht vor einem Anschlag des indischen Geheimdienstes RAW,\ndes pakistanischen Geheimdienstes ISI oder durch radikale Hindus verlassen\n.\n\n87\n\nEbenso belegen insbesondere der Lagebericht Pakistan\n\n88\n\n-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und\nabschiebungsrelevante Lage in Pakistan (Stand: Juni 2003)\nvom 8. August 2003-\n\n89\n\nund der Lagebericht Indien\n\n90\n\n-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und\nabschiebungsrelevante Lage in Indien (Stand: August 2003)\nvom 26. August 2003-\n\n91\n\ndurch die Beschreibung der Spannungen zwischen Indien und Pakistan, die\nsich seit der Unabhängigkeit beider Staaten bereits mehrfach in heftigen Kriegen\ngegeneinander entladen haben und die schon durch den immer noch ungelösten\nKaschmir-Konflikt immer neue Nahrung finden, dass der Kläger den Einfluss und\ndas Wirken der Geheimdienste beider Länder ebenso wie die Spannungen\nzwischen Moslems und Hindus in Indien vom Kläger nicht übertrieben, sondern\nrealitätsnah beschrieben worden sind. In beiden Lageberichten wird ausgeführt,\ndass das ohnehin gespannte indisch-pakistanische Verhältnis nach den\nterroristischen Anschlägen auf das Parlament in Srinagar am 1. Oktober 2001\nund auf das indische Bundesparlament in New Delhi am 13. Dezember 2001\neskalierte und sich nach einem Terroranschlag auf ein indisches Armeelager in\nJammu am 14. Mai 2002 nochmals dramatisch zuspitzte, sodass zwischen\nbeiden Ländern kaum noch Besuchsverkehr stattfindet. Speziell zum Verhältnis\nvon Hindus zu Muslimen in Indien wird im Lagebericht Indien (S. 9) ausgeführt,\ndass seit der Zerstörung der Babri Moschee in Ayodhya im Bundesstaat Uttar\nPradesh durch Hindunationalisten im Dezember 1992 die Spannungen zwischen\nbeiden Religionsgruppen zugenommen haben und dass die Pläne, an der Stelle\nder zerstörten Moschee einen Hindutempel zu bauen, wieder für Zündstoff\nsorgen. Außerdem weist der Lagebericht Indien (S. 9 und 11) darauf hin, dass es\nim März 2002 im Bundesstaat Gujarat nach einem Überfall von Muslimen auf mit\nHindus besetzte Eisenbahnwaggons zu pogromartigen Ausschreitungen\ngekommen ist, bei denen bis zu 2000 Menschen, vor allem Muslime, ums Leben\ngekommen sein sollen. Verantwortung dafür soll auch die BJP-geführte\nLandesregierung von Gujarat haben, die viel zu spät eingegriffen haben soll.\nAuch ist zu beobachten, dass die Verfolgung der Pogromtäter nur zögerlich\nvorangeht, während die des Anschlags auf den mit Hindus besetzten Zug\nbeschuldigten Muslime unter der verschärften Anti-Terror-Gesetzgebung\nangeklagt sind und 81 von ihnen sich in Untersuchungshaft befinden. Mitgeteilt\nwird ferner (Lagebericht Indien S. 8), dass es in einigen Bundesstaaten eine\nGesetzgebung gibt, die bestimmte Fälle von Religionsübertritten unter Strafe\nstellt, und dass diese Gesetzgebung indienweit die Zustimmung der BJP\ngefunden hat. Radikale Hindu-Organisationen sind in diesem Zusammenhang\ngegen christliche Gemeinden unter dem Stichwort \"Zwangsbekehrungen\"\nvorgegangen, wobei es zu gewalttägigen Übergriffen und auch Todesfällen\ngekommen ist. Umgekehrt werden die in Pakistan lebenden etwa 2,5 Millionen\nHindus (Lagebericht Pakistan S. 13) oft als \"fünfte Kolonie Indiens\" angesehen.\nVor diesem Hintergrund erscheinen die Schilderungen des Klägers und seiner\nEhefrau, dass sie nach dem Bekanntwerden ihrer Heirat und des\nGlaubensübertritts der Ehefrau von radikalen Hindus in ihrem Wohnviertel\nbedroht worden sind und Angst vor schlimmeren Angriffen durch die großen\nGruppierungen der Hindu-Fundamentalisten hatten, als uneingeschränkt\nglaubhaft und nachvollziehbar, zumal der Prozessbevollmächtigte des Klägers\nschriftsätzlich und der Kläger ergänzend mündlich darauf hingewiesen haben,\ndass -wie allgemein bekannten Presseartikeln zu entnehmen ist- \n\n92\n\n- es in Indien eine offene Ablehnung jeder Art der Annäherung bzw.\nZusammenarbeit zwischen Indien und Pakistan seitens der Hindu-\nFundamentalisten gibt;\n\n93\n\n- \n\n94\n\n- die offene Ablehnung jeder Art der Annäherung bzw. Zusammenarbeit\nzwischen Indien und Pakistan seitens der Hindu-Fundamentalisten z.B. in\nder Vergangenheit durch einen Überfall von Anhängern der 'Shiv Sena'\n(zu Deutsch: Krieger der Göttin Shiva) auf den pakistanischen Sänger\nGhulam Ali während eines Auftritts in Bombay, bei dem der Sänger nur mit\nGlück seine Haut habe retten können, hervorgetreten ist;\n\n95\n\n- \n\n96\n\n- sich ein weiterer Vorfall zugetragen hat, als der wohl bekannteste\nindische Schauspieler aller Zeiten, Dalip Kumar, ein indischer Moslem,\nvon einer pakistanischen Organisation einen Preis erhalten sollte; er\nwurde von Hindu-Fundamentalisten, die ihm Landesverrat vorwarfen, ihn\neinen Verräter nannten und für einen regelrechten Aufruhr in Delhi,\nBombay und weiteren großen Städten sorgten, gezwungen, die Annahme\ndes Preises abzulehnen;\n\n97\n\n- \n\n98\n\n- nach einem Bericht der \"THE TIMES OF INDIA\" (Ausgabe vom 25.\nFebruar 2004, Streitakte Bl. 96) die Zahl der Mischehen zwischen Hindus\nund Moslems seit den Jahren 1998/99 augenfällig zurückgegangen ist,\nweil beide Religionsgruppen starke Anstrengungen unternehmen, solche\nEhen zu verhindern, und auch aktuell heiratswillige und schon verheiratete\nPaare massiv bedrohen; \n\n99\n\n- \n\n100\n\n- nach einem Bericht der Zeitschrift \" Frontline - India`s National\nMagazine from the publishers of THE HINDU\" (Ausgabe vom 10. bis 23.\nOktober 1998, Streitakte Bl. 97) die VHP in Gujarat versuchte, Ehen von\nHindufrauen mit Moslem-Männern einzuschränken.\n\n101\n\n- \n\n102\n\nInsbesondere die zuletzt angeführten Argumente berechtigen zu der\nSchlussfolgerung, dass der Kläger sich in Indien durch die Heirat einer Hindufrau, die\nseinetwegen zum Islam übergetreten ist, in besonderem Maße exponiert und damit\ngefährdet hat, weil er in den Augen der indischen Hindus nicht nur ein Moslem,\nsondern p a k i s t a n i s c h e r Moslem, dh. ohnehin ein potentieller Spion ist und\naußerdem gerade wegen seiner Bekanntheit von radikalen Hindus als Bedrohung\nempfunden wird. \n\n103\n\nDie vom Bundesamt im Verfahren des Klägers eingeholte Auskunft des\nAuswärtigen Amtes vom 24. Juli 2002 -Gz.: 508-516.80/39201-, auf die der\nablehnende Teil des Bescheides des Bundesamtes im Wesentlichen gestützt wird,\nkann eine abschließende positive Würdigung des Vorbringens des Klägers durch das\nGericht nicht beeinflussen. Denn das Gericht hält diese Auskunft für grundsätzlich\nnicht geeignet, das Vorbringen des Klägers zu erschüttern. \n\n104\n\nWie jedes im Gerichtsverfahren eingeholte Gutachten ist auch eine Auskunft des\nAuswärtigen Amtes u.a. daraufhin zu prüfen, ob sie in sich schlüssig und für das\nGericht nachvollziehbar ist, ob sie alle bedenkenswerten Aspekte berücksichtigt und\nob sie methodisch in einer Art und Weise zustande gekommen ist, die Zweifel am\nErgebnis nicht aufkommen lässt. Nach diesem Maßstab bestehen grundlegende\nZweifel an der Aussagekraft der Auskunft vom 24. Juli 2002. \n\n105\n\nDies gilt insbesondere für die Aussagen zu den Fragen 2, 3 und 4 des\nBundesamtes. \n\n106\n\nBereits zu Frage 2 (\"Ist eine Person mit dem Bekanntheitsgrad des Klägers, die\nder muslimischen Glaubensgemeinschaft angehört, pakistanischer Staatsbürger ist\nund deren Ehefrau zum Islam konvertiert ist, in der Republik Indien Bedrohungen von\nSeiten der Hindu-Fundamentalisten ausgesetzt?\") fehlt jede nachprüfbare\nBegründung. Die Antwort erschöpft sich in der Floskel, in Neu-Delhi sowie in anderen\nMetropolen Indiens sei es so gut wie ausgeschlossen, dass eine Person mit dem\nBekanntheitsgrad des Klägers Bedrohungen von Seiten der Hindu-Fundamentalisten\nausgesetzt sei. Wer dies glauben mag, kann es -auf die Sachkunde des Auswärtigen\nAmtes vertrauend- glauben. Im gerichtlichen Verfahren genügt der Glaube an die\nSachautorität des Auskunfterteilenden jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr die\nÜberzeugungsbildung durch das Gericht auf der Grundlage einer nachvollziehbaren\nund begründeten Auskunft. Da es daran zu Frage 2 offenkundig fehlt, muss diese\nAuskunft unberücksichtigt bleiben, zumal auch in keiner Weise problematisiert wird,\nob es denn wirklich so ist, dass Bekanntheit vor Übergriffen schützt. Der Kläger hat\nbelegt, dass selbst herausragende Persönlichkeiten wie der bekannteste indische\nSchauspieler aller Zeiten, Dalip Kumar, vor dem Druck radikaler Hindus im Konfliktfall\nnicht geschützt war. Solange sich eine Auskunft damit nicht auseinandersetzt, kann\nmit ihr auch nicht das Gegenteil belegt werden, nämlich dass die Furcht des Klägers\nvon Übergriffen radikaler Hindus in seinem Fall wegen seiner Bekanntheit gerade\nunbegründet war.\n\n107\n\nDie Aussage zu Frage 3 des Bundesamtes (\"Sind Hindu-Frauen, die zum Islam\nkonvertiert sind, Übergriffen ihrer ehemaligen Glaubensgemeinschaft ausgesetzt?\")\nist wegen eines vergleichbaren Mangels nicht verwertbar. Denn die Auskunft des\nAuswärtigen Amtes, die Fälle, dass Hindufrauen zum Islam konvertieren würden,\nseien \"inzwischen in Indien nicht mehr so selten\", widerspricht diametral dem vom\nKläger vorgelegten Bericht aus der bekannten Tageszeitung \"THE TIMES OF INDIA\"\n(Ausgabe vom 25. Februar 2004, Streitakte Bl. 96), ohne dass hierzu eine\nnachvollziehbare Erklärung gegeben wird, und auf die Besonderheit, dass der Kläger\npakistanischer Moslem ist, geht die Auskunft zu Punkt 3. auch nicht ein, obwohl hier\nnochmals Gelegenheit bestand, diese Besonderheit zu würdigen. \n\n108\n\nGleiches gilt für die Antwort auf die Frage 4 des Bundesamtes (\"Ist die indische\nRegierung willens und in der Lage sei, den Kläger und seine Ehefrau gegebenenfalls\nvor Nachstellungen von Hindu-Fundamentalisten zu schützen, insbesondere wenn\nman berücksichtigt, dass ein enges und freundschaftliches Verhältnis des Klägers\nzum derzeitigen indischen Ministerpräsidenten besteht?\"). Hier ist schon-was\nallerdings nicht dem Auswärtigen Amt, sondern dem fragestellenden Bundesamt\nanzulasten ist- vorab zu bemängeln, dass in der Frage ein enges und\nfreundschaftliches Verhältnis des Klägers zum derzeitigen indischen\nMinisterpräsidenten unterstellt wird. Der Kläger hat dies nie behauptet, sondern\nsogar dezidiert sein Verhältnis zum indischen Ministerpräsidenten anders -\nnüchterner: als punktuelle Zweckbeziehung- beschrieben. Schon wegen des somit\nfehlerhaften Ausgangssachverhalts ist die Antwort auf Frage 4 nicht verwertbar.\nHinzu kommt aber auch hier, dass die Antwort des Auswärtigen Amt nicht wirklich\nüberzeugende Fakten benennt, sondern so wirkt, als würde mit einigen glatten\nWendungen und Begriffen (\"wäre ... jede indische Regierung vom Gesetz her zu ...\nSchutz verpflichtet\", \"sicherlich daran gelegen\", \"zweifelsohne\", \"zustöße\", aussähe\")\nschön gefärbt, anstatt auf die vom Kläger genannten heftigen Spannungen und\nZusammenstöße zwischen beiden Religionen und die Radikalisierung durch Hindus,\ndie durch die BJP derzeit die indische Regierung dominieren, konkret einzugehen.\nDie entscheidende Frage, ob der Verfassungstext der Verfassungswirklichkeit\nentspricht, bleibt damit ausgeblendet. \n\n109\n\nWegen grundlegender Mängel ist somit die Auskunft für die Frage, ob der Kläger\nmit Übergriffen radikaler Hindus rechnen musste, nicht verwertbar. \n\n110\n\nNichts anderes gilt allerdings auch für die Antwort auf die erste Frage (\"Sind der\nKläger und seine Ehefrau Ende Mai 2001 vor ihrer Wohnung in Neu-Delhi von einer\naufgebrachten Menschenmenge bedroht worden?\"). Hier ist methodisch zu\nbemängeln, dass sich die Erkundigungen, ob die vom Kläger und seiner Ehefrau\ngeschilderte Bedrohung stattgefunden hat, offenbar auf die Befragungen der\nzuständigen Polizeistation, des Wohnungseigentümers und des Mieters der\nWohnung beschränkt worden sind und ein kritisches Hinterfragen der gegebenen\nAntworten nicht erfolgt ist. Alle Befragten hatten jedoch ein Motiv, eine unwahre\nAuskunft zu geben. Alle drei hätten nämlich -hätten sie die Angaben des Klägers\nbestätigt- im Konflikt zwischen dem Kläger und den Hindus Stellung zu Gunsten des\nKlägers bezogen, die Polizei hätte sogar mögliche eigene Versäumnisse eingeräumt\n(sie hätte ja -siehe Antwort 4.- \"vom Gesetz her\" den Kläger schützen müssen). Dass\ndie Befragten schon aus diesen Gründen geneigt sein konnten, unwahre Angaben\ngegenüber der Kontaktperson der deutschen Botschaft zu machen, liegt zumindest\nnahe. Auch ist zu fragen, weshalb der Kläger nicht den vom Mieter T1. erwähnten\nZwischenfall an einem anderen Ort zu einer anderen Zeit hätte erwähnen sollen,\nwenn der andere Zwischenfall sich tatsächlich ereignet hätte. Da ein solches\nkritisches Hinterfragen nicht stattfindet, ist letztlich auch die Auskunft zu Frage 1.\nprinzipiell nicht geeignet, an der Glaubwürdigkeit des Klägers zu zweifeln. \n\n111\n\nVon einer weiteren Aufklärung von Amts zu den Fragen, die Gegenstand der\nAuskunft des Auswärtigen Amtes waren, hat das Gericht bei dieser Sachlage\nabgesehen; sie drängte sich nicht auf. Vielmehr konnte -auch ohne die Einholung\netwa einer ergänzenden Auskunft des Auswärtigen Amtes- aufgrund der\nausführlichen und überzeugenden Darlegungen des Klägers, die als wesentliche\nEntscheidungsgrundlage -wie in der weit überwiegenden Zahl von\nAsylklageverfahren- auf der vorhandenen Tatsachenbasis entschieden werden.\n\n112\n\nBei zusammenfassender Würdigung aller vorstehenden Aspekte gelangt das\nGericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger ausgereist ist, weil er jederzeit mit einem\nAnschlag des indischen Geheimdienstes RAW, des pakistanischen Geheimdienstes\nISI oder seitens radikaler Hindus rechnen musste. Diese Wertung entspricht im\nÜbrigen der Schlussfolgerung, die das Bundesamt aus dem Vorbringen des Klägers\nzu seiner Verfolgung in Pakistan gezogen hat: es hat sie geglaubt. Einen Bruch im\nWahrheitsgehalt der Schilderungen des Klägers in Bezug auf die Schilderung der\nEreignisse in Indien, wie ihn das Bundesamt diagnostiziert hat, sieht das Gericht\nnicht. Vielmehr glaubt es dem Kläger auch den zweiten Teil seiner\nVerfolgungsgründe.\n\n113\n\nDie somit glaubhaften Bedrohungen erfüllen insgesamt den Verfolgungsbegriff im\nSinne § 51 Abs. 1 AuslG. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche\nVerfolgung. Verfolgungshandlungen Dritter stellen jedoch dann einen Asylgrund dar,\nwenn der Staat für solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die\nVerfolgungsmaßnahmen seine Unterstützung oder Duldung finden oder der Staat\nnicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im\nkonkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der\nBetroffenen einzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung). Diese Form der\npolitischen Verfolgung ist gerade bei Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an die\nFreiheit der religiösen Überzeugung und Betätigung nicht selten, weil der Staat,\ninsbesondere wenn er sich auf eine Staatsreligion stützt, nicht geneigt ist, seine\nMachtbasis durch Maßnahmen zum Schutz religiöser Minderheiten zu\ngefährden,\n\n114\n\nvgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung BVerfG,\nBeschluss vom 10. Juli 1989, 2 BvR 502/86 u.a., BVerfGE 80,\n315, 336; BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995, 9 B 747.94,\nNVwZ 1995, 85. \n\n115\n\nDavon ausgehend ist die Bedrohung des Klägers durch den indischen\nGeheimdienst RAW unproblematisch staatliche Verfolgung; der RAW ist Teil der\nindischen Staatsmacht. Nichts anderes kann indessen für die Bedrohung des\nKlägers durch den pakistanischen Geheimdienst ISI gelten. Dessen Aktionen finden\nzwar in Indien auf \"fremdem Territorium\" statt, sind aber nichtsdestoweniger\nstaatliche Verfolgung i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG -nämlich des Staates Pakistan-, die\ndem Kläger auch in Indien droht, wenn der ISI -obwohl Teil der pakistanischen\nStaatsmacht- faktisch seine Macht in Indien gegen den Kläger einsetzen kann. Indien\nverliert damit für den Kläger die Eignung als sicherer Zufluchtstaat. Eine\nAbschiebung des Klägers nach Indien ist also auch wegen des dort möglichen\nZugriffs durch den pakistanischen Staat ausgeschlossen.\n\n116\n\nSchließlich sind auch drohende Übergriffe radikaler Hindus vorliegend als\n(mittelbare) staatliche Verfolgung einzuordnen, weil der indische Staat den Kläger\nnicht wirklich vor den Übergriffen schützen würde. Denn die vom Kläger angeführten\nBeispielsfälle exponierter Persönlichkeiten, die wegen ihrer Bekanntheit zur\nZielscheibe radikaler Hindus werden, zeigen, dass in solchen Konfliktfällen der\nindische Staat vor dem Druck der radikalen Hindus zurückweicht und den\nRechtsbruch hinnimmt. Insbesondere in einer Zeit, in der -wie heute- die hindu-\nnationalistische BJP das politische Geschehen in Indien dominiert, ist die\nvorstehende Einschätzung in einem herausgehobenen Einzelfall wie dem\nvorliegenden gerechtfertigt. Dass die indische Regierung seinetwegen einen\nernsthaften Konflikt mit radikalen Hindus eingeht, kann der Kläger nicht\nerwarten.\n\n117\n\nDie dem Kläger im Jahre 2001 -im Zeitpunkt der Ausreise- drohenden Gefahren\nwaren auch asylrelevant. Sie sollten ihn nämlich wegen eines Asylmerkmals,\nnamentlich wegen seiner Religion in Verbindung mit seiner Nationalität, treffen.\nAngesichts dieser Bedrohungen -zumindest in ihrer Gesamtheit- war ihm der weitere\nAufenthalt in Indien nicht mehr zuzumuten, wie ihm auch die Rückehr dorthin nicht\nzuzumuten ist, weil er bei einer Rückkehr nach Indien dort vor Verfolgung nicht\nhinreichend sicher wäre; die bei der Ausreise existenten Gefahren würden\nfortbestehen oder neu entstehen. \n\n118\n\nVor diesem Hintergrund hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass das\nBundesamt die begehrte Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der\nRepublik Indien trifft. \n\n119\n\nÜberdies ist Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 30.\nOktober 2002 gemäß §§ 113, 114 VwGO wegen Ermessensfehlgebrauchs\naufzuheben, da die Beklagte aufgrund ihrer Rechtsauffassung, die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 AuslG lägen hinsichtlich der Republik Indien nicht vor, ihr in § 31\nAbs. 3 Satz 2 AsylVfG eingeräumtes Ermessen verkannt und sich aufgrund des § 31\nAbs. 3 Satz 1 AsylVfG zu einer Entscheidung über das Vorliegen von\nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verpflichtet gesehen hat.\n\n120\n\nDie in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 4 erlassene\nAbschiebungsandrohung ist aufzuheben, soweit sie auf die Abschiebung des Klägers\nnach Indien gerichtet ist. Im Übrigen bleibt sie rechtmäßig, §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38\nAbs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 AuslG.\n\n121\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 -die\nBeklagte hat lediglich geringfügig bezüglich der Ziffer 4 der angefochtenen\nVerfügung obsiegt, vgl. den vorstehenden Absatz- VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1\nAsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-03-09/6-k-2240-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-03-09/6-k-2240-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287870","retrieved":"2026-07-09 03:06:12.388835+00:00"}}