{"status":"available","doknr":"OLD288456","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0209.9K1411.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-02-09","aktenzeichen":"9 K 1411/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2. und 4. des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Mai 1998 \nverpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes vorliegen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die \nBeklagte je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Er reiste ausweislich der Niederschrift zu seinem Asylantrag über \ndie Türkei und Bulgarien auf dem Landweg am . September 1994 nach \nDeutschland ein.\n\n3\n\nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. September 1994 zu seinem \nAsylantrag führte der Kläger unter anderem (u.a.) aus, seine Ehefrau und seine vier \nKinder befänden sich noch in Syrien. Sie seien im Gefängnis. Zum Zeitpunkt seiner \nAusreise seien seine Frau und seine Kinder inhaftiert gewesen. Seit 1982 sei er \nMitglied der Arbeiterpartei gewesen. Die Partei, der er jetzt angehöre, heiße Yekiti. \nAm 24. August 1994 sei er in seinem Geburtsort D. im Wahllokal als \nStellvertreter für seinen Bruder I. , der kandidiert habe, anwesend gewesen. Die \nMitglieder der Baath-Partei hätten Manipulationen vorgenommen. Sie hätten \nStimmzettel von Kurden zerrissen und andere Zettel im Wahllokal in die Wahlurne \nhineingeworfen. Gegen elf Uhr hätten sie die schriftliche Anweisung der Partei \nerhalten, wonach sich die kurdischen Kandidaten wegen der Manipulation \nzurückziehen sollten. Es sei ein Appell an die kurdische Bevölkerung gewesen, nicht \nmehr zu wählen. Er habe dann gesehen, dass es Streitereien gegeben habe. Es sei \nlaut im Saal geworden. Deswegen habe er das Wahllokal verlassen. Er habe sich \ndeswegen dann bei einem Freund aufgehalten. Beim Betreten des Wahllokals habe \ner seinen Personalausweis abgegeben gehabt. Dann seien Sicherheitsbeamte zu \nihm nach Hause gekommen. Am 25. August habe ihm der Freund, bei dem er sich \naufgehalten habe, mitgeteilt, dass Sicherheitsbeamte bei ihm zu Hause gewesen und \nseine Frau und seine Kinder inhaftiert worden seien. Wenn er sich stellen würde, \nwürden seine Frau und seine Kinder freigelassen. Sein Bruder sei ebenfalls auf der \nFlucht, er wisse nicht, wo er sich befinde. Die Yekiti-Partei sei im Jahre 1993 \ngegründet worden. Er habe Flugblätter verteilt und Plakate geklebt. Direkt habe er \nwegen seiner Mitgliedschaft vor diesem Zwischenfall keine Schwierigkeiten gehabt. \nEr habe jedoch ständig Angst gehabt, da sein Name bekannt gewesen sei. Dass er \nMitglied in der Partei gewesen sei, hätten die Sicherheitsbeamten gewusst, weil er in \ndem Wahllokal für seinen Bruder anwesend gewesen sei. So sei es \nherausgekommen, dass er in der Partei gewesen sei. Sein Bruder habe nicht als \nKandidat für die Partei auf dem Wahlzettel gestanden. Sie wüssten das aber, weil sie \ngeheime Informationen gehabt hätten. In dem Wahllokal seien auch noch andere \nPersonen gewesen, die die Wahl beaufsichtigt hätten. Es habe einen Wahlleiter und \neinen Stellvertreter gegeben sowie noch andere Personen, die alle von der Baath-\nPartei gewesen seien. In dem Wahlbezirk seien Mitglieder der Baath-Partei, der \nKommunisten und Kurden gewählt worden. Diese Kurden seien teilweise Mitglied in \nseiner Partei gewesen. Soviel er wisse, seien in dem Wahlbezirk drei seiner Partei \ngewählt worden, es seien aber auch Mitglieder der Baath-Partei, der Kommunisten \nund Mitglieder der PKK gewählt worden. Die Kommunisten seien unter der Führung \nvon Khalid Bagdasch gewesen. Seine Partei habe mehrere Zeitschriften. Eine heiße \nYekiti. Es gebe dann noch die Zeitung Galawisch. Die Zeitung ihres Bezirkes heiße \nAssadi. Auch seien zwei Freunde von ihm festgenommen worden, die ebenfalls als \nBeobachter in dem Wahllokal anwesend gewesen seien. Sein Bruder sei nicht selbst \nim Wahllokal anwesend gewesen, weil er mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Vor \nder Wahl habe er Propaganda gemacht. Er sei in die Dörfer gegangen und habe für \ndie Partei geworben. Es gebe Gruppierungen von unten nach oben. Dies seien \nGruppen, Kreis, Bezirk, Politbüro und Parteiführer. Er sei einfaches Parteimitglied \ngewesen. Die Sicherheitsbehörden hätten gewusst, dass er Parteimitglied sei. Sie \nhätten Versammlungen an verschiedenen Orten und Dörfern durchgeführt. Es gebe \nSpitzel unter den Dorfbewohnern, die mit der Regierung zusammenarbeiteten. \nAndere Schwierigkeiten habe er nicht gehabt. \n\n4\n\nDurch Bescheid vom 13. Oktober 1994 lehnte das Bundesamt den Asylantrag \nab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorlägen, und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe dieser Entscheidung unter Androhung der Abschiebung nach Syrien \nauf. Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, nicht glaubhaft sei, \ndass der Kläger anlässlich der Parlamentswahlen Schwierigkeiten mit den \nSicherheitsbeamten bekommen haben solle. Zum einen könne er keine weiteren \nAngaben bezüglich der Wahlen machen, wie zum Beispiel die Anzahl der gewählten \nPersonen. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, wieso allein durch seine \nAnwesenheit im Wahllokal den Sicherheitsbeamten bekannt geworden sein solle, \ndass er Mitglied der Yekiti sei. Auch die Angaben, dass Kommunisten gewählt \nworden seien, führten nicht zur Glaubwürdigkeit des Vortrages. Kommunisten \nwürden in Syrien unter Berufung auf das Notstandsrecht streng verfolgt, so dass eine \nKandidatur - auch als Unabhängiger getarnt - sehr unwahrscheinlich sei. Ebenso \nunwahrscheinlich sei, dass Mitglieder der PKK kandidiert hätten und auch gewählt \nworden seien, da diese Partei in Syrien für illegal erklärt worden sei. Da der Kläger in \nkeinster Weise aufgefallen sei, habe für die Sicherheitsbeamten auch kein Anlass \nbestanden, diesen zu Hause aufzusuchen. Allein die Mitgliedschaft in der Yekiti-\nPartei reiche hierfür nicht aus, da er keine Schwierigkeiten wegen dieser \nMitgliedschaft bekommen habe. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass die Ehefrau \nund Kinder des Antragstellers anstatt seiner Person verhaftet worden seien, da in \nSyrien Sippenhaft nur bei Familienangehörigen gefährlicher politischer Gegner \npraktiziert werde. \n\n5\n\nZur Begründung seiner am 23. November 1994 unter dem Aktenzeichen \n4 K 6685/94.A erhobenen Klage führte der Kläger im Wesentlichen aus, seine Partei \nhabe 1982 Kurdische Demokratische Partei der Arbeit in Syrien geheißen. 1990 sei \nsie nach einem Zusammenschluss mit zwei anderen kurdischen Parteien auf einem \nParteikongress in die Vereinigte Kurdische Demokratische Partei in Syrien \numbenannt worden. Seit April 1993 sei sie die Kurdische Demokratische Partei der \nEinheit in Syrien, kurz genannt: Yekiti. Die Yekiti habe ihm die Aufgabe erteilt, die \nParteipost entgegenzunehmen und an seinem Wohnort an Parteimitglieder und \nSympathisanten zu verteilen. 1986 habe er mit einem Parteifreund Propaganda für \ndas Newroz-Fest gemacht in der Stadt B. . Neben vielen sei er verhaftet worden. \nMan habe ihn in der Haft gefoltert. Er habe die Schläge nicht aushalten können und \nhabe gesagt, dass der Generalsekretär der Partei Scheich Ali sei. Nach zwei \nWochen Haft sei er entlassen worden. Drei Monate nach seiner Entlassung aus dem \nGefängnis habe er die Tätigkeit für die Partei wieder aufgenommen und bis August \n1994 fortgesetzt. Die Yekiti habe im Jahre 1994 beschlossen, an den Wahlen \nteilzunehmen. Die Partei habe mehrere Personen beauftragt, sich als unabhängige \nKandidaten beim Wahlausschuss zu melden. Sein Bruder sei einer von denen \ngewesen. Als am 25. August 1994 die Geheimpolizei sein Haus durchsucht und \nseine Frau und seine Kinder mitgenommen hätten, habe er gewusst, dass er bei \neiner Verhaftung Jahre im Gefängnis bleiben würde wie andere Parteifreunde. In \nDeutschland sei seine Aufgabe als Mitglied der Yekiti, im Kreis B1. Parteipost und \nFlugblätter zu verteilen.\n\n6\n\nDurch rechtskräftiges Urteil vom 5. Dezember 1996 wurde die Klage wegen \nVerfristung als unzulässig abgewiesen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 28. Mai 1997 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens ab. Hiergegen erhob der Kläger am 23. Juni 1997 die unter \ndem Aktenzeichen 4 K 1817/97.A geführte Klage.\n\n8\n\nBei einer Vorsprache des Klägers beim Ordnungs- und Ausländeramt des \nKreises B1. am 27. Juni 1997 kam es zu einem Telefonat des Klägers mit der \nsyrischen Botschaft. \n\n9\n\nIn einem zum Klageverfahren zugehörigen Verfahren auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung - 4 L 1056/97.A - ließ der Kläger unter Vorlage einer \neidesstattlichen Versicherung vortragen, am 27. Juni 1997 sei im Dienstzimmer des \nSachbearbeiters mehrfach das Wort \"Botschaft Bonn\" genannt worden. Er habe aber \nnicht verstanden, was man von ihm gewollt habe, dies auch gesagt und erklärt, einen \nDolmetscher dazuholen zu können. Daraufhin sei ihm gesagt worden, das werde \nschon geregelt. Als er dann wieder hereingerufen worden sei, habe der Telefonhörer \nauf dem Tisch gelegen. Der Sachbearbeiter habe ihm gesagt, \"geh mal an den \nApparat, hier ist ein Dolmetscher dran\". Er habe der Person am anderen Ende der \nLeitung erklärt, Kurde aus B. zu sein und einen Asylantrag gestellt zu haben. In \nder Annahme, dass der Dolmetscher dies alles dem Sachbearbeiter übersetzen \nwerde, habe er erzählt, Mitglied der Yekiti-Partei zu sein und bei der Demonstration \nin Bonn mit einem Vertreter der syrischen Botschaft gesprochen zu haben. Erst als \ndie Person am anderen Ende der Leitung ihm gesagt habe, dass es in Syrien doch \nkeine politische Verfolgung gebe, habe er diese gefragt, wie er als Dolmetscher so \netwas sagen könne, und gefragt, mit wem er eigentlich rede. Es sei ihm gesagt \nworden, dass er mit einem Angehörigen der Botschaft gesprochen habe. Daraufhin \nsei er von dem Botschaftsangehörigen mit \"Schwein\" beschimpft worden. Der \nSachbearbeiter des Ausländeramtes habe gesehen, dass er blass geworden sei, und \nihn gefragt, was los sei. Er sei völlig schockiert gewesen. Er habe noch gehört, dass \nder Botschaftsangehörige ihm gesagt habe, er solle ihm den Beamten geben. Dies \nsei in einem unverschämten Ton, so wie ein Befehl, geschehen. Am 29. Juni 1997 \nhabe er gegen elf Uhr morgens über das Telefon eines Freundes bei seinen \nFamilienangehörigen in Syrien angerufen. Ein Telefonieren nach B. sei nicht \nmöglich, deshalb habe er den Sohn seines Onkels in B2. angerufen. Sofort \nnachdem er gefragt habe, wie es dort gehe, habe ihn dieser gefragt, was er in \nDeutschland gemacht habe. Er sei davon überrascht gewesen, denn in Arabien \ntausche man normalerweise erst Höflichkeitsfloskeln aus. Der Sohn seines Onkels \nsei sehr aufgeregt gewesen. Er habe geschimpft und ihm Vorwürfe gemacht. Er habe \ngefragt, was er in Deutschland gemacht habe, er habe die ganze Familie ruiniert. \n\"Sie\" seien bei seinen vier Brüdern gewesen, die alle in B. lebten. Mit \"sie\" sei der \nsyrische Geheimdienst gemeint, dessen sei er sich sicher. Sie seien auch bei seinen \nEltern im Dorf gewesen. Einer seiner Brüder sei Arzt. Er sei geflohen, als er von \ndieser Aktion des Geheimdienstes gehört habe. \n\n10\n\nIn seiner Stellungnahme gegenüber dem Gericht vom 11. Juli 1997 führte der \nSachbearbeiter aus, die geschilderten Vorfälle hätten sich so nicht vorgetragen. Um \nihm deutlich zu machen, mit wem er telefoniere, sei dem Kläger der international \nbekannte Begriff für Botschaft \"Embassy\" genannt worden. Daraufhin sei ihm der \nAdressenteil des Formularblattes für die Erlangung eines Passersatzpapiers \n\"Konsularabteilung der Botschaft der Arabischen Republik Syrien\" gezeigt worden. \nIm Übrigen könne nicht nachvollzogen werden, dass der Antragsteller während des \ngeführten Telefonates mit seiner Botschaft nicht gewusst haben wolle, wer sein \nGesprächspartner sei. Denn es sei, wie er selbst vortrage, gebräuchlich, zunächst \nHöflichkeitsfloskeln auszutauschen.\n\n11\n\nDurch rechtskräftiges Urteil vom 9. März 1998 verpflichtete die vormals zuständig \ngewesene 4. Kammer des Verwaltungsgerichts B1. die Beklagte unter Aufhebung \ndes Bescheides des Bundesamtes vom 28. Mai 1997 zur Durchführung eines \nAsylfolgeverfahrens. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, zwar sei \nder Beklagten zuzugeben, dass allein der Vortrag des Klägers in seinem Folgeantrag \nnicht zur Durchführung eines Folgeverfahrens verpflichtet hätte. Der Kläger habe sich \nnämlich darauf beschränkt, seinen Sachvortrag aus dem Asylerstverfahren zu \nwiederholen. Er habe insoweit auch keinerlei Beweismittel vorgelegt, die nicht schon \nbekannt gewesen wären. Der Kläger habe aber Anspruch auf Durchführung eines \nFolgeverfahrens im Hinblick darauf, dass seine Person und Stellung, die Verwicklung \nseiner Familie in oppositionelle Kreise in Syrien sowie alle von ihm behaupteten \nasylerheblichen Aktivitäten in Deutschland und Syrien auf Grund des Verhaltens der \nAusländerbehörde im vorliegenden Fall möglicherweise zur Kenntnis der syrischen \nBehörden gelangt seien. \n\n12\n\nMit Bescheid vom 18. Mai 1998, zugestellt am 27. Mai 1998, lehnte das \nBundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Gleichzeitig stellte \nes fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und forderte den Kläger \nzur Ausreise bei gleichzeitiger Androhung der Abschiebung nach Syrien für den Fall \nder nicht freiwilligen Ausreise binnen Monatsfrist auf. Als vorverfolgt gelte, wem bei \nder Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Für \nden Nachweis der objektiven Gefährdungslage genüge, wenn zur Begründung des \nAsylbegehrens Ereignisse außerhalb des Geltungsbereiches des \nAsylverfahrensgesetzes angeführt würden, wegen des Beweisnotstandes im \nAsylverfahren die bloße Glaubhaftmachung dieser Vorgänge. Diese \nVoraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Eine begründete Furcht vor \npolitischer Verfolgung im zuvor beschriebenen Sinne habe der Antragsteller nicht \nglaubhaft machen können. Unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dürfe an \nder Richtigkeit des Vorbringens kein vernünftiger Zweifel bestehen. Diesen \nAnforderungen genüge das Vorbringen des Antragstellers nicht. Seinem Sachvortrag \nfehle die erforderliche Geradlinigkeit und Folgerichtigkeit, um als glaubhaft gelten zu \nkönnen. Er sei auch nicht frei von wesentlichen Widersprüchen. Nachdem \nbestandskräftig festgestellt sei, dass beim Antragsteller keine Vorfluchtgründe \nbeständen, könne er auch nicht mit von ihm vorgetragenen Nachfluchtgründen \nüberzeugen. Bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen komme eine \nAsylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht, wenn sie sich als Ausdruck und \nFortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und \nerkennbar betätigten festen Überzeugung darstellten. Soweit der Kläger geltend \nmache, irrtümlicherweise mit einem Mitarbeiter der syrischen Botschaft über seine \nPerson und seine Verwandten in Syrien gesprochen zu haben, zeigten allein schon \ndie Umstände, dass diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden könne. \nSelbst wenn man die Angaben des Klägers als wahr unterstelle, ergebe sich daraus \nkeinesfalls zwangsläufig eine für ihn im Falle einer Rückkehr gefährliche Situation. Es \nstehe außer Zweifel, dass den syrischen Behörden über zurückgeführte \nAsylantragsteller bekannt sei, dass diese sich bemüht hätten, die politische Führung \nund deren Organe in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen, um dem eigenen \nAsylbegehren Nachdruck zu verleihen. Somit habe der Antragsteller gegenüber dem \nBotschaftsmitarbeiter nichts Neues deutlich gemacht. \n\n13\n\nDer Kläger hat am 4. Juni 1998 Klage erhoben. Er macht geltend, er habe sich \nbereits in seinem Heimatland für die Gleichberechtigung der Kurden ein- und sein \npolitisches Engagement in Deutschland durch Teilnahme an einer Vielzahl von \nDemonstrationen und Veranstaltungen der Yekiti fortgesetzt. Nach dem \nTelefongespräch am 27. Juni 1997 habe seine Familie in Syrien erhebliche \nSchwierigkeiten bekommen. Sein Bruder, der Mitglied des Regierungsausschusses \nder Organisation Yekiti in B. sei, habe untertauchen müssen. Die weiteren Brüder \nseien kurzfristig verhaftet und verhört worden. Es sei darüber hinaus zu einer Reihe \nvon Hausdurchsuchungen in seiner Großfamilie in Syrien gekommen. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 18. Mai 1998 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n16\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.\n\n18\n\nDie Kammer hat durch Beschluss vom 7. Juni 2002 Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Herrn Rechtsanwalt X. unter Ablehnung des Antrages im \nÜbrigen für die begehrte Verpflichtung der Beklagen zur Feststellung der \nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG bewilligt.\n\n19\n\nDas um Auskunft gebetene Auswärtige Amt hat unter dem 23. April 2003 \nmitgeteilt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, \ndass der Inhalt eines zwischen ihm und der Botschaft geführten Telefonates mit dem \nvom Kläger behaupteten Inhalt an die Behörden in Syrien weitergeleitet worden \nwäre. Syrer seien sich dieses Umstandes durchaus bewusst. Daher erscheine es \nvorliegend fraglich, ob der Kläger diese Angaben gegenüber einem Mitarbeiter der \nsyrischen Botschaft - und sei es auch nur der Dolmetscher - gemacht haben würde. \nDas Auswärtige Amt könne keine individuelle Gefährdungsprognose treffen. Es sei \njedoch anzunehmen, dass jemand, der in Deutschland bekanntermaßen aktive \nOppositionsarbeit für eine kurdische Partei geleistet habe, bei seiner Rückkehr nach \nSyrien mit einer Verhaftung rechnen müsse.\n\n20\n\nIn seiner diesbezüglichen Stellungnahme führte der Kläger aus, zum Zeitpunkt \ndieses Gespräches habe er kein Deutsch verstanden. Er habe das Verhalten des \nMitarbeiters der Ausländerbehörde so verstanden, dass dieser einen Dolmetscher \ntelefonisch hinzuziehe, damit dieser ihn befragen könne und die Befragung an den \nMitarbeiter der Ausländerbehörde übersetzt werde. Er habe nicht geahnt, dass er mit \neinem Mitarbeiter der Botschaft der Arabischen Republik Syrien spreche. Er sei \ndavon ausgegangen, dass es sich um einen Vertrauensdolmetscher des \nAusländeramtes handelte. Erst durch das Gespräch selbst, insbesondere gegen \nEnde, habe er erfahren, mit wem er gesprochen habe. Das Verhalten der \nAusländerbehörde führe praktisch zu einer hohen Gefährdung rückkehrpflichtiger \nPersonen aus Syrien. Dass er durch die in dem Gespräch gegebene Information in \nhohem Maße gefährdet sei, werde durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes \nausdrücklich bestätigt. \n\n21\n\nDes Weiteren hat der Kläger vorgetragen, er habe am 6. Oktober 2003 an einer \nDemonstration vor der syrischen Botschaft in Berlin teilgenommen. Über die \nVeranstaltung, an der etwa 600 bis 700 Kurden aus Syrien teilgenommen hätten, sei \nim Fernsehen berichtet worden. Die Sendung sei im MED-TV ausgestrahlt worden. \nAuf einer beigefügten Videokassette sei der Bericht zu sehen. Er habe über Megafon \neinen Vortrag über die Situation der Kurden in Syrien gehalten. Dies sei über Satellit \nausgestrahlt worden, so dass nicht nur der syrische Sicherheitsdienst von den \nentsprechenden Aussagen sichere Kenntnis habe, sondern auch in Syrien selbst das \nProgramm habe gesehen werden können. Der Bericht sei im Fernsehsender \nMedya TV am 16. Oktober 2003 um 15.30 Uhr ausgestrahlt worden.\n\n22\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Kläger angehört. Insoweit \nwird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nsowie des Landrates B1. Bezug genommen. Die Erkenntnisse zum Herkunftsland \nSyrien sind in das Verfahren eingeführt worden.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe :\n\n25\n\nDie Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n\n26\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. \n16 a des Grundgesetzes (GG), weil er nach dem 1. Juli 1993, dem Zeitpunkt des \nInkrafttretens des § 26 a Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), aus einem \nsicheren Drittstatt in das Bundesgebiet eingereist ist. \n\n27\n\nIndes sind die Ziffern 2. und 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Mai \n1998 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, weil er die \nVerpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass in seiner Person die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, verlangen kann (vgl. § 113 Abs. \n5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). \n\n28\n\nNach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n29\n\nFür die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne \ndes § 51 Abs. 1 AuslG gilt in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut \nund politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch \ndie Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt \n(DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\n\n31\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im \nSinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche \nMerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder \njedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein \nasylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen \nGruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner \nGruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n32\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 5. \nAugust 1998 - 2 BvR 153/96 -, DVBl. 1998, 1178, sowie vom \n10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche \nEntscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE) 80, 315, 333 ff., und vom 23. Januar 1991 - BvR 902/85 \nund 515, 1827/89 -, BVerfGE, 83, 216.\n\n33\n\nDie Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich dann aus gegen Dritte \ngerichteten Maßnahmen ergeben, wenn letztere wegen eines asylerheblichen \nMerkmals verfolgt werden, das der Antragsteller mit ihnen teilt, und er sich mit ihnen \nin einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. \nDie Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der \nGruppe das Gefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit \npolitisch verfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont \ngeblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung \nauch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden.\n\n34\n\nAsylerhebliche Rechtsverletzungen sind Eingriffe in Leib, Leben und physische \nFreiheit, da sie generell die asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere haben. \nMaßnahmen, die andere Rechtsgüter treffen, sind dann Verfolgung, wenn sie nach \nihrer Intensität und Schwere in die Menschenwürde des Opfers eingreifen und über \ndas hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaates aufgrund des dort \nherrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Eingriffe, die unterschiedliche \nSchutzgüter mit jeweils nicht asylerheblicher Intensität treffen (Vielzahl \ndiskriminierender Nadelstiche), sind auch in ihrer Gesamtheit keine Verfolgung im \nSinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. \n\n35\n\nGezielt ist der Eingriff, wenn die Rechtsverletzung \"wegen\" eines asylerheblichen \nMerkmals erfolgt. Ob eine in dieser Weise spezifizierte Zielrichtung vorliegt, ist \nanhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der \nMaßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, \ndie den Verfolgenden leiten.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, \nDVBl. 1998, 1178.\n\n37\n\nDabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Verfolgungsmaßnahmen \nunmittelbar vom Staat ausgehen oder durch Dritte erfolgen; derartige Handlungen \nDritter sind als politische Verfolgung zu werten, wenn sie dem jeweiligen Staat \nzuzurechnen sind, weil er etwa die Handlungen unterstützt, einvernehmlich duldet \noder nicht bereit ist bzw. sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren \nMittel im konkreten Fall gegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter einzusetzen. \nDer eingetretenen Verfolgung steht eine unmittelbar drohende Gefahr gleich.\n\n38\n\nDerjenige, der von nur regionaler oder örtlich begrenzter Verfolgung\n\n39\n\n- vgl. zum Begriff und zur Abgrenzung BVerwG, Urteile vom \n30. April 1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 ff. und vom \n9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274 ff. -\n\n40\n\nbetroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG, \nwenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes keine zumutbare Zuflucht \nfinden kann (sog. inländische Fluchtalternative)\n\n41\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, \n1501/84 -, DVBl. 1990, 201; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 17.89 -, DVBl. 1990, 1064 ff. -\n\n42\n\nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 C 19.86 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des \nBundesverwaltungsgerichts, Ordnungs-Nr.: 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 71 mit Nachweisen, sowie Beschluss vom 25. Januar 1996 \n- 9 B 591.95 -.\n\n44\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nUrsachenzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden gesetzlichen Leitbild \ndes Asylgrundrechts gelten schließlich für die Beurteilung, ob ein Antragsteller den \nSchutz des Asylrechts einfordern kann, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob \ner seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Das gilt \nentsprechend in den Fällen einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung, \ndie erst nach der Flucht eingesetzt hat.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1996 und 9. September \n1997, jeweils a. a. O.\n\n46\n\nAndernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei \nseiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, \n961/86 -, a. a. O, S. 345 f.\n\n48\n\nDer Asylsuchende hat bei alledem wegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht \ndie Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss \nunter Angabe genauer Einzelheiten einen zusammenhängenden, in sich stimmigen \nSachverhalt betreffend sein persönliches Verfolgungsschicksal schildern, der nicht in \nwesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist und aus dem sich \n- als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. \nIn Bezug auf Vorgänge im Heimatland des Asylsuchenden ist für die \nÜberzeugungsbildung des Gerichts zu fordern, dass die Asylgründe glaubhaft \ngemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber \nden vollen Beweis zu führen.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, \nBVerwGE 71, 180.\n\n50\n\nGemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) glaubhaft \ngemacht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung im Sinne \nvon § 51 Abs. 1 AuslG droht. \n\n51\n\nEs spricht bereits Vieles dafür, dass der Kläger Syrien vorverfolgt verlassen hat, \nwas zur Geltung des so genannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes \nführen würde.\n\n52\n\nZunächst ist die Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu \nGeschehnissen in Syrien aus der Zeit vor seiner Ausreise nicht bereits deswegen \nausgeschlossen, weil ein Folgeverfahren nach dem rechtskräftigen Urteil der vormals \nzuständigen Kammer vom 9. März 1998 nur wegen eines Nachfluchtgrundes \ndurchgeführt worden ist. Zwar unterliegt dann der Folgeantrag nur hinsichtlich dieses \nVerfolgungsgrundes einer erneuten Sachprüfung, was zur Folge hat, dass die \nAnwendung des Vorverfolgtenmaßstabes hinsichtlich einer im Folgeverfahren \ngeltend gemachten späteren exilpolitischen Betätigung ausscheidet; dies gilt selbst \ndann, wenn das Bundesamt trotz der Unbeachtlichkeit der Vorfluchtgründe diese \nerneut geprüft hätte, sofern ein den Asylanspruch rechtskräftig verneinendes Urteil \nvorliegt.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1987 - 9 B 318.86 -\n,Buchholz, a.a.O., § 14 AsylVfG Nr. 6.\n\n54\n\nZum einen verhält sich der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Mai 1998 jedoch \nnicht lediglich zu Nachfluchtgründen. Vielmehr werden zunächst Anforderungen an \ndie Geltendmachung von Vorfluchtgründen dargelegt, die als nicht erfüllt angesehen \nwerden. In diesem Zusammenhang wird auch auf wesentliche Widersprüche des \nSachvortrags abgestellt. Dies stellt eine im Vergleich zum Bescheid vom 13. Oktober \n1994 neue Begründung dar. Erst im Anschluss daran verhält sich der Bescheid zu \nNachfluchtgründen. Zum anderen steht der erneuten Befassung mit \nVorfluchtgründen hier auch kein den Asylanspruch rechtskräftig verneinendes Urteil \nentgegen, weil das erste Asyl(klage)verfahren seinen Abschluss durch Prozessurteil \ngefunden hat. \n\n55\n\nDas Vorbringen des Klägers zu Vorfluchtgründen erscheint im Kernbereich \nglaubhaft. Beispielsweise entsprechen seine Angaben zur Wahl im Jahre 1994 \nhinsichtlich des Auftretens von Mitgliedern der Yekiti als unabhängige Kandidaten \nund des Rückzugs dieser Kandidaten der Auskunftslage. Danach sind bei der Wahl \nauch Mitglieder verbotener Parteien aufgetreten. Im Raum B. hat die Yekiti ihre \nKandidaten nach Bedrohungen zurückgezogen. \n\n56\n\nVgl. die Auskünfte des Deutschen Orientinstituts vom 19. Dezember \n1995 an VG Hannover, Asylis, SYR 10654001 sowie der \nGesellschaft für bedrohte Völker vom 9. Juli 1998 an VG München, \nAsylis, SYR 15076001, die insoweit lediglich darin differieren, ob \nauch als Parteikader verbotener Parteien bekannte Personen als \nunabhängige Kandidaten auftreten konnten.\n\n57\n\nDarüber hinaus hat der Kläger zur Parteigründung mit der vorzitierten \nAuskunftslage übereinstimmende Angaben gemacht. 1990 ist es zu einem \nZusammenschluss dreier Parteien gekommen, von den eine die vom Kläger als \nseine Partei bezeichnete Kurdische Demokratische Arbeiterpartei gewesen ist. Wie \nvon ihm ebenfalls vorgetragen, wurde die Partei Yekiti letztlich 1993 gegründet. \n\n58\n\nDie Kammer braucht der Frage einer Vorverfolgung jedoch ebenso wenig \nnachzugehen wie dem Inhalt des stattgefundenen Telefonats des Klägers mit der \nsyrischen Botschaft, weil eine politische Verfolgung des Klägers bei Rückkehr \nletztlich wegen der auch in Syrien empfangbaren Nachrichtensendung des \nFernsehsenders Medya-TV beachtlich wahrscheinlich ist. \n\n59\n\nZunächst ist davon auszugehen, dass alle zurückkehrenden Asylbewerber bei \nihrer Wiedereinreise in Syrien einer strengen Kontrolle durch die syrischen \nSicherheitsbehörden unterzogen und in diesem Rahmen ausführlich befragt werden, \nda für die Heimatbehörden insofern regelmäßig eine Art \"Anfangsverdacht\" \nbesteht.\n\n60\n\nVgl. AA, Lagebericht; amnesty international (ai), Auskunft vom \n24. Juni 1998 an das VG Karlsruhe.\n\n61\n\nFür die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden \nVerfolgungs-gefahr ist das Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände erforderlich, \ndie auf eine regimefeindliche Aktivität schließen lassen. Wenn aber der regelmäßig \nbestehende \"Anfangsverdacht\" durch weitere Umstände verstärkt wird, ist eine \nInhaftierung mit anschließender Verbringung in ein Verhörzentrum, in dem dann mit \nFolter und sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen ist, zu \nerwarten. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen.\n\n62\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6597/95.A -; so auch \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom \n6. September 2001 - A 2 S 2249/98 -; hierzu auch AA, Lagebericht; \nai, Auskunft vom 24. Juni 1998 an VG Karlsruhe.\n\n63\n\nIm Falle des Kläger liegen solche Umstände in Form der in der \nNachrichtensendung von Medya-TV, dem Nachfolger des kurdischen \nSatellitenfernsehens MED-TV,\n\n64\n\nvgl. \nhttp://www.medienheft.ch/politik/bibliothek/p15_EberleChristina,\n\n65\n\nvor. Der Kläger ist in diesem Beitrag nicht lediglich als Teilnehmer oder wie \nandere Personen auch als Ausrufer von Parolen zu sehen. Ob dem allein selbst in \neiner auch auf Syrien ausgestrahlten Nachrichtensendung Bedeutung zukommen \nwürde, kann offen bleiben. Es kommt nämlich hinzu, dass er im weiteren Verlauf der \nSendung noch zweimal zu sehen war. Zwar war er nicht selbst Interviewpartner,\n\n66\n\nvgl. insoweit zur Bedeutung eines Interviews AA, Auskunft an VG \nMagdeburg vom 23. April 2003,\n\n67\n\ner steht jedoch während der gesamten Dauer zweier Interviews neben dem \njeweiligen Interviewpartner, so dass anzunehmen ist, dass er aufgrund dieser \nUmstände in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.\n\n68\n\nEine inländische Fluchtalternative besteht für den Kläger angesichts des \nlandesweiten Geheimdienstsystems in Syrien nicht.\n\n69\n\nVgl. dazu AA, Lagebericht, S. 16.\n\n70\n\nDa die Klage in dem dargestellten Umfang mit dem Hauptantrag Erfolg hat, kann \nentsprechend § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG von einer Entscheidung darüber, ob \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, abgesehen werden.\n\n71\n\nSchließlich ist die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4. des streitgegenständlichen \nBescheides aufzuheben, weil sie sich in Anbetracht der Verpflichtung der Beklagten \nfestzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, als rechtswidrig erweist (vgl. §§ 34 und 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung \nmit §§ 50 Abs. 1 und Abs. 2, 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG).\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n73\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-02-09/9-k-1411-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-02-09/9-k-1411-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288456","retrieved":"2026-07-09 03:07:03.591398+00:00"}}