{"status":"available","doknr":"OLD289312","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2003:1216.9L1254.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2003-12-16","aktenzeichen":"9 L 1254/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n \n die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen \n9 K 2016/03.A erhobenen Klage gegen die im Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 7. Juli 2003 enthaltene Abschiebungsandrohung \nanzuordnen,\n\n3\n\nist unzulässig.\n\n4\n\nDenn er ist wegen Versäumung der einwöchigen Antragsfrist verfristet, und eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) scheidet aus.\n\n5\n\nIn Fällen der vorliegenden Art, in denen das Bundesamt den Asylantrag als \noffensichtlich unbegründet unter Beifügung einer Ausreiseaufforderung nebst \nAbschiebungsandrohung für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten einwöchigen \nAusreisefrist ablehnt, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche \nnach Zustellung des Bescheides zu stellen (§§ 74 Abs. 1, 2. Halbsatz; 36 Abs. 3 Satz \n1, 1. Halbsatz AsylVfG).\n\n6\n\nVorliegend greift die Zustellfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz AsylVfG \nein. Gemäß Halbsatz 1 der vorerwähnten Bestimmung sind Zustellungen mit der (in \neiner Aufnahmeeinrichtung - wie hier - erfolgenden) Aushändigung an den Ausländer \nbewirkt. Nach Halbsatz 2 des § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG gelten sie (im Übrigen) am \ndritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. So liegt der Fall \nhier. Denn eine Aushändigung des streitgegenständlichen Bescheides des \nBundesamtes an die seit dem 10. Juli 2003 dort als abgetaucht gegolten habende \nAntragstellerin ist unterblieben mit der Folge, dass der Weg für die Zustellfiktion \neröffnet ist. Selbige greift auch ein. Zum einen erfolgte die Übergabe des Bescheides \ndes Bundesamtes an die Aufnahmeeinrichtung in E. zu Zustellzwecken am 10. Juli \n2003, und der Bescheid lag dort ausweislich des von der Aufnahmeeinrichtung \nverfassten Vermerks über die entsprechende Bekanntmachung vom 10. bis zum 14. \nJuli 2003 zur Abholung durch die Antragstellerin bereit. Zum anderen scheitert die \nAnwendbarkeit der Zustellungsvorschrift nicht etwa an einer fehlerhaften Belehrung \nder Antragstellerin, die vielmehr zu Beginn des Asylverfahrens ordnungsgemäß u.a. \nüber die Zustellvorschriften belehrt worden war (vgl. § 10 Abs. 7 AsylVfG). \n\n7\n\nGilt bei dieser Sachlage der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes \nvom 7. Juli 2003 am 13. Juli 2003 - als dem dritten Tag nach Übergabe an die \nAufnahmeeinrichtung - als bewirkt, so war die einwöchige Antragsfrist zum Zeitpunkt \nder Antragstellung am 29. September 2003 bereits abgelaufen. Denn der \nAussetzungsantrag hätte bis spätestens Montag, den 21. Juli 2003, bei Gericht \ngestellt werden müssen (vgl. § 57 VwGO, § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, §§ 182, 222 \nAbs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches).\n\n8\n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kommt \nnicht in Betracht. Derartiges setzt unter anderem voraus, dass jemand ohne \nVerschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Für ein fehlendes \nVerschulden der Antragstellerin, die Antragsfrist einzuhalten, ist indessen weder \netwas dargetan noch sonstwie ersichtlich. Insbesondere vermag die von ihr \nvorgelegte Eidesstattliche Versicherung, wonach sie sich von vom 1. Juli bis 3. \nSeptember 2003 in der Aufnahmeeinrichtung in E. aufgehalten und ein \nZustellversuch des streitgegenständlichen Bescheides ihres Wissens nach nicht \nerfolgt ist, mit Blick auf die vorerwähnte Zustellfiktion nicht im Ansatz auf ein \nfehlendes Verschulden bezüglich der Versäumung der Antragsfrist zu führen. Denn \nnach § 10 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG hat der betreffende Ausländer sicherzustellen, dass \nihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der \nAufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können.\n\n9\n\nLediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Antrag auch in der Sache keinen \nErfolg hätte. Insoweit nimmt das Gericht auf die Begründung des \nstreitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 7. Juli 2003 Bezug und \nsieht von einer weiteren Darstellung ab (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 des Asylverfahrensgesetzes unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-16/9-l-1254-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/289312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/289312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2003-12-16/9-l-1254-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/289312","retrieved":"2026-07-09 03:08:17.210043+00:00"}}