{"status":"available","doknr":"OLD288953","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2004:0114.9L2382.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2004-01-14","aktenzeichen":"9 L 2382/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen \n9 K 2780/03.A erhobenen Klage gegen die in dem Bescheid \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 18. November 2003 enthaltene \nAbschiebungsandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nGemäß den §§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 36 Abs. 4 \nSatz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) setzt die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel \nliegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt \ngetroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlich nicht standhält.\n\n6\n\n Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 \nBvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, \n678.\n\n7\n\nDies ist weder hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich \nunbegründet noch bezüglich der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vorliegen, der Fall. Des \nWeiteren wird die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung im \nHauptsacheverfahren wahrscheinlich ebenso standhalten wie die Feststellung, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \n\n8\n\nZunächst liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragstellerin \nals Asylberechtigte - dies schon allein wegen der ausweislich ihrer Angaben bei ihrer \nAnhörung durch das Bundesamt am 10. November 2003 erfolgten Einreise auf dem \nLandweg aus Frankreich, also einem Mitgliedstaat der Europäischen \nGemeinschaften, (vgl. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG) - sowie die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vor. Dabei gilt für die \nAnforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. \n1 AuslG in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen \nCharakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die \nUnterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n9\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar \n1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, \nvom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\n\n10\n\nDie Beurteilung eines Asylantrages als \"offensichtlich\" unbegründet ist \ngerechtfertigt, wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts \nan der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel \nbestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein \nanerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylantrages geradezu \naufdrängt.\n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR \n643/90 -, NVwZ 1991, 258; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. \nSeptember 2001 - 2 BvR 1392/00 -, Informationsbrief \nAusländerrecht (InfAuslR) 2002, 146 ff. (zu § 30 Abs. 2 \nAsylVfG).\n\n12\n\nDas ist hier der Fall. Eine politische Verfolgung der Antragstellerin, die dem Volk der \nRoma angehört, in Serbien und Montenegro ist nicht feststellbar.\n\n13\n\nNach der Rechtsprechung der Kammer,\n\n14\n\n vgl. z. B. die Urteile vom 16. Juni 2003 - 9 K 3433/02.A - sowie \nvom 26. Mai 2003 - 9 K 462/02.A -,\n\n15\n\nfand in der Bundesrepublik Jugoslawien und findet in Serbien und Montenegro \nvor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage,\n\n16\n\n vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien \n(Serbien und Montenegro) vom 28. Juli 2003 (im Folgenden: \nLagebericht), sowie Auskünfte vom 22. Januar 2002 an das \nVerwaltungsgericht (VG) Freiburg und vom 13. November 2001 an \ndas VG Frankfurt am Main,\n\n17\n\neine (wie auch immer geartete) politische Verfolgung von Volkszugehörigen der \nRoma nicht statt. Dies gilt auch nach Ende des so genannten Kosovo-Krieges.\n\n18\n\nZwar stehen Roma beispielsweise wegen ihrer unzureichenden Schulbildung \nnoch immer am Rand des gesellschaftlichen und politischen Lebens. Indessen gibt \nes nach wie vor keine Schlechterstellung dieser Volkszugehörigen durch das Gesetz, \nwenngleich gewisse Benachteiligungen durch die Behörden - parallel zu den in der \nGesellschaft bestehenden Vorurteilen - noch zu verzeichnen sind.\n\n19\n\n Vgl. dazu amnesty international, Auskunft vom 24. September \n1999 an das VG Magdeburg.\n\n20\n\nDarüber hinaus hat die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Serbien und \nMontenegro Übergriffe durch die serbische Bevölkerungsmehrheit nicht zu \nbefürchten. Soweit in der jüngeren Vergangenheit vereinzelt Tätlichkeiten von \nSkinheads gegenüber Roma bekannt geworden sind, hat es sich hierbei um (nicht \nhinnehmbare) Einzelfälle gehandelt. In jüngster Zeit hat sich Derartiges nicht \nfortgesetzt. Vielmehr zeichnen sich nach dem demokratischen Wandel verschiedene \nÄnderungen zu Gunsten eines Minderheitenschutzes ab. Beispielsweise wurde ein \nSandzak-Moslem zum Minderheitenminister der jugoslawischen Bundesregierung \nberufen, und ein Ungar wurde stellvertretender Premierminister der serbischen \nRegierung.\n\n21\n\n Vgl. Lagebericht des AA vom 16. Oktober 2002.\n\n22\n\nIm Übrigen dürften sich die Bemühungen der jugoslawischen Bundesregierung, \ndie Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern,\n\n23\n\n vgl. dazu AA, Auskunft vom 22. Januar 2002 an das VG \nFreiburg,\n\n24\n\nnach weiterhin aufrecht zu haltender Einschätzung als erfolgreich erweisen. So \nhat das jugoslawische Parlament Ende Februar 2002 ein Gesetz zum Schutz der \nnationalen Minderheiten verabschiedet. Danach sind erstmals auch die Roma als \neigenständige Volksgruppe anerkannt. Auf Bundesebene sollen ein Rat der \nnationalen Minderheiten sowie eine Minderheitenstiftung für ethnische Gruppen \ngebildet werden. Ziel des neuen Gesetzes ist es nach Angaben des Ministers für \nMinderheiten, Rasim Ljajic, durch Integration aller Minderheiten zu stabilen \nzwischenethnischen, zwischenreligiösen und politischen Verhältnissen zu gelangen. \nDemgemäß sollen den Minderheiten ihre besonderen Rechte auf Sprachgebrauch, \nBildung, Religion, Kultur und Information gewährleistet werden.\n\n25\n\n Vgl. NZZ vom 28. Februar 2002, \"Gesetz über die Minderheiten in \nJugoslawien verabschiedet\"; Lagebericht des AA vom 28. Juli \n2003.\n\n26\n\nSeit dem politischen Wechsel vom 5. Oktober 2000 sind Roma auch wirksamer \ngeschützt: Die Justizbehörden greifen nunmehr Klagen von Roma auf. So wurde im \nFrühjahr 2001 ein Skinhead wegen eines Überfalls auf einen Roma-Jungen von \neinem serbischen Gericht verurteilt, nachdem bereits 1998 die Täter, die einen \nRoma-Jungen getötet hatten, in erster Instanz zu Freiheitsstrafen von zehn bzw. \nzwölf Jahren verurteilt worden waren.\n\n27\n\n Vgl. hierzu: Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 10. Juli \n1998 an das VG Berlin; AA, Auskunft vom 13. November 2001 an \ndas VG Frankfurt am Main.\n\n28\n\nZur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist ergänzend auf die gefestigte \nobergerichtliche Rechtsprechung zu verweisen.\n\n29\n\n Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 11. August 2003 - 5 A 2686/03.A -, \nvom 31. März 2003 - 5 A 559/03.A - und vom 4. Dezember 2002 \n- 5 A 4364/02.A - sowie Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2000 - A 14 S \n2559/98 -.\n\n30\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin gibt keine Veranlassung zu einer \nabweichenden Beurteilung. Vielmehr gab sie anlässlich ihrer Anhörung beim \nBundesamt am 10. November 2003 an, sich in Jugoslawien nicht politisch betätigt zu \nhaben und dort auch ansonsten keine Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen, wie \nzum Beispiel Polizei oder Behörden, gehabt zu haben. Den Asylantrag habe sie \ngestellt, weil sie mit dem in L. wohnhaften Herrn S. O. , mit dem die \nAntragstellerin nach Roma-Ritus verheiratet und mit dem nach ihrem Vorbringen \nauch eine standesamtliche Eheschließung beabsichtigt ist, zusammen leben wolle. \nFür den Fall, dass sie nach Serbien und Montenegro zurückkehren müsse, befürchtet \ndie Antragstellerin lediglich, dort niemanden zu haben.\n\n31\n\nIn Anbetracht dieser Begründung ihres Asylantrages durch die Antragstellerin \nlässt sich seine Ablehnung als offensichtlich unbegründet im Übrigen auch auf die \nRegelung des § 30 Abs. 5 AsylVfG stützen, wonach ein beim Bundesamt gestellter \nAntrag auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn es sich nach \nseinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG handelt. \nGemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG liegt ein Asylantrag dann vor, wenn sich dem schriftlich, \nmündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen \nlässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er \nSchutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in \ndem ihm die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen. Ein solcher Wille \nlässt sich dem Vortrag der Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt während ihrer \nAnhörung am 10. November 2003 jedoch nicht entnehmen.\n\n32\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht aus dem im Widerspruch zu den Angaben der \nAntragstellerin selbst beim Bundesamt am 10. November 2003 stehenden \nVorbringen ihres Prozessbevollmächtigten in seinem Schreiben an die Zentrale \nAnlaufstelle für Asylbewerber in L. vom 4. November 2003. In diesem Schreiben, \ndessen Inhalt von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausdrücklich \nunter den Vorbehalt von Missverständnissen aufgrund der \nVerständigungsschwierigkeiten mit der Antragstellerin gestellt wurde, ist ausgeführt, \nsie habe von ihren Verwandten in Rest-Jugoslawien gehört, dass die Polizei nach ihr \ngesucht habe und dass die Antragstellerin von paramilitärischen Einheiten aus ihrem \nHaus vertrieben worden sei, als sie noch in Jugoslawien gewohnt habe. Den \nAngaben der Antragstellerin persönlich, die derartige Vorfälle gegenüber dem \nBundesamt nicht erwähnte und die zudem angab, in Frankreich geboren zu sein und \ndort ihr Leben lang gelebt zu haben, kommt demgegenüber der Vorrang zu. Der \nProzessbevollmächtigte der Antragstellerin hat das schriftsätzliche Vorbringen vom 4. \nNovember 2003 im vorliegenden Verfahren und in dem zugehörigen Klageverfahren \nauch nicht weiter aufgegriffen.\n\n33\n\nEs liegen unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnislage auch keine \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor. Es spricht keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit,\n\n34\n\n vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 \n- 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196,\n\n35\n\ndafür, dass der Antragstellerin die konkrete Gefahr von Folter oder einer gegen \ndie Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass sie \nkonkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen \nausgesetzt ist. Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder \nFreiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz \nFehlens eines Erlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz \ngeboten ist.\n\n36\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ \n1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ-Beilage \n1996, 89.\n\n37\n\nInsoweit ist eine landesweite Betrachtung anzustellen; es ist ausreichend, wenn \nnur in einem Teil von Serbien und Montenegro keine konkrete Gefährdungssituation \nbesteht.\n\n38\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. \n1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A \n3400/93.A -.\n\n39\n\nUnter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, \ndass die wirtschaftlichen Verhältnisse in Serbien und Montenegro für Rückkehrer \nexistenzbedrohend wären. Es liegt im Übrigen kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die \nAntragstellerin bei einer Ausreise in ihre Heimat sehenden Auges in eine konkret \nlebensgefährliche Situation geraten könnte. Auch mit Blick auf die wirtschaftlichen \nSchwierigkeiten Serbien und Montenegros spricht nichts dafür, dass die \nExistenzgrundlage für Rückkehrer nicht gesichert wäre.\n\n40\n\n Vgl. AA, Lagebericht vom 28. Juli 2003, sowie AA, Auskünfte vom \n22. Januar 2002 an das VG Freiburg und vom 13. November 2001 \nan das VG Frankfurt am Main.\n\n41\n\nDiese Rechtsprechung stimmt schließlich mit der Spruchpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n42\n\n vgl. Beschlüsse vom 11. August 2003 - 5 A 2686/03.A -, vom 31. \nMärz 2003 - 5 A 559/03.A - und vom 4. Dezember 2002 - 5 A \n4364/02.A -,\n\n43\n\nüberein, wonach Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG, sei es in \ndirekter, sei es in verfassungskonformer Anwendung dieser Vorschrift, für Roma aus \nder Bundesrepublik Jugoslawien bzw. aus Serbien und Montenegro nicht \nanzunehmen sind.\n\n44\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht mit Blick auf die unter Vorlage eines Attestes des \nHerrn Dr. med. B. P.wega , eines Facharztes für Neurologie und für Psychiatrie \nund Psychotherapie, geltend gemachte Erkrankung (depressive Episode mit \nPanikstörung, Erforderlichkeit einer ständigen Begleitperson).\n\n45\n\nGemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass \nsich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat \nverschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, vermag \nein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darzustellen. Ein \nzwingendes Abschiebungshindernis in diesem Sinne wird durch unzureichende \nBehandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat allerdings nur dann begründet, wenn die \nkonkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung anzunehmen ist. \nErheblich ist eine Gesundheitsgefahr, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von \nbesonderer Intensität zu erwarten ist. Es muss mit anderen Worten davon \nauszugehen sein, dass sich die Krankheit des betreffenden Ausländers bei einer \nRückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich \nverschlechtern wird. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn diese Verschlechterung \nalsbald nach der Rückkehr eintritt.\n\n46\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7/99 -, \nveröffentlicht in juris, vom 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ \n2000, 206, 207, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -, veröffentlicht in \njuris, vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, 524 ff., \nsowie Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -.\n\n47\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht glaubhaft gemacht. \n\n48\n\nDies folgt bereits daraus, dass sich dem vorgelegten ärztlichen Attest eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Krankheit der \nAntragstellerin sich bei Nicht- oder unzureichender Behandlung alsbald nach einer \nRückkehr nach Serbien und Montenegro verschlechtern würde (geschweige denn \nwesentlich oder sogar lebensbedrohlich), nicht entnehmen lässt.\n\n49\n\nDie Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG \nin Verbindung mit § 50 AuslG.\n\n50\n\nEs bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der \nAntragstellerin womöglich nicht nur um eine serbisch-montenegrinische, sondern \nauch um eine französische Staatsangehörige handelt. Denn auch wenn die \nAntragstellerin neben ihrer serbisch-montenegrinischen noch die französische \nStaatsangehörigkeit inne hätte - was sie bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des \nGerichts allein durch die Vorlage eines \"Carnet de Santé\" und ihrer Geburtsurkunde \nnicht glaubhaft machen konnte - stünde der Besitz (auch) der französischen \nStaatsangehörigkeit dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen.\n\n51\n\nGemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach §§ 50 und 51 \nAbs. 4 AuslG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als \nAsylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt.\n\n52\n\nAus dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergibt sich, dass allein der \nförmliche Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland \nim Sinne von § 5 AuslG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegensteht. \nDer bloße Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, sonstige \nBerechtigungen zum Aufenthalt oder die Ermöglichung des Aufenthaltes aus \nasylverfahrensunabhängigen Gründen sind dabei dem förmlichen Besitz einer \nAufenthaltsgenehmigung nicht gleichzuachten.\n\n53\n\nVgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum \nAsylverfahrensgesetz, Loseblatt, Stand: September 2003, § 34 \nRn. 18; Roth, in: Hailbronner, Ausländerrecht - Kommentar - , \nLoseblatt, Stand: Dezember 2000, § 34 AsylfG Rn. 17; Renner, \nKommentar zum Ausländerrecht: Ausländergesetz und \nAsylverfahrensgesetz mit Art. 16 a GG und materiellem Asylrecht \nsowie arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, 7. Auflage \n1999, § 34 AsylVfG Rn. 8.\n\n54\n\nDer Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der \nEuropäischen Union (Aufenthaltserlaubnis-EG) genügt, weil sie ein EG-rechtliches \nAufenthaltsrecht dokumentiert.\n\n55\n\nVgl. Renner, am angegebenen Ort (a. a. O.), § 34 AsylVfG \nRn. 8.\n\n56\n\nDaran gemessen liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nvor.\n\n57\n\nDie Antragstellerin ist nicht als Asylberechtigte anerkannt worden und sie besitzt \nkeine Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von § 5 AuslG für die Bundesrepublik \nDeutschland. Dass sie aufgrund ihrer etwaigen (auch) französischen \nStaatsangehörigkeit eine Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt, hat sie nicht vorgetragen \nund ergibt sich auch nicht aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen \ndes Bundesamtes und der Ausländerbehörde des Oberbürgermeisters der Stadt L. \n.\n\n58\n\nEs fehlt auch nicht deshalb an den Voraussetzungen für den Erlass einer \nAbschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, weil die Antragstellerin \nvom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit und deshalb denjenigen \ngleichzustellen wäre, die sich im Besitz einer förmlichen Aufenthaltsgenehmigung \nbefinden.\n\n59\n\nVgl. dazu Renner, a. a. O., § 34 AsylVfG Rn. 8; Funke-\nKaiser, a. a. O., § 34 Rn. 20.\n\n60\n\nDenn die Antragstellerin ist von dem Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung \nmit Blick auf ihre etwaige (auch) französische Staatsangehörigkeit weder nach \ndeutschem Ausländerrecht, das nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 AuslG auch \nauf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft \nAnwendung findet, noch nach Europäischem Gemeinschaftsrecht und den zu dessen \nUmsetzung in das nationale Recht ergangenen innerstaatlichen Vorschriften \nbefreit.\n\n61\n\nEine Befreiung der Antragstellerin von dem Erfordernis einer \nAufenthaltsgenehmigung aufgrund ihrer etwaigen (auch) französischen \nStaatsangehörigkeit ergibt sich zunächst nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG in \nVerbindung mit §§ 1 ff. der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes \n(DVAuslG) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983).\n\n62\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG sieht der Bundesminister des Innern zur \nErleichterung des Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung mit \nZustimmung des Bundesrates Befreiungen vom Erfordernis der \nAufenthaltsgenehmigung vor. § 1 Abs. 1 Satz 1 DVAuslG bestimmt, dass \nStaatsangehörige der in der Anlage I zu der DVAuslG (so genannte Positivliste) \naufgeführten Staaten, zu denen auch Frankreich zählt, für Aufenthalte bis zu drei \nMonaten keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, wenn sie einen Nationalpass, \neinen als Passersatz zugelassenen Kinderausweis oder einen auf Grund \nzwischenstaatlicher Vereinbarungen zur visumsfreien Einreise berechtigenden \namtlichen Personalausweis besitzen (Nr. 1) und keine Erwerbstätigkeit aufnehmen \n(Nr. 2).\n\n63\n\nDanach ist die Antragstellerin auch im Falle des Besitzes (auch) der \nfranzösischen Staatsangehörigkeit schon deshalb nicht vom Erfordernis der \nAufenthaltsgenehmigung befreit, weil sie sich bereits im Zeitpunkt des Erlasses der \nAbschiebungsandrohung am 18. November 2003 länger als drei Monate im \nBundesgebiet aufgehalten hat. Nach ihren eigenen Angaben gegenüber dem \nBundesamt am 10. November 2003 ist sie - von diesem Zeitpunkt aus gesehen - vor \netwa acht Monaten aus N. in Frankreich kommend mit einem Reisebus in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist. Ausweislich einer von dem Bundesamt \neingeholten Auskunft des Ausländerzentralregisters die Antragstellerin betreffend ist \nihre Ersteinreise in die Bundesrepublik Deutschland am 11. März 2003 erfolgt. Einer \nMeldeauskunft der Meldebehörde des Oberbürgermeisters der Stadt L. zufolge ist \nsie bereits seit dem 15. Februar 2003 unter einer L1. Anschrift gemeldet.\n\n64\n\nEine Befreiung der Antragstellerin von dem Erfordernis der \nAufenthaltsgenehmigung aufgrund ihrer womöglichen französischen \nStaatsangehörigkeit folgt des Weiteren nicht aus Europäischem Gemeinschaftsrecht \nund den zu dessen Umsetzung in das nationale Recht ergangenen innerstaatlichen \nVorschriften.\n\n65\n\nGemäß Art. 18 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen \nGemeinschaft (EG) vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 766), in der Fassung des \nVertrages über die Europäische Union (EU) vom 7. Februar 1992 (BGBl. II S. \n1253/1256), zuletzt geändert durch den Vertrag von Nizza vom 21. Februar 2001 \n(BGBl. 2001 II, S. 1667, 1671) hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im \nHoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den \nDurchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu \nbewegen und aufzuhalten.\n\n66\n\nArt. 18 Abs. 1 EG gewährleistet für jeden Unionsbürger das Aufenthaltsrecht für \neinen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft. Das \nAufenthaltsrecht wird vorbehaltlich der in den übrigen Vertragsbestimmungen sowie \nin den sekundärrechtlichen Durchführungsvorschriften geregelten Beschränkungen \nund Bedingungen gewährleistet, steht also unter einem Schrankenvorbehalt.\n\n67\n\nVgl. Kluth, in: Callies/Ruffert, Kommentar des Vertrages über \ndie Europäische Union und des Vertrages über die Gründung der \nEuropäischen Gemeinschaft - EUV/EGV - , 1999, Art. 18 EG Rn. \n9 und Rn. 11; Hailbronner, in: Ders., a. a. O., Loseblatt, Stand: \nApril 1998, Vorbemerkung zur Kommentierung des \nAufenthaltsgesetzes/EWG Rn. 1 ff.; siehe des Weiteren auch \nOVG NRW, Beschluss vom 3. November 1995 - 18 B 815/94 - , \nNVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1996, 708 zur \nVorgängerregelung des Art. 8 a Abs. 1 des EG-Vertrages.\n\n68\n\nEine der sekundärrechtlichen Beschränkungen und Bedingungen, unter denen \ndas allgemeine Freizügigkeitsrecht und Aufenthaltsrecht des Art. 18 Abs. 1 EG \ngewährt wird, stellt die Richtlinie Nr. 90/364 des Rates der EWG über das \nAufenthaltsrecht vom 28. Juni 1990 (Amtsblatt (EG) Nr. L 180, S. 26) (im Folgenden: \nRichtlinie) dar. Art. 1 Abs. 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie bestimmt, dass die \nMitgliedstaaten den Angehörigen der Mitgliedstaaten, denen das Aufenthaltsrecht \nnicht aufgrund anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zuerkannt ist, sowie \nderen Familienangehörigen unter der Bedingung das Aufenthaltsrecht gewähren, \ndass sie für sich und ihre Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die \nim Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt, sowie über ausreichende \nExistenzmittel verfügen, durch die sichergestellt ist, dass sie während ihres \nAufenthaltes nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen \nmüssen. Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie fährt fort, dass zum \nNachweis des Aufenthaltsrechts eine Bescheinigung, die \"Aufenthaltserlaubnis für \nStaatsangehörige eines EWG-Mitgliedstaates\", erteilt wird, deren Gültigkeit auf fünf \nJahre mit Verlängerungsmöglichkeit begrenzt werden kann. Gemäß Art. 2 Abs. 1 \nUnterabsatz 2 der Richtlinie darf der Mitgliedstaat vom Antragsteller für die Erteilung \nder Aufenthaltserlaubnis oder des Aufenthaltsdokuments nur die Vorlage eines \ngültigen Personalausweises bzw. Reisepasses sowie den Nachweis verlangen, dass \ner die Voraussetzungen des Art. 1 der Richtlinie erfüllt.\n\n69\n\nDer deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der Richtlinie durch Art. 34 Nr. 1 \nb) des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz) vom 27. April 1993 (BGBl. \nI S. 512) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 (Bekanntmachung vom 16. Dezember \n1993, BGBl. I S. 2436) § 15 a Abs. 3 Nr. 1 in das Gesetz über Einreise und \nAufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen \nWirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116) eingefügt, durch den der \nBundesminister des Innern ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit \nZustimmung des Bundesrates die Einreise und den Aufenthalt anderer als der in § 1 \nAbs. 1 und Abs. 2 AufenthG/EWG bezeichneten Personen, also solcher, die nicht \nzum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik Deutschland \neinreisen und die auch nicht Familienangehörige solcher Personen sind, zu regeln, \nsoweit es zur Ausführung der Richtlinie erforderlich ist.\n\n70\n\nVgl. insoweit Hailbronner, a. a. O., § 15 a AufenthG/EWG \nRn. 3 und Rn. 5.\n\n71\n\nAuf dieser Grundlage hat das Bundesministerium des Innern die Verordnung \nüber die allgemeine Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der \nEuropäischen Union (Freizügigkeitsverordnung/EG - FreizügV/EG) vom 17. Juli 1997 \n(BGBl. I S. 1810) erlassen, die ausweislich ihres § 1 Abs. 1 nichterwerbstätigen \nStaatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und ihren \nFamilienangehörigen nach Maßgabe ihrer Bestimmungen Freizügigkeit gewährt. So \nsieht § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügV/EG vor, dass den Personen, die nach dieser \nVerordnung Freizügigkeit genießen, auf Antrag die Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt \nwird. Diese ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügV/EG innerhalb von drei Monaten \nnach der Einreise bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Weitere Vorschriften \nder FreizügV/EG verhalten sich über die Ausweispflicht der in § 1 FreizügV/EG \nbezeichneten Personen (§ 6), über den erforderlichen ausreichenden \nKrankenversicherungsschutz (§ 7) und über die notwendigen ausreichenden \nExistenzmittel, über die die in § 1 Abs. 1 FreizügV/EG erwähnten Personen für die \nGewährung der Freizügigkeit verfügen müssen und die ab dem Zeitpunkt der \nEinreise für die gesamte Dauer des voraussichtlichen Aufenthaltes uneingeschränkt \nverfügbar sein müssen (§ 8).\n\n72\n\nFür die Antragstellerin ergibt sich aus alledem, dass sie auch in dem Falle, dass \nsie tatsächlich (auch) französische Staatsangehörige sein sollte, nicht nach \nEuropäischem Gemeinschaftsrecht und nach den zu dessen Umsetzung ergangenen \nVorschriften des deutschen Ausländerrechts von dem Erfordernis einer \nAufenthaltserlaubnis befreit ist, sondern vielmehr auch dann einer \nAufenthaltserlaubnis-EG bedarf, mag diese auch allein deklaratorische Wirkung \nhaben.\n\n73\n\nVgl. dazu Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum \nAusländergesetz, Loseblatt, Stand: Juli 2001, § 3 Rn. 16.\n\n74\n\nDies gilt auch dann, wenn die Antragstellerin - wofür allerdings keine \nAnhaltspunkte bestehen - im Laufe des vorliegenden Verfahrens einen französischen \nPass oder einen französischen amtlichen Personalausweis bei den zuständigen \nfranzösischen Behörden (wieder-)beantragt oder sich einen solchen bei diesen \n(wieder-)beschafft hätte, was sie nach § 6 Satz 1 FreizügV/EG und bei Erfüllung der \nweiteren Voraussetzungen der §§ 7, 8 FreizügV/EG zur Ausübung des Rechts auf \nFreizügigkeit in die Lage versetzt hätte. Allein eine solche Änderung der Sachlage \nhätte sie nicht von dem dargelegten Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis-EG \ndispensiert und damit auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung keinen \nEinfluss gehabt.\n\n75\n\nVgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 34 \nAsylVfG siehe OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1999 - 8 A \n1166/98.A -, veröffentlicht in juris: Rechtmäßigkeitsvoraus-\nsetzungen müssen wegen § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nfortdauernd vorliegen.\n\n76\n\nSchließlich - und dies ist in dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes, das auf die Aussetzung der Vollziehung der in dem Bescheid des \nBundesamtes vom 18. November 2003 enthaltenen Abschiebungsandrohung \ngerichtet ist, wesentlich - hätte der Antrag selbst dann keinen Erfolg, wenn es sich \nbei der Antragstellerin um eine französische Staatsangehörige handelte. Denn aus \ndiesem Gesichtspunkt könnte die Antragstellerin kein hier allein \nberücksichtigungsfähiges zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern \nallenfalls ein inlands- oder eben unionsbezogenes Abschiebungshindernis herleiten. \nÜber solche hat jedoch nicht das Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens, \nsondern allein die für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde zu \nbefinden.\n\n77\n\nVgl. zu inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen: \nBVerfG, Beschluss vom 13. November 1998 - 2 BvR 140/97 - , \nveröffentlicht in juris; BVerwG, Beschluss vom 11. November \n1997 - 9 C 13/96 - , Amtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), Band 105, 322.\n\n78\n\nDasselbe gilt auch insoweit, als die Antragstellerin mit dem Hinweis darauf, dass \nsie mit dem in L. wohnhaften Herrn S. O. nach Roma-Ritus verheiratet sei \nund diesen auch alsbald standesamtlich heiraten wolle und somit im Falle einer \nAbschiebung nach Serbien und Montenegro von diesem getrennt werde, ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 8 der \nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. \nNovember 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) - Achtung des Familienlebens - geltend \nmacht.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 1997 - 9 C 13/96 - , \nBVerwGE 105, 322.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n80\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n81\n\nSkrypzak Kozielski Dr. Maske","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288953","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-01-14/9-l-2382-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/288953","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/288953","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2004-01-14/9-l-2382-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/288953","retrieved":"2026-07-09 03:07:46.454262+00:00"}}