{"status":"available","doknr":"OLD288458","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0209.9K2134.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-02-09","aktenzeichen":"9 K 2134/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffern 2. und 4. des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n 00.00.0000 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes in der Person der Klägerin zu 1. vorliegen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten der Beklagten zu sieben Zehnteln, die Beklagte \nträgt die Hälfte der Kosten der Klägerin zu 1; ansonsten tragen die Beteiligten ihre \nKosten in dem gerichtskostenfreien Verfahren selbst.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie \nreisten ihren Angaben zufolge am 6. Mai 2001 nach Deutschland ein.\n\n3\n\nIm Rahmen ihrer am 22. Mai 2001 stattgefundenen Anhörung vor dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab die \nKlägerin zu 1. an, den Wohnort D. im Kreis B. am 26. April 2001 verlassen zu \nhaben. Sie sei vor fünf Jahren schon einmal aus Syrien ausgereist, um zu ihrem in \nDeutschland lebenden Ehemann zu gelangen. Dieser habe Probleme im \nZusammenhang mit der Parlamentswahl im Jahre 1994 bekommen. Damals sei sie \nmit Hilfe eines Schleppers mit Namen I. von Syrien in die Türkei gelangt. Dort \nhabe sie bei Verwandten zunächst sechs Monate in der Stadt V. gelebt. Der \nSchlepper habe ihr einen türkischen Reisepass gegeben und gesagt, dieser diene \nzur Einreise von Syrien in die Türkei. Mit diesem Pass und der belgischen \nIdentitätskarte habe der Schlepper vergeblich versucht, sie über Bulgarien nach \nDeutschland zu bringen. An der Grenze zu Bulgarien seien sie festgenommen und \nwieder in die Türkei zurückgeschickt worden. In V. hätten sie sich danach bei \neinem Bekannten aufgehalten. Der Schlepper habe einen dunkelroten Pass besorgt. \nNach sieben Tagen seien sie dann nach Istanbul gefahren zum Flughafen. Mit dem \nroten Pass hätten sie Kontrollen passiert. Bei der letzten Kontrolle sei sie von einer \nFrau auf Türkisch angesprochen worden. Als sie, weil sie kein Türkisch könne, nicht \ngeantwortet habe, habe die Frau sie zur Seite gestellt. Danach sei sie festgenommen \nworden und die Kinder auch. Sie seien acht Tage lang eingesperrt gewesen in einer \nseparaten Abteilung für Frauen. Die Kinder seien bei ihr gewesen, da sie damals \nnoch klein gewesen seien. Bei dem roten Pass habe es sich um einen für einen \nirakischen Staatsbürger gehandelt. Die türkischen Behörden hätten ihnen erklärt, \ndass sie in den Irak abgeschoben würden. Ihren Versuchen, ihnen klar zu machen, \ndass sie syrische Staatsbürger seien, habe man nicht geglaubt. Am Tag der \nAbschiebung habe ihr Sohn starkes Nasenbluten bekommen. Einer der \nEingesperrten sei ein Kurde aus dem Irak gewesen. Er habe für sie gedolmetscht \nund den Behörden versichert, dass sie syrische Staatsbürger seien. Daraufhin seien \nsie nicht abgeschoben worden, aber im Gefängnis geblieben. I. habe für sie \neinen Rechtsanwalt beauftragt, durch den sie freigekommen seien. Man habe ihnen \ngeglaubt, dass sie syrische Staatsbürger seien. Nach der Freilassung seien sie nach \nV. zu den Verwandten zurückgekehrt. Die türkischen Behörden hätten ihnen \ngesagt, dass sie sie ohne syrisches Ausweispapier nicht nach Syrien abschieben \nkönnten. Nach sechs Monaten sei eines Morgens überraschend ein Jeep des \ntürkischen Militärs gekommen und habe sie zur türkisch-syrischen Grenze gebracht. \nDort habe man sie den syrischen Grenzposten übergeben. Nach \nPersonalienfeststellung seien sie nach Damaskus gebracht und in einem Kellerraum \nzehn Tage lang eingesperrt worden. Sie sei verhört und geschlagen worden. Man \nhabe ihr vorgeworfen, für die PKK zu arbeiten. Die Verwandten aus V. hätten \nKontakt mit den Verwandten aus Syrien aufgenommen und sie von der Abschiebung \nin Kenntnis gesetzt. Durch Bestechungsgelder seien sie letztlich gefunden worden \nund freigekommen. Eine Verurteilung habe es nicht gegeben. \nNach der Rückkehr in ihren Heimatort sei sie nicht mehr in Ruhe gelassen und des \nÖfteren befragt worden. Man habe ihr vorgeworfen, Syrien illegal verlassen zu \nhaben. Nach der Freilassung sei sie in ihren Heimatort zurückgekehrt und habe dort \nbis zum 26. April 2001 gelebt. Bei der erneuten Ausreise habe ihr ein Schlepper \nnamens B1. von Syrien in die Türkei geholfen. Sie sei wieder nach V. gegangen. \nDie dortigen Verwandten hätten ihr besagten türkischen Pass und das belgische \nAusweispapier gebracht. Diese Unterlagen seien in der Wohnung in V. geblieben, \nals sie nach der ersten Ausreise dorthin zurückgekehrt sei. Diesen Pass habe man \nihr damals nicht abgenommen, anders als den roten Pass. Die belgische \nIdentitätskarte für Flüchtlinge habe sich die ganze Zeit bei ihren Verwandten in V. \nbefunden. Diese habe sie nie benutzt. Ihr ältester Sohn B2. befinde sich in Syrien. \nEr sei achtzehn Jahre alt. Der Schlepper habe ihn nicht mitnehmen wollen. Er habe \ngesagt, es sei zu gefährlich. Von Istanbul aus sei sie mit den Kindern nach \nDüsseldorf geflogen. Der Schlepper B1. sei mitgeflogen. Er habe von Istanbul aus \nKontakt mit ihrem Ehemann in Deutschland aufgenommen. Sie seien dort gegen \n10.00 Uhr abgeflogen und nach 13.00 Uhr angekommen. Sie könne nicht sagen, mit \nwelcher Fluggesellschaft sie geflogen seien. Auch die Sprache habe sie nicht \nverstehen können. Die Personen hätten dunkelblaue Kostüme getragen, vom \nAussehen her hätten sie blaue Augen gehabt. Es könne Türkisch gewesen sein. Das \nFlugzeug hätten sie in Düsseldorf über einen Schlauch verlassen. Bereits am Ende \ndes Schlauches hätten zwei Beamte, eine Frau und ein Mann, gestanden. Der B1. \nhabe die Pässe gezeigt. Sie seien hinter ihm her gegangen durch eine Kontrolle mit \neinem Gerät. In einem großen Raum habe dann eine Kontrolle mit Computern \nstattgefunden. Der B1. habe für sie und die Kinder einen roten Pass besorgt \ngehabt. Diesen habe er wieder mitgenommen und auch andere Schriftstücke. Sie \nhabe den Reisepass zweimal, ein Mal in Istanbul und ein Mal in Deutschland, in der \nHand gehabt und vorgezeigt. Auf welchen Namen der Pass ausgestellt gewesen sei, \nkönne sie nicht sagen. Jedenfalls sei ihr Bild in dem Pass gewesen. \nZum Verlassen Syriens habe sie veranlasst, dass ihr Schwager, Herr Dr. I1. , bei \nden Wahlen kandidiert habe und ihr Ehemann im Wahllokal gewesen sei. Im Jahre \n2001 seien sie ausgereist, weil der politische Staatssicherheitsdienst sie des Öfteren \naufgesucht habe, nachdem ihr Ehemann Syrien verlassen gehabt habe. Sie sei \naufgefordert worden, ihren Ehemann zu stellen. Man habe sie des Öfteren zum \nGebäude des politischen Staatssicherheitsdienstes gebracht nach B. . Jedes Mal \nsei sie für ein paar Tage dort festgehalten worden. Sie habe auch eine \nVerpflichtungserklärung unterschrieben. Sie seien Kurden und ständen zur \nkurdischen Sache. Sie selbst sei Analphabetin und verstehe nichts von Politik. Sie \nhabe des Öfteren Mitglieder der Yekiti-Partei bekocht. Das sei ihr Beitrag für die \nPartei gewesen. Siebzehn Tage vor ihrer Ausreise, an einem Freitag, hätten sich \nFrauen bei ihr zu Hause getroffen. Ihre Schwägerin, die studiert habe, habe im \nNamen der Frauen gesprochen. Die Schwägerin habe ihr gesagt, sie hätte Frauen \naus B3. zu Besuch. Es sei ihr sofort klar gewesen, dass bei der Schwägerin kein \nFremder ins Haus gehen dürfte. Dieses Haus sei überwacht worden. Sie habe den \nHausschlüssel der Schwägerin übergeben und die nötigen Vorbereitungen für einen \nBesuch innerhalb ihres Hauses getroffen. Sie habe sich dann zu ihrem Bruder B4. \nbegeben und sich dort aufgehalten. Die Kinder seien bei ihr gewesen. Sie habe es \nsich bei dem Bruder gemütlich gemacht. Es seien auch noch andere Frauen aus der \nNachbarschaft gekommen. Sie hätten an dem Abend ferngesehen. Um punkt elf Uhr \nsei ein Film im Fernsehen gelaufen. Zu diesem Zeitpunkt sei dann auch der Cousin \nI2. hereingekommen und habe gefragt, was sie wieder angerichtet hätten, ihr Haus \nsei vom Staatssicherheitsdienst umzingelt. Ihre Schwägerin A. sei mit anderen \nPersonen abgeführt worden. Sie habe auch nicht mehr bei ihrem Bruder bleiben \nwollen und sich nach B3. begeben. Sie wisse, wie sie seien, wenn sie jemanden \nfestnähmen. Sie hätten sie des Öfteren geschlagen. Sie habe ganz genau gewusst, \nwas sie bei einer Festnahme erwarten würde. Bis zur Ausreise sei sie in B3. \ngeblieben. Die Schwägerin A. sei die Ehefrau ihres Schwagers, Dr. I1. . Ihr \nBruder B4. wohne in ihrer direkten Nachbarschaft und habe alles gesehen und mit \nbekommen. Die Häuser ständen so, dass man vom Nachbarhaus reinschauen \nkönne. Ihr Schwager, Dr. I1. , sei bekannt geworden. Es werde allgemein \nregistriert, wer ihn besuche. Das sei alles politisch. Ihre Schwägerin sei \nfestgenommen worden, weil es eine Versammlung der Partei gewesen sei. Sie \nhätten bei der Festnahme auch Schriftstücke und Papiere mitgenommen. Die \nSchwägerin sei nach sieben Tagen freigelassen worden. Die Familie habe für ihre \nFreilassung gesorgt und Bestechungsgelder gezahlt. Die Schwägerin sei zuvor nicht \nfestgenommen worden. Sie selbst sei aber während der Parlamentswahl 1994 \nein Mal festgenommen und dabei auch geschlagen worden. In ihrem Haus habe man \nbei der Festnahme der Schwägerin Unterlagen beschlagnahmt. Meistens seien es \nBeamte in Zivil gewesen, die zu ihrem Haus gekommen seien und nach ihrem \nEhemann gefragt hätten. Sie seien reingekommen und hätten sie geschlagen und \nbeleidigt, danach seien sie wieder weggefahren. Dies sei das letzte Mal eineinhalb \nbis zwei Monate vor ihrer Ausreise geschehen. Sie habe ihnen gesagt, wo ihr \nEhemann sei, sie sollten ihn wieder zurückbringen, dann würde sie sich auch darüber \nfreuen. \nVor drei Jahren sei ihr Ehemann von der syrischen Botschaft angezeigt worden. Sie \nwisse nicht, was er damals gegen die syrische Botschaft gemacht habe. Man habe \naber aus diesem Grund ihren Schwager für zwei Monate festgehalten. Sie hätten \nimmer einen Anlass gehabt, sie zu Hause aufzusuchen. Sie sei nicht früher aus \nSyrien ausgereist, weil sie immer gehofft habe, dass ihr Ehemann wieder \nzurückkommen würde und dass man die Vorwürfe gegen ihn fallen lassen würde. Sie \nhabe sich auch um die Ausstellung eines syrischen Reisepasses bemüht. Ihrem \nStamm werde aber kein Reisepass ausgestellt. Wieder diese Risiken auf sich zu \nnehmen und illegal auszureisen, habe sie nicht wagen können. Sie sei kein Mitglied \nder Yekiti-Partei. Sie habe getan, was von ihr verlangt worden sei. Sie habe für die \nMitglieder der Partei gekocht. Sie habe auch Schriftstücke da und dahin gebracht, \nwenn ihr das gesagt worden sei. Man habe ihr ein paar Häuser genannt, wo sie die \nSchriftstücke habe abgeben sollen. Diese Schriftstücke habe sie überwiegend von \nihrer Schwägerin A. bekommen. Es habe aber noch jemanden in einer höheren \nPosition gegeben, von dem sie auch Schriftstücke erhalten habe. Sie habe diese so \noft verteilt, dass sie gar nicht sagen könne, wie oft. Sie habe viel zu tun gehabt, als \nihr Ehemann noch zu Hause gewesen sei. Es habe häufig Besuche gegeben. Da \nseien auch viele Schriftstücke mitgebracht worden, die sie habe verteilen müssen. \nDen staatlichen Stellen sei bekannt gewesen, dass sie solche Schriftstücke verteilt \nhabe. Als ihr Ehemann das Land verlassen gehabt habe, habe es eine Razzia \ngegeben. Dabei seien zu Hause viele Bücher und auch Unterlagen beschlagnahmt \nworden. Sie habe so lange in Syrien ausgehalten, wie es gegangen sei. Aber jetzt sei \nsie es leid. Ihre Situation als Mutter und Ehefrau sei komisch. Sie habe eine große \nFamilie, zugleich aber keine Familie, weil ihr ihr Ehemann fehle. Sie habe alles \nMögliche versucht, ihre Kinder vernünftig zu erziehen. Der Druck der syrischen \nstaatlichen Stellen sei aber zu stark gewesen. Sie habe nicht gewusst, wann es \neinmal schief gehen würde.\n\n4\n\nAnlässlich der Anhörung legte die Klägerin zu 1. die gefälschte belgische \nIdentitätskarte sowie den mit ihrem Lichtbild versehenen türkischen Pass vor.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \nKläger ab, gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 des \nAusländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorlägen, und drohte für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise binnen eines Monats \ndie Abschiebung nach Syrien an. Zur Begründung führte es u. a. aus, die Einreise \nauf dem Landweg sei nicht nachgewiesen. Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, \ndass nach der Klägerin gesucht worden sein solle, wenn die Schwägerin bereits \nnach zehn Tagen wieder freigekommen sei.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 12. November 2001 Klage erhoben. Sie machen unter \nanderem geltend, es sei zwar zutreffend, dass die Schwägerin nach einer \nzehntägigen Haft freigelassen worden sei. Bei der Klägerin zu 1. stelle sich die \nSituation jedoch anders dar, weil sie in der Vergangenheit mehrfach aus politischen \nGründen verhaftet worden sei, wobei sie auch eine Verpflichtungserklärung habe \nunterschreiben müssen. Auch wegen der illegalen Aus- und Einreise sei sie in das \nBlickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten und zehn Tage inhaftiert \nworden. Bei einer Gesamtschau der Situation der Familie, der Flucht des \nEhemannes, der Entwicklung der politischen Aktivitäten der Klägerin zu 1., der \nillegalen Ausreise der Familie und der Asylantragstellung in der Bundesrepublik \nDeutschland sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien in \nerheblichem Umfang gefährdet seien.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 00.00.0000 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.\n\n11\n\nDie Kammer hat durch Beschluss vom 7. Juni 2002 Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Herrn Rechtsanwalt X. bewilligt.\n\n12\n\nDer Prozessbevollmächtigte hat eine Erklärung der Klägerin zu 1. des Inhalts \nvorgelegt, dass sie ohne Pass in die Türkei gereist und von dort mit einem türkischen \nPass nach Düsseldorf geflogen sei. Den türkischen Pass habe sie dem Düsseldorfer \nGericht gegeben. Die Frage der laufenden Nummer des türkischen Passes könne sie \nnicht beantworten, weil sie Analphabetin sei. Vor ihrer Flucht aus Syrien habe sie mit \nihren Kindern unter der Anschrift K. , , B5. -M. -Straße 10, gewohnt.\n\n13\n\nDas um Auskunft gebetene Auswärtige Amt hat unter dem 23. April 2003 \nausgeführt, die Ausführungen der Klägerin zu 1. seien plausibel, was die Ausreise \nmit gefälschtem Pass in die Türkei und die anschließenden Befragungen durch den \nsyrischen Sicherheitsdienst anbetreffe. Auch der Vortrag über die \nVerpflichtungserklärungen sei glaubhaft. Fraglich sei hingegen, ob die Klägerin zu 1. \ntatsächlich ihr Haus für eine politische Versammlung zur Verfügung gestellt habe. \nAngesichts der Tatsache, dass der Geheimdienst sie wiederholt befragt und sogar \nimmer wieder für ein paar Tage festgehalten habe, erscheine es unwahrscheinlich. \nWer in Syrien das Interesse des Geheimdienstes auf sich gezogen habe, verhalte \nsich in der Regel möglichst unauffällig. Dies treffe um so mehr auf Menschen zu, die \nsich politisch nicht engagierten. Dem Auswärtigen Amt seien Fälle bekannt, in denen \nFamilienangehörige wiederholt durch den Geheimdienst zitiert und intensiv befragt \nworden seien. Ob Familienangehörige inhaftiert würden, um Informationen zu \ngewinnen, könne auf Grund vergleichbarer Fallgestaltungen nicht beantwortet \nwerden.\n\n14\n\nDazu hat die Klägerin zu 1. dahingehend Stellung nehmen lassen, sie habe in \neiner größeren Stadt gewohnt. Ihr Haus habe mit mehreren Häusern in einer relativ \nstark belebten Straße gestanden. In den Wochen vor dem geplanten Treffen sei es \nzu keinerlei Kontrollen durch den syrischen Sicherheitsdienst gekommen. Da nur \nFrauen an der Veranstaltung teilgenommen hätten, sei sie davon ausgegangen, dass \nkeine Gefährdungssituation entstehen würde. Nach außen habe das Treffen wie ein \nTreffen kurdischer Frauen aus privaten Gründen ausgesehen. Letztendlich habe die \nVerantwortung für die Durchführung der Versammlung nicht in ihren Händen \ngelegen. Die Schwägerin habe sie um den Gefallen gebeten. Es sei für sie klar \ngewesen, dass sie einen solchen Gefallen wegen der verwandtschaftlichen \nBeziehungen nicht habe abschlagen können.\n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Klägerin zu 1. angehört. \nInsoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.\n\n16\n\nDie Kammer hat durch Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 9 K 1498/98.A \ndes Ehemannes bzw. Vaters der Kläger unter Abweisung im Übrigen insoweit \nstattgegeben, als dieser die Verpflichtung der Beklagten Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG begehrt hat. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der zu diesem Verfahren und zu dem des Ehemannes \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie des Landrates B6. \nBezug genommen. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland Syrien sind in das Verfahren \neingeführt worden.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe :\n\n19\n\nDie Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n\n20\n\nZiffern 2. und 4. des Bescheids des Bundesamtes vom 00.00.0000 sind \nteilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerin zu 1. in ihren Rechten, weil diese \ndie Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass in ihrer Person die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, verlangen kann (vgl. § 113 Abs. \n5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). \n\n21\n\nSämtliche Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf eine Anerkennung als \nAsylberechtigte.\n\n22\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. \n\n23\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf Art. 16 a Abs. 1 GG jedoch \nnicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder \naus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über \ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Sichere Drittstaaten sind \ngemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG außer den Mitgliedstaaten der Europäischen \nGemeinschaften die in der Anlage I zum AsylVfG bezeichneten Staaten. Da die \nBundesrepublik Deutschland danach von sicheren Drittstaaten umgeben ist, ist das \nAsylrecht bei einer Einreise auf dem Landweg ausgeschlossen. Eine Anerkennung \nals Asylberechtigter kommt mithin nur bei einer Einreise des Asylbewerbers in die \nBundesrepublik Deutschland auf dem Luft- oder auf dem Seeweg in Betracht.\n\n24\n\nOb ein Asylantragsteller auf dem Landweg oder auf dem Luft- oder Seeweg in \ndie Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ist eine in Ausübung tatrichterlichen \nErmessens von Amts wegen durch das Gericht aufzuklärende Tatsache (vgl. § 86 \nAbs. 1 VwGO), wobei das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle \nUmstände zu würdigen hat (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Dabei hat es auch zu \nberücksichtigen, dass und aus welchen Gründen die nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, \nAbs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 AsylVfG nicht zuletzt hinsichtlich seiner Angaben zum \nReiseweg gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Asylbewerbers unterblieben ist. \nDer Tatrichter hat das Vorbringen des Asylbewerbers gerade in den Fällen \nbesonders kritisch und sorgfältig zu prüfen, in denen der Asylbewerber die Weggabe \nwichtiger Beweismittel behauptet, also in den Fällen einer selbst geschaffenen \nBeweisnot. Zwar trifft den Asylsuchenden insoweit keine Beweisführungspflicht. Das \nGericht kann aber bei der Feststellung des Reiseweges die behauptete Weggabe \nvon Beweismitteln wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers \nwürdigen. Dies mag um so näher liegen, je weniger plausibel die Gründe erscheinen, \ndie für das beweiserschwerende Verhalten angeführt werden. So kann etwa das \nVorbringen, der Schleuser habe die Dokumente zur Wahrung seiner Interessen - \nnamentlich zum Schutz vor Enttarnung und Bestrafung - wieder an sich genommen, \nregelmäßig weder erklären, weshalb der Flüchtling nach dem Passieren der \nPasskontrolle, also gleichsam unter den Augen der deutschen Grenzbehörden, zu \nseinem Nachteil Beweismittel aus der Hand gegeben hat, noch warum er sich nicht \nwenigstens ohne Papiere unverzüglich bei der Grenzbehörde im Flughafen gemeldet \nund dort um den begehrten asylrechtlichen Schutz nachgesucht hat. Der pauschale \nVortrag der Weggabe von Flugunterlagen kann danach ebenso wie eine Weigerung \noder das Unvermögen, mit der Flugreise im Zusammenhang stehende Fragen - etwa \nnach dem Namen in den benutzten gefälschten Pässen - zu beantworten, den \nSchluss rechtfertigen, dass die Einreise über einen Flughafen nur vorgespiegelt wird. \nEinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass niemand eine illegale Einreise \nmit gefälschten Ausweispapieren unternimmt, ohne sich zumindest Name, Anschrift, \nGeburtsort oder Geburtsdatum der Person einzuprägen, als die er einreisen will, gibt \nes allerdings nicht. \n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1999 \n- 9 C 36/98 - , Amtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 109, 174 ff.\n\n26\n\nIst das Gericht letztlich nicht davon überzeugt, dass der Asylbewerber - wie von \nihm behauptet - auf dem Luftweg eingereist ist, kann es gleichzeitig aber auch nicht \ndie Überzeugung gewinnen, dass er auf dem Landweg eingereist ist, und sieht es \nkeinen Ansatzpunkt für eine weitere Aufklärung des Reisewegs, hat es die \nNichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg (\"non liquet\") \nfestzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Bleibt der Einreiseweg \nunaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, \nohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a \nAsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juli 2002 - 9 \nA 4142/01.A - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, \nBeilage Nr. I/10, 108, das darauf hinweist, dass es sich bei den \nAngaben zur Einreise um solche handelt, die von dem \nAsylbewerber unschwer durch die Vorlage von Reiseunterlagen \nund durch präzise Angaben zum Reiseweg und zu Reisedaten \nnachgewiesen werden können.\n\n28\n\nNach diesen Grundsätzen steht vorliegend jedenfalls nicht zur Überzeugung des \nGerichts fest, dass die Kläger auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist sind, so dass insoweit eine Beweislastentscheidung zu ihren Ungunsten \nmit der Folge zu treffen ist, dass ein Asylanspruch wegen der Drittstaatenregelung \ndes Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a AsylVfG ausscheidet.\n\n29\n\nZunächst erweist sich das Vorbringen der Klägerin zu 1. bereits als \nwidersprüchlich. Sie hat im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt einerseits \nangegeben, der Schlepper habe die Pässe gezeigt, andererseits hat sie nachfolgend \nausgeführt, den Pass zweimal in der Hand gehabt und vorgezeigt zu haben, und \nzwar in Istanbul und Düsseldorf. In der mündlichen Verhandlung hat sie sich \ngegenüber der letzten Version dahingehend eingelassen, dass sie den Pass in \nDüsseldorf nicht selbst vorgezeigt habe, sondern dass dies der Schlepper getan \nhabe. \n\n30\n\nIm Übrigen ist das Vorbringen zu dem Pass, der den Klägern zur Luftwegeinreise \ngedient haben soll, vollends unglaubhaft. Nach Darstellung der Klägerin zu 1. in der \nBundesamtsanhörung soll der Schlepper einen Pass roter Farbe besorgt haben, den \ner zusammen mit anderen Schriftstücken wieder an sich genommen haben soll. \nAusweislich der im Klageverfahren vorgelegten schriftlichen Erklärung der Klägerin \nzu 1. vom 8. Januar 2003 will sie mit einem türkischen Pass eingereist sein. Im \nWiderspruch dazu hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie wisse nur, \ndass der Pass in der Türkei gemacht worden sei. Für die Kammer ist dieser Wechsel \nim Vorbringen bezeichnend, weil eine Einreise mit einem roten türkischen Pass \nunglaubhaft wäre. Denn diese Farbe weisen nur türkische Diplomatenpässe auf.\n\n31\n\nVgl. Bundesamt, Auskunft vom 19. Mai 1998, Asylis, \nTUR00023505.\n\n32\n\nDass eine Schleusung mit einem derart auffälligen Passpapier in der \nbehaupteten Weise erfolgt, wobei die Inhaberin diesen Pass nicht einmal selbst bei \nKontrollen vorlegt und das Risiko auf sich nimmt, nicht zu verstehen, wenn man ihr \nals Diplomatin zum Beispiel bei Kontrollen insbesondere auch in der Türkei eine \nbevorzugte Behandlung angedeihen lassen will, erscheint mehr als \nunwahrscheinlich. Soweit sie im Übrigen in der Erklärung vom 8. Januar 2003 \nzusätzlich ausgeführt hat, ihren Pass dem \"Düsseldorfer Gericht\" - gemeint ist \noffensichtlich das Dienstgebäude des Bundesamtes in Düsseldorf, wo die Anhörung \nstattgefunden hat -, vorgelegt zu haben, und damit gemeint gewesen sein sollte, den \nbei der Luftwegeinreise benutzten Pass abgegeben zu haben, ist der Widerspruch zu \nihrem insoweit übereinstimmenden Vorbringen in der Bundesamtsanhörung und der \nmündlichen Verhandlung eklatant, wonach der Schlepper den angeblich benutzten \nroten Pass an sich genommen haben soll. \n\n33\n\nAußerdem spricht gegen die Glaubhaftigkeit einer Luftwegeinreise, dass sich die \nKlägerin zu 1. nicht einmal des Namens, auf den besagter Pass ausgestellt gewesen \nsein soll, kundig gemacht oder sich nicht vergewissert haben will, ob auch die Kinder \neingetragen waren. Zwar mag es einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass \nniemand eine illegale Einreise mit gefälschten Ausweispapieren unternimmt, ohne \nsich zumindest den Namen, Anschrift, Geburtsort oder Geburtsdatum der Person \neinzuprägen, als die er einreisen will, einzuprägen, nicht geben. Es ist allerdings nur \nschwer vorstellbar, dass sich jemand nicht wenigstens des Namens vergewissert und \nso das Risiko auf sich nimmt, bei einer Passkontrolle nicht einmal zu bemerken, \nwenn er mit diesem Namen angesprochen wird. \n\n34\n\nUnabhängig davon spricht gegen eine Luftwegeinreise wegen der mit dieser \nverbundenen Kontrollen, dass sich die Klägerin zu 1. dahingehend eingelassen hat, \nzusätzlich zu besagtem Pass noch den dem Bundesamt vorgelegten türkischen Pass \nsowie die belgischen Identitätskarte in ihrer Tasche mit sich geführt zu haben. Selbst \nwenn man ihr darin folgen wollte, sie habe das belgische Legitimationspapier nicht \nals solches erkannt, bleibt es dabei, dass sie das Gericht glauben machen will, \ninsbesondere bei den Kontrollen in der Türkei zwei Pässe bei sich gehabt zu haben, \nobwohl sie dort bei einer Flughafenkontrolle schon einmal aufgefallen und verhaftet \nworden sein will. In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand besondere \nBedeutung zu, dass die Klägerin zu 1. nicht einmal unterschiedliche Angaben zur \nPerson ausschließen konnte, weil sie sich ja des Namens, auf den der rote Pass \nausgestellt gewesen sein soll, nicht kundig gemacht haben will. Angesichts der noch \ngravierenderen Konsequenzen, die bei einer Entdeckung im Vergleich zu dem ersten \nseitens der Klägerin zu 1. dargestellten Versuch einer Ausreise über den Flughafen \nIstanbul voraussichtlich zu erwarten gewesen wären, schließt die Kammer einen \nrealen Hintergrund für den von der Klägerin zu 1. dargestellten Umgang mit den \nPässen aus. \n\n35\n\nEin Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG in ihrer Person vorliegen, ergibt sich nur für die Klägerin zu 1.\n\n36\n\nNach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n37\n\nFür die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne \ndes § 51 Abs. 1 AuslG gilt in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut \nund politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch \ndie Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, \nDeutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober \n1993 - 9 C 50.92 u. a. -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \n(NVwZ) 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. \n1994, 531.\n\n39\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im \nSinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche \nMerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder \njedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein \nasylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen \nGruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner \nGruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n40\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 5. \nAugust 1998 - 2 BvR 153/96 -, DVBl. 1998, 1178, sowie vom \n10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche \nEntscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE) 80, 315, 333 ff., und vom 23. Januar 1991 - BvR 902/85 \nund 515, 1827/89 -, BVerfGE, 83, 216.\n\n41\n\nDie Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich dann aus gegen Dritte \ngerichteten Maßnahmen ergeben, wenn letztere wegen eines asylerheblichen \nMerkmals verfolgt werden, das der Antragsteller mit ihnen teilt, und er sich mit ihnen \nin einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. \nDie Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der \nGruppe das Gefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit \npolitisch verfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont \ngeblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung \nauch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden.\n\n42\n\nAsylerhebliche Rechtsverletzungen sind Eingriffe in Leib, Leben und physische \nFreiheit, da sie generell die asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere haben. \nMaßnahmen, die andere Rechtsgüter treffen, sind dann Verfolgung, wenn sie nach \nihrer Intensität und Schwere in die Menschenwürde des Opfers eingreifen und über \ndas hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort \nherrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Eingriffe, die unterschiedliche \nSchutzgüter mit jeweils nicht asylerheblicher Intensität treffen (Vielzahl \ndiskriminierender Nadelstiche), sind auch in ihrer Gesamtheit keine Verfolgung im \nSinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. \n\n43\n\nGezielt ist der Eingriff, wenn die Rechtsverletzung \"wegen\" eines asylerheblichen \nMerkmals erfolgt. Ob eine in dieser Weise spezifizierte Zielrichtung vorliegt, ist \nanhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der \nMaßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, \ndie den Verfolgenden leiten.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, \nDVBl. 1998, 1178.\n\n45\n\nDabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Verfolgungsmaßnahmen \nunmittelbar vom Staat ausgehen oder durch Dritte erfolgen; derartige Handlungen \nDritter sind als politische Verfolgung zu werten, wenn sie dem jeweiligen Staat \nzuzurechnen sind, weil er etwa die Handlungen unterstützt, einvernehmlich duldet \noder nicht bereit ist bzw. sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren \nMittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. \nDer eingetretenen Verfolgung steht eine unmittelbar drohende Gefahr gleich.\n\n46\n\nDerjenige, der von nur regionaler oder örtlich begrenzter Verfolgung\n\n47\n\n- vgl. zum Begriff und zur Abgrenzung BVerwG, Urteile vom \n30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 ff. und vom \n9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274 ff. -\n\n48\n\nbetroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, \nwenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht \nfinden kann (sog. inländische Fluchtalternative)\n\n49\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, \n1501/84 -, DVBl. 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 17.89 -, DVBl. 1990, 1064 ff. -\n\n50\n\nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des \nBundesverwaltungsgerichts, Ordnungs-Nr.: 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 71 mit Nachweisen, sowie Beschluss vom 25. Januar 1996 \n- 9 B 591.95 -.\n\n52\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nUrsachenzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden gesetzlichen Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten schließlich für die Beurteilung, ob ein Antragsteller den \nSchutz des Asylrechts einfordern kann, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob \ner seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Das gilt \nentsprechend in den Fällen einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung, \ndie erst nach der Flucht eingesetzt hat.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 und 9. September \n1997, jeweils a. a. O.\n\n54\n\nAndernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei \nseiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n55\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, \n961/86 -, a. a. O, S. 345 f.\n\n56\n\nDer Asylsuchende hat bei alledem wegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht \ndie Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss \nunter Angabe genauer Einzelheiten einen zusammenhängenden, in sich stimmigen \nSachverhalt betreffend sein persönliches Verfolgungsschicksal schildern, der nicht in \nwesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist und aus dem sich \n- als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. \nIn Bezug auf Vorgänge im Heimatland des Asylsuchenden ist für die \nÜberzeugungsbildung des Gerichts zu fordern, dass die Asylgründe glaubhaft \ngemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber \nden vollen Beweis zu führen.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, \nBVerwGE 71, 180.\n\n58\n\nGemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin zu 1. im maßgeblichen \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) \nglaubhaft gemacht, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung im \nSinne von § 51 Abs. 1 AuslG droht. \n\n59\n\nDie Kammer sieht es indes nicht als glaubhaft gemacht an, dass die Kläger \nSyrien vorverfolgt verlassen haben, so dass der so genannte herabgestufte \nWahrscheinlichkeitsmaßstab nicht gilt.\nVon einer Vorverfolgung ist bezüglich der Kläger zu 2. bis 4. schon aufgrund ihres \nAlters und mangels entsprechenden Vorbringens auszugehen. \n\n60\n\nAuch für die Klägerin zu 1. ist keine abweichende Beurteilung geboten.\n\n61\n\nDies gilt selbst dann, wenn man ausgehend von ihrem Vorbringen zugrunde legt, \ndass sie in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist und eine so genannte \nVerpflichtungserklärung hat unterschreiben müssen. Denn die Aufmerksamkeit der \ndortigen Behörden gilt ihr zumindest seit dem Jahre 1996 nicht wegen einer eigenen \npolitischen Betätigung, sondern allenfalls wegen ihres Ehemannes bzw. des \nSchwagers. Sie selbst ist nach ihrem Vorbringen wegen der Vorfälle bei der \nParlamentswahl im Jahre 1994, die zur Ausreise ihres Ehemannes geführt haben, \nein Mal festgenommen worden. Das letzte Mal ist sie für zehn Tage nach Rückkehr \naus der Türkei - ausgehend von ihren Angaben vor dem Bundesamt ist dies im Jahre \n1996 gewesen - verhaftet worden. Vorgeworfen wurde ihr nach ihrer Darstellung, \nSyrien illegal verlassen zu haben. In der Folgezeit will sie zwar wiederholt befragt \nund dabei auch geschlagen worden sein. Die Fragen richteten sich jedoch auf den \nVerbleib des Ehemannes. Dies erscheint angesichts der von der Klägerin zu 1. \nbeschriebenen eigenen Tätigkeit für die Partei von lediglich untergeordneter Natur \nverständlich. So hat sie angegeben, Parteimitglieder bekocht und Flugblätter verteilt \nzu haben, wobei sie hinzugefügt hat, dass mehr zu tun gewesen sei, als ihr \nEhemann noch da gewesen sei. Obwohl nach ihrer Darstellung den staatlichen \nStellen bekannt gewesen sein soll, dass sie solche Schriftstücke verteilt habe, ist \ndeswegen offensichtlich über Jahre kein Zugriff auf die Klägerin zu 1. erfolgt. \nBezeichnenderweise hat sie ferner angegeben, dass auch dann nicht gegen sie \nselbst, sondern den Schwager vorgegangen worden sein soll, als ihr Mann, der sich \nzu diesem Zeitpunkt schon in Deutschland befand, Probleme mit der syrischen \nBotschaft bekommen habe. \n\n62\n\nIm Übrigen hält die Kammer die Darstellung des angeblich fluchtauslösenden \nEreignisses für unglaubhaft. Ausgehend von dem Vorbringen der Klägerin zu 1., \ndass ihr Schwager parteizuständig für die ganze Region gewesen ist und wie auch \nihre ebenfalls parteipolitisch tätige Schwägerin unter Beobachtung gestanden hat, \nkann nicht nachvollzogen werden, dass derartig exponierte Personen in Syrien \nFamilienmitglieder, die ebenfalls in das Blickfeld der Behörden geraten sein wollen, \ndurch die Abhaltung einer Versammlung in deren Haus gefährden, nur weil ein bis \nzwei Monate keine Kontrolle stattgefunden hat. Die Klägerin zu 1. ist hierzu in der \nmündlichen Verhandlung befragt worden. Ihre Einlassungen, sie habe das nicht \nabschlagen können und sie seien sich ziemlich sicher gewesen, haben die Kammer \nnicht vom Wahrheitsgehalt des behaupteten fluchtauslösenden Ereignisses zu \nüberzeugen vermocht. \n\n63\n\nDie Kammer geht indes davon aus, dass der Klägerin zu 1. mit Blick darauf, dass \nihr Ehemann in einer auch in Syrien empfangbaren Nachrichtensendung des \nkurdischen Senders Medya-TV, in der über eine in Deutschland stattgefundene \nDemonstration berichtet worden ist, mehrfach zu sehen gewesen ist - insoweit wird \nauf das in dessen Verfahren ergangene Urteil verwiesen - mit beachtlicher \nWahscheinlichkeit bei Rückkehr nach Syrien Befragungen mit der Möglichkeit einer \nFestnahme ausgesetzt sein wird. Zwar ist nach wie vor davon auszugehen, dass \neine systematische Sippenhaft in Syrien nicht praktiziert wird. Gewinnen aber die \nSicherheitsdienste den Eindruck, dass Informationen zurückgehalten werden, sind \nÜbergriffe gegen befragte Familienmitglieder nicht auszuschließen und Festnahmen \nmöglich. \n\n64\n\nVgl. AA an VG Wiesbaden vom 24. November 2003.\n\n65\n\nSofern aber jemand ins Visier syrischer Behörden gerät, ist eine \nmenschenrechtswidrige Behandlung wahrscheinlich. Misshandlungen sind im \nPolizeigewahrsam und im einfachen Ermittlungsalltag an der Tagesordnung. \nPsychische und physische Gewalt wird unter anderem eingesetzt zur Erzwingung der \nNennung von Kontaktpersonen. Dabei sind die Bedingungen für Fälle mit politischem \nBezug wesentlich härter als im Strafvollzug. Inhaftierungen können mehrere Jahre \ndauern, bevor es zu Gerichtsverhandlungen kommt. Zudem sind die Zustände in \nsyrischen Gefängnissen als kritisch einzustufen. \n\n66\n\nVgl. AA an VG Sigmaringen, Auskunft vom 27. Oktober 2003.\n\n67\n\nIm vorliegenden Einzelfall kommt zu der Exponiertheit des Ehemannes der \nKlägerin zu 1. hinzu, dass diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ins Visier der \nsyrischen Grenzbehörden gelangt ist, weil sie aus der Türkei bereits einmal nach \nSyrien zurückgeschoben worden ist, was angesichts der eingeholten Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 23. April 2003 sowie der dem Bundesamt vorgelegten \nAusweispapiere glaubhaft erscheint. \n\n68\n\nDagegen hält es die Kammer nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass die \nRückkehrsituation für die Kläger zu 2. bis 4. in ähnlicher Weise zu beurteilen sein \nkönnte. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n69\n\nEine inländische Fluchtalternative besteht für die Klägerin zu 1. angesichts des \nlandesweiten Geheimdienstsystems in Syrien nicht.\n\n70\n\nVgl. dazu AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in Syrien, S. 16.\n\n71\n\nDa die Klage in dem dargestellten Umfang mit dem Hauptantrag Erfolg hat, kann \nentsprechend § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG für die Klägerin zu 1. von einer \nEntscheidung darüber, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, \nabgesehen werden.\n\n72\n\nHinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. sind im vorliegenden Verfahren allein \nberücksichtigungsfähige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht \nersichtlich.\n\n73\n\nSchließlich ist die Abschiebungsandrohung bezüglich der Klägerin zu 1. in Ziffer \n4. des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben, weil sie sich in Anbetracht der \nVerpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei der Klägerin zu 1. die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als rechtswidrig erweist (vgl. §§ \n34 und 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 50 Abs. 1 und Abs. 2, 51 Abs. 4 Satz \n2 AuslG). Hinsichtlich der übrigen Kläger bestehen keine Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. \n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n75\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-02-09/9-k-2134-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-02-09/9-k-2134-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288458","retrieved":"2026-07-09 03:07:03.795386+00:00"}}