{"status":"available","doknr":"OLD289139","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:1229.9K1980.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-12-29","aktenzeichen":"9 K 1980/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1999 im Bundesgebiet geborene Kläger gehört dem Volk der Roma an. \nSeine Eltern sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und stammen aus \nder Sandzak-Region.\n\n3\n\nUnter dem 22. Dezember 1999 stellten sie für den Kläger einen Asylantrag und \nverwiesen zur Begründung auf ihre Volkszugehörigkeit und das Vorbringen in ihrem \neigenen Asylverfahren. Dieses wurde durch rechtskräftiges Urteil des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. Februar 2001 (3 K 3994/98.A) negativ \nbeendet.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 17. September 2002 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als \noffensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen; des Weiteren forderte es \nden Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf und drohte ihm die Abschiebung \nin die Bundesrepublik Jugoslawien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder \n-verpflichteten Staat an.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 2. Oktober 2002 Klage erhoben und zur Begründung \nausgeführt, bei einer Ausreise nach Serbien und Montenegro in die Heimatregion \nSandzak drohe ihm als Roma Gefahr für Leib und Leben; zumindest seien \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 17. September 2002 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \nvorliegen,\n\n8\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes \nvorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung des \nBundesamtes.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes \nBezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien und \nMontenegro (vormals: Bundesrepublik Jugoslawien; hier: mit Ausnahme der Provinz \nKosovo) sind in das Verfahren eingeführt worden.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung und - nach \nentsprechender Übertragung des Rechtsstreits - durch den Einzelrichter entschieden \nwerden kann, ist unbegründet.\n\n15\n\nDem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 \nSatz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDer Kläger kann weder seine Anerkennung als Asylberechtigter noch die \nFeststellung beanspruchen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt \nsind. Dabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung \nim Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes \nRechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 \ndes Grundgesetzes. Auch die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt \nentsprechend.\n\n17\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar \n1992 - 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, \nvom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 \n- 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\n\n18\n\nZunächst ist anzumerken, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) aufgrund der \naktuellen Erkenntnislage anstelle der Bundesrepublik Jugoslawien nunmehr auf \nSerbien und Montenegro abzustellen ist.\n\n19\n\n Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 5. Februar 2003, \n\"Parlament stimmt für Auflösung Jugoslawiens\"; Süddeutsche \nZeitung (SZ) vom 5. Februar 2003, \"Jugoslawien ist \nVergangenheit\" und vom 29. Januar 2003 \"Serbien und \nMontenegro nimmt Gestalt an\"; Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom \n29. Januar 2003, \"Belgrad beschließt einen Neuanfang\" und \"Die \nVerfassung der neuen Union in Serbien\".\nEine politische Verfolgung des Klägers in Serbien und Montenegro ist nicht \nfeststellbar.\n\n20\n\nNach der Rechtsprechung der Kammer,\n\n21\n\n vgl. z. B. die Urteile vom 16. Juni 2003 - 9 K 3433/02.A - sowie \nvom 26. Mai 2003 - 9 K 462/02.A -,\n\n22\n\nfand in der Bundesrepublik Jugoslawien und findet in Serbien und Montenegro \nvor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage,\n\n23\n\n vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien \n(Serbien und Montenegro) vom 28. Juli 2003 (im Folgenden: \nLagebericht), sowie Auskünfte vom 22. Januar 2002 an das \nVerwaltungsgericht (VG) Freiburg und vom 13. November 2001 an \ndas VG Frankfurt am Main,\n\n24\n\neine (wie auch immer geartete) politische Verfolgung von Volkszugehörigen der \nRoma nicht statt. Dies gilt auch nach Ende des so genannten Kosovo-Krieges.\n\n25\n\nZwar stehen Roma beispielsweise wegen ihrer unzureichenden Schulbildung \nnoch immer am Rand des gesellschaftlichen und politischen Lebens. Indessen gibt \nes nach wie vor keine Schlechterstellung dieser Volkszugehörigen durch das Gesetz, \nwenngleich gewisse Benachteiligungen durch die Behörden - parallel zu den in der \nGesellschaft bestehenden Vorurteilen - noch zu verzeichnen sind.\n\n26\n\n Vgl. dazu amnesty international, Auskunft vom 24. September \n1999 an das VG Magdeburg.\n\n27\n\nDarüber hinaus hat der Kläger bei einer Rückkehr nach Serbien oder \nMontenegro Übergriffe durch die serbische Bevölkerungsmehrheit nicht zu \nbefürchten. Soweit in der jüngeren Vergangenheit vereinzelt Tätlichkeiten von \nSkinheads gegenüber Roma bekannt geworden sind, hat es sich hierbei um (nicht \nhinnehmbare) Einzelfälle gehandelt. In jüngster Zeit hat sich Derartiges nicht \nfortgesetzt. Vielmehr zeichnen sich nach dem demokratischen Wandel verschiedene \nÄnderungen zu Gunsten eines Minderheitenschutzes ab. Beispielsweise wurde ein \nSandzak-Moslem zum Minderheitenminister der jugoslawischen Bundesregierung \nberufen, und ein Ungar wurde stellvertretender Premierminister der serbischen \nRegierung.\n\n28\n\n Vgl. Lagebericht des AA vom 16. Oktober 2002.\n\n29\n\nIm Übrigen dürften sich die Bemühungen der jugoslawischen Bundesregierung, \ndie Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern,\n\n30\n\n vgl. dazu AA, Auskunft vom 22. Januar 2002 an das VG \nFreiburg,\n\n31\n\nnach weiterhin aufrecht zu haltender Einschätzung als erfolgreich erweisen. So \nhat das jugoslawische Parlament Ende Februar 2002 ein Gesetz zum Schutz der \nnationalen Minderheiten verabschiedet. Danach sind erstmals auch die Roma als \neigenständige Volksgruppe anerkannt. Auf Bundesebene sollen ein Rat der \nnationalen Minderheiten sowie eine Minderheitenstiftung für ethnische Gruppen \ngebildet werden. Ziel des neuen Gesetzes ist es nach Angaben der Ministers für \nMinderheiten, Rasim Ljajic, durch Integration aller Minderheiten zu stabilen \nzwischenethnischen, zwischenreligiösen und politischen Verhältnissen zu gelangen. \nDemgemäß sollen den Minderheiten ihre besonderen Rechte auf Sprachgebrauch, \nBildung, Religion, Kultur und Information gewährleistet werden.\n\n32\n\n Vgl. NZZ vom 28. Februar 2002, \"Gesetz über die Minderheiten in \nJugoslawien verabschiedet\"; Lagebericht des AA vom 28. Juli \n2003.\n\n33\n\nSeit dem politischen Wechsel vom 5. Oktober 2000 sind Roma auch wirksamer \ngeschützt: Die Justizbehörden greifen nunmehr Klagen von Roma auf. So wurde im \nFrühjahr 2001 ein Skinhead wegen eines Überfalls auf einen Roma-Jungen von \neinem serbischen Gericht verurteilt, nachdem bereits 1998 die Täter, die einen \nRoma-Jungen getötet hatten, in erster Instanz zu Freiheitsstrafen von zehn bzw. \nzwölf Jahren verurteilt worden waren.\n\n34\n\n Vgl. hierzu: Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 10. Juli \n1998 an das VG Berlin; AA, Auskunft vom 13. November 2001 an \ndas VG Frankfurt am Main.\n\n35\n\nZur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist ergänzend auf die gefestigte \nobergerichtliche Rechtsprechung zu verweisen.\n\n36\n\n Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 11. August 2003 - 5 A 2686/03.A -, \nvom 31. März 2003 - 5 A 559/03.A - und vom 4. Dezember 2002 \n- 5 A 4364/02.A - sowie Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2000 - A 14 S \n2559/98 -.\n\n37\n\nEs liegen unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnislage auch keine \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor. Es spricht keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit,\n\n38\n\n vgl. zu diesem Maßstab: Bundesverfassungsgericht, Beschluss \nvom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196,\n\n39\n\ndafür, dass dem Kläger die konkrete Gefahr von Folter oder einer gegen die \nMenschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass er konkreten \nGefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt ist. \nGleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus \nindividuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines \nErlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist.\n\n40\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ \n1996, 199, und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ-Beilage \n1996, 89.\n\n41\n\nInsoweit ist eine landesweite Betrachtung anzustellen; es ist ausreichend, wenn \nnur in einem Teil von Serbien und Montenegro keine konkrete Gefährdungssituation \nbesteht.\n\n42\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. \n1997, 182; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A \n3400/93.A -.\nUnter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, dass \ndie wirtschaftlichen Verhältnisse in Serbien und Montenegro für Rückkehrer \nexistenzbedrohend wären. Es liegt im Übrigen kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der \nKläger bei einer Ausreise in seine Heimat - und zwar zusammen mit seinen Eltern, \nwie dies das Bundesamt auch im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat - \nsehenden Auges in eine konkret lebensgefährliche Situation geraten könnte. Auch \nmit Blick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten Jugoslawiens spricht nichts dafür, \ndass die Existenzgrundlage für Rückkehrer nicht gesichert wäre.\n\n43\n\n Vgl. AA, Lagebericht, a. a. O., sowie Auskünfte vom 22. Januar \n2002 an das VG Freiburg und vom 13. November 2001 an das VG \nFrankfurt am Main.\n\n44\n\nDiese Rechtsprechung stimmt schließlich mit der Spruchpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n45\n\n vgl. Beschlüsse vom 11. August 2003 - 5 A 2686/03.A -, vom 31. \nMärz 2003 - 5 A 559/03.A - und vom 4. Dezember 2002 - 5 A \n4364/02.A -,\n\n46\n\nüberein, wonach Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG, sei es in \ndirekter, sei es in verfassungskonformer Anwendung dieser Vorschrift, für Roma aus \nder Bundesrepublik Jugoslawien nicht anzunehmen sind.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den \n§ 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-29/9-k-1980-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-29/9-k-1980-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289139","retrieved":"2026-07-09 03:08:02.402351+00:00"}}