{"status":"available","doknr":"OLD288457","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0209.9K1439.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-02-09","aktenzeichen":"9 K 1439/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffern 2. und 4. des an \ndie Kläger zu 1. bis 7. gerichteten Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Juni 2000 verpflichtet festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in der Person der \nKläger zu 1. und 2. vorliegen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten der Beklagten zu drei Vierteln, die Beklagte trägt \ndie Kosten der Kläger zu 1. und 2.; ansonsten tragen die Beteiligten ihre Kosten in \ndem gerichtskostenfreien Verfahren selbst.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie \nstammen aus I. und reisten zusammen am 18. November 1999 auf dem \nLandweg nach Deutschland ein.\n\n3\n\nZu ihrem Asylbegehren wurden die Kläger zu 1. und 2. sowie 8. und 9. am \n24. November 1999 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) angehört.\n\n4\n\nDer Kläger zu 1. gab unter anderem (u.a.) an, er habe I. , wo er mit seiner \nFamilie stets gewohnt habe, am 1. November 1999 mit dieser verlassen. Fünfzehn \nTage vorher habe bei ihm nachts eine Razzia stattgefunden. Er sei nicht zu Hause \ngewesen, weil er in S. B. B1. gearbeitet habe. Seine Frau und seine Kinder \nseien zu Hause gewesen. Von der Razzia habe er durch seinen Bruder gehört, der \nihm gesagt habe, er solle nicht nach Hause kommen. Er sei freier Bauunternehmer \ngewesen und seine Arbeitsstelle habe sich etwa sechzig Kilometer entfernt \nbefunden. Manchmal sei er abends nicht nach Hause gefahren und auf der Baustelle \ngeblieben. So sei es auch an diesem Tag, an dem die Razzia stattgefunden habe, \ngewesen. Nachdem er von seinem Bruder von der Razzia gehört gehabt habe, sei er \nnach L. gefahren. Seine Familie habe sich noch eine Woche zu Hause \naufgehalten. Sie habe dort aber nicht bleiben können, weil sie immer wieder \ngekommen seien. Etwa eine Woche nach der Razzia sei die Familie zu seiner \nSchwester nach B2. H. gefahren. Dort seien sie etwa vier bis fünf Tage \ngeblieben. Er habe ihnen dann sein Auto geschickt, mit dem sie dann ebenfalls nach \nL. gekommen seien. Nachdem seine Parteifreunde einen Schlepper gefunden \ngehabt hätten, sei er mit seiner Familie am 1. Oktober 1999 über die syrisch-\ntürkische Grenze gebracht worden. In der Türkei hätten sie sich in Derbassia \naufgehalten. In Istanbul seien sie dann zehn Tage gewesen. Für die Ausreise hätten \nsie 15.000 US-Dollar zahlen müssen. Das Geld habe er durch den Verkauf seines \nFahrzeuges und eines Betonmixers erhalten. Die Parteifreunde hätten diesen in \nS. B. B1. und sein Fahrzeug in L. verkauft. Außerdem habe seine Frau \nGoldschmuck gehabt, den sie ebenfalls verkauft hätten.\nWährend seines Militärdienstes habe ihn ein Freund mit den Zielen und dem \nProgramm der \"Hizb B. Yessari B. Kurdi fie Sofia\" vertraut gemacht. Es handele \nsich dabei um die Kurdisch-Syrisch-Linke Partei. Kurdisch heiße die Partei \"Partiya \nDepie Kurdi le Soria\". Nach dem Ende des Militärdienstes sei er zunächst \nAufnahmekandidat geworden und schließlich 1982 Mitglied. Weil er über \nkünstlerische Talente verfüge, habe man ihm die Leitung einer Folklore-Gruppe \nübertragen. Sie hätten natürlich auch die kurdischen Feste gefeiert. Anlässlich dieser \nsei er von Seiten des Geheimdienstes immer wieder festgenommen worden. Er habe \nverneint, einer Partei anzugehören. Insgesamt sei er etwa fünf- bis sechsmal \nfestgenommen worden. Das erste Mal sei 1982 gewesen. Zuletzt sei er 1990 \nfestgenommen worden. 1990 habe man ihn etwa zehn Tage festgehalten. Sie hätten \nihn stets zur Zusammenarbeit aufgefordert. Bei seiner letzten Festnahme habe er \nsich auch verpflichten müssen, nicht mehr an derartigen Festen teilzunehmen. Für \nden Fall der Teilnahme habe man ihm eine unbestimmte Gefängnisstrafe angedroht. \nWährend seiner letzten Festnahme hätten sie ihm die Zunge herausgezogen und ihn \ndaran mit einem Hefter verletzt. Sie hätten ihm auch Ohrfeigen gegeben, wobei sein \nlinkes Trommelfell verletzt worden sei. Seitdem höre er auf dem linken Ohr nur noch \nschlecht. In den folgenden Jahren sei er immer wieder befragt, jedoch nicht \nfestgenommen worden. Er habe immer verneint, sich politisch zu betätigen. 1995 \nhabe die Partei dann von ihm verlangt, den Druck der Parteizeitung Tarik B. Jessar \n(Der linke Pfad) zu übernehmen. Die Handdruckmaschine habe er bis zum Tag der \nRazzia im Oktober 1999 bei sich zu Hause aufbewahrt. Diese habe man dann \ngefunden und beschlagnahmt. Dies habe er von seinem Bruder erfahren und aus \ndiesem Grund habe er auch das Land verlassen. Bei der Zeitung handele es sich um \neine regionale Parteizeitung, die in der Umgebung von I. verteilt werde. Er habe \ndiese ein Mal monatlich in einer Auflage von 400 bis 500 Exemplaren gedruckt. \nSeine Aufgabe sei es nur gewesen, die Zeitung herzustellen. Andere Personen \nhätten die Exemplare abgeholt und verteilt. Die Zeitung habe so ausgesehen, dass in \nder Mitte der Kopfzeile der Name der Zeitung Tarik B. Jessar gestanden habe. \nLinks davon habe sich das regionale Abzeichen der Partei, das aus einer Art Kreis, in \ndem zwei Hände abgebildet seien, bestehe, befunden. Auf der rechten Seite der \nKopfzeile hätten sich Parolen der Partei befunden, z. B. über die Benachteiligung des \nkurdischen Volkes in Syrien und seiner verfassungsmäßigen Anerkennung. Unter der \nKopfzeile links hätten sich Inhaltsangaben zu den Artikeln in der Zeitung befunden. \nDie Zeitung habe DIN A 4-Format gehabt und aus drei bzw. vier beidseitig \nbedruckten Blättern bestanden. Die Artikel hätten sich mit den aktuellen Problemen \nbeschäftigt und u.a. davon gehandelt, dass den kurdischen Bauern ihr Land \nzurückgegeben werden solle, was ihnen zu Gunsten arabischer Bauern \nabgenommen worden sei. Die Herstellung der Zeitung sei verboten gewesen. Es sei \ndie Zeitung einer illegalen Partei gewesen. Ein Urheber sei in der Zeitung nicht \nvermerkt gewesen. Neben der regionalen Parteizeitung habe es auch eine zentrale \ngegeben, die Tariq B. Sha'ab (Weg bzw. Pfad des Volkes) heiße. Die ersten Zellen \nder Partei hätten sich 1957 gegründet. Zu den Gründungsmitgliedern habe Othman \nSabri gehört. Diesen nenne man auch Appo. Die ersten kurdischen Bewegungen \nseien 1957 unter dem Namen \"Al-Part B. demokrati Al-Kurdistani fie Soria\" \ngegründet worden. Die linke Strömung habe am 15.10.1965 damit begonnen, sich zu \norganisieren und in Erscheinung zu treten. Die Kurdische Bewegung habe sich 1997 \nformiert. Die Partei habe im Laufe der Jahre unterschiedliche Namen getragen. Unter \nihrem jetzigen Namen habe die Partei am 5. Oktober 1965 ihre Arbeit aufgenommen. \n1965 sei die Partei \"Hizb B. demokrati B. kurdi-B. Yasser\" (Kurdisch-\ndemokratische Partei - Die Linken) genannt worden. 1975 sei der Name in den \njetzigen geändert worden. Die damalige linke Bewegung Habe Othman Sabri 1965 \ngegründet. Zurzeit stehe Khieradeen Murad an der Spitze der Partei. Als er selbst in \ndie Partei eingetreten sei im Jahre 1982, sei die Partei von Issmet Saida geführt \nworden. Wie viele Mitglieder die Partei insgesamt habe, könne er nicht sagen, er \nwisse nur, dass es in seiner Region etwa 150 Mitglieder gegeben habe. Hauptziel \nder Partei sei es, die kulturelle und soziale Benachteiligung der Kurden in Syrien \naufzuheben. Sie wolle auch die verfassungsmäßige Anerkennung der Rechte der \nKurden, die auch ihre nationalen Rechte erhalten sollten. Es habe einige \nAbspaltungen von der Partei gegeben. 1992 habe sich eine Gruppierung mit dem \nNamen \"Partei der Werktätigen\" abgespalten, die aber ein Jahr später wieder zur \nPartei zurückgekommen sei. Am 10. Parteitag 1994 sei eine Gruppe um Yousif Diebo \nausgeschlossen worden. Daraus habe sich eine Partei gegründet, die den gleichen \nNamen wie seine Partei trage. Diese Abspaltung gleichen Namens gebe es heute \nimmer noch. Ihr Führer sei Mohammad Moso Mosa. Beide Parteien existierten \nparallel zueinander und beide behaupteten, jeweils die Stärkere zu sein. Der \nUnterschied zu seiner Partei bestehe darin, dass seine Partei mit anderen kurdischen \nParteien ein Bündnis eingegangen sei, und zwar mit den Parteien \"Itihad B. \nSha'aby\" (Volksunion), \"Yekiti\" (Vereinigung), \"Paridemokrati Kurdi\" (Kurdisch-\nDemokratische Partei in Syrien) und \"Hizb Al-Istivaki Ala Taqadumi\" (Sozialistische \nFortschrittspartei). Hinsichtlich des Namens der Partei sei er sich nicht ganz sicher. \nDie Partei sei unter dem Namen \"Yekiti\" bekannt. Die Herstellung der Parteizeitung \nhabe man ihm übertragen, weil die Partei Vertrauen in ihn gesetzt und an seine \nZuverlässigkeit geglaubt habe. Er habe die Herstellung der Zeitung trotz seiner \nFestnahmen übernommen, weil er die Partei dabei nicht verraten und sich fünf Jahre \nnach der letzten Festnahme zurückgehalten habe, so dass er nicht mehr verdächtig \ngewesen sei. Er habe auf die Entscheidung der Partei keinen Einfluss gehabt. \nAußerdem müssten alle ihren Beitrag leisten. Er habe die Entscheidung der Partei \nakzeptiert. Wenn sie einen Besseren gefunden hätten, hätten sie diesen sicherlich \ndamit beauftragt. \nSeine Frau habe ihm mitgeteilt, dass man die Druckmaschine und Reste von \nZeitungen bei der Razzia mitgenommen habe. Eine halbe Stunde nach der Razzia \nseien sie noch einmal gekommen und hätten seinen Reisepass beschlagnahmt. Die \nrestlichen Zeitungen hätten bei ihm zu Hause abgeholt werden sollen. Seine \nWohnung bestehe aus vier Zimmern. Er habe die Druckmaschine unter seinem Bett \nversteckt gehabt. Seine Frau und seine Kinder hätten davon gewusst, dass er die \nZeitung in seinem Zimmer gedruckt habe. Sein Bruder habe ihm in S. B. B1. \nMitteilung von der Razzia machen können, die gegen Mitternacht stattgefunden \nhabe, weil seine Frau den Sohn L1. zu dem Bruder geschickt habe, der ihm dann \nam nächsten Morgen davon berichtet habe. \n\n5\n\nDie Klägerin zu 2. führte aus, sie habe ihren Wohnort I. vor etwa einem oder \neineinhalb Monaten verlassen und sei mit den Kindern nach B2. H. gegangen. \nDort seien sie eine Nacht geblieben und dann nach L. gefahren. Von I. \nnach B2. H. seien sie mit einem Mietwagen gefahren. Den Mietwagen für die \nFahrt von B2. H. nach L. habe der Kläger zu 1. geschickt. Es sei nicht das \nFahrzeug des Ehemannes, sondern ein Mietwagen gewesen. In L. hätten sie \nsich nur sehr kurze Zeit aufgehalten. In der Türkei hätten sie sich in Massaibien \naufgehalten. Sie hätten Syrien verlassen, weil ihr Mann immer wieder vom syrischen \nStaat verfolgt worden sei. Sie hätten ihn immer einige Tage festgehalten. Dabei \nhätten sie ihn auch an einem Ohr und an der Zunge verletzt. Das sei alles in diesem \nJahr geschehen. Vor fünf Jahren sei ihm allerdings bereits etwas Ähnliches passiert. \nDamals hätten sie ihn zehn Tage festgehalten und dabei geschlagen. Eines Tages, \nan das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern, seien gegen Mitternacht \nvier Leute vom Geheimdienst zu ihnen nach Hause gekommen. Ihr Mann habe sich \nin S. B. B1. befunden. Der Sohn L1. habe die Tür geöffnet. Die Beamten \nhätten sich ausgewiesen und einen Durchsuchungsbefehl gezeigt. Sie hätten das \nHaus durchsucht und ein Gerät gefunden, mit dem man Zeitungen herstellen könne. \nIhr Mann habe mit diesem Gerät früher mit zwei Freunden Zeitungen hergestellt. Das \nGerät habe sich in dem Zimmer ihres Mannes unter dem Bett befunden. Außerdem \nhätten sie noch verschiedene Papiere, die neben dem Gerät gelegen hätten, \nmitgenommen. Sie hätten gesagt, dass ihr Mann immer erklärt habe, keinerlei \nAktivitäten nachzugehen. Sie sei einige Male geohrfeigt und beschimpft worden, \ndass ihr Mann gelogen habe. Sie seien dann fortgegangen, jedoch nach einer halben \nStunde zurückgekehrt. Bei ihrer Rückkehr hätten sie einen Schrank durchsucht und \nden Reisepass ihres Mannes und weitere Papiere mitgenommen. Bei der ersten \nDurchsuchung seien sie mit der Maschine und den gefundenen Papieren so sehr \nbeschäftigt gewesen, dass sie den Schrank nicht durchsucht hätten. Am nächsten \nMorgen sei sie abgeholt und zum Staatssicherheitsdienst gebracht worden. Man \nhabe die Namen der Freunde ihres Mannes erfahren wollen und sie einige Male \ngeohrfeigt. Sie habe jedoch gesagt, die Namen nicht zu kennen. Sie glaube, dass sie \ndrei oder vier Stunden festgehalten worden sei. Danach sei sie nach Hause \ngegangen. In den folgenden Tagen habe man sie noch zweimal mitgenommen. Sie \nhabe dann ihren Sohn zu ihrem Schwager geschickt, um diesen von den Vorfällen zu \nunterrichten. Als man sie am Morgen nach der Razzia mitgenommen habe, sei ihr \nSohn zu seinem Onkel gegangen, damit dieser den Kläger zu 1. in Kenntnis setzen \nkönne. Danach habe sie mit den Kindern einen Mietwagen genommen und sei nach \nB2. H. gefahren. Es sei so abgesprochen gewesen. Mit dieser Maschine habe ihr \nEhemann die Zeitungen in ihrer Anwesenheit hergestellt. Ihr Ehemann und seine \nFreunde hätten sich alle drei bis vier Tage dazu getroffen. Die Maschine sei schon \nsehr lange bei ihnen zu Hause gewesen. Sie habe Angst gehabt. Die Leute hätten \nsie aber beruhigt und ihr gesagt, dass sie stark sein solle. Ihr Mann habe die \nZeitungen für die Partei und das Volk hergestellt. Sie wisse nur, dass man die Partei \n\"Yassari\" nenne. Sie habe selbst mit der Partei nichts zu tun. Ihr Mann sei schon \nMitglied der Partei gewesen, als sie geheiratet hätten. Auf die Frage, warum ihr Mann \ndie Zeitungen in der Wohnung hergestellt und die Klägerin zu 2. und die Kinder \nebenfalls in Gefahr gebracht habe, führte die Klägerin zu 2. aus, sie vermute, dass er \nvon seiner Partei unter Druck gesetzt oder auf andere Weise dazu bewegt worden \nsei. Sie habe einige Male versucht, mit ihm darüber zu sprechen. Er habe das \nGespräch aber abgeblockt. Nach der Razzia sei die Polizei bzw. der Geheimdienst \nnicht zu Verwandten gegangen. Sie habe ihnen aber bereits während der Razzia \ngesagt, dass der Kläger zu 1. in S. B. B1. arbeite. Sie persönlich habe keine \nSchwierigkeiten mit der Polizei, den Behörden, dem Geheimdienst oder anderen \nSicherheitskräften gehabt und sich auch nicht politisch betätigt.\n\n6\n\nIm Rahmen ihrer Anhörung führte die Klägerin zu 9. aus, der syrische \nGeheimdienst sei bei ihnen zu Hause gewesen und habe alle ihre Personalpapiere \nmitgenommen. Darunter sei auch der Reisepass ihrer Mutter, in dem sie eingetragen \ngewesen sei, gewesen. Sie sei vor etwa eineinhalb Monaten aus ihrem Heimatland \nausgereist. Die Beschlagnahme der Unterlagen habe sich etwa zwei Tage zuvor \nabgespielt. Den Wohnort I. habe sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren \nGeschwistern am 29. Oktober 1999 verlassen. Sie seien mit einem Mietwagen nach \nB2. H. zu ihrer Tante gefahren. Dort hätten sie sich zwei Tage aufgehalten. Dann \nsei ein Auto gekommen, das sie nach L. gebracht habe. Sie vermute, dass ihr \nVater ihnen dieses Auto geschickt habe. In L. hätten sie sich mit dem Vater \ngetroffen. Am gleichen Tag seien sie von dort zur syrischen Grenze gefahren. In der \nTürkei hätten sie sich nach Massaibien begeben. Sie selbst sei seit 1997 bei der B. \nYassari eingetragen, sei aber nicht Mitglied. Sie kenne die Partei nur unter dem \nNamen B. Yassari bzw. Hizb B. Yassari. Das sei die Partei der Linken. Ob es noch \nweitere Parteien mit dieser Bezeichnung gebe, wisse sie nicht. Früher sei Issmet, \nvon dem sie nur den Vornamen kenne, Führer der Partei gewesen. Den jetzigen \nFührer kenne sie nicht. Die wirtschaftliche Situation der Familie in Syrien sei gut \ngewesen. Ihr Vater werde vom syrischen Geheimdienst gesucht. Wenn er nicht \ngeflohen wäre, hätte man ihn verhaftet. Sie - die Kinder - hätten mitgehen müssen, \nweil sie ansonsten niemanden hätten, der auf sie aufpasse und für sie sorge. Ihr \nVater habe sich in Syrien politisch für die B. Yassari betätigt. Neben seiner \nnormalen Arbeit habe er für die Partei Zeitungen gedruckt. Seit sie denken könne, \nhabe ihr Vater für die Partei gearbeitet und werde vom syrischen Geheimdienst \nverfolgt. Den Namen der gedruckten Zeitung kenne sie nicht. Sie habe die \nZeitungen, die ihr Vater zu Hause gedruckt habe, nicht gelesen, weil sie sich immer \nmit ihren jüngeren Geschwistern habe beschäftigen müssen und weil ihre Mutter \nauch krank gewesen sei. Eigentlich habe sie sich auch nicht so sehr dafür \ninteressiert. Sie habe zweimal Veranstaltungen besucht, auf denen über \nFrauenthemen gesprochen worden sei. Ihr Vater habe die Zeitungen illegal gedruckt. \nDies sei in seinem Zimmer geschehen. Er habe dies mit zwei, manchmal auch mit \ndrei Freunden gemeinsam getan. Die Zeitung habe er ein Mal pro Woche gedruckt, \nwie viele Exemplare er gedruckt habe, wisse sie nicht. Die Artikel habe er nicht selbst \ngefertigt, diese habe ein Parteifreund mitgebracht. Verteilt habe ihr Vater die Zeitung \nmit seinen Freunden. Dabei habe sie ihm nicht geholfen. Sie habe ihm nur in der \nWohnung geholfen. Sie gehe davon aus, dass diese Zeitung an Freunde und \nParteianhänger verteilt worden sei. Sie sei sich sicher, dass ihr Vater die Zeitungen \nauch persönlich verteilt habe. Sie könne sich nicht genau erinnern, an welchem Tag \nder Geheimdienst bei ihnen die Razzia durchgeführt habe. Sie wisse nur noch, dass \ndies im zehnten Monat geschehen sei. In der Nacht seien viele Männer des \nStaatssicherheits- und des Geheimdienstes bei ihnen zu Hause gewesen. Es seien \nvier, vielleicht auch fünf oder sechs gewesen. Sie seien gegen Mitternacht \ngekommen. Sie habe gesehen, dass sie das Druckgerät gefunden und \nmitgenommen hätten. Sie hätten ihre Mutter zweimal geohrfeigt und beschimpft. Ihre \nMutter sei am nächsten Morgen zu ihrem Onkel gegangen, damit dieser den Vater \nunterrichten konnte, nicht nach Hause zurückzukommen. Nachdem ihre Mutter \nzurückgekommen sei, hätten sie ihre Sachen gepackt und seien zu ihrer Tante \ngefahren. Von den Angehörigen sei niemand von den Geheimdienstlern \nmitgenommen worden.\n\n7\n\nDer Kläger zu 8. führte aus, ihren Wohnort I. hätten sie am 1. November \n1999 verlassen. Sie seien zu ihrer Tante nach A. gefahren. Der Ort heiße in \narabischer Sprache \"B2. H. \". Dort hätten sie sich einen Tag aufgehalten. Dann \nsei ein Freund ihres Vaters mit seinem Fahrzeug gekommen und habe sie nach \nL. gebracht. Sie hätten nicht gewusst, dass sich der Vater in L. aufhalte. \nSoweit er wisse, habe sich sein Vater politisch betätigt und aus diesem Grund \nSchwierigkeiten mit der syrischen Regierung gehabt. Wenn seine Freunde ihn \nbesucht hätten, habe er ihm nicht gestattet zuzuhören. Manchmal habe er gesehen, \nwie sein Vater und seine Freunde an irgendeinem Gerät gearbeitet hätten. Es könne \nsein, dass sie Zeitungen gedruckt hätten. An einem ihm nicht mehr bekannten Tag \nhabe es eines Tages an der Tür geklopft. Er habe die Tür geöffnet. Vor der Tür habe \ndie Polizei gestanden, und sie hätten ihm gesagt, dass er keine Angst haben müsse. \nDie Wohnung sei von den Polizisten durchsucht worden. Dabei hätten sie das Gerät \ngefunden und mitgenommen. Nach einer halben Stunde seien sie zurückgekommen \nund hätten die Wohnung vollständig durchsucht. Sie hätten sämtliche \nPersonalpapiere des Vaters mitgenommen. Seine Mutter sei beschimpft worden. \nNachdem sie weggegangen seien, habe ihn die Mutter zum Onkel schicken wollen. \nEr habe jedoch gesagt, dass er in der Nacht nicht dorthin gehen wolle, und sei am \nnächsten Morgen zu seinem Onkel gegangen, um ihm alles zu erzählen, damit dieser \nden Vater informieren könne. Warum sein Vater nicht zu Hause gewesen sei, wisse \ner nicht. Vielleicht habe er gewusst, dass etwas passiere. Der Vater habe zu dieser \nZeit in S. B. B1. gearbeitet. Sein Vater sei nicht an jedem Abend nach Hause \ngekommen. Am Tag nach der Hausdurchsuchung sei lediglich ein Polizist \nvorbeigekommen und habe gefragt, ob sein Vater zu Hause sei. Weil er nicht da \ngewesen sei, sei er wieder gegangen. Sie seien zunächst zu Hause geblieben. \nNachts hätten sie etwas Angst gehabt und kaum geschlafen. Geschehen sei jedoch \nnichts. Nach zwei oder drei Tagen habe seine Mutter gesagt, dass sie zu der Tante \nfahren würden. Anlässlich der Hausdurchsuchung bzw. in den folgenden Tagen \nseien Familienangehörige von ihm von den Sicherheitskräften nicht mitgenommen \nworden. Die Polizei habe noch ein Mal pro Tag gefragt, ob der Vater zu Hause sei. \nDann seien sie wieder gegangen. Er wisse nicht genau, was sie von dem Vater \ngewollt hätten. Dieser habe auch in der Vergangenheit Schwierigkeiten mit der \nPolizei gehabt und sei mitgenommen worden und dann einige Tage weggewesen. \nWann das gewesen sei, wisse er nicht mehr. Um welche Art Zeitung es sich \ngehandelt habe, wisse er nicht. Er glaube, dass sein Vater Mitglied der \"Hizb B. \nyessari\" gewesen sei. Er wisse nichts über diese Partei und habe sich auch nicht für \nPolitik interessiert. Probleme mit den Behörden oder Sicherheitskräften habe er nicht \ngehabt.\n\n8\n\nDurch gesonderte Bescheide jeweils für die Kläger zu 1. bis 7. sowie den Kläger \nzu 8. und die Klägerin zu 9. vom 14. Juni 2000 lehnte das Bundesamt die \nAsylanträge ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie des § 53 AuslG nicht vorlägen, und \ndrohte für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise binnen eines Monats die \nAbschiebung nach Syrien an. In dem an die Kläger zu 1. bis 7. gerichteten Bescheid \nführte das Bundesamt zur Begründung aus, das Vorbringen der Antragsteller sei \nwegen zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten insgesamt unglaubhaft. Vor \ndem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse zu Parteien in Syrien erscheine es \näußerst zweifelhaft, dass es dem Kläger zu 1. über etwa vier Jahre möglich gewesen \nsein solle, eine illegale Parteizeitung herzustellen. So hätte es z. B. auffallen müssen, \ndass er ständig große Mengen Papier und Druckfarbe für die Herstellung der \nZeitungen habe kaufen müssen. Allein dies habe angesichts der durchgängigen \nÜberwachung durch Geheimdienste und Sicherheitskräfte bereits nach kurzer Zeit \ndie Aufmerksamkeit auf ihn lenken müssen. Auch hätten die Aktivitäten wie Besuche \nbei dem Antragsteller und Abholung der immerhin 400 bis 500 Exemplare pro Monat \nauf Dauer auffallen müssen. Die Behauptung, er habe die Zeitungen in seinem \nZimmer der Wohnung gedruckt, erscheine wegen der damit verbundenen Gefahr für \nseine Familie nicht glaubhaft. Die \"Hizb B. Yessari B. Kurdi fie Sofia\" verfüge nach \neinem dem Bundesamt zur Verfügung stehenden Bericht des Niederländischen \nAußenministeriums vom 10. Januar 1997 über etwa 400 Mitglieder und gehöre zu \nden zwar nicht offiziell zugelassenen, aber geduldeten Gruppierungen. Unter den \nMitgliedern hätten sich sicherlich allein stehende Personen finden lassen, die in der \nLage gewesen wären, eine Zeitung herzustellen, ohne dadurch eine neunköpfige \nFamilie zu gefährden. Die Duldung der Partei durch den syrischen Staat deute im \nÜbrigen darauf hin, dass sie politisch nicht aktiv sei bzw. vom syrischen Staat nicht \nals regimefeindlich angesehen werde. Politische Aktivitäten seien nicht belegt. \nAngezweifelt werde auch, dass das angebliche Drucken der Zeitungen so \ngeräuschlos erfolgt sein könne, dass Nachbarn nicht darauf hätten aufmerksam \nwerden können. Auch das angebliche Vorgehen des syrischen Geheimdienstes \nerwecke Zweifel an der Wahrhaftigkeit des Vortrages. Nach den Ausführungen der \nKlägerin zu 2. hätten die Beamten in der Nacht der Hausdurchsuchung einen \nDurchsuchungsbefehl vorgelegt. Dies zeige, dass bereits zuvor ein Verdacht \nbestanden haben müsse, der wiederum auf früheren Beobachtungen oder anderen \nInformationen beruhte. Daher sei unverständlich, dass ausgerechnet in einer Nacht, \nin der sich der Kläger zu 1. nicht zu Hause aufgehalten habe, die Durchsuchung \nvorgenommen worden sei. Es hätte nahe gelegen, einen anderen Zeitpunkt zu \nwählen, an dem der Antragsteller zu Hause gewesen sei, um im Falle des Auffindens \nvon Belastungsmaterial seiner sofort habhaft werden zu können. Die \nVorgehensweise nach etwa einer halben Stunde zurückzukehren, um noch einen \nSchrank zu durchsuchen und andere Personalunterlagen zu beschlagnahmen, \nwiderspreche jeglicher Übung polizeilichen oder geheimdienstlichen Vorgehens. Des \nWeiteren sei nicht nachvollziehbar, warum die Beamten, nachdem ihnen seitens der \nKlägerin zu 2. der Aufenthaltsort des Klägers zu 1. während der Durchsuchung \ngenannt worden sei, nicht sofort, also noch in der Nacht, die Suche nach ihm \nveranlasst hätten. Dies hätte sich im Falle der behaupteten Erheblichkeit des \nvorherigen Handelns des Antragstellers zu 1. und der Existenz des \nDurchsuchungsbefehls geradezu aufgedrängt. So habe der Kläger zu 1. am Morgen \nnach der Durchsuchung von seinem Bruder informiert werden können und \nuntertauchen können. Die Angaben der Klägerin zu 2. sowie des Klägers zu 8., \ndieser sei am nächsten Morgen zum Bruder des Klägers zu 1. gegangen, ständen in \nWiderspruch zu der Behauptung der Klägerin zu 9., die Klägerin zu 2. habe den \nOnkel aufgesucht. Abweichen würden darüber hinaus die Angaben der Klägerin \nzu 2., am Morgen nach der Hausdurchsuchung und den darauf folgenden Tagen \nnoch zweimal abgeholt worden zu sein, von den Stellungnahmen der Kläger zu 8. \nund 9., die erklärt hätten, niemand sei mitgenommen worden. Schließlich stimme \nauch die zeitliche Angabe bezüglich der erlittenen Verletzungen des Antragstellers \nzu 1., der behaupte, er sei 1990 anlässlich seiner Festnahme verletzt worden, mit der \nder Klägerin zu 2., er sei 1999 verletzt worden, nicht überein.\n\n9\n\nDie Kläger haben am 28. Juni 2000 Klage erhoben, und zwar die Kläger zu 1. bis \n7. unter dem Aktenzeichen 4 K 1439/00.A, der Kläger zu 8. unter dem Aktenzeichen \n4 K 1438/00.A und die Klägerin zu 9. unter dem Aktenzeichen 4 K 1441/00.A.\n\n10\n\nDie zwischenzeitlich zuständig gewesene 3. Kammer des Verwaltungsgerichts \nAachen hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter \ndem vorliegenden Aktenzeichen durch Beschluss vom 26. Januar 2001 \nverbunden.\n\n11\n\nDie Kläger machen geltend, die Bundesamtsanhörung habe mit einem \nDolmetscher aus dem Irak stattgefunden, der die kurdische Sprache mit dem Dialekt \nSorani gesprochen habe. Sie sprächen aber den Dialekt Kurmanci, der zwar mit \nSorani verwandt, aber in vielen Punkten verschieden sei. Die Anhörung habe teils in \nkurdischer, teils in arabischer Sprache stattgefunden. Eine Rückübersetzung des \nProtokolls der Anhörung habe im Gegensatz zu dem Vermerk in dem Protokoll nicht \nstattgefunden. Es sei daher bei der Anhörung zu Missverständnissen gekommen. \nDas Protokoll enthalte Fehler und Ungenauigkeiten. So sei zu der Anhörung des \nKlägers zu 1. protokolliert, dass sich die Kläger in der Türkei in einem Ort namens \nE. aufgehalten hätten. Dies sei falsch und auch von dem Kläger zu 1. nicht \ndargelegt worden. Dieser Ort liege tatsächlich in Syrien und sei die Heimatstadt des \nKlägers zu 1. Der Ort, in dem sie nach dem Überschreiten der syrisch-türkischen \nGrenze angekommen seien, heiße Nuzajbin. In den Anhörungsprotokollen der \nweiteren Familienmitglieder sei der Ort durch den Dolmetscher richtig wiedergegeben \nworden, nur die Schreibweise sei falsch. Die Partei, der der Kläger zu 1. angehöre, \nsei ebenfalls falsch protokolliert. Die Partei heiße in kurdischer Sprache \"Partiya \nCepe Kordi Le Soria\". Hieraus ergebe sich die Abkürzung der Parteibezeichnung \n\"P-C-K-S\". Der Dolmetscher habe auch die Bezeichnung des Bündnisses, in dem \nsich einige kurdische Parteien, darunter die P-C-K-S vereinigt hätten, falsch \nübersetzt. Das Bündnis heiße in kurdischer Sprache \"Hevbandi\", in arabischer \nSprache \"Tahaluf\" und könne in deutscher Sprache als \"Bündnis\" bezeichnet \nwerden. Soweit dieser Begriff von dem Dolmetscher als \"Yekiti\" übersetzt worden sei, \nsei dies falsch. Ein Teil der P-C-K-S habe sich Anfang der 90er-Jahre mit weiteren \nkurdischen Parteien vereinigt, die 1993 in die \"Kurdisch-demokratische Partei der \nEinheit in Syrien - Yekiti\" aufgegangen seien. Die Organisation Yekiti gehöre zurzeit \nebenfalls zum Bündnis. Ferner liege ein Missverständnis insoweit vor, als \nprotokolliert sei, dass nach dem Kläger zu 1. bei seinen Verwandten gesucht worden \nsei und er das von seiner Ehefrau erfahren habe. Bei diesen Personen habe keine \nDurchsuchung stattgefunden. Die Ehefrau habe dem Kläger zu 1. insoweit mitgeteilt, \ndass die Sicherheitskräfte von ihr die Anschriften der nahen Verwandten erfahren \nhätten und dass er diese nicht aufsuchen dürfe. Im Übrigen sei der Kläger zu 1. \noffensichtlich von dem Dolmetscher missverstanden worden, soweit er - der Kläger \nzu 1. - seinen Freund bzw. seinen Wagen zur Abholung der übrigen Kläger geschickt \nhaben solle. Tatsächlich habe er einen Parteifreund gebeten, seine Familie \nabzuholen und nach L. zu bringen. Mit welchem Verkehrsmittel die Familie nach \nL. gebracht worden sei, habe der Kläger zu 1. zumindest im Zeitpunkt der \nAnhörung nicht gewusst. Richtig zu stellen sei auch, dass ihr Sohn das Elternhaus \ngegen sechs Uhr verlassen gehabt habe und zu seinem Onkel gegangen sei. Von \ndort sei er dann zur Arbeit gegangen, ohne nach Hause zurückzukehren. Gegen acht \nUhr seien dann die Sicherheitskräfte gekommen und hätten die Klägerin zu 2. \nmitgenommen. Darüber hinaus hätten die Sicherheitskräfte sich nicht ausgewiesen \nund der Klägerin zu 2. auch keinen Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegt. Sie hätten \nihr lediglich mitgeteilt, dass sie Angehörige der politischen Sicherheitskräfte und \nbeauftragt seien, den Kläger zu 1. festzunehmen bzw. die Wohnung zu durchsuchen. \nDer Sachvortrag der Klägerin zu 2. zu der Verhaftung, bei der der Kläger zu 1. am \nOhr und an der Zunge verletzt worden sei, sei durch den Dolmetscher äußerst \nverfremdet wiedergegeben worden. Nach ihrer Erinnerung habe sie dargelegt, dass \nder Kläger zu 1. des Öfteren durch die Sicherheitskräfte festgenommen und gefoltert \nsowie verletzt worden sei. Sie habe dargelegt, dass der Kläger zu 1. Probleme mit \nseinem Ohr gehabt habe und anschließend habe ärztlich behandelt werden müssen. \nDaraufhin habe sie ausgeführt, dass die Sicherheitskräfte bei jeder Verhaftung \nausgerechnet auf die kranken Organe des Klägers geschlagen hätten, was weitere \närztliche Behandlungen erforderlich gemacht habe. Auf Nachfrage des \nEinzelentscheiders habe sie wiederholt dargelegt, dass sie keinen genauen Zeitpunkt \nnennen könne, wann die körperlichen Schäden bei dem Kläger zu 1. entstanden \nseien, sie wisse aber, dass sich der Schaden nach jeder Verhaftung und jedem \nVerhör verschlimmert habe. Außerdem hätten sie nicht in einer Mietwohnung, \nsondern in einer Eigentumswohnung in einem vierstöckigen Haus gewohnt. Der \nKläger zu 1. beteilige sich darüber hinaus an internen Versammlungen und \nöffentlichen Veranstaltungen seiner Partei in Deutschland.\n\n12\n\nDer Kläger zu 8. trägt vor, selbst in Syrien nicht politisch aktiv gewesen zu sein. \nEr sei in Deutschland Mitglied der P-C-K-S geworden. Er habe im Oktober 2000 an \neinem Hungerstreik sowie einer sich daran anschließenden Demonstration vor der \nsyrischen Botschaft in Bonn teilgenommen.\n\n13\n\nDie Klägerin zu 9. macht geltend, sie habe selbst keine originären Fluchtgründe \nund habe Syrien auf Grund der Situation ihres Vaters verlassen müssen. In \nDeutschland habe sie sich der P-C-K-S angeschlossen. Sie habe ebenfalls an der \nDemonstration im Oktober 2000 teilgenommen und während der Demonstration vor \nder syrischen Botschaft politische Parolen gerufen, die von anderen \nDemonstrationsteilnehmern wiederholt worden seien. Die Klägerin zu 9. hat unter \ndem 28. August 2003 zudem vortragen lassen, sie leide an einem bösartigen \nKnochentumor des rechten Knies und Unterschenkels. Der Tumor sei chirurgisch \nbehandelt worden und im Anschluss an die Operation sei eine Bestrahlung erfolgt. \nDie Erkrankung bedürfe einer regelmäßigen engmaschigen speziellen Nachsorge. \nDiese werde in mehreren Spezialkliniken und Praxen durchgeführt. Eine \nVernachlässigung der Nachsorgemaßnahmen könnte zu einer Fortschreitung der \nKrankheit führen, wobei nicht auszuschließen sei, dass über eine Beinamputation bis \nzum Tode Verschlechterungen zu befürchten seien. Sie hat eine Bescheinigung des \nInternisten Dr. med. (SYR) O. vom 30. Juli 2003 vorgelegt.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Nummern 2 bis 4 der \nBescheide vom 14. Juni 2000 zu verpflichten festzustellen, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n16\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.\n\n18\n\nDer Kläger zu 1. hat des Weiteren zur Teilnahme an Veranstaltungen kurdischer \nOrganisationen in Deutschland vorgetragen und entsprechende Nachweise \nvorgelegt. Unter anderem fand danach eine Versammlung der Ortsgruppe der \nP-C-K-S am 4. August 2001 bei ihm statt.\n\n19\n\nDie Kammer hat durch Beschluss vom 14. November 2003 dem Kläger zu 1. für \ndas auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Verfahren Prozesskostenhilfe \nbewilligt und den Antrag der Kläger im Übrigen abgelehnt.\n\n20\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Kläger zu 1. und 2. sowie 8. \nund 9. angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nsowie des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen Bezug genommen. Die \nErkenntnisse zum Herkunftsland Syrien sind in das Verfahren eingeführt worden.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe :\n\n23\n\nDie Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \nZiffern 2. und 4. des an die Kläger zu 1. bis 7. gerichteten Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Juni 2000 sind \ninsoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger zu 1. und 2. in deren Rechten, weil \ndiese Kläger die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung verlangen können, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, (vgl. § 113 Abs. 5 Satz \n1 und Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). \n\n24\n\nNach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n25\n\nFür die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne \ndes § 51 Abs. 1 AuslG gilt in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut \nund politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG). Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe \ngilt entsprechend.\n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\n\n27\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im \nSinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche \nMerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder \njedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein \nasylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen \nGruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner \nGruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n28\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 5. \nAugust 1998 - 2 BvR 153/96 -, DVBl. 1998, 1178, sowie vom \n10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche \nEntscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE) 80, 315, 333 ff., und vom 23. Januar 1991 - BvR 902/85 \nund 515, 1827/89 -, BVerfGE, 83, 216.\n\n29\n\nDie Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich dann aus gegen Dritte \ngerichteten Maßnahmen ergeben, wenn letztere wegen eines asylerheblichen \nMerkmals verfolgt werden, das der Antragsteller mit ihnen teilt, und er sich mit ihnen \nin einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. \nDie Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der \nGruppe das Gefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit \npolitisch verfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont \ngeblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung \nauch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden.\n\n30\n\nAsylerhebliche Rechtsverletzungen sind Eingriffe in Leib, Leben und physische \nFreiheit, da sie generell die asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere haben. \nMaßnahmen, die andere Rechtsgüter treffen, sind dann Verfolgung, wenn sie nach \nihrer Intensität und Schwere in die Menschenwürde des Opfers eingreifen und über \ndas hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort \nherrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Eingriffe, die unterschiedliche \nSchutzgüter mit jeweils nicht asylerheblicher Intensität treffen (Vielzahl \ndiskriminierender Nadelstiche), sind auch in ihrer Gesamtheit keine Verfolgung im \nSinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. \n\n31\n\nGezielt ist der Eingriff, wenn die Rechtsverletzung \"wegen\" eines asylerheblichen \nMerkmals erfolgt. Ob eine in dieser Weise spezifizierte Zielrichtung vorliegt, ist \nanhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der \nMaßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, \ndie den Verfolgenden leiten.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, \nDVBl. 1998, 1178.\n\n33\n\nDabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Verfolgungsmaßnahmen \nunmittelbar vom Staat ausgehen oder durch Dritte erfolgen; derartige Handlungen \nDritter sind als politische Verfolgung zu werten, wenn sie dem jeweiligen Staat \nzuzurechnen sind, weil er etwa die Handlungen unterstützt, einvernehmlich duldet \noder nicht bereit ist bzw. sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren \nMittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. \nDer eingetretenen Verfolgung steht eine unmittelbar drohende Gefahr gleich.\n\n34\n\nDerjenige, der von nur regionaler oder örtlich begrenzter Verfolgung\n\n35\n\n- vgl. zum Begriff und zur Abgrenzung BVerwG, Urteile vom \n30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 ff. und vom \n9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274 ff. -\n\n36\n\nbetroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, \nwenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht \nfinden kann (sog. inländische Fluchtalternative)\n\n37\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, \n1501/84 -, DVBl. 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 17.89 -, DVBl. 1990, 1064 ff. -\n\n38\n\nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des \nBundesverwaltungsgerichts, Ordnungs-Nr.: 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 71 mit Nachweisen, sowie Beschluss vom 25. Januar 1996 \n- 9 B 591.95 -.\n\n40\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nUrsachenzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden gesetzlichen Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten schließlich für die Beurteilung, ob ein Antragsteller den \nSchutz des Asylrechts einfordern kann, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob \ner seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Das gilt \nentsprechend in den Fällen einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung, \ndie erst nach der Flucht eingesetzt hat.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 und 9. September \n1997, jeweils a. a. O.\n\n42\n\nAndernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei \nseiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, \n961/86 -, a. a. O, S. 345 f.\n\n44\n\nDer Asylsuchende hat bei alledem wegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht \ndie Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss \nunter Angabe genauer Einzelheiten einen zusammenhängenden, in sich stimmigen \nSachverhalt betreffend sein persönliches Verfolgungsschicksal schildern, der nicht in \nwesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist und aus dem sich \n- als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. \nIn Bezug auf Vorgänge im Heimatland des Asylsuchenden ist für die \nÜberzeugungsbildung des Gerichts zu fordern, dass die Asylgründe glaubhaft \ngemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber \nden vollen Beweis zu führen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, \nBVerwGE 71, 180.\n\n46\n\nGemessen an diesen Maßstäben haben die Kläger zu 1. und 2. im maßgeblichen \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des \nAsylverfahrensgesetzes -AsylVfG-) glaubhaft gemacht, dass ihnen bei einer \nRückkehr nach Syrien politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG droht. \n\n47\n\nZur Überzeugung der Kammer haben die Kläger zu 1. und 2. Syrien vorverfolgt \nverlassen, was zur Geltung des so genannten herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes führt.\nIm Kernbereich stimmen die Ausführungen der Kläger zu 1. und 2. sowie 8. und 9. \ndurchgängig darin überein, dass bei einer Razzia in ihrer Wohnung eine \nDruckerpresse gefunden worden ist, die zum Druck einer Parteizeitung gedient hat. \nZudem sind nach Darstellung des Klägers zu 1. Reste von Zeitungen bzw. halb \nbedruckte Blätter - die Klägerin zu 2. hat von verschiedenen Papieren, die neben \ndem Gerät gelegen hätten, gesprochen - beschlagnahmt worden. Der Kläger zu 1. \nhat vor dem Bundesamt das Aussehen der Zeitung beschrieben und Beispiele für \nihren Inhalt gegeben. Für die Glaubhaftigkeit dieser Darstellungen spricht nicht \nzuletzt, dass der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung ruhig und sachlich \nAngaben zum Hersteller und zum Herkunftsland der Handvervielfältigungsmaschine \ngemacht hat. Ausgehend davon drohte ihm in Syrien politische Verfolgung, weil \nbereits Mitglieder und Sympathisanten nicht legalisierter Organisationen wie der Hizb \nAl Yassari Al Kurdi Fie Suria immer mit Verfolgung rechnen müssen. Verfolgt wird mit \nwechselnder Intensität jede Art von Mitgliedschaft.\n\n48\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an VG Düsseldorf vom 10. Juli \n2002, Asylis, SYR23704001.\n\n49\n\nWenn dies bereits für die bloße Mitgliedschaft gilt, muss zwangsläufig von einer \ngesteigerten Verfolgungsgefahr für ein Mitglied einer illegalen Partei ausgegangen \nwerden, das zudem über einen langen Zeitraum eine dann ebenfalls illegale \nParteizeitung hergestellt hat. \n\n50\n\nVgl. zusätzlich die bislang nicht in das Verfahren eingeführte \nAuskunft des AA an das Bundesamt vom 28. Juni 2002, Asylis, \nSYR22950001, wonach Herstellung und Verbreitung von \nDruckschriften ohne Genehmigung durch die syrischen Behörden \nverfolgt werden. \n\n51\n\nDer Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung auch erläutert, wie es ihm \nmöglich war, über Jahre die zur Herstellung der Parteizeitung erforderlichen \nMaterialien zu bekommen. Da er diese immer im Geschäft eines Freundes kaufte, \nerscheint nachvollziehbar, dass er auch über einen längeren Zeitraum nicht \naufgefallen ist. \n\n52\n\nDer Kläger zu 1. hat ferner den Widerspruch in den seitens des Bundesamtes \nprotokollierten eigenen Angaben, nur für den Druck zuständig gewesen zu sein, und \ndenen der Klägerin zu 9., er habe die Zeitung auch verteilt, dahingehend aufgelöst, \ndass er auch weiterhin sage, für den Druck zuständig gewesen zu sein, und diese \nnur weiter gegeben habe, wenn ein Abholer nicht gekommen sei.\n\n53\n\nGegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht im Übrigen für sich allein nicht \ndie Vermutung, dass die Partei für die Herstellung ihrer Zeitung mit Blick auf die \nGefährdung seiner Familie nicht den Kläger zu 1. ausgesucht haben würde. Einen \nsolchen Erfahrungssatz gibt es nicht. Vielmehr besteht ein solcher nach Auffassung \nder Kammer dahingehend, dass es stets Menschen gegeben hat, die der mit einem \nin ihrem Heimatland herrschenden System einhergehenden Unterdrückung unter \nZurückstellung der Rücksicht auf die eigene Familie entgegengetreten sind oder sich \nim Untergrund betätigt haben. In diesem Zusammenhang konnte ebenso für die \nAuswahl des Klägers zu 1. sprechen, dass die Sicherheitsbehörden eine solche \nBetätigung von ihm, der als Bauunternehmer auch für öffentliche Stellen tätig war, \nweniger erwarteten. \n\n54\n\nSchließlich sind die Angaben auch deswegen glaubhaft, weil der Kläger zu 1. vor \ndem Bundesamt und in seiner Klagebegründung fundierte - und mit den der Kammer \nvorliegenden Erkenntnissen übereinstimmende - Angaben zu seiner Partei machen \nkonnte. Dies gilt für sein Vorbringen, die ersten kurdischen Bewegungen seien 1957 \nunter dem Namen gegründet worden, die linke Strömung habe 1965 damit \nbegonnen, sich zu organisieren und in Erscheinung zu treten. 1975 sei der Name in \nden jetzigen geändert worden. Die damalige linke Bewegung habe Othman Sabri \n1965 gegründet. Als er selbst im Jahre 1982 in die Partei eingetreten sei, sei die \nPartei von Issmet Saida geführt worden,\n\n55\n\nvgl. AA, Auskünfte vom 14.7.2000 an VG München, Asylis, \nSYR187390003, und vom 10.7.2002 an VG Düsseldorf, Asylis, \nSYR23704001; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 2.10.1002 \nan VG Düsseldorf, Asylis, SYR23704002,\n\n56\n\nebenso wie für seine Darstellung, dass es zwei Parteien mit dieser Bezeichung \ngebe, wobei seine Partei Mitglied des Bündnisses (Hevbandi) sei.\n\n57\n\nVgl. Hajo und Savelsberg, Gutachten vom 6.7.2003 an VG \nMagdeburg \nVon einer Vorverfolgung der Klägerin zu 2. geht die Kammer wegen ihres \nVorbringens, mehrfach nach der Razzia mehrfach abgeholt und befragt worden zu \nsein, aber auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks \naus. \n\n58\n\nWas zunächst ihr Vorbringen angeht, so ist der Widerspruch zu den \nprotokollierten Aussagen der Kläger zu 8. und 9., die dahin gehen, dass Angehörige \nbzw. Familienangehörige nach der Razzia nicht abgeholt worden seien, aufgelöst. \nBeide Kläger haben in der mündlichen Verhandlung von \nVerständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher, der nach dem Klagevorbringen \nnicht ihren Dialekt der Kurdischen Sprache gesprochen hat, gesprochen und dies mit \nder Fragestellung, die hinsichtlich der Mitnahme durch Sicherheitsbeamte nicht auf \ndie Eltern bzw. Familie, sondern auf Verwandte bzw. Bekannte gerichtet gewesen \nsei, erklärt. \n\n59\n\nZudem hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung bei der Klägerin zu 2. \nden Eindruck einer inneren Betroffenheit gewonnen, ohne dass diese bewusst in den \nVordergrund gestellt gewesen erschien. Sie hat während ihrer Befragung ruhig und \nohne Ausschweifungen geantwortet. Erst im Laufe der Verhandlung wirkte sie immer \nbedrückter und verängstigter. \n\n60\n\nSind die Kläger zu 1. und 2. demnach vorverfolgt ausgereist, kann ihre erneute \npolitische Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden. Wird der nach den Erkenntnisquellen regelmäßig \nbestehende \"Anfangsverdacht\" infolge der Asylantragstellung durch besondere \nUmstände verstärkt, ist bei Rückkehr nach Syrien eine Inhaftierung mit \nanschließender Verbringung in ein Verhörzentrum, in dem dann mit Folter und \nsonstiger menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen ist, zu erwarten. \n\n61\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -; so auch: \nVGH Baden Württemberg, Urteil vom 6. September 2001 - A 2 S \n2249/98 -; vgl. hierzu auch: Lagebericht des AA vom 7. Oktober \n2002; amnesty international, Auskunft vom 24. Juni 1998 an das \nVG Karlsruhe.\n\n62\n\nNach den vorstehenden Ausführungen liegen bei diesen Klägern glaubhaft \ngemachte Umstände vor, die sie von anderen Rückkehrern abheben. Es kann \ndeshalb nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie bei \neiner Rückkehr nach Syrien von erneuter Verfolgung betroffen wären. \n\n63\n\nEine inländische Fluchtalternative besteht für die Kläger zu 1. und 2. angesichts \ndes landesweiten Geheimdienstsystems in Syrien nicht.\n\n64\n\nVgl. dazu AA, Lagebericht, S. 16.\n\n65\n\nDagegen ist für eine Vorverfolgung der übrigen Kläger weder etwas vorgetragen \nnoch ersichtlich, so dass für diese eine politische Verfolgung bei Rückkehr nach \nSyrien beachtlich wahrscheinlich sein müsste. Dies kann aber zur Überzeugung der \nKammer indes weder unter dem Gesichtspunkt einer Sippenhaft noch hinsichtlich der \nKläger zu 8. und 9. wegen exilpolitischer Betätigung angenommen werden. \n\n66\n\nZum einen ist nach wie vor davon auszugehen, dass eine systematische \nSippenhaft in Syrien nicht praktiziert wird. Dafür, dass die Sicherheitsdienste den \nEindruck gewinnen könnten, die Kläger würden Informationen zurückhalten,\n\n67\n\nvgl. in diesem Zusammenhang AA an VG Wiesbaden vom 24. \nNovember 2003,\n\n68\n\nbestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zum anderen ist die Betätigung \nder Kläger zu 8. und 9. für die Partei zu unbedeutend, um anzunehmen, sie seien \ndeswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der syrischen Behörden \ngeraten.\n\n69\n\nDa die Klage in dem dargestellten Umfang mit dem Hauptantrag Erfolg hat, kann \nentsprechend § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG insoweit von einer Entscheidung \ndarüber, ob bezüglich der Kläger zu 1. und 2. Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen, abgesehen werden.\n\n70\n\nHinsichtlich der Kläger zu 3. bis 9. sind im vorliegenden Verfahren allein \nberücksichtigungsfähige zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht \nersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die geltend gemachte Erkrankung der \nKlägerin zu 9. \n\n71\n\nInsoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von der \nAbschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden kann, \nwenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit besteht. Die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen \nAusländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten \ndort unzureichend sind, vermag ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG darzustellen. Ein zwingendes Abschiebungshindernis in diesem Sinne wird \ndurch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat allerdings nur dann \nbegründet, wenn die konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung \nanzunehmen ist. Erheblich ist eine Gesundheitsgefahr, wenn eine \nGesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Es muss mit \nanderen Worten davon auszugehen sein, dass sich die Krankheit des betreffenden \nAusländers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar \nlebensbedrohlich verschlechtern wird. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn diese \nVerschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7/99 -, \nveröffentlicht in juris, vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ \n2000, 206, 207, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -, veröffentlicht in \njuris, vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, 524 ff., \nsowie Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -.\n\n73\n\nGemessen an diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG nicht vor. Das für die Klägerin zu 9. vorgelegte Attest von 30. Juli 2003 \nund ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ergeben keine Hinweise darauf, \ndass die Gefahr im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG) konkret im Sinne der zuvor dargestellten höchstrichterlichen \nRechtsprechung wäre.\n\n74\n\nSchließlich ist die Abschiebungsandrohung bezüglich der Kläger zu 1. und 2. in \nZiffer 4. des unter anderem an sie gerichteten Bescheides aufzuheben, weil sie sich \nin Anbetracht der Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei diesen Klägern \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, als rechtswidrig erweist (vgl. \n§§ 34 und 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 50 Abs. 1 und Abs. 2, 51 Abs. 4 \nSatz 2 AuslG). Hinsichtlich der übrigen Kläger bestehen keine Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. \n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n76\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288457","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-02-09/9-k-1439-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288457","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288457","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-02-09/9-k-1439-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288457","retrieved":"2026-07-09 03:07:03.692223+00:00"}}