{"status":"available","doknr":"OLD288767","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0122.9L2310.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"9 L 2310/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird\n abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- EUR \n festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine \nhinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nin Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - ).\n\n3\n\nDas in dem Antragsschriftsatz vom 20. November 2003 formulierte Begehren, \nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig \ndie Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs für den Antragsteller \naufzuheben, ist entsprechend § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass beantragt \nwird,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines \nHauptsacheverfahrens festzustellen, dass bei dem Antragsteller \nein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht mehr besteht.\n\n5\n\nDenn dieser Antrag entspricht dem sich unter Würdigung des Antragsvorbringens \nergebenden Begehren, weil § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen \nFörderort (VO-SF) vom 22. Mai 1995 (SGV. NRW. 223) als - wie noch darzulegen \nsein wird - Spezialvorschrift auf die besagte Feststellung gerichtet ist.\n\n6\n\nDer Antrag ist zulässig, aber unbegründet.\n\n7\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist vorliegend gemäß § 123 \nAbs. 1 VwGO statthaft, weil statthafte Klageart in einem Hauptsacheverfahren die \nVerpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO wäre, da es sich bei der \nvon dem Antragsteller begehrten Verpflichtung des Antragsgegners, nach § 15 Abs. \n2 VO-SF festzustellen, dass der Besuch einer Sonderschule nicht mehr erforderlich \nist, um einen begünstigenden feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz \n1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG \nNRW) handelt. Es liegt daher nicht im Sinne von § 123 Abs. 5 VwGO ein Fall nach \n§§ 80, 80 a VwGO vor, der die Anwendung des § 123 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGO \nsperren würde.\n\n8\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht deshalb unstatthaft, \nweil der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juli 2003 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 3. Dezember 2003, der \nden Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 10. Dezember 2003 zugestellt \nwurde, bereits bestandskräftig wäre und es zwischen dem Antragsteller und dem \nAntragsgegner aus diesem Grund an einem einer vorläufigen Regelung durch den \nErlass einer einstweiligen Anordnung zugänglichen streitigen Rechtsverhältnis im \nSinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlen würde.\n\n9\n\nDer Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juli 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 3. Dezember 2003 ist \nnämlich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht formell \nbestandskräftig, weil die Monatsfrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen \nunrichtiger Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht \neinschlägig ist. Nicht das Verwaltungsgericht Köln, hinsichtlich dessen belehrt \nworden ist, sondern das angerufene Gericht ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1, Satz 4 \nVwGO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Buchstabe a) des nordrhein-westfälischen \nGesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung örtlich zuständig.\n\n10\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n11\n\nDabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller überhaupt die tatsächlichen \nVoraussetzungen für das Bestehen eines Anordnungsgrundes gemäß § 123 Abs. 1 \nSatz 2, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht \nhat oder ob es an der insoweit erforderlichen besonderen Dringlichkeit fehlt, etwa \nweil der Antragsgegner ausweislich seines Schreibens an die Mutter des \nAntragstellers vom 11. Dezember 2003 dem Antragsteller den Besuch zweier \nanderer Schulen (der E. -C. -Schule in I. - einer Schule für Lernbehinderte - \nund der G. in I1. ) anbietet, oder weil der von dem Antragsteller letztlich \nangestrebte Besuch der I2. -Schule in C1. offenbar allein an den Anforderungen \nscheitert, welche die I2. -Schule ihrem Schreiben an die Mutter des Antragstellers \nvom 24. April 2003 zufolge auf privatrechtlicher Ebene an die Lern- und \nLeistungsfähigkeit aufzunehmender Schüler stellt. Die I2. -Schule stellt nämlich \nunter anderem die Aufnahmevoraussetzung auf, dass ein sonderpädagogischer \nFörderbedarf hinsichtlich des aufzunehmenden Schülers nicht besteht bzw. dass \ndieser zeitweise ausgesetzt ist.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat jedenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen für das \nBestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.\n\n13\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist der bereits zitierte \nund als abschließende Spezialvorschrift die allgemeine Regelung des \nVerwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf von Verwaltungsakten des § 49 \nVwVfG NRW verdrängende § 15 Abs. 2 VO-SF. Er beseitigt die rechtlichen \nWirkungen der erstmaligen Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § \n7 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen \n(Schulpflichtgesetz - SchpflG - ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar \n1980 (GV NRW S.164/ SGV. NRW. 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. \nJuni 1999 (GV NRW S. 408) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 VO-SF. Diese \nFeststellung gilt grundsätzlich unbefristet, auch wenn sie gemäß § 14 Abs. 1 VO-SF \nvon der Schule jährlich zu überprüfen ist. Anders als § 49 Abs. 1 VwVfG NRW räumt \n§ 15 Abs. 2 VO-SF der Schulaufsicht kein Ermessen ein und schreibt in Verbindung \nmit §§ 14 Abs. 2, Abs. 3, 11 VO-SF darüber hinaus ein Verfahren vor, das auf die \nspezifischen Besonderheiten im Umgang mit Schülern mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf zugeschnitten ist (erneute Begutachtung des Schülers, Erörterung mit \nden Erziehungsberechtigten, differenzierte Entscheidungsmöglichkeiten der \nSchulaufsicht).\n\n14\n\nVgl Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. Mai 2003 - 19 B \n407/03 - , veröffentlicht in juris.\n\n15\n\nVoraussetzung des Überprüfungsanspruchs aus § 15 Abs. 2 VO-SF ist im Fall \ndes Antragstellers, dass der sonderpädagogische Förderbedarf wegen einer \nLernbehinderung nicht mehr besteht. Dies beurteilt sich nach den in § 7 Abs. 5 \nSchpflG, § 5 Abs. 1 VO-SF normierten Kriterien. Danach liegt eine Lernbehinderung \nvor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und \nlangdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der \nsprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. \n\n16\n\nDie tatsächlichen Voraussetzungen dieser Kriterien hat bei der erstmaligen \nFeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs die zuständige \nSchulaufsichtsbehörde nachzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn es um die \nEntscheidung über das Fortbestehen des Förderbedarfs und des Förderortes geht. \nDenn die Feststellung des Förderbedarfs und des Förderortes stellen einen \nerheblichen Eingriff in die Grundrechte des Schülers auf Bildung und Erziehung (Art. \n8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 2 Abs. 1 des \nGrundgesetzes) dar. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, am angegebenen Ort (a. a. O.), unter \nHinweis auf OVG NRW, Urteil vom 4. November 1988 - 19 A \n881/88 - , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-\nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1989, 303, 304.\n\n18\n\nOb der zuständigen Schulaufsichtsbehörde der Nachweis des Fortbestehens des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs wegen einer Lernbehinderung in einem \nHauptsacheverfahren gelingen wird, hängt wesentlich von dem bisherigen \nschulischen Werdegang des betreffenden Schülers sowie von der Auswertung \nvorliegender sonderpädagogischer Gutachten und des Entwicklungsberichts des \nKlassenlehrers ab.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2003 - 19 B 407/03 - , \nveröffentlicht in juris; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, \nBeschluss vom 3. September 2002 - 1 L 1250/02 - , veröffentlicht \nin juris.\n\n20\n\nGemessen daran ist es überwiegend wahrscheinlich, dass bei dem Antragsteller \nein sonderpädagogischer Förderbedarf wegen einer Lernbehinderung fortbesteht. Es \nist nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsgegner der Nachweis des \nFortbestehens dieses Förderbedarfs nicht in einem Hauptsacheverfahren gelingen \nwird.\n\n21\n\nZwar haben weder der Antragsgegner noch die Bezirksregierung Köln im \nRahmen der Prüfung des Antrags des Antragstellers festzustellen, dass der Besuch \neiner Sonderschule nicht mehr erforderlich ist, ein aktuelles sonderpädagogisches \nGutachten den Antragsteller betreffend eingeholt. In den vorgelegten \nVerwaltungsvorgängen befindet sich auch kein Bericht über die schulische \nEntwicklung des Antragstellers bis zu dem Zeitpunkt, ab dem er die Q. in \nF. , einer Schule für Lernbehinderte, krankheitsbedingt nicht mehr besucht hat, \nwas wohl seit dem Ende der Sommerferien 2003 der Fall ist.\n\n22\n\nEs bestehen jedoch in Anbetracht des schulischen Werdegangs des \nAntragstellers, der vorliegenden schulischen Leistungsberichte, des im Rahmen der \nPrüfung, ob bei dem Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorhanden \nist, erstellten sonderpädagogischen Gutachtens und auch der von dem Antragsteller \nselbst eingereichten Gutachten bzw. Bescheinigungen von Fachärzten für Kinder- \nund Jugendpsychiatrie und eines Arztes für Kinderheilkunde keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür, dass sich an dem mit Bescheid des Antragsgegners vom 8. Mai \n2002 bestandskräftig festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf des \nAntragstellers wegen einer Lernbehinderung etwas geändert hätte.\n\n23\n\nVor dem Hintergrund, dass der im Jahre 1992 geborene Antragsteller bis zum \nSchuljahr 2001/2002 die dritte Klasse einer allgemeinen Grundschule nicht erreicht \nhat und er ausweislich des Leistungsberichts seiner damaligen Klassenlehrerin vom \n4. Mai 2002 erhebliche Lern- und Leistungsschwierigkeiten beim Lesen von Texten, \nbei deren inhaltlichem Erfassen, im Bereich der Rechtschreibung und der \nMathematik sowie im Sachkundeunterricht aufwies, was auch bereits im Bericht der \nseinerzeitigen Klassenlehrerin des Antragstellers vom 3. Februar 2001 ausgeführt \nwurde und gleichfalls Inhalt des sonderpädagogischen Gutachtens vom 4. April 2001 \nist, müssten für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs gewichtige \nAnhaltspunkte dafür gegeben sein, dass sich das Lern- und Leistungsvermögen des \nAntragstellers seither in erheblicher Weise gesteigert hätte.\n\n24\n\nDies ist indes nicht der Fall.\n\n25\n\nAus dem Schreiben des Antragsgegners an die Bezirksregierung Köln vom 20. \nAugust 2003, mit dem der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 9. Juli 2003 dieser zur Entscheidung vorgelegt wurde, ergibt \nsich vielmehr, dass die Schulleiterin der Q. offenbar im Juli/August 2003 \ndeutlich gemacht habe, dass der Antragsteller nach wie vor einen sehr hohen \nFörderbedarf habe, dem mit den Möglichkeiten einer Regelschule nicht hinreichend \nentsprochen werden könne. Der Antragsteller selbst führt in seinem \nAntragsschriftsatz vom 20. November 2003 aus, dass sich seine Leistungen auch auf \nder Q. überhaupt nicht gebessert hätten. Überdies ist bei dem Antragsteller \nausweislich des vorgelegten Bescheids des Versorgungsamtes Aachen vom 13. \nNovember 2003 eine \"seelische Beeinträchtigung, Verhaltensstörung\" und ein Grad \nder Behinderung von 50 festgestellt worden, was gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchpflG \nebenfalls für das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs spricht. \nNach dieser Vorschrift werden Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer \noder geistiger Behinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des \nLernvermögens im Unterricht der Grundschule oder einer weiterführenden \nallgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen \nFörderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. \n\n26\n\nFerner ist den seitens des Antragstellers vorgelegten Gutachten bzw. \nBescheinigungen von Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie eines \nArztes für Kinderheilkunde ist nicht zu entnehmen, dass eine Lernbehinderung bei \ndem Antragsteller nicht mehr vorliegt.\n\n27\n\nHierzu ist zunächst zu bemerken, dass eine isolierte ärztliche Begutachtung des \nAntragstellers auch durch Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie bereits im \nAnsatz für die Darlegung und den Nachweis ungeeignet ist, dass eine \nLernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 VO-SF nicht (mehr) gegeben ist bzw. um \nhinreichende Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass dem Antragsgegner der Nachweis \ndes Fortbestehens einer Lernbehinderung in einem Hauptsachverfahren \nwahrscheinlich nicht gelingen wird.\n\n28\n\nDenn die hier entscheidungserhebliche Frage, ob der Antragsteller durch den \nUnterricht auf einer Regelschule hinreichend gefördert werden kann oder ob bei ihm \nein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ist aus seinem Lern- und \nLeistungsverhalten im Unterricht der Schule bzw. aufgrund eines ihn in die soziale \nGemeinschaft mit anderen Schülern einbindenden Unterrichts sowie anhand der \nBerichte über die in § 11 Abs. 1 VO-SF vorgesehenen ergänzenden \nsonderschulpädagogischen und medizinischen Untersuchungen zu beantworten und \neiner Beantwortung durch den Schüler isoliert außerhalb der schulischen \nGemeinschaft überprüfende Gutachter in der Regel nicht zugänglich.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1996 - 19 A \n1843/96 - , S. 13 des amtlichen Umdrucks; OVG NRW, \nBeschluss vom 14. Dezember 1994 - 19 A 1707/95 - , S. 3 f . des \namtlichen Umdrucks.\n\n30\n\nDies folgt aus § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 des Schulverwaltungsgesetzes \n(SchVG) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Allgemeinen \nSchulordnung (ASchO), wonach Grundlage für die weitere Förderung des Schülers - \nund damit für Erkenntnisse über seine Förderungsfähigkeit in der allgemeinen Schule \n- die Bewertung seiner Leistungen sein soll und Grundlage dieser \nLeistungsbewertung die vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht \nerbrachten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und \npraktische Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind. Danach ist für eine \nLeistungsbewertung durch einen Gutachter außerhalb des Unterrichts in der Regel \nkein Raum.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1996 - 19 A \n1843/96 - , S. 13 f. des amtlichen Umdrucks; OVG NRW, \nBeschluss vom 14. Dezember 1994 - 19 A 1707/95 - , S. 4 . des \namtlichen Umdrucks; jeweils m. w. N.\n\n32\n\nSo liegt es auch im vorliegenden Fall, zumal die von dem Antragsteller \nvorgelegten ärztlichen Gutachten bzw. Bescheinigungen nicht in Abrede stellen, dass \ndie schulischen Leistungen und Fertigkeiten des Antragstellers in den erwähnten \nBerichten seiner Klassenlehrerinnen und in dem sonderpädagogischen Gutachten \nvom 4. April 2001 zutreffend wiedergegeben werden.\n\n33\n\nDarüber hinaus wird aber auch in den fachärztlichen Bescheinigungen des \nFacharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Herrn L. , vom 12. Februar 2003 \nund vom 10. Oktober 2003 nicht substantiiert dargelegt, dass eine Lernbehinderung \nbei dem Antragsteller nicht mehr vorliegt. Der Hinweis auf eine bei dem Antragsteller \nvorhandene durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit im Vergleich zu seiner \nAltersgruppe und die Äußerung der Auffassung, dass der Antragsteller auf der I2. -\nSchule in C1. seiner Begabung entsprechend besser beschult würde als im \nRahmen des staatlichen Schulsystems, ist insofern nicht ausreichend. Vielmehr geht \naus den Bescheinigungen auch hervor, dass bezüglich des Antragstellers ein \nbesonderer Förderbedarf besteht, weil die pädagogische Arbeit mit von einer \nAktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung betroffenen Kindern - wie dem Antragsteller - \nnur erfolgreich sein könne, wenn wichtige prinzipielle Unterschiede zu diesbezüglich \nunauffälligen Kindern ausreichend berücksichtigt würden.\n\n34\n\nAuch die fachärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. med. B. T. , \neines Kinder- und Jugendpsychiaters, vom 18. Oktober 2003 geht davon aus, dass \nbei dem Antragsteller eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten vorliege (S. \n6 der Stellungnahme) und sich bei ihm eine Problematik entwickelt habe, die sich aus \ndem Zusammenwirken von psychiatrischer Erkrankung, häufigen Schulwechseln, \nzunehmenden schulischen Defiziten bei grundlegend durchschnittlicher Intelligenz \n(Gesamt-IQ von 86 unter Medikation) und einer inzwischen ausgeprägten \nemotionalen Störung des Kindesalters mit mangelndem Selbstwertgefühl und \nSchulängsten entwickelt habe (S. 7 der Stellungnahme). Dass aus der Sicht des \nHerrn Dr. med. T. die Beschulung in einer Privatschule, die sich auf die \nBetreuung von Kindern mit Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom \nnachweislich spezialisiert habe, als eine angemessene, aber auch notwendige \nMaßnahme erscheint, besagt nicht, dass eine Lernbehinderung im Sinne des § 5 \nAbs. 1 VO-SF und damit ein sonderpädagogischer Förderbedarf bei dem \nAntragsteller nicht mehr vorliegt. Wiederum lässt die Stellungnahme insofern allein \ndie Ansicht des Arztes erkennen, dass der Antragsteller auf einer öffentlichen Schule \nnicht leistungsentsprechend beschult werden könne. \n\n35\n\nIn dem ärztlichen Gutachten des Herrn L1. , eines Arztes für Kinderheilkunde, \nvom 17. September 2003 wird zwar ausdrücklich ausgeführt, dass bei dem \nAntragsteller eine Lernbehinderung nicht vorliege (S. 6 des Gutachtens). Allerdings \nbietet das Gutachten - abgesehen von den dargelegten Einwänden gegen seine \ngrundsätzliche Geeignetheit für eine solche Feststellung - keine hinreichende \nGrundlage für eine derartige Aussage. Denn zum Beispiel hat dem Gutachten \nzufolge eine differenzierte Intelligenzdiagnostik vor der medikamentösen Therapie \nbei dem Antragsteller in der Skala ganzheitlichen Denkens mit dem Wert \"84\" \nLeistungen im unteren Grenzbereich, im einzelheitlichen Denken jedoch Leistungen \nmit dem Wert \"72\" und damit deutlich unterhalb des Durchschnitts ergeben (S. 4 des \nGutachtens). Erst unter Medikation habe bei dem Antragsteller eine durchschnittliche \nintellektuelle Leistungsfähigkeit festgestellt werden können (S. 5 des Gutachtens). \nAufgrund dieser Feststellungen kommt auch Herr L1. zu dem Ergebnis, dass im \nFalle des Antragstellers eine fachliche Betreuung in einer spezialisierten Schule \ndringend erforderlich erscheine (S. 5 des Gutachtens). Somit legt Herr L1. ebenfalls \nletztlich nicht dar, dass hinsichtlich des Antragstellers ein sonderpädagogischer \nFörderbedarf nicht mehr bestehe.\n\n36\n\nDass ein sonderpädadgogischer Förderbedarf des Antragstellers nicht mehr \nvorhanden sein könnte, folgt auch nicht daraus, dass eine Lehrerin der \nGemeinschaftsgrundschule in N. -S. , die den Antragsteller offenbar in \nder letzten Zeit privat unterrichtet hat, ihre Bereitschaft erklärt hat, den Antragsteller \ndort vorübergehend in die 4. Klasse aufzunehmen, weil sie nach dem Vorbringen des \nAntragstellers in seinem Schriftsatz vom 9. Januar 2004 im Verlauf des Unterrichts \nden Eindruck gewonnen habe, dass der Antragsteller durchaus dazu in der Lage sei, \nin der 4. Klasse der besagten Grundschule mitzukommen. Damit ist nicht hinreichend \nsubstantiiert dargetan, dass der sonderpädagogische Förderbedarf des \nAntragstellers entfallen sein könnte. Dies gilt um so mehr, als sich die schulischen \nSchwierigkeiten des Antragstellers augenscheinlich insbesondere in der Situation \ndes aus mehreren Schülern zusammengesetzten Klassenverbandes ergeben und er \nin der schuluntypischen Situation des Einzelunterrichts wohl weniger Schwierigkeiten \nhat. § 5 Abs. 1 VO-SF hebt allerdings im Hinblick auf das Vorliegen einer \nLernbehinderung auch auf den Faktor des Sozialverhaltens ab, das Lern- und \nLeistungsausfälle der in der Vorschrift beschriebenen Art womöglich verstärkt. Dies \nzeigt, dass sich das Vorliegen einer Lernbehinderung und damit eines \nsonderpädagogischen Förderbedarfs letzten Endes nicht anhand des Verhaltens und \nder Lernleistung des Antragstellers im Rahmen eines Einzelunterrichts beurteilen \nlässt. Überdies hat der Antragsteller nicht dargelegt, auf welche Tatsachen sich die \nEinschätzung der Lehrerin der Gemeinschaftsgrundschule in N. -S. , \ner sei in der Lage, dem Unterricht der 4. Klasse zu folgen, gründet.\n\n37\n\nSchließlich führen auch die Ausführungen in dem Schriftsatz des Antragstellers \nvom 21. Januar 2004 nicht zu einer anderen Beurteilung.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und berücksichtigt den summarischen Charakter des \nvorliegenden Eilverfahrens. Der festgesetzte Wert entspricht der Hälfte des \ngesetzlichen Auffangstreitwertes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288767","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-01-22/9-l-2310-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288767","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288767","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-01-22/9-l-2310-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288767","retrieved":"2026-07-09 03:07:29.997689+00:00"}}