{"status":"available","doknr":"OLD288726","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0126.6L505.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-01-26","aktenzeichen":"6 L 505/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen trägt die Antragstellerin. \n\nII. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\nDer Antrag mit dem sinngemäßen Inhalt,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache \nerhobenen Klage -6 K 655/03- gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 7. November 2002 über die der \nBeigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung \nfür die Errichtung und den Betrieb einer Feuerungsanlage für \nHolzgas auf ihrem Werksgelände in I. , Grundstück G1, \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDer Antrag ist zwar nicht schon mangels Antragsbefugnis unzulässig (Nr. 1), aber \nunbegründet, weil die von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen gegen die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Genehmigungsbescheides \nnicht durchgreifen (Nr. 2). Diese Anordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu \nbeanstanden (Nr. 2.1). Die in der Sache gebotene Abwägung des Gerichts vermag \nmangels Erfolgsaussicht der zugehörigen Klage -6 K 655/03- die begehrte \nAussetzung der Vollziehung nicht zu rechtfertigen (Nr. 2.2). Weder sind bei der \nErteilung des angefochtenen Bescheides Verfahrensverstöße unterlaufen, die der \nKlage zum Erfolg verhelfen könnten (Nr. 2.2.1), noch liefert die materielle \nÜberprüfung Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene Bescheid die \nAntragstellerin in ihren (Nachbar-) Rechten verletzt (Nr. 2.2.2).\n\n6\n\n1.\nDer Antrag ist zulässig.\n\n7\n\nDer von der Antragstellerin als Drittbetroffene gestellte Eilantrag gegen die am \n14. Januar 2003 angeordnete sofortige Vollziehung der angefochtenen \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist gemäß § 80a Abs. 1 und 3 i.V.m. § 80 \nAbs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft.\n\n8\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog steht ihr \ndie Antragsbefugnis allerdings nur insoweit zu, als ihr Rechtsschutzbegehren darauf \ngerichtet ist, die behauptete Gefährdung ihres Grundeigentums durch die von der \ngeplanten holzgasbefeuerten Feuerungsanlage ausgehenden Luftverunreinigungen \nzu verhindern.\n\n9\n\nKommunale Gebietskörperschaften -wie die antragstellende Nachbargemeinde- \nkönnen durch Anrufung der Verwaltungsgerichte nämlich keine Überprüfung \nbeanspruchen, die als objektives Kontroll- oder Beanstandungsverfahren auf eine \nallgemeine Einhaltung des öffentlichen Rechts, hier des Berg- und Umweltrechts, \nabzielt. Der Zweck des § 42 Abs. 2 VwGO, Popularklagen auszuschließen, ist auch \nbei Rechtsschutzersuchen von Kommunen zu beachten. Deshalb hat die \nAntragstellerin, die nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides ist, darzulegen, \ndass sie gleichwohl durch dessen sofortige Vollziehung in eigenen Rechten verletzt \nwird, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog. Dies setzt voraus, dass sie sich auf die \nVerletzung von Vorschriften beruft, die nicht nur zum Schutz und im Interesse der \nAllgemeinheit zu beachten sind, sondern daneben zumindest auch dem Schutz ihrer \neigenen Individualinteressen als Drittbetroffene dienen (\"drittschützende \nVorschriften\").\nVgl. von Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von \nAlbedyll, VwGO 1999, § 42 Rn. 73 und 74.\n\n10\n\nDiese Voraussetzung ist erfüllt. Nach dem Antragsvorbringen ist es nicht von \nvornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch die von ihr behaupteten \nMängel der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in ihrem \nSchutzanspruch aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \n(BImSchG) verletzt wird. Diese Vorschrift vermittelt der \"Nachbarschaft\" Schutz vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen.\n\n11\n\nVgl. von Albedyll, a.a.O., § 42 Rn. 83.\n\n12\n\nZum begünstigten Kreis der Nachbarn zählen insbesondere die Eigentümer der \nim Einwirkungsbereich einer emittierenden Anlage gelegenen Grundstücke, und zwar \nauch, wenn es sich dabei um Gemeinden handelt.\n\n13\n\nVgl. Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, \n5. Auflage 2002, § 6 Rn. 49 m.w.N.\n\n14\n\nDie antragstellende Gemeinde ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die \nausweislich des zuletzt vorgelegten Kartenmaterials in einem Abstand von etwa \n2.800 bis 2.900 m zum zukünftigen Standort der genehmigten Feuerungsanlage für \nHolzgas und damit auch im (potentiellen) Einwirkungsbereich dieses Vorhabens \nbelegen sind. Hinreichender Anhalt dafür ist, dass ihr Grundeigentum aufgrund \nseiner Entfernung zum Schornstein der geplanten Anlage bei einer -zu Gunsten der \nAntragstellerin- lediglich überschlägigen Betrachtung innerhalb des sogenannten \nBeurteilungsgebiets im Sinne der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft \nvom 24. Juli 2002 -TA Luft 2002-, GMBl S. 511, liegt. Der Radius dieses als \nKreisfläche um den Emissionsschwerpunkt definierten Gebiets (vgl. Nr. 4.6.2.5 der \nTA Luft 2002) ergibt sich aus dem 50fachen der Schornsteinhöhe. Er beläuft sich hier \nauf 3525 m, wenn man sich zu Gunsten der Antragstellerin an der genehmigten (und \nnicht an der erforderlichen) Schornsteinhöhe von 70,5 m (50 x 70,5m = 3525 m) \norientiert, und führt damit zu einer Kreisfläche, welche über die Grundflächen der \nAntragstellerin hinausreicht.\n\n15\n\nDie Heranziehung des in Nr. 4.6.2.5 der TA Luft \n2002 zur Bestimmung des Beurteilungsgebietes \ngenannten Kriteriums der \"Zusatzbelastung im \nAufpunkt von mehr als 3,0 vom Hundert des \nLangzeitkonzentrationswertes\" unterbleibt, weil sie \nzu einer bei der Betrachtung der Antragsbefugnis \nunzulässigen Vorwegnahme der Sach- bzw. \nBegründetheitsprüfung führte.\n\n16\n\nDass die Position der Antragstellerin als (Nachbar-) Eigentümerin nicht zusätzlich \nden Grundrechtsschutz nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießt, da \nGemeinden nach gefestigter Rechtsprechung insoweit keine Grundrechtsfähigkeit \nbesitzen,\n\n17\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 8. Juli 1982, - 2 BvR 1187/80 -, \nBVerfGE 61, 82 ff., NVwZ 1982, 554, \n\n18\n\nlässt die Antragsbefugnis unberührt.\n\n19\n\nDas hindert die Antragstellerin nämlich nicht, nach Maßgabe des einfachen \nRechts zur Sicherung der Benutzung ihrer dem Vorhaben benachbarten \nGrundstücke -ebenso wie private Grundstückseigentümer- etwaige \nGenehmigungsmängel gerichtlich abzuwehren, die ihre Rechtspositionen als \nEigentümerin verletzen können. Sie ist Inhaberin aller Rechte, die sich für eine \nEigentümerin aus §§ 903 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben und hat \nals solche einen uneingeschränkten Anspruch auf den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG \nfür die Nachbarschaft gewährleisteten Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen.\n\n20\n\nVgl. zur Rechtsposition der Gemeinden als \nGrundstückseigentümer gegenüber schädlichen \n(Lärm-) Immissionen: Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 21. Mai 1976 - IV C 38.74 -, \nBVerwGE 51, 6.\n\n21\n\nSchließlich entfällt die gegebene Antragsbefugnis nicht unter dem Gesichtspunkt \ndes Einwendungsauschlusses (Präklusion), vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 des BImSchG. \nDie Antragstellerin hat ihre Einwendungen innerhalb der von der Antragsgegnerin \ndazu gesetzten Einwendungsfrist erhoben.\n\n22\n\nAbgesehen davon sind die rechtlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der \nPräklusion ohnehin nicht gegeben.\n\n23\n\nEine Präklusion gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 des BImSchG muss auf solche \nEinwendungen beschränkt bleiben, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist hätten \nvorgebracht werden können und nicht erst aufgrund \"neuer Tatsachen\" nachträglich \nentstanden sind.\nvgl. zur sog. \"Vorbringbarkeit\" als \nPräklusionsvoraussetzung: Jarass, Bundes-\nImmissionsschutzgesetz, 5. Auflage 2002, § 10 Rnrn. \n93 ff. m.w.N.\n\n24\n\nMit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährung effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) wäre es unvereinbar, wenn nach \nFristablauf entstandene relevante Einwendungen nur aus dem Grund ohne jede \nsachliche Prüfung blieben, weil sie innerhalb der behördlich gesetzten \nEinwendungsfrist \"noch nicht\" und vor dem Verwaltungsgericht \"nicht mehr\" \nvorgetragen werden könnten.\n\n25\n\nEs kann ohne nähere Sachprüfung nicht ausgeschlossen werden, dass der \nAntragstellerin nach Ablauf der von der Antragsgegnerin bis zum 12. Oktober 2001 \ngesetzten Einwendungsfrist durch das In-Kraft-Treten der TA Luft 2002 am 1. \nOktober 2002 neue Nachbareinwendungen gegen das Vorhaben unter dem hier im \nMittelpunkt stehenden Gesichtspunkt der Luftreinhaltung entstanden sind. Die TA \nLuft 2002 hat einen -im Vergleich zu ihrer Vorgängerregelung aus dem Jahr 1986- \naktualisierten und dabei \"zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die \nUmwelt insgesamt\" auch teilweise \"strengeren\" Beurteilungsmaßstab für den -hier \ngeltend gemachten- Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Luftverunreinigungen \ngeschaffen.\n\n26\n\nVgl. zu den Einzelheiten: Hansmann, \"Die neue \nTA Luft\", in: NVwZ 2003, S. 266 ff.\n\n27\n\n2.\nDer zulässige Antrag ist indes unbegründet.\n\n28\n\nDie von der Antragstellerin gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des \nangegriffenen Genehmigungsbescheides erhobenen Einwendungen greifen nicht \ndurch.\n\n29\n\n2.1\nIn formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu \nbeanstanden. \n\n30\n\nSie steht in Einklang mit den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da \ndie in der Anordnung angeführten Gründe in nachvollziehbarer Weise die konkreten \nErwägungen erkennen lassen, die die Antragsgegnerin dazu veranlasst haben, das \nbesondere Interesse an der sofortigen Vollziehung zu bejahen. So hat sie dargelegt, \ndass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach ihrer Auffassung im öffentlichen \nInteresse und im überwiegenden privaten Interesse der Beigeladenen erfolge. Die \nzeitnahe Verwirklichung des Vorhabens stehe im öffentlichen Interesse, weil es durch \nden Verzicht auf die Verbrennung fossiler Brennstoffe (Öl) und den geplanten \nEinsatz von (CO2-neutralem) Holz als erneuerbarer Energie einen Beitrag zum \nKlimaschutz leiste. Das innovative Projekt dulde auch im privaten Interesse der \nbeigeladenen Sandwerke keinen Aufschub, weil auf diese Weise die \nEigenversorgung eines energieintensiven Unternehmens im Bereich Strom und \nWärme erreicht werden könne. Dies erhöhe die Wettbewerbsfähigkeit der \nBeigeladenen mit der Folge, dass im Bereich der Gewinnung und Aufbereitung von \nQuarzsanden vorhandene Arbeitsplätze gesichert und weitere im Kraftwerksbereich \ngeschaffen werden könnten. Demgegenüber müssten die Interessen der \nAntragstellerin zurücktreten. Es fehle bereits an einer Rechtsverletzung durch die \nErrichtung und den Betrieb der Anlage. Mit diesen umfangreichen Ausführungen hat \ndie Antragsgegnerin den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen des \nBegründungszwangs zweifelsohne genügt.\n\n31\n\n2.2\nDie zur Entscheidung über das erhobene Aussetzungsbegehren vorzunehmende \nInteressenabwägung des Gerichts (vgl. §§ 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, 80 \nAbs. 5 VwGO) fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse an einem \neinstweiligen Aufschub der Vollziehung der angefochtenen Genehmigung vermag \nsich nicht durchzusetzen. Die von ihr im zugehörigen Hauptsacheverfahren -6 K \n655/03- erhobene Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.\n\n32\n\nDie Kammer vermag bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nallein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht \nfestzustellen, dass der an die Beigeladene gerichtete Genehmigungsbescheid gegen \nVorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die (auch) dem Schutz der \nAntragstellerin dienen.\n\n33\n\nOb eine öffentlich-rechtliche Vorschrift die Antragstellerin als Dritte bzw. \nGrundstücksnachbarin durch Verleihung eines subjektiven Rechts schützt, beurteilt \nsich nach der so genannten Schutznormtheorie. Danach vermitteln Drittschutz nur \nsolche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu \nermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen \ndes betreffenden Dritten dienen.\n\n34\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. \nJuli 2002, - 10 B 788/02 -, NVwZ 2003, 361 ff.; von \nAlbedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, \nVwGO 1999, § 42 Rn. 74.\n\n35\n\nDabei kann sich die Antragstellerin aus dem Kreis der drittschützenden \nVorschriften nur auf diejenigen berufen, die die Antragsgegnerin bei \nGenehmigungserteilung auch beachten musste. Dies sind im Wesentlichen Normen \ndes Immissionsschutzrechts. Die einschlägige Rechtsgrundlage für die im förmlichen \nVerfahren erteilte Genehmigung bilden nämlich die §§ 6 und 5 sowie § 19 Abs. 3 des \nBundes-Immissionsschutzgesetzes: Bei der genehmigten Holzvergasungs- und \nFeuerungsanlage mit einer Leistung von max. 10,5 MWth handelt es sich um eine \ngenehmigungsbedürftige Anlage im Sinne von § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung \nmit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der hier \nmaßgeblichen Fassung durch das am 3. August 2001 in Kraft getretene sog. \n\"Artikelgesetz\".\n\n36\n\nVgl. das Gesetz zur Umsetzung der \nUVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und \nweiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. \nJuli 2001 (BGBl. I S. 1950), dessen Art. 4 auch die \nVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen \ngeändert wurde. \n\n37\n\nBeide nach dem Anhang zur 4. BImSchV für eine Einstufung des Vorhabens in \nBetracht kommenden Anlagenarten sind genehmigungsbedürftig: Die Anlagen zur \nErzeugung von Prozesswärme nach Nr. 1.2 b, Spalte 2,\n\n38\n\nBezeichnung: \"Anlagen zur Erzeugung von \nProzesswärme durch den Einsatz von gasförmigen \nBrennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von \n10 MW bis weniger als 50 MW\",\n\n39\n\nebenso wie die -mit Blick auf die Schadstoffbelastung der hier eingesetzten \nAlthölzer- in Betracht kommenden Anlagen zur Verwertung von Abfällen durch \nVergasung nach Nr. 8.1, Spalte 1, \n\n40\n\nBezeichnung: \"Anlagen zur Beseitigung oder \nVerwertung fester, flüssiger oder in Behältern \ngefasster gasförmiger Abfälle oder Deponiegas mit \nbrennbaren Bestandteilen durch thermische \nVerfahren, insbesondere Entgasung, \nPlasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, \nVerbrennung oder eine Kombination dieser \nVerfahren\".\n\n41\n\nEbenso wenig muss zum Zweck der Bestimmung der maßgeblichen Vorschriften \nüber das Genehmigungsverfahren erwogen werden, welchen der -in unterschiedliche \nSpalten eingeordneten- Anlagenbezeichnungen gemäß § 2 Abs. 2 der 4. BImSchV \nals \"technisch spezieller\" der Vorzug gebührt. Das förmliche Genehmigungsverfahren \nmit Öffentlichkeitsbeteiligung war schon deswegen durchzuführen, weil die \nbeigeladene Vorhabenträgerin einen entsprechenden Antrag im Sinne des § 19 \nAbs. 3 BImSchG gestellt hatte.\n\n42\n\n2.2.1\nOhne Erfolg rügt die Antragstellerin Verstöße gegen verfahrensrechtliche \nVorschriften bei der Genehmigungserteilung. In formeller Hinsicht sind jedenfalls \nkeine Rechtsfehler ersichtlich, die auf die Drittanfechtungsklage der Antragstellerin \nim Hauptsacheverfahren zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids führen \nkönnten. \n\n43\n\n2.2.1.1\nDie Rüge, die Antragsgegnerin habe als Höhere Bergbehörde nicht die sachliche \nZuständigkeit zur Erteilung der immissionschutzrechtlichen Genehmigung besessen, \ngeht fehl. Ein solcher Zuständigkeitsverstoß liegt schon nicht vor und wäre \nabgesehen davon auch nicht drittschützend. \n\n44\n\nNach Nr. 10.1.1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem \nGebiet des technischen Umweltschutzes,\n\n45\n\nvgl. dazu die Verordnung zur Regelung von \nZuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen \nUmweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 \n(GV.NW. S. 360) in der derzeit gültigen Fassung \ni. V. m. Art. 1 § 2 des 2. Gesetzes zur \nModernisierung von Regierung und Verwaltung in \nNordrhein-Westfalen (2. Modernisierungsgesetz \n- 2. ModernG - vom 9. Mai 2000, GV.NW. \nS. 562)\n\n46\n\nbesitzt die hier tätig gewordene Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung Bergbau \nund Energie in NRW - als Funktionsnachfolgerin des früheren Landesoberbergamts \nNRW die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf \nErteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in Bezug auf Anlagen, die \nder Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) unterstehen. \nZu diesen Anlagen zählen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG auch solche Einrichtungen, \ndie überwiegend dem Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen \n(§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG) dienen oder zu dienen bestimmt sind.\n\n47\n\nBei der genehmigten Feuerungsanlage für Holzgas handelt es sich um eine \nsolche \"dienende Einrichtung\". Die beigeladene Genehmigungsinhaberin ist ein \nUnternehmen, das als O. Sandwerke und Sandsteinbrüche GmbH im Sinne \nvon §§ 50 Abs. 1 und 3 bzw. 58 BBergG einen bergbaulichen Sand- und Kiesbetrieb \nunterhält und daher bergbauliche Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 BBergG \nverrichtet. Die geplante holzgasbefeuerte Feuerungsanlage erzeugt Prozesswärme \nund elektrischen Strom. Mittels Dampfkessel und Heißlufterzeuger dient die Anlage \nder Sandtrocknung, mithin dem in § 4 Abs. 3 BBergG definierten bergbaulichen \nZweck der Aufbereitung von Bodenschätzen. Eine Aufbereitung im Sinne des \nGesetzes liegt als Trennen oder Anreichern vor, wenn -wie hier- durch Trocknen der \nFeuchtigkeitsgehalt eines Bodenschatzes vermindert wird und damit die \nverwertbaren Anteile, bezogen auf die ursprüngliche Masse, zunehmen.\n\n48\n\nDem pauschalen Einwand der Antragstellerin gegen die Einstufung des \nVorhabens als \"dienende Einrichtung\" mit dem Hinweis, dass \"nicht wenigstens \n50 %\" der mit der Anlage erzeugten Energie für bergbauliche Zwecken bestimmt sei, \nist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen, weil er sich als unvereinbar mit \nden überzeugenden und von der Antragstellerin auch nicht substantiiert \nangegriffenen Ausführungen des Fraunhofer Instituts in der dort erstellten und dem \nGericht vorgelegten \"Energiebilanz O. Holzgasanlage\" vom 14. Juli 2003 \nerweist.\n\n49\n\nUnabhängig davon ist der erhobene Einwand auch in rechtlicher Hinsicht \nunerheblich, weil die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung \nnicht etwa wegen eines -unterstellten- Verstoßes gegen die sachliche Zuständigkeit \nverlangen könnte. Die Antragstellerin kann lediglich Eingriffe in ihre eigene \nRechtsposition abwehren. Dazu müssten ihr die dargelegten \nZuständigkeitsvorschriften Drittschutz vermitteln. Dafür fehlt aber bei den genannten \nVorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Höheren Bergbehörde zur Erteilung \neiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein Anhalt. Sie dienen neben dem \nöffentlichen Interesse, einen reibungslosen und fachlich kompetenten \nGesetzesvollzug durch eine sachgerechte Bestimmung des Umfangs \nbergbehördlicher Zuständigkeit zu gewährleisten, nicht (auch) dem Schutz und der \nRücksichtnahme der Interessen Dritter bzw. der Nachbarn, \n\n50\n\nvgl. zum fehlenden Drittschutz der Vorschriften \nüber die sachliche Zuständigkeit zur Erteilung einer \nimmissionschutzrechtlichen Genehmigung im \nvereinfachten Genehmigungsverfahren: OVG NRW \nBeschluss vom 1. Juli 2002 , Az: 10 B 788/02, Juris, \nm.w.N. \n\n51\n\nDas gilt vorliegend um so mehr, als der materielle Prüfungsrahmen für den von \nder Antragstellerin der Sache nach geforderten Nachbarschutz sich in jedem Fall aus \n§ 5 Abs. 1 Satz. 1 BImSchG ergibt, also davon unberührt bleibt, ob die Höhere \nBergbehörde oder aber die Immissionsschutzbehörde als zur \nGenehmigungserteilung sachlich zuständig angesehen wird.\n\n52\n\n2.2.1.2\nDes Weiteren bemängelt die Antragstellerin, der Genehmigungsbescheid sei \nverfahrensfehlerhaft ergangen, weil die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen § 8 \nAbs. 2 der 9. BImSchV,\nvgl. dazu: Neunte Verordnung zur Durchführung des \nBundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung \nüber das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV-) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 \n(BGBl. I 1001),\n\n53\n\nvon einer zusätzlichen Auslegung und Erörterung des von der Beigeladenen \ngestellten Änderungsantrags abgesehen habe. So habe das geänderte Vorhaben zu \neiner Ausweitung des Annahmematerials bei der Holzvergasung um stark belastete \nAlthölzer geführt und damit nach ihrer Auffassung auch in ganz erheblicher Weise die \nUmweltrelevanz der Anlage erhöht. Auch sei der gerügte Verfahrensverstoß gegen \ndie unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten drittschützende Norm des § 8 \nAbs. 2 der 9. BImSchV rechtlich relevant. \n\n54\n\nMit diesem Vorbringen dringt die Antragstellerin ebenso wenig durch. Zunächst \nlässt der Ablauf des Genehmigungsverfahrens den Inhalt des Änderungsvorhabens \nals Ergebnis eines von der Antragsgegnerin moderierten kompromisshaften \nAusgleichs zwischen den Anwohnerbelangen und den von der Beigeladenen \nvertretenen Betreiberinteressen erscheinen. Betrachtet man -schlagwortartig- dessen \nEckpunkte: \n- Einhaltung der Grenzwerte der 17. BImSchV,\n- Erhöhung des Abgasschornsteins auf 70,5 m,\n- Untersuchung der geplanten Anlage auf FFH-Verträglichkeit und\n- der Einbau von kontinuierlich arbeitenden Messgeräten,\n\n55\n\nso ist das Hauptaugenmerk zur Beurteilung der Umweltrelevanz des geänderten \nVorhabens nicht (\"input-bezogen\") auf die mögliche Schadstoffbelastung des \neingesetzten Altholzes, sondern (\"output-bezogen\") mit Blick auf die Einhaltung der \n\"scharfen\" Grenzwerte der 17. BImSchV zu richten. Daher spricht Überwiegendes \ndafür, dass sich die Umweltrelevanz gegenüber dem Ursprungsvorhaben auch bei \neiner Erweiterung möglicher Einsatzstoffe um stärker belastete Althölzer reduziert hat \nund die Antragsgegnerin von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung \ndes Nachtrags absehen durfte, weil damit keine \"nachteiligen Auswirkungen für \nDritte\" im Sinne von § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV zu besorgen gewesen sind.\n\n56\n\nDies bedarf allerdings mangels Entscheidungserheblichkeit keiner rechtlichen \nVertiefung. Denn selbst wenn man den behaupteten Verfahrensverstoß gegen die \n\"drittschützende Norm des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV\" einmal zu Gunsten der \nAntragstellerin unterstellt, führte er nicht etwa zur Aufhebung der erteilten \nGenehmigung im zugehörigen Klageverfahren.\nDenn mit Blick auf den strikten Rechtsanspruch der Beigeladenen auf Erteilung der \nbeantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim Vorliegen der \nmateriell-rechtlichen Voraussetzungen (vgl. § 6 Abs. 1 BImSchG: \"....ist zu \nerteilen...\") wäre der behauptete Verfahrensfehler, soweit er -wie hier anzunehmen- \nkeine Nichtigkeit der Genehmigung zur Folge hätte, gemäß § 46 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) unerheblich. Angesichts der \nrechtlichen Gebundenheit der Genehmigung (\"gebundene Kontrollerlaubnis\") ist es \nnämlich \"offensichtlich\" im Sinne des § 46 VwVfG NRW, dass die vorgetragene \n\"drittschützende Verletzung der § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV\" die Entscheidung der \nAntragsgegnerin nicht beeinflusst hätte.\nDiese Annahme drängt sich im Übrigen auch deshalb auf, weil die Antragstellerin in \nihrer Eigenschaft als Nachbargemeinde in den Ablauf des Genehmigungsverfahrens \neinbezogen gewesen ist. Die von ihr geforderte Auslegung des Änderungsantrags \nhätte ihr also gar keine neuen Kenntnisse verschaffen können, sondern erscheint mit \nBlick auf die innegehabte Stellung im Genehmigungsverfahren als bloße Förmelei. \n\n57\n\n2.2.1.3\nSchließlich kann die Antragstellerin die angefochtene Genehmigung nicht mit dem \nverfahrensrechtlichen Argument zu Fall bringen, es habe vor Erteilung der \nGenehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens durchgeführt \nwerden müssen. Aus diesem Einwand lässt sich jedenfalls keine rechtsschutzfähige \nVerfahrensposition der Antragstellerin ableiten.\n\n58\n\nDie nationalen Normen über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind nach \ngefestigter Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nicht dritt- oder \nnachbarschützend,\n\n59\n\nvgl. dazu nur die grundlegenden Ausführungen \ndes BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5/95- \nBVerwGE 100, 238 ff., NVwZ 1996, 788 ff., im \nRahmen der straßenrechtlichen Planfeststellung \n(\"Autobahn A 60\").\n\n60\n\nEs handelt sich (lediglich) um Verfahrensvorschriften: Nach ihrem \nEntscheidungsprogramm beschränken sie sich auf die Regelung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung als verfahrensrechtlicher Anforderung im Vorfeld der \nSachentscheidung (\"unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren\", vgl. \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 UVP-Gesetz) und bestimmen allein im öffentlichen Interesse \nUmfang und Methoden der Sachverhaltsermittlung bei der Zulassung \numweltrelevanter Vorhaben. Das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung ist \nalso kein Selbstzweck. Es dient nicht etwa dem Schutz Dritter und potentiell \nbetroffener Nachbarn um seiner selbst willen, sondern nur insofern, als es \ngewährleisten soll, dass (andere) materiell-rechtliche Schutzvorschriften eingehalten \nwerden,\n\n61\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 \nC 56.89-, BVerwGE 85, 373.\n\n62\n\nDer Begriff \"Umweltverträglichkeitsprüfung\" mag zwar nach allgemeinem \nSprachgebrauch einen materiellen Schutzstandard erhoffen lassen. Die maßgebliche \nBestimmung des Begriffsinhalts durch den Gesetzgeber lässt aber dafür keinen \nRaum. So verweist § 12 des UVP-Gesetzes hinsichtlich des materiellen \nSchutzstandards ausdrücklich auf die Anwendung des einschlägigen materiellen \nRechts, hier also auf den (unten noch zu prüfenden) immissionsschutzrechtlichen \nNachbarschutz der Antragstellerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG.\n\n63\n\nAngesichts dessen bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner \nBeantwortung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob das angegriffene \nVorhaben, das in einem bergbaulichen Betrieb aufgrund seiner Kombination aus \neinem mit zirkulierender Wirbelschicht arbeitenden Holzgaserzeuger einerseits und \neiner Feuerungsanlage mit Dampfkesselanlage und Heißlufterzeugung andererseits \ndurchaus als innovatives Projekt anzusehen ist und daher -soweit ersichtlich- keinem \nüberkommenen Anlagentypus entspricht, mit Blick auf die vergleichsweise geringe \nLeistung seiner Feuerungsanlage mit max. 10,5 MWth -wie die Antragsgegnerin \nmeint- nach der UVP-V Bergbau einer Umweltverträglichkeitsprüfung schon nicht \nbedarf,\nvgl. dazu § 1 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher \nVorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 \n(BGBl. I, S. 1420), geändert durch Verordnung vom \n10. August 1998 (BGBl. I, S. 2093), wonach \nFeuerungsanlagen als Einrichtungen im Sinne des \n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung nur bedürfen \"soweit \ndie Feuerungswärmeleistung 200 MWth \nübersteigt\",\n\n64\n\noder aber doch -wie die Antragstellerin geltend macht- mit Blick auf die \nAbfalleigenschaft und den Schadstoffgehalt der als Einsatzstoffe für den \nHolzvergaser in Betracht kommenden Altholzsortimente nach dem UVP-Gesetz einer \nobligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt,\n\n65\n\nvgl. insoweit: Nr. 8.1.1 der Anlage 1 (Liste \"UVP-\npflichtiger Vorhaben\") des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz ) in der \nhier maßgeblichen Fassung der \nNeubekanntmachung des Gesetzes vom 12. Februar \n1990 in der ab 3. August. 2001 durch das sog. \n\"Artikelgesetz\" geltenden Fassung (BGBl. I S. \n205).\n\n66\n\nAuf einen etwaigen Verstoß gegen die behauptete \"UVP-Pflicht\" kann sich die \nAntragstellerin mangels eigener Rechtsbetroffenheit schon nicht berufen.\n\n67\n\nAuch nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften lässt sich aus dem \n-möglicherweise (objektiv) gemeinschaftsrechtswidrigen- Unterlassen der \nUmweltverträglichkeitsprüfung keine (subjektive) Verfahrensposition der \nAntragstellerin ableiten, die es rechtfertigen könnte, ihr gerichtlichen (Eil-) \nRechtsschutz gegenüber dem angegriffenen Genehmigungsbescheid zu \ngewähren.\n\n68\n\nZwar besitzt die einschlägige UVP-Richtlinie,\nvgl. die Richtlinie 85/337/EWG des Rates der \nEuropäischen Gemeinschaften über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten \nöffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni \n1985, ABl. EG Nr. L 175 S. 40 vom 05. Juli 1985, \ngeändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März \n1997, ABl. EG Nr. L 73 S. 5, \n\n69\n\naufgrund der Bestimmtheit und Unbedingtheit ihrer maßgeblichen Regelungen, \ninsbesondere in der Anlage I über die Auflistung zwingend UVP-pflichtiger Projekte, \n\"unmittelbare Wirkung\",\n\n70\n\nvgl. dazu Gerichtshof der Europäischen \nGemeinschaften (EuGH), Urteil vom 11 August 1995, \nRs. C-431/92, \"Wärmekraftwerk Großkrotzenburg\", \nNVwZ 1996, 369 (370), Rn. d. Urt. 35ff.\n\n71\n\nmit der Folge, dass diese Regelungen unmittelbare und vorrangige \nAnwendbarkeit im nationalen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren \nbeanspruchen,\n\n72\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 11 August 1995, Rs. \nC -431/92, \"Wärmekraftwerk Großkrotzenburg\", \nNVwZ 1996, 369 (370), Rn. d. Urt. 35ff. und \nallgemein zur unmittelbare Anwendbarkeit und zum \nVorrang des Gemeinschaftsrechts: EuGH, Urteil vom \n5. Februar 1963, Rs. 26/62, Slg. 1963, Rn. 10, \"van \nGend & Loos\".\n\n73\n\nFerner erscheint es gemessen daran möglich, dass im vorliegenden Fall, wie es \ndie Europäische Kommission gegenüber der Bundesrepublik Deutschland \nbeanstandet, \n\n74\n\nvgl. dazu die von der Kommission der \nEuropäischen Gemeinschaften eingeleiteten Schritte \nzur Durchführung eines \nVertragsverletzungsverfahren gegen die \nBundesrepublik Deutschland nach Art. 226 EG, \nzuletzt: Aufforderung zur Stellungnahme durch das \nSchreiben des Mitglieds der Kommission Margot \nWallström vom 15. Oktober 2003 (Az.: 2001/5309 - \nC(2003)3610.\n\n75\n\ndie Nichtdurchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung einen Verstoß gegen \nArt. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der UVP-Richtlinie darstellen könnte, weil die \nAntragsgegnerin das Vorhaben nicht als UVP-pflichtige \"Abfallbeseitigungsanlage\" \nnach Anhang I Nr. 9,\n\"Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, \nchemischen Behandlung gemäß der Definition in \nAnhang II A Nummer D9 der Richtlinie 75/442/EWG \noder Deponierung gefährlicher Abfälle (d.h. unter die \nRichtlinie 91/689/EWG fallender Abfälle)\" \n\n76\n\neingeordnet hat.\n\n77\n\nOhne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, könnte für das Vorliegen \neines Gemeinschaftsrechtsverstoßes sprechen, dass die europarechtliche \nEinordnung als \"Abfallbeseitungsanlage\" der sachgerechten Erfassung der durch das \nVorhaben ausgelösten Umweltauswirkungen, mithin dem Zweck der UVP-Richtlinie \nund ihrer effektiven Wirksamkeit (effet utile), wohl eher gerecht werden dürfte als die \nZuordnung des Vorhabens zu den Bergbauvorhaben nach \"Anhang II\" der UVP-\nRichtlinie, die nach Maßgabe des nationalen Rechts (UVP-Gesetz bzw. \nUVP-V Bergbau) dazu führt, dass die Umweltrelevanz der (auch) zur Vergasung \nerheblich belasteter Abfallhölzer geplanten holzgasbefeuerten Feuerungsanlage am -\n insoweit wenig aussagekräftigen- Kriterium der \"geringen Feuerungsleistung\" zu \nmessen und zu verneinen ist.\n\n78\n\nDie aufgeworfenen schwierigen Rechtsfragen bedürfen jedoch keiner Vertiefung. \nDer -immerhin möglich erscheinende- (objektive) Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der \nUVP-Richtlinie aktualisiert jedenfalls keine rechtsschutzfähigen Verfahrensposition \nder Antragstellerin.\n\n79\n\nDass der in Rede stehende Katalog der zwingend UVP-pflichtigen Vorhaben \n(Anhang I -Vorhaben) \"unmittelbare Wirkung\" besitzt und damit unmittelbar \nanwendbar ist, stellt keine hinreichende Voraussetzung dafür dar, dass jedermann, \nmithin auch die Antragstellerin, seine Beachtung durch die nationalen Behörden \nvor den Gerichten erzwingen könnte, \nvgl. dazu unmissverständlich: EuGH, Urteil vom 11 \nAugust 1995, Rs. C-431/92, \"Wärmekraftwerk \nGroßkrotzenburg\", NVwZ 1996, 369 (370), Rn. d. \nUrt. 26 a.E., wonach die unmittelbare Anwendbarkeit \nder UVP-Richtlinie mit der Frage, ob der Einzelne \nsich auf die nach Gemeinschaftsrecht bestehende \nVerpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung \nberufen könne, \"nichts zu tun\" habe.\n\n80\n\nEine Rechtsposition, auf die der Einzelne sich im Gerichtsverfahren stützen kann, \nist nach der auf den Interessenschutz abstellenden Systematik des \nGemeinschaftsrechts vielmehr erst dann zu bejahen, wenn die betreffende \nGemeinschaftsnorm auch ein \"individuelles Recht\" verleihen will, \n\n81\n\nvgl. Hirsch, Europarechtliche Perspektiven der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2000, 71 ff. \n(74/75).\n\n82\n\nEine derartige gemeinschaftsrechtliche Begünstigung Drittbetroffner durch die \nUVP-Richtlinie ist dem Grundsatz nach nicht gegeben, \n\n83\n\nvgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 25. \nJanuar 1996 - 4 C 5/95- BVerwGE 100, 238-256 \nNVwZ 1996, 788 ff. (\"Autobahn A 60\").\n\n84\n\nAber auch dann, wenn für Dritte ein individualrechtlicher Gehalt der UVP-\nRichtlinie zur Effektuierung ihrer verfahrensrechtlichen Vorgaben im \nmitgliedsstaatlichen Vollzug insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, als nach \nArt. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie dafür Sorge zu tragen ist, dass der \"betroffenen \nÖffentlichkeit\" Gelegenheit gegeben wird, sich vor Durchführung des Projekts zu \näußern, lässt sich daraus im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzanspruch der \nAntragstellerin gegenüber dem angegriffenen Bescheid ableiten.\n\n85\n\nDie Antragstellerin kann nicht in Abrede stellen, dass die Antragsgegnerin im \nförmlichen Genehmigungsverfahren allen (denkbaren) Beteiligungs- und \nAufklärungserfordernissen durch Bekanntmachung des Vorhabens, \nÖffentlichkeitsbeteiligung und umfangreiche mündliche Erörterung der zahlreichen \nEinwendungen in Anwendung des nationalen Verfahrensrechts zu ihren Gunsten \n\"der Sache nach\" genügt hat. \n\n86\n\nDass Mängel, die der Genehmigung ihrer Ansicht nach anhaften, daher rühren \nkönnten, dass die Antragstellerin keine Gelegenheit gehabt hätte, ihre Bedenken \ngegen das Vorhaben, wie nach Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie vorgesehen, in den \nEntscheidungsprozess einzubringen, hat die Antragstellerin angesichts ihrer \nEinbeziehung in das Genehmigungsverfahren zu Recht nicht einmal vorgetragen und \nerscheint dem Gericht darüber hinaus auch nicht vorstellbar.\n\n87\n\nDamit greift auch insoweit die - bereits erwähnte- (nationale) \nVerfahrensbestimmungen in § 46 VwVfG NW ein, wonach solche Verfahrensfehler \nim Rechtsschutzverfahren unbeachtlich sind, die ohne Einfluss auf die angegriffene \nEntscheidung geblieben sind. \n\n88\n\nDas Verfahren der gerichtlichen Kontrolle richtet sich nämlich mangels \ngemeinschaftsrechtlicher Regelungen grundsätzlich nach den einschlägigen \nnationalen Verfahrensbestimmungen. Auch führt die Anwendung des § 46 VwVfG \nNW vorliegend nicht dazu, dass ein gemeinschaftsrechtlich begründeter \nRechtsschutzanspruch \"übermäßig erschwert\" oder gar \"unmöglich gemacht\" \nwird,\n\n89\n\nvgl. dazu EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1995, Rs. \nC-312/93, \"Peterbroek\", Slg. 1995, S. I-4599, Rn. \n12.\n\n90\n\nDenkbare Verfahrensrechte der UVP-Richtlinie sind der Antragstellerin -wie \nerwähnt- \"der Sache nach\" in vollem Umfang eingeräumt worden. Die \nNichtberücksichtigung der betreffenden Vorschriften ist allenfalls formaler Natur und \nkann sich daher nicht zu Lasten der Antragstellerin auf die angegriffene \nEntscheidung ausgewirkt haben. Ein gemeinschaftsrechtlicher \nRechtsschutzanspruch zu ihren Gunsten kommt nicht in Betracht.\n\n91\n\nVgl. zur (bejahten) Anwendbarkeit des § 46 \nVwVfG bei Verstößen gegen die UVP-Richtlinie: \nBVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5/95-, \nNVwZ 1996, 788 ff.\n\n92\n\n2.2.2\nDie materielle Überprüfung des angefochtenen Bescheides liefert keine \nAnhaltspunkte für eine Verletzung von Vorschriften, die dem (Nachbar-) Schutz der \nAntragstellerin dienen.\n\n93\n\nSchon die im Rahmen des Eilverfahrens allein mögliche Prüfung nach Aktenlage, \nnamentlich die Würdigung des Genehmigungsbescheides mit den dort festgesetzten \nEmissionsgrenzwerten und sonstigen Nebenbestimmungen sowie der \nAntragsunterlagen und der im Verfahren eingeholten und vorgelegten \nImmissionsgutachten und Stellungnahmen, lässt ohne Weiteres die Einschätzung zu, \ndass der angegriffene Bescheid im zugehörigen Klageverfahren Bestand haben \nwird.\n\n94\n\nSo sind die strikten Anforderungen an den immissionschutzrechtlichen \nNachbarschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, deren etwaige Verletzung zu Lasten \nder Antragstellerin im Hauptsacheverfahren zur Aufhebung des angegriffenen \nGenehmigungsbescheides führen würde, als erkennbar gewahrt anzusehen. \nInsbesondere fehlt jedweder Anhalt für die geäußerte Befürchtung, dass der mit dem \nBescheid genehmigte Einsatz belasteter Althölzer zum Zwecke der Vergasung zu \nSchadstoffemissionen führen könnte, die geeignet sind, die nähere Umgebung und \ndamit auch Grundstücke der Antragstellerin einer unzulässigen Einwirkung \nschädlicher Luftverunreinigungen auszusetzen.\n\n95\n\nNach § 6 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG setzt die Erteilung einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung voraus, dass -zur Gewährleistung eines \nhohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt- sichergestellt ist, dass schädliche \nUmwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche \nBelästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.\n\n96\n\nDie Pflicht zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 5 Abs. 1 \nNr. 1 BImSchG (sog. Schutzgrundsatz) wird durch die auf der Grundlage des § 48 \nBImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise erlassene Technische Anleitung zur \nReinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (TA Luft 2002) konkretisiert. Die dort \nfestgelegten generellen, dem gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug \ndienenden Standards verkörpern entsprechend der Art ihres Zustandekommens in \nhohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand und eine allgemeine \nFolgenbewertung; sie sind daher nicht nur für die Behörden im \nGenehmigungsverfahren, sondern auch für die Gerichte im Rechtsschutzverfahren \nals \"normenkonkretisierende Verwaltungsvorschriften\" bindend.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1995 \n- 7 B 112.94 -, NVwZ 1995, 994 sowie Urteil vom 30. \nAugust 1996 - 7 VR 2.96 -, NVwZ 1997, 497.\n\n98\n\nSolche Standards sind nach ständiger Rechtsprechung insbesondere die dort \ngenannten Immissionswerte, die angeben, bis zu welcher Konzentration bestimmte \nvon Anlagen ausgehende Luftverunreinigungen am Einwirkungsort nicht als \nschädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind.\n\n99\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. November \n1997 - 21 D 10/95.AK -, S. 23 d. \nEntscheidungsabdrucks und VGH Mannheim, Urteil \nvom 16. Juni 1998 - 10 S 209/97 -, NVwZ-RR, 1999, \n298 ff. unter II. 2 b) bb).\n\n100\n\n2.2.2.1\nIn Bezug auf die Schadstoffe, für welche die TA Luft (2002) in den Nummern 4.2 bis \n4.5 Immissionswerte vorsieht, ist von der Gewährleistung des Nachbarschutzes \nauszugehen, weil die genehmigte Anlage wegen geringer Emissionsmassenströme \nlediglich irrelevante Beiträge zur Immissionsbelastung hervorruft. \n\n101\n\nDas Eingreifen der Bagatellklausel wegen geringer Emissionsmassenströme \nnach Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b) i.V.m. Nr. 4.6.1.1 der TA Luft (2002) lässt \nsich hinreichend sicher dem TÜV-Gutachten des Dipl.-Ing. C. aus L. vom \n17. Oktober 2002 entnehmen. Auftragsgemäß und zutreffend hat der TÜV-Gutachter \ndie dafür einschlägigen Voraussetzungen (auch) anhand der -kurz vor \nGutachtenerstellung bzw. Bescheiderlass- am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen \n\"neuen\" TA Luft (2002) geprüft. So hat er die -einschlägige- in Nr. 4.6.1.1 der TA Luft \n(2002) enthaltene Tabelle 7 über die Bagatellmassenströme herangezogen und \nbeachtet, dass diese (im Vergleich zur \"alten\" TA Luft vom 27. Februar 1986) teils \ndeutlich reduzierte Werte und teils neue Komponenten aufweist: \n\n102\n\nBagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 Tabelle 7 der TA Luft (2002) \n\n103\n\nSchadstoffe Bagatellmassenstrom \nkg/h\nArsen und seine Verbindungen, angegeben als As 0,0025\nBenzo(a)pyren1 (als Leitkomponente für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) 0,0025\nBenzol 0,05\nBlei und seine Verbindungen, angegeben als Pb 0,025\nCadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd 0,0025\nFluorwasserstoff und gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als F 0,15\nNickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni 0,025\nQuecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg 0,0025\nSchwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als SO2 20\nStaub (ohne Berücksichtigung der Staubinhaltsstoffe) 1\nStickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als NO2 20\nTetrachlorethen 2,5\nThallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl 0,0025\n\n104\n\nMit dem Hinweis, dass Benzol, Benzo(a)pyren und Tetrachlorethen aufgrund der \nVerbrennungsbedingungen und der Anlagentechnik im Abgas nicht auftreten (vgl. Bl. \n14 d. Gutachtens v. 17. Oktober 2002), hat der Gutachter die \nEmissionsmassenströme der genehmigten Anlage folgendermaßen ermittelt: \n\n105\n\nMassenströme der genehmigten Anlage \nnach dem TÜV-Gutachten vom 17. Oktober 2002\n\n106\n\nSchadstoffe Massenströme der Anlage \nkg/h\nArsen und seine Verbindungen, angegeben als As 0,0015\nBenzo(a)pyren1 (als Leitkomponente für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe) entfällt\nBenzol entfällt\nBlei und seine Verbindungen, angegeben als Pb\n(bei Ausschöpfung des Summengrenzwerts) 0,011\nCadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd 0,00022\nFluorwasserstoff und gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als F 0,02\nNickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni 0,00044\nQuecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg 0,0011\nSchwefeloxide (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als SO2 1,1\nStaub (ohne Berücksichtigung der Staubinhaltsstoffe) 0,22\nStickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als NO2 4,4\nTetrachlorethen entfällt\nThallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl\n(bei Ausschöpfung des Summengrenzwerts) 0,0011\n\n107\n\nund damit nachgewiesen, dass die Massenströme der genehmigten Anlage sicher \nals Bagatellmassenströme nach der TA Luft 2002 eingestuft werden können. Da der \nGutachter auch die weiteren Voraussetzungen für das Eingreifen der Bagatellklausel \ngemäß Nr. 4.6.1.1 TA Luft 2002 plausibel bejaht hat und die Bestimmung von \nImmissionskenngrößen damit entfällt, erscheint seine zusammenfassende \nBeurteilung, dass durch die holzgasbefeuerte Feuerungsanlage in Bezug auf die \ngenannten Schadstoffe lediglich irrelevante zusätzliche Immissionen erzeugt werden, \nin jeder Hinsicht überzeugend.\n\n108\n\nNeben den unerheblichen Emissionsmassen ergibt sich die Einhaltung eines \nweiteren Irrelevanzkriteriums in aussagekräftiger Weise aus einer Berechnung der \nAntragsgegnerin, vgl. Vermerk vom 23. Oktober 2002 -Bl. 608 bis 612 \"Sonderordner \nIII\"-.\n\n109\n\nSo hat sie eine \"irrelevante Zusatzbelastung\" (Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c) \nTA Luft 2002) durch die genehmigte Anlage mit Blick auf den in Abschnitt 4 der \nTA Luft 2002 gewährleisteten Schutz\n- der menschlichen Gesundheit, vgl. Nr. 4.2.2 Buchstabe a),\n- vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch \nStaubniederschlag, vgl. Nr. 4.3.2 Buchstabe a),\n- vor erheblichen Nachteilen, insbesondere Schutz der Vegetation und von \nÖkosystemen, vgl. Nr. 4.4.1 Satz 3 sowie\n- vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen (Ziff. 4.5.2 \nBuchstabe a),\nschlüssig nachgewiesen. Die geänderte Ausbreitungsrechnung/Beurteilung in der \nTA Luft 2002 hat sie dabei berücksichtigt, und zwar (\"konservativ\") zu Gunsten der \nAntragstellerin durch die Multiplikation der nach früherem Rechtsstand ermittelten \nZusatzbelastung mit dem Faktor 3.\n\n110\n\n2.2.2.2\nHinsichtlich derjenigen Luftschadstoffe, für welche in der TA Luft 2002 keine \nImmissionswerte festgesetzt sind, ist der immissionsschutzrechtliche Nachbarschutz \nnach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ebenfalls als gewahrt anzusehen. \n\n111\n\nZur Bestimmung der Erheblichkeit dieser Luftschadstoffe ist es bei einer am \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Betrachtung gerechtfertigt, in \nAnlehnung an die -bereits erwähnten - Bagatellmassenströme in Nr. 4.6.1.1 der TA-\nLuft 2002 auch insoweit Bagatellgrenzen für Immissionsbeiträge festzulegen. Werden \nderartige Bagatellgrenzen unterschritten, kann eine weitere Prüfung zumindest in der \nRegel entfallen. Dementsprechend hat der Länderausschuss für Immissionsschutz \n(LAI) zur Bestimmung von Bagatellgrenzen sechs sogenannte \"Irrelevanzkriterien\" \nvorgeschlagen (vgl. LAI, Bewertung von Schadstoffen, für die keine Immissionswerte \nfestgelegt sind, herausgegeben vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, 1990). Dazu gehört auch das \nKriterium, dass die Immissionszusatzbelastung \"kleiner gleich 1%\" von anerkannten \nWirkungsschwellen ist; vom Landesumweltamt NW wurde dieses Konzept auch auf \nLuftschadstoffe mit krebserzeugender Wirkung ausgedehnt und Risikowerte als \nSchwellenwerte angegeben. \n\n112\n\nVon diesen anerkannten Vorgaben ist der TÜV-Gutachter C. bei seiner \nImmissionsprognose ausgegangen (vgl. Bl. 7 des Gutachtens vom 17. Oktober 2002) \nund hat durch die Anwendung des \"Schwellenwertkonzeptes\" nachgewiesen, dass \nnach der \"Anhalteprüfung\" von der geplanten holzgasbefeuerten Feuerungsanlage \nkeine Gefährdung für die menschliche Gesundheit durch emittierte \nSchwermetallemissionen ausgehen wird. Dabei hat er für einzelne Schwermetalle auf \naktuelle Bewertungsmaßstäbe zurückgegriffen, die nach Auffassung des \nLandesumweltamtes im Rahmen des Wirkungsschwellenkonzeptes anzuwenden \nsind. Zur Bewertung von kanzerogenen Immissionen hat der Gutachter sich ferner \nsachgerecht an den Beurteilungsmaßstäben orientiert, die der LAI in dem Bericht \n\"Krebsrisiko durch Luftverunreinigungen\", 1992, veröffentlicht hat und die als \nOrientierungswerte anzuwenden sind. Dieser Bericht kann, worauf der Gutachter \nunter Hinweis auf Hansmann (\"Beurteilung Krebs erzeugender \nLuftverunreinigungen\", 1999) zutreffend hinweist, als antizipiertes \nSachverständigengutachten gewertet werden, das wegen der Art seines \nZustandekommens eine besondere Gewähr für seine Richtigkeit begründet. Anhand \neines Vergleichs der zusätzlichen Immissionen mit den genannten \nBeurteilungsmaßstäben nach dem Risikoschwellenkonzept des LAI, das für Krebs \nerzeugende Stoffe die Wirkungsschwellen durch Risikoschwellen ersetzt, zeigt der \nGutachter überzeugend, dass auch durch Dioxine/Furane und krebserzeugende \nStoffe, für die Risikoschwellen benannt sind, keine Gesundheitsgefährdung für die \nNachbarschaft zu befürchten ist. Für die Krebs erzeugenden Stoffe, die in der \nNr. 5.2.7.1 TA Luft 2002 aufgeführt sind und nicht innerhalb des vorgenannten \nBewertungsschrittes bewertet wurden, wird schlüssig dargelegt, dass die \nverbleibenden Stoffe als Emission einer Feuerungsanlage irrelevant sind oder nicht \nin Frage kommen. \n\n113\n\nVon einer weiteren Darlegung der Einzelheiten sieht das Gericht ab und verweist \nauf den Inhalt des TÜV-Gutachtens vom 17. Oktober 2002, dessen Aussagekraft der \npauschale Hinweis der Antragstellerin, sie bleibe dabei, dass die genehmigte Anlage \nschädliche Luftimmissionen hervorrufe, nicht ansatzweise einzuschränken \nvermag.\n\n114\n\n2.2.2.3\nAugenfälliger als die Immissionsbetrachtung zeigen im Übrigen die im \nGenehmigungsbescheid getroffenen Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung das \nhohe Niveau des Umwelt- und damit Nachbarschutzes, das die genehmigte \nFeuerungsanlage für Holzgas aufgrund eines innovativen Verfahrens der \nHolzvergasung (ZWS) gewährleistet.\n\n115\n\nNach den im angegriffenen Bescheid erhaltenen Nebenbestimmungen (Nrn. 37 \nff.) ist die Anlage in der Betriebseinheit \"Rauchgasanlage\" so zu errichten und \nbetreiben, dass \n\n116\n\na) kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:\n Gesamtstaub 10 mg/m3\n organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m3\n gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 10 mg/m3\n gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 1 mg/m3\n Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 50 mg/m3\n Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 200 mg/m3\n Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m3\nb) kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:\n Gesamtstaub 30 mg/m3\n organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m3\n gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 60 mg/m3\n gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 4 mg/m3\n Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 200 mg/m3\n Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 400 mg/m3\n Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,05 g/m3\nc) kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:\n Cadmium und seine Verbindungen, \nangegeben als Cd, \nThallium und seine Verbindungen, \nangegeben als TI, insgesamt 0,05 mg/m3\n \n Antimon und seine Verbindungen, \nangegeben als Sb, \nArsen und seine Verbindungen, \nangegeben als As, \nBlei und seine Verbindungen, \nangegeben als Pb, \nChrom und seine Verbindungen, \nangegeben als Cr, \nCobalt und seine Verbindungen, \nangegeben als Co, \nKupfer und seine Verbindungen, \nangegeben als Cu, \nMangan und seine Verbindungen, \nangegeben als Mn, \nNickel und seine Verbindungen, \nangegeben als Ni, \nVanadium und seine Verbindungen, \nangegeben als V, \nZinn und seine Verbindungen, \nangegeben als Sn, insgesamt 0,5 mg/m3\n und \nd) kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den Emissionsgrenzwert für die im Anhang genannten \nDioxine und Furane - angegeben als Summenwert nach dem im Anhang festgelegten Verfahren - von 0,1 ng/m3 \nüberschreitet.\n\n117\n\nDamit hat die Antragsgegnerin (nach Maßgabe des Änderungsantrages und \nentsprechend der im Genehmigungsverfahren von der Antragstellerin erhobenen \nHauptforderung) ein für die Beigeladene verbindliches \"Genehmigungsrecht\" \ngeschaffen, das die Einhaltung der bei der Abfallverbrennung nach dem Katalog des \n§ 5 der 17. BImSchV,\n\n118\n\nvgl. die der Verordnung über \nVerbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche \nbrennbare Stoffe (17. BImSchV), \n\n119\n\ngeltenden \"strengen\" Emissionswerte zur Pflicht macht.\n\n120\n\nDas gilt unbeschadet der damit nicht mehr zu beantwortenden Frage, ob der für \ndie Anwendbarkeit der 17. BImSchV maßgebliche Begriff des \"Verbrennens\" nach \ndem Sinn und Zweck der Vorschrift dadurch erfüllt werden kann, dass - wie hier -\ninnovative Anlagen die eingesetzten Abfälle zunächst vergasen und erst dann das \nentstehende Gas verbrennen. Auch bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit \nkeiner Vertiefung, ob § 4 Abs. 2 Satz 4 der 17. BImSchV einen rechtlichen \ntragfähigen Anhalt für einen \"weiten\" Verbrennungsbegriff bietet, indem er \nAnforderungen an solche Anlagen festlegt, in denen Abfälle oder ähnliche brennbare \nStoffe \"zunächst unter Sauerstoffmangel thermisch aufbereitet\" und die \n\"entstehenden gasförmigen und staubförmigen Stoffe anschließend verbrannt\" \nwerden.\n\n121\n\nDie in allseitigem Einverständnis zum Genehmigungsinhalt erhobenen \nEmissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV stellen \"Vorsorgewerte\" dar, deren \nAbleitung ihren Bezugspunkt nicht in einer Abschätzung konkreter Gefahren für die \nNachbarschaft findet, sondern -gewissermaßen im Vorfeld dazu- diejenigen \nAnforderungen verbindlich konkretisiert, die zur Gewährleistung eines hohen \nSchutzniveaus für die Umwelt insgesamt bei der Vorsorge gegen schädliche \nLuftverunreinigungen durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen \nzu beachten sind. Angesichts dessen lässt sich regelmäßig und so auch hier aus der \nEinhaltung der Vorsorgewerte des § 5 der 17. BImSchV entnehmen, dass zugleich \nund \"erst recht\" dem Nachbarschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan \nist. \nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 1997 - 21 \nD 10/95.AK -, Juris, im Zusammenhang mit der \nEinhaltung des Vorsorgewerts nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 \nder 17. BImSchV.\n\n122\n\n2.2.2.4\nDie Einhaltbarkeit der -den Nachbarschutz sicherstellenden- Emissionsgrenzwerte \nwird nicht etwa wegen der im Genehmigungsbescheid getroffenen \nNebenbestimmungen über den Schadstoffgehalt der zugelassenen Althölzer in Frage \ngestellt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den -auf der Hand liegenden- \nUmstand berücksichtigt, dass gebrauchte Hölzer mit umweltschädlichen Chemikalien \nbehandelt oder beschichtet sein können.\n\n123\n\nZwar kommen entsprechend den getroffenen Nebenbestimmungen dem \nGrundsatz nach nicht nur die Altholzkategorien A I und A II, sondern -gemäß dem \nÄnderungsantrag- die höher belasteten Sortimente der Altholzkategorien A III und \nA IV als Einsatzstoffe in Betracht,\n\n124\n\nvgl. dazu die Verordnung über Anforderungen an \ndie Verwertung und Beseitigung von Altholz \n(Altholzverordnung) vom 15. August 2002, BGBl I \n2002.\n\n125\n\nAuch kann in dem der Feuerungsanlage für Holzgas vorgeschalteten \nGaserzeuger Altholz mit einer Einsatzmenge (roh) von 2,9 t/h und Heizwerten von \n15-20 MJ/kg wasser- und aschefrei auch dann zulässigerweise eingesetzt werden, \nwenn es nach EWC-Code 191206 und 200137 gefährliche Stoffe enthält, mithin als \nbesonders überwachungsbedürftiger Abfall gemäß § 3 der Verordnung zur \nUmsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses anzusehen ist.\n\n126\n\nAllerdings darf der maximale Schadstoffgehalt in der Trockensubstanz (TS) des \neingesetzten Altholzes nach der Nebenbestimmung Nr. 1 in keinem Fall folgende \nWerte überschreiten:\n\n127\n\n Chlor 5.000 mg/kg TS\n Fluor 400 mg/kg TS\n S PCB, PCT 50 mg/kg TS\n PCP 2.000 mg/kg TS\n Schwefel 6.000 mg/kg TS\n S Cd, Tl 25 mg/kg TS\n Hg 1 mg/kg TS\n S Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn,\n Ni, V und Sn insgesamt 20.000 mg/kg TS.\n\n128\n\nMit dieser Begrenzung des Schadstoffgehaltes kommen nur solche \nAltholzqualitäten zum Einsatz, die der Umweltgesetzgeber bei der -hier ebenfalls \ngeplanten- Erzeugung von Strom als \"Biomasse\" anerkannt hat.\n\n129\n\nVgl. § 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Verordnung über \ndie Erzeugung von Strom aus Biomasse \n(BiomasseVO) vom 21. Juni 2001, BGBl. I 2001, \n1234, wonach diverse Altholzsortimente als \nBiomasse gelten, insbesondere auch das daraus \nerzeugtes Gas. \n\n130\n\nZugleich sind damit Althölzer vom Einsatz ausgeschlossen, die gemäß § 3 Nr. 4 \nder BiomasseVO nicht als Biomasse anerkannt sind, weil bei ihnen aufgrund des \nhohen Grades ihrer Verunreinigung eine energetische Nutzung als Abfall zur \nVerwertung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) \nausscheidet. Das gilt insbesondere für Abfallhölzer mit einem PCB/PCT-Gehalt von \nüber 0,005 Gewichtsprozent (vgl. § 3 Nr. 4 Buchstabe a) der BiomasseVO) oder \neinem Quecksilbergehalt von über 0,0001 Gewichtsprozent, vgl. § 3 Nr. 4 Buchstabe \nb) BiomasseVO. Mit Quecksilber behandeltes (kyanisiertes) Abfallholz, dazu zählen \nBahnschwellen, Strommasten und Rebpfähle, darf also nach der -insoweit \nantragsgemäß erteilten- Genehmigung nicht eingesetzt werden.\n\n131\n\nAus dem Blickwinkel des Abfallrechts, dessen weiter Anwendungsbereich (vgl. § \n2 Abs. 1 KrW-/AbfG) unter dem Begriff \"Kreislaufwirtschaft\" alle relevanten \nAbfallverwertungsmaßnahmen umfasst, stellt sich das genehmigte Vorhaben (in \nAbgrenzung zur \"Müllverbrennung\" bzw. Abfallbeseitigung) nach alledem als \nBiomassenanlage dar. Die energetische Verwertung von (CO2-neutralem) Altholz, \ndas als \"nachwachsender Rohstoff\" zur Biomasse zählt, soll im energieintensiven \nBergbaubetrieb der Beigeladenen den bisherigen Einsatz fossiler Brennstoffe (Öl) \nersetzen. Damit liegt eine Nutzung erneuerbarer Energien vor, die aus Gründen des \nUmwelt- und Klimaschutzes und angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler \nEnergieressourcen im öffentlichen Interesse steht und besonders gefördert wird, vgl. \ndazu § 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000, \nBGBl. I 2000, 305 (EEG).\n\n132\n\n2.2.2.5\nDie Antragstellerin wird auch nicht durch die ihrer Meinung nach unzulänglichen \nRegelungen des Genehmigungsbescheids über die Eingangskontrolle in ihren \nNachbarrechten verletzt.\nOhne Erfolg rügt die Antragstellerin insoweit, die der Beigeladenen aufgegebene \nEingangskontrolle sei nicht geeignet, im tatsächlichen Betrieb der Anlage die \nmaximale Stickstofffracht der einzusetzenden Hölzer ununterbrochen verlässlich \nsicherzustellen. Ebenso wenig vermag der Einwand, infolge unzulänglicher \nEingangskontrollen könnten kyanisierte Bahnschwellen, Strommasten und \nRebpfähle, die an sich nicht angenommen werden dürften, gleichwohl unter das \nEingangsmaterial gelangen, nachbarrelevante Mängel des \nGenehmigungsbescheides darzulegen.\nDas Vorbringen lässt schon die notwendige Auseinandersetzung mit dem Inhalt des \nangegriffenen Bescheides vermissen. Dieser enthält ein umfangreiches Regelwerk, \ndas zur Gewährleistung einer wirksamen Eingangskontrolle bzw. Einhaltung der \nGenehmigungsvoraussetzung geeignet erscheint: Zunächst darf das Entladen des \nHolzes nur im Beisein einer beauftragten Person der beigeladenen \nAnlagenbetreibers erfolgen. Das angelieferte Holz ist dabei auf unzulässige Stoffe zu \nüberprüfen. Ein Verwertungsbeauftragter hat zu veranlassen, dass von allen \nLieferungen Rückstellproben genommen werden. Nach dem Zufallsprinzip ist ein Teil \nder Rückstellproben zu analysieren. Jeder Abfallerzeuger ist mindestens ein Mal pro \nMonat zu überprüfen. Abfälle mit vergleichsweise höheren Schadstoffgehalten sind \nhäufiger zu untersuchen. Droht eine Überschreitung genehmigter Grenzwerte, ist der \nAbfallerzeuger anzumahnen und ggf. aus dem Kreis der Anlieferer auszuschließen. \nIm Übrigen hat der Beigeladene ein detailliertes Betriebstagebuch (Nr. 50 der \nNebenbestimmungen) zu führen, die den tatsächlichen Ablauf der Eingangskontrolle \nfür die Aufsichtsbehörde rekonstruierbar macht. \nWegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf den Bescheidinhalt Bezug. \nDie vorgesehene Eingangskontrolle stellt sicher, dass die Anlage nur im \ngenehmigten Umfang betrieben wird, insbesondere nur die als Einsatzstoffe \ngenehmigten Altholzsortimente verwendet werden. Das ist nicht nur dann der Fall, \nwenn jedes erdenkliche Risiko eines Verstoßes ausgeschlossen wird. Vielmehr \ngenügt es, wenn -wie hier- solche Risiken mit hinreichender, dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen \nsind. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978, - 1 C \n102.76 -, BVerwGE 55, 250 (254).\n\n133\n\n2.2.2.6\nAbgesehen davon darf im vorliegenden Fall die Bedeutung der \nHolzeingangskontrolle zur Sicherung einer \"guten Praxis\" beim Betrieb des \ngenehmigten Vorhabens nicht überschätzt werden. Vielmehr bilden die getroffenen \nMaßnahmen zur kontinuierlichen Emissionsmessung und -überwachung den \nSchwerpunkt der im Bescheid enthaltenen (zukunftsweisenden) \nÜberwachungskonzeption einer \"Online-Kontrolle\". So ist nach der \nNebenbestimmung Nr. 42 die Emissionsquelle des Vorhabens zur fortlaufenden \nErmittlung\n- der Massenkonzentration von Staub, CO und Gesamt-C,\n- des Sauerstoffgehaltes im Abgas,\n- der Abgastemperatur und\n- (insoweit abweichend vom Genehmigungsantrag) auch von NOx und SOx\nmit kontinuierlich arbeitenden Messgeräten auszurüsten.\nDie ausgewerteten Ergebnisse dieser Messung sowie die Ergebnisse der \nÜberwachung der Sorptionsmittelzugabe sind durch Anschluss an das \nEmissionsfernüberwachungssystem (EFÜ) des Landes NRW an das zuständige \nBergamt zu übermitteln (Nebenbestimmung Nr. 42).\n\n134\n\nAngesichts dessen erscheint die von der Antragstellerin vorgetragene \nBefürchtung, dass hoch belastete Monochargen die Einhaltbarkeit der auferlegten \nGrenzwerte in nachbarrechtsrelevanter Weise fraglich erscheinen ließen, nach \ngegenwärtigem Sachstand unbegründet. Selbst wenn man das Auftreten dieser \nProblematik in der Betriebspraxis einmal zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt, \nwäre das Bergamt Düren als Aufsichtsbehörde anhand der Messprotokolle in der \nLage, dies zu erkennen und durch nachträgliche Anordnungen gegenüber der \nBeigeladenen entsprechend gegenzusteuern. \n\n135\n\n2.2.2.7\nDie genehmigte Schornsteinhöhe der Anlage, die in der Nebenbestimmung Nr. 40 \nauf 70,5 m über Erdboden festgesetzt wird, verfestigt die im vorliegenden \nEilverfahren gewonnene Einschätzung des Gerichts, dass der Genehmigungsinhalt \nim Einverständnis und zu Lasten der Beigeladenen das Maß des rechtlich Zulässigen \nbeim geplanten Anlagenbetrieb nicht ausschöpft, um bei der Gewährleistung der \nAnforderungen an den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen \nLuftverunreinigungen in jeder Hinsicht auf der \"sicheren Seite\" zu sein. \n\n136\n\nSo führte die zu einem frühen Zeitpunkt im Genehmigungsverfahren (noch) nach \nder TA Luft 1986 vorgenommene sog. Ausbreitungsrechnung zu einer erforderlichen \nSchornsteinhöhe von lediglich 45,5 m. Selbst wenn nunmehr die \nAusbreitungsrechnung nach den Vorgaben der TA Luft 2002 zu erstellen ist, so bleibt \nder nach der TA Luft 1986 ermittelte Wert von 45,5 m doch ein Anhalt für die \nGrößenordnung der erforderlichen Schornsteinhöhe. Diese wird durch die \nfestgesetzte Höhe von 70,5 m zu Gunsten einer sicheren Vermeidung schädlicher \nUmwelteinwirkungen erkennbar überschritten. \n\n137\n\nNach alledem war die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne \neine weitere Abwägung der gegenläufigen Vollzugsinteressen schon deswegen \nabzulehnen, weil der im zugehörigen Hauptsacheverfahren erhobenen Klage die \nErfolgsaussicht fehlt. Insbesondere spricht -wie dargelegt- Überwiegendes dafür, \ndass den betroffenen Grundstücken der Antragstellerin infolge des Betriebs der \ngenehmigten Anlage keine schädlichen Luftverunreinigungen drohen. Die \nzugelassenen Emissionen der neuen Feuerungsanlage für Holzgas werden die \nVorbelastung an Luftschadstoffen nicht derart erhöhen, dass der Schutzgrundsatz \ndes § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt sei könnte. Es wird zum Nachteil der \nAntragstellerin weder zu Überschreitungen der gesundheitsschützenden \nImmissionswerte für bestimmte Luftschadstoffe kommen, noch werden sonstige \nSchadstoffe einschließlich kanzerogener Luftverunreinigungen im Sinne von § 3 Abs. \n1 BImSchG die Nachbarschaft gefährden. Ebenso wenig hat die Antragstellerin für \nihr Eigentum erhebliche Nachteile und Belästigungen zu erwarten. Schließlich lassen \ndie für das Vorhaben im Übrigen einschlägigen gesetzlichen Anforderungen einen \nBezug zum Kreis möglicher Rechte der Antragstellerin nicht erkennen, insbesondere \nist eine Zuordnung zu ihrem Eigentumsrecht oder etwa zum Recht auf kommunale \nSelbstverwaltung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n138\n\nEine vom Rechtskreis der Antragstellerin losgelöste (allgemeine) Überprüfung \nder Genehmigung auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht ist -wie eingangs \nerwähnt- nicht Gegenstand des angestrengten Rechtsschutzverfahrens.\n\n139\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu \nerklären (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da sie sich durch eine eigene Antragstellung \neinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n140\n\nII.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Wegen des lediglich vorläufigen Charakters der \nbegehrten Aussetzungsentscheidung setzt die Kammer die Hälfte des für die \nRechtsverfolgung in der Hauptsache in Betracht kommenden Streitwertes an, der in \nAnlehnung an Ziffer II. Nr. 16.3 (\"Klage einer drittbetroffenen Gemeinde\") des von \neiner aus Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs \n(NVwZ 1996, 563) mit dem gerundeten Eurobetrag in Höhe von 50.000,- EUR \nangemessen erfasst wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-01-26/6-l-505-03","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-01-26/6-l-505-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288726","retrieved":"2026-07-09 03:07:26.820710+00:00"}}