{"status":"available","doknr":"OLD288459","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0209.9K265.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-02-09","aktenzeichen":"9 K 265/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 1 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. April 2000 \nverpflichtet, die Kläger zu 1. und 2. als Asylberechtigte anzuerkennen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Kläger zu 1. und 2., die Kläger tragen 57 % der \nKosten der Beklagten. Ansonsten tragen die Beteiligten ihre Kosten in dem \ngerichtskostenfreien Verfahren selbst. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. \nDie Kläger zu 1. und 2. wurden 1961 bzw. 1967 in B. geboren. Ihren Angaben \nzufolge reisten sie am 29. Januar 2000 nach Deutschland ein.\n\n3\n\nIm Rahmen der Bundesamtsanhörung führte der Kläger zu 1. aus, sein \nHeimatdorf N. am 5. Oktober 1999 verlassen zu haben. In Begleitung eines \nSchleppers habe er mit der Klägerin zu 2. am 29. Dezember 1999 zu Fuß die \nsyrisch-türkische Grenze überschritten. Am 29. Januar 2000 seien sie von Istanbul \nnach Frankfurt geflogen. Ein zweiter Schlepper habe sie bis nach Frankfurt begleitet. \nMit welcher Fluggesellschaft sie geflogen seien, wisse er nicht. Es sei eine türkische \nFluggesellschaft gewesen. Sie seien um 8.35 Uhr losgeflogen und um 11.20 Uhr \ngelandet. Der Flug habe zirka drei Stunden gedauert. Unterlagen über den Flug \nhätten sie nicht, da der Schlepper diese an sich genommen habe. Insgesamt hätten \nsie dafür 10.000 US-Dollar gezahlt. Nach dem Besuch der Grund- und Mittelschule \nhabe er 1983 sein Abitur in L. gemacht. Von 1983 bis 1985 habe er an einer \nTechnischen Hochschule seinen Beruf erlernt und nach Ableistung seines \nWehrdienstes von 1989 bis 1994 als Facharbeiter in einer Textilfabrik in I. \ngearbeitet. 1994 sei er vom Dienst suspendiert worden. Von da an habe er bis zu \nseiner Ausreise als Landwirt gearbeitet. Seine Ehefrau habe er am 30. April 1999 \ngeheiratet. Er sei Mitglied der Yekiti gewesen. Die Yekiti habe sich durch einen \nZusammenschluss im Jahre 1993 gegründet. Zuvor sei er Mitglied der Volksunion \nder kurdischen Demokraten gewesen. In der Yekiti sei er Kreismitglied gewesen. Er \nselbst habe vier Gruppen geleitet. Man habe ihn zweimal inhaftiert. Erstmalig sei er \nam 2. Oktober 1992 für einen Monat inhaftiert worden. Sie hätten Flugblätter im \nganzen Kreis verteilt und an die Wände geklebt gehabt. Er habe nichts zugegeben, \nwas sie ihm vorgeworfen hätten. Man habe ihn geschlagen, misshandelt und dann \nschließlich freigelassen. Das zweite Mal sei er am 22. April 1994 zwei Tage nach \ndem Newroz-Fest inhaftiert worden. Sein Bruder habe aus diesem Grund Syrien \nverlassen. Er selbst sei eine Woche inhaftiert gewesen. Man habe sie \nfestgenommen, weil sie das Newroz-Fest organisiert gehabt hätten. Bei der \nFreilassung habe er eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen dahin \ngehend, keinerlei politische Aktivitäten mehr zu entfalten. Nach seiner Freilassung \nsei er ein paar Mal einbestellt worden. Man habe ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten. \nEr habe allgemeine Informationen über seinen Betrieb mitteilen sollen. Außerdem \nhabe er die Namen derjenigen preisgeben sollen, die sich politisch gegen das \nRegime wendeten. Am 7. Juli 1994 sei er dann vom Dienst entlassen worden. Er \nhabe sich geweigert, für sie zu arbeiten. Er habe Syrien jetzt verlassen, weil er als für \nsein Heimatdorf sowie für zwei andere Dörfer Zuständiger dort Flugblätter verteilt \nhabe. Inhaltlich sei es darum gegangen, dass 200.000 Kurden nicht als syrische \nStaatsangehörige anerkannt seien, und um die Arabisierungspolitik im Kurdengebiet. \nDrei seiner Gruppenmitglieder seien festgenommen worden. Bei der Folter hätten sie \nseinen Namen verraten. Sie seien aufgefordert worden, den Namen des \nGruppenleiters zu nennen. Die drei Mitglieder seien auf frischer Tat mit Flugblättern \nertappt worden. Am 7. Oktober 1999 seien sie dann zu ihm nach Hause gekommen \nund hätten das Haus durchsucht. Er selbst sei nicht anwesend gewesen und habe \nsich in I. befunden. In seinem Haus seien Flugblätter sichergestellt worden. \nSeine Familie habe ihn über den Vorfall in I. informiert. Dort habe er sich \nfünfzehn Tage versteckt gehalten und sich dann nach B1. begeben. Über die \nFestnahme der drei Personen seiner Gruppe sei er durch Parteifreunde informiert \nworden. Sie hätten ihn aufgefordert, sich sofort in Sicherheit zu bringen. Die \nFlugblätter habe er zu Hause in einem großen Kleiderschrank aufbewahrt. Er habe \ndort kurdische Bücher deponiert. Außerdem habe er noch fünf Flugblätter übrig \ngehabt und diese zwischen den Büchern versteckt. Er selbst habe fünfzehn \nFlugblätter verteilt. Die Flugblätter habe er von einem übergeordneten Parteimitglied \nerhalten. Er habe zehn Flugblätter verteilt und fünf bei ihm zu Hause gehabt. Zehn \nweitere habe er zum Verteilen an die anderen weitergegeben. Das sei so gedacht \ngewesen, dass die Flugblätter zunächst in der Gruppe gelesen werden sollten. Man \nmüsse wissen, dass in seiner Gegend viele Analphabeten seien. Deswegen würden \ndie Mitglieder darüber informiert, was in den Flugblättern stehe. Diese würden dann \nvorgelesen und an andere weitergegeben, an Personen, die lesen könnten. Zum \nSchluss würden diese Flugblätter vernichtet. Er leite vier Gruppen und habe alle \nMitglieder dieser Gruppen gekannt. Die Gruppierungen untereinander hätten die \nNamen der anderen Gruppen nicht gekannt. Die drei Personen, die festgenommen \nworden seien, gehörten einer Gruppe an. Sie seien gefragt worden, von wem sie die \nFlugblätter erhalten hätten. Deswegen sei sein Name bekannt geworden.\n\n4\n\nDie Klägerin zu 2. führte aus, sie seien von Silvester bis zum 29. Januar 2000 in \nIstanbul gewesen. Sie seien mit blauen Reisepässen ausgereist. Der Schlepper habe \ngesagt, dass dies türkische Reisepässe gewesen seien. In Istanbul seien die Fotos \nfür die Pässe gemacht worden. Sie sei Hausfrau gewesen und habe keine Schule \nbesucht. Im Heimatland sei sie nicht Mitglied einer Organisation oder Partei \ngewesen. Sie sei auch nicht inhaftiert gewesen. Am 7. Oktober 1999 sei ihr Mann \nnicht zu Hause gewesen, als Männer des Sicherheits- oder Geheimdienstes in Zivil \ngekommen seien. Sie hätten nach ihrem Mann gefragt und dann das Haus \ndurchsucht. Aus dem Kleiderschrank hätten sie dann Papiere mitgenommen. \nSeitdem habe sie bis zur Ausreise den Kläger zu 1. nicht mehr gesehen. Sie habe \nden Männern gesagt, dass sie nicht wisse, wo ihr Mann sei. Ihr Schwager sei auch \nanwesend gewesen. Nachdem sie aus dem Kleiderschrank die Papiere \nherausgenommen hätten, seien sie auf den Schwager losgegangen und hätten \nwissen wollen, wo sich der Kläger zu 1. befinde. Der habe aber auch nichts gesagt. \nDaraufhin hätten sie ihn geschlagen. Ihr Schwager habe dann den Kläger zu 1. \ninformiert. Es seien vier Personen vom Sicherheitsdienst gewesen. Sie seien \nbewaffnet gewesen. Sie selbst habe von den Flugblättern vorher nichts gewusst. Ihr \nEhemann habe viele Freunde gehabt. Sie seien ab und zu ihr nach Hause \ngekommen. Im Nachhinein habe sie dann festgestellt, dass es sich bei den Papieren \num politische Papiere gehandelt haben müsse. Im Kleiderschrank seien auch \nkurdische Bücher gewesen.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 20. April 2000, an den damaligen Prozessbevollmächtigten \nder Kläger zu 1. und 2. am 27. April 2000 abgesandt, lehnte das Bundesamt die \nAnträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien vorlägen.\n\n6\n\nDer Bundesbeauftragte hat am 13. Mai 2000 unter dem Aktenzeichen 9 (3) [4] K \n1060/00.A Klage gegen diesen Bescheid erhoben, soweit das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien festgestellt worden \nist.\n\n7\n\nDie Kläger zu 1. und 2. haben am 15. Mai 2000 Klage unter dem Aktenzeichen 3 \n[4] K 1080/00.A erhoben. Sie machen geltend, sie seien mit einem dunkelblauen \nPass um 8.35 Uhr vom Flughafen Istanbul abgeflogen. Nach etwa drei Stunden, also \num ca. 11.20 Uhr türkischer Zeit, mithin 12.20 Uhr MEZ, sei man auf dem Flughafen \nFrankfurt/Main gelandet. Das Flugzeug sei weiß und grün gewesen. Rechts und links \neines Ganges hätten sich jeweils drei Sitze nebeneinander befunden. An Bord seien \ndrei Stewardessen und ein Steward gewesen, die dunkelblaue Kleidung mit einer \nFliege getragen hätten. Im Flugzeug hätten an der Decke alle drei Reihen Monitore \ngehangen. Am Flughafen Istanbul habe an der Eingangstür links und rechts je ein \nPolizist gestanden, der die Reisenden und deren Taschen und Koffer kontrolliert \nhabe. Man habe zur Station 8 A gemusst. Dort seien an der Tür von der Polizei die \nPässe kontrolliert worden. An einer dritten Kontrollstelle seien dann die Tickets \nkontrolliert worden. Anschließend sei man mit einem Bus zum Flugzeug gefahren \nworden. Nach der Landung in Frankfurt sei eine Gangway angedockt worden. An \nderen Ende hätten zwei Polizisten gestanden und die Pässe kontrolliert. Dann sei \nman an das Gepäcklaufband gekommen. Anschließend habe man durch eine \nweitere Kontrolle gemusst, wo Pässe und Taschen bzw. Koffer kontrolliert worden \nseien. \nEr, der Kläger zu 1., sei bis Februar 1995 einfaches Mitglied der Yekiti gewesen und \nsei dann zum Mitglied des Kreiskomitees für B. und Umgebung ernannt worden. \nDas Kreiskomitee habe aus vier Personen bestanden, die Parteigruppen in sechzehn \nDörfern in der Umgebung von B. geleitet hätten. Er habe zwei Gruppen in den \nDörfern L1. und H. sowie in dem Dorf N1. geführt. In diesem Dorf habe \ner seit Juli 1994 gelebt. Über dem Kreiskomitee habe das Stadtkomitee (Fearaa) \ngestanden. Ein Mitglied des Stadtkomitees habe das Kreiskomitee geführt. Die \nMitglieder des Kreiskomitees hätten sich ein Mal monatlich mit dem Mitglied des \nStadtkomitees getroffen und von diesem die Publikationen und auch \norganisatorische Hinweise der Yekiti erhalten. Das Kreiskomitee habe ebenfalls \nein Mal monatlich Sitzungen abgehalten. Es habe die Aktivitäten der Mitglieder der \nYekiti in sechzehn Dörfern in der Umgebung von B. organisiert. Es seien \nSprachkurse für Kurdisch durchgeführt worden. Des Weiteren seien Aktivitäten \nörtlicher Folkloregruppen der Yekiti organisiert worden. Die vier Gruppen, die der \nKläger zu 1. geführt habe, hätten getrennt jeweils ein Mal im Monat Parteisitzungen \nabgehalten. Während dieser seien Publikationen der Yekiti durchgelesen und \ndarüber diskutiert worden. Die Publikationen seien durch die Mitglieder der jeweiligen \nGruppen an dritte Personen weitergeleitet worden. \nBei seiner Bundesamtsanhörung habe er bezüglich der Publikationen der \nOrganisation Yekiti das arabische Wort \"Bayanat\" benutzt. Dieser Begriff werde \nsowohl für Erklärungen, Flugblätter, Broschüren als auch Zeitschriften benutzt. Bei \nder Anhörung sei dieser Begriff durch den anwesenden Dolmetscher als \"Flugblätter\" \nübersetzt worden. Es sei insoweit klar zu stellen, dass er sowohl Flugblätter als auch \nBroschüren und Zeitschriften der Organisation Yekiti unter seinen Gruppen verteilt \nhabe. Es handele sich um die Zeitschriften Gadaya, Hiwarat und um die Zeitschrift \nYekiti. Seine zweite Verhaftung sei nach dem Neujahrsfest von März 1994 erfolgt. \nInsoweit beinhalte das Anhörungsprotokoll einen Fehler, als auf Seite 6 das Datum \nder Festnahme auf den 22. April 1994 festgelegt sei. Tatsächlich sei die Festnahme \nam 22. März 1994 erfolgt. Bezüglich des Protokolls sei weiterhin richtig zu stellen, \ndass ihn nicht die Familie hinsichtlich der Hausdurchsuchung informiert habe, \nsondern die Familie das über ein Parteimitglied getan habe.\n\n8\n\nDer Kläger zu 1. hat Bescheinigungen der Yekiti-Europa-Vertretung vorgelegt \nund zu Demonstrationsteilnahmen in Berlin und vor der syrischen Botschaft in Bonn \nin den Jahren 2001 und 2002 vortragen lassen. Des Weiteren hat er auf einen von \nihm am 31. Januar 2003 gehaltenen Vortrag im Rahmen einer Veranstaltung der \nEvangelischen Gemeinde zur Situation der Kurden in Syrien und der \nVerfolgungssituation verwiesen, über den auch in einer örtlichen Tageszeitung unter \nAngabe des Namens des Klägers zu 1. inhaltlich berichtet worden ist.\n\n9\n\nFür den am 6. Mai 2000 in Deutschland geborenen Kläger zu 3. wurde am \n13. Juli 2000 ein Asylantrag gestellt, den das Bundesamt durch Bescheid vom \n8. November 2000, abgesandt am 9. November 2000, ablehnte. Gleichzeitig stellte \nes fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG sowie Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise \nbinnen eines Monats die Abschiebung nach Syrien an. \n\n10\n\nHiergegen hat der Kläger zu 3. am 14. November 2003 unter dem Aktenzeichen \n3 (4) K 2614/00.A Klage erhoben. \n\n11\n\nMit Beschluss vom 24. Januar 2001 hat die zuständig gewesene 3. Kammer die \nKlageverfahren 3 [4] K 1080/00.A sowie 3 [4] K 2614/00.A zur gemeinsamen \nVerhandlung und Entscheidung mit der Klage des Bundesbeauftragten unter dem \nAktenzeichen 9 (3) [4] K 1069/00.A verbunden. \n\n12\n\nFür den am 12. März 2001 in Deutschland geborenen Kläger zu 4. wurde am \n21. März 2001 Asylantrag gestellt, den das Bundesamt durch Bescheid vom 29. März \n2001, zugestellt am 3. April 2001, ablehnte. Gleichzeitig stellte es fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorlägen, und drohte für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise binnen \neines Monats die Abschiebung nach Syrien an.\n\n13\n\nDer Kläger zu 4. hat am 9. April 2001 Klage unter dem Aktenzeichen \n9 K 594/01.A erhoben. Die vormals zuständige Kammer hat nach Übernahme des \nVerfahrens dieses durch Beschluss vom 26. April 2001 in das Verfahren 3 [4] K \n1069/00.A einverbunden. \n\n14\n\nDie Kläger zu 1. und 2. beantragen,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 20. April 2000 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen.\n\n16\n\nDie Kläger zu 3. und 4. beantragen, \n\n17\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 8. November 2000 sowie vom 29. März \n2001 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen,\n\n18\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n19\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.\n\n20\n\nDie vormals zuständige Kammer hat den Klägern durch Beschluss vom \n15. Oktober 2002 Prozesskostenhilfe bewilligt.\n\n21\n\nDie erkennende Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar \n2004 das Verfahren hinsichtlich der Kläger zur gesonderten Verhandlung unter dem \nAktenzeichen 9 K 265/04.A abgetrennt und durch Urteil in dem Verfahren 9 K \n1069/00.A die Klage des Bundesbeauftragen gegen den Bescheid des Bundesamtes \nvom 20. April 2000 abgewiesen. \n\n22\n\nDie Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung angehört worden. \nInsoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nBezug genommen. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Syrien sind in das Verfahren \neingeführt worden.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe :\n\n25\n\nDie Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n\n26\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 20. April 2000 erweist sich, soweit er \nhinsichtlich seiner Nr. 1 im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich ist, als \nrechtswidrig und verletzt die Kläger zu 1. und 2. in ihren Rechten, weil sie Anspruch \nauf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigte haben, \nwogegen bezüglich der Kläger zu 3. und 4. die ablehnenden Bescheide vom 8. \nNovember 2000 sowie 29. März 2001 zu Recht ergangen sind (vgl. § 113 Abs. 5 Satz \n1 und Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). \n\n27\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. \n\n28\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf Art. 16 a Abs. 1 GG jedoch \nnicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder \naus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über \ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Sichere Drittstaaten sind \ngemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG außer den Mitgliedstaaten der Europäischen \nGemeinschaften die in der Anlage I zum AsylVfG bezeichneten Staaten. Da die \nBundesrepublik Deutschland danach von sicheren Drittstaaten umgeben ist, ist das \nAsylrecht bei einer Einreise auf dem Landweg ausgeschlossen. Eine Anerkennung \nals Asylberechtigter kommt mithin nur bei einer Einreise des Asylbewerbers in die \nBundesrepublik Deutschland auf dem Luft- oder auf dem Seeweg in Betracht.\n\n29\n\nOb ein Asylantragsteller auf dem Landweg oder auf dem Luft- oder Seeweg in \ndie Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ist eine in Ausübung tatrichterlichen \nErmessens von Amts wegen durch das Gericht aufzuklärende Tatsache (vgl. § 86 \nAbs. 1 VwGO), wobei das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle \nUmstände zu würdigen hat (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Dabei hat es auch zu \nberücksichtigen, dass und aus welchen Gründen die nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, \nAbs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 AsylVfG nicht zuletzt hinsichtlich seiner Angaben zum \nReiseweg gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Asylbewerbers unterblieben ist. \nDer Tatrichter hat das Vorbringen des Asylbewerbers gerade in den Fällen \nbesonders kritisch und sorgfältig zu prüfen, in denen der Asylbewerber die Weggabe \nwichtiger Beweismittel behauptet, also in den Fällen einer selbst geschaffenen \nBeweisnot. Zwar trifft den Asylsuchenden insoweit keine Beweisführungspflicht. Das \nGericht kann aber bei der Feststellung des Reiseweges die behauptete Weggabe \nvon Beweismitteln wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers \nwürdigen. Dies mag um so näher liegen, je weniger plausibel die Gründe erscheinen, \ndie für das beweiserschwerende Verhalten angeführt werden. So kann etwa das \nVorbringen, der Schleuser habe die Dokumente zur Wahrung seiner Interessen - \nnamentlich zum Schutz vor Enttarnung und Bestrafung - wieder an sich genommen, \nregelmäßig weder erklären, weshalb der Flüchtling nach dem Passieren der \nPasskontrolle, also gleichsam unter den Augen der deutschen Grenzbehörden, zu \nseinem Nachteil Beweismittel aus der Hand gegeben hat, noch warum er sich nicht \nwenigstens ohne Papiere unverzüglich bei der Grenzbehörde im Flughafen gemeldet \nund dort um den begehrten asylrechtlichen Schutz nachgesucht hat. Der pauschale \nVortrag der Weggabe von Flugunterlagen kann danach ebenso wie eine Weigerung \noder das Unvermögen, mit der Flugreise im Zusammenhang stehende Fragen - etwa \nnach dem Namen in den benutzten gefälschten Pässen - zu beantworten, den \nSchluss rechtfertigen, dass die Einreise über einen Flughafen nur vorgespiegelt wird. \nEinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass niemand eine illegale Einreise \nmit gefälschten Ausweispapieren unternimmt, ohne sich zumindest Name, Anschrift, \nGeburtsort oder Geburtsdatum der Person einzuprägen, als die er einreisen will, gibt \nes allerdings nicht. \n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1999 \n- 9 C 36/98 - , Amtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 109, 174 ff.\n\n31\n\nIst das Gericht letztlich nicht davon überzeugt, dass der Asylbewerber - wie von \nihm behauptet - auf dem Luftweg eingereist ist, kann es gleichzeitig aber auch nicht \ndie Überzeugung gewinnen, dass er auf dem Landweg eingereist ist, und sieht es \nkeinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung des Reisewegs, hat es die \nNichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg (\"non liquet\") \nfestzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Bleibt der Einreiseweg \nunaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, \nohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a \nAsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juli 2002 - 9 \nA 4142/01.A - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, \nBeilage Nr. I/10, 108, das darauf hinweist, dass es sich bei den \nAngaben zur Einreise um solche handelt, die von dem \nAsylbewerber unschwer durch die Vorlage von Reiseunterlagen \nund durch präzise Angaben zum Reiseweg und zu Reisedaten \nnachgewiesen werden können.\n\n33\n\nNach diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die \nKläger zu 1. und 2. auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist \nsind. \n\n34\n\nSie haben detailreiche und widerspruchsfreie Angaben zur Luftwegeinreise \ngemacht. Die geschilderten Abläufe im Flughafen Frankfurt am Main sind \nnachvollziehbar. Zwar hatten die Kläger mit der Klagebegründung vortragen lassen, \nnach der Kontrolle am Ende der angedockten Gangway zum Gepäckband gelangt zu \nsein. In der mündlichen Verhandlung haben sie sich jedoch unanhängig voneinander \ndahingehend eingelassen, dass nach der Kontrolle am Ende des Schlauches vor \ndem Erreichen des Gepäckbandes die Unterlagen erneut kontrolliert worden sind, \nwas nach Kenntnis der Kammer den Formalitäten entspricht. \n\n35\n\nGlaubhaft ist ferner, dass der Kläger zu 1. angibt, er selbst habe die \nReiseunterlagen bei sich gehabt. Die Reiseunterlagen sind nämlich von dem \nEinreisenden selbst vorzuzeigen. Für die Glaubwürdigkeit spricht auch, dass der \nKläger zu 1. angibt, sich nach dem Namen, auf den der türkische Pass ausgestellt \ngewesen ist, erkundigt zu haben. \n\n36\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im \nSinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche \nMerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder \njedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein \nasylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen \nGruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner \nGruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n37\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 5. \nAugust 1998 - 2 BvR 153/96 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n1998, 1178, sowie vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, \nAmtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE) 80, 315, 333 ff., und vom 23. Januar 1991 - BvR 902/85 \nund 515, 1827/89 -, BVerfGE, 83, 216.\n\n38\n\nDie Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich dann aus gegen Dritte \ngerichteten Maßnahmen ergeben, wenn letztere wegen eines asylerheblichen \nMerkmals verfolgt werden, das der Antragsteller mit ihnen teilt, und er sich mit ihnen \nin einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. \nDie Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der \nGruppe das Gefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit \npolitisch verfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont \ngeblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung \nauch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden.\n\n39\n\nAsylerhebliche Rechtsverletzungen sind Eingriffe in Leib, Leben und physische \nFreiheit, da sie generell die asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere haben. \nMaßnahmen, die andere Rechtsgüter treffen, sind dann Verfolgung, wenn sie nach \nihrer Intensität und Schwere in die Menschenwürde des Opfers eingreifen und über \ndas hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort \nherrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Eingriffe, die unterschiedliche \nSchutzgüter mit jeweils nicht asylerheblicher Intensität treffen (Vielzahl \ndiskriminierender Nadelstiche), sind auch in ihrer Gesamtheit keine Verfolgung im \nSinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. \n\n40\n\nGezielt ist der Eingriff, wenn die Rechtsverletzung \"wegen\" eines asylerheblichen \nMerkmals erfolgt. Ob eine in dieser Weise spezifizierte Zielrichtung vorliegt, ist \nanhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der \nMaßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, \ndie den Verfolgenden leiten.\n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, \nDVBl. 1998, 1178.\n\n42\n\nDabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Verfolgungsmaßnahmen \nunmittelbar vom Staat ausgehen oder durch Dritte erfolgen; derartige Handlungen \nDritter sind als politische Verfolgung zu werten, wenn sie dem jeweiligen Staat \nzuzurechnen sind, weil er etwa die Handlungen unterstützt, einvernehmlich duldet \noder nicht bereit ist bzw. sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren \nMittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. \nDer eingetretenen Verfolgung steht eine unmittelbar drohende Gefahr gleich.\n\n43\n\nDerjenige, der von nur regionaler oder örtlich begrenzter Verfolgung\n\n44\n\n- vgl. zum Begriff und zur Abgrenzung BVerwG, Urteile vom \n30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 ff. und vom \n9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274 ff. -\n\n45\n\nbetroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, \nwenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht \nfinden kann (sog. inländische Fluchtalternative)\n\n46\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, \n1501/84 -, DVBl. 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 17.89 -, DVBl. 1990, 1064 ff. -\n\n47\n\nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des \nBundesverwaltungsgerichts, Ordnungs-Nr.: 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 71 mit Nachweisen, sowie Beschluss vom 25. Januar 1996 \n- 9 B 591.95 -.\n\n49\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nUrsachenzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden gesetzlichen Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten schließlich für die Beurteilung, ob ein Antragsteller den \nSchutz des Asylrechts einfordern kann, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob \ner seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Das gilt \nentsprechend in den Fällen einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung, \ndie erst nach der Flucht eingesetzt hat.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 und 9. September \n1997, jeweils a. a. O.\n\n51\n\nAndernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei \nseiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n52\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, \n961/86 -, a. a. O, S. 345 f.\n\n53\n\nDer Asylsuchende hat bei alledem wegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht \ndie Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss \nunter Angabe genauer Einzelheiten einen zusammenhängenden, in sich stimmigen \nSachverhalt betreffend sein persönliches Verfolgungsschicksal schildern, der nicht in \nwesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist und aus dem sich \n- als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. \nIn Bezug auf Vorgänge im Heimatland des Asylsuchenden ist für die \nÜberzeugungsbildung des Gerichts zu fordern, dass die Asylgründe glaubhaft \ngemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber \nden vollen Beweis zu führen.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, \nBVerwGE 71, 180.\n\n55\n\nGemessen an diesen Maßstäben haben die Kläger zu 1. und 2. im maßgeblichen \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) \nglaubhaft gemacht, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung \ndroht. \n\n56\n\nHinsichtlich des Klägers zu 1. ist davon auszugehen, dass er Syrien vorverfolgt \nverlassen hat, was zur Geltung des so genannten herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes führt.\n\n57\n\nDie Kammer ist aufgrund des Eindruckes, den sie in der mündlichen Verhandlung \nvon dem Kläger zu 1. gewonnen hat, überzeugt, dass dieser in seiner Partei in Syrien \neine sich von einfachen Parteimitgliedern abhebende Stellung innegehabt hat. Er hat \ndie an ihn gestellten Fragen ruhig und sicher beantwortet. Neben der von ihm \nvorgelegten Zeitschrift Yekiti waren ihm auch die Zeitschriften Penus, Hevgirtin und \nHiwar ein Begriff. Zudem sind die Angaben über den Parteienzusammenschluss im \nJahre 1993 sowie die Angaben zum Führer der Yekiti in den Schreibweisen Omer \nund Omar sowie dessen Namensbezeichnung auch mit Ismail Ammo stimmig. \n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 27. November 2001 an VG \nMünchen, Asylis, SYR22354002; Auswärtiges Amt (AA), Auskünfte \nvom 14. Mai 2002, Asylis, SYR22950001, sowie vom 18. \nSeptember 2002, Asylis, SYR23358001, an das Bundesamt sowie \ndie nicht eingeführte Auskunft des Auswärtigen Amtes an das \nBundesamt vom 7. Februar 1997, Asylis, SYR12152001.\n\n58\n\nVor diesem Hintergrund ist auch davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. die \nTätigkeit von mehreren Gruppen der Yekiti in der von ihm beschriebenen Weise \ngeleitet hat und ihm in dieser übergeordneten Funktion die Identitäten der \nGruppenmitglieder bekannt waren, so dass er durch die Aufdeckung seiner Funktion \ndurch festgenommene Mitglieder einer der Gruppen ins Blickfeld der \nSicherheitsbehörden geraten ist. \n\n59\n\nIst der Kläger zu 1. demnach vorverfolgt ausgereist, kann seine erneute \npolitische Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden. Wird der nach den Erkenntnisquellen regelmäßig \nbestehende \"Anfangsverdacht\" infolge der Asylantragstellung durch besondere \nUmstände verstärkt, ist bei Rückkehr nach Syrien eine Inhaftierung mit \nanschließender Verbringung in ein Verhörzentrum, in dem dann mit Folter und \nsonstiger menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen ist, zu erwarten. \n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -; so \nauch: VGH Baden Württemberg, Urteil vom 6. September 2001 \n- A 2 S 2249/98 -; vgl. hierzu auch: Lagebericht des AA vom \n7. Oktober 2002; ai, Auskunft vom 24. Juni 1998 an das \nVG Karlsruhe.\n\n61\n\nNach den vorstehenden Ausführungen liegen beim Kläger zu 1. glaubhaft \ngemachte Umstände vor, die ihn von anderen Rückkehrern abheben. Es kann \ndeshalb nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er bei einer \nRückkehr nach Syrien von erneuter Verfolgung betroffen wäre. \n\n62\n\nUnabhängig davon hebt sich auch die als Fortsetzung seiner bereits im \nHerkunftsland betätigten Überzeugung gemäß § 28 Satz 1 AsylVfG beachtliche \nTätigkeit für die Yekiti in Deutschland bereits von der vielfach vorgetragenen \nTeilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen ab, weil über den von ihm am \n31. Januar 2003 gehaltenen Vortrag auch in einer örtlichen Tageszeitung unter \nAngabe des Namens des Klägers zu 1. inhaltlich berichtet worden ist.\n\n63\n\nHinsichtlich der Klägerin zu 2. geht die Kammer davon aus, dass ihr politische \nVerfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht. \n\n64\n\nMit Blick auf die Stellung des Klägers zu 1. ist beachtlich wahrscheinlich, dass sie \nBefragungen mit der Möglichkeit einer Festnahme ausgesetzt sein wird. Zwar ist \nnach wie vor davon auszugehen, dass eine systematische Sippenhaft in Syrien nicht \npraktiziert wird. Gewinnen aber die Sicherheitsdienste den Eindruck, dass \nInformationen zurückgehalten werden, sind Übergriffe gegen befragte \nFamilienmitglieder nicht auszuschließen und Festnahmen möglich. \nVgl. AA an VG Wiesbaden vom 24. November 2003.\n\n65\n\nSofern aber jemand ins Visier syrischer Behörden gerät, ist eine \nmenschenrechtswidrige Behandlung wahrscheinlich. Misshandlungen sind im \nPolizeigewahrsam und im einfachen Ermittlungsalltag an der Tagesordnung. \nPsychische und physische Gewalt wird unter anderem eingesetzt zur Erzwingung der \nNennung von Kontaktpersonen. Dabei sind die Bedingungen für Fälle mit politischem \nBezug wesentlich härter als im Strafvollzug. Inhaftierungen können mehrere Jahre \ndauern, bevor es zu Gerichtsverhandlungen kommt. Zudem sind die Zustände in \nsyrischen Gefängnissen als kritisch einzustufen. \n\n66\n\nVgl. AA an VG Sigmaringen, Auskunft vom 27. Oktober 2003.\n\n67\n\nDie Kammer verkennt nicht, dass die Klägerin zu 2. in Syrien keinem Zugriff der \nBehörden ausgesetzt gewesen ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Stellung des \nKlägers zu 1. in der Partei es für die Sicherheitsbehörden nahe legt, dass dieser \nangesichts der bekannten Organisationsstruktur über Kontakte sowohl zur höheren \nFührungsebene und als auch zu den Mitgliedern weiterer von ihm geführter Gruppen \nverfügt hat. Hinzu kommt die öffentlichkeitswirksam gewordene Fortsetzung seiner \npolitischen Betätigung in Deutschland. \n\n68\n\nDagegen hält es die Kammer nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass die \nRückkehrsituation für die Kläger zu 3. und 4. in ähnlicher Weise zu beurteilen sein \nkönnte, so dass ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ausscheidet, für den in \nBezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter \nder Verfolgung sowie die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe \ndasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG gilt.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, \nDVBl. 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, NVwZ \n1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, \n531.\n\n70\n\nEine Anerkennung als Asylberechtigte im Wege des Familienasyls nach § 26 \nAbs. 2 Satz 2 AsylVfG kommt bereits mangels unanfechtbarer Anerkennung der \nEltern\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 9 C 31.97 -, BVerwGE \n107, 231 -\n\n71\n\nnicht in Betracht, so dass der Frage, ob der Asylantrag für den Kläger zu 3. als \nunverzüglich gestellt anzusehen ist, nicht nachzugehen ist. \n\n72\n\nFür die Kläger zu 3. und 4. sind auch keine im vorliegenden Verfahren allein \nberücksichtigungsfähigen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse \nersichtlich.\n\n73\n\nDie in ihren Bescheiden enthaltenen Abschiebungsandrohungen stützen sich \nzutreffend auf die §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, \n83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n75\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288459","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-02-09/9-k-265-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288459","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288459","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-02-09/9-k-265-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288459","retrieved":"2026-07-09 03:07:03.890813+00:00"}}