{"status":"available","doknr":"OLD287916","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0305.2K1196.00.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-03-05","aktenzeichen":"2 K 1196/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind seit 1997 verheiratet. Der Kläger zu 1. gab seine Erwerbstätigkeit \nin der Firma T. zum 25. September 1999 auf und nahm ab dem 1. Oktober 1999 an \neiner Umschulungsmaßnahme des Arbeitsamtes B. teil. Da die Einkünfte aus \nUnterhaltsgeld nicht ausreichten, beantragte die Familie am 3. November 1999 \nerstmals ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Zum 1. Januar 2000 mieteten die Kläger mit \nEinverständnis des Beklagten eine Zweizimmerwohnung im Hause U.- Straße 95 in \nB. an, die ca. 300,00 DM billiger als ihre bisherige Wohnung war und von den \nBeteiligten übereinstimmend als sozialhilferechtlich angemessen beurteilt wurde. Für \nden Monat Januar 2000 wurde den Klägern ausweislich des Mietvertrages für die \nneue Wohnung nur eine Miete einschließlich der Nebenkosten von 1,00 DM in \nRechnung gestellt, weil die Wohnung zu renovieren war. \n\n3\n\nDa die Kläger aufgrund mietvertraglicher Regelungen sowohl zur Renovierung \nder bisher von ihnen bewohnten Wohnung C.-Straße 6 in B. als auch zur \nDurchführung der Renovierung der neuen Wohnung verpflichtet waren, beantragten \nsie entsprechende einmaligen Beihilfen beim Beklagten. Am 12. Januar 2000 fanden \nHausbesuche statt, anlässlich derer der zuständige Sachbearbeiter des Sozialamtes \nzur Feststellung des Umfangs der erforderlichen Materialien die Daten der Decken \nund Wände beider Wohnungen aufnahm. Im Anschluss an den Termin bewilligte der \nBeklagte Materialkosten zur Wohnungsrenovierung in Höhe von 281,00 DM. Bei dem \nHausbesuch machte der Kläger zu 1.) geltend, dass er nicht in der Lage sei, diese \nRenovierungsarbeiten selbst durchzuführen. Aufgrund der schweren psychischen \nErkrankung seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2.), und der Belastung durch den \nLehrgang sei auch er psychisch außerordentlich stark gefordert. Nach Rücksprache \nmit der Amtsärztin, die den Kläger zu 1. am Vortag untersucht hätte, erklärte der \nSachbearbeiter am 21. Januar 2000 in einem Telefonat mit dem Kläger, dass die \nErforderlichkeit der Mithilfe von Verwandten oder Freunden oder Bekannten \nanerkannt werde. Für die Mithilfe könne aber keine Bezahlung sondern nur die \nGewährung eines Anerkennungsbetrages in Betracht kommen. Für die Renovierung \nder alten Wohnung seien Anerkennungskosten in einem Umfang von ca. 300,00 DM \nbis 400,00 DM und für die neue Wohnung im Umfang von ca. 100,00 DM bis \n150,00 DM angemessen. Für den Umzug würden Anerkennungsbeträge für zwei \nHelfer á 100,00 DM bewilligt. Der Kläger zu 1. wurde ausweislich der Niederschrift \naufgefordert, sich entsprechend um Helfer zu bemühen. Sollte dies zu den \ngenannten Konditionen nicht möglich sein, werde er gebeten, gegebenenfalls deren \nPreisvorstellungen dem Sachgebiet mitzuteilen. \n\n4\n\nUnter dem 29. Januar 2000 verlangte Herr O., dass er den Klägern 22 Stunden \ngeholfen habe und einen Stundenlohn von 16,00 DM zugrunde lege. Seine \nForderung belaufe sich also auf 352,00 DM. Ein Herr S. gab mit Schreiben vom \n23. Januar 2000 bekannt, dass er 17 Stunden für die Kläger gearbeitet habe und \ndeshalb 272,00 DM erwarte. Herr B. legte mit Schreiben vom 1. Februar 2000 dar, \ndass er den Klägern im Umfang von 26 Zeitstunden geholfen habe und dafür den mit \ndem Kläger zu 1. vereinbarten Stundenlohn von 17,00 DM erwarte. Herr I. teilte unter \ndem 23. Januar 2000 mit, dass er beim Umzug für die Kläger 9 Stunden gearbeitet \nhabe und deshalb unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 18,00 DM \n162,00 DM erwarte. Die Eheleute R. und S. T. machten mit Rechnung vom \n20. Januar 2000 geltend, dass sie die neue Wohnung der Kläger in 30 Stunden \ngestrichen hätten. Unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 15,00 DM \nerwarten sie deshalb eine Überweisung in Höhe von 450,00 DM. Für die \nRenovierung der alten Wohnung machten Herr F. und J. für 69 Stunden á 15,00 DM \ninsgesamt 1.035,00 DM geltend. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 14. Februar 2000 lehnte der Beklagte eine Übernahme der \nRechnungen in voller Höhe ab. Seit dem Telefonat mit dem zuständigen \nSachbearbeiter vom 21. Januar 2000 sei dem Kläger zu 1.) bekannt gewesen, dass \ner und seine Ehefrau sich um Helfer für die Wohnungsrenovierung und den Umzug \nbemühen müssten; ihnen sei auch der finanzielle Rahmen, in dem sich dies Hilfe zu \nbewegen habe, aufgezeigt worden. Diese Werte beruhten auf den Erfahrungen für \nAnerkennungsbeträge für vergleichbare in Nachbarschaftshilfe oder mit Verwandten \ndurchgeführte Wohnungsrenovierungen. Sollten die Preisvorstellungen der Helfer \nabweichen, habe dies dem Sozialamt mitgeteilt werden müssen, um eine \nentsprechend abgestimmte Vorgehensweise zu erreichen und eine anschließende \nÜbernahme der Kosten zu sichern. Bis zum Eingang der Rechnungen der Helfer \nhätten sich die Kläger aber nicht mehr beim Sozialamt gemeldet. Die nun \nangefallenen Kosten lägen erheblich über dem zunächst angegebenen \nKostenrahmen. Obwohl ihnen die Kostenvorstellungen des Sozialamtes bekannt \ngewesen seien, hätten die Kläger ohne Absprache mit dem zuständigen \nSachbearbeiter Aufträge verteilt und selbständig Stundenlöhne vereinbart. Sie seien \nsomit privatrechtliche Verpflichtungen eingegangen, deren Erfüllung nicht Aufgabe \ndes Sozialamtes sei. In Anbetracht der Gesamtumstände sei er jedoch bereit, die \nbereits zugesagten Kosten in Höhe von 750,00 DM zu bewilligen. Es sei Aufgabe der \nKläger, die betreffenden Personen selbst zu unterrichten und entsprechend \nauszuzahlen. \n\n6\n\nDie Kläger erhoben Widerspruch. Sie verwiesen darauf, dass die Klägerin zu 2. \nschwer erkrankt sei. Der Kläger zu 1. müsse sich nicht nur um seine Ehefrau \nkümmern, sondern nehme von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.15 Uhr an \neiner Umschulungsmaßnahme teil. Die Anforderungen, die seitens des Beklagten an \ndie Übernahme der Kosten gestellt werden, seien überzogen. Es müsse die \npersönliche Situation der Kläger berücksichtigt werden. Die entstandenen Kosten \nlägen nicht außerhalb jeder Erfahrung. Der Kläger zu 1.) habe unter enormen \nZeitdruck gestanden, so dass es ihm nicht möglich gewesen wäre auch noch Helfer \nzu finden, die den Vorstellungen des Beklagten in preislicher Hinsicht entsprochen \nhätten. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2000, zugestellt am 27. April 2000, wies \nder Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er hielt daran fest, dass es \nsich bei den vorgelegten Abrechnungen um Schulden aufgrund privatrechtlicher \nVerträge handele, für die das Sozialamt nicht einzustehen habe. Es habe den \nKlägern aufgrund des Telefonats vom 21. Januar 2000 klar sein müssen, dass er bei \nabweichenden finanziellen Vorstellungen seiner Helfer zunächst mit dem Sozialamt \nRücksprache nehmen müsse bevor weiteres veranlasst werden könne. Dies haben \ndie Kläger unterlassen. \n\n8\n\nDie Kläger haben am 26. Mai 2000 Klage erhoben. Sie machen geltend, dass sie \nnicht auf Verwandtenhilfe hätten zurückgreifen können. Die Eltern des Klägers zu 1. \nwohnten nicht in B. und hätten hier auch nie gewohnt. Zwar wohnten die Eltern der \nKlägerin zu 2. in B.. Ihre Mutter sei jedoch Dialysepatient und müsse an drei Tagen in \nder Woche zur Dialyse. Außerdem müsse sie sich noch um eigene Kinder kümmern, \nvon denen drei noch minderjährig seien. Der Vater der Klägerin zu 2. sei 60 Jahre alt \nund aufgrund eines in der Jahresmitte 1999 erlittenen Arbeitsunfalles mit einer \nschweren Schulterverletzung nicht in der Lage irgendwelche Tätigkeiten zu \nverrichten. \n\n9\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n10\n\nden Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom \n14. Februar 2000 und unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 20. April 2000 zu verpflichten, \nden Klägern die Kosten der Renovierungs- und Umzugshelfer \nin Höhe von 2.713,00 DM nebst 4 % seit Rechtshängigkeit aus \nMitteln der Sozialhilfe zu erstatten.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr tritt der Klage unter Wiederholung der Erwägungen des \nWiderspruchsbescheides entgegen. \n\n14\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 16. Juni 2003 die Gewährung von \nProzesskostenhilfe abgelehnt und das Verfahren zur Entscheidung auf den \nEinzelrichter übertragen.\n\n15\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze \nBezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist hinsichtlich eine Betrages von 750,00 DM unzulässig, da es an \neinem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn der Beklagte hat im \nBescheid vom 14. Februar 2000 für die Helfer einen Anerkennungsbetrag in dieser \nHöhe bewilligt und auch an die Kläger ausgezahlt.\n\n18\n\nSoweit die Klage auf die Bewilligung einer weiteren einmaligen Beihilfe von \n1963,00 DM gerichtet ist, ist sie zwar zulässig aber unbegründet. Die Bescheide des \nBeklagten vom 14. Februar 2000 und 20. April 2000 sind rechtmäßig und verletzen \ndie Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen \nAnspruch auf eine weitere einmalige Beihilfe für Renovierungs- und Umzugshelfer in \nHöhe von 1963,00 DM\n\n19\n\nDas erkennende Gericht folgt der Auffassung des Beklagten, dass § 5 BSHG der \nGewährung von Sozialhilfe entgegensteht. Dieser Vorschrift entnimmt die ständige \nverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Aussage, es sei grundsätzlich nicht \nAufgabe der Sozialhilfe, Schulden zu tilgen. \n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 5. Mai \n1994 - 5 C 43.91 -, BVerwGE 96, 18 ff.; Urteil vom 23. Juni 1994 -\n 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 ff., jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n21\n\nDavon sind nach ständiger Rechtsprechung nur die Schulden ausgenommen, die \ndadurch entstanden sind, dass der Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe \ngedeckt wurde, die Behörde also in diesem Sinne säumig geblieben ist. Hat ein \nDritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, darf dies dem \nSozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die \nHilfeleistung - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des \nErstattungsverlangens - nur deshalb erbracht hat, weil der Träger der Sozialhilfe \nnicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. \n\n22\n\nEine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die Bedarfssituation, die vom \nSozialamt zunächst zu decken war, war die Renovierung der bisherigen Wohnung \nder Kläger C.-straße 6 in B. wie der neu anzumietenden Wohnung U.-Straße 95 in B. \nsowie die Umzugskosten. Nach den bei den Verwaltungsvorgänge befindlichen \närztlichen Stellungnahmen und amtsärztlichen Gutachten ist davon auszugehen, \ndass die Klägerin zu 2. bei diesen Arbeiten nicht eingesetzt werden konnte und auch \nder Kläger zu 1. stand wegen der Erkrankung seiner Ehefrau sowie seiner \nberuflichen Umschulungsmaßnahme nur eingeschränkt zur Verfügung. Die Kläger \nwaren deshalb bei der Durchführung der Renovierungsarbeiten und des Umzugs auf \ndie Hilfe dritter Personen angewiesen. Der Beklagte hat indes die erforderliche Hilfe \nim Telefonat vom 21. Januar 2000 auch telefonisch bewilligt. Er hat dabei den \nAnerkennungsbetrag für die Helfer auf insgesamt 750,00 DM veranschlagt. Er hat \nweiter in diesem Telefonat darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass mit \nGeldbeträgen in diesem Rahmen der Bedarf nicht ausreichend gedeckt werden \nkönne, dies dem Sozialamt - als neue Bedarfslage - anzuzeigen sei, damit geprüft \nwerden könne wie dieser neuen Situation sozialhilferechtlich angemessen Rechnung \ngetragen werden könne. Dies haben die Kläger unterlassen. Aus diesem Grund \nkönnen sie dem Beklagten weder Säumigkeit noch Ablehnung der erstrebten \nLeistung vorhalten. Statt dessen haben sie selbst Arbeitsverträge mit ihren Helfern \nmit variierenden Stundenlöhnen zwischen 15,00 DM und 18,00 DM geschlossen, die \nerst nachträglich - nach Bedarfsdeckung - dem Sozialamt bekannt wurden. Deshalb \nwar der Beklagte hier nach dem Geschehensablauf berechtigt, den Klägern \nentgegen zu halten, dass es sich bei den vereinbarten Löhnen um Schulden handelt, \ndie nach § 5 BSHG vom Sozialamt nicht zu decken sind.\n\n23\n\nWegen der weiteren Begründung wird nach § 117 Abs. 5 VwGO auf den \nWiderspruchsbescheid vom 20. April 2000 Bezug genommen, dessen Erwägungen \ndas Gericht folgt. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-03-05/2-k-1196-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-03-05/2-k-1196-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287916","retrieved":"2026-07-09 03:06:16.606679+00:00"}}