{"status":"available","doknr":"OLD288172","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0224.9L1653.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-02-24","aktenzeichen":"9 L 1653/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\n2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n 00.00.0000 gegen den Erschließungsbeitragsbescheid des Antragsgegners vom \n 00.00.0000 wird in Höhe von 19,53 EUR angeordnet; im Übrigen wird der Antrag \nabgelehnt.\n\n Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen unverändert nur in einem \nUmfang hinreichende Erfolgsaussicht bietet, der eine Bewilligung nach § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit den §§ 114, 115 Abs. 3 der \nZivilprozessordnung ausschließt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung wird \nProzesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier \nMonatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge \nvoraussichtlich nicht übersteigen. Ausgehend von einer hinreichenden \nErfolgsaussicht in Höhe von 19,53 EUR verbleiben die halbe Verfahrensgebühr mit \n12,50 EUR sowie die außergerichtlichen Kosten berechnet nach einer \nProzessgebühr von 25,- EUR zusammen unter 60,- EUR, die bereits mit einem \neinzusetzenden Einkommen von 50,- EUR und sich daraus ergebenden vier \nMonatsraten à 15,- EUR abgedeckt wären, so dass es auf die Frage einzusetzenden \nVermögens, etwa in Form des PKW G. N. oder des Hausgrundstückes, nicht \nmehr ankommt. \n\n3\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruches der \nAntragstellerin vom 00.00.0000 gegen den \nErschließungsbeitragsbescheid des Antragsgegners vom \n 00.00.0000 anzuordnen,\n\n5\n\nerweist sich zwar auch mit Blick auf § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO als zulässig, hat \naber lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg.\n\n6\n\nDie beschließende Kammer gibt Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im \nErschließungsbeitragsrecht in Anlehnung an die Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) statt, wenn \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen \noder die Vollziehung des Bescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende \nöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 \nSatz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nBescheides liegen nur dann vor, wenn aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen \nsummarischen Überprüfung ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers im \nHauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 1988 - 3 B \n2564/85 -, Die Öffentliche Verwaltung 1990, 119, und vom \n9. Oktober 1995 - 3 B 4515/92 - jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n8\n\nDie dabei vorzunehmende Prognose der Erfolgsaussichten eines \nHauptsacheverfahrens kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. \nDas bedeutet, dass vordringlich Einwände zu berücksichtigen sind, die der jeweilige \nAntragsteller gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vorträgt, sofern sich bei \nsummarischer Prüfung nicht bereits andere Fehler als offensichtlich aufdrängen. Es \nkönnen mithin weder schwierige Rechtsfragen geklärt noch komplizierte \nTatsachenfeststellungen getroffen werden.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Oktober 1992 \n- 3 B 778/90 - und vom 8. Oktober 1997 - 3 B 1913/97 -.\n\n10\n\nZunächst spricht Vieles für die Rechtmäßigkeit der Erschließungseinheitsbildung. \nNach § 130 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) kann für mehrere Anlagen, \ndie für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, der \nErschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden. Eine solche Einheit bilden die X.-\n--straße (neu) und die I. -B. -Straße angesichts der (vollständigen) funktionalen \nAbhängigkeit dieser Straße von der X.---straße (neu). Durch die \nErschließungseinheitsbildung hat sich auch keine ihr entgegenstehende Erhöhung \nder Beitragsbelastung für die durch den Hauptzug erschlossenen Grundstücke \nergeben,\n\n11\n\nvgl. zum Verbot der Mehrbelastung des Hauptzuges Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, § 14, Rn. 37,\n\n12\n\nsondern eine Senkung im Vergleich mit den in dem Protokoll der \nAnliegerversammlung vom 00.00.0000 für Varianten der Einzelabrechnung der X.-\n--straße (neu) festgehaltenen Beitragssätzen. \n\n13\n\nDes Weiteren bestehen nach summarischer Überprüfung gegen die \nbeabsichtigte gesonderte Abrechung des Abschnittes der Straße \"I1. S. \", der in \nnördlichöstlicher Richtung von der X.---straße (neu) abzweigt, keine Bedenken. \nZunächst dürfte gegen die Nichteinbeziehung in die Erschließungseinheit nichts zu \nerinnern sein, weil ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem Abschnitt der \nStraße \"I1. S. \" und der I. -B. -Straße nicht zu erkennen ist und es sich \nzudem um eine Ermessensentscheidung handelt. Ferner wäre voraussichtlich selbst \ndann von einer sinnvollen Abschnittsbildung auszugehen, wenn der Abschnitt als \nunselbstständiger Stichweg der X.---straße (neu) mit Blick darauf anzusehen sein \nsollte, dass dieser zwar über den jetzigen Ausbau hinausgehend eine Verbindung \nzum Sportplatz darstellt, die Ausbaulänge aber unter 100 m verbleibt und mit dem \nBeginn des Außenbereichs endet. Denn abgesehen von der Frage, ob auch eine \nAbrechnung mit einem allfälligen Ausbau der Straße \"I1. S. \" jenseits ihres \nKreuzungsbereiches mit der X.---straße (neu) in Betracht käme, erscheint auch eine \ngesonderte Abrechung dieses Abschnitts im Vergleich zur Erschließungseinheit \nzumindest nicht willkürlich. Die Willkürgrenze ist erst überschritten, wenn die im \nZeitpunkt der Abschnittsbildung voraussehbaren Kosten eines Abschnitts je \nQuadratmeter Grundstücksfläche um mehr als ein Drittel höher liegen als die des \nanderen Abschnitts.\n\n14\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., Rn. 27.\n\n15\n\nDies ist ausgehend von den seitens des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 26. \nJanuar 2004 mitgeteilten Baukosten für den Abschnitt \"I1. S. \" und die \nErschließungseinheit nicht der Fall. \n\n16\n\nDas Grundstück der Antragstellerin unterliegt nach § 133 Abs. 1 BauGB der \nErschließungsbeitragpflicht, weil es durch die Erschließungseinheit erschlossen wird. \nDie bestehende Möglichkeit, auf ihr Wohnhausgrundstück von der \nErschließungseinheit aus zu gelangen, reicht hierfür aus. Das Vorhandensein eines \nUnterschieds zwischen dem Geländeniveau des Grundstücks und dem \nStraßenniveau von etwa 20 cm hindert das Erschlossensein nicht, weil zu erwarten \nist, dass ein Eigentümer ein derartiges Hindernis durch geeignete Maßnahmen \nausräumen würde, um die Bebaubarkeit seines Grundstücks zu erreichen. \n\n17\n\nVgl. zu einem Niveauunterschied vom 33 cm OVG NRW, Urteil vom \n31. Januar 1989 - 3 A 922/87 -, Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter 1990, 304.\n\n18\n\nFerner ist von der Entstehung der Erschließungsbeitragpflicht für die endgültig \nhergestellte Erschließungseinheit im Zeitpunkt der Widmung auszugehen, was hier \ngleichzeitig eine Verjährung der Erschließungsbeitragsforderung ausschließt.\n\n19\n\nFragen der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes im \nEinzelnen vermag die Kammer im summarischen Verfahren nicht weiter \nnachzugehen. Dem Vorbringen, dass eine Teerfeinschicht von 28 cm aufgebracht \nworden sei, ist der Antragsgegner unter Vorlage von Regelquerschnitten \nentgegengetreten.\n\n20\n\nDer streitbefangene Heranziehungsbescheid erweist sich jedoch bei vorläufiger \nPrüfung als teilweise rechtswidrig, weil der Antragsgegner das im städtischen \nEigentum stehende Flurstück nicht in die insgesamt erschlossene \nGrundstücksfläche einbezogen hat. Indes liegen nach summarischer Überprüfung \nkeine weiteren Fehler des Beitragskatasters vor. \n\n21\n\nDas Flurstücks dürfte wegen der Ausweisung seiner Fläche im Bebauungsplan \nals Spielplatz nicht einzubeziehen gewesen sein. \n\n22\n\nDie Flurstücke , und sind in die insgesamt erschlossene \nGrundstücksfläche eingeflossen.\n\n23\n\nZwischen dem Flurstück und dem Flurstück besteht Eigentümeridentität. Sie \nliegen nicht an der Erschließungseinheit, sondern an der X.---straße ( ) an. \n\n24\n\nDie gewährten Eckgrundstücksvergünstigungen für Grundstücke im \nAbrechnungsgebiet, die nicht nur durch die Erschließungseinheit erschlossen \nwerden, sowie die einmalige Berücksichtigung von Grundstücken mit mehrfacher \nErschließung innerhalb der Erschließungseinheit, dürften § 6 Absätze 6 und 9 der \nErschließungsbeitragssatzung (EBS) entsprechen und nicht zu beanstanden sein. \n\n25\n\nDie Klärung der Frage, ob das Flurstück mit seiner Grundfläche von qm oder \nmit qm - letzteres als allein oder zusammen mit dem städtischen Flurstück \neingeschossig bebaubar - in die insgesamt erschlossene Grundstücksfläche \naufzunehmen ist, übersteigt den Rahmen des vorliegenden Verfahrens; einerseits \nhat der Antragsgegner das Grundstück als ungenutzt bezeichnet, andererseits weist \nder Bebauungsplan, der indes nicht durchgängig parzellenscharf mit den heutigen \nGrundstückszuschnitten im Abrechnungsgebiet ist, dort einen Trafostandort aus. Die \nKammer geht für das vorliegende Eilverfahren von einer eingeschossigen \nBebaubarkeit in Verbindung mit Flurstück aus, so dass qm in Ansatz zu \nbringen sind. Dies ergibt eine Erhöhung der insgesamt erschlossenen \nGrundstücksfläche auf qm, was wiederum zu einer Senkung des \nBeitragssatzes auf EUR pro Quadratmeter Grundstücksfläche und bei \neinzusetzenden qm für das Flurstück der Antragstellerin zu einem \nErschließungsbeitrag vom EUR führt. Unter Berücksichtigung der \nVorausleistung ergibt sich ein um EUR verminderter Erschließungsbeitrag.\n\n26\n\nSchließlich bestehen weder Anhaltspunkte für eine Verwirkung noch für die \nZusage einer niedrigeren Erschließungsbeitragshöhe. Zunächst vermag die Kammer \nein verwirkendes Verhalten des Antragsgegners, welches der Antragstellerin \nVeranlassung zu der Annahme gegeben haben könnte, sie schulde den \nErschließungsbeitrag nicht mehr oder brauche mit einer Heranziehung nicht mehr zu \nrechnen, nicht zu erkennen. Im Übrigen ist abgesehen von der Frage, welche \nFormerfordernisse für eine Zusage zu gelten hätten, darauf zu verweisen, dass \nsowohl in dem Schreiben des Antragsgegners vom 00.00.0000 als auch in dessen \nErschließungsbeitragbescheinigung vom 00.00.0000 von voraussichtlichen \nAngaben die Rede ist und die Bescheinigung außerdem unter den Vorbehalt einer \nspäteren Abrechnung gestellt worden ist. Ferner ist in dem Protokoll zur \nMitgliederversammlung vom 00.00.0000 von einem Erschließungsbeitrag für die \nI. -B. -Straße unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Vorausleistung die \nRede, welcher je nach Ausbauvariante mit EUR (umgerechnet) bzw. EUR \n(umgerechnet) den jetzigen rechnerischen Beitragssatz nach Abzug der \nVorausleistung von gerundet [ EUR : qm =] EUR überstieg. Selbst wenn \nman anstelle der satzungsmäßigen Rechnungsgröße bei eingeschossiger \nBebaubarkeit von qm die Grundstückgröße von qm als Divisor in die \nVergleichsberechnung einbringt, was zu einem rechnerischen Beitragssatz von \ngerundet [ EUR : qm =] EUR führt, ließe sich aus den im Protokoll \naufgeführten Werten im Ergebnis bereits deswegen keine Zusage eines niedrigeren \nBeitragssatzes herleiten, weil die dortigen Angaben unter dem Vorbehalt einer \nSchwankung von +/- 30 Prozent erfolgten. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil die \nAntragstellerin nur geringfügig obsiegt. \n\n28\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Satz \n1 des Gerichtskostengesetzes. In Verfahren der vorliegenden Art entspricht in der \nRegel ein Viertel des geforderten Erschließungsbeitrages der Bedeutung der \nSache.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1992 - 3 B 1956/91 -, \nKommunale Steuerzeitschrift 1992, 139; Ziff. I. Nr. 7 Satz 1 des Streitwertkatalogs für \ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996, abgedruckt etwa \nbei Bader, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, Anhang.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288172","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-02-24/9-l-1653-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288172","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288172","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-02-24/9-l-1653-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288172","retrieved":"2026-07-09 03:06:38.656545+00:00"}}