{"status":"available","doknr":"OLD289231","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:1218.2L2419.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"2 L 2419/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, die in Verlängerung der Genehmigungen vom 3. März 1999 gemäß dem \nVergleich vor dem Verwaltungsgericht B. vom 18. Dezember 2002 (Az.: 2 L 1369/02 \nsowie 2 K 1915/02) für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen 000000 und \n111111 erteilten rettungsdienstrechtlichen Genehmigungen über den 31. Dezember \n2003 bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die von der \nAntragstellerin am 2. September 2003 gestellten Verlängerungsanträge vorläufig \nwieder zu erteilen. \n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2) Der Streitwert wird auf 15.338,76 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer schriftsätzlich gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nvorläufig gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, die in \nVerlängerung der Genehmigungen vom 3.3.1999 gemäß \nVergleich des Verwaltungsgerichts B. vom 18.12.2002 (Az.: 2 L \n1369/02 sowie 2 K 1915/02) für die Fahrzeuge mit den \namtlichen Kennzeichen 000000 und 111111 erteilten \nrettungsdienstrechtlichen Genehmigungen über den 31.12.2003 \nhinaus bis zu einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung über die von der Antragstellerin am 2.9.2003 \ngestellten Verlängerungsanträge wieder zu erteilen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das \nGericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss \nglaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht \n(Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in \neinem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen \nverbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. §123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung \nmit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n6\n\nVorliegend hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund (I) als auch \neinen Anordnungsanspruch (II) glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nI.\n\n8\n\nFür die Antragstellerin ist das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in \neinem Hauptsacheverfahren mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden, \nwie sie in der eidesstattlichen Versicherung ihres (Haupt-)Geschäftsführers glaubhaft \ngemacht hat. Ohne die weitere Erteilung der für die Fahrzeuge 000000 und 111111 \nbislang bestehenden rettungsdienstlichen Genehmigungen ist die Existenz der \nAntragstellerin ernstlich gefährdet, wenn nicht sogar mit Ablauf des 31. Dezember \n2003 vernichtet. Die Antragstellerin betreibt mit drei Fahrzeugen seit vielen Jahren \nein Rettungs- und Krankentransportunternehmen. Abgesehen von ihren vier \nGesellschaftern beschäftigt sie zumindest vier hauptamtliche Mitarbeiter und \nunterhält eine Rettungswache in N. -I.. Das Fahrzeug 000000 wird bislang als \nRettungstransportwagen im 24-Stunden-Dienst, das Fahrzeug 111111 als \nKrankentransportwagen montags bis freitags von 7.00 bis 15.00 Uhr, das dritte \nFahrzeug, für das der Antragsgegner die Genehmigung wieder erteilt hat, als \nKrankentransportwagen montags bis freitags von 15.00 bis 19.00 Uhr eingesetzt. \nAusgehend von den Einsatzzeiten ist offenkundig, dass die Haupteinnahmequelle in \nder Nutzung der beiden erstgenannten Fahrzeuge besteht, deren weiterer Betrieb \nüber den 31. Dezember 2003 hinaus hier streitbefangen ist. Es ist offensichtlich, dass \ndie Antragstellerin in ihrer bisherigen Unternehmensstruktur allein mit dem \"dritten\" \nFahrzeug und der hierzu ausgesprochenen zeitlichen Begrenzung keine realistische \nChance hat, über den 31. Dezember 2003 hinaus wirtschaftlich zu überleben.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n\n11\n\nDie Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs setzt grundsätzlich voraus, \ndass die materielle - anspruchsbegründende - Rechtslage sich mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit zu Gunsten des jeweiligen Antragstellers darstellt, d.h. dass ein \nObsiegen im Hauptsacheverfahren derart wahrscheinlich ist, dass eine Überwindung \ndes grundsätzlich bestehenden Verbots der (auch teilweisen) Vorwegnahme der \nHauptsache gerechtfertigt erscheint.\n\n12\n\nDie Kammer vermag auf Grund der Komplexität des Sach- und Streitstandes in \nder Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht festzustellen, dass der \nAntragstellerin mit der üblicherweise zu verlangenden hohen Wahrscheinlichkeit der \ngeltend gemachte Anspruch zusteht. Die Rechtslage ist nach Auffassung der \nKammer vielmehr offen; eine endgültige Klärung der schwierigen Rechtsfragen wird \nerst in einem Hauptsachverfahren erfolgen können.\n\n13\n\nDort werden insbesondere folgende Fragen - vorbehaltlich der Prüfung der \nEntscheidungserheblichkeit - einer Klärung zugeführt werden:\n\n14\n\n(1) Es wird sich in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich die Frage stellen, \nob der Antragstellerin ein Anspruch auf Neuerteilung einer Genehmigung gemäß § \n19 Abs. 1 bis 4 RettG NRW zustehen kann oder aber ob es um die - für die \nAntragstellerin von der rechtlichen Ausgangssituation her wesentlich günstigere - \nWiedererteilung einer bestehenden Genehmigung nach § 19 Abs. 6 RettG NRW \ngeht.\n\n15\n\nSoweit es um einen Anspruch nach § 19 Abs. 1 bis 4 RettG NRW geht, wird ggf. \nzu prüfen sein, ob der Versagungsgrund des § 19 Abs. 4 RettG NRW, die so \ngenannte Funktionsschutzklausel, hier zugunsten des Antragsgegners eingreift. Die \nobergerichtliche Rechtsprechung,\n\n16\n\n vgl. z.B. OVG NW, Beschluss vom 22. Oktober 1999 - 13 A 5617/98 -\n NWVBl. 2000, 103,\n\n17\n\nhat hierzu Kriterien entwickelt, die u.a. eine sorgfältige Analyse der \nVersorgungssituation einschließlich der Eintreffzeiten notwendig machen. Die von \nden Beteiligten bislang bereits - u.a. in dem vorangegangenen, derzeit noch nicht \nabgeschlossenen Eilverfahren VG Aachen 2 L 663/03 = OVG NRW 13 B 1790/03 - \nhierzu vorgetragenen Umstände verdeutlichen, dass eine abschließende Würdigung \ndieser komplexen Zusammenhänge erst in einem Hauptsacheverfahren möglich sein \nwird.\n\n18\n\n(2) In einem Hauptsacheverfahren wird des Weiteren voraussichtlich zu klären \nsein, ob der Antragsgegner ein \"Ruhen von Genehmigungen\" im Bereich des \nRettungs- und Krankentransportwesens erklären durfte und welche rechtlichen \nKonsequenzen dies für die Rechtsstellung der Antragstellerin, insbesondere den \ngeltend gemachten Anspruch auf \"Wiedererteilung\" von Genehmigungen hat. \nBekanntlich hatte der Antragsgegner in der im Dezember 1998 u.a. mit der \nAntragstellerin getroffenen Vereinbarung das \"Ruhen der Genehmigungen\" nach § \n18 RettG erklärt und sich in der Folgezeit im Wege eines gerichtlichen Vergleichs zu \neiner Prolongierung dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2003 verpflichtet. Vieles \nspricht dafür, dass diese Erklärungen/Konstruktionen zur Sicherstellung der \nAnsprüche der Antragstellerin auf Erteilung späterer Genehmigungen jedenfalls auf \nder Grundlage von § 19 Abs. 6 RettG NRW erfolgt sind. Ob sich der Antragsgegner \nangesichts des Umstandes, dass diese Konstruktion des \"Ruhens von \nGenehmigungen\" ursprünglich zumindest auch auf sein Betreiben hin erfolgt ist, \nnunmehr mit Erfolg auf die rechtliche Unmög-lichkeit dieses \"Rechtsinstituts\" berufen \nkann, muss der Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die \nPrognose hierzu ist nicht zuletzt auch deshalb schwierig, weil es sich um eine \neinzelfallbezogene Besonderheit handelt, für die es voraussichtlich kein Präjudiz \ngibt.\n\n19\n\n(3) Schließlich wird in einem Hauptsacheverfahren - die \nEntscheidungserheblichkeit der Frage vorausgesetzt - zu klären sein, welchen \nEinfluss die vom Antragsgegner betriebene Neuorganisation des öffentlichen \nRettungsdienstes u.a. mit Hilfe öffentlicher Ausschreibung auf den Anspruch der \nAntragstellerin auf Wiedererteilung der Genehmigung(en) nach § 19 Abs. 6 RettG \nNRW hat. Dieser Fragenkomplex ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung \nbislang nicht geklärt und daher erst recht nicht im Rahmen eines Verfahrens auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes \"durchzuentscheiden\". Immerhin ist aus § 19 \nAbs. 6 RettG NRW zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber Unternehmen, die \nmit hohem Personal- und Finanzaufwand ein Rettungs-und \nKrankentransportgewerbe aufgebaut haben, weitgehenden Bestandsschutz \ngewähren wollte. Ob und in welchem Umfang dieser Bestandsschutz durch eine \nöffentliche Ausschreibung und die Gelegenheit, sich an einer solchen zu beteiligen, \n\"ausgehebelt\" werden kann, ist eine schwierige rechtliche Problematik, die sich \nebenfalls einer Entscheidung im Eilrechtsschutz entzieht.\n\n20\n\nWird unter diesen Umständen die materielle Rechtslage als offen bezeichnet werden \nmüssen, so kann dies in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht ohne \nWeiteres zur Verneinung der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs führen. \nVielmehr ist hier zu berücksichtigen, dass es zwar - verfahrensrechtlich - um eine \n\"Verpflichtungskonstellation\" (= Antrag auf Verlängerung auslaufender Genehmigun-\ngen) geht, jedoch in der Sache der Bestand eines dem Schutz der Art. 2, 12 und 14 \nGG unterliegenden eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes auf dem Spiel \nsteht. Die Nichtverlängerung der Genehmigung(en) würde sich in jedem Falle für die \nAntragstellerin als schwerer Grundrechtseingriff darstellen, der in einem Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes nur bestätigt werden kann, wenn die rechtlichen \nVoraussetzungen hierfür zweifelsfrei gegeben sind. Dies ist jedoch - wie oben darge-\nlegt - nicht der Fall.\n\n21\n\nIm Ergebnis wird die stattgebende Entscheidung der Kammer noch durch das \nErgebnis der in einer solchen Konstellation anzustellenden Folgenabwägung \ngestützt:\n\n22\n\nGeht es um einen schwer wiegenden, letztlich irreparablen Grundrechtseingriff - \nhier die Existenzfrage für das Unternehmen der Antragstellerin - , so hat das Gericht \nbei seiner Entscheidung auch die Folgen divergierenden Entscheidungen im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren einerseits und in einem Hauptsacheverfahren \nandererseits gegeneinander abzuwägen.\n\n23\n\nDieser Abwägungsprozess ergibt für den Fall des Unterliegens der \nAntragstellerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einerseits bei \ngleichzeitiger Annahme des Obsiegens im späteren Hauptsacheverfahren \nandererseits, dass die Existenzgrundlage der Antragstellerin voraussichtlich \nunwiderruflich zerstört wäre, so dass ein späteres Obsiegen in einem \nHauptsacheverfahren dem Recht nicht oder nur noch sehr eingeschränkt Geltung \nverschaffen könnte.\n\n24\n\nFür den Fall des Obsiegens der Antragstellerin im Verfahren des vorläufigen \nRechts-schutzes bei gleichzeitiger Annahme eines endgültigen Unterliegens im \nspäteren Hauptsacheverfahren bestehen die \"Nachteile\" für die Beteiligten, \ninsbesondere für den Antragsgegner, in einer gewissen - zeitlich befristeten - Störung \nder Dispositionen des Antragsgegners bei der Organisation des Rettungswesens, \nggf. auch verbunden mit noch nicht zu quantifizierenden finanziellen Auswirkungen \nbeim Antragsgegner, die im Ergebnis zu einer \"Verteuerung\" des Rettungsdienstes \nführen könnte.\n\n25\n\nDie Gegenüberstellung der Ergebnisse der beiden Abwägungsprozesse \nverdeutlicht, ohne dass dies einer weiteren Vertiefung bedarf, dass der Parameter \nder sog. Folgenabwägung die stattgebende Entscheidung ebenfalls stützt.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Hierbei beziffert die Kammer in Fortführung der \nStreitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts das wirtschaftliche Interesse der \nAntragstellerin an der Genehmigung für einen Rettungstransportwagen und einen \nKrankentransportwagen mit 60.000,00 DM (2 * 30.000,00 DM), wovon im Rahmen \ndes einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte, also 30.000,00 DM (= 15.338,76 EUR) \nanzusetzen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-18/2-l-2419-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-18/2-l-2419-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289231","retrieved":"2026-07-09 03:08:09.772906+00:00"}}